SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt - Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 34 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 24 Einsprache - 1 Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
|
1 | Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden. |
2 | Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden. |
3 | Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.20 |
4 | Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.21 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 25 Beschwerde - 1 Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BLV sowie Verfügungen von Dritten nach Artikel 17 Absatz 2 können mit Beschwerde beim BLV angefochten werden. |
|
1 | Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BLV sowie Verfügungen von Dritten nach Artikel 17 Absatz 2 können mit Beschwerde beim BLV angefochten werden. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 17 Vollzugsorganisation - 1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes. |
|
1 | Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen. |
3 | Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. |
4 | Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle - 1 Das BAZG: |
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1 | Das BAZG: |
a | meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und |
b | erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c). |
2 | Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30-32 durch. |
b | Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34-36. |
c | Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 36 Beschlagnahme - 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
|
1 | Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
a | in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES; |
b | wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder |
c | wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden. |
2 | Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden. |
3 | Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 41 Kontrollorgane - 1 Kontrollorgane sind: |
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1 | Kontrollorgane sind: |
a | das BLV; |
b | der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst; |
c | das BAZG; |
d | kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden. |
2 | Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane beiziehen.52 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 14 Massnahmen - 1 Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen: |
|
1 | Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen: |
a | Freigabe unter Vorbehalt; |
b | Rückweisung; |
c | Beschlagnahme; |
d | Einziehung. |
2 | Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird.13 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 15 Beschlagnahme - 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn: |
|
1 | Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn: |
a | bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist; |
b | bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; |
c | ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind; |
d | bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird; |
e | angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder |
f | bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen. Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.15 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 36 Beschlagnahme - 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
|
1 | Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
a | in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES; |
b | wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder |
c | wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden. |
2 | Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden. |
3 | Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 16 Einziehung - 1 Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen: |
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1 | Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen: |
a | fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder |
b | angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.16 |
1bis | Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn: |
a | für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen; |
b | die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder |
c | es sich um herrenloses Gut handelt.17 |
2 | Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 16 Einziehung - 1 Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen: |
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1 | Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen: |
a | fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder |
b | angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.16 |
1bis | Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn: |
a | für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen; |
b | die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder |
c | es sich um herrenloses Gut handelt.17 |
2 | Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
6 | ...28 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
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1 | Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. |
2 | Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. |
3 | Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern. |
4 | Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung. |
5 | Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere. |
2 | Er regelt insbesondere: |
a | die Tierhaltung und die Tierpflege; |
b | die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier; |
c | die Verwendung von Tieren; |
d | die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; |
e | den Tierhandel und die Tiertransporte; |
f | das Töten von Tieren. |
3 | Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht - 1 Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
|
1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 3 - 1 Exemplare der in den Anhängen I-III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt: |
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1 | Exemplare der in den Anhängen I-III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt: |
a | Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates; |
b | Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates; |
c | Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates; |
d | Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates. |
2 | Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I-III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. |
3 | Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.6 |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht - 1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: |
|
1 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: |
a | nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt; |
b | konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient. |
2 | Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht - 1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: |
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1 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: |
a | nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt; |
b | konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient. |
2 | Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 27 - Das EDI kann unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 BGCITES Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen II und III CITES34 vorsehen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht - 1 Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
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1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
6 | ...28 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
6 | ...28 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 11 Vorerwerb - 1 Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt. |
|
1 | Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt. |
2 | Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag. |
3 | Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 17 Vollzugsorganisation - 1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes. |
|
1 | Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen. |
3 | Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben. |
4 | Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 28 Beschlagnahme - Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle - 1 Das BAZG: |
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1 | Das BAZG: |
a | meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und |
b | erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c). |
2 | Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30-32 durch. |
b | Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34-36. |
c | Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 36 Beschlagnahme - 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
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1 | Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
a | in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES; |
b | wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder |
c | wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden. |
2 | Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden. |
3 | Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 41 Kontrollorgane - 1 Kontrollorgane sind: |
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1 | Kontrollorgane sind: |
a | das BLV; |
b | der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst; |
c | das BAZG; |
d | kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden. |
2 | Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane beiziehen.52 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt - Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 7 Bewilligungspflicht - 1 Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
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1 | Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer: |
a | Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES ein-, durch- oder ausführen will; |
b | lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
2 | Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn: |
a | Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte; |
b | sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I-III CITES verwechselt werden können. |
3 | Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten. |
4 | Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 3 - 1 Exemplare der in den Anhängen I-III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt: |
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1 | Exemplare der in den Anhängen I-III CITES5 genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt: |
a | Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates; |
b | Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates; |
c | Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates; |
d | Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates. |
2 | Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I-III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. |
3 | Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.6 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht - 1 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: |
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1 | Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von: |
a | nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt; |
b | konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaftlichen, nichtgewerblichen Zwecken dient. |
2 | Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
6 | ...28 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 10 Nachweispflicht - 1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
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1 | Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
2 | Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern. |
3 | Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 10 Nachweispflicht - 1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
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1 | Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
2 | Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern. |
3 | Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 10 Nachweispflicht - 1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
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1 | Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
2 | Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern. |
3 | Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 10 Nachweispflicht - 1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
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1 | Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
2 | Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern. |
3 | Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 10 Nachweispflicht - 1 Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
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1 | Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen. |
2 | Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern. |
3 | Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 11 Vorerwerb - 1 Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt. |
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1 | Für Exemplare nach den Anhängen I-III CITES19, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt. |
2 | Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag. |
3 | Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut - 1 Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
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1 | Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung. |
2 | Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden. |
3 | Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben. |
4 | Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht: |
a | für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES27, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden; |
b | für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: |
b1 | die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat, |
b2 | sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden, |
b3 | sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und |
b4 | der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt. |
5 | Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden. |
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SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 15 Beschlagnahme - 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn: |
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1 | Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn: |
a | bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist; |
b | bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; |
c | ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind; |
d | bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird; |
e | angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder |
f | bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt. |
2 | Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen. Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.15 |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 36 Beschlagnahme - 1 Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
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1 | Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare: |
a | in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a-e BGCITES; |
b | wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder |
c | wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden. |
2 | Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES43 oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden. |
3 | Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 37 Freigabe - Das BLV gibt beschlagnahmte Exemplare frei, wenn der beanstandete Mangel behoben ist. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 35 Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt - Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen. |
SR 453 Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) - Artenschutzverordnung BGCITES Art. 20 - 1 Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben. |
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1 | Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben. |
2 | Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kontrollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so gehen die Kosten einer Identifikation der Exemplare zulasten der verantwortlichen Person. |
3 | Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen zulasten der verantwortlichen Person. |
4 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollierter Exemplare zur Sicherstellung, dass die Gebühren bezahlt und die Kosten gedeckt werden. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle - 1 Das BAZG: |
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1 | Das BAZG: |
a | meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und |
b | erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c). |
2 | Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr: |
a | Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30-32 durch. |
b | Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34-36. |
c | Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist. |
SR 453.0 Verordnung vom 4. September 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) VCITES Art. 43 Gebühren - Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198555. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |