Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 682/2014, 5A 692/2014

Urteil vom 16. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Kläger,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A 692/2014 und Beschwerdegegner im Verfahren 5A 682/2014,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beklagter 9.3,
Beschwerdeführer im Verfahren 5A 682/2014 und Beschwerdegegner im Verfahren 5A 692/2014,

und

1. C.________,
Beklagter 5
und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A 682/2014 und 5A 692/2014,

2. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Bruhin,
Beklagter 8
und Beschwerdegegner in den Verfahren 5A 682/2014 und 5A 692/2014,

sowie

3. - 25. [...]
Beklagte,
alle in den Verfahren 5A 682/2014 und 5A 692/2014 beteiligte Erben.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Ehegatten E.________ und F.________ führten zu ihren Lebzeiten den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" mit Grundstücken im Halte von 32'412 m² (Landwirtschaftsland mit Wohnhaus und Stallanbau) und von 21'098 m² (Landwirtschaftsland mit Ökonomiegebäuden). Sie waren Eltern von dreizehn Kindern.

A.b. Am 12. Oktober 1968 starb E.________, Jahrgang 1910. Letztwillig wendete er die Nutzniessung an der Erbschaft seiner Ehefrau zu, die den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" mit Hilfe ihrer Kinder weiterführte. Namentlich ihr jüngster Sohn A.________, Jahrgang 1954, wohnte und arbeitete bis zu seiner Heirat 1985 im Betrieb. Nach diesem Zeitpunkt bauerte er auf dem von seiner Ehefrau geerbten Betrieb "H.________". Seine Schwester I.________ und deren Ehemann übernahmen ab 1991 den Betrieb "G.________" zur Bewirtschaftung.

A.c. Am 5. August 1995 starb F.________, Jahrgang 1919, ohne letztwillige Verfügung. Den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" führte weiterhin I.________ mit ihrem Ehemann und ab 2005 ihr Sohn, Enkel der Erblasserin, B.________, Jahrgang 1974.

B.
Erben der Ehegatten E.________ und F.________ sind ihre dreizehn Kinder, die sich über eine vollständige Teilung der beiden Nachlässe nicht einigen konnten. Streitig blieben insbesondere die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs "G.________", Lidlohn- und Pachtzinsforderungen sowie das Eigentum am Maschinenpark des Betriebs. Mit Weisung vom 9. Mai 2008 machte A.________ (Kläger) am 19. ds. den Erbteilungsprozess anhängig. Mit eigenen Anträgen beteiligten sich daran seine Brüder C.________ (Beklagter 5) und D.________ (Beklagter 8) sowie sein Neffe B.________ (Beklagter 9.3). Alle anderen eingeklagten Geschwister bzw. deren Erben erklärten, am Erbteilungsprozess nicht teilzunehmen und das Urteil gelten zu lassen, wie auch immer es ausfallen sollte (heute: verfahrensbeteiligte Erben).

C.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 führte das Bezirksgericht U.________ die Erbteilung durch. Es stellte in Dispositiv-Ziff. 1 die Nachlässe der Ehegatten E.________ und F.________ wie folgt fest:
Aktive
o Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu Fr. 17'781.00 (Ertragswert)
o Grundstück Grundbuch W.________ Fr. 18'129.00 (Ertragswert)
GB Bl.vvv, www KTN xxx
o Sparkonto Nr. yyy, SZKB Fr. 11'015.80 (per 31.12.09)
o Maschinenpark Fr. 36'500.00
(geschätzt per Erbteilung)

Passive
o Grundpfandschuld der Bank Linth Fr. 52'000.00
(Hypothek Nr. zzz)
o Lidlohnanspruch des Klägers Fr. 36'500.00
Das Bezirksgericht teilte die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke dem Beklagten 9.3 zum doppelten Ertragswert von Fr. 71'820.00 zu Alleineigentum zu und verpflichtete ihn, die Grundpfandschuld von Fr. 52'000.00 zu übernehmen und den Differenzbetrag von Fr. 19'820.00 auf das Sparkonto der Erben einzubezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). Es wies die Bank an, das Sparkonto nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'820.00 zu saldieren und entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 5). Es erteilte dem Grundbuchamt die Weisung, auf Kosten des Nachlasses das Eigentum an den Grundstücken der Erblasserin auf deren Erben und alsdann auf den Beklagten 9.3 zu übertragen (Dispositiv-Ziff. 6).
Den Maschinenpark mit einem Anrechnungswert von Fr. 36'500.00 wies das Bezirksgericht dem Kläger zu Alleineigentum zu (Dispositiv- Ziff. 3) als Abgeltung für den Lidlohnanspruch, den es dem Kläger zulasten des Nachlasses zusprach und auf Fr. 36'500.00 festsetzte (Dispositiv-Ziff. 4).
Im Übrigen wurden die Parteibegehren abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 7), namentlich die Begehren betreffend die Lidlohnansprüche der Beklagten 5 und 8, die Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3, ein Milchkontingent und den Grabfonds. Das Bezirksgericht verlegte die Prozesskosten (Dispositiv-Ziff. 8-10).

D.
Der Kläger erhob Berufung und beantragte insbesondere die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs. Der Beklagte 8 und der Beklagte 9.3 schlossen auf Abweisung, während sich der Beklagte 5 nicht vernehmen liess. Das Kantonsgericht Schwyz fällte am 8. Juli 2014 folgendes Urteil:

D.a. Vorgemerkt wurde die Teilrechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils, was die Feststellungen über Ertragswerte, Grundpfandschuld (Dispositiv-Ziff. 1) und Erbquoten (Dispositiv-Ziff. 2) angeht. Auf die Klageänderung betreffend die Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 trat das Kantonsgericht nicht ein (Dispositiv-Ziff. 3).

D.b. Das Kantonsgericht hiess die Berufung gut und änderte die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils mit Bezug auf den Maschinenpark, die Pachtzinsforderung und die Prozesskostenverlegung. Es stellte in Dispositiv-Ziff. 4.1 neu folgende Nachlasswerte fest:
Aktive
o Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu Fr. 17'781.00
(Ertragswert)
o Grundstück Grundbuch W.________ Fr. 18'129.00
GB Bl.vvv, www KTN xxx (Ertragswert)
o Sparkonto Nr. yyy, SZKB Fr. 11'015.80
(per 31.12.09)
o Maschinenpark Steigerungserlös
o bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 Fr. 79'800.00
[...] (per 22.12.11)

Passive
o Grundpfandschuld der Bank Linth Fr. 52'000.00
(Hypothek Nr. zzz)
o Lidlohnanspruch des Klägers Fr. 36'500.00
Das Kantonsgericht regelte die öffentliche Versteigerung des Maschinenparks (Dispositiv-Ziff. 4.3) und wies die Bank an, das Sparkonto nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'820.00 und des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks zu saldieren und entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 4.5.1). Die bestrittene Pachtzinsforderung gegen den Beklagten 9.3 wies das Kantonsgericht den Parteien jeweils in der Höhe ihrer Erbquoten zu Alleineigentum zu (Dispositiv-Ziff. 4.5.2). Es berichtigte die Weisung an das Grundbuchamt, auf Kosten des Nachlasses das Eigentum an den Grundstücken des Erblassers auf dessen Erben und alsdann auf den Beklagten 9.3 zu übertragen (Dispositiv-Ziff. 5.6) und verlegte die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziff. 4.9 und 4.10) und des Berufungsverfahrens (Dispositiv-Ziff. 7 und 8).

D.c. Das Kantonsgericht wies die Berufung des Klägers ab (Dispositiv-Ziff. 6) mit Bezug auf die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke, die Erhöhung des Lidlohnanspruchs und die Begehren betreffend Grabfonds und Milchkontingent.

E.

E.a. Mit Eingabe vom 9. September 2014 (Verfahren 5A 682/2014) beantragt der Beklagte 9.3 dem Bundesgericht in der Sache, die Dispositiv-Ziff. 4 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und durch die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils zu ersetzen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch für gegenstandslos erklärt, weil der Beschwerde, die sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet, von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Verfügung vom 10. September 2014).

E.b. Mit Eingabe vom 10. September 2014 (Verfahren 5A 692/2014) beantragt der Kläger dem Bundesgericht in der Sache, ihm die landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert zuzuweisen, ihm zulasten des Nachlasses einen Lidlohn von Fr. 73'000.00 zuzusprechen und die Bank anzuweisen, das Sparkonto nach Eingang der Zahlung von Fr. 19'820.00 und des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks zu saldieren, dem Kläger dessen Lidlohn von Fr. 73'000.00, eventuell von Fr. 36'500.00 auszubezahlen und den danach noch verbleibenden Überrest entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen. Im Eventualantrag verlangt der Kläger, die Dispositiv-Ziff. 4 und 6 des kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben und die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Der Subeventualantrag des Klägers lautet dahin gehend, die beiden landwirtschaftlichen Grundstücke unter den Erben zu versteigern, dem Kläger zulasten des Nachlasses einen Lidlohn von Fr. 73'000.00 zuzusprechen und die Bank anzuweisen, das Sparkonto nach Eingang des Nettoerlöses aus der Versteigerung der Nachlassliegenschaften und des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks zu saldieren, dem Kläger dessen Lidlohn von Fr.
73'000.00, eventuell von Fr. 36'500.00 auszubezahlen und den danach noch verbleibenden Überrest entsprechend den Erbquoten den Erben zu überweisen.

E.c. Es sind die kantonalen Akten und in beiden Verfahren die Vernehmlassungen der jeweiligen Gegenparteien eingeholt worden. Der Beklagte 8 hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, während der Beklagte 5 sich nicht hat vernehmen lassen. Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde des Beklagten 9.3 nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Der Beklagte 9.3 schliesst, die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, eventuell die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Kantonsgericht stellt den Antrag, beide Beschwerden abzuweisen. Die Vernehmlassungen wurden den Parteien je zur Kenntnisnahme zugestellt. Zum Antrag des Kantonsgerichts hat der Kläger eine Stellungnahme eingereicht, die die Parteien und das Kantonsgericht wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten haben.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden betreffen wechselseitig die gleichen Parteien und richten sich gegen dasselbe kantonale Urteil, das für den Kläger und die Beklagten auf einem übereinstimmenden Sachverhalt beruht. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP). Die Beschwerden gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG erweisen sich als zulässig (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen: Urteil 5A 512/2007 vom 17. April 2008 E. 1, nicht veröffentlicht in BGE 134 III 433). Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Die kantonalen Gerichte sind von einem zu teilenden Nachlass der Eltern der Parteien ausgegangen, wiewohl es sich um zwei Nachlässe handelt, nämlich denjenigen des Vaters, gestorben 1968, und denjenigen der Mutter, gestorben 1995. Die Parteien beanstanden das Vorgehen nicht, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme eines Nachlasses zweier Erblasser sich hier auf das Ergebnis der Erbteilung auswirken könnte. Desgleichen unangefochten ist die Höhe der Erbquoten. Darauf näher einzugehen, erübrigt sich (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

3.
Gegenstand der Beschwerde des Klägers (Verfahren 5A 692/2014) sind die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke (E. 4-6), der Lidlohnanspruch (E. 7) und Fragen betreffend Grabfonds und Grundbuchkosten (E. 8).

4.
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) regelt in Art. 21 den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB). Streitig sind heute nur mehr die Fragen, in welchem Zeitpunkt der Erbe, der die Zuweisung verlangt, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein muss oder über ein solches wirtschaftlich verfügen muss (E. 5), welche Fassung von Art. 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB übergangsrechtlich für die Bestimmung des landwirtschaftlichen Gewerbes massgebend ist und ob danach ein landwirtschaftliches Gewerbe besteht (E. 6).

5.
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB kann ein Erbe die Zuweisung landwirtschaftlicher Einzelgrundstücke aus der Erbschaft verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt.

5.1. Gestützt auf den Gesetzestext und nach der Lehre - soweit sie sich äussert - muss der Erbe im Zeitpunkt, in dem er die Zuweisung verlangt, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen (vgl. Urteil 5A 752/2012 vom 20. November 2012 E. 3.2, in: ZBGR 96/2015 S. 35 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat daran gewisse Zweifel gehegt, weil die Gesetzesmaterialien zumindest nahelegten, dass der Erbe bereits bei der Eröffnung des Erbgangs durch den Tod des Erblassers ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter besitzen muss und nicht bloss eine Option auf den Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes hat. Letztlich konnte aber die Frage nach dem genauen Zeitpunkt im beurteilten Fall dahingestellt bleiben. Denn der Kauf oder die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes erst im Prozess über den Zuweisungsanspruch vor der oberen kantonalen Instanz hatte von vornherein ausser Betracht zu bleiben und konnte die Voraussetzung einer Zuweisung im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB nicht erfüllen (zit. Urteil 5A 752/2012 E. 3.3, in: ZBGR 96/2015 S. 35 f.).

5.2. Der Kläger wirft dem Kantonsgericht vor, es habe seine wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" und damit über sein landwirtschaftliches Gewerbe im massgebenden Zeitpunkt zu Unrecht nicht anerkannt (S. 30 f. Rz. 39-41 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 widerspricht und bestreitet grundsätzlich, dass es sich beim Landwirtschaftsbetrieb "H.________" um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt (S. 19 ff. der Vernehmlassung).

5.2.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Ehefrau des Klägers den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" von ihrem Vater geerbt und 1985 in die Ehe eingebracht hat. Am 15. Dezember 2007 haben die Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag unterzeichnet und darin vereinbart, dass zwischen ihnen ab Verheiratung der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelten soll und damit Gesamteigentum am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" besteht. Vertraglich wird weiter die Auflösung des Güterstandes infolge Todes geregelt. Mit Ehevertrag vom 21. Juni 2008 haben die Ehegatten den Ehevertrag von 2007 dahin gehend geändert, dass der Kläger in allen Fällen der Auflösung des Güterstandes die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs "H.________" zu Alleineigentum sollte verlangen können. Dieser zweite Ehevertrag wurde erst nach Einreichung der Erbteilungsklage am 19. Mai 2008 mit entsprechenden Zuweisungsbegehren geschlossen (E. 4c S. 31 des angefochtenen Urteils). Es kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass im zweiten Ehevertrag darauf Bezug genommen wird, heisst es doch, die Ehefrau wolle mit dieser Regelung insbesondere dazu beitragen, dass der Ehemann im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den
Landwirtschaftsbetrieb "H.________" erhält und die Möglichkeit hat, durch alleinige Entscheidung bzw. Entscheidbefugnis zum Alleineigentum über den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" und den gesamten dazugehörigen Grundbesitz zu gelangen, wenn die Gütergemeinschaft bzw. das Gesamteigentum aufgelöst wird (S. 3 des Ehevertrags vom 21. Juni 2008, KB 19).

5.2.2. Im zweiten Ehevertrag von 2008 wird die Rechtslage zutreffend dargestellt. Es geht um den Zuweisungsanspruch des Klägers als einem Erben, der nicht Alleineigentümer, sondern gestützt auf einen Ehevertrag gemeinsam mit seinem Ehegatten Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist. Der Zuweisungsanspruch gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB setzt indessen wenigstens die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das landwirtschaftliche Gewerbe voraus. Verfügungsmacht bedeutet, dass der Erbe über seine wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermag, d.h. vertraglich oder gesetzlich von sich aus zum Alleineigentum gelangen kann (BGE 134 III 433 E. 2.4.3 S. 435 ff.).

5.2.3. Der Ehe- und Erbvertrag von 2007 enthält keine vertragliche Regelung, dass der Kläger für den Fall der Auflösung des Güterstandes zu Lebzeiten der Ehegatten z.B. infolge Scheidung (Art. 242
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
2    Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3    Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
ZGB) das Alleineigentum am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" erlangen kann. Entgegen seiner Darstellung (S. 31) hat der Kläger auch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu Alleineigentum. Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann zwar gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 36 Zuweisungsanspruch; Grundsatz - 1 Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
1    Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2    Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn:
a  er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt;
b  das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
3    Zum Schutz des Ehegatten bleiben die Artikel 242 und 243 ZGB23 vorbehalten.
BGBB jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, doch bleibt gemäss Art. 36 Abs. 3
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 36 Zuweisungsanspruch; Grundsatz - 1 Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
1    Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer verlangen, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2    Wird vertraglich begründetes Gesamteigentum oder Miteigentum an einem landwirtschaftlichen Grundstück aufgelöst, so kann jeder Mit- oder Gesamteigentümer dessen Zuweisung verlangen, wenn:
a  er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt;
b  das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
3    Zum Schutz des Ehegatten bleiben die Artikel 242 und 243 ZGB23 vorbehalten.
BGBB zum Schutz des Ehegatten insbesondere Art. 242
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
2    Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3    Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
ZGB vorbehalten. Danach nimmt bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
1    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
2    Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu.
3    Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht.
ZGB). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Ehefrau des Klägers den geerbten, in die Ehe eingebrachten und zu ihrem Eigengut zählenden (Art.
198 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen:
1  die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2  die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3  Genugtuungsansprüche;
4  Ersatzanschaffungen für Eigengut.
ZGB) Landwirtschaftsbetrieb "H.________" an sich ziehen kann, selbst wenn sie die Voraussetzungen der Zuweisung nicht erfüllt. Der Schutz des Ehegatten geht der agrarpolitischen Zielsetzung vor (Benno Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl. 2011 [im Folgenden: BGBB-Kommentar], N. 10, und Yves Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, 1993, N. 373, je zu Art. 36 BGBB/LDFR).

5.2.4. Im Ehe- und Erbvertrag von 2007 haben die Ehegatten in Anwendung von Art. 241
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
1    Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2    Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3    Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
4    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246
ZGB vereinbart, dass bei Auflösung des Güterstandes infolge Todes eines Ehegatten der überlebende Ehegatte vom Gesamtgut alles erhält, was nicht von den Nachkommen, d.h. von ihren drei Kindern (Ziff. I/4), als Pflichtteil beansprucht werden kann (Ziff. I/6 des Ehe- und Erbvertrags vom 15. Dezember 2007, KB 18). Der pflichtteilsbelastete Teil des Gesamtgutes befindet sich in der Erbschaft, so dass jeder Erbe gestützt auf Art. 14
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 14 Anspruch auf Zuweisung bei Gesamteigentum - 1 Befindet sich in der Erbschaft eine vererbliche Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen Gesamthänder wird.
1    Befindet sich in der Erbschaft eine vererbliche Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen Gesamthänder wird.
2    Befindet sich in der Erbschaft eine Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis und wird dieses durch den Tod eines Gesamthänders aufgelöst, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen an der Liquidation des Gesamthandsverhältnisses mitwirkt.
BGBB einen Anspruch auf Zuweisung hat, wenn er Selbstbewirtschafter und dafür geeignet ist. Dem überlebenden Ehegatten kommt dabei keine Vorrangstellung gegenüber anderen gesetzlichen Erben zu, doch kann der Erblasser gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 19 Verfügungen des Erblassers bei mehreren übernahmewilligen Erben - 1 Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen.
1    Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen.
2    Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht entziehen zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint, oder zugunsten eines eingesetzten Erben.
3    Vorbehalten bleiben die Enterbung und der Erbverzicht.
BGBB den überlebenden Ehegatten durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag als Übernehmer bezeichnen, wenn mehrere Erben die Voraussetzung für die Zuweisung erfüllen ( STUDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 14
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 14 Anspruch auf Zuweisung bei Gesamteigentum - 1 Befindet sich in der Erbschaft eine vererbliche Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen Gesamthänder wird.
1    Befindet sich in der Erbschaft eine vererbliche Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen Gesamthänder wird.
2    Befindet sich in der Erbschaft eine Beteiligung an einem Gesamthandsverhältnis und wird dieses durch den Tod eines Gesamthänders aufgelöst, so kann jeder Erbe unter den Voraussetzungen, unter denen er die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes geltend machen könnte, verlangen, dass er an Stelle des Verstorbenen an der Liquidation des Gesamthandsverhältnisses mitwirkt.
BGBB). Der Ehe- und Erbvertrag von 2007 enthält zwar eine Teilungsvorschrift, wie sie in Ehe- und Erbverträgen gängig ist (Ziff. I/8 und II/2 des Ehe- und Erbvertrags vom 15. Dezember 2007, KB 18). In ihrer Allgemeinheit und ohne jede Bezugnahme auf den Landwirtschaftsbetrieb "H.________"
kann die Teilungsbestimmung indessen nicht als erbvertragliche Bezeichnung des Klägers als Übernehmer im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 19 Verfügungen des Erblassers bei mehreren übernahmewilligen Erben - 1 Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen.
1    Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzungen für die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes, so kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag einen von ihnen als Übernehmer bezeichnen.
2    Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht entziehen zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint, oder zugunsten eines eingesetzten Erben.
3    Vorbehalten bleiben die Enterbung und der Erbverzicht.
BGBB betrachtet werden. Diesen Fall haben die Ehegatten beim Abschluss des Ehe- und Erbvertrages von 2007 offenkundig weder bedacht noch geregelt.

5.2.5. Die Voraussetzung, dass der Kläger ohne Zutun Dritter bei Auflösung des Güterstandes am Landwirtschaftsbetrieb "H.________" das Alleineigentum erlangen könnte, besteht somit aufgrund des Ehe- und Erbvertrags von 2007 nicht und wurde erst mit dem Ehevertrag von 2008 während und gemäss dessen Wortlaut (E. 5.2.1) offenkundig zum Zwecke des hängigen Prozesses um die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke geschaffen. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Kantonsgericht den Ehevertrag von 2008 nicht beachtet und vielmehr gefolgert hat, der Kläger habe im massgebenden Zeitpunkt (E. 5.1), d.h. im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Erbteilungsprozesses (Bst. B), weder Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe noch wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe besessen, sondern letztere erst während des Erbteilungsprozesses erworben, was nicht genügt. Dem Kläger steht folglich kein Anspruch auf Zuweisung der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke im Nachlass seiner Eltern gemäss Art. 21
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB zu. Entgegen der Rüge des Klägers entspricht die Begründung des kantonsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt (E. 4 S. 29 ff.) auch den verfassungsmässigen Minimalanforderungen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE
138 I 232 E. 5.1 S. 237).

5.3. Anders als für sich selber erst im Urteilszeitpunkt (E. 5.2) verlangt der Kläger, dass der Beklagte 9.3 bereits im Zeitpunkt des Erbgangs ein landwirtschaftliches Gewerbe hätte besitzen müssen. Er wirft dem Kantonsgericht vor, es habe die Frage nicht geprüft, und behauptet, dass der Beklagte 9.3 das Eigentum am Landwirtschaftsbetrieb "J.________" erst am 21. Dezember 2005 und damit nach dem Tod der beiden Erblasser erlangt habe. Der Beklagte 9.3 erfülle deshalb die Voraussetzungen des Zuweisungsanspruchs nicht (S. 14 ff. Rz. 14-21 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 hält dagegen, die Frage nach seinem Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe habe sich im kantonalen Verfahren so nicht gestellt. Denn der Einwand des Klägers sei neu und stütze sich auf neue Vorbringen, die vor Bundesgericht unzulässig seien (S. 8 ff. der Vernehmlassung).
Es trifft zu, dass das Kantonsgericht die Frage nicht geprüft hat, ob der Beklagte 9.3 nicht nur im Zeitpunkt der Klageanhebung mit dem Zuweisungsbegehren, sondern bereits zur Zeit des Erbganges über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt hat. Der Kläger hat einen entsprechenden Einwand im kantonalen Verfahren denn auch nicht erhoben. Als neues rechtliches Vorbringen ist sein Einwand vor Bundesgericht grundsätzlich zulässig, sofern er nicht auf einer Ausweitung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts beruht, d.h. ohne Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen oder des Beweisverfahrens beurteilt werden kann (BGE 134 III 643 E. 5.3.2 S. 651; 141 III 53E. 5.2.2 S. 56). Letztere Voraussetzung ist nicht erfüllt, sind doch die Tatsachenfeststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 keinem kantonalen Urteil, sondern gemäss den Hinweisen des Klägers (S. 14 f. Rz. 15) einzig den Beilagen zur Klageantwort des Beklagten 9.3 vom 29. Oktober 2008 zu entnehmen. Das neue Vorbringen erweist sich als unzulässig.
Es bleibt somit bei der kantonsgerichtlichen Annahme, dass der Beklagte 9.3 in dem für die Zuweisung gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB massgebenden Zeitpunkt den Landwirtschaftsbetrieb "J.________" als Alleineigentümer besessen hat.

6.
Streitig ist, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 als landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann. Es stellt sich dabei die übergangsrechtliche Frage, welche Fassung von Art. 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB für die Bestimmung der Gewerbeeigenschaft massgebend ist.

6.1. In der ursprünglichen Fassung von Art. 7 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB vom 4. Oktober 1991 beruhte der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes unter anderem auf der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (AS 1993 1412). Die BGBB-Revision von 2003/04 führte den Begriff der Standardarbeitskraft (SAK) ein und setzte für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes voraus, dass für die Bewirtschaftung mindestens drei Viertel einer Standardarbeitskraft nötig ist (AS 2003 4123, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2008). Nach dem heute (noch) gültigen Gesetzestext vom 5. Oktober 2007 (in Kraft seit dem 1. September 2008) bedarf es dafür mindestens einer ganzen Standardarbeitskraft (AS 2008 3585). Der Gewerbebegriff hat sich während des seit Mai 2008 hängigen Erbteilungsprozesses somit entscheidend verändert. Hinzu kommt, dass der Zuweisungsanspruch im Sinne von Art. 21
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Eigentum oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe voraussetzt, das einzig anhand des Eigenlandes, d.h. ohne Berücksichtigung der für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (Art. 7 Abs. 4 lit. c
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB) bestimmt wird (BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7).

6.2. Gemäss Gerichtsgutachten benötigt der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 ohne Pachtland 0.783 SAK und mit Pachtland 3.095 SAK (E. 3.5.3 S. 17 des bezirksgerichtlichen Urteils). Streitig ist deshalb übergangsrechtlich, ob der Betrieb ohne Pachtland bereits mit ¾ SAK oder erst mit 1 SAK als landwirtschaftliches Gewerbe gilt.
Das Bezirksgericht hat sich für ¾ SAK entschieden (E. 3.4 und E. 3.5.3 S. 16 f. des bezirksgerichtlichen Urteils) und ist damit Lehrmeinungen gefolgt (Art. 94 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 94 Privatrecht - 1 Die Erbteilung richtet sich nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat; wird das Teilungsbegehren nicht innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so gilt in jedem Fall das neue Recht.
1    Die Erbteilung richtet sich nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Erbgangs gegolten hat; wird das Teilungsbegehren nicht innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so gilt in jedem Fall das neue Recht.
2    Vertraglich begründetes gemeinschaftliches Eigentum (Mit- oder Gesamteigentum) wird nach altem Recht aufgehoben, wenn dies innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangt wird.
3    Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Gewinnanspruch behält auch unter dem neuen Recht seine Gültigkeit. Soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist, richten sich jedoch Fälligkeit und Berechnung nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Veräusserung gilt. Die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone (Art. 29 Abs. 1 Bst. c) gilt nur dann als Veräusserung, wenn der Beschluss über die Einzonung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeht.
4    Für das Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken gilt das neue Recht, wenn der Vorkaufsfall nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
i.V.m. Art. 95b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 - Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.
BGBB; z.B. BENNO STUDER, Erbrechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge [Prävention, Ausgleichung, Herabsetzung, Intertemporalrecht], BlAR 2008 S. 279 ff., S. 288). Das Kantonsgericht hat die übergangsrechtliche Streitfrage offengelassen, weil wenigstens ein Teil des Pachtlandes berücksichtigt werden dürfe, so dass der Betrieb 1.339 SAK benötige (E. 5c S. 33 f. des angefochtenen Urteils).
Der Kläger verwahrt sich gegen diese Anrechnung von Pachtland (S. 17 ff. Rz. 22-29 und S. 27 ff. Rz. 35-38) und macht geltend, gestützt auf die Rechtsprechung (BGE 134 III 1 E. 2 S. 4) liege die Gewerbegrenze bei 1.0 SAK (S. 16 f. Rz. 20 der Beschwerdeschrift). Der Beklagte 9.3 hält dafür, mit ¾ SAK liege ein landwirtschaftliches Gewerbe vor und die Pachtverträge mit der Genossenschaft X.________ seien langfristig und zu berücksichtigen. Für den Fall, dass das Bundesgericht die Fragen gegenteilig entscheide, beantrage er die Abnahme der bereits in erster Instanz gestellten Beweisanträge dazu und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht (S. 11 ff. und S. 18 f. der Vernehmlassung).

6.3. Ohne Verletzung von Bundesrecht durfte die übergangsrechtliche Streitfrage aus nachstehendem Grund unbeantwortet bleiben:

6.3.1. Während des kantonalen Berufungsverfahrens ist am 1. Januar 2014 der neu eingefügte Art. 7 Abs. 4bis
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB in Kraft getreten, wonach bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 21
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB vorliegt, die Grundstücke nach Art. 7 Abs. 4 lit. c
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB, d.h. die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke, ebenfalls zu berücksichtigen sind (AS 2013 3463 3485). Diese BGBB-Revision von 2013/14 enthält im Gegensatz zu den Revisionen von 2003/04 (Art. 95a
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 95a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003 - Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der Artikel 94 und 95 finden auch auf die Änderung vom 20. Juni 2003 Anwendung.
BGBB) und von 2007/08 (Art. 95b
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 - Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.
BGBB), aber gleich wie die BGBB-Revision von 1998/99 keine eigene Übergangsregelung, so dass auf die Bestimmungen im Schlusstitel zum ZGB abzustellen ist (BGE 127 III 16 E. 2b und 3 S. 18 ff., betreffend die BGBB-Revision von 1998/99).

6.3.2. Ausgangspunkt bildet die in Art. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 - Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.
SchlTZGB enthaltene Grundregel der Nichtrückwirkung einer Gesetzesänderung. Sie erfährt allerdings gewichtige Einschränkungen durch Art. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 - Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.
SchlTZGB, wonach eine Rückwirkung zulässig ist, wenn die Gesetzesbestimmung um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist. Ob eine Rückwirkung eintritt, ist eine Frage der Auslegung der rechtspolitischen Motive, welche zur Gesetzesrevision geführt haben. Um sie zu beantworten, sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. In diesem Sinne ist zu beurteilen, ob die vom neuen Recht verfolgten öffentlichen Interessen gegenüber den entgegengesetzten privaten Interessen, namentlich demjenigen am Schutz des Vertrauens in die Anwendung des früheren Rechts, den Vorrang verdienen (BGE 140 III 404 E. 4.2 S. 406; 133 III 105 E. 2.1 S. 108 ff.; vgl. zum Übergangsrecht der BGBB-Revision von 2013/14: BENNO STUDER, Bäuerliches Erbrecht, in: Jürg Schmid [Hrsg.], Nachlassplanung und Nachlassteilung / Planification et partage successoraux, 2014, S. 451 ff., S. 472 ff. Ziff. 4.5; EDUARD HOFER/SAMUEL BRUNNER, Agrarpolitik 2014-2017: Änderungen im Boden- und Pachtrecht, BlAR 2014 S. 13 ff., S. 14 ff. Ziff. 2.1 und S. 31).

6.3.3. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen des BGBB, zu denen auch die Art. 6 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 6 Landwirtschaftliches Grundstück - 1 Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
1    Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, das für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.
2    Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen.
. BGBB über die Begriffe zählen (BGE 129 III 186 E. 2.2 S. 190 f.; 134 III 1 E. 2 S. 4), sind sofort - selbst im hängigen kantonalen Rechtsmittelverfahren - anzuwenden, wenn keine besonderen Übergangsbestimmungen bestehen und die Voraussetzungen von Art. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 95b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2007 - Die Artikel 94 und 95 gelten auch für die Änderung vom 5. Oktober 2007.
SchlTZGB erfüllt sind (BGE 127 III 16 E. 3 S. 18 f.). Der am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Art. 7 Abs. 4bis
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB über die Berücksichtigung von Zupachtland zur Bestimmung des Gewerbecharakters eines Landwirtschaftsbetriebs ist eine öffentlich-rechtliche Bestimmung und um der öffentlichen Ordnung willen eingefügt worden mit der Begründung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Zupachtland (E. 6.1 oben) im Widerspruch zur einheitlichen Rechtsordnung steht und deshalb klargestellt werden muss, dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, neu auch die für längere Dauer zugepachteten Flächen berücksichtigt werden sollen (Votum des Kommissionssprechers im Ständerat Graber, AB 2013 S 165; vgl. zur Entstehungsgeschichte im Einzelnen: HOFER/ BRUNNER, a.a.O., S. 28 ff. Ziff. 3.4). Eine sofortige Anwendung der Bestimmung dient somit der Rechtseinheit und Rechtssicherheit
und steht im öffentlichen Interesse.

6.3.4. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Anwendung der Gesetzesbestimmung stehen keine überwiegenden privaten Interessen des Klägers an der Anwendung des bisherigen Rechts entgegen. Das Bundesgericht hat es zwar abgelehnt, das Zupachtland zur Bestimmung des landwirtschaftlichen Gewerbes beim Zuweisungs- und Vorkaufsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken zu berücksichtigen (BGE 129 III 693 E. 5.4 S. 699 f. und BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7). Gegen die Rechtsprechung sind indessen teilweise beachtliche Einwände erhoben worden (BGBB-Kommentar: HOFER, a.a.O., N. 98b-98f zu Art. 7, sowie STUDER, a.a.O., N. 1b zu Art. 11
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 11 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe, so kann jeder Erbe verlangen, dass ihm dieses in der Erbteilung zugewiesen wird, wenn er es selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint.
2    Verlangt kein Erbe die Zuweisung zur Selbstbewirtschaftung oder erscheint derjenige, der die Zuweisung verlangt, als ungeeignet, so kann jeder pflichtteilsgeschützte Erbe die Zuweisung verlangen.
3    Wird das landwirtschaftliche Gewerbe einem andern Erben als dem überlebenden Ehegatten zugewiesen, so kann dieser verlangen, dass ihm auf Anrechnung an seine Ansprüche die Nutzniessung an einer Wohnung oder ein Wohnrecht eingeräumt wird, wenn es die Umstände zulassen. Die Ehegatten können diesen Anspruch durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag ändern oder ausschliessen.
und N. 12a zu Art. 21
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB, mit Hinweisen). In Anbetracht dessen musste mit einer Überprüfung und Neubeurteilung der Frage gerechnet werden, wie sie nunmehr der Gesetzgeber vorgenommen hat. Es kommt hinzu, dass der Kläger, der die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 21
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB selber nicht beanspruchen kann (E. 5.2), mit seinen Eventual- und Subeventualanträgen auf Zuteilung der Grundstücke zum Verkehrswert keine im Sinne des bäuerlichen Erbrechts schützwürdigen Interessen verfolgt (vgl. Studer, a.a.O., N. 2 zu Art. 21
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB; FELIX SCHÖBI, Bäuerliches Bodenrecht. Eine Annäherung
in drei Aufsätzen, 1994, S. 68 f. und S. 81 f.).

6.3.5. Mit Blick auf den im laufenden kantonalen Verfahren in Kraft getretenen Art. 7 Abs. 4bis
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB verletzt es im Ergebnis kein Bundesrecht, dass das Kantonsgericht die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke bei der Beurteilung berücksichtigt hat, ob der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 als landwirtschaftliches Gewerbe gelten könne.

6.4. Eine Pacht von längerer Dauer im Sinne von Art. 7 Abs. 4 lit. c
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB bedeutet mindestens sechs Jahre für die erstmalige Verpachtung von einzelnen Grundstücken bzw. für die Fortsetzung der Pacht (vgl. BGE 125 III 175 E. 3b S. 182; Hofer, a.a.O., N. 93 zu Art. 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB; Franz A. Wolf, Der Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, successio 2012 S. 280 ff., S. 283 Ziff. II/2.1.3; Jean-Michel Henny, Questions choisies en matière de droit foncier rural, ZBGR 87/2006 S. 237 ff., S. 246; a.A. wohl Donzallaz, a.a.O., N. 134 zu Art. 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB). Dass die vom Beklagten 9.3 nebst dem Eigenland bewirtschafteten Grundstücke für diese Dauer zugepachtet sind, bestreitet der Kläger nicht. Im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsland der Genossame X.________ geht er selber von einer sechs Jahre dauernden Pacht aus (S. 18 f. Rz. 23-25 der Beschwerdeschrift).

6.5. Da der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 mit Pachtland 3.095 SAK benötigt (E. 6.2 oben), ist auf die Rügen des Klägers, das Eigenland des Beklagten 9.3 (0.783 SAK) genüge nicht für die Annahme eines Gewerbes (S. 21 ff. Rz. 30-34 der Beschwerdeschrift), nicht mehr einzugehen und kann offen bleiben, ob die Rügen des Klägers gegen das eingeholte Gerichtsgutachten unzulässig sind (so der Beklagte 9.3 auf S. 15 ff. der Vernehmlassung). Die auf Dauer zugepachteten Grundstücke sind in der Beurteilung des landwirtschaftlichen Gewerbes anzurechnen und - entgegen der Ansicht des Klägers (S. 29 Rz. 38) - nicht bloss indirekt für die Frage zu berücksichtigen, ob der Betrieb eine ausgeglichene Düngerbilanz erreicht. Mit dem zulässigen Einbezug des Pachtlandes überschreitet der Landwirtschaftsbetrieb des Beklagten 9.3 die erforderlichen ¾ SAK wie auch die notwendige 1 SAK bei weitem. Es verletzt somit kein Bundesrecht, dass die kantonalen Gerichte dem Beklagten 9.3 die landwirtschaftlichen Nachlassliegenschaften im Sinne von Art. 21 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB zu Alleineigentum zugewiesen haben. Die Bestimmung des Ertragswertes, die Übernahme der Hypothek und die Festsetzung der Ausgleichszahlung sind nicht mehr streitig und deshalb nicht zu prüfen
(Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88). Soweit sie sich gegen die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke an den Beklagten 9.3 richtet, muss die Beschwerde des Klägers abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Vor Bezirksgericht waren Lidlohnansprüche des Klägers, des Beklagten 5 und des Beklagten 8 streitig. Wie zuvor das Bezirksgericht (E. 4 S. 21 ff.) ist auch das Kantonsgericht davon ausgegangen, dem Kläger stehe ein Lidlohnanspruch im Betrag von Fr. 36'500.-- zu (E. 6 S. 36 ff. des angefochtenen Urteils). Der Kläger erneuert vor Bundesgericht seine Lidlohnforderung über Fr. 73'000.-- zulasten des Nachlasses (S. 32 ff. Rz. 42-48 der Beschwerdeschrift). Die erhobene Kritik rügt der Beklagte 9.3 als appellatorisch und auf keinen Fall stichhaltig (S. 25 ff. der Vernehmlassung).

7.1. Gemäss Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
ZGB können volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen (Abs. 1), über deren Höhe, Sicherung und Art und Weise der Bezahlung im Streitfalle das Gericht entscheidet (Abs. 2), und zwar nach Recht und Billigkeit (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 109 II 389 E. 3 S. 391). Obwohl das Gesetz von "Eltern" spricht, ist Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
ZGB auch anwendbar, wenn nur ein Elternteil im Haushalt lebt, sofern ihm - wie hier der Mutter des Klägers - die Stellung des Familienhauptes zukommt (Urteil 5C.133/2004 vom 5. Januar 2005 E. 4.2, in: ZBGR 87/2006 S. 412). Voraussetzung für den Lidlohnanspruch nach Art. 334
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
ZGB ist weiter die Zuwendung von Arbeitsleistung oder von Einkünften an den gemeinsamen Haushalt. Es kann zwar unter Umständen bereits ausreichen, wenn das volljährige Kind nur einen Teil seiner Arbeit oder seiner Einkünfte seinen Eltern zuwendet, indes muss eine gewisse Regelmässigkeit vorliegen und das Kind in der Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit eingeschränkt sein. Eine nur gelegentlich geleistete Arbeit oder Zuwendung reicht nicht aus (zit. Urteil 5C.133/2004 E. 5.2, in: ZBGR
87/2006 S. 413
). Im Einzelfall können deshalb bescheidene finanzielle Zuschüsse und Arbeitsleistungen nach Feierabend auch blosses Entgelt für Kost und Logis bei den Eltern und für deren weitere Leistungen (z.B. Besorgung der Wäsche) darstellen und keinen Anspruch auf Lidlohn geben (BGE 85 II 382 E. 1 S. 385 f.). Sind die Voraussetzungen des Lidlohnanspruchs hingegen erfüllt, kann für die Bemessung grundsätzlich auf die vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) in Brugg ermittelten Lidlohnansätze abgestellt werden (BGE 109 II 389 E. 3 S. 391 f.).

7.2. Zum Beweis seines Lidlohnanspruchs und des Umfangs der zugewendeten Arbeit hat der Kläger eine "Berechnung des angemessenen Lidlohnanspruches" durch den SBV eingereicht und dessen Schätzer K.________ als Zeugen angerufen. Die kantonalen Gerichte haben den Bericht des SBV als blosses Parteigutachten gewürdigt und die Einvernahme des Schätzers K.________ als Zeugen abgelehnt. Im Verzicht auf die Einvernahme seines Zeugen erblickt der Kläger eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs und eine unzulässige und willkürliche Beweiswürdigung (S. 32 f. Rz. 45 der Beschwerdeschrift).

7.2.1. Das Kantonsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, was eine Aussage des Zeugen K.________ zur Sachverhaltserstellung hätte beitragen können. Der Zeuge habe den Lidlohnbericht vom 17. September 1991 erstellt. Die Wahrnehmung des Zeugen bezüglich der Situation auf dem Hof der Erblasser und der Mitarbeit des Klägers müsste bereits im Lidlohnbericht enthalten sein, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeuge rund achtzehn Jahre nach Erstellung des Lidlohnberichts hierzu noch hätte Weiterungen vortragen können (E. 6c S. 40 des angefochtenen Urteils). Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme beruht folglich auf vorweggenommener Beweiswürdigung, die der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) nicht ausschliesst und das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin überprüfen kann (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299).

7.2.2. Der Kläger rügt die Annahme, der Zeuge könne zum Umfang der von ihm geleisteten Arbeit nichts Weiteres aussagen, als spekulativ und unbegründet. Die Befragung hätte sich umso mehr aufgedrängt, als das Kantonsgericht im gleichen Zusammenhang festgestellt habe, dass seine Mutter den Inhalt des Lidlohnberichts zwar bestätigt habe, aber keine unterschriftliche Anerkennung durch die Mutter vorliege, und dass zudem nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Bericht hinsichtlich der geleisteten Arbeiten eigene Feststellungen des Gutachters enthalte und keine blosse Wiedergabe des dem Gutachter vom Kläger selbst geschilderten Sachverhalts darstelle. Mit Blick auf diese Erwägungen des Kantonsgerichts erweise sich die Befragung des Zeugen als geradezu unerlässlich, der zu den beiden Punkten - Anerkennung des Berichts durch die Mutter und eigene Feststellungen des Gutachters - hätte Aussagen machen können. Mit diesen Vorbringen beschränkt sich der Kläger indessen auf eine eigene Würdigung der Beweiserheblichkeit der Zeugenaussage. Inwiefern die gegenteilige Würdigung des Kantonsgerichts, das namentlich die naturgemässe Abnahme des Erinnerungsvermögens eines jeden Zeugen im Laufe der Zeit hervorgehoben hat, willkürlich sein könnte,
vermag der Kläger damit nicht zu belegen.

7.2.3. Es kommt hinzu, dass die kantonalen Gerichte den Lidlohnbericht als Parteigutachten gewürdigt und in wesentlichen Punkten darauf abgestellt haben. Danach bewirtschaftete der Kläger den Betrieb "G.________" zusammen mit seiner Mutter, arbeitete gelegentlich auswärts, gab den Verdienst teils seiner Mutter ab und verwendete ihn teils für persönliche Auslagen und erhielt von seiner Mutter gelegentlich ein Taschengeld. Im Jahr 1979 wurde der Landwirtschaftsbetrieb erheblich verkleinert, so dass der Kläger in vermehrtem Ausmass bei Dritten, bei der Firma L.________ AG arbeitete und morgens und abends den Stall besorgte (S. 3 des Lidlohnberichts, KB 16). Willkürfrei durften die kantonalen Gerichte daraus schliessen, dass der Kläger von 1974 (Volljährigkeit) bis 1985 (Heirat/Wegzug) im Landwirtschaftsbetrieb "G.________" im Wesentlichen als Nebenerwerbsbauer tätig war und mit seiner Mithilfe ("morgens und abends") und seinen finanziellen Beiträgen zur Hauptsache die dafür erhaltene und umfassende Pflege und Betreuung im Haushalt seiner Mutter (Wohnen, Essen, Wäsche, Taschengeld usw.) entgolten hatte.

7.3. Die Tatsachendarstellung im Lidlohnbericht haben die kantonalen Gerichte durch weitere Belege als erstellt betrachtet. Aus der Bestätigung der im Lidlohnbericht erwähnten Firma L.________ AG vom 3. Januar 1997 geht hervor, dass der Kläger von 1971 bis 1986 "dauernd" gearbeitet hat (C3 BB 28). Weiter steht in einem Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 12. März 1991 geschrieben, dass der Kläger "dauernd einer Arbeit nachging und die Landwirtschaft G.________ als Nebenerwerb mit der Mutter geführt hatte" (C3 BB 19, S. 3). Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass die Umschreibung "dauernd" das genaue Ausmass seiner Lohnarbeit nicht bestimmt (S. 34 Rz. 47 der Beschwerdeschrift), doch ist eine nähere Bestimmung insofern gar nicht notwendig, als eine dauernde Lohnarbeit bedeutet, dass der Kläger nur morgens und abends den Stall besorgte, wie es im Lidlohnbericht heisst, und damit als Nebenerwerbsbauer zu gelten hat. Gegenteiliges muss allein aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto des Klägers bei der Ausgleichskasse (KB 22) nicht zwingend geschlossen werden. Vielmehr durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, dass der Kontoauszug nicht alle Arbeiten des Klägers umfassen muss (E. 6c S. 39 des angefochtenen Urteils). Es ist
willkürfrei denkbar, dass allenfalls von den Arbeitgebern nicht stets abgerechnet oder nicht alle Abrechnungen gebucht wurden und noch zu schliessende Lücken bestehen oder noch weitere Konten bei anderen Ausgleichskassen vorhanden sein könnten.

7.4. Insgesamt kann die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Gegen die Bemessung (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) des Lidlohnanspruchs auf Fr. 36'500.-- erhebt der Kläger keine Einwände, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

7.5. Der Kläger wendet abschliessend ein, das Kantonsgericht habe den erstinstanzlich zugesprochenen Lidlohn zwar bestätigt, aber im Urteilsdispositiv nicht berücksichtigt und nicht weiter geregelt, wie ihm der Lidlohn aus dem Nachlass zu bezahlen sei. Er beantragt deshalb, der Lidlohn sei vom Sparkonto abzuziehen und erst dann dessen Saldo an die Erben auszuzahlen (S. 34 Rz. 48 der Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hält in seiner Vernehmlassung dazu fest, eine Tilgung von Schulden des Erblassers finde vorgängig zur Erbteilung nicht von Gesetzes wegen statt, einen Antrag aber, die Lidlohnforderung vorab aus den Nachlassaktiven zu tilgen, habe der Kläger nicht gestellt (S. 1 Ziff. 1 der Vernehmlassung). Das Fehlen eines ausreichenden Begehrens bestreitet der Kläger in seiner weiteren Eingabe (S. 2 Ziff. 2a der Gegenbemerkungen).

7.5.1. Lidlohnforderungen sind Erbschaftsschulden, können aber nicht höher sein als der Nettonachlass (Art. 603 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
ZGB). Insoweit ist die Zahlungspflicht der Erben gemildert und deren Haftung begrenzt (BGE 109 II 389 E. 6 S. 395). Mit Bezug auf den Nettonachlass ist allerdings zu beachten, dass hier zwei Nachlassliegenschaften nicht mit dem Verkehrswert, sondern nur mit dem Ertragswert zu den Nachlassaktiven gerechnet und dem Beklagten 9.3 zum doppelten Ertragswert zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Ergibt sich bei dieser Anrechnung zum doppelten Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert. Ferner können die Miterben eine angemessene Erhöhung verlangen, wenn besondere Umstände es rechfertigen (Art. 18
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 18 Erhöhung des Anrechnungswerts - 1 Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.
1    Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.
2    Die Miterben können ferner eine angemessene Erhöhung des Anrechnungswerts verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
3    Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes oder erhebliche Investitionen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.
i.V.m. Art. 21 Abs. 2
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 21 Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks - 1 Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
1    Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
2    Die Bestimmungen über die Erhöhung des Anrechnungswerts bei landwirtschaftlichen Gewerben und die Beschränkung der Verfügungsfreiheit gelten sinngemäss.
BGBB). Eine derartige Erhöhung des Anrechnungswertes fällt in Betracht, wenn andernfalls Lidlohnansprüche eines Miterben des Übernehmers leer ausgehen ( STUDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 18
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 18 Erhöhung des Anrechnungswerts - 1 Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.
1    Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.
2    Die Miterben können ferner eine angemessene Erhöhung des Anrechnungswerts verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
3    Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes oder erhebliche Investitionen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.
BGBB) oder eine besondere Notlage besteht, in der sich ein Miterbe des Übernehmers befindet ( DONZALLAZ, a.a.O., N. 226 zu Art. 18
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 18 Erhöhung des Anrechnungswerts - 1 Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.
1    Ergibt sich bei der Anrechnung zum Ertragswert ein Überschuss an Erbschaftspassiven, so wird der Anrechnungswert entsprechend erhöht, höchstens aber bis zum Verkehrswert.
2    Die Miterben können ferner eine angemessene Erhöhung des Anrechnungswerts verlangen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
3    Als besondere Umstände gelten namentlich der höhere Ankaufswert des Gewerbes oder erhebliche Investitionen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat.
BGBB; SCHÖBI, a.a.O., S. 77).

7.5.2. Vor Kantonsgericht hat der Kläger beantragt, ihm zulasten des Nachlasses einen Lidlohnanspruch in der Höhe von mindestens Fr. 73'000.-- zuzusprechen und eventuell die Anrechnungswerte für die Nachlassliegenschaften soweit zu erhöhen, dass der volle Lidlohnanspruch gedeckt werden könne (Berufungsbegehren-Ziff. 5). Das Kantonsgericht hat die erstinstanzlich auf Fr. 36'500.-- festgelegte Lidlohnforderung bestätigt, im Gegensatz aber zum Bezirksgericht über die Art und Weise der Bezahlung im Sinne von Art. 334 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 334 - 1 Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
1    Volljährige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hierfür eine angemessene Entschädigung verlangen.472
2    Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.
ZGB nicht entschieden. Während das Bezirksgericht die klägerische Lidlohnforderung durch die Zuweisung des Maschinenparks im Wert von Fr. 36'500.-- an den Kläger abgegolten hatte, fehlt im angefochtenen Urteil jegliche Regelung, zumal das Kantonsgericht neu die Versilberung des Maschinenparks und die Einzahlung des Erlöses auf das Sparkonto der Erben angeordnet hat. Entgegen der heute vertretenen Ansicht des Kantonsgerichts hat der Kläger unmissverständlich die Zusprechung eines Lidlohnanspruchs "zulasten des Nachlasses" (Berufungsbegehren-Ziff. 5) und damit eine Regelung der Schuld vor oder mit der Teilung des Nachlasses beantragt. Richtig ist, dass der Kläger die Lidlohnforderung in der Saldierung des Sparkontos
nicht ausdrücklich erwähnt hat (Berufungsbegehren-Ziff. 8), hat er doch die Deckung der Lidlohnforderung im Rahmen der Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch Erhöhung der Anrechnungswerte beantragt (Berufungsbegehren-Ziff. 5). War dem aber offenbar nicht zu entsprechen, hätte das Kantonsgericht die anderweitige Art und Weise der Bezahlung des Lidlohns zulasten des Nachlasses festlegen müssen. Selbst wenn es diesbezüglich auf einen ausdrücklichen Antrag ankäme, wie das Kantonsgericht meint, müsste das entsprechende Begehren im Berufungsantrag-Ziff. 10 gesehen werden, wonach alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen anzuordnen seien, um die Nachlassteilung bzw. Zuweisungen gemäss den Berufungsanträgen-Ziff. 2-9 vorzubereiten und zu gewährleisten.

7.5.3. Vor Bundesgericht hält der Kläger an seinem Begehren, die Anrechnungswerte der Nachlassliegenschaften angemessen zu erhöhen, nicht mehr fest und beantragt, seine Lidlohnforderung ab dem Sparkonto vorweg auszuzahlen. Dem Antrag ist - mit Rücksicht auf das Begehren des Beklagten 9.3 betreffend Maschinenpark (E. 10) - zu entsprechen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Klarzustellen ist, dass dem Kläger keinerlei Forderungen gegen einzelne Erben persönlich zustehen, sollte seine Lidlohnforderung aus dem Sparkonto nicht voll gedeckt werden.

8.
Schliesslich wendet sich der Kläger gegen die unterbliebene Berücksichtigung eines Grabfonds in den Nachlassaktiven (S. 35 ff. Rz. 49-51) und gegen die Behandlung der Grundbuchkosten als Erbgangsschulden (S. 37 f. Rz. 52-53 der Beschwerdeschrift).

8.1. In formeller Hinsicht muss die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Begründung dient der Erklärung der Begehren. Auf Begründungen, die nicht Begehren unterstützen, ist nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Urteil 5D 53/2011 vom 21. Juli 2011 E. 1.2.2).

8.2. Der Kläger stellt dem Bundesgericht den Hauptantrag (Ziff. 1.1.1), die Dispositiv-Ziff. 4.1 des angefochtenen Urteils, d.h. die Feststellung der Nachlassaktiven und der Nachlasspassiven unverändert zu belassen. Soweit er in der Begründung bemängelt, das Kantonsgericht habe den Grabfonds zu Unrecht bei den Nachlassaktiven nicht berücksichtigt, kann darauf mit Rücksicht auf den Hauptantrag nicht eingetreten werden. Im Eventualantrag verlangt der Kläger zwar die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils, bezieht diesen Antrag aber auf die Zuweisung der Nachlassliegenschaften und nicht auf die Feststellung der Nachlassaktiven und der -passiven (S. 11 Rz. 6 der Beschwerdeschrift). Im Übrigen hat das Kantonsgericht die Vorbringen des Klägers nicht bloss daran scheitern lassen, dass sich die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Grabfonds sei ein Nachlassaktivum, als novenrechtlich unzulässig erweise. Vielmehr hat der Kläger in diesem Punkt auch kein Berufungsbegehren gestellt (E. 8b/bb S. 45 des angefochtenen Urteils), zumal er sein erstinstanzlich noch gestelltes und seiner Ansicht nach umfassend zu verstehendes Begehren um Feststellung des Nachlasses in der Berufungsinstanz nicht erneuert
hat. Mit dem Fehlen eines auf den Grabfonds bezogenen Berufungsbegehrens setzt sich der Kläger nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beklagte 9.3 belegt, dass entsprechende Begehren vor Kantonsgericht hätten gestellt werden können, hat er doch mit seiner Duplik eine handschriftliche Aufstellung der Grabkosten (C3 BB 40) und die Bankabschlüsse für das Grabunterhaltskonto (C3 BB 41) dem Bezirksgericht eingereicht (S. 29 der Vernehmlassung). Die Beschwerde betreffend Grabfonds erweist sich als unzulässig.

8.3. Der Kläger bemängelt die Behandlung der Grundbuchkosten als Erbgangsschulden, hat aber die Dispositiv-Ziff. 5.6 Abs. 2 des angefochtenen Urteils, wonach die Kosten im Zusammenhang mit den Grundbucheintragungen zulasten des Nachlasses gehen, vor Bundesgericht nicht eigens angefochten und mit Bezug auf die Auferlegung der Grundbuchkosten keine Begehren gestellt. Auch insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

9.
Der Kläger beantragt, auf die Beschwerde des Beklagten 9.3 (Verfahren 5A 682/2014) nicht einzutreten mit der Begründung, der Antrag, die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils durch die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5, 9 und 10 des bezirksgerichtlichen Urteils zu ersetzen, genüge formell nicht, zumal dieses Urteil nicht Anfechtungsobjekt sei und abgesehen davon sich aus der Beschwerdebegründung der Wortlaut der Dispositiv-Ziffern, die an die Stelle der angefochtenen Dispositiv-Ziffer treten sollten, nicht ergäbe (S. 5 Ziff. II/1 der Vernehmlassung). Das Rechtsbegehren genügt indessen den formellen Anforderungen, zumal sich aus der Beschwerde- und der Urteilsbegründung klar ergibt, was der Beklagte 9.3 verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Der Beklagte 9.3 begehrt die Abweisung der kantonalen Berufung, auch in den vom Kantonsgericht gutgeheissenen Punkten, und damit die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils insgesamt, dessen Wortlaut im angefochtenen Urteil (Bst. D S. 11 ff.) abgedruckt ist (vgl. Urteil 5A 669/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Gegenstand der Beschwerde sind einerseits der Maschinenpark, der nicht öffentlich versteigert, sondern dem Kläger in Abgeltung seines Lidlohnanspruchs zu Alleineigentum zugewiesen
werden soll (E. 10), und andererseits das Begehren betreffend Pachtzinsforderung, das abgewiesen werden soll (E. 11).

10.
Auf Berufungsantrag des Klägers hin hat das Kantonsgericht den Maschinenpark nicht dem Kläger zur Tilgung der Lidlohnforderung zu Eigentum zugewiesen (so noch das Bezirksgericht: E. 5.5 S. 31), sondern die Versteigerung des Maschinenparks und die Einzahlung des Steigerungserlöses auf das Sparkonto der Erben angeordnet (E. 7 S. 41 ff. des angefochtenen Urteils). Dagegen wendet sich der Beklagte 9.3 mit dem Antrag, diesbezüglich das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen (S. 8 f. und S. 12 ff. Ziff. 9 der Beschwerdeschrift).

10.1. Der Beklagte 9.3 wendet ein, das Kantonsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht festzustellen unterlassen, dass der Kläger den Maschinenpark des elterlichen Landwirtschaftsbetriebs "G.________" mit einem Schätzungswert von Fr. 49'100.-- im Jahr 1991 behändigt, auf den Landwirtschaftsbetrieb "H.________" überführt und während dreiundzwanzig Jahren genutzt und damit entwertet habe (S. 8 f.). Diesen geldwerten Vorteil habe der Kläger in der Erbteilung abzugelten, indem ihm der Übernahmepreis von 1991 als Vorbezug anzurechnen sei resp. der Maschinenpark als Abgeltung der Lidlohnforderung zu Eigentum zuzuweisen sei, was aufgrund der umfassenden Zuweisungskompetenz des Teilungsgerichts zulässig sei (S. 12 ff. Ziff. 9 der Beschwerdeschrift). Der Kläger bestreitet, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei (S. 6 f. Rz. 4-6). Er macht geltend, eine Zuweisung von Nachlassgegenständen gegen seinen Willen an ihn sei unzulässig, weil er dadurch zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet würde, die den Wert seines Erbteils deutlich übersteige. Daran ändere nichts, dass seine Ausgleichsschuld gegenüber dem Nachlass mit der ihm gegen den Nachlass zustehenden Lidlohnforderung verrechnet werden könnte. Der Beklagte 9.3 habe es zudem versäumt,
im kantonalen Verfahren eine Nutzungsentschädigung geltend zu machen (S. 9 f. Rz. 11-13 der Vernehmlassung). Das Kantonsgericht vertritt in rechtlicher Hinsicht die gleiche Ansicht wie der Kläger (S. 1 f. Ziff. 1 der Vernehmlassung).

10.2. Im angefochtenen Urteil hat das Kantonsgericht die Zugehörigkeit des Maschinenparks zum Nachlass anerkannt (E. 7b S. 41 f.), eine Zuweisung des Maschinenparks an den Kläger zu Alleineigentum in Abgeltung des ihm zustehenden Lidlohnanspruchs aber aus den - in der Vernehmlassung wiederholten (E. 10.1) - erbrechtlichen Gründen für ausgeschlossen erklärt (E. 7c S. 42 und E. 7d Abs. 1 S. 43). Der Vollständigkeit halber hat es darauf hingewiesen, dass auch im Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime und damit das Verbot der reformatio in peius gelte. Keiner der (am Verfahren teilnehmenden) Beklagten habe selbstständig Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsinstanz könne deshalb den Kläger nicht zur Abgeltung des Wertverlustes des Maschinenparks verpflichten bzw. den Maschinenpark als Vorbezug des Klägers qualifizieren (E. 7d S. 43 des angefochtenen Urteils).

10.3. Entgegen der Darstellung des Beklagten 9.3 ist das Kantonsgericht auf sein Vorbringen eingegangen, der Kläger habe die Nutzung des Maschinenparks in der Erbteilung zu entgelten. Es hat das Vorbringen indessen auch als prozessual unzulässig betrachtet und verlangt, der Beklagte 9.3 hätte in der Berufungsinstanz selber Begehren stellen oder Einwände erheben müssen für den Fall, dass der Berufungsantrag des Klägers auf Versteigerung statt Zuweisung des Maschinenparks erfolgreich sein sollte; der Beklagte 9.3 hätte im Eventualstandpunkt einen Entschädigungsanspruch der Erbengemeinschaft für die ausschliessliche und alleinige Nutzung des Klägers am Maschinenpark geltend machen müssen (so auch Urteil 5A 618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4, in: FamPra.ch 2013 S. 728). Der Beklagte 9.3 setzt sich mit dieser prozessrechtlichen Betrachtungsweise nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), so dass es bei der Versteigerung des Maschinenparks sein Bewenden hat. Ob der Maschinenpark heute wertlos ist, wie das der Kläger (S. 12 Rz. 10) und der Beklagte 9.3 (S. 14) vor Bundesgericht behaupten, wird die Versteigerung zeigen. Berechtigt ist der Hinweis des Beklagten 9.3 (S. 13 und S. 14), dass das Kantonsgericht mit der
Anordnung der Versteigerung des Maschinenparks vergessen hat, die Art und Weise der Bezahlung der Lidlohnforderung zu regeln. Diesbezüglich kann auf bereits Gesagtes (E. 7.5) verwiesen werden. Soweit sie den Maschinenpark betrifft, ist die Beschwerde des Beklagten 9.3 erfolglos.

11.
Streitig ist, ob zu den Aktiven des Nachlasses eine Pachtzinsforderung von Fr. 79'800.-- gegen den Beklagten 9.3 gehört. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Nachlassliegenschaften ab 1991 zunächst von den Eltern des Beklagten 9.3 und dann vom Beklagten 9.3 ab Ende 2005 genutzt und bewirtschaftet wurden.

11.1. Im Gegensatz zum Bezirksgericht (E. 7 S. 32 f.) hat das Kantonsgericht vorfrageweise im Rahmen der Feststellung des Nachlasses bei den Aktiven eine bestrittene Forderung gegen den Beklagten 9.3 aus der Pacht der Nachlassliegenschaften von jährlich Fr. 3'800.-- ab 1991 bis zum Teilungszeitpunkt erfasst und den Erben entsprechend den Quoten urteilsmässig zugewiesen. In der Sache hat es festgehalten, der Beklagte 9.3 habe keine Verjährungseinrede erhoben und die Tilgung der Pachtzinse durch Zahlung sämtlicher Rechnungen (Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien usw.) und Abgaben (Perimeterbeiträge, Grundstücksteuern usw.) nicht bewiesen (E. 8d/dd S. 51 ff.). Zur vorfrageweisen Feststellung der bestrittenen Pachtzinsforderung hat sich das Kantonsgericht als befugt erachtet (E. 8d/cc S. 49 ff. des angefochtenen Urteils).
Der Beklagte 9.3 ficht die Beurteilung in sämtlichen Punkten an. Er bemängelt insbesondere die kantonsgerichtliche Feststellung, er habe die Tilgung des Pachtzinses durch die Zahlung sämtlicher den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" betreffender Rechnungen nicht bewiesen (S. 9 ff. und S. 14 ff. Ziff. 10). Aktenwidrig sei auch die Feststellung, er habe keine Verjährungseinrede erhoben (S. 17). Schliesslich macht der Beklagte 9.3 geltend, der Kläger habe erst im Berufungsverfahren und damit zu spät förmlich die Zahlung des Pachtzinses verlangt. Dass das Kantonsgericht ungeachtet zulässiger Anträge vorfrageweise eine bestrittene Pachtzinsforderung feststelle und den Erben entsprechend ihren Quoten zuweise, verletze die Dispositionsmaxime und sei bundesrechtswidrig (S. 18 f. der Beschwerdeschrift).
Der Kläger wendet ein, der Beklagte 9.3 erhebe keine formell zulässigen Sachverhaltsrügen gegen die zutreffenden Annahmen des Kantonsgerichts, der Beklagte 9.3 habe weder die Tilgung des Pachtszinses bewiesen noch die Verjährungseinrede rechtzeitig erhoben (S. 7 ff. Rz. 7-10 und S. 10 f. Rz. 14-18). Unzutreffend sei die Behauptung, er habe erst im Berufungsverfahren die Zahlung des Pachtzinses verlangt. Diesen Antrag habe er bereits erstinstanzlich mit der Replik geltend gemacht, so dass die Dispositionsmaxime nicht verletzt sei (S. 11 Rz. 19 der Vernehmlassung). Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass es den Beklagten 9.3 nicht zur Leistung der festgestellten bestrittenen Pachtzinsforderung verpflichtet, sondern die bestrittene Pachtzinsforderung lediglich "pro memoria" festgestellt habe. Es stelle sich daher die Frage nach der Beschwer des Beklagten 9.3 und der Relevanz seiner Rügen im Erbteilungsverfahren (S. 2 Ziff. 2 der Vernehmlassung).

11.2. Zum Prozesssachverhalt hat das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, der Kläger habe im erstinstanzlichen Verfahren in der Replik ausgeführt, aber keinen förmlichen Antrag gestellt, den Beklagten 9.3 zu verpflichten, dem Nachlass Fr. 76'000.-- für die Nutzung der Nachlassliegenschaften zu bezahlen. Erst in seinen Berufungsanträgen habe der Kläger ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten 9.3 zur Leistung des Pachtzinses verlangt. Dieses (neue) Leistungsbegehren stelle eine unzulässige Klageänderung dar, so dass darauf nicht einzutreten sei. Im vorliegenden Erbteilungsverfahren könne somit keine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten 9.3 zur Leistung der allenfalls noch offenen Pachtzinse erfolgen. Im Rahmen der Parteianträge könne das Erbteilungsgericht bzw. die Berufungsinstanz lediglich (vorfrageweise) feststellen, ob bei den Nachlassaktiven allenfalls noch die bestrittene Pachtzinsforderung zu berücksichtigen und wem diese Forderung bei der Erbteilung zuzuweisen sei. Es stünde dann den Erben frei, diese Forderung gegenüber dem Beklagten 9.3 ausserhalb des Erbteilungsprozesses geltend zu machen (E. 8d/cc S. 50 f. des angefochtenen Urteils).

11.3. Der Kläger behauptet, er habe den Antrag auf Zahlung von Pachtzins in der Replik geltend gemacht (S. 11 Rz. 19 der Vernehmlassung). Zu dieser Sachverhaltsrüge ist er in der Vernehmlassung berechtigt, wenn und soweit sie den formellen Anforderungen genügt (BGE 137 I 257 E. 5.4 S. 267 f.). Letzteres kann hier dahingestellt bleiben, ergibt sich doch aus der Replik des Klägers, dass er kein Rechtsbegehren auf Zahlung von Pachtzins gestellt hat. Er hat vielmehr förmlich die Feststellung beantragt, dass mit den Eltern des Beklagten 9.3 in Bezug auf die beiden Nachlassliegenschaften nie ein rechtsgültiger Pachtvertrag zustande gekommen sei und dass der Beklagte 9.3 kein rechtsgültig erworbenes Recht habe, die genannten Liegenschaften zu nutzen bzw. zu bewirtschaften (S. 5). Lediglich in der Begründung der Replik ist die Rede davon, es bestehe zudem eine Forderung des Nachlasses gegen den Beklagten 9.3 für die Nutzung der Liegenschaften in der Höhe von Fr. 3'800.-- jährlich bzw. von Fr. 76'000.-- insgesamt (S. 18 f. Ziff. 6.2 der Replik). Eine aktenwidrige Feststellung liegt nicht vor. Erst mit Berufungsantrag-Ziff. 7 hat der Kläger ein förmliches Leistungsbegehren betreffend Nutzungsentgelt gestellt. Darauf ist das Kantonsgericht
mit Dispositiv-Ziff. 3 nicht eingetreten, die weder vom Kläger noch vom Beklagten 9.3 angefochten worden ist. Mit Bezug auf eine Pachtzinsforderung des Klägers gegen den Beklagten 9.3 fehlt es an einem zulässigen Rechtsbegehren. Die daherige Feststellung des Kantonsgerichts zum Prozesssachverhalt ist verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

11.4. In der vorfrageweisen Feststellung einer bestrittenen Pachtzinsforderung erblickt der Beklagte 9.3 eine Verletzung der Dispositionsmaxime bzw. von Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO und von Art. 604
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 604 - 1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
1    Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist.
2    Auf Ansuchen eines Erben kann das Gericht vorübergehend eine Verschiebung der Teilung der Erbschaft oder einzelner Erbschaftssachen anordnen, wenn deren sofortige Vornahme den Wert der Erbschaft erheblich schädigen würde.
3    Den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben steht die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen.
ZGB (S. 18/19 der Beschwerdeschrift). Im Erbteilungsprozess gilt der Dispositionsgrundsatz (BGE 130 III 550 E. 2.1.3 S. 553), wonach das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und darf nicht ohne wenigstens einen sinngemäss gestellten Antrag entscheiden (vgl. BGE 135 V 124 E. 5 S. 133). Hat aber der Kläger kein Begehren gestellt, eine Pachtzinsforderung als Teil der Nachlassaktiven festzustellen und den Erben entsprechend ihren Quoten zuzuweisen (E. 11.3), verletzt es den Dispositionsgrundsatz, dass das Kantonsgericht urteilsmässige Feststellungen zur Zugehörigkeit einer Pachtzinsforderung zu den Nachlassaktiven und zur Zuweisung einer Pachtzinsforderung an die Erben gemäss ihren Quoten getroffen hat. Den bloss vorfrageweisen Feststellungen, die einem künftigen Rechtsstreit um die Pachtzinsforderung nicht entgegenstehen können und ihn vielmehr ebnen sollen, fehlte zudem das
schutzwürdige Interesse. Zur Feststellung von Tatsachen, die in einem anderen Verfahren entscheiderheblich sein können, sind Feststellungsklage und -urteil nicht gegeben (vgl. BGE 81 II 462 E. III/1c S. 466; Urteil 5A 881/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2.2, in: SZZP 2013 S. 383).

11.5. Fehlt es an der Befugnis des Kantonsgerichts zu urteilsmässigen Feststellungen über eine Pachtzinsforderung, ist die Beschwerde des Beklagten 9.3 gutzuheissen, auf dessen Rügen in der Sache hingegen nicht mehr einzugehen. Blosse Erwägungen - im Gegensatz zu Dispositiv-Ziffern - bedeuten keine Beschwer (BGE 103 II 155 E. 3 S. 159 f.; 130 III 321 E. 6 S. 328).

12.
Insgesamt sind beide Beschwerden teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kläger obsiegt lediglich im Nebenpunkt, was die Art und Weise der Bezahlung der Lidlohnforderung angeht, unterliegt aber in den Hauptfragen nach der Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke und der Bemessung der Lidlohnforderung, während beim Beklagten 9.3 von einem Obsiegen im Hauptpunkt (Pachtzinsforderung) und einem Unterliegen im Nebenpunkt (Maschinenpark) auszugehen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichtskosten verhältnismässig aufzuerlegen und den Kläger zu einer herabgesetzten Parteientschädigung an den Beklagten 9.3 zu verpflichten. Die Beklagten 5 und 8 haben weder Kosten zu tragen noch Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal sie sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr haben beteiligen wollen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 682/2014 und 5A 692/2014 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1. Dispositiv-Ziff. 4.1 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014 wird wie folgt geändert:

Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass die Nachlässe der Erblasser E.________ sel. und F.________ sel. folgende Vermögenswerte beinhalten:

Aktive
o Grundstück Grundbuch V.________ GB Bl. uuu Fr. 17'781.00
(Ertragswert)
o Grundstück Grundbuch W.________ Fr. 18'129.00
GB Bl.vvv, www KTN xxx (Ertragswert)
o Sparkonto Nr. yyy, SZKB Fr. 11'015.80
(per 31.12.09)
o Maschinenpark Steigerungserlös

Passive
o Grundpfandschuld der Bank Linth Fr. 52'000.00
(Hypothek Nr. zzz)
o Lidlohnanspruch des Klägers Fr. 36'500.00

3.2. Dispositiv-Ziff. 4.5.1 und 4.5.2 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben und als Dispositiv-Ziff. 4.5 wie folgt neu gefasst:

Die Schwyzer Kantonalbank wird nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheides angewiesen, das Sparkonto Nr. yyy, lautend auf F.________ sel. Erben, V.________, nach erfolgter Einzahlung des Betrages von Fr. 19'820.00 durch den Beklagten 9.3 B.________ in X.________ (Disp.-Ziff. 2) sowie nach Eingang des Nettoerlöses für die Versilberung des Maschinenparks (Disp.-Ziff. 3) zu saldieren, dem Kläger A.________ in X.________ den Lidlohn in der Höhe von Fr. 36'500.00 auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto auszubezahlen und den danach noch verbleibenden Betrag gemäss den nachfolgenden Erbquoten zu teilen und an die entsprechenden Parteien zu überweisen:

- Kläger 1/13
- Beklagte 1.1 - 1.4 je 1/52
- Beklagte 2.1 - 2.5 je 1/65
- Beklagte 3 1/13
- Beklagte 4.1 - 4.4 je 1/52
- Beklagter 5 1/13
- Beklagter 6 1/13
- Beklagte 7 1/13
- Beklagter 8 1/13
- Beklagte 9.1 - 9.5 je 1/65
- Beklagte 10 1/13
- Beklagte 11 1/13
- Beklagter 12 1/13

3.3. Die Dispositiv-Ziff. 4.9, 4.10, 7 und 8 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2014 werden aufgehoben.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- werden im Betrag von Fr. 8'000.-- dem Kläger und im Betrag von Fr. 2'000.-- dem Beklagten 9.3 auferlegt.

5.
Der Kläger hat den Beklagten 9.3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 7'500.-- zu entschädigen.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, den verfahrensbeteiligten Miterben und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_682/2014
Date : 16. Juli 2015
Published : 03. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbteilung


Legislation register
BGBB: 6  7  11  14  18  19  21  36  94  95a  95b
BGG: 42  66  67  68  71  72  105  106
BV: 9  29
BZP: 24
ZGB: 4  8  198  241  242  334  603  604
ZGB SchlT: 1  2
ZPO: 58
BGE-register
103-II-155 • 109-II-389 • 125-III-175 • 127-III-16 • 129-III-186 • 129-III-693 • 130-III-321 • 130-III-550 • 133-III-105 • 134-III-1 • 134-III-433 • 134-III-643 • 135-V-124 • 137-I-257 • 137-III-617 • 138-I-232 • 138-III-374 • 140-I-285 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-404 • 140-III-86 • 81-II-462 • 85-II-382
Weitere Urteile ab 2000
5A_512/2007 • 5A_618/2012 • 5A_669/2012 • 5A_682/2014 • 5A_692/2014 • 5A_752/2012 • 5A_881/2012 • 5C.133/2004 • 5D_53/2011
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1919 • 1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accepted value • accounting • acquisitional participation • action for a declaratory judgment • agricultural land • agricultural policy • appellee • appropriate compensation • auction • authorization • balance sheet • brother and sister • calculation • cantonal bank • cantonal legal court • cantonal proceeding • capitalized earnings value • certification • claim to receive one's intestate share • clerk • common household • common ownership • common property • community of heirs • company • compensation • compulsory portion • condition • connection complaint • contract of succession • cooperative • correctness • cost • counterplea • counterstatement • coverage • death • decision • declaration • defendant • demand for insurance benefit • descendant • devolution of a deceased person • dimensions of the building • directive • dismissal • dispensation • disposition maxim • dissolution of property regime • doubt • drawee • drawn • duration • earnings from work done for one's family • employee • employer • enclosure • end • endowment • expert • expertise from a party • expropriation compensation • extent • extract from the individual account • family • farm • father • federal court • federal law on countrified land laws • final section • finding of facts by the court • first instance • fixed day • fraction • grandchild • grandparents • hamlet • heir • historical interpretation • household • income • inheritance • intention • joint ownership • judicial agency • knowledge • land register • lausanne • law of succession • lawyer • lease • legal certainty • legal demand • legal heir • letter of complaint • line of argument • linth • litigation costs • lower instance • main issue • marriage • marriage ceremony • material point • meadow • mother • need • nephew • nullity • opinion • outside • parents • partial legal effect • participant of a proceeding • partition among coheirs • partition • patriarch • payment • peasants ius solis • peasants law of succession • personal interest • pocket money • position • proceeding • proceedings conditions • property • property • prosecutional dividend • question • reformatio in peius • rejoinder • rent • replacement • request to an authority • residential building • revision • side issue • signature • spouse • stables • statement of affairs • statement of facts • statement of reasons for the adjudication • testator • to submit new legal means • universal community of goods • value • weight • well • wholly owned • witness
AS
AS 2013/3463 • AS 2008/3585 • AS 2003/4123 • AS 1993/1412
AB
2013 S 165
ZBGR
87/2006 S.237 • 87/2006 S.412 • 87/2006 S.413 • 96/2015 S.35
FamPra
2013 S.728
successio
2012 S.280