106 Ia 299
52. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. April 1980 i.S. Brunner gegen Tiefnig und Gerichtspräsident des Saanebezirks (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Sprachenfreiheit; Art. 87 OG.
- 1. Art. 87 OG: Zwischenentscheid, nichtwiedergutzumachender Nachteil (E. 1).
- 2. Die Auslegung von Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: a für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; b für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; c für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; d für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. 2 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Regeste (fr):
- Liberté de la langue; art. 87 OJ.
- 1. Art. 87 OJ: décision incidente, dommage irréparable (consid. 1).
- 2. Il n'est pas arbitraire de considérer que, dans le district de la Sarine, le français constitue la seule langue du procès au sens de l'art. 10 du code de procédure civile fribourgeois. Examen de cette interprétation au regard du droit constitutionnel non écrit de la liberté de la langue (consid. 2).
Regesto (it):
- Libertà della lingua; art. 87 OG.
- 1. Art. 87 OG: decisione incidentale, danno irreparabile (consid. 1).
- 2. Non è arbitrario considerare che nel distretto della Sarine il francese costituisce la sola lingua del processo ai sensi dell'art. 10 del codice di procedura civile del cantone di Friburgo. Esame di questa interpretazione sotto il profilo del diritto costituzionale non scritto della libertà della lingua (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 299
BGE 106 Ia 299 S. 299
Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
BGE 106 Ia 299 S. 300
Vor den unteren Gerichten führen die Parteien die Verhandlungen in französischer Sprache in den Bezirken oder Kreisen des französischen, und in deutscher Sprache in denjenigen des deutschen Kantonsteils. In den gemischten Bezirken und Kreisen wird der Rechtsstreit in der Sprache des Beklagten geführt, sofern die Parteien nicht eine andere Vereinbarung treffen. Vor dem Kantonsgericht wird der Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgetragen. Wird das Kantonsgericht als erste Instanz angerufen, so erfolgen die Verhandlungen in der Sprache des Beklagten, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen. Streitigkeiten über die Gerichtssprache entscheidet der Präsident endgültig. In bezug auf die Zivilgerichtsbarkeit wurde der Saanebezirk von jeher als französischsprachiger Bezirk behandelt, obschon er - insbesondere in der Unterstadt von Freiburg - eine beträchtliche deutschsprachige Minderheit aufweist. Diese Regel, die sich nicht ausdrücklich in einem Gesetz findet, wurde von der Rechtsprechung des Kantonsgerichts anerkannt und bestätigt (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 1979 i.S. Jäggi; ferner Extraits des principaux arrêts du Tribunal cantonal de l'Etat de Fribourg, 1958 S. 143 ff., 1941/43 S. 196 ff.). Im Hinblick auf den ganzen Kanton können die Gerichtssprachen der einzelnen Bezirke sowie die Anteile der Sprachgruppen an deren Wohnbevölkerung der folgenden Übersicht entnommen werden (vgl. Statistisches Jahrbuch des Kantons Freiburg 1976, S. 53 ff.): Bezirk Französischsprachige Deutschsprachige Gerichtssprache Wohnbevölkerung Wohnbevölkerung
Sarine-Saane 43'610 15'325 französisch
Sense 793 26'538 deutsch
Gruyère-Greyerz 24'646 1'806 französisch
See 5'308 12'856 gemischt
Glâne 13'216 476 französisch
Broye 13'668 1'234 französisch
Veveyse 7'422 213 französisch
Am 4. Januar 1980 liess Waltraud Brunner, die in Meyriez wohnt und deutscher Muttersprache ist, durch ihren Anwalt beim Gerichtspräsidenten des Saanebezirks eine Schadenersatzklage im Betrage von Fr. 2'300.-- gegen den in Freiburg
BGE 106 Ia 299 S. 301
wohnhaften Alois Tiefnig einreichen. Diese Klageschrift war in deutscher Sprache abgefasst. Mit Schreiben vom 7. Januar 1980 sandte der Gerichtspräsident III des Saanebezirks die Klage an den Anwalt der Klägerin zurück und setzte diesem eine Frist von 10 Tagen an, um die Klage in der Amtssprache des Saanebezirks, d.h. französisch einzureichen. Waltraud Brunner führt staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung der Annahme ihrer deutsch abgefassten Klageschrift. Sie stellt den Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben und der Gerichtspräsident des Saanebezirks sei anzuweisen, ihre Klage in deutscher Sprache entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei willkürlich, wenn bei der Anwendung von Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 106 Ia 299 S. 302
Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Der angefochtene Entscheid des Gerichtspräsidenten des Saanebezirkes ist letztinstanzlich, denn nach Art. 10 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
2. Die Beschwerde hätte auch dann nicht zum Erfolg geführt, wenn eine Verletzung der Sprachenfreiheit ausdrücklich gerügt worden wäre, und daher gemäss Art. 87 OG auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, obschon ein blosser Zwischenentscheid angefochten wurde. a) Nach Lehre und Rechtsprechung gehört die Sprachenfreiheit, d.h. die Befugnis zum Gebrauch der Muttersprache, zu den ungeschriebenen Freiheitsrechten der Bundesverfassung (BGE 100 Ia 465, BGE 91 I 485). Soweit die Muttersprache gleichzeitig eine Nationalsprache des Bundes ist, steht deren Gebrauch zudem unter dem Schutz von Art. 116 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
|
1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
BGE 106 Ia 299 S. 303
Anerkennung von Nationalsprachen in Art. 116 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
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1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
BGE 106 Ia 299 S. 304
durch die kantonale Instanz grundsätzlich nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Das Bundesgericht beurteilt sodann frei, ob das kantonale Recht, wie es ohne Willkür angewandt werden konnte, das Grundrecht der Sprachenfreiheit verletzt. Wo der beanstandete Eingriff in das Grundrecht sich besonders einschneidend auswirkt, prüft das Bundesgericht zudem auch die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen frei. Ein solch schwerer Eingriff in die Sprachenfreiheit liegt im vorliegenden Fall nicht vor. bb) Die Auslegung des kantonalen Rechtes (Art. 10
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 10 Wohnsitz und Sitz - 1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
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1 | Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: |
a | für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; |
b | für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; |
c | für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; |
d | für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort. |
2 | Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB)18. Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar. |
BGE 106 Ia 299 S. 305
ändern wollen, hätte er dies ausdrücklich angeordnet. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Saanebezirk zum französischen Kantonsteil gezählt wird. cc) Das kantonale Recht, wie es ohne Willkür ausgelegt werden konnte, verletzt auch das ungeschriebene Grundrecht der Sprachenfreiheit nicht. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Kantone für das zivilprozessuale Verfahren in ihren Gerichtsbezirken eine Gerichtssprache festlegen dürfen, welche auch von der sprachlichen Minderheit benützt werden muss. Wenn die sprachliche Minderheit klein ist, bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Regelung, denn die Kantone sind aufgrund des Territorialitätsprinzips befugt, Massnahmen nicht nur zur Erhaltung der Ausdehnung eines Sprachgebietes zu treffen, sondern auch solche zum Schutz seiner Homogenität. Nähert sich der Anteil der sprachlichen Minderheit an der Gesamtbevölkerung hingegen 50%, besteht im betreffenden Gebiet keine sprachliche Homogenität, die geschützt werden könnte. Im einem solchen Fall wäre es aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht mehr gerechtfertigt, die Mehrheitssprache als einzige Gerichtssprache zu bezeichnen und damit die sprachliche Minderheit im Gebrauch ihrer Muttersprache einzuschränken. Dies wäre vielmehr eine Verletzung der Sprachenfreiheit und, wenn es sich um eine Beschränkung im Gebrauch einer Nationalsprache handelt, gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Garantie des Bestandes dieser Nationalsprache.
Im Seebezirk wurde die Minderheitssprache bei einem entsprechenden Bevölkerungsanteil von 29% (bzw. von 26% in bezug auf die ganze Wohnbevölkerung) als zweite Gerichtssprache anerkannt. Nach der erwähnten Stellungnahme des Office de législation soll eine Minderheitssprache als zweite Amtssprache anerkannt werden, wenn die sprachliche Minderheit 30 bis 33% der Wohnbevölkerung erreicht. Welches Grössenverhältnis von sprachlicher Mehrheit und sprachlicher Minderheit zu einer Anerkennung der Minderheitssprache als zweiter Gerichtssprache führen müsste, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden. Bei dem im Saanebezirk bestehenden Anteil der sprachlichen Minderheit von 26% (bzw. 23% in bezug auf die ganze Wohnbevölkerung) und im Hinblick darauf, dass die Angehörigen der sprachlichen
BGE 106 Ia 299 S. 306
Minderheit in keiner Gemeinde des Bezirks die Mehrheit stellen, ist es mit der Sprachenfreiheit noch vereinbar, dass die Mehrheitssprache zur einzigen Gerichtssprache erklärt wird. Es handelt sich dabei allerdings - insbesondere im Hinblick auf den Umfang der deutschsprachigen Bevölkerung in der im Saanebezirk liegenden Stadt Freiburg (22'437 französischsprachige, 11'114 deutschsprachige Einwohner) - um einen Grenzfall. Wenn sich aufgrund dieser Überlegungen, die Anerkennung einer einzigen Gerichtssprache rechtfertigen lässt, so bedeutet dies hingegen nicht, dass beim gegebenen Verhältnis der Sprachgruppen die Bezeichnung der Mehrheitssprache als einzige Unterrichtssprache für die öffentlichen Schulen mit dem Grundrecht der Sprachenfreiheit vereinbar wäre. Auch wenn in einem Bezirk nur die Mehrheitssprache als Gerichtssprache anerkannt wird, wäre es nichtsdestoweniger unzulässig, auf eine in der Minderheitssprache abgefasste Eingabe nicht einzutreten, ohne eine Frist zur Übersetzung anzusetzen. Ein solches Vorgehen müsste als Verletzung der Sprachenfreiheit und im übrigen auch als überspitzter Formalismus betrachtet werden (BGE 102 Ia 37). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführerin jedoch Gelegenheit gegeben, ihre Klage zu übersetzen. Dieser Entscheid verletzt die Sprachenfreiheit somit nicht.
Die Beschwerde wäre somit, sofern das Bundesgericht darauf hätte eintreten können, abzuweisen gewesen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.