Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 1074/2016
Urteil vom 20. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher K. Urs Grütter,
gegen
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA),
Beschwerdegegnerin,
Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Gebühren der Stiftungsaufsicht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2016.
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung A.________ mit Sitz in U.________/BE, eine klassische Stiftung im Sinne von Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck. |
Im Rahmen der Strukturreform betreffend die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene wurde im Kanton Bern die Aufsicht im Bereich der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Januar 2012 neu geordnet. Unter anderem wurde als Aufsichtsbehörde nicht mehr die "Abteilung Berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) " des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern bestimmt, sondern die neu geschaffene "Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) " eingesetzt, eine verwaltungsunabhängige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Auch die Aufsichtstätigkeit über die klassischen Stiftungen wurde auf den 1. Januar 2012 der BBSA übertragen.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 auferlegte die BBSA der Stiftung A.________ für die Aufsichtstätigkeit betreffend das Geschäftsjahr 2012 eine Gebühr in Höhe von Fr. 2'180.--. Diese Gebühr setzt sich zusammen aus einem fixen Grundansatz von Fr. 180.-- sowie aus einem variablen Ansatz von Fr. 2'000.--, welcher anhand der Bilanzsumme festgelegt wurde.
B.
Gegen die Verfügung der BBSA beschwerte sich die Stiftung bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) und beantragte die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung, eventualiter die Erhebung einer tieferen, im Rahmen der Vorjahre liegenden Gebühr. Mit Entscheid vom 27. April 2016 wies die JGK die Beschwerde ab.
Hiergegen gelangte die Stiftung ohne Erfolg an das Obergericht des Kantons Bern; dieses wies das erhobene Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Oktober 2016 ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 24. November 2016 führt die Stiftung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern und die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr. Aus der Beschwerdebegründung (vgl. E. 3 hiernach) ergibt sich indes, dass sie die hinreichende gesetzliche Grundlage der Abgabe in Abrede stellt, so dass ihr Antrag sinngemäss auf die integrale Aufhebung der streitbetroffenen Gebühr abzielt.
Während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst die JGK auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin das Vernehmlassungsergebnis mitgeteilt. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Eingabe.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 wies der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Urteil 2C 615/2010 vom 24. November 2010 E. 1.2), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Gemäss Art. 88 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 88 - 1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. |
|
1 | Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. |
2 | Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen. |
3 | Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen. |
4 | Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind. |
Gestützt hierauf erliess der Regierungsrat des Kantons Bern die Verordnung vom 30. März 2011 über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen (AVSFV/BE; BAG 11-037; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2014). Gemäss deren Art. 12 erhebt die BBSA für ihre Tätigkeiten eine jährliche Grundgebühr sowie Gebühren für Dienstleistungen (Abs. 1); die Gebühren sind vom Aufsichtsrat so festzulegen, dass sie insgesamt kostendeckend sind (Abs. 2). Gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b AVSFV/BE bemisst sich die jährliche Grundgebühr nach der Bilanzsumme der beaufsichtigten Institution.
Entsprechend dem vom Aufsichtsrat der BBSA erlassenen Gebührenreglement - in der für das Jahr 2012 massgeblichen Fassung vom 21. Oktober 2011 - (aGebR BBSA/BE; BAG 11-119; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2014) erhebt die BBSA für ihre Aufsichtstätigkeit gegenüber klassischen Stiftungen eine jährliche Grundgebühr, welche sich aus einem fixen Grundansatz von Fr. 180.-- sowie einem variablen Ansatz zusammensetzt, welcher sich nach der Bilanzsumme der beaufsichtigten Stiftung bemisst. Bei einer Bilanzsumme von Fr. 15'117'028.-- beläuft sich der variable Ansatz auf Fr. 2'000.--, so dass gemäss dem Gebührenreglement der BBSA gesamthaft eine Grundgebühr von Fr. 2'180.-- resultiert.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die erhobene Gebühr sei in willkürlicher Weise ohne genügende gesetzliche Grundlage festgelegt worden. Sie stehe in keinem Verhältnis zu den effektiv erbrachten Leistungen der BBSA sondern habe überwiegend Fiskalcharakter. Sodann werde die Eigentumsgarantie und das Äquivalenzprinzip verletzt.
Die Unterstellung unter die Stiftungsaufsicht sei obligatorisch, so dass die Abgabepflicht voraussetzungslos bestehe. Auch erhalte eine beaufsichtigte Stiftung für den bezahlten Betrag keinen Gegenwert. Entsprechend bemesse sich die Grundgebühr auch nicht an den Leistungen der BBSA oder am dadurch erzielten wirtschaftlichen Nutzen, sondern vielmehr an der Bilanzsumme, weswegen die "Gebühr" effektiv eine Vermögenssteuer darstelle und deshalb in jedem Fall eine ausdrückliche, formellgesetzliche Grundlage benötige. Eine solche könne vorliegend jedoch weder im vom Aufsichtsrat erlassenen Gebührenreglement der BBSA noch in der AVSFV/BE erblickt werden. Letztere sei vom Regierungsrat und nicht vom ordentlichen Gesetzgeber erlassen worden und sie beinhalte überdies weder Subjekt, Objekt noch den Rahmen der Abgabe. Ebenso könne sich die Erhebung der Abgabe auch nicht auf Notrecht stützen, zumal einerseits schon länger klar gewesen sei, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehen könnte und andererseits die Anlass zur Auslagerung der Stiftungsaufsicht gebende Strukturreform der beruflichen Vorsorge ohnehin nur die Vorsorgestiftungen, nicht aber die klassischen Stiftungen betroffen habe.
An einer genügenden gesetzlichen Grundlage fehle es jedoch selbst dann, wenn der im Streit liegende Betrag eine Kausalabgabe darstelle: In Ermangelung einer Gegenleistung und zufolge fehlender Verzichtsmöglichkeit auf die Aufsichtstätigkeit vermögten weder das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip die Gesetzesform zu ersetzen.
Abschliessend wendet die Beschwerdeführerin ein, ausgehend vom vorhandenen Personal der BBSA, der entsprechenden Anzahl Jahresarbeitsstunden sowie der Anzahl der beaufsichtigten Institutionen lasse sich errechnen, dass die BBSA rund einen Arbeitstag pro beaufsichtigte Stiftung Zeit habe, um ihre Prüfungstätigkeit auszuüben. Dies sei überzogen. Da die Stiftungen bereits geprüfte Rechnungen und Jahresberichte vorlegten, dürfte deren Durchsicht und nochmalige Prüfung durch die BBSA höchstens zwei bis drei Stunden dauern. Da die BBSA jedoch über ein Monopol verfüge, könne sie sich eben so viel Zeit nehmen und so viel Prüfungsaufwand betreiben, wie sie wolle.
4.
4.1. Steuern unterscheiden sich dadurch von den Kausalabgaben, dass erstere voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person geschuldet sind. Kausalabgaben beruhen dagegen stets auf einem persönlichen Verpflichtungsgrund und stellen meist das Gegenbild einer staatlichen Leistung zugunsten des pflichtigen Individuums oder das Entgelt für einen besonderen Vorteil dar. Die Unterscheidung zwischen Steuern und Kausalabgaben ist namentlich im Hinblick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage von Bedeutung: Im Bereich des Abgaberechts ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 S. 516; 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 134 I 179 E. 6.1 S. 180; 132 II 371 E. 2.1 S. 374; 121 I 230 E. 3e und g/aa S. 235 ff.). Die Tragweite des Legalitätsprinzips ist je nach Art der Abgabe zu nuancieren. Dabei darf das Legalitätsprinzip weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140; 132 II 371 E. 2.1 S. 374 f.; 130 I 113 E. 2.2 S. 116; 128 II 112 E. 5a S. 117; 123 I 248 E. 2 S. 249).
4.2. In ihrem Urteil 9C 225/2015 vom 27. August 2015 (= BGE 141 V 509) hat sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Vorsorge stiftung A.________ - vertreten durch dieselben Personen wie die Stiftung A.________ - bereits ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen auseinandergesetzt. Dabei ist das Bundesgericht namentlich der von der Beschwerdeführerin auch vorliegend vertretenen Auffassung nicht gefolgt, dass es sich bei der streitbetroffenen Abgabe um eine Steuer handeln soll: Insbesondere hielt es unter Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben der Aufsichtsbehörde fest, es könne nicht gesagt werden, dass deren Tätigkeit ohne jeglichen konkreten Nutzen für die Abgabepflichtigen wäre (BGE 141 V 509 E. 6 S. 515 f.). Nichts anderes kann in Bezug auf die Aufsicht über die klassischen Stiftungen gelten: Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat die Stiftungsaufsicht gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |
|
1 | Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. |
1bis | Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112 |
2 | Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. |
3 | Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113 |
Stiftungen als Kausalabgabe zu behandeln. Dass diese pränumerando, d.h. bereits bei Einreichung der Jahresrechnung und nicht erst nach erfolgter Prüfung derselben zu begleichen ist, ändert daran nichts.
4.3. Die Qualifikation als Kausalabgabe hat nach dem Obenstehenden zwar zur Folge, dass die Anforderungen des Legalitätsprinzips an die formellgesetzliche Grundlage der Abgabe reduziert sind, sofern die Bemessung auch durch das Kostendeckungs- bzw. das Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch gänzlich an einer Verankerung der Abgabe in einem formellen Gesetz: Vielmehr beruht die Gebührenerhebung einzig auf einem Gebührenreglement des Aufsichtsrats der BBSA. Dieses kann sich lediglich auf eine Exekutivverordnung stützen, welche wiederum auf der bereits genannten Dringlichkeitsklausel von Art. 88 Abs. 3
SR 131.212 Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) KV Art. 88 - 1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. |
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1 | Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. |
2 | Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnungen. |
3 | Er kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit Bestimmungen, die zur Einführung übergeordneten Rechts nötig sind, in einer Verordnung regeln. Dringliche Einführungsbestimmungen sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen. |
4 | Er kann unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates interkantonale und internationale Verträge abschliessen. In die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen kurzfristig kündbare interkantonale Verträge, die entweder im Bereich seiner Verordnungskompetenzen liegen oder von untergeordneter Bedeutung sind. |
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] sowie Erlass der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1; SR 831.435.1]). Die klassischen Stiftungen waren hiervon jedenfalls nicht direkt betroffen. Zwar hat das Obergericht nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kanton Bern aufgrund der Vorgaben im Bereich der Aufsicht über die Vorsorgestiftungen als sinnvoll erschien, auch eine analoge Neuregelung der Aufsicht über die klassischen Stiftungen vorzunehmen, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden und vorhandenes Know-how weiterzunutzen. Dies alleine vermag indes die zeitliche Dringlichkeit einer Neuorganisation der Aufsicht über die klassischen Stiftungen nicht zu begründen. Da der Regierungsrat des Kantons Bern somit nicht dazu ermächtigt war, diese Aufsicht einstweilen in der AVSFV/BE, d.h. auf dem Verordnungsweg zu regeln, fehlt es der hier streitigen Abgabe von vornherein an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
5.
Nach dem Ausgeführten ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2016 ersatzlos aufzuheben. Hiervon miterfasst sind auch die Verfügung der BBSA vom 8. Oktober 2013 sowie der Beschwerdeentscheid der JGK vom 27. April 2016.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin, welche Vermögensinteressen verfolgte, die bundesgerichtlichen Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2016 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens wird die Angelegenheit an das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler