122 I 236
32. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Juli 1996 i.S. Jorane Althaus gegen Einwohnergemeinde Mörigen und Erziehungsdirektion des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Sprachenfreiheit, Art. 116
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. 2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. 3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. 4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 4 - 1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen.
1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen. 2 Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden. SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 6 - 1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen.
1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. 2 Die Amtssprachen sind: a das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; b das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; c das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5 3 Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: a das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; b das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6 4 Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7 5 An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8 SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV)
KV Art. 15 - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
- Verhältnis zwischen Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip aufgrund von Art. 116
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. 2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. 3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. 4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. - Auch nach bernischem Verfassungs- und Gesetzesrecht hat ein in einer deutschsprachigen Gemeinde wohnhaftes Kind französischer Muttersprache keinen Anspruch auf (unentgeltlichen) Unterricht in französischer Sprache (E. 3).
- Sofern aber eine andere Gemeinde freiwillig bereit ist, das Kind in einer französischsprachigen Schule aufzunehmen und die Eltern die daraus entstehenden finanziellen Konsequenzen tragen, ist es eine unverhältnismässige Einschränkung der Sprachenfreiheit, den Besuch einer deutschsprachigen Schule zu verlangen (E. 4).
Regeste (fr):
- Liberté de la langue, art. 116 Cst., art. 4, 6, 15 Cst./BE; fréquentation d'une école de langue française par des enfants qui habitent dans une commune de langue allemande du canton de Berne.
- Relation entre la liberté de la langue et le principe de la territorialité sur la base de l'art. 116 Cst. dans sa version en vigueur dès le 10 mars 1996. La liberté de la langue n'oblige pas les communes à offrir un enseignement scolaire dans leur langue aux nouveaux arrivants appartenant à des minorités linguistiques (consid. 2).
- Selon le droit constitutionnel et les lois cantonales bernoises, un enfant de langue maternelle française habitant dans une commune de langue allemande n'a aucun droit à obtenir un enseignement (gratuit) en langue française (consid. 3).
- Dans la mesure où une autre commune est d'accord d'admettre l'enfant dans une école de langue française et où les parents supportent les conséquences financières qui en découlent, le fait d'exiger qu'il fréquente une école de langue allemande constitue une restriction disproportionnée à la liberté de la langue (consid. 4).
Regesto (it):
- Libertà della lingua, art. 116 Cost., art. 4, 6, 15 Cost./BE; frequentazione di una scuola in lingua francese da parte di bambini che abitano in un comune di lingua tedesca del Canton Berna.
- Relazione tra la libertà della lingua e il principio della territorialità in base all'art. 116 Cost. nella versione in vigore dal 10 marzo 1996. La libertà della lingua non obbliga i comuni a offrire ai nuovi arrivati, appartenenti a delle minoranze linguistiche, un insegnamento scolastico nella loro lingua (consid. 2).
- Anche secondo il diritto costituzionale e le leggi cantonali del Canton Berna, un bambino di lingua madre francese che abita in un comune di lingua tedesca non ha diritto di ottenere un insegnamento (gratuito) in lingua francese (consid. 3).
- Nella misura in cui un altro comune è d'accordo di ammettere il bambino in una scuola di lingua francese e i genitori ne sopportano le conseguenze finanziarie, il fatto di esigere che egli frequenti una scuola di lingua tedesca costituisce una restrizione sproporzionata alla libertà della lingua (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 237
BGE 122 I 236 S. 237
Jorane Althaus, geboren 1988, wohnt mit ihren Eltern in der deutschsprachigen Berner Gemeinde Mörigen. Ihr Vater ist deutscher, die Mutter französischer Muttersprache. Im Elternhaus wird französisch gesprochen. Jorane Althaus besuchte den (deutschsprachigen) Kindergarten in Mörigen. Im August 1995 wurde sie in der ersten Klasse der französischsprachigen Primarschule Mühlefeld in Biel eingeschult. Ihr Vater ersuchte nachträglich um Bewilligung, seine Tochter in dieser Schule belassen zu dürfen, und verpflichtete sich gleichzeitig, alle finanziellen Konsequenzen zu tragen. Der Gemeinderat Mörigen lehnte das Gesuch am 1. Dezember 1995 ab und verfügte, dass Jorane Althaus ab 8. Januar 1996 die Primarschule in Mörigen zu besuchen habe. Jorane Althaus reichte dagegen am 28. Dezember 1995 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern ein. Diese wies mit Entscheid vom 2. April 1996 die Beschwerde ab und verpflichtete Jorane Althaus, ab Schuljahr 1996/97 die Primarschule in Mörigen zu besuchen. Jorane Althaus erhebt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den Entscheid der Erziehungsdirektion aufzuheben.
BGE 122 I 236 S. 238
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Sprachenfreiheit und eine willkürliche Anwendung von Art. 7
SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung - 1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
|
1 | Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
2 | Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird; |
b | Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder |
d | andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte. |
3 | Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 4 - 1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen. |
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1 | Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen. |
2 | Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 6 - 1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
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1 | Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
2 | Die Amtssprachen sind: |
a | das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; |
b | das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; |
c | das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5 |
3 | Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: |
a | das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; |
b | das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6 |
4 | Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7 |
5 | An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8 |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 15 - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. |
b) Die Sprachenfreiheit schützt den Gebrauch der Muttersprache (BGE 121 I 196 E. 2a S. 198) bzw. einer nahestehenden anderen Sprache (ZBl 83/1982 S. 356 E. 3b S. 361) oder allenfalls jeder Sprache, deren sich jemand bedienen will (GIORGIO MALINVERNI in Kommentar BV, Rz. 5 f. zur Sprachenfreiheit; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 82; RUDOLF VILETTA, Abhandlungen zum Sprachenrecht mit besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gemeinden des Kantons Graubünden, Band I: Grundlagen des Sprachenrechts, Diss. Zürich 1978, S. 287; RUDOLF VILETTA, Die Regelung der Beziehungen zwischen den schweizerischen Sprachgemeinschaften, ZBl 82/1981 S. 193-217, 206). Soweit diese Sprache zugleich eine Landessprache der Schweiz ist, steht deren Gebrauch sodann unter dem Schutz von Art. 116 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
BGE 122 I 236 S. 239
im Kanton Graubünden, ZBl 85/1984 S. 241-271, 248). Er steht damit in einem Spannungsfeld zur Sprachenfreiheit. Zwar ist das Territorialitätsprinzip kein verfassungsmässiges Individualrecht (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. R. vom 4. März 1993, E. 2b). Es stellt aber eine Einschränkung der Sprachenfreiheit dar und erlaubt den Kantonen, Massnahmen zu ergreifen, um die überlieferten Grenzen der Sprachgebiete und deren Homogenität zu erhalten, selbst wenn dadurch die Freiheit des einzelnen, seine Muttersprache zu gebrauchen, eingeschränkt wird. Solche Massnahmen müssen aber verhältnismässig sein (BGE 91 I 480 E. II.2 S. 486 f.; BGE 106 Ia 299 E. 2a S. 303; BGE 116 Ia 345 E. 6a S. 351 ff.; BGE 121 I 196 E. 2a S. 198). Im Verkehr mit den Behörden ist die Freiheit des Sprachgebrauchs zudem eingeschränkt durch das Prinzip der Amtssprache (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 16; CHARLES-ALBERT MORAND, Liberté de la langue et principe de territorialité. Variations sur un thème encore méconnu, ZSR 112/1993 I S. 11-36, 20, 28; MÜLLER, a.a.O., S. 82); vorbehältlich besonderer, namentlich staatsvertraglicher, Bestimmungen (z.B. Art. 5 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
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a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
d) Das Territorialitätsprinzip ist kein Selbstzweck. Es dient mehreren Zielen: Soweit staatliche Leistungen, insbesondere der unentgeltliche öffentliche Schulunterricht, zur Diskussion stehen, dient es zunächst dem Anliegen der Praktikabilität und der kostengünstigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Infolge der zunehmenden Mobilität der Bevölkerung und der Zuwanderung zahlreicher Personen aus sehr unterschiedlichen Sprachgebieten wäre das Gemeinwesen finanziell rasch überfordert, wenn es öffentliche Leistungen, insbesondere den von Verfassungs wegen (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
BGE 122 I 236 S. 240
CHRISTINE MARTI-ROLLI, La liberté de la langue en droit suisse, Thèse Lausanne 1978, S. 20). Diese Praxis wird in der Lehre teilweise kritisiert (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 36, 38, 42, mit Hinweisen). Die Kritik ist insofern berechtigt, als das Territorialitätsprinzip in traditionell zwei- oder mehrsprachigen Gebieten das Verhältnis zwischen den Sprachen gerade nicht regeln kann. In solchen Gebieten kann sich deshalb aus der Sprachenfreiheit allenfalls ein Anspruch darauf ergeben, in einer der mehreren traditionellen Sprachen unterrichtet zu werden, sofern dies nicht zu einer unverhältnismässigen Belastung des Gemeinwesens führt (HAEFLIGER, a.a.O., S. 83; MORAND, a.a.O., S. 30; offen gelassen in BGE 100 Ia 462 E. 2b S. 466). Anders verhält es sich hinsichtlich von Sprachen, die nicht traditionell in einem Gebiet gesprochen werden (MORAND, a.a.O., S. 30). Es kann nicht im Belieben Privater stehen, in ein fremdsprachiges Gebiet zu ziehen und von den dortigen Behörden einen Unterricht in ihrer Sprache zu verlangen. Dadurch würden das Territorialitätsprinzip und die bestehende sprachliche Gliederung geradezu aus den Angeln gehoben. Wer in ein fremdes Sprachgebiet zieht, hat grundsätzlich die Konsequenzen zu tragen, die sich daraus ergeben. Infolgedessen ist daran festzuhalten, dass das Gemeinwesen nicht verpflichtet ist, für neu zugewanderte sprachliche Minderheiten einen Unterricht in deren Sprache anzubieten. e) Nebst dem Anliegen einer kostengünstigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben wird dem Territorialitätsprinzip aber auch die Funktion zugeschrieben, zur Erhaltung bedrohter Sprachen sowie zur Wahrung des Sprachfriedens und damit zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beizutragen (BGE 121 I 196 E. 2b S. 199; EMILIO CATENAZZI, Libertà di lingua e lingua ufficiale, RDAT 1977, S. 269-274, 271; MARTI-ROLLI, a.a.O., S. 39 f.; MÜLLER, a.a.O., S. 80 f.; MICHEL ROSSINELLI, La question linguistique en Suisse: Bilan critique et nouvelles perspectives juridiques, ZSR 108/1989 I S. 163-193, 169; MICHEL ROSSINELLI, Protection des minorités linguistiques helvétiques et révision de l'article 116 de la Constitution fédérale, Gesetzgebung heute 1991/1, S. 45-68, 54). Dieses Ziel wird in der Schweiz herkömmlicherweise dadurch angestrebt, dass - abgesehen von traditionell zwei- oder mehrsprachigen Gebieten - Personen, die in ein anderssprachiges Gebiet ziehen, die dort gesprochene Sprache übernehmen. Insofern rechtfertigen sich zur Wahrung der sprachlichen Homogenität gewisse Einschränkungen der Sprachenfreiheit, auch soweit nicht staatliche Leistungen zur Diskussion stehen. So hat das Bundesgericht es als zulässig betrachtet, dass für Privatschulen der Gebrauch der Amtssprache
BGE 122 I 236 S. 241
vorgeschrieben wird (BGE 91 I 480 E. II.3 S. 489 ff.). Gleicher Ansicht ist ein Teil der Lehre, welcher aus dem Territorialitätsprinzip folgert, dass Personen, die in ein fremdsprachiges Gebiet zuwandern, sich im öffentlichen Sprachgebrauch zu assimilieren haben (MARTI-ROLLI, a.a.O., S. 41; VILETTA, a.a.O. (1978), S. 342, (1981), S. 211 f.). Andere Lehrmeinungen betonen demgegenüber eher die individualrechtliche Sprachenfreiheit und sind der Ansicht, das Territorialitätsprinzip sei in Art. 116
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
BGE 122 I 236 S. 242
(AB NR 1993 S. 1541 ff.). Diese Fassung wurde schliesslich in der Volksabstimmung vom 10. März 1996 angenommen. g) Die ausführlichen Verhandlungen in der Bundesversammlung zeigen auf, dass das Spannungsverhältnis zwischen Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip nicht leicht aufgelöst werden kann und auch heute geeignet ist, Emotionen zu wecken. Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der neuen Fassung von Art. 116
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 3 Kantone - Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. |
BGE 122 I 236 S. 243
die eine Sprache unterdrückt werden; insoweit schützt die Sprachenfreiheit insbesondere die Sprache von regionalen Minderheiten (BGE 106 Ia 299 E. 2b/cc S. 305; ZBl 83/1982 S. 356 E. 3c/bb S. 362). Schliesslich darf auch der Gebrauch anderer Sprachen als der in einem bestimmten Gebiet traditionellerweise gesprochenen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden; dabei sind umso einschneidendere Massnahmen zulässig, je bedrohter eine herkömmliche Sprache ist (vgl. BGE 116 Ia 345 E. 5b/cc S. 350; ARBEITSGRUPPE EDI, a.a.O., S. 237; HAEFLIGER, a.a.O., S. 80). Innerhalb dieser bundesverfassungsrechtlichen Schranken steht den Kantonen ein weiter Gestaltungsspielraum offen. Ob diese - wie in Lehre und Praxis teilweise angenommen (BGE 91 I 480 E. II.2 S. 486 f.; BGE 116 Ia 345 E. 5b/aa S. 349; ZBl 94/1993 S. 133 E. 4a; CATENAZZI, a.a.O., S. 271; THÜRER, a.a.O., S. 256 ff.) - geradezu verpflichtet sind, für die Erhaltung des Territorialitätsprinzips zu sorgen, kann offenbleiben; jedenfalls sind sie dazu innerhalb der genannten Schranken berechtigt (BGE 116 Ia 345 E. 5b/cc S. 350). Es ist somit die rechtliche Lage im Kanton Bern zu untersuchen und anschliessend zu prüfen, ob diese allenfalls verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.
3. a) Art. 15
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 15 - Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 6 - 1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
|
1 | Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
2 | Die Amtssprachen sind: |
a | das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; |
b | das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; |
c | das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5 |
3 | Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: |
a | das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; |
b | das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6 |
4 | Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7 |
5 | An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8 |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 6 - 1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
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1 | Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
2 | Die Amtssprachen sind: |
a | das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; |
b | das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; |
c | das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5 |
3 | Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: |
a | das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; |
b | das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6 |
4 | Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7 |
5 | An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8 |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 6 - 1 Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
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1 | Das Deutsche und das Französische sind die bernischen Landes- und Amtssprachen. |
2 | Die Amtssprachen sind: |
a | das Französische in der Verwaltungsregion Berner Jura; |
b | das Deutsche und das Französische in der Verwaltungsregion Seeland sowie im Verwaltungskreis Biel/Bienne; |
c | das Deutsche in den übrigen Verwaltungsregionen sowie im Verwaltungskreis Seeland.5 |
3 | Die Amtssprachen der Gemeinden in der Verwaltungsregion Seeland sind: |
a | das Deutsche und das Französische für die Gemeinden Biel/Bienne und Leubringen; |
b | das Deutsche für die übrigen Gemeinden.6 |
4 | Kanton und Gemeinden können besonderen Verhältnissen, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons ergeben, Rechnung tragen.7 |
5 | An die für den ganzen Kanton zuständigen Behörden können sich alle in der Amtssprache ihrer Wahl wenden.8 |
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 4 - 1 Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen. |
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1 | Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen. |
2 | Zu diesem Zweck können diesen Minderheiten besondere Befugnisse zuerkannt werden. |
SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung - 1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
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1 | Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
2 | Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird; |
b | Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder |
d | andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte. |
3 | Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative. |
BGE 122 I 236 S. 244
besteht nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten für diese Schulstufe keine derartige Vereinbarung. Unbegründet ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gemeinde Mörigen habe willkürlich gehandelt, indem sie den entsprechenden Vereinbarungsvorschlag der Gemeinde Biel abgelehnt habe. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1
SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung - 1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
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1 | Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
2 | Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird; |
b | Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder |
d | andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte. |
3 | Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative. |
4. a) Vorliegend hat sich nun freilich einerseits die Gemeinde Biel bereit erklärt, die Beschwerdeführerin in eine französischsprachige Schule aufzunehmen, sofern ihr das Schulgeld vergütet wird; andererseits haben sich die Eltern der Beschwerdeführerin bereit erklärt, für alle finanziellen Konsequenzen aufzukommen. Unter diesen Umständen bedeutet die angefochtene Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin in Mörigen die Schule zu besuchen hat, eine Einschränkung der Sprachenfreiheit, die nicht durch das öffentliche Interesse an einer kostengünstigen Gestaltung des Schulwesens gerechtfertigt werden kann. Sie unterliegt den üblichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe. Dabei prüft das Bundesgericht frei, ob Einschränkungen von Grundrechten verhältnismässig sind und einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen (WALTER KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A. Bern 1994, S. 185, mit Hinweisen). Nur auf Willkür hin prüft es die Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht, sofern, wie vorliegend, kein besonders schwerer Eingriff zur Diskussion steht (KÄLIN, a.a.O., S. 175, 177, mit Hinweisen). b) Nach Ansicht der Erziehungsdirektion erlaubt das Volksschulgesetz nicht, dass die Eltern mittels Übernahme des Schulgeldes den Schulort des Kindes bestimmen können. Es kann offenbleiben, ob diese Gesetzesauslegung - wie
BGE 122 I 236 S. 245
die Beschwerdeführerin vorbringt - geradezu willkürlich ist. Auch wenn sie haltbar ist, fragt sich, ob es mit der Sprachenfreiheit vereinbar ist, den Besuch einer französischsprachigen Schule auch dann zu verbieten, wenn die Eltern die Kosten übernehmen. Dass Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung - 1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
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1 | Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
2 | Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird; |
b | Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder |
d | andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte. |
3 | Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative. |
BGE 122 I 236 S. 246
die in der Familie ihre Muttersprache sprechen, durch den Schulbesuch an ihrem Wohnort auch die Ortssprache erlernen. Gerade eine solche Zweisprachigkeit wird von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Eltern abgelehnt, indem sie nicht nur zu Hause, sondern auch in der Schule ihre französische Muttersprache sprechen will. e) Das geltend gemachte öffentliche Interesse an einem Schulbesuch der Beschwerdeführerin in Mörigen muss im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen. aa) Die Beschwerdeführerin macht keine persönlichen Gründe geltend, die für sie spezifisch eine Ausnahmebewilligung nahelegen würden. Sie bringt einzig vor, dass sie - bzw. ihre Eltern - einen Schulunterricht in französischer Sprache bevorzugen. Ihre Situation unterscheidet sich in nichts von derjenigen aller anderen Kinder französischsprachiger Eltern, die im deutschen Sprachgebiet wohnen - oder umgekehrt. Wird ihr der Besuch in einer französischsprachigen Schule in Biel bewilligt, so muss dasselbe allen anderen Kindern ebenfalls bewilligt werden, deren Eltern bereit sind, die entsprechenden Kosten auf sich zu nehmen.
bb) Im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips muss ein Mittel, welches Grundrechte einschränkt, geeignet sein, den angestrebten legitimen Zweck zu erreichen. Es fragt sich, ob die Verpflichtung, die Schule am Aufenthaltsort zu besuchen, ein geeignetes Mittel ist, um einen legitimen Zweck zu erreichen. cc) Das Territorialitätsprinzip verbietet absichtliche Veränderungen der Sprachgrenze (vorne E. 2h). Hingegen bezweckt es nicht eine Zementierung einmal bestehender Zustände. Es kann nicht natürliche Verschiebungen in der sprachlichen Zusammensetzung verhindern (MALINVERNI, a.a.O., Rz. 28; THÜRER, a.a.O., S. 249 f., 255). Auch soweit eine Assimilation und gesellschaftliche Integration fremdsprachiger Zuwanderer wünschbar erscheint, ist doch fraglich, inwieweit dies mit staatlichen Zwangsmassnahmen sinnvollerweise erreicht werden kann. Insofern ist anzuerkennen, dass dem Recht nur eine beschränkte Steuerungskraft gegenüber gesellschaftlichen Entwicklungen zukommen kann (AUER, a.a.O., S. 963; DESSEMONTET, a.a.O., S. 65 f.; MARTI-ROLLI, a.a.O., S. 67 f.). Beachtet die Rechtsordnung diese Beschränkung nicht, so kann längerfristig ein Widerspruch zwischen Recht und Lebenswirklichkeit entstehen, der seinerseits für den Sprachfrieden eine Gefahr darstellen könnte. dd) Hinzu kommt, dass so oder so ein Besuch der Gemeindeschule in Mörigen letztlich nicht erzwungen werden kann. Der Besuch der staatlichen
BGE 122 I 236 S. 247
Volksschule ist nämlich ohnehin nicht zwingend. Es stünde der Beschwerdeführerin frei, eine Privatschule zu besuchen (Art. 64 ff
SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung - 1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
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1 | Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
2 | Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird; |
b | Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder |
d | andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte. |
3 | Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative. |
SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung - 1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
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1 | Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
2 | Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird; |
b | Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder |
d | andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte. |
3 | Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative. |
SR 941.42 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe (Vorläuferstoffgesetz, VSG) - Vorläuferstoffgesetz VSG Art. 7 Erteilung und Verweigerung der Erwerbsbewilligung - 1 Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
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1 | Fedpol erteilt eine Erwerbsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller volljährig ist, Wohnsitz in der Schweiz hat und einen plausiblen Verwendungszweck nennt und wenn kein Hinderungsgrund für die Erteilung der Erwerbsbewilligung besteht. |
2 | Ein Hinderungsgrund besteht, wenn: |
a | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller unter einer umfassenden Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird; |
b | Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Vorläuferstoff in einer Weise verwenden, handhaben oder aufbewahren könnte, in der sie oder er sich selbst oder Dritte gefährdet; |
c | die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wegen einer strafbaren Handlung im Strafregister eingetragen ist, die befürchten lässt, dass sie oder er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte; oder |
d | andere Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller strafbare Handlungen gegen Leib und Leben von Personen oder gegen Sachen begehen oder zu solchen strafbaren Handlungen Hilfe leisten könnte. |
3 | Lässt sich der angegebene Verwendungszweck mit anderen Stoffen erreichen, so kann fedpol die Erteilung der Erwerbsbewilligung verweigern. Es informiert die betroffene Person über die Alternative. |
BGE 122 I 236 S. 248
Konsequenzen des Schulbesuchs in Biel selber zu tragen. Die Gemeinde Mörigen tut auch nicht dar, dass der Bestand ihrer Primarschule durch den Schulbesuch von französischsprachigen Schülern in Biel gefährdet würde. Unter diesen Umständen erweist sich die Verpflichtung, in Mörigen die Schule zu besuchen, als ein durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigter und daher unverhältnismässiger Eingriff in die Sprachenfreiheit.
5. Gesamthaft ergibt sich, dass weder die Bundesverfassung noch die Kantonsverfassung den Kanton Bern oder die Gemeinde Mörigen verpflichten, der Beschwerdeführerin einen französischsprachigen Unterricht anzubieten. Ebensowenig ist die Gemeinde Biel verpflichtet, die Beschwerdeführerin in eine französischsprachige Schule aufzunehmen. Solange jedoch die Gemeinde Biel auf freiwilliger Basis dazu bereit ist und die Eltern die daraus resultierenden finanziellen Konsequenzen tragen, ist es ein unverhältnismässiger Eingriff in die Sprachenfreiheit der Beschwerdeführerin, ihr den Besuch der französischsprachigen Schule in Biel zu verunmöglichen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.