116 Ia 345
54. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31. Oktober 1990 i.S. Aktiengesellschaft Bar Amici gegen Gemeinde Disentis/Mustér und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerden)
Regeste (de):
- Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. 2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. 3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. 4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. 2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. 3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. 4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. - 1. Aufgrund von Art. 116
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. 2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. 3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. 4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. - 2. Im konkreten Fall ergibt die Interessenabwägung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem Verbot nicht-rätoromanischsprachiger Reklameschilder besteht (E. 6).
Regeste (fr):
- Art. 31 et Art. 116 Cst.; restriction à la liberté du commerce et de l'industrie pour le maintien de la langue romanche.
- 1. De par l'art. 116 Cst., les mesures destinées à préserver la langue romanche dans les régions où elle est encore en usage répondent à un intérêt public important. Celui-ci constitue un motif pertinent de limiter la liberté du commerce et de l'industrie (consid. 5).
- 2. En l'espèce, il ressort de la pesée des intérêts que l'interdiction des enseignes non romanches est justifiée par un intérêt public prépondérant (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 31 e Art. 116 Cost.; limitazione della libertà di commercio e d'industria allo scopo di mantenere il romancio.
- 1. In base all'art. 116 Cost., le misure destinate a preservare il romancio nelle regioni in cui è ancora usato corrispondono a un interesse pubblico importante. Quest'ultimo costituisce un motivo pertinente per limitare la libertà di commercio e d'industria (consid. 5).
- 2. Nella fattispecie risulta da una ponderazione degli interessi che il divieto d'insegne non romance è giustificato da un interesse pubblico prevalente (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 345
BGE 116 Ia 345 S. 345
Am 19. Januar 1989 wurde mit Sitz in Disentis/Mustér eine Aktiengesellschaft mit der Firma "Aktiengesellschaft Bar Amici" gegründet. Gemäss den Statuten bezweckt die Gesellschaft den Betrieb von Restaurants und Bars. Sie kann zur Verfolgung dieses
BGE 116 Ia 345 S. 346
Zwecks Liegenschaften verwalten, erwerben und veräussern. Mit Eingabe vom 17. November 1989 ersuchte die Aktiengesellschaft Bar Amici die Gemeinde Disentis/Mustér um die Bewilligung, an der Südfassade der "Casa Postigliun" in Disentis/Mustér eine Leuchtreklame anbringen zu dürfen. Die beantragte Leuchtreklame besteht aus der handschriftlichen Wiedergabe der einen Teil der Firma darstellenden Worte "Bar Amici" und ist in roter Farbe gehalten. Mit Entscheid vom 4. Januar 1990 verweigerte der Gemeindevorstand von Disentis/Mustér die Bewilligung. Einen von der Aktiengesellschaft Bar Amici gegen diesen Entscheid ergriffenen Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies dieses mit Entscheid vom 27. März 1990 ab. Am 25. Mai 1990 gelangte die Aktiengesellschaft Bar Amici gegen diesen Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Durch den angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin untersagt, an der Casa Postigliun in Disentis/Mustér eine Leuchtreklame mit dem Schriftzug "Bar Amici" anzubringen. Dieses Verbot berührt in verschiedener Hinsicht grundrechtlich geschützte Positionen. Zunächst stellt das Verbot insoweit eine Beschränkung des gemäss Art. 22ter
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
|
1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 116 Ia 345 S. 347
beteiligten Personen nämlich bedeuten, dass sie dadurch im Gebrauch ihrer Muttersprache (siehe zu diesem Begriff ZBl 83/1982, S. 361 E. 3b), eingeschränkt würden. Die Beschwerdeführerin macht indessen weder eine Verletzung der Sprachenfreiheit noch eine solche der Eigentumsgarantie geltend, sondern beruft sich allein auf die Handels- und Gewerbefreiheit sowie auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Verbot, die Leuchtreklame mit dem Schriftzug "Bar Amici" anzubringen, verletze sie in der Handels- und Gewerbefreiheit. Sie macht namentlich geltend, das Verwaltungsgericht habe das Verbot aufgrund einer willkürlichen Auslegung von Art. 77 Abs. 2 und 3 der Bauordnung der Gemeinde Disentis/Mustér vom 27. Februar 1983 (BauO) geschützt; ausserdem werde durch das Verbot in unverhältnismässiger Weise in die Handels- und Gewerbefreiheit eingegriffen.
Entsprechend den vorgebrachten Rügen und den Zulässigkeitsvoraussetzungen für kantonalrechtliche Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
4. a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid auf Art. 77 Abs. 2 und 3 BauO abgestützt. Die Bestimmung ist in rätoromanischer Sprache abgefasst und lautet wie folgt: "Indrezs da reclama sin tetgs ein buca lubi. Reclamas glischontas ein lubidas mo vid il concernent local e mo per indicar il num dalla fatschenta. Il text da reclamas e d'inscripziuns sto esser romontschs." Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid auf folgende übersetzte Fassung der Bestimmung gestützt: "Reklameanlagen auf Dächern sind nicht gestattet. Leuchtreklamen sind nur am betreffenden Gebäude erlaubt und nur um den Namen der Unternehmung anzuzeigen. Reklameanlagen sind romanisch zu beschriften."
BGE 116 Ia 345 S. 348
Die Beschwerdeführerin meint, diese übersetzte Fassung gebe den Sinn der Bestimmung nicht richtig wieder und die auf sie gestützte Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht sei daher willkürlich. Das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen der Anschrift von Namen von natürlichen oder juristischen Personen und Reklametexten unterschieden, obwohl Art. 77 Abs. 2 BauO Leuchtschriften für solche Namen zulasse und Art. 77 Abs. 3 BauO nur davon zu unterscheidende nichträtoromanische Reklametexte verbiete. b) Geht es wie im vorliegenden Fall um keinen besonders schweren Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit und ist der angefochtene Entscheid klarerweise aufgrund eines ordnungsgemäss erlassenen Gesetzes im formellen Sinn wie der BauO ergangen, so überprüft das Bundesgericht dessen Auslegung und Anwendung durch die kantonalen Behörden nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 115 Ia 122 E. 2c mit Hinweis). Die Rüge der Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit fällt insoweit mit der Willkürrüge zusammen. c) Nach der Auslegung von Gemeinde und Verwaltungsgericht bezieht sich die Bestimmung von Art. 77 Abs. 3 BauO, wonach der Wortlaut von Reklamen und Anschriften (reclamas e inscripziuns) rätoromanisch sein muss, auch auf die nach Art. 77 Abs. 2 BauO für den Namen des Geschäfts (num dalla fatschenta) zulässigen Leuchtreklamen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist aus dem unterschiedlichen Wortlaut von Abs. 2 und 3 des Art. 77 nicht zwingend abzuleiten, dass die Sprachvorschrift von Art. 77 Abs. 3 BauO eine unterschiedliche Behandlung von Firmennamen einerseits und weiteren Reklametexten andererseits statuieren wolle. Wenn Gemeinde und Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass sich Art. 77 Abs. 3 auch auf die in Art. 77 Abs. 2 erwähnten Namen eines Geschäfts beziehe, ist dies jedenfalls nicht unhaltbar.
5. Die Kantone dürfen die Handels- und Gewerbefreiheit im öffentlichen Interesse beschränken, dabei indessen nicht den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtigen (Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 116 Ia 345 S. 349
Interesse begründete Massnahmen, wie polizeilich motivierte Eingriffe oder sozialpolitisch begründete Einschränkungen (BGE 113 Ia 40 E. 4a; BGE 111 Ia 186 E. 2b, je mit Hinweisen).
a) Ob ein solches grundsatzkonformes öffentliches Interesse an einer Massnahme besteht und ob es als überwiegendes Interesse den Eingriff zu rechtfertigen vermag, prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn es in erster Linie den kantonalen Behörden zusteht, die als notwendig erachteten Massnahmen zu ergreifen (BGE 111 Ia 187 E. 2c). b) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das Bestreben, die rätoromanische Sprache zu erhalten, stelle ein öffentliches Interesse dar, welches als zulässiges Motiv für einen staatlichen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit wie die vorliegend zu beurteilende Bewilligungsverweigerung dienen könnte. aa) Art. 116 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
|
1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
|
1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
BGE 116 Ia 345 S. 350
vom primären zum tertiären Wirtschaftssektor, d.h. mit einem rapiden Anwachsen des Dienstleistungssektors, insbesondere der Fremdenverkehrsindustrie (vgl. dazu Zustand und Zukunft der viersprachigen Schweiz, Abklärungen, Vorschläge und Empfehlungen einer Arbeitsgruppe des Eidgenössischen Departements des Innern, Bern 1989, S. 262 ff.). Der Sprachwissenschaftler Heinrich Schmid hat in seinem 1983 zuhanden der Regierung des Kantons Graubünden erstatteten Gutachten "über die Lage des Rätoromanischen in der Schweiz" (Gutachten) zusammenfassend festgestellt, "dass sich die Situation des Rätoromanischen auf dem Gebiet der heutigen Schweiz in katastrophaler Weise verschlechtert hat" (Gutachten, S. 38) und das Vorliegen einer eigentlichen Notlage für das Rätoromanische bejaht (Gutachten, S. 39). cc) Soll das in Art. 116 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
|
1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
BGE 116 Ia 345 S. 351
Sprachwissenschaft - Gutachten, S. 39). Im vorliegenden Fall wurden nämlich spracherhaltende Massnahmen ergriffen und die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diese gingen zu wenig weit, sondern ist im Gegenteil der Auffassung, diese seien - weil unvereinbar mit der Handels- und Gewerbefreiheit - unzulässig.
6. Wie dargelegt bildet das direkt aus Art. 116 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 116 Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung - 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
|
1 | Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. |
2 | Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen. |
3 | Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können. |
4 | Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BGE 116 Ia 345 S. 352
Unternehmen mit nichträtoromanischen Namen werde sie dadurch benachteiligt. aa) Damit der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen im Sinne der Wettbewerbsneutralität der zu beurteilenden Massnahme angerufen werden kann, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass ein direktes Wettbewerbsverhältnis besteht; der Grundsatz greift nur bei Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten (BGE 106 Ia 274 E. 5, ZBl 84/1983, S. 359 E. 5a). Ein solches Wettbewerbsverhältnis fehlt im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Betriebe, denen angeblich früher nichträtoromanische Reklamen bewilligt worden sein sollen (ein Reisebüro, ein technisches Unternehmen). Insoweit fällt somit eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit ausser Betracht. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist deshalb zu verneinen, weil sich aus ihm in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten lässt (BGE 114 Ib 240 E. 4c, BGE 113 Ib 313 E. 3, BGE 112 Ib 387 E. 6 mit Hinweisen). Wenn es die Behörden ablehnen, eine in andern Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann indessen ausnahmsweise ein Anspruch auf gesetzwidrige Behandlung entstehen. Das Bundesgericht legt es der Gemeinde Disentis/Mustér daher immerhin nahe, in Zukunft Art. 77 Abs. 2 und 3 BauO konsequent zur Anwendung zu bringen. bb) Hinsichtlich des Vorwurfs der unzulässigen Benachteiligung gegenüber bereits heute gesamtschweizerisch verbreiteten Unternehmen mit nichträtoromanischen Namen ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass insoweit eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen ihr und solchen bereits etablierten Unternehmen anzunehmen wäre, würde die Gemeinde Disentis/Mustér gegenüber solchen Unternehmen eine andere Bewilligungspraxis für Namensreklamen verfolgen. Das bringt die Beschwerdeführerin jedoch nicht einmal vor, so dass sich ihre Rüge schon deshalb als unbegründet erweist.
Es sei indessen immerhin darauf hingewiesen, dass eine unterschiedliche Behandlung etablierter und neuer Unternehmen sich wohl mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen vereinbaren liesse. Während nämlich das etablierte Unternehmen während längerer Zeit mit Hilfe des Unternehmensnamens eine Marktposition aufgebaut hat, verfügt ein neues Unternehmen noch über keine solche mit Hilfe des Namens erworbene
BGE 116 Ia 345 S. 353
Marktmacht und damit auch über kein ebenso stark zu gewichtendes Interesse am Gebrauch seines Namens. So hat das Bundesgericht denn auch bereits 1932 in einem den Kanton Tessin betreffenden Fall eine gesetzliche Regelung für grundsätzlich unbedenklich erklärt, welche einen Übersetzungszwang für nichtitalienischsprachige Anschriften statuierte, davon indessen bestimmte, besonders bekannte nichtilianischsprachige Anschriften ausnahm (nicht publiziertes Urteil vom 3. Juli 1932 i.S. Z. etc.). Ob eine solche Unterscheidung im rätoromanischen Sprachgebiet freilich verfassungsrechtlich geboten ist, ist eher fraglich. Da nämlich wie dargelegt (E. 5) schon von Verfassungs wegen ein ganz erhebliches Interesse an Massnahmen zur Erhaltung der rätoromanischen Sprache besteht und ein Übersetzungszwang für Namensreklamen keinen besonders schweren Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit darstellt, spricht einiges dafür, dass das Interesse an der Erhaltung der rätoromanischen Sprache auch bei einem etablierten Unternehmen jenes am ungestörten Gebrauch des Unternehmensnamens für Reklamezwecke überwiegen würde. Auch diese Frage braucht indessen im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet zu werden.
b) Abgesehen von den wettbewerbsrelevanten Vorbringen ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ihr privates Interesse an der Reklame wiege derart schwer, dass sich das Verbot als unzulässig erweise. Sie macht geltend, "Bar Amici" stelle eine Phantasiebezeichnung dar, deren Übersetzung im Gegensatz zu einer Sachbezeichnung nicht verlangt werden könne. Ausserdem bilde die Bezeichnung Bestandteil ihrer Firma und der Sitz des Unternehmens befinde sich in der "Casa Postigliun", an welcher die Reklame angebracht werden solle. Angesichts dessen, dass ihre Firma als privatrechtlicher Anspruch durch die firmenrechtlichen Vorschriften des OR gewährleistet sei, wiege ihr privates Interesse an der Reklame derart schwer, dass sich das Verbot nicht rechtfertigen lasse. aa) Hinsichtlich des Gewichts des privaten Interesses an Reklame in der Originalsprache der Firma ist zunächst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin festzustellen, dass ein unterschiedliches Gewicht des privaten Interesses, je nachdem ob es sich um eine reine oder, wie im vorliegenden Fall, eine gemischte Phantasiefirma - d.h. eine Firma, die als Bestandteil eine Phantasiebezeichnung enthält (GUHL/MERZ/KUMMER, Das schweizerische Obligationenrecht, 7. Aufl., Zürich 1980, S. 788 f.) -,
BGE 116 Ia 345 S. 354
einerseits oder eine Sachfirma andererseits handelt, nicht zu erkennen ist. Soweit die reine oder gemischte Phantasiefirma übersetzbar ist - und dies trifft bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Firmenbestandteils "amici" zu -, kann ohne weiteres wie bei einer Sachfirma vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Übersetzung von Firmenreklamen ins Rätoromanische ausgegangen werden. Das private Interesse an der Nichtübersetzung der Firma wäre nur dann schwerer zu gewichten und die Übersetzungspflicht als unzulässig anzusehen, wenn die Übersetzung einer Personenfirma verlangt würde (z.B. Kupferschmied AG, Beiersdorf AG), verlöre doch eine solche Firma mit der Übersetzung ihren Charakter als Personenfirma. Ein solcher Fall liegt aber hier gerade nicht vor. bb) An diesem Ergebnis ändern auch die firmenrechtlichen Vorschriften des OR (Art. 944-956) nichts. Die sich aus dem Firmenrecht ergebenden privatrechtlichen Schutzansprüche, insbesondere der Anspruch auf Schutz der Ausschliesslichkeit der Firma, führen entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht dazu, dass der Gebrauch der Firma eines Unternehmens nicht öffentlichrechtlichen Beschränkungen des kantonalen oder wie im vorliegenden Fall kommunalen Rechts unterworfen werden darf. Von einer abschliessenden Ordnung des Bundesprivatrechts (BGE 114 Ia 356 E. 4a, 113 Ia 311 E. 3b je mit Hinweis) kann insoweit nicht die Rede sein. Freilich dürfen solche Beschränkungen nicht so weit gehen, dass ein Unternehmen seine Firma aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften praktisch nicht mehr benutzen darf, würden doch ansonsten die Regeln des Firmenrechts "leerlaufen", d.h. Bundesprivatrecht erheblich erschwert oder gar vereitelt (BGE 114 Ia 356 E. 4a mit Hinweis). Ein solcher Fall liegt hier indessen klarerweise nicht vor, wird der Beschwerdeführerin doch lediglich die einen Teil ihrer Firma enthaltende Leuchtreklame untersagt, hingegen keineswegs generell die Führung ihrer Firma verboten. Da wie dargelegt (E. 5) ein ganz erhebliches Interesse an der Übersetzung der Firmenreklame ins Rätoromanische besteht (vgl. BGE 114 Ia 356 E. 4a, BGE 113 Ia 311 E. 3b, je mit Hinweis), ist daher davon auszugehen, dass die Übersetzungspflicht sich mit den firmenrechtlichen Vorschriften des OR vereinbaren lässt.