Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6201/2017

Urteil vom 16. November 2018

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Besetzung Richterin Maria Amgwerd, Richter David Aschmann;

Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.

EX HACIENDA LOS CAMICHINES, S.A. de C.V.,
Pereferico Sur No. 8500, Tramo Morelia Chapala,
MX-45601 Tlaquepaque, Jalisco,

Parteien vertreten durch Isler & Pedrazzini AG,
Patent- und Markenanwälte,
Giesshübelstrasse 45, Postfach 1772, 8027 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Markeneintragungsgesuch
Nr. 62500/2015 "1800 Cristalino (fig.)".

Sachverhalt:

A.

A.a
Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 änderte die EX HACIENDA LOS CAMICHINES S.A. de C.V. (nachfolgend: Hinterlegerin) ihr am 12. Oktober 2015 mit der Nummer 62500/2015 als Formmarke zur Eintragung ins Schweizerische Markenregister angemeldete Zeichen und beanspruchte nunmehr Schutz für die nachfolgend dargestellte Bildmarke "1800 Cristalino (fig.)":

Das Warenverzeichnis des neuen Zeichens lautet:

Klasse 32:Alkoholfreie Cocktails.

Klasse 33:Alkoholische Getränke, nämlich Agavenspirituose mit der kontrollierten geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) "Tequila" (Mexico); alkoholische Cocktail-Mischungen welche Agavenspirituose mit der kontrollierten geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) "Tequila" (Mexico) enthalten.

A.b Nach einer ersten Prüfung beanstandete das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) das Markeneintragungsgesuch mit Schreiben vom 13. Juni 2016 vollständig und machte geltend, die Marke verstosse gegen Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG. Die abgebildete Flasche weiche in ihrer Gestaltung zu wenig vom Gewohnten ab und die aufgeführten Wortelemente "1800 Cristalino" seien aufgrund ihrer kleinen Grösse nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen.

A.c In ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016 bestritt die Hinterlegerin den Gemeingutcharakter ihres Markeneintragungsgesuches. Nebst der aussergewöhnlichen Form der Flasche würden insbesondere die Schrift-elemente "1800" und "CRISTALINO" dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft verleihen.

A.d Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2016 an ihrer Argumentation fest.

A.e In ihrer letzten Stellungnahme vom 29. März 2017 bekräftigte die Hinterlegerin die Eintragungsfähigkeit ihrer Warenbildmarke.

B.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 wies das Institut das Markeneintragungsgesuch Nr. 62500/2015 "1800 Cristalino (fig.)" für alle beanspruchten Waren zurück. Das Institut kam zum Schluss, das Zeichen sei dem Gemeingut zuzurechnen und das Gesuch gemäss Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG zurückzuweisen. Die Bildmarke stelle die naturgetreue Abbildung einer Flasche dar. Deren Gestaltung und Form würden nicht in hinreichenden Masse von den üblichen Flaschenformen des Warensegments abweichen. Weiter seien die zweidimensionalen Elemente banal und kaum lesbar, weshalb sie für sich alleine nicht geeignet seien, dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen.

C.
Gegen diese Verfügung erhob die Hinterlegerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. November 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 29. September 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Zeichen als zweidimensionale Marke für die im Rahmen des Eintragungsgesuches Nr. 62500/2015 in Klasse 32 und 33 beanspruchten Waren ins Markenregister einzutragen.

2.Es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen."

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, das von ihr hinterlegte Zeichen sei in einer Gesamtbetrachtung unterscheidungskräftig. Das Zeichen enthalte zweidimensionale Elemente, welche im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren weder beschreibend noch banal seien. Weiter seien diese Elemente an der Form prominent angebracht, so dass dem hinterlegten Zeichen bereits daraus Unterscheidungskraft zukomme. Schliesslich hebe sich die hinterlegte Form und Gestaltung der Flasche deutlich von üblichen, im beanspruchten Warensegment auffindbaren Flaschen. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin diverse Voreintragungen an, welche ihrer Ansicht nach einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Ihrer Beschwerde legt sie zudem eine Kostenaufstellung bei.

D.
Unter Einreichung sämtlicher Vorakten hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2018 innert erstreckter Frist an ihrer bisherigen Argumentation fest und ergänzte diese dahingehend, dass die enge Formulierung der Warenliste in Klasse 33 auf Tequila enthaltende Mischungen nichts an der Formenvielfalt ändere. Die im Zeichen enthaltenen zweidimensionalen Elemente seien zu klein und zu wenig lesbar, sodass diese nicht geeignet seien, dem Zeichen im Gesamteindruck die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen. Ausserdem werde die Zahl 1800 einzig als Angabe zum Gründungsjahr der Herstellerin und damit als Hinweis auf deren langes Bestehen verstanden, was wiederum als qualitativ anpreisende Angabe aufgenommen werde. Entsprechend fehle es dem strittigen Zeichen an einem unterscheidungskräftigen Element.

E.
Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 16. Februar 2018 zur Thematik, ob eine Jahreszahl im beanspruchten Warensegment üblich und beschreibend sei, und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht.

F.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik.

G.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.

H.
Soweit erforderlich wird auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im Rahmen der folgenden Urteilserwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Als Markenanmelderin und Adressatin der an-gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Damit ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der Rechtsvertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht für Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden, im Verkehr durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). Zum Gemeingut zählen Zeichen, die vom Publikum nicht als Hinweis auf eine bestimmte Betriebsherkunft verstanden werden und damit nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind, sowie Zeichen, die aus anderen Gründen für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind (vgl. BGE 131 III 126 f. E. 4.1 "Smarties [3D] / M&M's [3D]"; David Aschmann/Michael Noth, in: Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, Art. 2 lit. a Rz. 1ff.; Eugen Marbach, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl. 2009, [zit. Marbach, SIWR III/1], Rz. 247). Bei einer aus gemeinfreien Elementen zusammengesetzte Marke muss die Originalität zumindest in der Verbindung der einzelnen Elemente liegen - und zwar indem diese in überraschender Weise kombiniert werden (Urteil des BVGer B-2418/2014 vom 17. Februar 2016 E. 3.2 m.w.H. "[bouton] [fig.]"). Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stufen (Urteile des BGer 4A.528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 "ePostSelect", 4A.6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 "Wilson"). Die Freihaltebedürftigkeit beurteilt sich aus Sicht der aktuellen und potentiellen Konkurrenten des Markenanmelders, die mindestens ebenfalls ein virtuelles Interesse haben, das Zeichen für entsprechende Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (Urteile des BVGer B-3549/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 4 "Palace [fig.]", B-4763/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 2.2 "Betonhülse"; Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 1/2007, [zit. Marbach, Verkehrskreise], S. 11; ders., SIWR III/1, Rz. 258).

2.2 Erschöpft sich ein Zeichen in der Abbildung der gekennzeichneten Ware oder deren Verpackung bzw. in einer Ware, die die Erbringung der gekennzeichneten Dienstleistung unmittelbar verkörpert, ohne dass eine ungewöhnliche Bildperspektive, stilisierte Darstellung oder andere besondere Wiedergabe es unterscheidungskräftig individualisiert, unterliegt es denselben Voraussetzungen wie jene dreidimensionalen Marken, die in der Form der angebotenen Ware oder Verpackung selbst bestehen (sog. "Formmarken"; vgl. Urteile des BVGer B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.2 "[fig.] emballage", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 "[élément de prothèse] [fig.]", B-1920/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2 "Nilpferd [fig.]", B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 3.2 "Chocolat Pavot II"; B-3273/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2 "Knetfamilie"). Warenbilder fallen zwar nicht mit der Ware zusammen. Ihre Unterscheidungskraft aber geht, vorbehältlich der vorgenannten Ausnahmen, nicht weiter als jene. Zudem ist die Sperrwirkung der Warenbildmarke gegen Konkurrenzprodukte mit jener von Formmarken vergleichbar. Dem Einwand, die Ware könnte anders gestaltet sein als die Marke, ist darum in solchen Fällen nicht zu folgen (Urteile des BVGer B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.2 "[fig.] emballage", B-5120/2014 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 "[élément de prothèse] [fig.]", B-1920/2014 vom 1. September 2015 E. 3.2 "Nilpferd [fig.]", B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 3.2 "Chocolat Pavot II"; B-3273/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2 "Knetfamilie"). Stattdessen ist zu berücksichtigen, dass Abnehmerkreise in der Waren- oder Verpackungsform grundsätzlich die Gestaltung der Ware bzw. der Verpackung selber sehen (Urteil des BGer 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 5 "Wellenflasche" mit Hinweis auf BGE 130 III 334 E. 3.5 "Swatch"). Die Warenbildmarke hat dem Warengebrauch, den ihre bildliche Wiedergabe nahelegt und den sie Dritten durch ihre Rechtswirkung verbietet, darum rechtsgenüglich auch selber zu entsprechen.

2.3 Ein betrieblicher Herkunftshinweis wird in der Warenbildmarke erst erkannt, wenn er über funktionale oder ästhetische Aspekte der gezeigten Warenform hinausgeht. Formen, die das Publikum aufgrund der Funktion oder ästhetischen Attraktivität des Produkts erwartet, erreichen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht (vgl. BGE 120 II 310 E. 3b "The Original"; Urteil des BVGer B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.3 mit Hinweisen "[fig.] emballage"). Als Gemeingut gelten vor allem einfache geometrische Grundelemente und Formen, die weder in ihren Einzelheiten noch in Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (BGE 133 III 345 E. 3.1 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter" mit Hinweis u.a. auf BGE 129 III 524 f. E. 4.1 "Lego"). Es genügt daher nicht, dass die zur Frage stehende Form lediglich Merkmale aufweist, anhand welcher sie sich von anderen Produkten unterscheidet (Michael Noth, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2009, Art. 2 Bst. b N. 72, mit weiteren Hinweisen). Doch sind dabei die Merkmale nicht einzeln, sondern im Gesamteindruck der Marke zu gewichten (BGE 120 II 310 E. 3.b "The Original"; Urteil des BVGer B-2828/2010 vom 2. April 2011 E. 4.2 "Roter Koffer [3D]"). Daraus folgt, dass ein Zeichen nicht bereits deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen ist, weil es einen gemeinfreien Bestandteil enthält. Entscheidend ist vielmehr, dass die Marke als Ganzes (in Kombination aller Elemente) nicht von gemeinfreien Elementen geprägt wird (BGE 120 II 310 "The Original [3D]"). Dies gilt sowohl für dreidimensionale Marken an und für sich, als auch für Kombinationen solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (BVGE 2007/35 E. 2 "Goldrentier [3D]"; Urteile des BVGer B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 "Nussknackermännchen [3D]", B-570/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.2.3 "Zigarettenschachtel [3D]").

2.4 Die Marke soll die gekennzeichnete Ware individualisieren und die Abnehmer dadurch in die Lage versetzen, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es auf die Auffassung der Abnehmer an (BGE 134 III 551 E. 2.3.1 "Freischwinger Panton [3D] II" mit weiteren Hinweisen; Marbach, SIWR III/1, Rz. 212).

3.
Vorab hat das Gericht die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Marbach, Verkehrskreise, S. 3). Vorliegend ist die Marke für "alkoholfreie Cocktails" (Klasse 32) sowie "alkoholische Getränke, nämlich Agavenspirituose mit der kontrollierten geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) 'Tequila' (Mexico); alkoholische Cocktail-Mischungen welche Agavenspirituose mit der kontrollierten geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) 'Tequila' (Mexico) enthalten" (Klasse 33) hinterlegt. Während die alkoholfreien Cocktails ohne Altersbegrenzung in den Verkauf gelangen, enthalten die in Klasse 33 beanspruchten alkoholischen Cocktail-Mischungen eine Spirituose und richten sich daher einzig an volljährige Endabnehmer (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. i
SR 680 Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) - Alkoholgesetz
AlkG Art. 41 - 1 Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser
1    Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wasser
a  im Umherziehen;
b  auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt;
c  durch Hausieren;
d  durch Sammelbestellungen;
e  durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme;
f  durch allgemein zugängliche Automaten;
g  zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen;
h  unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen;
i  durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren;
k  durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen.
2    Die zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für
a  den Ausschank auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen bei öffentlichen Veranstaltungen;
b  den Verkauf zu nicht kostendeckenden Preisen bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen;
c  die unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis auf Messen und Ausstellungen, an denen der Lebensmittelhandel beteiligt ist.
des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 [AlkG, SR 680]) sowie an Personen, welche sie für Dritte aus beruflichen Gründen erwerben (namentlich Zwischenhändler und Fachpersonen des Spirituosen- und Getränkehandels bzw. der Gastronomie) (Urteile des BVGer B-362/2016 vom 13. September 2017 E. 4 mit Hinweisen "Doña Esperanza/Alejandro Fernandez, Esperanza", B-5004/2014 vom 8. Juni 2017 E. 4.2 "CLOS D'AMBONNAY", B-159/2014 vom 7. Oktober 2016 E. 4.2.2 "Belvedere/CA'BELVEDERE AMARONE [fig.]", B-5653/2015 vom 14. September 2016 E. 4.1 mit Hinweisen "Havana Club [fig.]/Cana Club [fig.]").

4.
Wie die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte Marke verstehen und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt, sondern im Verwendungszusammenhang des strittigen Zeichens als Marke und mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, für welche es beansprucht wird (BGE 133 III 345 f. E. 3.2 "Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]"; Marbach, SIWR III/1, Rz. 209). Die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen (BGE 120 II 310 E. 3a "The Original [3D]", Entscheid der Rekurskommission für Geistiges Eigentum [RKGE], in: sic! 2006 264 E. 5 "Tetrapack [3D]"). Nachfolgend ist daher zu untersuchen, ob der abgebildeten Form und deren Gestaltung (vgl. E. 2.2 f. hiervor) aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt (Urteil des BVGer B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 3.2 "emballage").

4.1 Die hinterlegte Bildmarke besteht aus der fotografischen Abbildung einer Getränkeflasche mit einem flachen, runden Deckel. Der Flaschenbauch ist rechteckig konisch, der Flaschenhals gerade und im Umfang deutlich schmaler als der Flaschenbauch. Der Flaschendeckel wiederum ist nahezu so breit wie der Flaschenbauch. Die Flaschenoberfläche ist, ähnlich einem Kristallglas, rautenförmig geschliffen. Diese Oberflächenstruktur umfasst den gesamten Flaschenbauch. Schliesslich sind sowohl am Flaschenhals als auch am -bauch zwei beschriftete Etiketten angebracht. Die Warenbildmarke kombiniert somit Form- und Schriftelemente.

4.2 Die Vorinstanz begründet den Gemeingutcharakter des Zeichens damit, dass im Bereich der beanspruchten Spirituosen und alkoholfreien Cocktails eine grosse Formenvielfalt bezüglich deren Verpackung vorliegt. Demnach würden eine Vielzahl von Flaschenformen und Formelementen als banal gelten (angefochtene Verfügung, Ziff. 8, 11). Die hinterlegte, abgebildete Flaschenform stelle eine übliche Flaschenform für Spirituosen dar, so dass bereits die strittige Form dem Gemeingut zuzurechnen sei (angefochtene Verfügung, Ziff. 11). Weiter würden auch den angebrachten Etiketten mitsamt den Wortelementen "1800 Cristalino" die nötige Unterscheidungskraft fehlen (angefochtene Verfügung, Ziff. 8 f., 12), da die Ziffern das Gründungsjahr der Herstellerin und das Wort "cristalino" die Farbe des beanspruchten Getränks beschreiben (angefochtene Verfügung, Ziff. 12). Insgesamt setze sich die Warenbildmarke aus Elementen des Gemeinguts zusammen, welche im Gesamteindruck kein unterscheidungskräftiges sondern ein beschreibendes Zeichen darstellten (angefochtene Verfügung, Ziff. 14). Bezugnehmend auf die vorgebrachten Voreintragungen hält die Vorinstanz fest, dass diese - auch jene Markeneintragungen der Beschwerdeführerin - nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar seien (angefochtene Verfügung, Ziff. 13). Mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin könne so oder so nicht auf Gleichbehandlung im Unrecht mit sich selber bestehen, verweist sie darauf, dass in den eingetragenen Warenbildmarken der Beschwerdeführerin die Zahl 1800 prominenter aufgezeichnet und sie ausserdem in allen Fällen Farben beansprucht habe (angefochtene Verfügung, Ziff. 13).

4.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass selbst wenn eine grosse Formenvielfalt im betroffenen Warensegment anzutreffen sei, dies nicht automatisch dazu führe, dass alle Verpackungsformen als banal und nicht unterscheidungskräftig zu gelten hätten. Die dargestellte Flasche unterscheide sich aufgrund ihrer Oberfläche, der leicht konischen Form sowie dem Deckel deutlich vom üblichen Formenschatz. Weiter habe die Vorinstanz die weiteren Markenelemente wie die Ziffer "1800" sowie das Wortelement "Cristalino" zu Unrecht dem Gemeingut zugerechnet. Gerade in der Kombination der Form- und Schriftelementen liege ein unterscheidungskräftiges Zeichen vor.

4.4 Das Zeichen beansprucht Schutz im Zusammenhang mit alkoholischen und alkoholfreien Getränken, nämlich alkoholfreie Cocktails (Klasse 32) und Agavenspirituose mit der kontrollierten geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) "Tequila" (Mexico) sowie diese Agavenspirituose enthaltende alkoholische Cocktail-Mischungen (Klasse 33). Unbestrittenermassen liegt im Getränkesortiment eine grosse Formen- und Gestaltungsvielfalt vor (Beilagen 1-5 der angefochtenen Verfügung; angefochtene Verfügung, Ziff. 8 und 11; Beschwerde, Rz. 12). Auffallend ist allerdings, dass die Vielfalt sich in erster Linie auf die Form der Flasche (z.B. von Standard- über Länder- zu Schädelform) sowie die Etiketten- und Deckelgestaltung bezieht (Beilagen 1-5 der angefochtenen Verfügung). Die Flaschenoberfläche ist hingegen mehrheitlich glatt. Entsprechend sticht der vorliegend beanspruchte Schliff der Flaschenoberfläche durchaus aus der Masse der Getränkeflaschen heraus. Anders als von der Vorinstanz beurteilt, gleicht die hinterlegte Flasche aufgrund des Schliffes und des breiten Deckels eher einem kristallenen Dekanter für Spirituosen als einer banalen Getränkeflasche (vgl. Bilder von diversen Dekanter unter https://www.westwingnow.ch/karaffen-und-dekanter/~kristall/, https://www.globus.ch/rcr-dekanter-bu0937180001900, https://www.cocktailian.de/SERVIEREN/Flaschen-Gefaesse/Karaffen-Dekanter.htm?SessionId=&a=catalog&p=149 [zuletzt am 28. August 2018 abgerufen]). Die hinterlegte Flaschenform bzw. deren Oberflächengestaltung kann damit im Vergleich zu Getränkeflaschen nicht als gänzlich banal beurteilt werden. Dennoch handelt es sich um eine im Zusammenhang mit Spirituosen nicht ungewöhnliche Form, da Dekanter bzw. Karaffen in der Form, wie soeben gezeigt, durchaus üblich sind. Die Tatsache, dass diese nicht gefüllt sondern leer vertrieben werden, ändert an der Üblichkeit der Form im Zusammenhang mit Spirituosen der Klasse 33 nichts. Schliesslich ist auch im Zusammenhang mit alkoholfreien Cocktails (Klasse 32) von einer nicht gänzlich unüblichen Form auszugehen, denn mehrheitlich ähneln non-alkoholischen Cocktails sich in der Gestaltung der Flaschen ihrer alkoholischen Pendants an. Entsprechend erscheint es nicht überraschend im Zusammenhang mit non-alkoholischen Cocktails eine auf den alkoholischen Cocktail bezugnehmende Flasche vorzufinden.

4.5

4.5.1 Während sich also die Formelemente der strittigen Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zu wenig vom üblichen Formenschatz abheben, gilt es die zusätzlichen Zeichenelemente zu prüfen. Bei banalen oder wenig unterscheidungskräftigen Waren- oder Verpackungsformen, die mit unterscheidungskräftigen zweidimensionalen Elementen kombiniert sind, entfällt der Ausschlussgrund des Gemeinguts, wenn die zweidimensionalen Elemente den dreidimensionalen Gesamteindruck wesentlich beeinflussen (Urteile des BVGer B-1061/2017 vom 7. August 2018 E. 7.3.3 "Nussknackermännchen [3D]", B-570/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.2.3 "Zigarettenschachtel [3D]"). Entscheidend ist, ob mit dem zusätzlichen Element ein Bezug zur betrieblichen Herkunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungskräftig wirkt (BVGE 2007/35 E. 5 "Goldrentier [3D]"; Urteile des BVGer B-7379/2006 vom 17. Juli 2007 E. 4.4 "Leimtube [3D]", B-564/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 6 "Behälter mit Körperpflegemittel [3D]"). Ein solcher Bezug kann insbesondere durch gut erkennbare und unterscheidungskräftige zweidimensionale Elemente geschaffen werden, bspw. durch einen Firmenschriftzug, sofern dieser nicht nur auf einer Seite derselben Form angebracht wird (BVGE 2007/35 E. 6 "Goldrentier [3D]") bzw. soweit dieser im Vergleich zu der Form nicht zu klein ist (Urteile des BVGer B-5341/2015 vom 29. September 2017 E. 10.2.3.2 "[instrument d'écriture] MONTBLANC-MEISTERSTÜCK [3D]", B-2676/2088 vom 23. Januar 2009 E. 7.1 "Flasche [3D]").

4.5.2 Vorliegend ist sowohl am Flaschenhals als auch in der unteren Flaschenhälfte je eine Etikette angebracht. Während im Band am Flaschenhals die Aufschrift "1800 CRISTALINO 100% Agave" enthalten ist, steht in der unteren Etikette "100% de agave / Tequila Reserva / 1800 CRISTALINO / añejo". Ausserdem ist zwischen "Tequila" und "Reserva" ein kleines Siegel angebracht, wobei dessen Inhalt auf der Registerabbildung kaum entzifferbar ist. Beide Etiketten haben als Hintergrund ein Flechtmuster. Auf der unteren Etikette ist zudem auf der rechten Seite - in der Art eines Stempelaufdrucks - das bereits erwähnte Siegel ein weiteres Mal dargestellt. Die Ziffern "1800" sind in gotischer Schrift geschrieben und überragen sämtliche weiteren Schriftelemente um ein Mehrfaches. Auch der Begriff "CRISTALINO" ist deutlich grösser als die Angaben "100% de agave", "Tequila Reserva" und "añejo" geschrieben. Entsprechend sticht dem Abnehmer von den Schriftelementen als erstes die Zahl "1800" und als zweites der Begriff "cristalino" ins Auge. Angesichts dessen, dass die Angaben "100% Agave", "Tequila Reserva" und "añejo" gemäss den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz bereits aufgrund ihrer Grösse bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der strittigen Marke kaum ins Gewicht fallen, kann offen gelassen werden, inwiefern die massgebenden Verkehrskreise die Bedeutung der in Frage stehenden Zeichenelemente, nämlich, dass es sich beim beanspruchten Tequila um einen gealterten (añejo), in einer bestimmten Art und Dauer gereiften (reserva) und aus 100% Agave hergestellten Tequila handelt (vgl. Eintrag zu "añejo", in: Pons Online-Wörterbuch Spanisch-Deutsch, abrufbar unter https://de.pons.com/; Einträge zu "reserva", in: https://glossar.wein-plus.eu/reserva und http://magazin.wein.com/glossar-eintrag/gran-reserva/), ohne Gedankenaufwand erkennen oder nicht. Immerhin hält die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschreibung eines anderen Zeichens fest, dass sich dieses in Bezug auf die Wortelemente, unter anderem auf die Begriffe Agave, "reserva" und "tequilo" bzw. Tequila, in rein beschreibenden bzw. anpreisenden Angaben erschöpft (Beschwerde, S. 16).

4.5.3 Der Begriff "cristalino" ist zwar in Spanisch geschrieben, unterscheidet sich aber kaum von seinem italienischen Pendant "cristallino", so dass in der Schweiz zumindest die italienischsprachigen Abnehmer den Begriff ohne weiteres verstehen. Im Zusammenhang mit Flüssigkeiten bezeichnen sowohl "cristalino" als auch "cristallino" deren Farbe, nämlich "kristallklar, glasklar" (vgl. Eintrag zu "cristalino", in: PONS Online-Wörterbuch Spanisch-Deutsch sowie Eintrag zu "cristallino", in: PONS Online-Wörterbuch Italienisch-Deutsch, beide abrufbar unter https://de.pons.com). Wohl hat der Begriff als Substantiv auch die Bedeutung "Augenlinse" (vgl. Eintrag zu "cristalino" und "cristallino", in: PONS Online-Wörterbuch Spanisch-Deutsch bzw. Italienisch-Deutsch, a.a.O.), doch angesichts dessen, dass vorliegend Markenschutz im Zusammenhang mit Getränken beantragt wird, steht der sich auf Flüssigkeiten beziehende Sinngehalt "kristallklar" bzw. "glasklar" im Vordergrund. Damit wird dieses Element ohne Gedankenaufwand als die Beschreibung der Farbe des beanspruchten Getränks, nämlich dass die in der Flasche enthaltene Flüssigkeit kristallklar ist, verstanden. Folglich ist der im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren direkt beschreibende Begriff "cristalino" für sich alleine nicht unterscheidungskräftig.

4.5.4 Bleibt damit zu prüfen, ob das Element "1800" dem Zeichen im Gesamteindruck die nötige Unterscheidungskraft verleihen kann. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin machen geltend, diese Zahl bzw. diese Ziffern hätten im Zusammenhang mit Spirituosen und Cocktails eine spezifischere Bedeutung als Tausendachthundert oder Achtzehnhundert (Beschwerde, Rz. 14 f.; angefochtene Verfügung, Ziff. 12; Vernehmlassung, Ziff. 5). Allerdings ist die Vorinstanz - anders als bei der Beurteilung der Wortmarke "1800" der Beschwerdeführerin Nr. 459643 sowie der Wort-/Bildmarken Nr. 598822 und Nr. 551216, in denen die Zahl 1800 etikettenhaft umrandet ist - der Ansicht, es handle sich hierbei um das Gründungsjahr der Spirituosenproduzentin, was - so die Vorinstanz - wiederum auf eine über 200jährige Tradition hindeute und folglich von den Abnehmern einzig als Qualitäts- und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werde (angefochtene Verfügung, Ziff. 12; Vernehmlassung, Ziff. 5). Dieses Verständnis werde dadurch gestärkt, dass die Abnehmer es gewohnt seien solche Jahreszahlen sowohl im betroffenen Warensegment als auch allgemein im Lebensmittelbereich zu lesen (angefochtene Verfügung, Ziff. 12; Vernehmlassung, Ziff. 5 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits bestreitet denn auch, dass es sich beim Element "1800" um das Gründungsjahr bzw. überhaupt um solch einen Hinweis handelt (Beschwerde, Rz. 14). Auch könne nicht die Rede davon sein, dass es im betroffenen Warensegment üblich sei, Jahreszahlen als Gestaltungselemente zu verwenden (Beschwerde, Rz. 14, S. 9). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass selbst wenn man annehmen würde, es handle sich beim Element "1800" um eine Jahreszahl, dies die Unterscheidungskraft des Elementes in keiner Weise mindern würde (Beschwerde, Rz. 15). Dem ist zuzustimmen. Wohl sind Angaben wie "seit 1800" oder "im Jahr 1800 gegründet" im Lebensmittelbereich - wie auch sonst im Geschäftsleben - üblich. In ihrer Beurteilung lässt die Vorinstanz allerdings ausser Acht, dass die Zahl "1800" prominent und vor allem isoliert und ohne weitere Erklärung (wie zum Beispiel "seit") geschrieben steht. Will ein Unternehmen - wie von der Vorinstanz behauptet - auf seine lange Tradition hinweisen, erfolgt dies in erster Linie nicht mit einer blanken Zahlangabe sondern mit einem entsprechenden Hinweis in Kombination mit der Ziffer. Solch ein Hinweis fehlt vorliegend, so dass die Zahl sowohl als "Achtzehnhundert" wie auch als "Tausendachthundert" gelesen und verstanden werden kann. Ein solcher Sinngehalt hat im betreffenden Warensegment keine besondere bzw. beschreibende Bedeutung. Auch kann nicht die Rede davon sein, die blanke Zahl an sich sei ein Synonym für "alt, bewährt",
sodass selbst wenn in dieser Jahreszahl ein Hinweis auf das angebliche Gründungsjahr der Beschwerdeführerin verstanden würde, es mehrerer Gedankenschritte bedarf um darin sogleich eine Qualitätsangabe zu erkennen. Ebenso ist aufgrund der Gestaltung der Ziffer, welche mittig und alleinstehend sowie wesentlich grösser als sämtliche Wortelemente auf der Etikette geschrieben ist, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Abnehmer dies beispielsweise als einen Hinweis auf die Füllmenge der Flasche oder das Produktionsjahr des Getränks versteht, reduziert.

4.5.5 Die Vorinstanz ist der Ansicht, die vorliegende Etikette und deren Beschriftung seien gemäss Rechtsprechung zu klein. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2676/2088 kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Ziffer bzw. die Etikette sei im Verhältnis zur gesamten Grösse der Flasche zu klein um dem Zeichen die nötige Unterscheidungskraft zu verleihen (Vernehmlassung, Ziff. 6). Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Zum einen heben sich vorliegend sowohl die dunkle Etikette als auch der Schriftzug optisch deutlich von der gläsernen und durchsichtigen Flaschenwand ab (Urteil des BVGer B-3812/2012 vom 25. November 2014 E. 6.2.3.3 "[fig.], Winston Blue [fig.]/FX BLUE STYLE EFFECTS [fig.]"). Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Etikette am Flaschenbauch nicht mittig, sondern auf der rechten Flaschenseite angebracht ist. Weiter ist - anders als im Urteil B-2676/2088 vom 23. Januar 2009 E. 7.1 "Flasche [3D]" - der vorliegend strittige Schriftzug klar und sehr deutlich zu lesen. Insbesondere am Flaschenbauch ist die Zahl 1800 gross und klar geschrieben, womit sich der vorliegende Fall auch vom Sachverhalt im Urteil B-5341/2015, bei dem die Schrift sehr klein war (Urteil des BVGer B-5341/2015 vom 29. September 2017 E. 10.2.3.2 "[instrument d'écriture] MONTBLANC-MEISTERSTÜCK [3D]"), unterscheidet. Ferner sind die Ziffern als einzige in gotischer Schrift gehalten. Es kann also nicht die Rede davon sein, dieses Zeichenelement sei im Gesamteindruck untergeordnet oder gar unleserlich. Weiter wird die Ziffer 1800 am Flaschenhals wiederholt und ist auch da - wenn auch weniger deutlich - leserlich. In Anbetracht dessen, dass die Ziffer aufgrund ihrer Gestaltung und Platzierung und in Kombination mit dem Begriff "CRISTALINO" (vgl. E. 4.5.4 hiervor) im Gesamteindruck prägend ist, enthält die strittige Warenbildmarke mit diesen Schriftelementen und deren Gestaltung Zeichenelemente, welche dem Zeichen anders als in den Urteilen
B-2676/2088 und B-5341/2015 des Bundesverwaltungsgerichts Unterscheidungskraft verleihen. Folglich handelt es sich beim strittigen Zeichen um eine im Gesamteindruck unterscheidungskräftige Warenbildmarke.

5.
Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf diverse, auch zeitnah zum vorliegend strittigen Gesuch, in der Schweiz zum Markenschutz zugelassenen Voreintragungen (u.a. Nr. 611779, Nr. 668993, Nr. 689188, Nr. 689189 und Nr. 689190) und macht gestützt darauf einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend. Angesichts der soeben festgestellten Unterscheidungskraft des strittigen Zeichens erübrigt es sich indessen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

6.
Im Ergebnis dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren vollständig durch. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Markeneintragungsgesuch Nr. 62500/2015 "1800 Cristalino (fig.)" für die in den Klassen 32 und 33 beanspruchten Getränkewaren ins schweizerische Markenregister einzutragen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

7.2 Überdies ist ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Fehlt wie vorliegend eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Nach Art. 1
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 1 Organisationsform - 1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
1    Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE)4 ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Das IGE ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt ein eigenes Rechnungswesen.
3    Das IGE wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
des Bundesgesetzes über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG, SR 172.010.31) handelt die Vorinstanz als autonome Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.31 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)
IGEG Art. 2 Aufgaben - 1 Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
1    Das IGE erfüllt folgende Aufgaben:
a  Es besorgt die Vorbereitung der Erlasse über die Erfindungspatente, das Design, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, die Topographien von Halbleitererzeugnissen, die Marken und Herkunftsangaben, öffentlichen Wappen und anderen öffentlichen Kennzeichen sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, soweit nicht andere Verwaltungseinheiten des Bundes zuständig sind.
b  Es vollzieht nach Massgabe der Spezialgesetzgebung die Erlasse nach Buchstabe a sowie die völkerrechtlichen Verträge auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
c  Es berät im gemeinwirtschaftlichen Bereich den Bundesrat und die übrigen Bundesbehörden in Fragen des Geistigen Eigentums.
d  Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
e  Es wirkt bei der Vertretung der Schweiz im Rahmen anderer internationaler Organisationen und Übereinkommen mit, soweit diese das Geistige Eigentum mitbetreffen.
f  Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
g  Es erbringt in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage des Privatrechts Dienstleistungen; insbesondere informiert es über die immaterialgüterrechtlichen Schutzsysteme, über Schutztitel und über den Stand der Technik.
2    Der Bundesrat kann dem IGE weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und 14 sind anwendbar.6
3    Das IGE arbeitet mit der Europäischen Patentorganisation, mit andern internationalen sowie mit in- und ausländischen Organisationen zusammen.
3bis    Das IGE kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe f völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abschliessen. Es koordiniert sich dabei mit den anderen Bundesstellen, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.7
4    Es kann gegen Entgelt Dienstleistungen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes in Anspruch nehmen.
und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen und unter Erhebung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen. Ihr sind demnach die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Partei, welche Anspruch auf eine Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). An den Detaillierungsgrad sind zwecks Überprüfbarkeit der Notwendigkeit gewisse Anforderungen zu stellen. So hat aus der Kostennote nicht nur ersichtlich zu sein, welche Arbeiten durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufgewendet hat, sondern auch wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die einzelnen Arbeiten verteilt (ANDRE MOSER ET AL., Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., S. 271, Rz. 4.85). Vorliegend hat die obsiegende Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde eine Kostenaufstellung vom 2. November 2017 beigelegt, worin sie pauschal eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (ohne MWST) geltend macht (vgl. Beschwerdebeilage 4). Aus der Aufstellung geht einzig hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den genannten Betrag für die Beratung seiner Mandantin sowie die Vorbereitung und Einreichung der Beschwerde geltend macht. Weder führt er einen Stundenansatz auf, noch belegt er einen Aufwand. Einen solchen pauschalen Antrag auf Parteientschädigung entspricht nicht den Anforderungen an eine detaillierte Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE (Urteile des BVGer B-3824/2015 vom 17. Mai 2017 E. 14.2.1 "Jean Leon/Don Leone [fig.]", B-6099/2013 vom 28. Mai 2015 E. 8.3 "CARPE DIEM/carpe noctem"). Damit liegt keine Kostennote vor, weshalb das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen hat (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
zweiter Satz VGKE). Vorliegend wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, sodass für das Beschwerdeverfahren unter Anwendung des im Markenrechtsverfahren üblichen Stundenansatzes von Fr. 300.- eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- als angemessen erscheint (ohne Mehrwertsteuer, welche vorliegend nicht geschuldet
ist, vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 29. September 2017 wird aufgehoben und das Institut wird angewiesen, das Markeneintragungsgesuch Nr. 62500/2015 "1800 Cristalino (fig.)" für die in Klasse 32 und 33 beanspruchten Waren zur Eintragung ins schweizerische Markenregister zuzulassen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 62500/2015; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Marc Steiner Sabine Büttler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 21. November 2018
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6201/2017
Date : 16. November 2018
Published : 28. November 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Markeneintragungsgesuch Nr. 62500/2015 1800 Cristalino (fig.)


Legislation register
AlkG: 41
BGG: 42  72
IGEG: 1  2
MSchG: 2
MWSTG: 1  8
VGG: 31  32  33
VGKE: 9  14
VwVG: 11  22a  48  50  52  63  64
BGE-register
120-II-307 • 129-III-514 • 130-III-328 • 131-III-121 • 133-III-342 • 134-III-547
Weitere Urteile ab 2000
4A.15/2006 • 4A.528/2013 • 4A.6/2013
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BVGE
2007/35
BVGer
B-1061/2017 • B-159/2014 • B-1722/2016 • B-1920/2014 • B-2418/2014 • B-2676/2088 • B-2828/2010 • B-3273/2007 • B-3549/2013 • B-362/2016 • B-3812/2012 • B-3824/2015 • B-4763/2012 • B-5004/2014 • B-5120/2014 • B-5341/2015 • B-564/2007 • B-5653/2015 • B-570/2008 • B-6099/2013 • B-6201/2017 • B-6203/2008 • B-7379/2006
sic!
2006 S.264