Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1078/2019
Urteil vom 7. Juli 2020
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Besetzung
Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
X._______, ...,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).
Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Sitz sich an seinem Wohndomizil befindet. Er ist seit dem 1. März 2010 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Im Jahr 2017 erzielte er gemäss Mehrwertsteuerdeklaration einen Umsatz von Fr. [über 500'000.--]. Mit Rechnung vom 19. Januar 2019 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei X._______ für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen im Betrag von Fr. 365.--. X._______ wehrte sich gegen die Erhebung der Unternehmensabgabe mit der Begründung, dass aufgrund der bereits erhobenen Haushaltsabgabe eine doppelte Belastung seiner Wohnung erfolge.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 erkannte die ESTV, dass X._______ der ESTV für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von Fr. 365.-- zzgl. Verzugszins zu 5% ab dem 20. März 2019 schulde, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden.
C.
Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. März 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, dass erstens die Heranziehung eines Mindestumsatzes als Bemessungsgrundlage statt des generierten Einkommens stossend sei. Zweitens werde er für die gleiche Wohnung und die gleichen Geräte mit einer doppelten Abgabe für Radio und Fernsehen belegt, was seiner Ansicht nach gegen den Grundsatz der Gleichheit verstosse.
D.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit
rügen (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
|
1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
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1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
2.1.1 Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 109b Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen - 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird. |
2 | Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006128 über Radio und Fernsehen). |
3 | Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen. |
4 | Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen. |
5 | Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen. |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG) |
|
1 | Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019.102 |
2 | Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006]103 sowie bisherige Art. 57-67104). |
3 | Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben. |
2.1.2 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden - an ein Radio- oder Fernsehgerät anknüpfendes - Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute - dank Mobiltelefon, Tablet und Computer - Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden können und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet (BBl 2013 4975, 4983; s. auch Urteil des BVGer
A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1).
Im neuen Abgabesystem ist es unerheblich, ob in einem Haushalt oder in einem Unternehmen ein Radio- oder Fernsehgerät betrieben wird und zu welchem Zweck (sog. «geräteunabhängige Abgabe»; Botschaft [BBl 2013 4975, 4984]).
2.2 Nach Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
|
1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 34 Steuerperiode - 1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
|
1 | Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben. |
2 | Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. |
3 | Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen.70 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
|
1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
Gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
|
1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
|
1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
|
1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
Der Grenzbetrag wurde in der Botschaft wie folgt gerechtfertigt: Dieser Betrag entspricht dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht. Er trägt ferner dem Anliegen einer (näher bezeichneten) Motion Rechnung, die «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabepflicht ausnehmen will. Insbesondere soll mit der gewählten Befreiungsgrenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelastung entsteht (BBl 2013 4975, 4987).
In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der in Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
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n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3.1 und 3.3.2).
In Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
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n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
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f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
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q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67f Rückerstattung - Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde: |
|
a | einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder |
b | einen Verlust auswiesen. |
2.3 Gemäss Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem mehrwertsteuerpflichtigen Einzelunternehmen, dessen Sitz sich an seinem Wohndomizil befindet, einen im massgebenden Referenzjahr erzielten Umsatz von über Fr. 500'000.-- erzielt hat und somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe im Sinn von Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
3.1 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration findet seine unmittelbare Grundlage in Art. 70
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 68 Grundsatz - 1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
|
1 | Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). |
2 | Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben. |
3 | Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen. |
3.2 Was der Beschwerdeführer vorliegend beanstandet, vermag sich nach dem Gesagten auf eine explizite gesetzliche Grundlage im RTVG zu stützen. Bundesgesetze, wie das RTVG, sind nach Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
3.3 Das Anwendungsgebot schliesst die vorfrageweise Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes nicht aus. Wird jedoch eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, so ändert dies nichts daran, dass das Gesetz dennoch angewandt werden muss (vgl. E. 2.3). Weil es sich dabei um das Kernthema der Beschwerde handelt und die Überprüfung in eine Empfehlung an den Gesetzgeber münden könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.1), rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfassungsmässigkeit vorfrageweise zu prüfen.
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den letzten Jahren ein monatliches Durchschnittseinkommen von unter Fr. 3'000.-- erzielt. Es sei bereits schon stossend, dass ein Mindestumsatz und nicht ein generiertes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe diene. Als Selbständigerwerbender habe er rechtlich den Status einer Privatperson und hafte mit seinem ganzen Vermögen. Nun werde er mit einer doppelten Abgabe für Radio und Fernsehen für die gleiche Wohnung und die gleichen Geräte belegt, wodurch er rechtsungleich behandelt werde. Der Beschwerdeführer beanstandet damit einerseits (in Bezug auf das Abstellen auf den Umsatz) sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Willkürverbots. In Bezug auf das Vorbringen der doppelten Erfassung der «gleichen Wohnung» und der «gleichen Geräte» rügt er eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.
3.3.2 Willkür in der Rechtssetzung im Sinn von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Ein Erlass verstösst gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
|
1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass er als
Selbständigerwerbender (zivil-)rechtlich den Status einer Privatperson habe und mit seinem Privatvermögen hafte, geltend machen will, dass die Erhebung der Unternehmensabgabe bei Selbständigerwerbenden generell nicht gerechtfertigt sei, gilt Folgendes:
3.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 erwogen, dass die in Frage stehende Abgabe nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehprogramms darstelle. Vielmehr werde mit dieser Abgabe das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert. Dieses Gut sei per se - und für eine direkte Demokratie im Besonderen - von grösster Bedeutung und bilde letztlich auch einen essentiellen Faktor für einen stabilen, gut funktionierenden und damit attraktiven (Unternehmens-) Standort Schweiz. Mit anderen Worten würden nicht nur natürliche Personen von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem profitieren, sondern ebenso die juristischen Personen, was wiederum rechtfertige, dass auch letztere einen angemessenen Beitrag dazu leisten. Dasselbe gelte für Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren, zumal auch diesen Unternehmen die aus einem funktionierenden Rundfunksystem resultierende Staats- und Wirtschaftsstabilität zugutekomme (E. 3.4.1.2 des Urteils mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.3.2 Es liegt auf der Hand, dass nicht nur juristische Personen, sondern in gleichem Masse auch Einzelunternehmen bzw. Selbständigerwerbende vom Gut einer unabhängigen, qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen profitieren. Auf die Rechts- und Gesellschaftsform der Unternehmen kommt es insofern nicht an. Vor diesem Hintergrund erscheint die sich aus der Anknüpfung an die Mehrwertsteuerpflicht ergebende Gleichbehandlung der Selbständigerwerbenden mit den juristischen Personen hinsichtlich der Unternehmensabgabe sachlich gerechtfertigt und ist mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht zu beanstanden. Diese Regelung, die sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, hält ohne Weiteres auch vor dem verfassungsmässigen Willkürverbot stand. Zu Recht kommen damit Personen, die selbständig erwerbend sind, in ihrer Eigenschaft als Unternehmer als Abgabepflichtige für die Unternehmensabgabe in Betracht.
3.3.4 Der Beschwerdeführer empfindet es sodann als stossend, dass ein Mindestumsatz und nicht ein generiertes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe herangezogen wird.
3.3.4.1 Wegleitend für die Ausgestaltung der neuen (Unternehmens-)Abgabe war die Anforderung, dass sowohl für die Erhebung der Abgabe als auch für die Befreiung von derselben einfache Verfahren gewählt werden, welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursachen. Der Gesetzgeber hat bewusst die Anknüpfung an bereits von anderen Behörden erhobene Sachverhalte angestrebt und Einzelfallprüfungen zu vermeiden versucht (Botschaft [BBl 2013 4975,4985]). Der Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration als gesetzlich explizit vorgesehene Bemessungsgrundlage (Art. 70 Abs. 3
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen - 1 Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
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1 | Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200972 (MWSTG) erreicht hat. |
2 | Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts73.74 |
3 | Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend. |
4 | Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind. |
5 | Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien). |
3.3.4.2 Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (Botschaft [BBl 2013 4975, 4991]; s. auch Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2 in fine).
3.3.4.3 Die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration trägt dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung Rechnung, indem dadurch grundsätzlich alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen von der Abgabepflicht betroffen sind (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.3). Die Einführung einer Mindestumsatzschwelle für die Unternehmensabgabe berücksichtigt die regelmässig geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von kleineren Betrieben und vermag sich auf sachliche, nachvollziehbare Gründe zu stützen (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.3). Auch die vom Gesetzgeber angestellten Praktikabilitätsüberlegungen stellen beim vorliegenden Massengeschäft gewichtige und ernsthafte Kriterien dar, die zu berücksichtigen sind. Dass damit eine gewisse Schematisierung einhergeht, die nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag, ist unvermeidlich und nicht per se zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3.3).
Was die konkrete Eintrittsschwelle, d.h. den Mindestumsatz von Fr. 500'000.-- gemäss Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3). Vorliegend nicht zur Diskussion stehen die vom Bundesrat in Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4 f.).
Zu berücksichtigen ist auch, dass für die kleinen Unternehmen, welche in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67b Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG) |
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1 | Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken. |
2 | Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: |
a | Stufe 1 |
b | Stufe 2 |
c | Stufe 3 |
d | Stufe 4 |
e | Stufe 5 |
f | Stufe 6 |
g | Stufe 7 |
h | Stufe 8 |
i | Stufe 9 |
j | Stufe 10 |
k | Stufe 11 |
l | Stufe 12 |
m | Stufe 13 |
n | Stufe 14 |
o | Stufe 15 |
p | Stufe 16 |
q | Stufe 17 |
r | Stufe 18 |
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67f Rückerstattung - Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde: |
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a | einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder |
b | einen Verlust auswiesen. |
Im Ergebnis erweist sich zumindest im vorliegenden Anwendungsfall der tiefsten Tarifstufe die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration - unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Art. 67f
SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 67f Rückerstattung - Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde: |
|
a | einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder |
b | einen Verlust auswiesen. |
3.3.5 Schliesslich bleibt auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in seinem Fall durch die Erhebung einer Haushalts- und Unternehmensabgabe eine Doppelbelastung derselben Geräte und derselben Wohnung erfolge, was zu einer rechtsungleichen Behandlung führe.
Da die Abgabe unabhängig vom Empfangsgerät zu entrichten ist, kann nicht von einer «doppelten Belastung derselben Geräte» gesprochen werden. Nach der Gesetzeskonzeption wird gerade nicht mehr «das Gerät», sondern einmal der Haushalt und einmal das Unternehmen mit der Abgabe für Radio und Fernsehen belastet. Beide Voraussetzungen (ein Haushalt und ein Unternehmen) liegen beim Beschwerdeführer vor. Die Belastung mit Haushalts- und Unternehmensabgabe ist sodann auch bei Betrieben, die im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, grundsätzlich gewollt (vgl. bereits E. 3.1). Da Unternehmen unabhängig vom effektivem Konsum ein eigenständiges Interesse an einem funktionierenden Rundfunksystem haben (vorne E. 3.3.3.1 f.), ist nicht zu beanstanden, wenn in Situationen, in denen Wohn- und Geschäftssitz zusammenfallen, zusätzlich zur Haushaltsabgabe auch die Unternehmensabgabe erhoben wird. Verglichen mit Personen, die kein Unternehmen an ihrem Wohnsitz betreiben, ist eine ungerechtfertigte doppelte Belastung mit der Abgabe für Radio und Fernsehen bzw. eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots in Konstellationen wie der Vorliegenden somit nicht ersichtlich.
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der Unternehmensabgabe direkt aus einem Bundesgesetz, welches gestützt auf Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
4.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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