Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 14/2015, 5A 15/2015, 5A 16/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Uster, Zivilgericht,
2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. November 2014 (Verfahren RB140033-O/U, RB140034-O/U, RB140035-O/U).

Sachverhalt:

A.
Mit Eingaben vom 12. Juni 2014, 19. Juni 2014 und 8. Juli 2014 erhob A.________ beim Bezirksgericht Uster Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung. Nachdem ihn das Bezirksgericht Uster zur Leistung von Kostenvorschüssen von Fr. 5'000.--, Fr. 4'000.-- und Fr. 5'500.-- aufforderte, stellte er für jedes Verfahren innert Frist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bezirksgericht Uster wies diese Gesuche allesamt ab und bewilligte (je separat) für alle drei Verfahren Ratenzahlungen von je Fr. 500.-- monatlich, beginnend Ende November 2014 und letztmalig Ende August 2015, respektive Ende Juni 2015, respektive Ende September 2015. Gleichzeitig setzte es den Beklagten im Verfahren um Persönlichkeitsverletzung Frist zur Klageantwort an.

B.
Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.________ am 25. September 2014 in allen drei Verfahren Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. Er beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor Obergericht und verlangte, den Beklagten seien die Angaben und Belege bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mitzuteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, wies die Beschwerden mit separaten Urteilen vom 13. November 2014 (RB140033-O/U, RB140034-O/U und RB140035-O/U) ab und verneinte auch für das Verfahren vor Obergericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit separaten Verfügungen vom 3. und 4. Dezember 2014 beschloss das Bezirksgericht Uster, die Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung zu sistieren, bis Fr. 4'000.--, Fr. 2'500.-- respektive Fr. 4'500.-- der jeweiligen Kostenvorschüsse geleistet werden. Soweit nicht bereits eine Klageantwort eingegangen war, stellte das Bezirksgericht nach Ablauf der Sistierung eine Nachfristansetzung respektive eine neue Fristansetzung in Aussicht.

C. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 erhebt A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, es seien die Ziff. 2 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Obergericht), Ziff. 4 (Verpflichtung zur Ratenzahlung des Kostenvorschusses an das Bezirksgericht) und Ziff. 6 (Kostenauferlage für das Verfahren vor dem Obergericht) der angefochtenen Urteile des Obergerichts (RB140033-O/U, RB140034-O/U und RB140035-O/U) aufzuheben und es seien ihm die Ratenzahlungen zu erlassen. Die Kosten für die zweitinstanzlichen Verfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers richtet sich gegen drei letztinstanzliche kantonale Entscheide (RB140033-O/U, RB140034-O/U und RB140035-O/U) desselben Datums, welche alle die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für drei vom Beschwerdeführer vor erster Instanz rechtshängige Verfahren betreffen. Den Entscheiden liegt derselbe Sachverhalt und die Frage nach der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu Grunde, welche für die drei Verfahren - bezüglich der vorliegend strittigen Fragen - identisch ist. Der Beschwerdeführer hat gegen die drei Entscheide eine einzige Rechtsschrift eingereicht und somit für alle Verfahren identische Rügen vorgetragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A 14/2015, 5A 15/2015 und 5A 16/2015 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2. In Bezug auf die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht urteilte die Vorinstanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Die Beschwerden erweisen sich aber auch gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als zulässig (vgl. zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42; 137 III 424 E. 2.2 S. 426). Der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382).

1.3. In der Sache betreffen die angefochtenen Entscheide Klagen wegen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
. ZGB) und damit Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; Urteil 5A 456/2013 vom 7. März 2014 E. 1). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Erhebung der Beschwerden berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerden eingetreten werden.

1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die mit Verfügungen des Bezirksgerichts vom 3. und 4. Dezember 2014 angeordneten Verfahrenssistierungen wendet und geltend macht, es verstosse gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, das Verfahren bis zur Leistung einer Prozesskaution respektive der Leistung eines Teils der Ratenzahlungen zu sistieren, kann das Bundesgericht auf diese Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eintreten. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht sind einzig die Entscheide des Obergerichts. Nicht geprüft werden kann ferner die Anordnung, wonach der Beschwerdeführer den Gerichtskostenvorschuss in Raten bezahlen kann, soweit diese Anordnung nicht aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos würde. Denn der Beschwerdeführer richtete sich vor Vorinstanz einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Anordnung der Ratenzahlungen an sich blieb unangefochten, wonach dies auch nicht mehr Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Dennoch ist anzumerken, dass vorliegend durch die Anordnung der Ratenzahlungen das Beschleunigungsgebot, respektive der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, welcher sich aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (BGE 130
I 174
E. 2.2 S. 177 f.) und aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ergibt, nicht verletzt wurde. Denn das Bezirksgericht setzte mit der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege trotz erst einsetzender Ratenzahlungen bereits Frist zur Einreichung der Klageantwort an, womit die Verfahren durch die Anordnung der Ratenzahlungen nicht verzögert wurden. Wie es sich hingegen mit der erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid angeordneten Sistierung verhält, kann nach dem Gesagten nicht geprüft werden.

1.5. Soweit der Beschwerdeführer einzig die blosse Aufhebung der angefochtenen Entscheide beantragt und soweit er zwar um Erlass der Ratenzahlungen ersucht, nicht aber explizit die entsprechenden Ziffern der vorinstanzlichen Entscheide betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor Bezirksgericht anficht, ist für die Auslegung der Begehren die Beschwerdebegründung beizuziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136). Daraus folgt zumindest sinngemäss, dass der Beschwerdeführer nicht nur für die vorinstanzlichen, sondern auch für die Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Nicht angefochten und damit nicht mehr zu prüfen sind somit Ziff. 1 betreffend das Akteneinsichtsrecht und Ziff. 5 betreffend die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr.

1.6. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Nichtberücksichtigung gewisser Schulden (Rechtsanwaltskosten und Steuerforderungen) bei der Berechnung seines prozessrechtlichen Notbedarfs.

2.1. Die Vorinstanz hat vorab festgestellt, dass die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (darunter je ein Schreiben der Anwälte B.________ und C.________ vom 22. September 2014 sowie ein Schreiben des Steueramtes der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014) neu und damit unzulässig seien.

Sodann erwog sie, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit den weiteren und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts auseinander, wonach die Anwaltsschulden nicht ausgewiesen seien, keine Dauer der Ratenzahlungen geltend gemacht worden sei und die unentgeltliche Rechtspflege ferner nicht dazu diene, Gläubiger des Beschwerdeführers auf Kosten des Gemeinwesens zu befriedigen. Somit genüge sein diesbezüglicher Einwand den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht.

Hinsichtlich der Steuerschuld 2013 führt die Vorinstanz aus, selbst wenn dieser Betrag - trotz des Novenausschlusses - zu berücksichtigen wäre, hätte der Beschwerdeführer die letzte diesbezügliche Rate in bereits reduzierter Höhe per Ende November 2014 zu begleichen. Die Ratenzahlungspflicht für die Kosten der Verfahren beginne aber erst im November 2014. Daher sei in seinem Bedarf keine weitere Ratenzahlung für Steuern aufzunehmen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein prozessrechtlicher Notbedarf sei falsch ermittelt respektive der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Er teile die Auffassung der Vorinstanz nicht, wonach er diesbezüglich den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entsprochen habe. Er habe bereits anlässlich seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Bezirksgericht (inkl. Belege) ausreichend dargelegt, dass er bei den Anwälten B.________ und C.________ Schulden und gemäss einer Ratenzahlungsvereinbarung je Fr. 1'000.-- monatlich zu bezahlen habe. Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Ratenzahlungsvereinbarungen und Schulden durch das Bezirksgericht habe er sich an die Vorinstanz gewandt und dort nicht neue Beweisurkunden, sondern lediglich präzisierende Unterlagen eingereicht, welche zuzulassen seien.

Im Weiteren sei auch das Schreiben der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014 betreffend seine Steuerschulden zuzulassen, da auch dieses bloss eine Präzisierung der vor Bezirksgericht geltend gemachten Steuerschuld 2013 sei. Mit diesem Schreiben habe er die Zweifel für die Steuerschuld 2013 ausgeräumt. Die Steuerschuld 2013 sei in der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen, wenn dieser korrekt im Sinne von Art. 320 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO festgestellt werden soll.

3.

3.1. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 117 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, das heisst auf Willkür hin überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis; Urteil 5A 124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3).

3.2. Was die Nichtberücksichtigung neuer Beweismittel betrifft, ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen: Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche - wie das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A 897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1) - der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Urteil 5A 686/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 140 III 180, publ. in: Pra 2014 113 895; Urteil 5A 405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 f., nicht publ. in: BGE 137 III 470; vgl. auch Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 333).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schreiben der Anwälte B.________ und C.________ vom 22. September 2014 sowie das Schreiben des Steueramtes der Gemeinde U.________ vom 17. September 2014 erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eingereicht hat. Die Schreiben datieren denn auch allesamt nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob das Bezirksgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 320 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Hierfür hat sie vom Sachverhalt auszugehen, der dem Bezirksgericht vorlag. Indem die Vorinstanz die vom Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten und damit neuen Beweismittel hierfür unbeachtlich erklärte, hat sie Art. 326 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO korrekt angewandt und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3.3. Was ferner die Berücksichtigung der behaupteten Anwaltsschulden und Ratenzahlungen betrifft, erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht mit den weiteren und zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt (vgl. oben E. 2.1), weshalb sein diesbezüglicher Einwand den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genüge.

Der Beschwerdeführer rügt einzig, er teile diese Auffassung nicht. Er habe bereits vor Bezirksgericht glaubwürdige und ausreichende Belege für die Ratenzahlungsvereinbarungen und der offenen Forderungen eingereicht (vgl. oben E. 2.2). Damit aber setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung, er habe den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht entsprochen, Recht verletzt. Somit ist insbesondere nicht ersichtlich, ob er sich gegen den vorinstanzlich festgestellten (Prozess-) Sachverhalt wendet oder überhöhte Anforderungen an die Beschwerdebegründung nach Art. 321 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 321 Einreichen der Beschwerde - 1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.
4    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.
ZPO rügen will. Damit aber erfüllt der Beschwerdeführer bereits die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht (vgl. oben E. 1.6) und kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.

3.4. Auch hinsichtlich der Steuerschuld 2013 nimmt der Beschwerdeführer nicht zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung, wonach die Ratenzahlungspflicht für die Verfahrenskosten erst im November 2014 beginne, die letzte Steuerrate für 2013 jedoch in bereits reduzierter Höhe per Ende November 2014 zu begleichen und somit in seinem Bedarf keine weitere Ratenzahlung für Steuern aufzunehmen sei (vgl. dazu oben, E. 2.1). Somit ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.5. Schliesslich hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit der Begründung der Aussichtslosigkeit abgewiesen. Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, weshalb auch diesbezüglich nicht eingetreten werden kann.

4.
Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, müssen die Beschwerden als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 14/2015, 5A 15/2015 und 5A 16/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahren 5A 14/2015, 5A 15/2015 und 5A 16/2015 werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_14/2015
Date : 16. Juli 2015
Published : 03. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Personenrecht
Subject : unentgeltliche Rechtspflege (Persönlichkeitsverletzung)


Legislation register
BGG: 42  64  66  71  72  75  76  93  95  97  100  105  106
BV: 29
BZP: 24
EMRK: 6
ZGB: 28
ZPO: 117  320  321  326
BGE-register
127-III-481 • 129-I-129 • 130-I-174 • 131-V-59 • 134-I-83 • 134-III-102 • 135-I-221 • 135-III-232 • 136-V-131 • 137-III-380 • 137-III-424 • 137-III-470 • 137-III-580 • 138-III-41 • 140-III-180 • 140-III-86 • 141-I-36
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103 Nr. 113