Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
A-1078/2019 - 2020-07-07 - Radio und Fernsehen - Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung I
A-1078/2019

Urteil vom 7. Juli 2020

Besetzung

Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

Parteien

X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).
A-1078/2019

Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Sitz sich an seinem Wohndomizil befindet. Er ist seit dem 1. März 2010 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Im Jahr 2017 erzielte er gemäss Mehrwertsteuerdeklaration einen Umsatz von Fr. [über 500'000.--]. Mit Rechnung vom 19. Januar 2019 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei X._______ für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen im Betrag von Fr. 365.--. X._______ wehrte sich gegen die Erhebung der Unternehmensabgabe mit der Begründung, dass aufgrund der bereits erhobenen Haushaltsabgabe eine doppelte Belastung seiner Wohnung erfolge.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 erkannte die ESTV, dass X._______ der ESTV für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von Fr. 365.-- zzgl. Verzugszins zu 5% ab dem 20. März 2019 schulde, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden. C.
Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. März 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, dass erstens die Heranziehung eines Mindestumsatzes als Bemessungsgrundlage statt des generierten Einkommens stossend sei. Zweitens werde er für die gleiche Wohnung und die gleichen Geräte mit einer doppelten Abgabe für Radio und Fernsehen belegt, was seiner Ansicht nach gegen den Grundsatz der Gleichheit verstosse. D.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Seite 2

A-1078/2019

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG, sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
bis c VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 68   Grundsatz
  1.   Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
  2.   Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
  3.   Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 93   Radio und Fernsehen
  1.   Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
  2.   Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
  3.   Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
  4.   Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
  5.   Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 68   Grundsatz
  1.   Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
  2.   Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
  3.   Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG). 2.1.1 Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 109b [1]   Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen
  1.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
  2.   Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006 [2] über Radio und Fernsehen).
  3.   Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
  4.   Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
  5.   Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[2] AS 2007 737
RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 86   Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
  1.   Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019. [1]
  2.   Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006] [2] sowie bisherige Art. 57-67 [3]).
  3.   Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] AS 2007 737
[3] AS 2007 7876657; 2010 5219; 2014 3849
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] in der Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 [AS 2017 5519]). 2.1.2 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine
Seite 3

A-1078/2019

Abkehr vom vormals geltenden ­ an ein Radio- oder Fernsehgerät anknüpfendes ­ Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute ­ dank Mobiltelefon, Tablet und Computer ­ Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden können und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet (BBl 2013 4975, 4983; s. auch Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1).
Im neuen Abgabesystem ist es unerheblich, ob in einem Haushalt oder in einem Unternehmen ein Radio- oder Fernsehgerät betrieben wird und zu welchem Zweck (sog. «geräteunabhängige Abgabe»; Botschaft [BBl 2013 4975, 4984]).
2.2 Nach Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 34   Steuerperiode
  1.   Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
  2.   Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
  3.   Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1]
 
[1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203).
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden (Art. 70 Abs. 3
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG). Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind (Art. 70 Abs. 4
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG). Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG).
Gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
und 4
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Dieser Grenzwert für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--) wurde bereits in der Botschaft angekündigt (BBl 2013 4975, 4987). Der Grenzbetrag wurde in der Botschaft wie folgt gerechtfertigt: Dieser Betrag entspricht dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht. Er trägt ferner dem Anliegen einer (näher bezeichneten) Motion Rechnung, die «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabepflicht aus-
Seite 4

A-1078/2019

nehmen will. Insbesondere soll mit der gewählten Befreiungsgrenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelastung entsteht (BBl 2013 4975, 4987).
In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der in Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV festgelegte Schwellenwert von Fr. 500'000.-- für die Befreiung kleiner Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 4
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG von der Unternehmensabgabe keinesfalls willkürlich, sondern aufgrund sachlicher und durchdachter, vom Gesetzgeber vorgegebener Kriterien festgelegt worden ist, dass sich diese Verordnungsbestimmung (Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV) auf ernsthafte Gründe stützt und nicht als sinn- oder zwecklos bzw. willkürlich eingestuft werden kann, und schliesslich auch keine rechtsungleiche Behandlung vorliegt (Urteil des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3.1 und 3.3.2). In Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV werden des Weiteren die Tarife anhand der Höhe des jährlichen Umsatzes festgesetzt (s.a. bereits Botschaft [BBl 2013 4975, 4989]).
Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV fällt, in Art. 67f
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67f [1]   Rückerstattung
  Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:
a.   einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
b.   einen Verlust auswiesen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unternehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt (Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b). 2.3 Gemäss Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 144 I 340 E. 3.2, 139 I 180 E. 2.2, 136 II 120 E. 3.5, je mit Hinweisen).

Seite 5

A-1078/2019

3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem mehrwertsteuerpflichtigen Einzelunternehmen, dessen Sitz sich an seinem Wohndomizil befindet, einen im massgebenden Referenzjahr erzielten Umsatz von über Fr. 500'000.-- erzielt hat und somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe im Sinn von Art. 70 Abs. 1
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG und Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV (vorn E. 2.2) erfüllt. Strittig und zu prüfen ist, ob die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den erzielten Umsatz sowie die in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nach Ansicht des Beschwerdeführers resultierende Doppelbelastung der gleichen Wohnung und Geräte durch die Haushaltsund Unternehmensabgabe rechtmässig ist. 3.1 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration findet seine unmittelbare Grundlage in Art. 70
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG und damit in einem Bundesgesetz (vorne E. 2.2). Auch die Erhebung der Abgabe «pro Haushalt und pro Unternehmen» ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 68 Abs. 2
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 68   Grundsatz
  1.   Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
  2.   Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
  3.   Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG [vgl. vorne E. 2.1]). Ebenso gründet die Ausgestaltung der Abgabe als geräteunabhängige Abgabe auf einem bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers (E. 2.1.1 f.). Damit ist auch die «doppelte» Erfassung mit der Haushaltsund der Unternehmensabgabe bei einem Einzelunternehmer, welcher im Rahmen seines Privathaushaltes sein Unternehmen betreibt, gesetzlich vorgegeben. Sodann ist aus dem oben in E. 2.2 wiedergegebenen Zitat aus der Botschaft ersichtlich, dass diese «Doppelbelastung» mit Haushalts- und Unternehmensabgabe auch bei Betrieben, die im Rahmen ihres familiären Haushalts wirtschaften, auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht, wobei er diese «Doppelbelastung» mit dem vorgesehenen Mindestumsatz auf eine zumutbare Höhe beschränken wollte. 3.2 Was der Beschwerdeführer vorliegend beanstandet, vermag sich nach dem Gesagten auf eine explizite gesetzliche Grundlage im RTVG zu stützen. Bundesgesetze, wie das RTVG, sind nach Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV für die rechtsanwendenden Behörden massgebend und damit auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden (E. 2.3). Das Anwendungsgebot bedeutet im vorliegenden Fall, in dem eine falsche Rechtsanwendung nicht zur Diskussion steht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Leistung der Unternehmensabgabe verpflichtet hat.
Seite 6

A-1078/2019

3.3 Das Anwendungsgebot schliesst die vorfrageweise Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes nicht aus. Wird jedoch eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, so ändert dies nichts daran, dass das Gesetz dennoch angewandt werden muss (vgl. E. 2.3). Weil es sich dabei um das Kernthema der Beschwerde handelt und die Überprüfung in eine Empfehlung an den Gesetzgeber münden könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.1), rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfassungsmässigkeit vorfrageweise zu prüfen. 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den letzten Jahren ein monatliches Durchschnittseinkommen von unter Fr. 3'000.-- erzielt. Es sei bereits schon stossend, dass ein Mindestumsatz und nicht ein generiertes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe diene. Als Selbständigerwerbender habe er rechtlich den Status einer Privatperson und hafte mit seinem ganzen Vermögen. Nun werde er mit einer doppelten Abgabe für Radio und Fernsehen für die gleiche Wohnung und die gleichen Geräte belegt, wodurch er rechtsungleich behandelt werde. Der Beschwerdeführer beanstandet damit einerseits (in Bezug auf das Abstellen auf den Umsatz) sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Willkürverbots. In Bezug auf das Vorbringen der doppelten Erfassung der «gleichen Wohnung» und der «gleichen Geräte» rügt er eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. 3.3.2 Willkür in der Rechtssetzung im Sinn von Art. 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinnund zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2). Ein Erlass verstösst gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 145 I 173 E. 5.1). Das Rechtsgleichheitsgebot wird im Bereich der Steuern ­ und die Abgabe für Radio und Fernsehen weist zumindest auch Elemente einer Steuer auf ­ insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 127   Grundsätze der Besteuerung
  1.   Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
  2.   Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
  3.   Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.1 f. und [betreffend Rechtsnatur der Abgabe für Radio und Fernsehen] E. 2.4 des Urteils).
Seite 7

A-1078/2019

3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass er als Selbständigerwerbender (zivil-)rechtlich den Status einer Privatperson habe und mit seinem Privatvermögen hafte, geltend machen will, dass die Erhebung der Unternehmensabgabe bei Selbständigerwerbenden generell nicht gerechtfertigt sei, gilt Folgendes:
3.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 erwogen, dass die in Frage stehende Abgabe nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehprogramms darstelle. Vielmehr werde mit dieser Abgabe das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert. Dieses Gut sei per se ­ und für eine direkte Demokratie im Besonderen ­ von grösster Bedeutung und bilde letztlich auch einen essentiellen Faktor für einen stabilen, gut funktionierenden und damit attraktiven (Unternehmens-) Standort Schweiz. Mit anderen Worten würden nicht nur natürliche Personen von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem profitieren, sondern ebenso die juristischen Personen, was wiederum rechtfertige, dass auch letztere einen angemessenen Beitrag dazu leisten. Dasselbe gelte für Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren, zumal auch diesen Unternehmen die aus einem funktionierenden Rundfunksystem resultierende Staats- und Wirtschaftsstabilität zugutekomme (E. 3.4.1.2 des Urteils mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.3.2 Es liegt auf der Hand, dass nicht nur juristische Personen, sondern in gleichem Masse auch Einzelunternehmen bzw. Selbständigerwerbende vom Gut einer unabhängigen, qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen profitieren. Auf die Rechts- und Gesellschaftsform der Unternehmen kommt es insofern nicht an. Vor diesem Hintergrund erscheint die sich aus der Anknüpfung an die Mehrwertsteuerpflicht ergebende Gleichbehandlung der Selbständigerwerbenden mit den juristischen Personen hinsichtlich der Unternehmensabgabe sachlich gerechtfertigt und ist mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht zu beanstanden. Diese Regelung, die sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, hält ohne Weiteres auch vor dem verfassungsmässigen Willkürverbot stand. Zu Recht kommen damit Personen, die selbständig erwerbend sind, in ihrer Eigenschaft als Unternehmer als Abgabepflichtige für die Unternehmensabgabe in Betracht.
Seite 8

A-1078/2019

3.3.4 Der Beschwerdeführer empfindet es sodann als stossend, dass ein Mindestumsatz und nicht ein generiertes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe herangezogen wird. 3.3.4.1 Wegleitend für die Ausgestaltung der neuen (Unternehmens-)Abgabe war die Anforderung, dass sowohl für die Erhebung der Abgabe als auch für die Befreiung von derselben einfache Verfahren gewählt werden, welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursachen. Der Gesetzgeber hat bewusst die Anknüpfung an bereits von anderen Behörden erhobene Sachverhalte angestrebt und Einzelfallprüfungen zu vermeiden versucht (Botschaft [BBl 2013 4975,4985]). Der Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration als gesetzlich explizit vorgesehene Bemessungsgrundlage (Art. 70 Abs. 3
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG) erfüllt diese Voraussetzungen: Ein Abstellen auf den Umsatz bedeutet für die Erhebungsbehörde eine grosse administrative Vereinfachung gegenüber der früheren Empfangsgebühr und entlastet auch die Unternehmen, indem keine zusätzliche Deklaration oder Meldung erforderlich ist (vgl. Botschaft [BBl 2013 4975, 4990]). Mit der Einführung eines Mindestumsatzes soll sodann eine unzumutbare Belastung bei kleinen Betrieben verhindert werden (vgl. Botschaft [BBl 2013 4975, 4987]). 3.3.4.2 Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (Botschaft [BBl 2013 4975, 4991]; s. auch Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2 in fine).
3.3.4.3 Die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration trägt dem Grundsatz der Allgemeinheit der Be-
Seite 9

A-1078/2019

steuerung Rechnung, indem dadurch grundsätzlich alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen von der Abgabepflicht betroffen sind (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.3). Die Einführung einer Mindestumsatzschwelle für die Unternehmensabgabe berücksichtigt die regelmässig geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von kleineren Betrieben und vermag sich auf sachliche, nachvollziehbare Gründe zu stützen (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.3). Auch die vom Gesetzgeber angestellten Praktikabilitätsüberlegungen stellen beim vorliegenden Massengeschäft gewichtige und ernsthafte Kriterien dar, die zu berücksichtigen sind. Dass damit eine gewisse Schematisierung einhergeht, die nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag, ist unvermeidlich und nicht per se zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3.3).
Was die konkrete Eintrittsschwelle, d.h. den Mindestumsatz von Fr. 500'000.-- gemäss Art. 67b Abs. 1
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Verordnungsbestimmung erst kürzlich als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. vorn E. 2.2; Urteil A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3). Vorliegend nicht zur Diskussion stehen die vom Bundesrat in Art. 67b Abs. 2
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV festgelegten Tarifstufen, zumal der Beschwerdeführer in die tiefste Tarifstufe fällt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Verordnungsbestimmung in einem konkreten Anwendungsfall, der hier nicht betroffene höhere Tarifstufen betraf, zwar als verfassungswidrig, aber (bis auf Weiteres) dennoch für anwendbar erklärt hat (ausführlich: Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4 f.). Zu berücksichtigen ist auch, dass für die kleinen Unternehmen, welche in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV fallen, in Art. 67f
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67f [1]   Rückerstattung
  Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:
a.   einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
b.   einen Verlust auswiesen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen wurde (oben E. 2.2 in fine) und somit das schematische Abstellen auf den Umsatz abgeschwächt wurde. Im Ergebnis erweist sich zumindest im vorliegenden Anwendungsfall der tiefsten Tarifstufe die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration ­ unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Art. 67f
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67f [1]   Rückerstattung
  Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:
a.   einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
b.   einen Verlust auswiesen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV ­ als verfassungskonform. 3.3.5 Schliesslich bleibt auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in seinem Fall durch die Erhebung einer Haushalts- und Unternehmensabgabe eine Doppelbelastung derselben Geräte und derselben Wohnung erfolge, was zu einer rechtsungleichen Behandlung führe. Seite 10

A-1078/2019

Da die Abgabe unabhängig vom Empfangsgerät zu entrichten ist, kann nicht von einer «doppelten Belastung derselben Geräte» gesprochen werden. Nach der Gesetzeskonzeption wird gerade nicht mehr «das Gerät», sondern einmal der Haushalt und einmal das Unternehmen mit der Abgabe für Radio und Fernsehen belastet. Beide Voraussetzungen (ein Haushalt und ein Unternehmen) liegen beim Beschwerdeführer vor. Die Belastung mit Haushalts- und Unternehmensabgabe ist sodann auch bei Betrieben, die im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, grundsätzlich gewollt (vgl. bereits E. 3.1). Da Unternehmen unabhängig vom effektivem Konsum ein eigenständiges Interesse an einem funktionierenden Rundfunksystem haben (vorne E. 3.3.3.1 f.), ist nicht zu beanstanden, wenn in Situationen, in denen Wohn- und Geschäftssitz zusammenfallen, zusätzlich zur Haushaltsabgabe auch die Unternehmensabgabe erhoben wird. Verglichen mit Personen, die kein Unternehmen an ihrem Wohnsitz betreiben, ist eine ungerechtfertigte doppelte Belastung mit der Abgabe für Radio und Fernsehen bzw. eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots in Konstellationen wie der Vorliegenden somit nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der Unternehmensabgabe direkt aus einem Bundesgesetz, welches gestützt auf Art. 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV anzuwenden ist (E. 3.1 f.); sich darüber hinaus im vorliegenden Anwendungsfall in den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten als verfassungskonform erweist (E. 3.3 ff.). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seite 11

A-1078/2019

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
­
­

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Sonja Bossart Meier

Kathrin Abegglen Zogg

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Versand:

Seite 12
A-1078/2019 07. Juli 2020 17. Juli 2020 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Radio und Fernsehen

Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG)

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 48
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 8
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 8   Rechtsgleichheit
  1.   Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2.   Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
  3.   Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
  4.   Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV 9
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 9   Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
  Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV 93
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 93   Radio und Fernsehen
  1.   Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
  2.   Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
  3.   Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
  4.   Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
  5.   Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
BV 127
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 127   Grundsätze der Besteuerung
  1.   Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
  2.   Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
  3.   Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV 190
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 190   Massgebendes Recht
  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
MWSTG 34
SR 641.20 MWSTG Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz

Art. 34   Steuerperiode
  1.   Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.
  2.   Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
  3.   Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. [1]
 
[1] Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203).
RTVG 68
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 68   Grundsatz
  1.   Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
  2.   Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
  3.   Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
RTVG 70
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 70   Abgabepflicht der Unternehmen
  1.   Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [1] (MWSTG) erreicht hat.
  2.   Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat. Nicht als Unternehmen gilt eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 des Obligationenrechts [2]. [3]
  3.   Als Umsatz im Sinne von Absatz 1 gilt der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung ist der Gesamtumsatz der Mehrwertsteuergruppe massgebend.
  4.   Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind.
  5.   Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz. Der Bundesrat legt mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe fest (Tarifkategorien).
 
[1] SR 641.20
[2] SR 220
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Abgabepflicht der Unternehmen), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2021 239; BBl 2020 4485).
RTVG 109 b
SR 784.40 RTVG Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 109b [1]   Einführung der Abgabe für Radio und Fernsehen
  1.   Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben wird.
  2.   Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 68-70 und Art. 101 Abs. 1 des BG vom 24. März 2006 [2] über Radio und Fernsehen).
  3.   Die Verwendung des Ertrags der Empfangsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen des neuen Rechts über die Abgabe für Radio und Fernsehen.
  4.   Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Abgabesystem. Er kann insbesondere vorsehen, dass vorhandene Mittel aus der Empfangsgebühr in das neue System überführt werden, und bestimmen, welche Stellen hängige erstinstanzliche Verfahren weiterführen.
  5.   Er kann für die erste Periode der Unternehmensabgabe einen von Artikel 70 Absatz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[2] AS 2007 737
RTVV 67 b
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67b [1]   Höhe der Abgabe - (Art. 68a Abs. 1 und Art. 70 RTVG)
  1.   Der jährliche Mindestumsatz für die Abgabepflicht eines Unternehmens beträgt 500 000 Franken.
  2.   Die jährliche Abgabe eines Unternehmens beträgt je Umsatzstufe pro Jahr: Umsatz in Franken Abgabe in Franken a. Stufe 1 [tab] 500 000 bis 749 999 [tab] 160 b. Stufe 2 [tab] 750 000 bis 1 199 999 [tab] 235 c. Stufe 3 [tab] 1 200 000 bis 1 699 999 [tab] 325 d. Stufe 4 [tab] 1 700 000 bis 2 499 999 [tab] 460 e. Stufe 5 [tab] 2 500 000 bis 3 599 999 [tab] 645 f. Stufe 6 [tab] 3 600 000 bis 5 099 999 [tab] 905 g. Stufe 7 [tab] 5 100 000 bis 7 299 999 [tab] 1 270 h. Stufe 8 [tab] 7 300 000 bis 10 399 999 [tab] 1 785 i. Stufe 9 [tab] 10 400 000 bis 14 999 999 [tab] 2 505 j. Stufe 10 [tab] 15 000 000 bis 22 999 999 [tab] 3 315 k. Stufe 11 [tab] 23 000 000 bis 32 999 999 [tab] 4 935 l. Stufe 12 [tab] 33 000 000 bis 49 999 999 [tab] 6 925 m. Stufe 13 [tab] 50 000 000 bis 89 999 999 [tab] 9 725 n. Stufe 14 [tab] 90 000 000 bis 179 999 999 [tab] 13 665 o. Stufe 15 [tab] 180 000 000 bis 399 999 999 [tab] 19 170 p. Stufe 16 [tab] 400 000 000 bis 699 999 999 [tab] 26 915 q. Stufe 17 [tab] 700 000 000 bis 999 999 999 [tab] 37 790 r. Stufe 18 [tab] 1 000 000 000 und mehr [tab] 49 925. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV 67 f
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 67f [1]   Rückerstattung
  Unternehmen mit weniger als einer Million Franken Umsatz wird die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern sie im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde:
a.   einen Gewinn erzielten, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt; oder
b.   einen Verlust auswiesen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 1461).
RTVV 86
SR 784.401 RTVV Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV)

Art. 86   Zeitpunkt der Ablösung - (Art. 109b Abs. 2 RTVG)
  1.   Die Ablösung der Empfangsgebühr durch die Radio- und Fernsehabgabe (Systemwechsel) erfolgt auf den 1. Januar 2019. [1]
  2.   Bis zum Systemwechsel erhebt die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (bisherige Gebührenerhebungsstelle) die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht (Art. 58-70 und 101 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG 2006] [2] sowie bisherige Art. 57-67 [3]).
  3.   Die Abgabe für Radio und Fernsehen wird ab dem Systemwechsel erhoben.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).
[2] AS 2007 737
[3] AS 2007 7876657; 2010 5219; 2014 3849
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG 37
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 37   Grundsatz
  Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 172.021
VGKE 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
AS
BBl