Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1078/2019
Urteil vom 7. Juli 2020
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Besetzung
Richter Keita Mutombo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
X._______, ...,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG).
Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Sitz sich an seinem Wohndomizil befindet. Er ist seit dem 1. März 2010 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Im Jahr 2017 erzielte er gemäss Mehrwertsteuerdeklaration einen Umsatz von Fr. [über 500'000.--]. Mit Rechnung vom 19. Januar 2019 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei X._______ für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen im Betrag von Fr. 365.--. X._______ wehrte sich gegen die Erhebung der Unternehmensabgabe mit der Begründung, dass aufgrund der bereits erhobenen Haushaltsabgabe eine doppelte Belastung seiner Wohnung erfolge.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 erkannte die ESTV, dass X._______ der ESTV für das Jahr 2019 eine Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen von Fr. 365.-- zzgl. Verzugszins zu 5% ab dem 20. März 2019 schulde, wobei bereits geleistete Zahlungen an diese Forderung angerechnet würden.
C.
Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. März 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung bringt er vor, dass erstens die Heranziehung eines Mindestumsatzes als Bemessungsgrundlage statt des generierten Einkommens stossend sei. Zweitens werde er für die gleiche Wohnung und die gleichen Geräte mit einer doppelten Abgabe für Radio und Fernsehen belegt, was seiner Ansicht nach gegen den Grundsatz der Gleichheit verstosse.
D.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit
rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG).
2.1.1 Diese Bestimmung und die Schaffung einer geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen geht auf die Revision des RTVG vom 26. September 2014 zurück, welche am 14. Juni 2015 vom Stimmvolk angenommen und am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist (AS 2016 2131). Die Abgabe wird seit dem 1. Januar 2019 bei Haushalten und Unternehmen erhoben (vgl. Art. 109b RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401] in der Fassung vom 18. Oktober 2017, in Kraft seit 1. November 2017 [AS 2017 5519]).
2.1.2 In seiner Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des RTVG schlug der Bundesrat ein neues, geräteunabhängiges Abgabesystem zur Finanzierung des Service public in Radio und Fernsehen vor. Er kam damit dem parlamentarischen Auftrag nach, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Abkehr vom vormals geltenden - an ein Radio- oder Fernsehgerät anknüpfendes - Gebührensystem ermöglichen sollte. Die Notwendigkeit eines solchen Systemwechsels wurde namentlich darin erkannt, dass heute - dank Mobiltelefon, Tablet und Computer - Radio und Fernsehen auch ohne ein klassisches Radio- oder Fernsehgerät empfangen werden können und sich in praktisch jedem Haushalt (und Unternehmen) ein solches empfangsfähiges Gerät befindet (BBl 2013 4975, 4983; s. auch Urteil des BVGer
A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.2.1).
Im neuen Abgabesystem ist es unerheblich, ob in einem Haushalt oder in einem Unternehmen ein Radio- oder Fernsehgerät betrieben wird und zu welchem Zweck (sog. «geräteunabhängige Abgabe»; Botschaft [BBl 2013 4975, 4984]).
2.2 Nach Art. 70 Abs. 1 RTVG ist ein Unternehmen abgabepflichtig, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Art. 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) erreicht hat. Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (Art. 70 Abs. 2 RTVG). Unter «Umsatz» im Sinne von Absatz 1 wird der von einem Unternehmen erzielte, gemäss MWSTG zu deklarierende Gesamtumsatz ohne Mehrwertsteuer, unabhängig von seiner mehrwertsteuerlichen Qualifikation, verstanden (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Der Bundesrat legt den Mindestumsatz so fest, dass kleine Unternehmen von der Abgabe befreit sind (Art. 70 Abs. 4 RTVG). Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Umsatz, wobei der Bundesrat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festlegt (Tarifkategorien; Art. 70 Abs. 5 RTVG).
Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und 4 RTVG bestimmte der Bundesrat in Art. 67b Abs. 1 RTVV, dass kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Fr. 500'000.-- von der Abgabepflicht ausgenommen sind. Dieser Grenzwert für die Abgabepflicht (Umsatz in Höhe von Fr. 500'000.--) wurde bereits in der Botschaft angekündigt (BBl 2013 4975, 4987).
Der Grenzbetrag wurde in der Botschaft wie folgt gerechtfertigt: Dieser Betrag entspricht dem Grenzwert für die Buchführungspflicht nach neuem Rechnungslegungsrecht. Er trägt ferner dem Anliegen einer (näher bezeichneten) Motion Rechnung, die «kleine Gewerbe-, Fabrikations-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe» von der Abgabepflicht ausnehmen will. Insbesondere soll mit der gewählten Befreiungsgrenze verhindert werden, dass bei kleinen Betrieben, die oft im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, eine unzumutbare Doppelbelastung entsteht (BBl 2013 4975, 4987).
In einem jüngst ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der in Art. 67b Abs. 1 RTVV festgelegte Schwellenwert von Fr. 500'000.-- für die Befreiung kleiner Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 4 RTVG von der Unternehmensabgabe keinesfalls willkürlich, sondern aufgrund sachlicher und durchdachter, vom Gesetzgeber vorgegebener Kriterien festgelegt worden ist, dass sich diese Verordnungsbestimmung (Art. 67b Abs. 1 RTVV) auf ernsthafte Gründe stützt und nicht als sinn- oder zwecklos bzw. willkürlich eingestuft werden kann, und schliesslich auch keine rechtsungleiche Behandlung vorliegt (Urteil des BVGer
A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3.1 und 3.3.2).
In Art. 67b Abs. 2 RTVV werden des Weiteren die Tarife anhand der Höhe des jährlichen Umsatzes festgesetzt (s.a. bereits Botschaft [BBl 2013 4975, 4989]).
Um die kleinen Unternehmen so weit wie möglich zu entlasten, wurde für solche mit einem Umsatz, welcher in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b RTVV fällt, in Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen: Die Abgabe wird auf Gesuch hin zurückerstattet, sofern das betreffende Unternehmen im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn erzielt hat, der weniger als das Zehnfache der Abgabe beträgt (Bst. a) oder einen Verlust ausgewiesen hat (Bst. b).
2.3 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. Damit kann Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei rechtsprechungsgemäss um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot und es kann sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine solche festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewandt werden, und das Bundesgericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 144 I 340 E. 3.2, 139 I 180 E. 2.2, 136 II 120 E. 3.5, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem mehrwertsteuerpflichtigen Einzelunternehmen, dessen Sitz sich an seinem Wohndomizil befindet, einen im massgebenden Referenzjahr erzielten Umsatz von über Fr. 500'000.-- erzielt hat und somit grundsätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Leistung der Unternehmensabgabe im Sinn von Art. 70 Abs. 1 RTVG und Art. 67b Abs. 1 RTVV (vorn E. 2.2) erfüllt. Strittig und zu prüfen ist, ob die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den erzielten Umsatz sowie die in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nach Ansicht des Beschwerdeführers resultierende Doppelbelastung der gleichen Wohnung und Geräte durch die Haushalts- und Unternehmensabgabe rechtmässig ist.
3.1 Die vom Beschwerdeführer kritisierte Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration findet seine unmittelbare Grundlage in Art. 70 RTVG und damit in einem Bundesgesetz (vorne E. 2.2). Auch die Erhebung der Abgabe «pro Haushalt und pro Unternehmen» ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 68 Abs. 2 RTVG [vgl. vorne E. 2.1]). Ebenso gründet die Ausgestaltung der Abgabe als geräteunabhängige Abgabe auf einem bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers (E. 2.1.1 f.). Damit ist auch die «doppelte» Erfassung mit der Haushalts- und der Unternehmensabgabe bei einem Einzelunternehmer, welcher im Rahmen seines Privathaushaltes sein Unternehmen betreibt, gesetzlich vorgegeben. Sodann ist aus dem oben in E. 2.2 wiedergegebenen Zitat aus der Botschaft ersichtlich, dass diese «Doppelbelastung» mit Haushalts- und Unternehmensabgabe auch bei Betrieben, die im Rahmen ihres familiären Haushalts wirtschaften, auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht, wobei er diese «Doppelbelastung» mit dem vorgesehenen Mindestumsatz auf eine zumutbare Höhe beschränken wollte.
3.2 Was der Beschwerdeführer vorliegend beanstandet, vermag sich nach dem Gesagten auf eine explizite gesetzliche Grundlage im RTVG zu stützen. Bundesgesetze, wie das RTVG, sind nach Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden massgebend und damit auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden (E. 2.3). Das Anwendungsgebot bedeutet im vorliegenden Fall, in dem eine falsche Rechtsanwendung nicht zur Diskussion steht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Leistung der Unternehmensabgabe verpflichtet hat.
3.3 Das Anwendungsgebot schliesst die vorfrageweise Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes nicht aus. Wird jedoch eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, so ändert dies nichts daran, dass das Gesetz dennoch angewandt werden muss (vgl. E. 2.3). Weil es sich dabei um das Kernthema der Beschwerde handelt und die Überprüfung in eine Empfehlung an den Gesetzgeber münden könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.1), rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfassungsmässigkeit vorfrageweise zu prüfen.
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den letzten Jahren ein monatliches Durchschnittseinkommen von unter Fr. 3'000.-- erzielt. Es sei bereits schon stossend, dass ein Mindestumsatz und nicht ein generiertes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe diene. Als Selbständigerwerbender habe er rechtlich den Status einer Privatperson und hafte mit seinem ganzen Vermögen. Nun werde er mit einer doppelten Abgabe für Radio und Fernsehen für die gleiche Wohnung und die gleichen Geräte belegt, wodurch er rechtsungleich behandelt werde. Der Beschwerdeführer beanstandet damit einerseits (in Bezug auf das Abstellen auf den Umsatz) sinngemäss eine Verletzung des verfassungsmässig garantierten Willkürverbots. In Bezug auf das Vorbringen der doppelten Erfassung der «gleichen Wohnung» und der «gleichen Geräte» rügt er eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.
3.3.2 Willkür in der Rechtssetzung im Sinn von Art. 9 BV liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2).
Ein Erlass verstösst gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit in der Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 145 I 173 E. 5.1). Das Rechtsgleichheitsgebot wird im Bereich der Steuern - und die Abgabe für Radio und Fernsehen weist zumindest auch Elemente einer Steuer auf - insbesondere durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (Art. 127 Abs. 2 BV; Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.1 f. und [betreffend Rechtsnatur der Abgabe für Radio und Fernsehen] E. 2.4 des Urteils).
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass er als
Selbständigerwerbender (zivil-)rechtlich den Status einer Privatperson habe und mit seinem Privatvermögen hafte, geltend machen will, dass die Erhebung der Unternehmensabgabe bei Selbständigerwerbenden generell nicht gerechtfertigt sei, gilt Folgendes:
3.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 erwogen, dass die in Frage stehende Abgabe nicht (nur) eine Abgeltung für den effektiven Konsum des Radio- und Fernsehprogramms darstelle. Vielmehr werde mit dieser Abgabe das verfassungsmässig garantierte Gut einer unabhängigen und qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen finanziert. Dieses Gut sei per se - und für eine direkte Demokratie im Besonderen - von grösster Bedeutung und bilde letztlich auch einen essentiellen Faktor für einen stabilen, gut funktionierenden und damit attraktiven (Unternehmens-) Standort Schweiz. Mit anderen Worten würden nicht nur natürliche Personen von einem funktionierenden und unabhängigen Rundfunksystem profitieren, sondern ebenso die juristischen Personen, was wiederum rechtfertige, dass auch letztere einen angemessenen Beitrag dazu leisten. Dasselbe gelte für Unternehmen, welche gemäss eigenen Angaben nie ein schweizerisches Programm konsumieren, zumal auch diesen Unternehmen die aus einem funktionierenden Rundfunksystem resultierende Staats- und Wirtschaftsstabilität zugutekomme (E. 3.4.1.2 des Urteils mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.3.2 Es liegt auf der Hand, dass nicht nur juristische Personen, sondern in gleichem Masse auch Einzelunternehmen bzw. Selbständigerwerbende vom Gut einer unabhängigen, qualitativ hochstehenden Informationsversorgung via Radio und Fernsehen profitieren. Auf die Rechts- und Gesellschaftsform der Unternehmen kommt es insofern nicht an. Vor diesem Hintergrund erscheint die sich aus der Anknüpfung an die Mehrwertsteuerpflicht ergebende Gleichbehandlung der Selbständigerwerbenden mit den juristischen Personen hinsichtlich der Unternehmensabgabe sachlich gerechtfertigt und ist mit Blick auf das Rechtsgleichheitsgebot nicht zu beanstanden. Diese Regelung, die sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützt, hält ohne Weiteres auch vor dem verfassungsmässigen Willkürverbot stand. Zu Recht kommen damit Personen, die selbständig erwerbend sind, in ihrer Eigenschaft als Unternehmer als Abgabepflichtige für die Unternehmensabgabe in Betracht.
3.3.4 Der Beschwerdeführer empfindet es sodann als stossend, dass ein Mindestumsatz und nicht ein generiertes Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe herangezogen wird.
3.3.4.1 Wegleitend für die Ausgestaltung der neuen (Unternehmens-)Abgabe war die Anforderung, dass sowohl für die Erhebung der Abgabe als auch für die Befreiung von derselben einfache Verfahren gewählt werden, welche weder für die Abgabepflichtigen noch für die Erhebungsstelle einen übermässigen Aufwand verursachen. Der Gesetzgeber hat bewusst die Anknüpfung an bereits von anderen Behörden erhobene Sachverhalte angestrebt und Einzelfallprüfungen zu vermeiden versucht (Botschaft [BBl 2013 4975,4985]). Der Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration als gesetzlich explizit vorgesehene Bemessungsgrundlage (Art. 70 Abs. 3 RTVG) erfüllt diese Voraussetzungen: Ein Abstellen auf den Umsatz bedeutet für die Erhebungsbehörde eine grosse administrative Vereinfachung gegenüber der früheren Empfangsgebühr und entlastet auch die Unternehmen, indem keine zusätzliche Deklaration oder Meldung erforderlich ist (vgl. Botschaft [BBl 2013 4975, 4990]). Mit der Einführung eines Mindestumsatzes soll sodann eine unzumutbare Belastung bei kleinen Betrieben verhindert werden (vgl. Botschaft [BBl 2013 4975, 4987]).
3.3.4.2 Als Bemessungsgrundlage für die Unternehmensabgabe wurden ursprünglich neben dem Umsatz auch weitere Möglichkeiten in Betracht gezogen, letztlich jedoch verworfen. Geprüft wurde gemäss Botschaft etwa die Anknüpfung an die Lohnsumme oder an die Anzahl Angestellter eines Unternehmens. Beide Werte würden jährlich im Rahmen der AHV erhoben. Zum einen würde sich aber die Dezentralisierung der Datenbasis nachteilig auf die Effizienz des Systems auswirken, denn die Angaben müssten von den über 100 AHV-IV-Ausgleichskassen bezogen werden. Zum anderen hätte das Kriterium der Lohnsumme die unerwünschte Folge, dass die Arbeitskosten stärker belastet würden. Die Zahl der Angestellten als Kriterium führe sodann zu Verzerrungen, da die AHV-Statistik nicht zwischen temporärem bzw. teilzeitlichem Arbeitseinsatz und Vollzeitarbeit unterscheide. Dies würde bestimmte Branchen mit einem grossen Anteil von temporär Angestellten wie das Gastgewerbe und die Landwirtschaft benachteiligen (Botschaft [BBl 2013 4975, 4991]; s. auch Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.3.2 in fine).
3.3.4.3 Die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration trägt dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung Rechnung, indem dadurch grundsätzlich alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen von der Abgabepflicht betroffen sind (Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.3). Die Einführung einer Mindestumsatzschwelle für die Unternehmensabgabe berücksichtigt die regelmässig geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von kleineren Betrieben und vermag sich auf sachliche, nachvollziehbare Gründe zu stützen (vgl. Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.2.3). Auch die vom Gesetzgeber angestellten Praktikabilitätsüberlegungen stellen beim vorliegenden Massengeschäft gewichtige und ernsthafte Kriterien dar, die zu berücksichtigen sind. Dass damit eine gewisse Schematisierung einhergeht, die nicht sämtlichen Einzelfällen gerecht zu werden vermag, ist unvermeidlich und nicht per se zu beanstanden (vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3.3).
Was die konkrete Eintrittsschwelle, d.h. den Mindestumsatz von Fr. 500'000.-- gemäss Art. 67b Abs. 1 RTVV betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Verordnungsbestimmung erst kürzlich als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (vgl. vorn E. 2.2; Urteil
A-2025/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3). Vorliegend nicht zur Diskussion stehen die vom Bundesrat in Art. 67b Abs. 2 RTVV festgelegten Tarifstufen, zumal der Beschwerdeführer in die tiefste Tarifstufe fällt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Verordnungsbestimmung in einem konkreten Anwendungsfall, der hier nicht betroffene höhere Tarifstufen betraf, zwar als verfassungswidrig, aber (bis auf Weiteres) dennoch für anwendbar erklärt hat (ausführlich:
Urteil des BVGer A-1378/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.4.4 f.).
Zu berücksichtigen ist auch, dass für die kleinen Unternehmen, welche in die tiefste Tarifkategorie nach Art. 67b RTVV fallen, in Art. 67f RTVV ein Korrektiv über den Gewinn geschaffen wurde (oben E. 2.2 in fine) und somit das schematische Abstellen auf den Umsatz abgeschwächt wurde.
Im Ergebnis erweist sich zumindest im vorliegenden Anwendungsfall der tiefsten Tarifstufe die Anknüpfung der Unternehmensabgabe an den Umsatz gemäss Mehrwertsteuerdeklaration - unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Art. 67f RTVV - als verfassungskonform.
3.3.5 Schliesslich bleibt auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach in seinem Fall durch die Erhebung einer Haushalts- und Unternehmensabgabe eine Doppelbelastung derselben Geräte und derselben Wohnung erfolge, was zu einer rechtsungleichen Behandlung führe.
Da die Abgabe unabhängig vom Empfangsgerät zu entrichten ist, kann nicht von einer «doppelten Belastung derselben Geräte» gesprochen werden. Nach der Gesetzeskonzeption wird gerade nicht mehr «das Gerät», sondern einmal der Haushalt und einmal das Unternehmen mit der Abgabe für Radio und Fernsehen belastet. Beide Voraussetzungen (ein Haushalt und ein Unternehmen) liegen beim Beschwerdeführer vor. Die Belastung mit Haushalts- und Unternehmensabgabe ist sodann auch bei Betrieben, die im Rahmen eines familiären Haushalts wirtschaften, grundsätzlich gewollt (vgl. bereits E. 3.1). Da Unternehmen unabhängig vom effektivem Konsum ein eigenständiges Interesse an einem funktionierenden Rundfunksystem haben (vorne E. 3.3.3.1 f.), ist nicht zu beanstanden, wenn in Situationen, in denen Wohn- und Geschäftssitz zusammenfallen, zusätzlich zur Haushaltsabgabe auch die Unternehmensabgabe erhoben wird. Verglichen mit Personen, die kein Unternehmen an ihrem Wohnsitz betreiben, ist eine ungerechtfertigte doppelte Belastung mit der Abgabe für Radio und Fernsehen bzw. eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots in Konstellationen wie der Vorliegenden somit nicht ersichtlich.
3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der Unternehmensabgabe direkt aus einem Bundesgesetz, welches gestützt auf Art. 190 BV anzuwenden ist (E. 3.1 f.); sich darüber hinaus im vorliegenden Anwendungsfall in den vom Beschwerdeführer kritisierten Punkten als verfassungskonform erweist (E. 3.3 ff.). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff ., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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