Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1841/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiber Corrado Bergomi.

X._______,

Parteien vertreten durchDr. iur. Luca Tenchio, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

und Veterinärwesen BLV,

Internationales (INT),

Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Artenschutz;
Gegenstand
Beschlagnahme eines Schals mit Wolle der Tibet-Antilope; Einsprache-Entscheid [...] vom 15. März 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 28. Dezember 2018, bei der Einreise von Italien in die Schweiz am Grenzübergang (...), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Schal trug, der Fasern der Tibetantilope (Pantholops hodsgsonii) enthält (auch Shahtoosh genannt). Der Schal wurde zu Handen der Vorinstanz sichergestellt.

A.b Mit italienischsprachiger Verfügung [...] vom 4. Januar 2019 ordnete die Vorinstanz die vorsorgliche Beschlagnahme des Schals an und gewährte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um Belege für den Nachweis des rechtmässigen Ursprungs bzw. Erwerbs des Schals einzureichen. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 120.- auferlegt. Am 8. Januar 2019 wurde die genannte Verfügung aufgehoben und mit der inhaltlich gleichen Verfügung [...] vom 8. Januar 2019 ersetzt.

A.c Gegen die Verfügung [...] erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019 Einsprache in italienischer Sprache bei der Vorinstanz und beantragte insbesondere deren Aufhebung sowie die Herausgabe des Schals und die Ausstellung einer Vorerwerbsbescheinigung. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin unter Beilage diverser Beweismittel geltend, beim vorsorglich beschlagnahmten Schal handle es sich um ein Vorerwerbsexemplar zum persönlichen Gebrauch, der keiner Bewilligungspflicht unterliege.

A.d Mit Einsprache-Entscheid in italienischer Sprache vom 15. März 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie in erster Linie an, die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege seien für einen direkten Nachweis des rechtmässigen Erwerbs des Schals nicht geeignet. Vielmehr lasse sich diesen nur entnehmen, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, welche ihr den Schal zu ihrem 40. Geburtstag geschenkt habe, zwischen 1960 und 1980 nach Indien gereist sei. Aus diesem Grund könne keine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt werden.

B.
Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2019 Beschwerde in deutscher Sprache beim Bundesverwaltungsgericht. Neben der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheids sowie des Entscheids [...] vom 8. Januar 2019 der Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass der Schal einen nicht vom CITES-Übereinkommen geschützten Gegenstand gemäss dessen Art. VII Abs. 3 sowie Art. 22 Abs. 5
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES darstelle (vgl. zu den einschlägigen Bestimmungen die ganze E. 2). Weiter seien die Vorinstanz sowie die eidgenössische Zollverwaltung anzuweisen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu deren Handen den Schal freizugeben und zu überstellen. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu deren Handen eine Vorerwerbsbescheinigung gemäss Art. VII Abs. 2 des CITES-Übereinkommens in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
und 5
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES auszustellen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, der streitbetroffene Schal, den ihre Schwiegermutter vor 1973 in Indien erworben, nach Italien eingeführt und ihr zu ihrem 40. Geburtstag im Jahr 1994 geschenkt habe, stelle einen Gegenstand zum privaten Gebrauch dar, der gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES keiner Bewilligungspflicht unterliege. Die bereits im Vorverfahren offerierten Beweismittel einschliesslich des neu im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinzugefügten Beweises würden belegen, dass der Schal vor dem Abschlussjahr des CITES-Übereinkommens (1973) und jedenfalls vor dem Datum dessen Inkrafttretens in Italien erworben worden sei, womit von einem rechtmässigen Ursprung des Schals auszugehen sei und eine Bewilligungspflicht für die Einfuhr von Indien nach Italien wie auch für die Ausfuhr aus Italien in die Schweiz nicht in Betracht komme. Vor diesem Hintergrund und auch unter Berufung auf Art. 35
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt - Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.
VCITES (vgl. infra E. 2.2.4) sei der angefochtene Einsprache-Entscheid aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, beim Nachweis des rechtmässigen Verkehrs für Exemplare, die im Vorerwerb erworben worden seien, seien sämtliche Beweismittel im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 der CITES-Kontrollverordnung (vgl. infra E. 4.3 ff.) zuzulassen und es gebe keine Beweismittelbeschränkung. Unter Berücksichtigung, dass von persönlichen Gebrauchsgegenständen, die in den 60er Jahren erworben worden seien, keine Kauf-Quittungen und/oder Schenkungsbelege mehr vorliegen dürften, sei die Vorinstanz unrechtmässig, überspitzt formalistisch und beweisstreng vorgegangen, soweit sie im angefochtenen Entscheid festgestellt habe, dass kein direkter Beweis für den legalen Erwerb erbracht worden sei. Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin diverse Beilagen ein (vgl. infra E. 4.5.2 ff. und 4.7.1 ff.). Für den Fall der Bestreitung des Sachverhalts bzw. dass dies für angebracht erachtet wird, stellt die Beschwerdeführerin diverse Beweisanträge auf Befragung der Beschwerdeführerin bzw. Drittpersonen sowie auf Einvernahmen von Drittpersonen als Zeugen, unter Produktionsvorbehalt weiterer Beweismittel und Beweise.

C.
Auf entsprechender gerichtlicher Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin am 26. April 2019 die angefochtene Verfügung vom 15. März 2019 nach.

D.
Mit Stellungnahme vom 5. Juni 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der beschlagnahmte Schal einen Gegenstand zum persönlichen Gebrauch darstelle und grundsätzlich keiner Bewilligungspflicht unterstehe. Um die Ausnahmebestimmung beanspruchen zu können, sei zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass der Schal rechtmässigen Ursprungs sei. Bei den in Anhang I des CITES-Übereinkommens gelisteten Arten seien höhere Anforderungen an die Nachweispflicht zu stellen. Diesbezüglich hält die Vorinstanz an ihrer Auffassung fest, wonach die mit der Einsprache eingereichten Beweismittel keinen direkten Nachweis dafür erbringen könnten, dass der Schal vor Inkraftsetzung des CITES-Übereinkommens erworben worden sei. Daran vermöge selbst das neu ins Recht gelegte Schreiben einer langjährigen Freundin der ursprünglichen Erwerberin und Schwiegermutter der Beschwerdeführerin vom 15. April 2019 (Beschwerdebeilage 11) nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung, dass die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin gemäss den beschwerdeführerischen Angaben in den 60er- bis 80er-Jahren diverse Reisen nach Indien unternommen und zahlreiche Shahtoosh-Schals in die Schweiz eingeführt habe und in Anbetracht eines mutmasslich 50 Jahre zurückliegenden Vorfalls erscheine fraglich, dass sich die neu eingereichten Aussagen wirklich auf den vorliegend vorläufig beschlagnahmten Schal und nicht auf einen anderen bezögen. Vielmehr könnten solche Aussagen nicht genügend eindeutig und sicher dem betroffenen Schal zugeordnet werden. Folglich sei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich beim beschlagnahmten Schal um einen nach 1979 erworbenen Schal handle, als hoch anzusehen. Deshalb sei die Beschlagnahme gerechtfertigt und dem Antrag auf Ausstellung einer Vorerwerbsbescheinigung könne nicht entsprochen werden.

E.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei, unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsanordnungen und Parteieingaben.

F.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 13. Juni 2019 (Posteingang: 17. Juni 2019) äussert sich die Beschwerdeführerin zu Ziff. 9 und 12 der Stellungnahme der Vorinstanz. Hinsichtlich der Würdigung der Befragung durch die Zollbehörde gemäss Beilage 5 der Vernehmlassung («Foglio supplementare al verbale di constatazione») wirft sie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsdarstellung vor, da die Beschwerdeführerin bei jener Gelegenheit nicht vorgetragen habe, dass sie nicht wisse, wo und wann der Schal gekauft worden sei. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin an ihrer Meinung fest, wonach sämtliche durch sie vorgebrachten (und teils noch allenfalls abzunehmenden) Beweismittel mit hoher Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass der Schal vor 1979 erworben worden sei und ein Vorerwerbsexemplar darstelle.

G.
Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2019 schliesst die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde und weist die Argumentation der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 5. Juni 2019 zurück.

H.
Am 13. Juli 2019 reicht die Beschwerdeführerin eine weitere unaufgeforderte Eingabe ein, welche der Vorinstanz am 17. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde. Insbesondere geht sie davon aus, dass für die Annahme der Vorinstanz, wonach bei den im Anhang I des CITES-Übereinkommens aufgelisteten Exemplaren an den Nachweis des Vorerwerbs besonders hohe Anforderungen zu stellen seien, keine gesetzliche Grundlage bestehe. Vielmehr sei auf die «normalen» Beweiswürdigungsregeln abzustellen.

I.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 m.H.).

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden, zu denen auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV zählt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG).

Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist durch den Einsprache-Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; vgl. auch nachfolgend E. 1.2.3).

1.2

1.2.1 Der Rechtsschutz im Bereich Artenschutz richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege, doch unterliegen Verfügungen der Vorinstanz aus Gründen der Verfahrensökonomie vor dem Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht zunächst einer Einsprache (Rechtsmittelfrist 10 Tage; Möglichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung), während gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden (z.B. Zollverwaltung) und Dritter (z.B. kantonaler Veterinärämter und nichtamtlicher Tierärzte) innert 30 Tagen Beschwerde an die Vorinstanz erhoben werden kann (Art. 24
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 24 Einsprache
1    Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
2    Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
3    Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20
4    Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21
und 25
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 25 Beschwerde
1    Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BLV sowie Verfügungen von Dritten nach Artikel 17 Absatz 2 können mit Beschwerde beim BLV angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
des Bundesgesetzes vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten [BGCITES; SR 453]; vgl. hierzu die Botschaft zum BGCITES vom 7. September 2011, BBl 2011 6985 ff., insbesondere S. 7002; vgl. auch Arnold Marti, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2019, S. 41 ff., insbesondere Rz. 20). Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 15. März 2019 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Er kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG; vgl. auch die Botschaft zum BGCITES, BBl 2011 7002).

1.2.2 Das BLV ist die Vollzugsbehörde im Rahmen des BGCITES. Unter anderem ist das BLV für die Durchführung von Kontrollen und für die Ergreifung von Massnahmen zuständig (Art. 17
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 17 Vollzugsorganisation
1    Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes.
2    Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.
3    Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.
4    Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt.
BGCITES i.V.m. Art. 28 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.
und 2
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.
, Art. 29 Abs. 2
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle
1    Das BAZG:
a  meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und
b  erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).
2    Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr:
a  Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30-32 durch.
b  Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34-36.
c  Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.
sowie Art. 36
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 36 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a  in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES;
b  wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder
c  wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
2    Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
3    Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.
-41
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 41 Kontrollorgane
1    Kontrollorgane sind:
a  das BLV;
b  der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst;
c  das BAZG;
d  kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden.
2    Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane beiziehen.52
VCITES; die VCITES ist in E. 2.2 vollständig zitiert). Bei diesen Massnahmen handelt es sich um die: (a.) Freigabe unter Vorbehalt; (b.) Rückweisung; (c.) Beschlagnahme; (d.) Einziehung (Art. 14
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 14 Massnahmen
1    Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen:
a  Freigabe unter Vorbehalt;
b  Rückweisung;
c  Beschlagnahme;
d  Einziehung.
2    Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird.13
BGCITES).

Das BLV beschlagnahmt Exemplare geschützter Arten, wenn eine der in Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 15 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:
a  bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist;
b  bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist;
c  ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind;
d  bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird;
e  angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder
f  bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt.
2    Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen. Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.15
-f BGCITES genannten Voraussetzungen vorliegt (vgl. auch Art. 36 Abs. 3
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 36 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a  in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES;
b  wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder
c  wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
2    Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
3    Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.
VCITES). In Art. 16 Abs. 1
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 16 Einziehung
1    Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen:
a  fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder
b  angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.16
1bis    Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn:
a  für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
b  die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder
c  es sich um herrenloses Gut handelt.17
2    Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BGCITES werden indes die Voraussetzungen genannt, unter welchen bereits beschlagnahmte Exemplare einzuziehen sind. Aus der gesetzlichen Systematik und dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 1
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 16 Einziehung
1    Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen:
a  fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder
b  angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.16
1bis    Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn:
a  für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
b  die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder
c  es sich um herrenloses Gut handelt.17
2    Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BGCITES ergibt sich, dass das geltende BGCITES ein zweistufiges Vorgehen vorgesehen hat, in welchem der Einziehung eine Beschlagnahme voranzugehen hat (vgl. Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Änderung des BGCITES, S. 4; abrufbar unter < https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#VBS >; das Vernehmlassungsverfahren wurde am 14. August 2019 eröffnet). Im Hinblick auf die Revision des BGCITES wird im erläuternden Bericht die Notwendigkeit einer Änderung des de lege lata geltenden zweistufigen Verfahrens erkannt und de lege ferenda die Möglichkeit geschaffen, in einigen Fällen direkt eine Einziehung ohne vorgängige Beschlagnahme zu verfügen (dito).

1.2.3 In der Botschaft zum BGCITES wird die Beschlagnahme als vorläufige Sicherstellung von Exemplaren geschützter Arten beim Grenzübertritt oder anlässlich von Kontrollen im Inland definiert (BBl 2011 6999). Im Verhältnis zur definitiven Einziehung stellt die Beschlagnahme demnach eine vorläufige konservatorische prozessuale Massnahme dar. Wird die Einziehung angeordnet, so tritt diese an die Stelle der vorläufigen Sicherstellung (vgl. Urteil des BVGer A-4351/2016 vom 26. Januar 2017 E. 11).

Mit der Abweisung der Einsprache und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme wird nicht definitiv über das Schicksal des beschlagnahmten Schals entschieden. Der angefochtene Einsprache-Entscheid gilt daher als ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, gegen den nach Art. 46 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht nur dann zulässig ist, wenn er für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Die Beschlagnahme eines Gegenstands und ebenso die mit dem Einsprache-Entscheid einhergehende Verweigerung der Aufhebung der Beschlagnahme bewirken nach der Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über das beschlagnahmte Objekt zu verfügen (vgl. BGE 128 I 129 E. 1).

1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenügend durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
ff. VwVG).

1.4 Nicht einzutreten ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin, wonach der Schal einen nicht vom CITES-Übereinkommen und Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
und 5
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES (vgl. infra die ganze E. 2) geschützten Gegenstand darstelle. Das (Leistungs-)Begehren, die Entscheide der Vorinstanz aufzuheben, umfasst dieses bereits und es fehlt somit vorliegend an einem schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesse (zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren vgl. statt vieler BGE 132 II 382 E. 1.2.2 m.w.H.).

1.5 Nach dem Gesagten ist im genannten Umfang auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (mit Anhängen I-IV) (CITES-Übereinkommen, SR 0.453, i.K. für die Schweiz ab 1. Juli 1975) bezweckt die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor übermässiger Ausbeutung durch den internationalen Handel und dient damit der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung von Tier- und Pflanzenpopulationen.

2.1.1 Die vom CITES-Übereinkommen geschützten Arten werden je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt, welche in den Anhängen I bis III aufgelistet sind. Anhang I enthält alle Arten, die von der Ausrottung bedroht sind und durch den internationalen Handel beeinträchtigt werden können. Anhang II zählt jene Arten auf, die in Zukunft von der Ausrottung bedroht sein können, wenn der Handel nicht strengen Regeln unterworfen wird und Anhang III nennt die Arten, deren Ausfuhr aus einem bestimmten Ursprungsland geregelt werden soll, wobei bei der Ausfuhr aus anderen Vertragsstaaten ein Ursprungszertifikat erforderlich ist (vgl. Art. II CITES-Übereinkommen).

2.1.2 Insbesondere die Gattung Pantholops hodgsonii (Tschiru, Orongo oder Tibetantilope), aus der der vorsorglich beschlagnahmte Schal hergestellt ist, figuriert im Anhang I zum CITES-Übereinkommen. Die Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten bestimmt sich nach Art. III CITES-Übereinkommen. Diese Norm stipuliert, dass solche Objekte nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Staates, aus welchem sie stammen sowie einer Einfuhrgenehmigung des Staates, in welchen sie verbracht werden sollen, eingeführt werden dürfen. Zudem müssen sich die Behörden des Ausfuhr- und des Einfuhrstaates vergewissern, dass die Produkte nicht die Art, von welcher sie stammen, gefährden und nicht illegal beschafft worden sind sowie dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, welcher dem Überleben der betroffenen Art nicht abträglich ist.

2.1.3 Art. VII Abs. 3 CITES-Übereinkommen sieht Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäss Art. III für Exemplare vor, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, es sei denn, dass eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand (Art. VII Abs. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 CITES-Übereinkommen). Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, dass ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gilt der Artikel III für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt (Art. VII Abs. 2 CITES-Übereinkommen).

2.1.4 Das CITES-Übereinkommen enthält insbesondere auch Normen ohne "self executing"-Charakter, d.h., es bewirkt für den einzelnen Bürger keine unmittelbaren Rechte und Pflichten, sondern legt ein Regelungsprogramm fest, welches die betreffenden Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen (vgl. E. 2.2; Thomas Deleuil, La CITES et la protection internationale de la biodiversité in: Revue juridique de l'environnement 2011/5, pag. 45-62). Im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenz können zudem sogenannte Resolutionen erlassen werden. Sie haben namentlich Verfahrensfragen, Interpretationen, Definitionen und Präzisierungen des Übereinkommens zum Gegenstand. Durch eine Resolution können die Vertragsstaaten dem CITES-Sekretariat bindende Aufträge und Instruktionen erteilen. Falls die Resolutionen sich in ihrem Wortlaut an die Vertragsstaaten selbst richten, haben sie nur empfehlenden, also nicht verbindlichen Charakter. Es steht den Vertragsstaaten frei, Resolutionen im Rahmen der landeseigenen Rechtsvorschriften verbindlich zu machen. (vgl. die Dokumentation «CITES-Konferenz in Nairobi vom 10.-20. April 2000», erhältlich in deutscher und französischer Sprache auf der Webseite des Bundesrates www.admin.ch, Startseite Dokumentation Medienmitteilung CITES - Konferenz in Nairobi; vgl. infra E. 3.3 und 4.4).

2.2 Gemäss Art. VIII des CITES-Übereinkommens haben die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen zu treffen, um den Vollzug des Übereinkommens sicherzustellen und den Handel mit staatsvertraglich geschützten Arten zu verhindern. In Ausführung des CITES-Übereinkommens und gestützt auf die Art. 78 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
und 80 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Bst. d und e BV hat die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES; SR 453) erlassen. Am 4. September 2013 hat der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern die gleichnamige Verordnung (VCITES; SR 453.0) bzw. die Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung, RS 453.1) verabschiedet. Die genannten Erlasse (BGCITES, VCITES und CITES-Kontrollverordnung) sind am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten und haben die bisher geltende Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 (ASchV, AS 2007 2661, 2008, 4619, 2011 553) sowie die Artenschutz-Kontrollverordnung des EDI vom 16. Mai 2007 abgelöst (AS 2007 2677, 2008 2433, 2010 5389, 2012 583 6479, 2013 2689).

2.2.1 Gemäss Art. 7
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht
1    Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer:
a  Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will;
b  lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
2    Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn:
a  Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
b  sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
3    Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
4    Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen.
BGCITES ist für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III eine Bewilligung der Vorinstanz erforderlich. Für die Ein- und Durchfuhr der genannten Exemplare ist alternativ eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen einzuholen: eine Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates, eine Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates, eine Vorerwerbbescheinigung nach Art. VII Abs. 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates oder eine Bescheinigung nach Art. VII Abs. 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates (Art. 3 Abs. 1 Bst. a
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates und des Wiederausfuhrstaates
1    Exemplare der in den Anhängen I-III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt:
a  Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates;
b  Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates;
c  Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates;
d  Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates.
2    Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I-III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.
3    Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.6
bis d VCITES).

2.2.2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt (Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
1    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:
a  nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt;
b  konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.
2    Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
BGCITES). Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte (Art. 8 Abs. 2
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
1    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:
a  nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt;
b  konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.
2    Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
BGCITES). Dieser Rechtsetzungsauftrag wurde in Art. 22
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
-27
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES
VCITES konkretisiert (vgl. infra E. 2.2.3).

2.2.3 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht
1    Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer:
a  Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will;
b  lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
2    Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn:
a  Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
b  sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
3    Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
4    Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen.
BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind (Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
Satz 1 VCITES). Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden (Art. 22 Abs. 2
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES). Die Ausnahme nach Abs. 1 gilt nicht für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden (Art. 22 Abs. 4 Bst. a
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES). Art. 22 Abs. 4
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden (Art. 22 Abs. 5
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES).

Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt (Art. 11 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 11 Vorerwerb
1    Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt.
2    Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.
3    Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.
VCITES).

2.2.4 Das BLV ist für die Durchführung von Kontrollen und für die Ergreifung von Massnahmen zuständig (vgl. E. 1.2.2; Art. 17
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 17 Vollzugsorganisation
1    Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes.
2    Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.
3    Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.
4    Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt.
BGCITES i.V.m. Art. 28 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.
und 2
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.
, Art. 29 Abs. 2
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle
1    Das BAZG:
a  meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und
b  erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).
2    Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr:
a  Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30-32 durch.
b  Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34-36.
c  Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.
sowie Art. 36
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 36 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a  in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES;
b  wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder
c  wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
2    Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
3    Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.
-41
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 41 Kontrollorgane
1    Kontrollorgane sind:
a  das BLV;
b  der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst;
c  das BAZG;
d  kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden.
2    Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane beiziehen.52
VCITES). Die Kontrollorgane können in Ausnahmefällen die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen (Art. 35
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt - Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.
VCITES).

3.

3.1 Der mit der angefochtenen Verfügung vorläufig beschlagnahmte Schal ist unbestrittenermassen aus Fasern der Gattung Pantholops hodsgsonii (Tibetantilope) hergestellt. Diese ist im Anhang I zum CITES-Übereinkommen bzw. im Anhang 1 Ziff. 1.3 der CITES-Kontrollverordnung aufgelistet und gehört somit zu einer der streng geschützten Arten (vgl. supra E. 2.1.2). Folglich untersteht die Einfuhr des streitbetroffenen Schals dem CITES-Übereinkommen und damit auch dem BGCITES, der VCITES und der CITES-Kontrollverordnung. Für die Einfuhr eines Shahtoosh-Schals in die Schweiz besteht grundsätzlich eine Bewilligungspflicht nach Art. 7
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht
1    Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer:
a  Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will;
b  lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
2    Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn:
a  Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
b  sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
3    Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
4    Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen.
BGCITES und Art. 3
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates und des Wiederausfuhrstaates
1    Exemplare der in den Anhängen I-III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt:
a  Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates;
b  Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates;
c  Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates;
d  Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates.
2    Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I-III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.
3    Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.6
VCITES.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Eingaben auf die Ausnahmeregelung gemäss Art. VII Abs. 3 CITES-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
und 2
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
sowie 5
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES, die bei Gegenständen zum privaten Gebrauch wie vorliegend, Abweichungen von der Bewilligungspflicht zulassen.

3.2.2 Die Vorinstanz bestreitet zwar nicht, dass der beschlagnahmte Schal einen Gegenstand zum privaten Gebrauch darstellt, beteuert indessen, dass für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung nach Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES zusätzlich der Nachweis des rechtmässigen Ursprungs zu erbringen sei.

3.3 An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass Art. VII Abs. 3 CITES-Übereinkommen keine Definition des Begriffs «Gegenstände zum persönlichen Gebrauch» enthält. Anlässlich der 13. CITES-Vertragsstaatenkonferenz vom 2. bis 14. Oktober 2004 wurde die Resolution Conf. 13.7 «Control of trade in personal and household effects» verabschiedet. In dieser wird statuiert, dass der Begriff «personal and household effects» auf Exemplare Anwendung findet, welche unter anderem rechtmässig erworben wurden («legally-acquired» bzw. «acquis légalement»; der Text der Resolution 13.7 ist in englischer und französischer Sprache auf der Website www.cites.org abrufbar, Rubrik < Documents > Resolutions).

Nicht nur die Ausnahme von der Genehmigungspflicht, sondern auch die Definition des Begriffs «personal effects» bzw. «objets personnels» (gemäss schweizerischem Recht «Gegenstände zum privaten Gebrauch») wurden in Art. 8 Abs. 1 Bst. a
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
1    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:
a  nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt;
b  konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.
2    Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
BGCITES in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
und VCITES umgesetzt und haben verbindlichen Charakter. Folglich ist eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nur unter der Bedingung zulässig, dass die Voraussetzungen kumulativ nachgewiesen sind, wonach es sich beim Exemplar um einen Gegenstand zum privaten Gebrauch handelt und das Exemplar einen rechtmässigen Ursprung hat. Das gilt auch für sogenannte Vorerwerbs-Exemplare zum privaten Gebrauch (Art. VII Abs. 3 CITES-Übereinkommen i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
, 2
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
und 5
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES). Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind demnach nicht zu beanstanden.

4.
Nachdem unbestritten ist, dass das beschlagnahmte Exemplar einen Gegenstand zum privaten Gebrauch darstellt, gilt es nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob der rechtmässige Ursprung ebenfalls nachgewiesen ist. In diesem Punkt gehen die Meinungen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz komplett auseinander.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine überspitzt formalistische, ungerechtfertigt strenge und unrechtmässige Beweiswürdigung vor, soweit sie einen direkten Beweis für den Nachweis des legalen Erwerbs verlangt habe. Da die einschlägigen Bestimmungen keine Beweismittelbeschränkung vorsehen würden, könnten deshalb auch andere Beweismittel wie schriftliche Zeugenaussagen vorgetragen werden. Wenn es zutreffe, dass man sich nur für äusserst seltene, weit zurückliegende Ereignisse genauer an den Ablauf zu erinnern vermöge, treffe es auch zu, dass gewisse Vorgänge auch vor oder nach einem Jahrzehnt zugeordnet werden könnten. Soweit die Käuferin des Schals sich genau erinnere, dass sie nur während ihrer ersten Indien-Reisen in den 60er-Jahren derartige Schale in Anwesenheit eines guten Freundes erworben habe, könne im Umkehrschluss ausgeschlossen werden, dass der Erwerb nach Beginn der 70er-Jahre erfolgt sei. Im Übrigen dürfte es gerichtsnotorisch sein, dass für den über 40 Jahre zurückliegenden Kauf eines Schals keine Person gefunden werden könne, die noch über Kaufquittungen, einem bestimmten Datum zuordenbares Foto oder Unterlagen verfüge. Dies umso mehr, als im Zeitpunkt des Erwerbs für die Tibet-Antilope noch keine Unterschutzstellung bestanden habe. Es gebe keine Vermutungsfolge, wonach für den Fall, dass keine weiteren Beweismittel vorgebracht werden, die Wahrscheinlichkeit hoch sein soll, dass der Schal nach 1979 erworben worden sei. Sodann bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach bei Exemplaren, die in Anhang I des CITES-Übereinkommens aufgelistet sind, an den Nachweis des Vorerwerbs hohe Anforderungen zu stellen seien. Zudem geht die Beschwerdeführerin von einer willkürlichen Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz aus, soweit Letztere unter Hinweis auf Beilage 5 («Foglio supplementare al verbale di constatazione») den Schluss gezogen habe, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, dass sie nicht wisse «wo und wann» der Schal gekauft worden sei.

Die Vorinstanz weist alle Vorwürfe zurück. In Würdigung sämtlicher im Einsprache- wie im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegter Beweismittel gelangt sie zur Erkenntnis, dass diese zu unspezifisch seien, um den Nachweis des legalen Vorerwerbs rechtsgenüglich zu erbringen. Es blieben Zweifel offen, ob sich die eingeholten Aussagen und Bilder wirklich auf den beschlagnahmten Schal beziehen würden und diesem effektiv zugeordnet werden könnten.

4.1

4.1.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich hierfür der erforderlichen Beweismittel (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Vorinstanz hat demzufolge für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Den Parteien obliegen unter Umständen Mitwirkungspflichten (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft sie dagegen - anders als im Zivilprozess - nicht (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.149). Dies ändert nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB auf öffentlichrechtliche Verfahren vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; DTF 117 V 261 E. 3b S. 264).

4.1.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.140 m.H.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt nicht absolut, sondern erfährt durch Gesetz und Rechtsprechung gewisse Einschränkungen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, Rz. 710).

4.1.3 Nach dem bundesrechtlichen Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 141 III 569, E. 2.2.1), wobei es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321, E. 3.2). Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung ergeben sich einerseits aus dem Gesetz; anderseits wurden sie durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet (BGE 140 III 610, E. 4.1). Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich oder nicht zumutbar ist und insofern eine "Beweisnot" besteht (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324 mit Hinweisen). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 140 III 610, E. 4.1). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist wiederum von der blossen Glaubhaftmachung abzugrenzen, welche insbesondere im Bereich der vorsorglichen Massnahmen zulässig ist. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720; BGE 130 III 321 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen (Art. 10 Abs. 1
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 10 Nachweispflicht
1    Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
2    Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.
3    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
BGCITES). Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Abs. 1 liefern (Art. 10 Abs. 2
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 10 Nachweispflicht
1    Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
2    Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.
3    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
BGCITES). Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplare in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte (Art. 10 Abs. 3
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 10 Nachweispflicht
1    Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
2    Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.
3    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
Satz 1, 2 und 3 BGCITES).

4.2.2 Artikel 10 statuiert eine generelle Nachweispflicht bei Besitz (Abs. 1) sowie bei Handänderungen (Abs. 2) von Exemplaren von Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I-III CITES (Botschaft BGCITES, BBl 2011 6997). Ziel ist es, die Herkunft bzw. den Ursprung der Exemplare sowie die Rechtmässigkeit des Verkehrs solcher Exemplare auch im Inland überprüfen zu können (Rückverfolgbarkeit; Botschaft BGCITES, BBl 2011 6997).

Wie der Nachweis des rechtmässigen Verkehrs erbracht (beispielsweise durch Vorlage der entsprechenden Einfuhrbewilligung) oder glaubhaft gemacht werden kann, soll vom EVD (heute recte EDI) auf Verordnungsstufe näher geregelt werden (Botschaft BGCITES, BBl 2011 6997). Bei der Durchsetzung der Nachweispflicht haben die Kontrollorgane das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, namentlich beim Nachweis, dass die Exemplare erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Botschaft BGCITES, BBl 2011 6997).

4.2.3 Die Konktretisierung dieser Legiferierungsbefugnis des EDI ist Art. 4 CITES-Kontrollverordnung zu entnehmen.

Der rechtmässige Verkehr kann mit Einfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 1 CITES-Kontrollverordnung). Für Exemplare einer nicht stark gefährdeten Art, die in der Schweiz erworben wurden, können die Kontrollorgane als Nachweis des rechtmässigen Verkehrs auch Kaufquittungen, Abgabebestätigungen, Fotos oder Aussagen von Zeuginnen und Zeugen akzeptieren, wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 CITES-Kontrollverordnung). Für Exemplare, die im Vorerwerb erworben wurden, ist der Nachweis nach Abs. 2 ebenfalls zulässig (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 CITES-Kontrollverordnung).

4.3 Aus den soeben aufgelisteten Bestimmungen zur Nachweispflicht und diesbezüglichen Auszügen aus der Botschaft zum BGCITES lässt sich Folgendes ableiten.

4.3.1 Die in Art. 10
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 10 Nachweispflicht
1    Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
2    Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.
3    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
BGCITES und in Art. 4 der CITES-Kontrollverordnung verankerte allgemeine Nachweispflicht obliegt dem jeweiligen Besitzer eines in den Anhängen I-III des CITES-Übereinkommens gelisteten Exemplars. Nicht die Kontrollorgane müssen die Rechtswidrigkeit des Ursprungs bzw. des Verkehrs eines Exemplars nachweisen, sondern der jeweilige Besitzer deren Rechtmässigkeit beweisen. Damit kommt es einerseits zu einer zumindest teilweisen Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz, in dem Sinne, dass das Gesetz dem Besitzer die subjektive Beweisführungslast auferlegt und andererseits zu einer Umkehr der objektiven Beweislast in dem Sinne, dass der Besitzer das Risiko der Unaufklärbarkeit oder Beweislosigkeit bezüglich der zu beweisenden Tatsache(n) (vgl. infra E. 4.3.2) trägt.

4.3.2 Art. 4 CITES-Kontrollverordnung regelt Gegenstand und Modalitäten der Nachweispflicht.

Die Nachweispflicht bezieht sich ausdrücklich auf den rechtmässigen Verkehr (Art. 4 Abs. 1 CITES-Kontrollverordnung).

Hinsichtlich der Modalitäten statuiert Art. 4 Abs. 1 CITES-Kontrollverordnung den Grundsatz, wonach der rechtmässige Verkehr mittels Vorlage von Einfuhrdokumenten oder Ursprungszeugnissen nachgewiesen werden kann. Dabei handelt es sich um alle amtlichen, von einer Behörde ausgestellten Dokumente wie Einfuhrbewilligungen, Passierscheine oder Besitznachweise (vgl. Dokument «Information zur Nachweispflicht», Stand Januar 2014, abrufbar auf der Webseite der Vorinstanz www.blv.admin.ch). Mit anderen Worten stellen die Kontrollorgane in erster Linie grundsätzlich auf sogenannte gesetzliche Beweismittel ab, um zu prüfen, ob der Nachweis für den rechtmässigen Verkehr erbracht wird. Art. 4 Abs. 1 CITES-Kontrollverordnung legt mithin den Grundsatz einer besonderen, an amtliche Dokumente verbundene Nachweispflicht fest.

In Abweichung von diesem Prinzip sind für Exemplare einer nicht stark gefährdeten Art, die in der Schweiz erworben wurden (Art. 4 Abs. 2 CITES-Kontrollverordnung), und für Vorerwerbs-Exemplare (Art. 4 Abs. 3 CITES-Kontrollverordnung) ausnahmsweise andere Beweismittel zugelassen. Art. 4 Abs. 2 und 3 CITES-Kontrollverordnung sieht somit eine Ausnahme von der Beweisregel vor, dass nur amtliche Dokumente für den Nachweis des rechtmässigen Verkehrs zugelassen werden, indem er erlaubt, dass der legale Erwerb mittels Kaufquittungen, Abgabebestätigungen, Fotos oder Aussagen von Zeuginnen und Zeugen nachgewiesen wird. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Regelung von Art. 4 Abs. 2 und 3 CITES-Kontrollverordnung sich nicht im Einklang mit der Delegationsnorm von Art. 10
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 10 Nachweispflicht
1    Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
2    Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.
3    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
BGCITES und den entsprechenden Ausführungen in der Botschaft befinden würde, die dem Verordnungsgeber die Modalitäten der Nachweispflicht überlassen (vgl. supra E. 4.2.1 f.). Aus der Formulierung von Art. 4 Abs. 2 CITES-Kontrollverordnung «auch (...) zugelassen werden» ist zu schliessen, dass es sich um einen beispielhaften und nicht um einen abschliessenden Katalog handeln dürfte, in dem Sinne, dass dabei keine Beweismittelbeschränkung gilt, wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz zutreffend festhalten.

Art. 4 Abs. 3 der CITES-Kontrollverordnung spricht nur von Exemplaren, «die im Vorerwerb erworben wurden», ohne dabei zu differenzieren, unter welchen CITES-Anhang solche Exemplare fallen. Daraus ist abzuleiten, dass auch für den Nachweis des rechtmässigen Erwerbs von Vorerwerbsexemplaren gemäss Anhang I des CITES-Übereinkommens ebenfalls keine Beweismittelbeschränkung gilt und an die Nachweispflicht des rechtmässigen Verkehrs für Vorerwerbsexemplare nach Art. 4 Abs. 3 CITES-Kontrollverordnung keine höheren Anforderungen gestellt werden. Dem gegenteiligen Standpunkt der Vorinstanz kann insofern nicht gefolgt werden.

Die ausnahmsweise zugelassenen Beweismittel gemäss Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 CITES-Kontrollverordnung unterliegen der freien Beweiswürdigung seitens der Kontrollorgane. Im Rahmen der Nachweispflicht hat die CITES-Kontrollverordnung keine ausdrückliche Reduktion des Beweismasses vorgesehen, so dass das ordentliche Beweismass zum Zuge kommt, wie aus dem Ausdruck «wenn die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind» resultiert. Eine ausdrückliche Verpflichtung für den Verordnungsgeber zu einer Herabsetzung des Beweismasses lässt sich weder der Delegationsnorm noch der Botschaft zum BGCITES entnehmen.

4.3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass aus dem gesetzgeberischen Ziel der Rückverfolgbarkeit der Exemplare für den Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs (vgl. Botschaft BGCITES BBl 2011 6997) folgt, dass die Nachweise konkret auf das jeweilige Exemplar bezogen zu führen sind, für welches der rechtmässige Verkehr nachgewiesen werden soll. Es ist demnach unumgänglich, dass Bescheinigungen, Belege und weitere Beweismittel zuverlässig einem bestimmten Exemplar zugeordnet werden können. In diesem Punkt ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten.

4.4 Unter den Begriff «Vorerwerb» gemäss Art. 11 Abs. 1
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 11 Vorerwerb
1    Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt.
2    Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.
3    Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.
VCITES fallen sämtliche Exemplare nach den Anhängen I-III CITES, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand. Entsprechend der Resolution Conf. 13.6 «Application de l'Article VII, paragraphe 2, concernant les spécimens «pré-Convention»» (auf der Website www.cites.org abrufbar, Rubrik Documents Resolutions) ist die erste Aufnahme der betreffenden Art in den Anhängen des CITES-Übereinkommens massgeblich. Die Tibetantilope ist seit 1979 im Anhang I des CITES-Übereinkommens gelistet. Exemplare dieser Art haben nur dann einen rechtmässigen Ursprung, wenn nachgewiesen wird, dass sie vor diesem Datum erworben wurden.

4.5

4.5.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, den streitbetroffenen Schal von ihrer Schwiegermutter, Frau A._______, zu ihrem 40. Geburtstag im Jahr 1994 schenkungshalber erhalten zu haben. Die Vorbesitzerin habe den Schal vor 1973 auf einer ihrer verschiedenen Reisen in Indien erworben, nach Italien eingeführt und bis 1994 ausschliesslich zu privaten Zwecken getragen.

4.5.2 Um diese Behauptung zu untermauern, hat die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren folgende Beweismittel zu den Akten eingereicht:

- Schreiben (auf Italienisch) vom 10. Januar 2019 von A._______ an Rechtsanwalt Luca Tenchio (do3; entspricht der Urkunde UB3 in der Beschwerde);

- Schreiben (auf Englisch) vom 12. Januar 2019 von C._______, Indien an Rechtsanwalt Luca Tenchio (do4; entspricht der Urkunde UB4 in der Beschwerde);

- Zwei Fotos von A._______ in den Jahren 1972/73 (do5; entspricht der Urkunde UB5 in der Beschwerde);

- Ein Foto von A._______ in Indien im Dezember 1982 gemäss Rückseite (do6; entspricht der Urkunde UB6 in der Beschwerde);

- Annullierter Schweizer Pass von A._______ mit Visa vom 22.01.1990, vom 24.04.1991, vom 23.2.1995 und vom 1.10.1997 für Indien (do7; entspricht der Urkunde UB7 der Beschwerde);

- Annullierter Schweizer Pass von A._______ mit Visa vom 24.1 bis 24.4.2000, vom 9.4. bis 8.5.2001 und vom 31.1 bis 30.07.2003 (do8; entspricht der Urkunde UB8 in der Beschwerde).

4.5.3 Frau A._______ hat in ihrer schriftlichen Erklärung vom 10. Januar 2019 bekundet (vgl. UB3), sie habe den streitbetroffenen Schal vor 1973 anlässlich einer ihrer Reisen nach Indien zu reinen privaten Zwecken erworben und ihrer Schwiegertochter 1994 in Mailand zu ihrem 40. Geburtstag geschenkt. Beim Kauf des Schals sei auch ein Freund von ihr zugegen gewesen, Herr B._______, der heute in Bangalore, Indien wohne und sie in jenem Zeitraum auf ihre Reisen durch Indien begleitet habe.

Mit schriftlicher Erklärung vom 12. Januar 2019 (vgl. UB4) bestätigt Herr C._______, Frau A._______ in den späten 60er-Jahren kennengelernt zu haben, als sie regelmässig mit ihm durch Indien gereist sei. Anlässlich dieser Reisen habe sie in seiner Anwesenheit an diversen Orten wie z.B. auf einem Bazar sehr viele Artikel («a lot of items») zu rein persönlichem Gebrauch erworben, wie Souvenirs und Kleidungsstücke wie z.B. Blusen und Schale («shirts, scarfs etc»). Die gekauften Artikel habe sie dann nach Italien (damals ihr Wohnort) mitgenommen. Aus dieser ins Recht gelegten Beilage UB4 ergibt sich lediglich, dass Frau A._______ Ende der 60er-Jahre in Anwesenheit von Herrn C._______ unter anderem diverse Blusen und Schale an diversen Orten in Indien erworben und nach Italien mitgebracht hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass ein konkreter Bezug mit dem streitbetroffenen Schal nicht auszumachen ist (vgl auch infra E. 4.8).

Die Beilage UB5 besteht aus zwei Bildern von A._______. Auf der Rückseite des ersten Fotos ist ein handgeschriebener Hinweis von A._______ auf einem Post-It angebracht, wonach die zwei Bilder in den Jahren 1972/1973 in Indien aufgenommen wurden und sich A._______ als die Person im Bild ausgibt, die ein rotes Kopftuch trägt. Weder auf dem Post-It noch in den Eingaben der Beschwerdeführerin wird behauptet, dass es sich beim roten Kopftuch um den beschlagnahmten Schal handelt. Die Bilder in der Beilage UB5 können deshalb lediglich bezeugen, dass sich A._______ in den Jahren 1972/73 auf einer Indienreise befand. Ein direkter Bezug zum streitbetroffenen Schal ist darin weder ersichtlich, noch wird ein solcher geltend gemacht.

Die Beilage UB6 zeigt ein Foto von Frau A._______, auf dessen Rückseite das Datum vom Dezember 1982 («Dec. 1982») aufgedruckt ist. Auf diesem Bild sieht man Frau A._______ mit einem roten gepunkteten Kopftuch. Mit diesem Bild wird zumindest bestätigt, dass sie sich 1982 in Indien aufgehalten hat. Ein direkter Bezug zum Schal ist darin weder ersichtlich, noch wird ein solcher behauptet.

Aus den alten annullierten Schweizer Pässen von A._______ gemäss den Beilagen UB7 und UB8 lässt sich entnehmen, dass sie in den Jahren 1990, 1991, 1995 und 1997 nach Indien gereist ist und sich vom 24.1. bis 24.4.2000, vom 9.4. bis 8.5.2001 und vom 31.1. bis 30.07.2003 in Indien aufgehalten hat.

4.6 In Gesamtwürdigung der genannten Beweismittel stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die im Einspracheverfahren vorgebrachten Beweismittel und Argumente zwar eine rege Reisetätigkeit von Frau A._______ zwischen den 60er- und 80er-Jahren (sogar bis zu den 00er-Jahren) dokumentieren, aber keinen Nachweis dafür zu erbringen vermögen, dass der beschlagnahmte Schal vor 1979 in Indien erworben und nach Italien eingeführt wurde. Insbesondere lassen die ins Recht gelegten Beweismittel einen direkten Bezug auf den streitbetroffenen, mutmasslich vor CITES-Unterschutzstellung erworbenen Schal vermissen und können diesem nicht zuverlässig zugeordnet werden.

Zudem lässt der Umstand, dass Frau A._______ von den 60er- bis in die 00er-Jahren mehrmals nach Indien gereist ist und laut eigenen Angaben den streitbetroffenen Schal 1994 der Beschwerdeführerin geschenkt haben soll, ernsthafte Zweifel aufkommen, dass es sich beim beschlagnahmten Schal um ein nach 1979 erworbenes Exemplar handeln könnte. Das führt dazu, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beilagen doc. 3 bis doc. 8 nicht zu überzeugen vermag. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz im angefochtenen Einsprache-Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Abweisung der Einsprache und die sich daraus ergebende Bestätigung der Beschlagnahme im Einsprache-Entscheid als gerechtfertigt zu betrachten sind.

4.7 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten Beweismittel allfällige Elemente enthalten, die an diesem Zwischenergebnis etwas zu ändern vermögen.

4.7.1 Im Rechtsmittelverfahren hat die Beschwerdeführerin zusätzlich folgende Belege übermittelt:

- UB10: E-Mail (auf Französisch) vom 15. April 2019 von Rechtsanwalt Luca Tenchio an D._______ (1937) inkl. Beilage (bei der Beilage handelt es sich um einen von Rechtsanwalt Luca Tenchio erstellten Fragebogen in französischer Sprache);

- UB11: Schreiben vom 15. April 2019 von Frau D._______ an Rechtsanwalt Luca Tenchio (es handelt sich um den in französischer Sprache ausgefüllten Fragebogen).

4.7.2 Bei Frau D._______ handelt es sich gemäss Rz. 10 der Beschwerde um «eine alte Freundin» der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Aus der Beilage 11 ergibt sich, dass Frau D._______ seit 1957 Frau A._______ kennt, dass sie in den 60er-Jahren gute Freundinnen waren und sich häufig alleine oder im Familienkreis getroffen haben (vgl. Antwort zu Frage 2). Frau D._______ gibt an, den Schal, den die Beschwerdeführerin auf dem Bild auf Seite 2 des Fragebogens trägt, als denjenigen erkannt zu haben, den Frau A._______ oft getragen und Ende der 60er-Jahre aus Indien mitgebracht habe. Auch erinnert sich Frau D._______ daran, dass Frau A._______ den Schal der Beschwerdeführerin zu ihrem 40. Geburtstag im Jahr 1994 geschenkt habe (vgl. Antwort zu Frage 4).

4.7.3 Die schriftlichen Aussagen von Frau D._______ erscheinen insofern als problematisch, als diesen nicht zu entnehmen ist, dass sie dem Erwerb des beschlagnahmten Schals in Indien bzw. dessen Einfuhr nach Italien persönlich beigewohnt hat. Ihre Erklärungen beruhen nicht auf ihrer eigenen unmittelbaren Sinneswahrnehmung und lassen mithin nicht auf ein direktes Zeugnis schliessen. Selbst wenn indirekte Wahrnehmungen dem Gericht trotz deren schwächeren Beweiskraft bei der Beweiswürdigung allgemein dienlich sein könnten, können die Aussagen von Frau D._______ weder für sich allein noch in einer Gesamtwürdigung der beigelegten Beweismittel zu einem anderen Beweisergebnis führen.

4.7.4 Unter Berücksichtigung der verschiedenen von Frau A._______ bis in die 00er-Jahre unternommenen Reisen nach Indien und in Anbetracht dessen, dass Frau D._______ Fragen zu einem angeblich vor über 50 Jahren getätigten Erwerb zur Beantwortung unterbreitet wurden, erheben sich gewichtige Zweifel, ob die Aussagen von Frau D._______ effektiv in Relation mit dem streitbetroffenen Schal stehen und nicht etwa einen zu einem späteren Zeitpunkt eingeführten betreffen. Es ist daher nicht zu kritisieren, wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zur Erkenntnis gelangt, dass die Aussagen von Frau D._______ nicht genügend eindeutig und sicher dem betroffenen Schal zugeordnet werden können und nichts zum bisherigen Beweisergebnis zu ändern vermögen.

4.8 Insoweit die Beschwerdeführerin unter Abstellung auf die schriftliche Erklärung der Ersterwerberin des Schals, wonach diese nur während ihrer ersten Indien-Reisen in den 60er-Jahren derartige Schale in Anwesenheit eines guten Freundes erworben hatte, im Umkehrschluss ausschliesst, dass der Erwerb nach dem Beginn der 70er-Jahre erfolgt ist, verfängt ihre Argumentation nicht. Wie bereits festgehalten, hat sich aus einer Gesamtwürdigung der Argumente und Beweismittel ergeben, dass ernsthafte Zweifel bestehen, dass sich die vorgebrachten Aussagen, Fotos und weitere Beweismittel effektiv und spezifisch auf den beschlagnahmten Schal beziehen und diesem auch zugeordnet werden können. Ferner fällt auf, dass der Name des Reisebegleiters von Frau A._______ in der Beilage UB4 nicht mit demjenigen in der Beilage UB3 übereinstimmt. Auch bestehen Differenzen mit Bezug auf den Zeitraum. Gemäss der Beilage UB3 reiste die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin vor 1973 nach Indien, währenddessen in der Beilage UB4 von den späten 60er-Jahren («in the late sixties») die Rede ist. Da der Beschwerdeführerin die Beweislast für den rechtmässigen Verkehr obliegt (vgl. E. 4.4.1), hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Das ist die logische Konsequenz, die aus dem vorliegenden Beweisergebnis zu ziehen ist. Von einer Vermutungsfolge zu reden, wie dies die Beschwerdeführerin tut, ist deshalb unzutreffend.

4.9 Wenn die Beschwerdeführerin ferner auf die praktische Unmöglichkeit verweist, über Kaufquittungen, Fotos oder Unterlagen zu verfügen, um einen über 40 Jahre zurückliegenden Kauf zu dokumentieren, macht sie blosse Beweisschwierigkeiten geltend, die praxisgemäss nicht zu einer Beweiserleichterung im Sinne einer Beweismasssenkung führen können. An dieser Stelle sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber Vorerwerbs-Exemplare nach Art. 4 Abs. 3 CITES-Kontrollverordnung explizit nicht von der Nachweispflicht befreit hat, sondern ausnahmsweise die Zulassung anderer als der amtlichen Dokumente gemäss Art. 4 Abs. 1 CITES-Kontrollverordnung vorgesehen. Eine Beweismassreduktion lässt sich Art. 4 Abs. 2 und 3 CITES-Kontrollverordnung nicht entnehmen.

4.10 Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage, d.h. gestützt auf die Eingaben der Parteien und der genannten Beilagen, fest, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht zu erbringen vermochte, dass der beschlagnahmte Schal vor der CITES-Unterschutzstellung der Tibet-Antilope erworben und in Verkehr gebracht wurde. Aus Sicht des Gerichts sind die zusätzlich beantragten Befragungen der Beschwerdeführerin sowie Anhörungen von Frau A._______, Frau D._______ und Herrn C._______, nicht geeignet, an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern. Es sind keine Gründe ersichtlich, wonach die zusätzlich offerierten Beweismittel neue objektive und entscheidwesentliche Tatsachen zum Vorschein bringen würden, die nicht bereits in den Rechtsschriften und eingereichten Beilagen der Beschwerdeführerin enthalten sind. Ebenso wenig kann angenommen werden, dass die gewonnene Überzeugung durch die beantragte weitere Beweiserhebung erschüttert würde. Den erwähnten Beweisanträgen ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht stattzugeben.

4.11 Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als dem «Foglio supplementare al verbale di constatazione» (Beilage 5 der Vernehmlassung der Vorinstanz) nicht entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin vorgetragen hat, dass sie nicht wisse, wo und wann der Schal gekauft worden sei. Die inkorrekte Wiedergabe der protokollarisch festgehaltenen Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vermag am bisherigen Ergebnis jedoch nichts zu ändern.

4.12 Indem die Beschwerdeführerin dem Erfordernis des rechtmässigen Verkehrs mithin des rechtmässigen Ursprungs des Schals nicht Genüge getan hat, kann sie sich nicht auf die Ausnahmeregelung von Art. VII Abs. 3 CITES-Übereinkommen i.V.m. Art. 22
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
VCITES berufen. Aus diesem Grund konnte die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Vorerwerbescheinigung auch nicht entsprechen.

5.

5.1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, unter anderem wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind, bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen sowie wenn bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt (Art. 15 Abs. 1 Bst. c
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 15 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:
a  bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist;
b  bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist;
c  ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind;
d  bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird;
e  angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder
f  bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt.
2    Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen. Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.15
, d und f BGCITES).

5.2 Unter Berücksichtigung, dass die Kontrollorgane der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen können (Art. 36 Abs. 3
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 36 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a  in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES;
b  wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder
c  wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
2    Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
3    Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.
VCITES) und das BLV beschlagnahmte Exemplare freigibt, wenn der beanstandete Mangel behoben ist (Art. 37
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 37 Freigabe - Das BLV gibt beschlagnahmte Exemplare frei, wenn der beanstandete Mangel behoben ist.
VCITES), ergibt sich, dass die Beschlagnahme bis zur einer möglichen Mängelbeseitigung eine Massnahme mit präventivem Charakter darstellt (vgl. supra E. 1.2.2). Die präventive Natur der Beschlagnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Person im Zeitpunkt der Kontrolle verhindert sein kann, die erforderlichen Nachweise mit sich zu führen.

5.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Kontrollzeitpunkt keine Dokumente vorgelegt hat, die den Nachweis zu erbringen vermochten, dass sich der streitbetroffene Schal rechtmässig in Verkehr befindet und ein sogenanntes Vorerwebsexemplar darstellt. In der Beschlagnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist für die Einreichung von Belegen für den Nachweis des rechtmässigen Ursprungs bzw. Erwerbs des Schals angesetzt. Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren beigelegt. Die Vorinstanz hat die im Einspracheverfahren offerierten Beweismittel zu Recht als ungenügend für den Nachweis des rechtmässigen Verkehrs erachtet (vgl. vorne E. 4.5.2 ff., E. 4.6), und das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zum Schluss gekommen, dass auch die neu im Rechtsmittelverfahren eingereichten Dokumente nicht ausreichen, um diesen Nachweis zu erbringen (vgl. vorne E. 4.7.1 ff.). Bezüglich der Beschlagnahme besteht also weiterhin ein begründeter Verdacht, dass der betroffene Schal rechtwidrig in Verkehr gelangt ist. Demnach erweist sich die von der Vorinstanz verfügte Beschlagnahme des Schals der Beschwerdeführerin weiterhin als bunderechtskonform und verhältnismässig, mithin als gerechtfertigt. Eine mildere Massnahme wie eine Freigabe unter Vorbehalt oder eine Rückweisung kann nicht in Frage kommen. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf Art. 35
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt - Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.
VCITES berufen (vgl. Sachverhalt Bst. B, E. 2.2.4).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschlagnahme des Schals mit Fasern der Tibet-Antilope sowie die Erhebung der entsprechenden Verfahrensgebühr von Fr. 120.- gemäss Art. 20
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 20
1    Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben.
2    Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kontrollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so gehen die Kosten einer Identifikation der Exemplare zulasten der verantwortlichen Person.
3    Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen zulasten der verantwortlichen Person.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollierter Exemplare zur Sicherstellung, dass die Gebühren bezahlt und die Kosten gedeckt werden.
BGCITES i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bst. c
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle
1    Das BAZG:
a  meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und
b  erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).
2    Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr:
a  Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30-32 durch.
b  Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34-36.
c  Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.
VCITES sowie Art. 43 ff
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 43 Gebühren - Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198555.
. VCITES kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Der fristgerecht einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

7.2 Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Corrado Bergomi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 19. Dezember 2019
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1841/2019
Datum : 16. Dezember 2019
Publiziert : 27. Dezember 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Natur- und Heimatschutzrecht
Gegenstand : Artenschutz; Beschlagnahme eines Schals mit Wolle der Tibet-Antilope; Einspracheentscheid (...) vom 15. März 2019.


Gesetzesregister
ASchV: 7 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht
1    Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer:
a  Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will;
b  lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
2    Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn:
a  Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
b  sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können.
3    Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
4    Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen.
8 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
1    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:
a  nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt;
b  konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.
2    Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
10 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 10 Nachweispflicht
1    Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
2    Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.
3    Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
14 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 14 Massnahmen
1    Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen:
a  Freigabe unter Vorbehalt;
b  Rückweisung;
c  Beschlagnahme;
d  Einziehung.
2    Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird.13
15 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 15 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:
a  bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist;
b  bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist;
c  ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind;
d  bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird;
e  angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder
f  bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt.
2    Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen. Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.15
16 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 16 Einziehung
1    Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen:
a  fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder
b  angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.16
1bis    Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn:
a  für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
b  die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder
c  es sich um herrenloses Gut handelt.17
2    Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
17 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 17 Vollzugsorganisation
1    Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes.
2    Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.
3    Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.
4    Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt.
20 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 20
1    Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben.
2    Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kontrollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so gehen die Kosten einer Identifikation der Exemplare zulasten der verantwortlichen Person.
3    Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen zulasten der verantwortlichen Person.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollierter Exemplare zur Sicherstellung, dass die Gebühren bezahlt und die Kosten gedeckt werden.
24 
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 24 Einsprache
1    Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
2    Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
3    Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20
4    Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21
25
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung
BGCITES Art. 25 Beschwerde
1    Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BLV sowie Verfügungen von Dritten nach Artikel 17 Absatz 2 können mit Beschwerde beim BLV angefochten werden.
2    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 78 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
VCITES: 3 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates und des Wiederausfuhrstaates
1    Exemplare der in den Anhängen I-III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt:
a  Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates;
b  Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates;
c  Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates;
d  Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates.
2    Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I-III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.
3    Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.6
11 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 11 Vorerwerb
1    Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt.
2    Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.
3    Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.
22 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
1    Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
2    Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
3    Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
4    Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a  für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b  für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn:
b1  die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
b2  sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
b3  sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
b4  der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
5    Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
6    ...28
27 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES
28 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.
29 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle
1    Das BAZG:
a  meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und
b  erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).
2    Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr:
a  Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30-32 durch.
b  Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34-36.
c  Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.
35 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt - Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.
36 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 36 Beschlagnahme
1    Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a  in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES;
b  wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder
c  wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
2    Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
3    Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.
37 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 37 Freigabe - Das BLV gibt beschlagnahmte Exemplare frei, wenn der beanstandete Mangel behoben ist.
41 
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 41 Kontrollorgane
1    Kontrollorgane sind:
a  das BLV;
b  der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst;
c  das BAZG;
d  kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden.
2    Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane beiziehen.52
43
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)
VCITES Art. 43 Gebühren - Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198555.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
46 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
BGE Register
117-V-261 • 128-I-129 • 130-III-321 • 132-II-382 • 132-III-715 • 137-II-266 • 140-I-285 • 140-III-610 • 141-III-569
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beweismittel • indien • beilage • bundesverwaltungsgericht • italienisch • bescheinigung • stelle • reis • ausfuhr • sprache • zweifel • rechtsanwalt • sachverhalt • verfahrenskosten • beweismass • tag • einfuhr • pflanze • frage
... Alle anzeigen
BVGE
2007/6
BVGer
A-4351/2016 • B-1841/2019
AS
AS 2007/2661 • AS 2007/4619 • AS 2007/2011 • AS 2007/2008 • AS 2007/2677
BBl
2011/6985 • 2011/6997 • 2011/6999 • 2011/7002