Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.89

Entscheid vom 28. November 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 116 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB. Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfolgung zwischen dem 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf zahlreiche weitere Personen, darunter A., und mit Verfügung vom 25. Februar 2004 überdies auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB ausgedehnt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens und Gegenstand mehrerer, von der und an die Schweiz gestellter Rechtshilfeersuchen bildet einerseits der von den türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. und weitere Personen erhobene Verdacht auf verschiedene Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der D.-Bank. Andererseits wird A. die Teilnahme an betrügerischen Handlungen zum Nachteil der E. Corporation vorgeworfen, mit welchen Lieferungen und Kredite im Gesamtvolumen von insgesamt US-Dollar 800'000'000.-- für den weiteren Ausbau des GSM-Netzes in der Türkei erwirkt worden sein sollen (vgl. im Einzelnen die detaillierte Darstellung in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. Ju­li 2005 [act. 1.4] Ziff. 3 und 4 sowie die entsprechenden Ausführungen im Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005). Dieser Verdacht führte am 20. Dezember 2004 zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (act. 1.3, S. 2).

Mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfahrens sämtliche Vermögenswerte von A. bei der F. AG sowie der G. AG (act. 1.8 sowie 1.9). Des weiteren verfügte die Bundesanwaltschaft am 7. Juni 2004 die Durchsuchung einer vom A. gemieteten Wohnung in Z. (act. 1.14), bei welcher sie fünf Tresore, vier davon zwangsweise, öffnete und umfangreiches Material (Geschäftsunterlagen, Bankcouverts, Bargeld und Checks etc.) sicherstellte (act. 1.16 und 1.17). Die in der Folge von A. gestellten Gesuche um Aufhebung der Beschlagnahme der Konti sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (act. 1.18 und act. 1.23) wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügungen vom 1. und 13. Ju­li 2005 (act. 1.4 und 1.6) ab. Hiegegen erhob A. mit Eingaben vom 12. sowie 22. Juli 2005 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (vgl. die Verfahren BB.2005.82 sowie BB.2005.88, deren Schriftenwechsel mit Blick auf den vorliegenden Entscheid einstweilen ausgesetzt wurde; act. 5).

Sodann hiess die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2005 ein am 11. Juli 2005 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht (act. 1.23), welches im Zusammenhang mit der vorerwähnten Verfügung vom 1. Juli 2005 stand, zwar teilweise gut, wies es jedoch im Übrigen ab (act. 1.3).

B. A. wendet sich mit Beschwerde vom 25. Juli 2005 (Eingang 27. Juli 2005) gegen die Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3) und beantragt die Gewährung der vollständigen Akteneinsicht in verschiedene, namentliche aufgeführte Dokumente und Unterlagen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (act. 1, S. 2). Sodann hält er mit Schreiben seines Vertreters vom 22. August 2005 (act. 9) fest, dass ihm die Bundesanwaltschaft zwei Dokumente habe zukommen lassen und die diesbezüglichen Teilanträge als gegenstandslos zu betrachten seien. In diesem Zusammenhang stellt er den Antrag, die betreffenden Gerichtskosten und eine entsprechende Parteientschädigung seien der Bundesanwaltschaft aufzuerlegen, da diese ihm die Dokumente erst nach Einreichung der Beschwerde habe zukommen lassen (act. 9, S. 2)

Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2005 (Eingang 23. August 2005), die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit teilweise abzuschreiben und im Übrigen abzuweisen (act. 11, S. 1 und 14).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 23. September 2005 (Eingang 26. September 2005) und 10. Oktober 2005 an ihren Anträgen fest (act. 16 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit sie die Anklageschrift der Oberstaatsanwalt Istanbul sowie das Rechtshilfeersuchen der Türkischen Oberstaatsanwaltschaft vom 29. Januar 2005 betrifft, gegenstandslos geworden und damit in diesem Umfang abzuschreiben ist.

2.

2.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
-219
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
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StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
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StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
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StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP).

2.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2005 (act. 1.3), mithin eine Amtshandlung. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies ist die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Die Art. 214 ff
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StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Bundesanwalts liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesanwalts zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Bundesanwalt die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe. Zu beachten ist, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; bestätigt im Entscheid BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 2.1)

3.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Akteneinsicht und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unterschreitung und -missbrauch beschränkt.

4.

4.1 Gemäss Art. 103 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
i.V.m. Art 116 BStP gewährt der Bundesanwalt dem Verteidiger und dem Beschuldigten Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit dadurch der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, dem Beschuldigten allenfalls unter Aufsicht (ähnliche Bestimmungen finden sich auch in kantonalen Strafprozessordnungen; vgl. z.B. Art. 174 des st. gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [SGS 962.1]; § 17 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess [Strafprozessordnung] vom 4. Mai 1919 [LS 321]; Art. 244 des bernischen Gesetzes über das Strafverfahren [StrV] vom 15. März 1995 [BSG 321.1]). Daraus folgt, dass das Recht auf Akteineinsicht, bei dem es sich um einen elementaren Bestandteil des rechtlichen Gehörs handelt, nicht absolut ist (Hauser/Schwe­ri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 256 ff. N. 12, 18; Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 774, 780 ff.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 261, 266; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).

Einschränkungen mit Blick auf den Zweck der Untersuchung können sich zunächst aufgrund des Bestehens einer Kollusionsgefahr ergeben (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 f. N. 18; Piquerez, a.a.O., FN. 132 zu N. 783; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3). Eine solche ist unter anderem anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Tatsachen bzw. entsprechender Aktivitäten zu befürchten ist, der Verfahrensbeteiligte werde gestützt auf seine Aktenkenntnis sachliche Beweismittel verschwinden lassen, andere zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen oder die Abklärung des Sachverhaltes in anderer Weise gefährden (Schmid, a.a.O., N. 701a; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18). In der Regel ist eine derartige Kollusionsgefahr vor der ersten einlässlichen Einvernahme oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind nicht auszuschliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 259 N. 18; Piquerez, a.a.O., FN. 132 zu N. 783). Eine weitere Gefährdung des Untersuchungszwecks, der in der Erforschung der materiellen Wahrheit bei gleichzeitiger Wahrung der Justizförmigkeit des Verfahrens besteht, kann sodann auch in einer Beeinträchtigung der von den Strafverfolgungsbehörden gewählten Untersuchungstaktik liegen.

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass eine wirksame Verteidigung ohne Aktenkenntnisse nicht möglich ist (Schmid, a.a.O., N. 266). Fehlt es dem Beschuldigten an der Kenntnis der be- und entlastenden Beweise, so ist er nicht nur ausser Stande, sich gegen allfällige Amtshandlungen zur Wehr zu setzen, sondern auch nicht in der Lage, selbst entlastende Beweise und Argumente beizubringen. Dieses berechtigte und ernst zu nehmende Interesse des Beschuldigten an seiner Verteidigung und das Interesse des Untersuchungszwecks sind bei der Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht sorgfältig gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne muss die Tragweite des Akteneinsichtsrechts von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und unter Würdigung aller Umstände des betreffenden Falls (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 258 N. 18; BGE 122 I 153, 161 E. 6a m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.26 vom 3. August 2005 E. 4.2, BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 3.1 und BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.3).

4.2 Der Beschwerdeführer trägt zusammengefasst vor, dass die teilweise Gutheissung der Anträge betreffend Akteneinsicht nur eine scheinbare Gutheissung gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe so viel aus den zugestellten Dokumenten herausgekürzt bzw. abgedeckt, dass es ihm nach wie vor nicht möglich sei, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen zu können (act. 1, S. 11). Eine Gefährdung des Zweckes der Untersuchung durch die beantragte Offenlegung sei nicht auszumachen, sodass vollständige Akteneinsicht in die fraglichen Dokumente zu gewähren sei. Andernfalls sei ihm eine wirksame Verteidigung bzw. eine Zurwehrsetzung gegen Zwangsmassnahmen nicht möglich (act. 1, S. 19 f.). In der Beschwerdeduplik äussert sich der Beschwerdeführer sodann unter anderem zu den beiden hauptsächlichen Vorbringen der Beschwerdegegnerin, das Akteneinsichtsrecht des abwesenden Beschuldigten, der nicht als verhindert oder dispensiert gelte, könne gemäss BGE 113 Ia 214 eingeschränkt werden und es bestehe Kollusionsgefahr (act. 11, S. 5 und 7 ff.). Dabei hält er zusammengefasst dafür, dass der betreffende Entscheid auf staatsrechtliche Beschwerde hin ergangen und eine Verletzung nur unter dem Aspekt der Willkür geprüft worden sei. Zudem sei in diesem Entscheid über ein ab­straktes Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden gewesen und nicht etwa ­über ein Gesuch um Einsicht in Akten, welche zur Begründung der Beschlagnahme von Vermögenswerten in der Höhe von rund Fr. 35'000'000.-- herangezogen würden. Der Entscheid beziehe sich des Weiteren auf die Anfangsphase eines Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens, die angesichts der Dauer des hier in Frage stehenden Ermittlungsverfahrens von zwei Jahren längst überschritten sei. Sodann gehe dieser Entscheid von einer beschuldigten Person aus, die absichtlich darauf verzichte, sich zur Verfügung der Untersuchungsbehörden zu halten. Er könne angesichts der ihm im Falle einer Verhaftung in der Türkei drohenden Behandlung nicht als Beschuldigter bezeichnet werden, der sich aus freien Stücken dem Zugriff der Untersuchungsbehörden entziehe (act. 16, S. 3 ff.). Des Weiteren legt der Beschwerdeführer in der Duplik dar, weshalb seiner Ansicht nach keine Kollusionsgefahr besteht (vgl. act. 16, S. 6 f.).

4.3

4.3.1 Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin (act. 11, S. 2, und act. 21, S. 2) zunächst nochmals daran zu erinnern, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3) bildet. Soweit der Beschwerdeführer Rügen im Zusammenhang mit der Vorgehensweise bei der Hausdurchsuchung (act. 1, S. 9), der Frage der Doppelvertretung (act. 1, S. 10) oder dem hinreichenden Tatverdacht für die Beschlagnahmen (act. 1, S. 15) erhebt, braucht demgemäss nicht weiter darauf eingegangen zu werden.

4.3.2 Was die eigentliche Beurteilung der Beschwerde anbelangt, kann vorweg festgehalten werden, dass ein Strafverfahren gegen einen abwesenden Beschuldigten unbekannten Aufenthalts mit Blick auf dessen durch Verfassung und EMRK garantierten Verfahrensrechte nach wie vor einen Spezialfall darstellt, der eine besondere Beurteilung erfahren muss. Ausgangspunkt entsprechender Überlegungen bildet dabei, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt – bei Abwesenheit des Angeschuldigten Einschränkungen seiner Rechte zulässt (vgl. zum Ganzen BGE 113 Ia 213, 216 ff. E. 2c, d, e und f m.w.H.). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass das Recht auf Waffengleichheit nur gewährleistet ist, wenn der Angeschuldigte anwesend (oder allenfalls aus verständlichen Gründen verhindert oder aber dispensiert) ist. Dagegen hat es ein Recht des flüchtigen Angeschuldigten, sich durch einen Anwalt „vertreten“ zu lassen, mit gutem Grund abgelehnt. Diese Überlegungen hat das Bundesgericht im erwähnten Entscheid für die so genannten „zusätzlichen Rechte“ nach der damaligen Basler Strafprozessordnung verallgemeinert. Es erwog, dass die strafprozessualen Parteirechte und auch die Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK darauf zugeschnitten seien, dass der Angeschuldigte als Verfahrenssubjekt an der Strafuntersuchung teilnehme und den Untersuchungsorganen zur Verfügung stehe, nötigenfalls auch unfreiwillig als Adressat von Zwangsmassnahmen. Entsprechend lasse es sich durchaus erwägen, der Angeschuldigte, der absichtlich darauf verzichte, sich zur Verfügung der Untersuchungsbehörde zu halten, verzichte insoweit auch auf die ihm an sich zustehenden Mitwirkungsrechte. Diese Gründe würden es zumindest in der Anfangsphase einer Untersuchung rechtfertigen, einen Verteidiger auszuschliessen und ihm insbesondere auch die Teilnahme an der Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen – und die Akteneinsicht – zu verweigern (vgl. auch BGE 124 I 274, 286 E. 5c, in welchem weder der damalige Beschwerdeführer noch das Bundesgericht selbst dieses Präjudiz in Frage stellten, sowie den Entscheid der Anklagekammer des Kantons Genf OCA/58/02 vom 23. Februar 2002 E. 2, auszugsweise wiedergegeben in SJ 2002 S. 287 ff., 290).

Es ist nicht einzusehen, weshalb die vorerwähnten Überlegungen grundsätzlich nicht auch für den Bundesstrafprozess sinngemässe Anwendung finden sollten. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, verfängt nicht. Zunächst ändert die Tatsache, dass der betreffende Leitentscheid auf staatsrechtliche Beschwerde hin ergangen ist, nichts an der Tragweite der allgemeinen, verfassungs- und konventionsrechtlichen Erwägungen. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich im vorliegenden Verfahren, in dem es um den grundsätzlichen Umfang der Akteneinsicht geht, sodann aus der Tatsache ableiten, dass die vom abgewiesenen Gesuch um vollständige Einsicht erfassten Akten zur Begründung der Beschlagnahmen beigezogen wurden (vgl. aber E. 4.4 betreffend die Beschwerden gegen die Beschlagnahmen). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Weiteren, soweit er einwendet, er könne nicht einem flüchtigen Beschuldigten gleichgestellt werden. Die von ihm diesbezüglich vorgebrachten Argumente halten einer Überprüfung nicht stand. So kann keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer müsste sich, wenn er sich dem Verfahren in der Schweiz stellt, auf Gedeih und Verderben in die Hände von [türkischen] Behörden geben, „die rechtstaatlichen Grundsätzen mit Fusstritten begegnen“ (act. 16, S. 5). Der Beschwerdeführer verkennt, dass derartige Einwendungen, sollte er denn auf Ersuchen der türkischen Behörden in der Schweiz festgenommen werden, im Rahmen des schweizerischen und damit rechtstaatlich einwandfreien Auslieferungsverfahrens geprüft würden. Fehl geht schliesslich der Verweis auf die Länge des Verfahrens, mag dieses auch – wie die Beschwerdekammer bereits festgestellt hat (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.3) – schon einige Zeit andauern. Nebst der Tatsache, dass das Bundesgericht die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts über das Anfangsstadium hinaus nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat, ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer selbst durch seine freiwillige Abwesenheit das Verfahren und dessen weiteres Fortschreiten erschwert respektive verhindert hat. Er hat es mithin massgeblich mitzuverantworten, dass das Verfahren im Verhältnis zum Zeitablauf nicht derart fortgeschritten ist, wie dies bei seiner Anwesenheit mutmasslich der Fall wäre
und ihm entsprechende Akteneinsicht gewährt werden könnte. Das ändert freilich nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin dennoch dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen hat, zumal eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung auch dann eintreten kann, wenn das Verfahren trotz steten Bemühungen der Behörde und Ermittlungshandlungen inhaltlich nicht weiter kommt, d.h. der Tatverdacht sich beweismässig nicht weiter verdichten lässt (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Dabei muss der Behörde allerdings ein grosser Spielraum eingeräumt werden, um verschiedenen Indizien und Beweisspuren nachzugehen. Dass dies gerade in einem Verfahren wie dem vorliegenden, mit seinen unbestrittenermassen weit verzweigten internationalen Verknüpfungen und dadurch bedingten Rechtshilfegesuchen in besonderem Masse Zeit erfordert, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

4.3.3 In Bezug auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks und damit die Frage der Kollusionsgefahr ist ebenfalls vom vorerwähnten Entscheid des Bundesgerichts auszugehen. Danach ist im Zusammenhang mit der Verweigerung der Parteirechte sowie den Verfahrensgarantien auch zu berücksichtigen, dass derjenige, der sich aus freien Stücken dem Zugriff der Untersuchungsbehörden entzieht, das Verfahren in nachhaltigerer Weise stören oder hindern, mithin kolludieren kann (BGE 113 Ia 214, 216 E. 2d). Nachdem der Beschwerdeführer bislang nie einvernommen werden konnte und sich das Gros der Familie H., vor allem aber die drei Hauptverdächtigen, an unbekanntem Ort auf freiem Fuss befinden (act. 21.1), ist eine gewisse Zurückhaltung in der Offenlegung der Akten noch vertretbar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehenden Unterlagen sehr viel gezielter als ohne Kenntnis Personen aus dem Umfeld der D.-Bank (Angestellte, Organe) vor allem hinsichtlich der Frage der persönlichen Verantwortlichkeit für jene Geschehnisse beeinflussen kann. Gerade in diesem Zusammenhang spielt es – wie im eingangs zitierten Entscheid angedeutet – eine besondere Rolle und erlaubt eine grössere Zurückhaltung in Bezug auf die Gewährung der Akteneinsicht, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren nicht stellt. Dass die D.-Bank unter neuer Führung und Aufsicht steht, hat darauf keinen Einfluss.

4.4 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdegegnerin habe mit der Verweigerung der vollständigen Akteneinsicht das ihr zustehende Ermessen verletzt; die Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht (auch mit Blick auf die Kostenverlegung; vgl. E. 5) nicht entschieden zu werden, ob – wie die Beschwerdegegnerin geltend macht und der Beschwerdeführer bestreitet – der Antrag auf vollständige Einsicht in die Antwort der türkischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen vom 1. Juni 2004 erfüllt und damit gegenstandslos geworden ist.

Erst im Rahmen der beiden weiteren Beschwerdeverfahren (BB.2005.82 sowie BB.2005.88) wird die vom Beschwerdeführer mehrfach aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob die Kenntnis der weitgehend abgedeckten Aktenstücke notwendig ist, damit er sich gegen die Beschlagnahme der Konti bzw. der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Akten zur Wehr zu setzen vermag. Immerhin kann mit der Beschwerdegegnerin (act. 11, S. 4 f.) bereits jetzt festgehalten werden, dass der Beschuldigte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Einsicht in diejenigen Akten (bzw. auf Kenntnis deren wesentlichen Inhalts) hat, welche der Zwangsmassnahme zugrunde gelegt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3, 1S.15/2004 vom 14. Januar 2005 E. 1.3.2, 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 1.4.1). Dabei darf die Behörde selbstverständlich entlastendes Material nicht verheimlichen. Umgekehrt bleibt es zulässig, Erkenntnisse etwa zu weiteren Sachverhalten oder zusätzliche belastende Erkenntnisse, die den Tatverdacht über das minimal Erforderliche hinaus stützen, aus untersuchungstaktischen Gründen vorderhand zu verschweigen. Auf die Beschlagnahme bezogen bedeuten diese Ausführungen, dass die Behörde das offen zu legen hat, worauf sie sich zur Detaillierung und Substantiierung des konkreten (hinreichenden) Tatverdachts zu stützen beabsichtigt. Ferner hat sie jene Indizien offen zu legen, aus denen sie Schlussfolgerungen auf den aufgrund von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
oder Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB erforderlichen Konnex zwischen dem Verdacht und den beschlagnahmten Vermögenswerten zieht. Dabei wird die Behörde in Hinblick auf ihre Untersuchungstaktik abwägen müssen, wie weit sie in der Aktenoffenlegung gehen will (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.10 vom 1. Juni 2005 E. 2.4). Bei der Beurteilung der Akteneinsicht wird im Übrigen auch dem Aspekt der inhaltlichen Verständlichkeit von Dokumenten, die teilweise unkenntlich gemacht wurden, im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 1A.144/2005 vom 15. Juli 2005 E. 2) Rechnung zu tragen sein.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Da der Beschwerdeführer im Grundsatz unterliegt, rechtfertigt die durch Herausgabe zweier Dokumente herbeigeführte Gegenstandslosigkeit keine besondere Verlegung der Kosten. Letztere sind damit vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 245
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Unter Berücksichtigung des Aufwandes ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Diese wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1’000.-- auferlegt.

Bellinzona, 28. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat

- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2005.89
Datum : 28. November 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 116 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 103  105bis  116  214  217  219  245
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156
SGG: 28
StGB: 58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
59 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
113-IA-212 • 113-IA-214 • 122-I-153 • 124-I-274
Weitere Urteile ab 2000
1A.144/2005 • 1S.1/2004 • 1S.15/2004 • 1S.3/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akteneinsicht • bundesstrafgericht • beschuldigter • beschwerdekammer • bundesgericht • kenntnis • frage • ermessen • verdacht • kollusionsgefahr • rechtsanwalt • hausdurchsuchung • dauer • sachverhalt • rechtshilfegesuch • strafuntersuchung • strafprozess • staatsrechtliche beschwerde • wirkung • zeuge
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BB.2005.26 • BE.2004.10 • BB.2005.89 • BB.2005.10 • BB.2005.4 • BB.2005.88 • BB.2005.82 • BB.2005.27
SJ
2002 S.287