Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1063/2015

Urteil vom 16. März 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, B.X.________ und C.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,

gegen

Einwohnergemeinde Siders, handelnd durch den Gemeinderat, 3960 Siders,
vertreten durch Rechtsanwalt David Providoli,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten.

Gegenstand
Schultransport,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 23. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ (geb. 2006) wohnt mit seinen Eltern B.X.________ und C.X.________ in Granges/VS, welches zur zweisprachigen (D/F) Gemeinde Siders/VS gehört. Am 27. August 2013 stellten die Eltern für ihren Sohn bei der Gemeinde ein Gesuch für die Einrichtung eines Schultransports (Schulbus oder Taxidienst) von ihrem Wohnhaus zum 8 km entfernten Schulhaus "Borzuat" in Siders, damit A.X.________ dort - anstelle des zu Fuss in fünf Minuten erreichbaren Primarschulhauses in Granges (wo in französischer Sprache unterrichet wird) - die erste Primarklasse der deutschsprachigen Schule besuchen könne. Eventuell seien die Eltern bis zur Einrichtung des Schultransportdienstes für den von ihnen eingerichteten Taxidienst (Beauftragung eines Taxiunternehmens) voll zu entschädigen (Fr. 350.-- pro Woche). Zur Begründung machten sie geltend, A.X.________ habe im zweisprachigen Kanton Wallis einen Anspruch auf den Besuch einer deutschsprachigen Schule. Die Distanz zwischen dem Wohnort und dem Schulhaus in Siders sei weder zu Fuss noch mit dem Fahrrad zu bewältigen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde der Schulweg 4 Stunden pro Tag beanspruchen, was unzumutbar sei.

B.
Nach einer Zusammenkunft der Eltern mit Gemeindevertretern und nach dem Austausch mehrerer Vergleichsvorschläge wies die Gemeinde Siders mit Verfügung vom 19. November 2013 das Hauptbegehren des Gesuchs vom 27. August 2013 ab. Sie entschied, dass sich die Gemeinde einzig mit dem Betrag von Fr. 594.-- an den Transportkosten beteilige, was dem jährlichen Aufwand für ein Schüler-Jahresabonnement des die Strecke Granges-Siders bedienenden Bus -Unternehmens entspreche.
Die von A.X.________ (gesetzlich vertreten durch seine Eltern) hiegegen erhobene Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 14. Januar 2015 ab.

C.
A.X.________ zog diesen Entscheid an das Kantonsgericht Wallis weiter. Er stellte dort im Wesentlichen folgende Beschwerdeanträge:

"1. Der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben. Die Gemeinde Siders sei zu verpflichten, für das Kind A.X.________ einen rechtsgenüglichen und unentgeltlichen Schultransport (Schulbus, Taxidienst) vom Wohnhaus/Wohnort in Granges (Gemeinde Siders) zum Schulhaus "Borzuat" in Siders einzuführen. Eventualiter sei die Gemeinde Siders zu verpflichten, die Eltern für private Transportdienste mit Fr. 1.-- pro Kilometer bzw. Fr. 288.-- pro Woche zu entschädigen.
2. Für den Zeitraum ab 19. August 2013 (Schulbeginn), eventualiter für den Zeitraum ab 27. August 2013 (Datum der Gesuchseinreichung beim Gemeinderat) bis zum Zeitpunkt der Einführung eines Schultransports seien die Eltern von A.X.________ für den von ihnen eingerichteten Taxidienst (Beauftragung eines Taxiunternehmens) voll zu entschädigen, eventualiter mit Fr. 1.-- pro Kilometer.
(....)."
Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 führt A.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Hauptantrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben. Er stellt dieselben Begehren wie vor dem Kantonsgericht; eventuell sei die Sache mit klaren Anweisungen zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Die Gemeinde Siders beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Staatsrat und das Kantonsgericht Wallis stellen denselben Antrag, ohne sich ausdrücklich vernehmen zu lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welche unter keinen der in Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG genannten Ausschlussgründe fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Für die miterhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht unter diesen Umständen kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG); darauf ist nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer, der die Grundschule besucht, ist - gesetzlich vertreten durch seine Eltern - gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Ergreifung des ordentlichen Rechtsmittels legitimiert.

1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht überwacht es insoweit, als - rechtsgenügend begründet (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106) - vorgebracht wird, die kantonale Vorinstanz habe bei deren Anwendung verfassungsmässige Rechte bzw. Grundsätze der Bundesverfassung verkannt (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 II 349 E. 3 S. 351) und insbesondere das Willkürverbot verletzt (BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227 f.; 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss dann berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG, BGE 142 V 2 E. 2 S. 5). Das Bundesgericht kann den Sachverhalt allerdings auch von Amtes wegen ergänzen, vor allem wenn die Vorinstanz einen rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder nicht vollständig festgestellt hat, sich dieser aber aus den Akten ergibt (vgl. Urteil 2C 699/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2)

2.
Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (E. 3.2.7) sind die Schultransportkosten für das Schuljahr 2013/2014 streitig, was mit Bezug auf die vor der Vorinstanz gestellten Anträge des Beschwerdeführers (vgl. vorne lit. C) nicht ganz kongruent erscheint. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer einerseits einen Schultransport (Schulbus/Taxidienst) mit Blick auf die Zukunft (pro futuro) und andererseits "volle" Entschädigung mit Blick auf die Vergangenheit (ab August 2013). Dies entspricht grundsätzlich dem vor der Vorinstanz gestellten Antrag und ist insoweit vor Bundesgericht zulässig, auch wenn nicht quantifiziert wird, was der Beschwerdeführer unter dem Titel "volle Entschädigung" geltend machen will (eventualiter Fr. 1.-- pro km). Sein genaues Begehren kann indes angesichts des Ausgangs offen bleiben.

3.
Der Sachverhalt ist in folgenden Punkten unbestritten: Die Wohngemeinde bietet Schulunterricht in deutscher und in französischer Sprache an. Die französischsprachige Schule ist für den Beschwerdeführer in fünf Minuten zu Fuss erreichbar, die Distanz zur deutschsprachigen Schule beträgt 8 km. Die Gemeinde leistet dem Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern einen Beitrag an die Transportkosten, der den Kosten eines Jahresabonnements für den öffentlichen Verkehr (Bus) entspricht.
Ausdrückliche Feststellungen zur Länge und zur Dauer des Schulwegs hat die Vorinstanz nicht getroffen. Wie ausgeführt (vorne E. 1.3), kann das Bundesgericht den Sachverhalt u. a dann von Amtes wegen ergänzen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), wenn sich dieser aus den Akten ergibt. Dies trifft hier zu: Der Beschwerdeführer geht - benützt er den Bus - von einem Schulweg von 4 Stunden pro Tag aus; damit ist auch die Heimkehr über Mittag gemeint. In diesen 4 Stunden eingerechnet sind zudem fahrplanbedingte Wartezeiten zwischen Busankunft/-abfahrt und Schulbeginn/-ende. Die Reise- und Wegzeiten sowie die Distanzen legt der Beschwerdeführer selber - unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Schulinspektors - im Gesuchsverfahren der Gemeinde und im Beschwerdeverfahren vor dem Staatsrat dar. Aus diesen Akten ergibt sich eine reine Marschdistanz von ca. 1'100 m zuzüglich einer Busfahrt von (je nach Tageszeit) ungefähr 15 - 20 Minuten. Die reine Wegzeit ohne Wartezeiten beträgt ca. 40 - 45 Minuten (pro Weg).

4.

4.1. In rechtlicher Hinsicht unbestritten ist einerseits, dass dem Beschwerdeführer der Weg in die Schule seines Wohnortes (französisch-sprachiger Unterricht) zumutbar ist, andererseits aber ebenso, dass ihm der Schulweg zum Schulhaus "Borzuat" (deutsch-sprachiger Unterricht) ohne Hilfsmittel nicht zugemutet werden kann. Streitig ist, ob der Beschwerdefüher einen Rechtsanspruch auf Unterrricht in deutscher Sprache sowie auf Transport zum Schulhaus "Borzuat" hat, obwohl sich die französisch-sprachige Schule in zumutbarer Nähe befindet. Ferner ist zu prüfen, ob das Angebot der Gemeinde (finanzielle Beteiligung an den Transportkosten in der Höhe des Betrages für ein Jahresabonnement des öffentlichen Verkehrs) ausreichend ist und ob die Eltern zu Recht verpflichtet wurden, allfällige zusätzlich entstehende Transportkosten selber zu übernehmen.

4.2. Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (BGE 133 I 156 E. 3.1 S. 158 mit Hinweisen). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus der in Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 140 I 153 E. 2.3.1/2.3.3 S. 156 f., 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f.; Urteil 2C 433/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2; REGULA KÄGI-DIENER, N. 52 ff. zu Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es vorab Sache des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren oder Transportkosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben (Urteile des Bundesgerichts 2C 433/2011 vom 1. Juni 2012, E. 4.1, 2P.101/2005 vom 25. Juli 2005, E. 3.2; 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004, in: ZBl 106/2005 S. 430 ff.,
E. 3.2).

4.3. Im Kanton Wallis findet sich eine einschlägige Regelung in Art. 37 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen (GUW, SGS VS 400.1), auf welches sich die Beschwerdegegnerin stützt. Die Norm lautet:

"Der Schüler besucht die Primarschule der Gemeinde, in der er sich mit Zustimmung der Eltern oder seines Vormundes aufhält.
Der Schulinspektor kann Kinder, die an einem abgelegenen Ort wohnen, ermächtigen, die Schule einer Nachbargemeinde zu besuchen, wenn diese wesentlich näher ist als diejenige der Wohngemeinde. Letztere vergütet die zusätzlichen Auslagen zurück.
Eine ähnliche Erlaubnis kann erteilt werden, um einem Kinde den Besuch einer Schule seiner Muttersprache oder seiner Konfession zu ermöglichen. Die zusätzlichen Auslagen sind von den Eltern zu tragen."
Art. 37 GUW ist zwar mit dem Inkrafttreten (1. August 2015) des Gesetzes vom 15. November 2013 über die Primarschule (GPS, SGS VS 411.0) aufgehoben worden, doch ist letzteres auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbar (vgl. Art. 72 GPS) und enthält auch das neue kantonale Recht auf Verordnungsstufe eine ähnliche Regelung (vgl. Art. 27 der Verordnung vom 11. Februar 2015 betreffend das Gesetz über die Primarschule [SGS VS 411.001]).
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine solche "Erlaubnis" nach Art. 37 GUW erteilt und begründet ihre Weigerung, zusätzliche Transportkosten (mit Ausnahme des Betrages für das Bus-Jahresabonnement) zu übernehmen, namentlich mit dem letzten Satz der genannten kantonalen Regelung.
Die Vorinstanz hat letztlich offen gelassen, ob Art. 37 GUW auch auf innerkommunale Sachverhalte anwendbar ist. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann dies im Lichte des bundesverfassungsrechtlichen Anspruchs von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV offen bleiben.

4.4. Nach dem auch für den Unterricht an staatlichen Schulen geltenden Territorialitätsprinzip (Art. 70 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 70 Sprachen - 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
1    Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2    Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3    Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4    Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5    Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
BV) besteht grundsätzlich nur Anspruch auf Unterricht in der Amtssprache, in zwei- oder mehrsprachigen Gebieten in einer der mehreren traditionellen Sprachen, sofern dies nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung des Gemeinwesens führt (BGE 139 I 229 E. 5.6 S. 235 f., mit Hinweisen). Diese letztere Einschränkung gilt, weil es hier nicht in erster Linie um die individuelle Sprachenfreiheit geht, sondern um den Anspruch auf staatlichen (unentgeltlichen) Unterricht, der aus evidenten Gründen nicht in jeder beliebigen Sprache angeboten werden kann, die von Kindern bzw. Eltern gewünscht wird (Urteil 2C 291/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3, nicht publ. in BGE 141 I 36). Besucht das Kind die Schule abweichend vom Territorialitätsprinzip in einem anderen bzw. anderssprachigen Gebiet, ist es verfassungsrechtlich zulässig, die daraus resultierenden Mehrkosten durch die Eltern tragen zu lassen (vgl. BGE 122 I 236).

5.

5.1. Wie die Vorinstanz und der Beschwerdeführer mit Recht ausführen, ist die Gemeinde Siders traditionell zweisprachig. Damit besteht auch in der hier zu beurteilenden Konstellation ein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Schulunterricht in deutscher Sprache nur, sofern ein solcher für das Gemeinwesen mit verhältnismässigem Aufwand verbunden ist. Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers gibt es in einer zweisprachigen Gemeinde bzw. in einem zweisprachigen Kanton für ihn keinen unbedingten Anspruch auf den Besuch einer deutschsprachigen Schule (vorne E. 4.4). Das Kriterium der Verhältnismässigkeit ist hier also nicht Voraussetzung für die Einschränkung eines Grundrechts (vgl. Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV), sondern Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung des Gemeinwesens. Dabei gelten andere Massstäbe als im Rahmen des (unbedingten) Anspruchs, dass ein Unterrichtsort überhaupt in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Der Kernbereich der Sprachenfreiheit ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers von vornherein nicht verletzt, da - wie ausgeführt - kein Anspruch auf Unterricht in beliebiger Sprache besteht (BGE 139 I 229).

5.2. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin werden nur ca. 10 Prozent der Schülerinnen und Schüler aus der Gemeinde Siders in deutscher Sprache unterrichtet. Von der Gemeinde kann offensichtlich nicht verlangt werden, alle Schulen auf ihrem Gebiet zweisprachig zu führen (vorne E. 4.4), so dass die Konzentration auf eine deutschsprachige Schule zulässig erscheint. Wünschen die Eltern bzw. Schüler unter diesen Umständen - obwohl in zumutbarer Nähe französischsprachiger Unterricht angeboten wird - dennoch den Besuch einer deutschsprachigen Schule, haben sie gewisse Einschränkungen hinzunehmen und können jedenfalls nicht davon ausgehen, dass das Gemeinwesen Transportkosten in der von ihnen verlangten Höhe übernimmt.

5.3. Wie das Bundesgericht entschieden hat, verstösst ein Schulweg von 40 Minuten, der teils zu Fuss und teils mit dem (Schul-) Bus zwei Mal am Tag zurückzulegen ist, nicht gegen die Garantie von Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV, bewegt sich aber an der oberen Grenze dessen, was von einem Erstklässler noch verlangt werden kann (2C 495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.3, vgl. auch Urteil 2C 414/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4). Gemäss der vorgenommenen Sachverhaltsergänzung beträgt der Schulweg des Beschwerdeführers 40-45 Minuten (vorne E. 3) und ist - angesichts des etwas anderen Massstabes (vorne E. 5.2) - jedenfalls unter der Voraussetzung eines organisierten Mittagstischs (vgl. sogleich) - zwei Mal täglich zumutbar; ebenso die sich im Rahmen haltenden Wartezeiten zwischen Busankunft/-abfahrt und Schulbeginn/-ende.
Nach der Rechtsprechung liegt in der Organisation eines durch die Gemeinde organisierten Mittagstischs (angemessene Verpflegung und Betreuung) eine Alternative zum Schultransport, allerdings muss dieser unter Vorbehalt einer Beteiligung an den Verpflegungskosten mit einem Betrag, wie er auch zu Hause anfallen würde, unentgeltlich sein (zit. Urteil 2C 433/2011 E. 4.3 und 5.2). An der deutschsprachigen Schule in Siders besteht unbestrittenermassen ein Mittagstisch. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, dieser sei zu teuer, er hat aber die Verpflegungskosten im kantonalen Verfahren nicht zum Streitgegenstand gemacht. Damit hat auch das Bundesgericht nicht darüber zu befinden. Die Beschwerdegegnerin wird aber nach Massgabe des letztgenannten Urteils dafür zu sorgen haben, dass sich die Kostenbeteiligung der Eltern am Mittagstisch in einem zulässigen Rahmen hält (vgl. dazu zit. Urteil 2C 433/2011 E. 5.2), ansonsten der verfassungsrechtliche Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gewährleistet wäre. Erfüllt der Mittagstisch hingegen das Kriterium der Unentgeltlichkeit im Sinne der Rechtsprechung, ist dem Anspruch aus Art. 19
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht - Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
BV Genüge getan, wenn die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Kosten für den
Schultransport mit öffentlichen Verkehrsmitteln vergütet.

6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
Bei diesem Ausgang trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
/66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gemeinde Siders hat, wiewohl sie im bundesgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; vgl. BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1063/2015
Date : 16. März 2017
Published : 03. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Schultransport


Legislation register
BGG: 65  66  68  82  83  86  89  90  95  99  105  106  113
BV: 19  36  70
BGE-register
122-I-236 • 133-I-156 • 134-II-117 • 134-II-349 • 136-I-241 • 137-V-143 • 138-I-225 • 139-I-229 • 140-I-153 • 141-I-36 • 141-V-234 • 142-I-155 • 142-I-99 • 142-V-2
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