Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2856/2019
Urteil vom 16. Dezember 2020
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier,
Besetzung
Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
A._______ S.L.,
c/o A.a_______ S.L.,
[...],
Parteien vertreten durch
KTax AG,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
[...],
Vorinstanz.
Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).
Sachverhalt:
A.
A.a Bei der A.a_______ S.L. (nachfolgend: Abgabepflichtige), handelt es sich um eine Zweigniederlassung der A._______ S.L. mit Sitz in [...]. Die Abgabepflichtige hat Sitz in [Ort] [Kanton] und bezweckt namentlich den internationalen Handel mit [...]. Seit dem [...] ist sie im Handelsregister und seit dem [...] im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen (UID-Nr. [...]) eingetragen. Zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 erzielte sie unbestrittenermassen einen Umsatz von [über] Fr. 1'000'000'000.--.
A.b Am 19. Januar 2019 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) der Abgabepflichtigen die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 in Rechnung. Diese belief sich gestützt auf Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
|
1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
A.c Mit Eingabe vom 5. April 2019 bestritt die Abgabepflichtige die Rechtmässigkeit der Forderung der ESTV und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Diese erging am 8. Mai 2019, wobei die ESTV entschied, dass die Abgabepflichtige für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in Höhe von Fr. 35'590.-- zzgl. Verzugszinsen schulde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 liess die A._______ S.L. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung vom 8. Mai 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wird - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückerstattung der bereits bezahlten Unternehmensabgabe für das Jahr 2019. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen für das Jahr 2019 basierend auf dem Jahresumsatz 2018 der Beschwerdeführerin auf den Betrag von Fr. 910.-- zu reduzieren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Veranlagung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen basierend auf dem Jahresumsatz 2018 der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.b Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 schliesst die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
1.5
1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 1.54).
1.5.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-3797/2019 vom 15. April 2020 E. 1.5.1).
Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Erhebung der Unternehmensabgabe für Radio- und Fernsehen für das Jahr 2019 (Sachverhalt Bst. A.b). Damit kommen das RTVG sowie die RTVV, in ihrer jeweiligen im Jahr 2019 gültigen Fassung, zur Anwendung. Angesichts dessen sind die per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen der RTVV für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht einschlägig.
1.6
1.6.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
1.6.2 Im Abgaberecht kommt dem Legalitätsprinzip besondere Bedeutung zu. Nach rechtsstaatlicher Überzeugung darf eine öffentliche Abgabe grundsätzlich nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer formell-gesetzlichen Vorschrift beruht (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
1.6.3 Werden Rechtsetzungskompetenzen des Gesetzgebers auf den Verordnungsgeber (auf Bundesebene an den Bundesrat) übertragen, spricht man von Gesetzesdelegation. Der Gesetzgeber ermächtigt damit im (formellen) Gesetz die Exekutive zum Erlass von (sog. unselbstständigen) Verordnungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 110 und Rz. 364). Die Gesetzesdelegation gilt als zulässig, wenn sie nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist, sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h. die wichtigen Regelungen, im delegierenden Gesetz selbst enthalten sind (Art. 164 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
1.6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Normenkontrolle). Bei unselbstständigen Verordnungen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.1.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.177 ff.). Erweist sich die Verordnung als gesetzmässig und ermächtigt das Gesetz den Bundesrat nicht, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfassungsmässigkeit zu prüfen (BGE 143 II 87 E. 4.4, BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.4.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 370). Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
1.6.5 Gemäss Art. 190
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
2.
2.1 Gemäss Bundesverfassung haben Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung beizutragen. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
Entsprechend wird in Art. 93 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
2.2
2.2.1 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor (BBl 2013 4975 4996 f. 5039 5047). Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden - an ein Radio- oder Fernsehgerät gebundenen - Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute - dank Mobiltelefon, Tablet und Computer - Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden kann und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches, empfangsfähiges Gerät befindet (vgl. Urteile des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 2.2.1 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1).
2.2.2 Betreffend die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurde in der Botschaft festgehalten, dass die Abgabe am jährlichen Gesamtumsatz anknüpfen solle, welcher von der ESTV im Rahmen der Mehrwertsteuer erhoben wird. Kleine Betriebe unterhalb eines bestimmten Umsatzes sollten von der Abgabe ausgenommen werden. Den Grenzwert für die Abgabepflicht werde der Bundesrat in der Radio- und Fernsehverordnung voraussichtlich auf einer Umsatzhöhe von Fr. 500'000.-- festlegen, womit weniger als 30% aller Unternehmen der Radio- und Fernsehabgabe unterliegen würden (BBl 2013 4975 4976 4987 4995). Der beabsichtigte Grenzwert von Fr. 500'000.-- entspreche dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht (vgl. dazu Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
2.2.3 Das Schweizer Stimmvolk nahm die Revision des RTVG am 14. Juni 2015 an und seit dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
2 | Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen). |
3 | Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. |
4 | Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. |
5 | Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
|
1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
|
1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
a | die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
b | die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42); |
c | die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81); |
d | die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58); |
e | die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4); |
f | die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d); |
g | die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21). |
2 | Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen. |
3 | Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen. |
2.3.2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
|
1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
a | die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
b | die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42); |
c | die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81); |
d | die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58); |
e | die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4); |
f | die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d); |
g | die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21). |
2 | Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen. |
3 | Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68a Höhe der Abgabe und Verteilschlüssel - 1 Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
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1 | Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen. Massgebend ist der Bedarf für: |
a | die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
b | die Unterstützung von Programmen von Konzessionären mit Abgabenanteil (Art. 38-42); |
c | die Unterstützung der Stiftung für Nutzungsforschung (Art. 81); |
d | die Förderung der Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 58); |
e | die Finanzierung der Aufbereitung von Sendungen konzessionierter regionaler Fernsehprogramme für hörbehinderte Menschen (Art. 7 Abs. 4); |
f | die Aufgaben der Erhebungsstelle, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), des BAKOM sowie der Kantone und Gemeinden im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe und der Durchsetzung der Abgabepflicht (Art. 69d-69g und 70-70d); |
g | die Finanzierung der Erhaltung von Programmen (Art. 21). |
2 | Der Bundesrat legt die Verteilung des Ertrags der Abgabe auf die Verwendungszwecke nach Absatz 1 fest. Dabei kann er die Anteile für die Radioprogramme, für die Fernsehprogramme und für das übrige publizistische Angebot der SRG getrennt bestimmen. |
3 | Der Bundesrat berücksichtigt bei seinem Entscheid über die Abgabehöhe die Empfehlung des Preisüberwachers. Abweichungen von den Empfehlungen sind öffentlich zu begründen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 70 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
|
1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 7 Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen - (Art. 10 MWSTG) |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 5 Betriebsstätte - (Art. 7 Abs. 2, 8 und 10 Abs. 3 MWSTG) |
|
1 | Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. |
2 | Als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | Zweigniederlassungen; |
b | Fabrikationsstätten; |
c | Werkstätten; |
d | Einkaufs- oder Verkaufsstellen; |
e | ständige Vertretungen; |
f | Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen; |
g | Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer; |
h | land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke. |
3 | Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich: |
a | reine Auslieferungslager; |
b | Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden; |
c | Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind. |
2.4.2 Nach Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
|
1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
2 | Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen). |
3 | Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. |
4 | Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. |
5 | Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe - (Art 109b Abs. 5 RTVG) |
|
1 | Fällt der Systemwechsel in die erste Hälfte eines Kalenderjahrs, so erfolgt die Einstufung in die Tarifkategorien gestützt auf den Gesamtumsatz der im Vorvorjahr beendeten Steuerperiode der Mehrwertsteuer. |
2 | Im ersten Jahr stellt die ESTV die Abgabe sämtlichen abgabepflichtigen Unternehmen, zu deren Einstufung in eine Tarifkategorie die nötigen Informationen vorliegen, im ersten Monat nach dem Systemwechsel elektronisch in Rechnung. Den übrigen Unternehmen stellt die ESTV elektronisch Rechnung, sobald die entsprechenden Informationen vorliegen. |
2.4.3 Unter «Umsatz» im Sinne von Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (vgl. BBl 2013 4975 4991; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1078/2019 vom 7. Juli 2020 E. 3.3.4.2 und A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2).
2.4.4 Gestützt auf Art. 70 Abs. 4
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
|
1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
Umsatz in Fr. Abgabe in Fr. in % des Umsatzes
Stufe 1 500'000 bis 999'999 365 0.07 bis 0.04
Stufe 2 1'000'000 bis 4'999'999 910 0.09 bis 0.02
Stufe 3 5'000'000 bis 19'999'999 2'280 0.05 bis 0.01
Stufe 4 20'000'000 bis 99'999'999 5'750 0.03 bis 0.006
Stufe 5 100'000'000 bis 999'999'999 14'240 0.01 bis 0.0014
Stufe 6 1'000'000'000 und mehr 35'590 0.0036
Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67f Rückerstattung - Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde: |
|
a | einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder |
b | einen Verlust auswiesen. |
2.5 Öffentliche Abgaben werden grob in Steuern, Kausalabgaben und Lenkungsabgaben unterteilt (BGE 135 I 130 E. 2; Urteile des BGer 2C_24/ 2012 vom 12. April 2012 E. 4.1 und 2C_579/2009 vom 25. Juni 2010 E. 3; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 2).
2.5.1 Eine Steuer ist eine Geldleistung, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Gemeinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser unterworfenen Individuen zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 6). Steuern sind voraussetzungslos bzw. nach neuerer Terminologie «gegenleistungslos» geschuldet, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person. Mit anderen Worten erfolgt keine individuell zurechenbare Gegenleistung durch den Staat (BGE 140 I 176 E. 5.2; Urteile des BGer 2C_604/2017 vom 10. Januar 2018 E. 3.2.1, 2C_1074/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.1, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4 m.H.).
2.5.2 Demgegenüber sind Kausalabgaben als Entgelt (Äquivalent) für eine bestimmte staatliche Gegenleistung oder besondere Vorteile zu entrichten (BGE 143 I 220 E. 4.2, 140 I 176 E. 5.2, 135 I 130 E. 2; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.4).
2.5.3 Diese Abgrenzung ist insofern relevant, als eine Steuer anderen Regeln zu folgen hat als eine Kausalabgabe (vgl. für eine kurze Übersicht: René Wiederkehr, Sonderabgaben, recht, 2017, S. 43 ff., S. 45 f., s.a. etwa Michael Beusch, in: Häner/Waldmann (Hrsg.), Kausalabgaben, 2015, S. 43 f.). Zur Erhebung einer Steuer durch den Bund ist eine Befugnis in der Bundesverfassung erforderlich (vgl. Art. 3
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67f Rückerstattung - Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde: |
|
a | einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder |
b | einen Verlust auswiesen. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
|
1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
2.5.4 Die Radio- und Fernsehgebühren wurden früher als Regalabgabe gesehen (BGE 121 II 183 E. 3a und 3b; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 4 [Fn. 8]). Von dieser Qualifikation ist das Bundesgericht jedoch abgekommen (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.4 ff.). Es kam zum Schluss, dass die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen weder als Regalabgabe noch als Gegenleistung für eine andere vom Bund erbrachte Dienstleistung betrachtet werden könne. Vielmehr sei es eine vom Bund hoheitlich erhobene Abgabe, welche dazu diene, gebührenfinanzierte Veranstalter, namentlich die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, zu unterstützen. Damit sei sie eher als eine «Zwecksteuer» oder «Abgabe sui generis» (Abgabe eigener Art) zu qualifizieren. Weiter schreibt das Bundesgericht in diesem Urteil, die Abgabe sei in etwa vergleichbar mit einer Kurtaxe (vgl. BGE 141 II 182 E. 6.7). Nach feststehender Rechtsprechung gilt die Kurtaxe als sog. «Kostenanlastungssteuer» (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.5), und damit als (Zweck-)Steuer (vgl. Urteile des BGer 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 f., 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3, 2C_150/2015 vom 9. Juni 2015 E. 3.3.2, BGE 124 I 289 E. 3b; s.a. Kocher, a.a.O. S. 505 f. m.H.). In einem anderen Urteil (nach wie vor zur altrechtlichen RTVG-Abgabe) hat das Bundesgericht festgehalten, dass diese «eher eine Zwecksteuer als eine Kausalabgabe darstellt» (Urteil des BGer 2C_238/2019 vom 14. März 2019 E. 3.3, unter Hinweis auf BGE 141 II 182 E. 6.7).
2.5.5 Unter den Begriff der Kostenanlastungssteuern fallen Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (BGE 143 II 283 E. 2.3.2, 131 II 271 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.3; allgemein zu dieser Abgabenart: Kocher, a.a.O., S. 505 ff.; Wiederkehr, a.a.O., S. 50 ff.; Hettich/Wettstein, a.a.O., S. 547 f.). In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht erklärt, Kostenanlastungssteuern würden, im Gegensatz zu den reinen Finanzsteuern, nicht völlig ausserhalb eines gewissen - wenn auch nur ansatzweisen - Leistungsaustausches stehen. Sie fänden ihre Legitimation darin, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten seien als der Allgemeinheit (sog. einfache Gruppenäquivalenz), sei es aufgrund der «abstrakten Nutzernähe», d.h. weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere, sei es aufgrund der «abstrakten Kostennähe», d.h. weil sie als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen erscheint (vgl. Urteil des BGer 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.4). Dennoch reicht auch dieser «ansatzweise Leistungsaustausch» nach der Rechtsprechung nicht aus, um von einer Kausalabgabe auszugehen. Auch die Kostenanlastungssteuer ist eine Steuer und hat den entsprechenden Grundsätzen zu folgen (vgl. etwa BGE 124 I 289 E. 3b).
2.5.6 Was nun die seit dem Jahr 2019 erhobene neue RTVG-Abgabe anbelangt, so besteht bezüglich der Rechtsnatur Uneinigkeit.
In der Botschaft vom 29. Mai 2013 (BBl 2013 5041) wurde festgehalten, dass die juristische Einordnung der vorgesehenen Abgabe in die herkömmlichen Abgabekategorien Schwierigkeiten bereite, wobei auf das Rechtsgutachten Müller/Locher Bezug genommen wurde, in welchem von einer «Kostenanlastungsabgabe» gesprochen wird, die weder eine «klassische» Steuer noch eine reine Kausalabgabe darstelle, sondern Merkmale beider Abgabearten aufweise (a.a.O., S. 20, sowie S. 17). Diese Qualifikation wurde von Häfelin/Müller/Uhlmann (a.a.O., Rz. 2874) sowie von Blumenstein/Locher (a.a.O., S. 4, Fn. 8) übernommen.
Nach anderer Auffassung handelt es sich um eine Steuer, mehrheitlich wird von einer «Zwecksteuer» gesprochen (Wiederkehr, a.a.O., S. 57 f.; Kocher, a.a.O., S. 508 f. m.w.H.; Hettich/Wettstein, a.a.O., S. 541). Diese Autoren gehen somit - anders als die vorstehend zitierten Meinungen - nicht von einer Mischform zwischen Steuer und Kausalabgabe aus, sondern von einer (reinen) Steuer, welche allein den für Steuern geltenden Grundsätzen unterliegt (ebenso zumindest im Ergebnis Peter Karlen, Zum Erfinden neuer öffentlicher Abgaben, ZBl 2014, S. 1 f.).
In seinem Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht von einer definitiven Qualifikation der neuen RTVG-Abgabe abgesehen. In Erwägung 2.4 wurde im Wesentlichen auf die Botschaft sowie das Rechtsgutachten Müller/Locher verwiesen, in der Subsumption konnte die Frage aber offengelassen werden, da sie für die zu beantwortenden Rechtsfragen nicht entschieden werden musste. Festgehalten wurde, dass keine «reine Kausalabgabe» vorliege (E. 2.4, E. 3.4.1.2 des genannten Urteils) und es wurden die primär auf Steuern zugeschnittenen Grundsätze von Art. 127 Abs. 2
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
|
1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
2.5.7 Aufgrund der im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen und namentlich der Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips (vgl. E. 1.6.1 f.), ist die Rechtsnatur der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von entscheidender Bedeutung (E. 2.5.3) und im Folgenden zu klären.
Die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist voraussetzungslos und gegenleistungslos geschuldet. Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen (welches überdies einen bestimmten Mindestumsatz erzielt, vgl. E. 2.4.2 ff.) hat die Abgabe zu entrichten, unabhängig davon, ob es ein Empfangsgerät besitzt oder nicht und unabhängig davon, ob es ein Radio- oder Fernsehprogramm bezogen hat oder nicht. Die Abgabe ist damit sowohl «geräteunabhängig» als auch «konsumunabhängig» (vgl. vorangehend E. 2.2.1; Botschaft, BBl 2013 4975 4983 f.; Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1, 3.4.1.2; vgl. auch Kocher, a.a.O., S. 508 f., Rz. 1355; Wiederkehr, a.a.O., S. 57 f.). Bereits im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde festgehalten, dass die Abgabe gerade nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehprogramms darstellt - weshalb sie sich auch nicht als reine Kausalabgabe präsentiere (E. 3.4.1.2 des Urteils). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch den vorangehend in Erwägung 2.5.4 erwähnten Urteilen des Bundesgerichts 2C_238/2019 vom 14. März 2019 und BGE 141 II 182. In Letzterem hat das Bundesgericht bereits für die alte RTVG-Abgabe (die nur für natürliche Personen anwendbar war) festgehalten, dass die Abgabe keine Gegenleistung für eine vom Bund erbrachte Dienstleistung darstelle (E. 6.7). Für die hier in Frage stehende neue Unternehmensabgabe, welche noch mehr vom Vorhandensein von Geräten und vom Bezug von Programmen unabhängig gemacht wurde, muss dies umso mehr gelten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Gesagten der Lehrmeinung an, welche bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von einer Steuer ausgeht (vgl. vorangehend E. 2.5.6 f.).
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde des Weiteren ausgeführt, mit dieser Abgabe werde das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert. Von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem und der daraus resultierenden Staats- und Wirtschaftsstabilität profitierten auch die juristischen Personen und namentlich auch Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren (E. 3.4.1.2 des genannten Urteils). Dieser abstrakte Nutzen kann jedoch nicht als konkrete und individuell zurechenbare Gegenleistung oder als individuell zurechenbarer Vorteil (im Sinn einer Kausalabgabe, E. 2.5.2) bezeichnet werden. Dies gilt ebenso für die im Rechtsgutachten Müller/ Locher (a.a.O. S. 13 f.) genannte blosse Möglichkeit des Empfangs von Programmen. Das Bestehen eines solchen bloss abstrakten Nutzens bei einem Abgabepflichtigen könnte allenfalls (bei Erfüllen der weiteren Merkmale) zur Qualifikation als Kostenanlastungssteuer (vgl. dazu E. 2.5.5) führen. Bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist aber fraglich, ob diejenigen Subjekte als abgabepflichtig erklärt wurden, die in einer näheren Beziehung zu den Aufwendungen stehen als die Allgemeinheit (ebenso: Wiederkehr, a.a.O., S. 57 f.). Ob eine Kostenanlastungssteuer vorliegt, muss aber hier nicht entschieden werden, denn auch diese qualifiziert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Steuer (und nicht als Mischform) und untersteht den entsprechenden Regeln (vgl. dazu E. 2.5.3).
2.5.8 Zusammenfassend begründen nicht einem Individuum zurechenbare Leistungen oder Vorteile die vorliegende Unternehmensabgabepflicht, sondern allein die Gebietsunterworfenheit, sind doch grundsätzlich alle Unternehmen in der Schweiz (ab einem bestimmten Mindestumsatz) steuerpflichtig, wobei aus Praktikabilitätsgründen auf die Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz abgestellt wird (E. 2.4). Damit handelt es sich nicht um eine Kausalabgabe, sondern vielmehr um eine Steuer und die für Steuern geltenden Grundsätze sind zu beachten (vgl. vorangehend E. 2.5.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gegenüber der Abgabepflichtigen zu Recht verfügt hat, dass diese für das Jahr 2019 Fr. 35'590.-- an Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (vgl. Sachverhalt Bst. A.c) zu entrichten hat.
3.2 Unbestritten ist, dass die Abgabepflichtige zu den mehrwertsteuerpflichtigen Personen gehört und zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 einen Umsatz in Höhe von Fr. 1'068'066'405.-- erzielt hat (Sachverhalt Bst. A.a). Die Beschwerdeführerin rügt jedoch Folgendes:
3.2.1 Zum einen macht sie die Verletzung des Legalitätsprinzips in Bezug auf die Abgabepflicht, die Tarifstufen und den effektiven Abgabebetrag sowie betreffend die Bemessungsgrundlage und die Bemessungsperiode der Abgabe geltend.
3.2.2 Im Weiteren weist sie darauf hin, dass sich in ihrem Fall sowohl die Ausgestaltung der Tarifstufen und die Festsetzung des geschuldeten Abgabebetrages als auch die Befreiung von der Abgabepflicht einzig für Unternehmen, welche der tiefsten Tarifstufe angehören und einen Verlust ausweisen würden (E. 2.4.4), als willkürlich und als mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar erweisen würden.
3.2.3 Schliesslich werde auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt, zumal anhand des Umsatzes eines Unternehmens nicht, oder nur begrenzt, eine Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemacht werden könne.
3.3 Auf die Rügen der Beschwerdeführerin ist wie folgt einzugehen:
3.3.1 Vorauszuschicken ist, dass die hier in Rede stehende Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen in Art. 70
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
|
1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
3.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des Legalitätsprinzips in Bezug auf die Abgabepflichtgeltend macht, ist ihr nicht zu folgen. Wie dargelegt, handelt es sich bei der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen um eine Steuer (E. 2.5, insbes. E. 2.5.7 f.). Entsprechend sind die Anforderungen von Art. 127 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70b Fälligkeit und Vollstreckung - 1 Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
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1 | Die Abgabe wird jeweils 60 Tage nach Rechnungsstellung fällig und verjährt innert fünf Jahren nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet. |
2 | Erhebt die abgabepflichtige Person Rechtsvorschlag, so erlässt die ESTV eine Verfügung über die Höhe der geschuldeten Abgabe und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag nach Artikel 79 SchKG73. |
3 | Im Bestreitungsfall unterbleibt die endgültige Kollokation, bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt. |
4 | Die Verrechnung der geschuldeten und in Rechnung gestellten Abgabe mit Vergütungen der Mehrwertsteuer ist zulässig. |
5 | Für die Sicherstellung der Abgabe gelten die Artikel 93-95 MWSTG74. Für die Mithaftung und die Nachfolge gelten die Artikel 15 und 16 MWSTG. |
6 | Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG75. |
Auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Abgabe ist keine Verletzung des Legalitätsprinzips ersichtlich. Zwar ist einzuräumen, dass die Höhe der Abgabe nicht im Gesetz festgelegt ist (was auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht, vgl. E. 2.3.2). Aus dem Gesetz (vgl. Art. 70
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200970 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts71.72 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
3.3.3 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Ausgestaltung der Tarifstufen und der konkret geschuldete Abgabebetrag sei willkürlich und verstosse gegen das Rechtsgleichheitsgebot, kann auf die diesbezüglich bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Im Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 wurde einerseits festgehalten, dass dem Bundesrat durch die (nicht zu beanstandende) Delegationsnorm (E. 2.4.3) ein grosser Ermessensspielraum für die Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Tarifstufen eingeräumt wurde, wogegen bundesrechtlich nichts einzuwenden sei (vgl. E. 3.4.2.1 des genannten Urteils sowie vorangehend E. 1.6.2 f.). Das Gericht erachtete im damals zu beurteilenden Fall allerdings die geringe Anzahl der Tarifstufen als nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, zumal damit (umsatzmässig) sehr heterogene Unternehmen in jeweils ein und derselben Kategorie zusammengefasst werden und im Weiteren die umsatzstärksten Unternehmen relativ gesehen massiv weniger belastet werden als die kleineren Unternehmen (siehe E. 3.4.2.3 f. des genannten Urteils). Entsprechende Änderungen wurden durch den Verordnungsgeber bereits beschlossen und werden im kommenden Jahr in Kraft treten (vgl. AS 2020 1461 und vorangehend E. 1.5.2). Im vorliegenden Fall fällt die Beschwerdeführerin in die höchste Tarifstufe (6) und ist mit Blick auf das genannte Urteil (vgl. dort E. 2.4.2.3 f.) verhältnismässig und rechtswesentlich weniger stark belastet als Unternehmen, deren Umsatz den Tarifstufen 1 bis 5 zuzuordnen ist (vgl. E. 2.4.4). Angesichts dessen wird das Rechtsgleichheitsgebot in Bezug auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall weder durch die Ausgestaltung der Tarifstufen noch durch die konkrete Höhe der Abgabe verletzt.
Ebenfalls nicht als willkürlich oder das Rechtsgleichheitsgebot verletzend einzustufen ist die Bestimmung, wonach einzig für Unternehmen der tiefsten Tarifkategorie weitere Erleichterungen vorgesehen werden (E. 2.4.4). Dies ist lediglich eine zusätzliche Konkretisierung der gesetzlichen Vorgabe, wonach kleine Unternehmen von der Abgabepflicht ausgenommen werden sollen (vgl. E. 2.2.2, E. 2.4.4).
3.3.4 Hinsichtlich der Argumentation, das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde verletzt, zumal anhand des Umsatzes eines Unternehmens nicht - oder nur begrenzt - eine Aussage über dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemacht werden könne, ist Folgendes festzuhalten: Zwar mag wohl zutreffen, dass viel Umsatz nicht zwingend mit grosser wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einhergeht und das Abstellen auf den reinen Umsatz ohne Korrektive (zur einzigen Ausnahme siehe E. 2.4.4) eine relativ weitreichende Schematisierung bedeutet (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.4). Jedoch ist diese gesetzliche Vorgabe für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (E. 1.6.5).
3.3.5 In Bezug auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin, die Bemessungsperiode sei im vorliegenden Fall unrechtmässig festgelegt worden, verhält es sich wie folgt:
Wie in Erwägung 2.4.2 festgehalten, ist gesetzlich geregelt, dass für die jährliche Bemessung der Unternehmensabgabe auf den im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Umsatz abgestellt wird. Ebenso gesetzlich geregelt ist allerdings, dass in Bezug auf die allererste Erhebungsperiode eine Sonderregelung möglich sein soll. In Art. 109b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
2 | Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen). |
3 | Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. |
4 | Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. |
5 | Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. |
3.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
2 | Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006126 über Radio und Fernsehen). |
3 | Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. |
4 | Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. |
5 | Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
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