TPF 2006 240, p.240
63. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 8. Februar 2006 (BB.2005.132)
Akteneinsicht bei Aussageverweigerung.
Art. 116
BStP
Dem Beschuldigten, der die Aussage verweigert, kann zur Wahrung des Untersuchungszwecks die Akteneinsicht teilweise bzw. vorläufig verweigert werden.
TPF 2006 240, p.241
Droit à la consultation du dossier en cas de refus de déposer.
Art. 116 PPF
Lorsque l'inculpé refuse de déposer, l'accès au dossier peut lui être refusé en partie ou provisoirement, si les intérêts de l'instruction l'exigent.
Esame degli atti in caso di rifiuto di deporre.
Art. 116 PP
Per salvaguardare lo scopo dell'istruttoria, all'imputato che rifiuta di deporre può essere negato, in parte o provvisoriamente, l'esame degli atti.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Verfahren gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
StGB) sowie der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
StGB) verweigerte der Untersuchungsrichter A. die Akteneinsicht in das Protokoll seiner Einvernahme, bis die durch die Einvernahme notwendig gewordenen Untersuchungshandlungen durchgeführt sind.
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen einer Kollusionsgefahr wie auch einer Gefährdung des Untersuchungszweckes durch die Einsichtnahme in das fragliche Protokoll vom 24. November 2005. Zusammengefasst macht er geltend, sämtlichen Parteien seien bereits im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens umfangreiche amtliche Akten geöffnet worden. Zudem seien mit ihm mehrere zum Teil parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt worden. Es seien ihm Akten vorgelegt und er sei mit Aussagen anderer Beschuldigter konfrontiert worden. Überdies habe der Untersuchungsrichter ihm am 24. November 2005 sämtliche vorgesehenen Fragen gestellt, ihm Vorhalte gemacht und Akten vorgelegt. Damit sei der Inhalt der Fragestellung der Verteidigung bekannt und eine Gefahr der Beeinflussung durch die Gewährung der Akteneinsicht nicht gegeben. Sodann dürfe die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts nicht dadurch bestraft werden, dass ihm und der Verteidigung die
TPF 2006 240, p.242
Akteneinsicht und schon gar nicht die Einsicht in ein eigenes Einvernahmeprotokoll verweigert werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Unterstellung in der angefochtenen Verfügung, die Verteidigung wolle bewirken, dass Absprachen mit anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen getroffen werden könnten, jeglicher Grundlage entbehre. Protokolle von nicht parteiöffentlichen Einvernahmen würden durch die Verteidigung selbstverständlich nicht an Dritte ausser dem Klienten, mit der Aufforderung diese ebenfalls vertraulich zu behandeln weitergegeben. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer offenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht, bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b). Fehl geht demgegenüber die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sein Verhalten nicht zu einer vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht zur Wahrung des Untersuchungszwecks führen kann. Mag der Beschwerdeführer als Beschuldigter auch frei entscheiden können, ob er schweigen oder reden will (vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 288 N. 5 m.w.H.), kann sich sein Verhalten im Rahmen des Strafverfahrens doch auf die im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde liegende Gewährung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können, als jenem Beschuldigten, der konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.89 vom 28. November 2005 E. 4.3.2, wo die Beschwerdekammer im Falle eines freiwillig abwesenden Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass dieser es massgeblich mitzuverantworten habe, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesenheit mutmasslich der Fall wäre und ihm entsprechende Akteneinsicht gewährt werden könnte). In diesem Sinne hat der zuständige Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer denn auch bereits zu Beginn der Einvernahme vom 24. November 2005 erklärt, dass im Falle einer umfassenden Verweigerung der Aussage weitere Untersuchungshandlungen notwendig würden, vor deren Durchführung ihm das Protokoll nicht ausgehändigt werden könne. Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass in der Folge gleichwohl die Aushändigung des Protokolls verlangt wurde, schloss, die Verteidigung wolle damit erkennbar bewirken,
TPF 2006 240, p.243
,,dass sie den Beschuldigten anhand der nicht beantworteten Fragen auf die künftigen Untersuchungshandlungen vorbereiten (...) kann, was der Unterminierung jeglicher untersuchungstaktischer Vorkehr gleichkommt", ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Aussageverweigerung sämtliche Fragen gestellt worden sind. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögens zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersuchungsführung bestimme. Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Wirksamkeit ihrer Entscheidung nicht gehalten ist, die objektiven Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich offen zu legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 3.3 unter Hinweis auf JT 1998 III 28 = RStrS 1999 Nr. 605 und HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18 i.f.).
63. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom 8. Februar 2006 (BB.2005.132)
Akteneinsicht bei Aussageverweigerung.
Art. 116
BStPDem Beschuldigten, der die Aussage verweigert, kann zur Wahrung des Untersuchungszwecks die Akteneinsicht teilweise bzw. vorläufig verweigert werden.
TPF 2006 240, p.241
Droit à la consultation du dossier en cas de refus de déposer.
Art. 116 PPF
Lorsque l'inculpé refuse de déposer, l'accès au dossier peut lui être refusé en partie ou provisoirement, si les intérêts de l'instruction l'exigent.
Esame degli atti in caso di rifiuto di deporre.
Art. 116 PP
Per salvaguardare lo scopo dell'istruttoria, all'imputato che rifiuta di deporre può essere negato, in parte o provvisoriamente, l'esame degli atti.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Verfahren gegen A. wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
||||||
| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl das Vorliegen einer Kollusionsgefahr wie auch einer Gefährdung des Untersuchungszweckes durch die Einsichtnahme in das fragliche Protokoll vom 24. November 2005. Zusammengefasst macht er geltend, sämtlichen Parteien seien bereits im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens umfangreiche amtliche Akten geöffnet worden. Zudem seien mit ihm mehrere zum Teil parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt worden. Es seien ihm Akten vorgelegt und er sei mit Aussagen anderer Beschuldigter konfrontiert worden. Überdies habe der Untersuchungsrichter ihm am 24. November 2005 sämtliche vorgesehenen Fragen gestellt, ihm Vorhalte gemacht und Akten vorgelegt. Damit sei der Inhalt der Fragestellung der Verteidigung bekannt und eine Gefahr der Beeinflussung durch die Gewährung der Akteneinsicht nicht gegeben. Sodann dürfe die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts nicht dadurch bestraft werden, dass ihm und der Verteidigung die
TPF 2006 240, p.242
Akteneinsicht und schon gar nicht die Einsicht in ein eigenes Einvernahmeprotokoll verweigert werde. Schliesslich sei festzuhalten, dass die Unterstellung in der angefochtenen Verfügung, die Verteidigung wolle bewirken, dass Absprachen mit anderen Beschuldigten, Auskunftspersonen oder Zeugen getroffen werden könnten, jeglicher Grundlage entbehre. Protokolle von nicht parteiöffentlichen Einvernahmen würden durch die Verteidigung selbstverständlich nicht an Dritte ausser dem Klienten, mit der Aufforderung diese ebenfalls vertraulich zu behandeln weitergegeben. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass offen bleiben kann, ob die Verteidiger des Beschwerdeführers diesen mit einer offenkundig falschen Begründung zur Aussageverweigerung anhielten, wie die Vorinstanz vorträgt. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend geltend macht, bedarf die Ausübung des Aussageverweigerungsrechts grundsätzlich keiner Angabe von Gründen (so ausdrücklich BGE 109 Ia 166, 168 E. 2b). Fehl geht demgegenüber die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sein Verhalten nicht zu einer vorläufigen Verweigerung der Akteneinsicht zur Wahrung des Untersuchungszwecks führen kann. Mag der Beschwerdeführer als Beschuldigter auch frei entscheiden können, ob er schweigen oder reden will (vgl. statt vieler HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 288 N. 5 m.w.H.), kann sich sein Verhalten im Rahmen des Strafverfahrens doch auf die im Ermessen der Strafverfolgungsbehörde liegende Gewährung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht auswirken. So wird in der Regel einem vollumfänglich kooperativen Beschuldigten mangels Gefährdung des Untersuchungszwecks früher Einsicht in die Akten gewährt werden können, als jenem Beschuldigten, der konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.89 vom 28. November 2005 E. 4.3.2, wo die Beschwerdekammer im Falle eines freiwillig abwesenden Beschuldigten darauf hingewiesen hat, dass dieser es massgeblich mitzuverantworten habe, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesenheit mutmasslich der Fall wäre und ihm entsprechende Akteneinsicht gewährt werden könnte). In diesem Sinne hat der zuständige Untersuchungsrichter dem Beschwerdeführer denn auch bereits zu Beginn der Einvernahme vom 24. November 2005 erklärt, dass im Falle einer umfassenden Verweigerung der Aussage weitere Untersuchungshandlungen notwendig würden, vor deren Durchführung ihm das Protokoll nicht ausgehändigt werden könne. Dass die Vorinstanz aus der Tatsache, dass in der Folge gleichwohl die Aushändigung des Protokolls verlangt wurde, schloss, die Verteidigung wolle damit erkennbar bewirken,
TPF 2006 240, p.243
,,dass sie den Beschuldigten anhand der nicht beantworteten Fragen auf die künftigen Untersuchungshandlungen vorbereiten (...) kann, was der Unterminierung jeglicher untersuchungstaktischer Vorkehr gleichkommt", ist nicht zu beanstanden. Daran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Aussageverweigerung sämtliche Fragen gestellt worden sind. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang ausführt, haben der Beschwerdeführer und die Verteidigung im Rahmen ihres Erinnerungsvermögens zwar Kenntnis davon, über was der Beschwerdeführer befragt wurde; mit diesem sehr begrenzten Wissen hätten sie aber noch keine Kenntnis von der Taktik, welche die Untersuchungsführung bestimme. Diese Auffassung erscheint im momentanen Zeitpunkt gerade noch vertretbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Blick auf die Wirksamkeit ihrer Entscheidung nicht gehalten ist, die objektiven Gründe für die Verweigerung der Akteneinsicht vollumfänglich offen zu legen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 3.3 unter Hinweis auf JT 1998 III 28 = RStrS 1999 Nr. 605 und HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 259 N. 18 i.f.).
Gesetzesregister
BStP 116
StGB 260 ter
StGB 305 bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 260ter [1] |
||||||
| Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: | ||||||
| sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oderGewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder | ||||||
| Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder | ||||||
| eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. | ||||||
| Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 [2] erbracht werden. | ||||||
| Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. | ||||||
| Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [2] SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
BGE Register
BstGer Leitentscheide
Entscheide BstGer
RStrS
1999 Nr.605