Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2625/2019

Urteil vom 16. August 2021

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richterin Mia Fuchs, Deborah D'Aveni,

Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

A._______, geboren am (...),

Irak,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 5. September 2015. Gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (N [...]) sei er mit einem Visum von Erbil über Zypern nach C._______/Griechenland geflogen, wo er sich in medizinische Behandlung begeben habe. Am 18. Februar 2016 habe er zusammen mit seinem Bruder Griechenland verlassen und sei in einem LKW durch ihm unbekannte Länder am 22. Februar 2016 in die Schweiz eingereist. Am 22. Februar 2016 reichte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten ein Asylgesuch ein.

B.
Am 14. März 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) und am 27. Juni 2016 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:

Er sei ethnischer Kurde und stamme aus der Stadt D._______ in der Region E._______ im Nordirak. Er habe dort mit seinen Eltern und drei Brüdern zusammengelebt. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und danach verschiedene Tätigkeiten ausgeführt. Von 2013 bis 2014 habe er ein eigenes (...)geschäft gehabt und zeitweise habe er auch als (...) für ein (...)team gearbeitet.

Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich politisch zu betätigen und habe sich in Jugendprojekten engagiert. Er habe bei der Organisation «Wiederbelebung der Jugend» mitgemacht. Er habe mitgeholfen, eine monatliche Zeitung zu publizieren, sowie Seminare organisiert, an denen er die Rolle eines Koordinators innegehabt habe. In einer zweiten Organisation namens «Jugendorganisation zum Schutz von Kurdistan» habe er auch politische Tätigkeiten ausgeführt und Kundgebungen organisiert. Er habe verschiedene Aktivitäten ausgeführt, beispielsweise Publikationen ausgedruckt und im Jahr 2014 erstmals eine Kundgebung organisiert. Dabei habe er insbesondere gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) protestiert, manchmal aber auch gegen die herrschende Demokratische Partei Kurdistans (DPK beziehungsweise KDP; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê). Er habe teilweise bei den Behörden Bewilligungen für die Kundgebungen organisiert. Meistens habe er eine erhalten, einige Male jedoch nicht. Sie hätten dann die Kundgebungen dennoch durchgeführt. Deswegen sei er von den Asayish (kurdische Sicherheitskräfte) beziehungsweise der Patriotischen Union Kurdistans (PUK; kurdisch: Yekêtiy Nî timaniy Kurdistan) zu Verhören vorgeladen worden. Man habe ihm gesagt, er solle mit seinen Aktivitäten aufhören, ansonsten er Schaden nehmen würde. Das erste Mal sei im Jahr 2013 gewesen. Er sei für etwa eine halbe Stunde angehalten worden. Die anderen beiden Male seien im Jahr 2014 gewesen. Daneben sei er auch von islamistischen Parteien bedrängt worden. Einmal sei er von zwei Islamisten angehalten und schikaniert worden. Auch telefonisch sei er mehrmals bedroht und beschimpft worden. Zudem sei er einmal von maskierten Männern überfallen und in ein Auto gezwängt worden. Man habe ihn einige Male mit einer Pistole auf den Nacken geschlagen, dann habe man ihn in einem Wald wieder freigelassen. Er wisse nicht, wer die Männer gewesen seien, gehe jedoch von einem islamistischen Hintergrund aus.

Vom (...) 2014 bis am (...) 2015 sei er in Syrien gewesen. Er sei aufgrund des Massakers an der Bevölkerung in Shingal und weil die KDP die Stadt dem IS überlassen habe, nach Syrien gereist. Er habe sich der Partei der Demokratischen Union (PYD; kurdisch Partiya Yekîtiya Demokrat) beziehungsweise den Volksverteidigungseinheiten (YPG; kurdisch Yekîneyên Parastina Gel) angeschlossen. (Anmerkung des Gerichts: Am 3. August 2014 nahm der IS das Gebiet Shingal/Sindjar ein; militärische Kräfte namentlich der PKK und der YPG kämpften gegen den IS und sicherten Fluchtwege für die angegriffene Bevölkerung; Shingal/Sindjar konnte erst im November 2015 vom IS befreit werden). Er habe zunächst bei der YPG eine Ausbildung erhalten, welche aus einem 15-tägigen politischen Training und einem 15-tägigen militärischen Training bestanden habe. Am (...) 2015 habe er bei dem Befreiungskampf von Shingal mitgeholfen. Bei einem Gefecht sei er von einer Mörsergranate des IS getroffen worden. Er habe dabei einen Arm und (...) Finger verloren, sei am Bauch, Bein und Gesäss verletzt worden und habe am ganzen Körper Bombensplitter gehabt. Man habe ihn sofort in ein Krankenhaus nach F._______/Syrien gebracht. Nach zwei Tagen sei er nach G._______/Irak zur medizinischen Behandlung gebracht worden.

Mit einem Visum sei er am 5. September 2015 von Erbil über Zypern nach C._______ geflogen, wo er sich in medizinische Behandlung begeben habe. Mitglieder der Partei Goran oder der PUK hätten die Ausreise und die Behandlung für ihn organisiert.

Er reichte eine Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis, eine Identitätskarte für Kämpfer der YPG, eine Bestätigung der YPG über seinen Einsatz und seine Verletzungen sowie medizinische Unterlagen des Krankenhauses in F._______ und G._______ ein.

C.
Am 11. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 4. Juli 2016 des Kantonsspitals H._______ sowie Fotos, welche seine politischen Tätigkeiten belegen sollen, und Fotos von Personen, welche durch die KDP verwundet worden seien, ein.

D.
Am 16. Dezember 2016 orientierte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilegung einer Vollmacht die Vorinstanz über das Vertretungsverhältnis.

E.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls in einem hängigen Asylverfahren befinde und es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Fällen gebe, weshalb sie bei der Beurteilung gegenseitig beigezogen werden müssten. Ferner verwies er auf aktuelle Medienberichte über die Konflikte der KDP und der PYD / YPG im Nordirak. Daneben reichte er eine Visitenkarte des in der Schweiz behandelnden Arztes ein.

F.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos von Personen, welche angeblich durch die KDP ermordet worden seien, ein.

G.
Am 18. Mai 2017 wurde ein weiterer Arztbericht des behandelnden Arztes in der Schweiz, datierend vom 31. März 2017, eingereicht.

H.
Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) informierte das SEM mit Schreiben vom 21. August 2017 über seine Abklärungsergebnisse betreffend den Beschwerdeführer.

I.
Mit Schreiben vom 11. September 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen, welche Aufschluss über die Identität und den Reiseweg erlauben würden, einzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos seines Aufenthalts im Krankenhaus in C._______ sowie Internetausdrucke des Krankenhauses ein.

K.
Am 17. November 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM mit, er gehe davon aus, dass keine weiteren Bemühungen seinerseits bezüglich der medizinischen Unterlagen des Krankenhauses in C._______ vonnöten seien. Zudem führte er aus, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders die Reisepässe in Griechenland im Krankenhaus als Garantie für die Rückreise nach erfolgter Behandlung deponiert worden seien. Da sie nicht in die Heimat zurückgekehrt seien, sei es ihnen nicht möglich, die Reisepässe zu beschaffen.

L.
Das SEM erwiderte das Schreiben am 23. November 2017 und forderte den Beschwerdeführer erneut auf, den Reisepass zu beschaffen oder allfällige, vergebliche Bemühungen zu benennen.

M.
Am 3. Januar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Beibringung der Reisepässe unter Beilegung einer Kopie eines Briefes, welchen er am 4. Dezember 2017 dem Krankenhaus in C._______ geschickt habe (vgl. SEM Akten des Bruders, N [...], A36).

N.
Am 4. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen «Track and Trace» Auszug der schweizerischen Post sowie die Quittung der Briefaufgabe an das Krankenhaus in C._______ ein (vgl. SEM Akten des Bruders, N [...], A37).

O.
Am 16. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen des Krankenhauses in C._______ ein.

P.
Am 13. März 2018 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Informationen über den Verbleib des Reisepasses des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 informierten die griechischen Behörden das SEM, dass der Pass der irakischen Botschaft in Griechenland übergeben worden sei.

Q.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass ein und wies auf die bereits lange Dauer seines Asylverfahrens und seine schwierige Situation in der Schweiz hin.

R.
Am 20. Februar 2019 bestätigte das SEM den Erhalt des Reisepasses und führte aus, dass man bemüht sei, das Asylgesuch baldmöglichst zu erledigen.

S.
Am 9. April 2019 informierte der Rechtsvertreter das SEM, dass das Vertretungsverhältnis beendet worden sei.

T.
Mit Verfügung vom 29. April 2019 (eröffnet am 1. Mai 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 22. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

U.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer durch seinen erneut mandatierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in Folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A5, A20, A28, A29 und A31 sowie in sämtliche eingereichten Beweismittel gemäss einem noch zu erstellenden Beweismittelumschlag. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den oben genannten Akten und Beweismitteln, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, zu gewähren. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde wurden Fotos, welche Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers im September 2017 und März 2019 zeigen sollen (Beilage 1 und 4), sowie entsprechende Screenshots eines Videos davon (Beilage 5), Fotos des Bruders I._______ bei einer Demonstration (Beilage 2), Fotos einer Razzia beim Cousin des Beschwerdeführers im Februar 2018 (Beilage 6), ein Dokument betreffend die Entlassung der Mutter des Beschwerdeführers inklusive Übersetzung (Beilage 7), Screenshots von Videos betreffend die Verhinderung eines Kongresses des Azadi-Vereins und betreffend einen Fernsehbericht über politische Verfolgung im Nordirak (Beilage 8 und 9) und eine DVD mit den entsprechenden Videos (Beilage 10) beigelegt. Zudem wurde ein Ausdruck eines alten Facebook-Profils des Beschwerdeführers inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 3) und ein Auszug einer auf Facebook gegenüber dem Bruder B._______ ausgesprochenen Drohung (Beilage 12) eingereicht.

V.
Am 5. Juni 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

W.
Ebenfalls am 5. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach.

X.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Akteneinsicht in die Akten A5, A20, A29 und A31 sowie in sämtliche Beweismittel und Identitätsdokumente gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise die Einsicht in die genannten Akten zu gewähren. Den Antrag um Einsicht in die Akte A28 wies sie ab. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Y.
Am 21. Juni 2019 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019.

Z.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt.

AA.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2019 äusserte der Beschwerdeführer sich zu den mit der ergänzenden Akteneinsicht erhaltenen Dokumenten und reichte eine Kopie eines Schreibens der «Freedom Movement of Kurdistan Society» inklusive Übersetzung ein.

BB.
Am 25. September 2019 wurde das Original des Schreibens nachgereicht.

CC.
Mit Eingabe vom 18. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder B._______ in der Schweiz bedroht und von einem Auto verfolgt worden sei. Es habe sich um Männer türkischer Herkunft gehandelt. Am nächsten Tag habe der Bruder einen handschriftlichen Brief, mit dem Inhalt «Kurde der nichts wurde, wurde Kurde. Liebe Grüsse aus der Türkei» erhalten. Der Brief wurde in Kopie beigelegt. Auch seine Familie im Irak erhalte beleidigende und bedrohende Anrufe, da sie der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK; kurdisch Partiya Karkerên Kurdistanê) angehören würden. Daneben wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er unter Kriegserinnerungen leide und sich alle zwei Monate in medizinischer Behandlung befinde.

DD.
Am 23. September 2020 stellte die Rechtsvertretung richtig, dass der Beschwerdeführer alle zwei Wochen in therapeutischer Behandlung sei und nicht wie in der Eingabe zuvor fälschlicherweise angegeben alle zwei Monate.

EE.
Am 18. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer Bestätigungen seiner in der Schweiz absolvierten Deutschkurse sowie medizinische Unterlagen aus den Jahren 2016 bis 2018 ein. Schliesslich führte er aus, ein weiterer Bruder habe aus dem Irak fliehen müssen.

FF.
Die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

3.3 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und es sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren (Rechtsbegehren 1 bis 3, Beschwerde Art. 2 ff.).

Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass das SEM gewisse Aktenstücke nicht korrekt paginiert und zu Unrecht die Akteneinsicht in gewisse Aktenstücke verweigert hatte. Sie wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise die Einsicht in die Akten A5 (Dokument des SEM zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB), A20 (Stellungnahme des NDB), A29 (Korrespondenz des SEM mit den griechischen Migrationsbehörden bezüglich des in Griechenland hinterlegten Passes des Beschwerdeführers) und A31(Auswertung einer Dokumentenprüfung [Pass des Beschwerdeführers]) zu gewähren. Die Akteneinsicht in das Aktenstück A28 wurde hingegen verweigert, da es sich um eine interne Akte zum weiteren Verfahrensablauf handelt und interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigengebrauch oder die interne Entscheidfindung erstellt werden, keiner Akteneinsicht unterstehen. Insofern wurde die Vorgehensweise des SEM bestätigt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt.

Das SEM hat, auf Instruktion des Gerichts hin, nunmehr korrekt Akteneinsicht gewährt und zu Recht gestützt auf Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG die Akten A5 und A20 nicht vollständig offengelegt, sondern deren wesentlichen Inhalt gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern. Die aus der unvollständigen Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit als geheilt betrachtet werden (vgl. BVGE 2015/10 E.7.1 m.w.H.). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung des SEM vom 29. April 2019 rechtfertigt sich wegen der mangelhaften Akteneinsicht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen.

Die Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei ergänzende Akteneinsicht zu gewähren unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 3), erweisen sich somit mit Verweis auf die Instruktionsverfügungen des Gerichts vom 7. Juni 2019 und vom 26. Juni 2019 (siehe oben Sachverhalt Bst. X und Z) inzwischen als gegenstandslos.

3.4 Der Beschwerdeführer sieht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das SEM die geltende Rechtsprechung betreffend den Wegweisungsvollzug in den Nordirak nicht erwähnt habe (Beschwerde Art. 21). Hierzu ist festzustellen, dass sich das SEM korrekt auf das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 bezogen hat und auch aktuellere Urteile des Gerichts zitiert hat. Es hat die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne des Referenzurteils vorgenommen, auch wenn es dabei den Wortlaut von «begünstigenden Umständen» nicht übernommen hat. Im Ergebnis wurden jedoch die im Referenzurteil festgelegten Kriterien korrekt geprüft. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie seine gesundheitlichen Probleme nicht umfassend gewürdigt habe (Beschwerde Art. 20ff.). Das SEM hat sich bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu seinen medizinischen Vorbringen und den Behandlungen geäussert. Ob die diesbezüglichen Erwägungen zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör oder die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung betrifft. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizustimmen, dass das SEM auf den im Bericht des Hausarztes vom 31. März 2017 vorgebrachten Verdacht von psychischen Problemen nicht eingegangen ist (Beschwerde Art. 102). Es war zum Zeitpunkt des Asylentscheides - welcher über zwei Jahre später eröffnet wurde - indes nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weitere Abklärungen vorgenommen beziehungsweise Therapien in Anspruch genommen hätte. Das SEM durfte somit davon ausgehen, dass keine weiteren diesbezüglichen Behandlungen vonnöten sind. Insbesondere da der Beschwerdeführer rechtlich vertreten gewesen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass weitere Berichte eingereicht worden wären, hätte sich der Verdacht des Hausarztes bestätigt. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.6 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass das SEM die Abklärungspflicht schwer verletzt habe, da es keine weitere Anhörung mehr durchgeführt habe. Rund drei Jahre nach der letzten Anhörung vom 27. Juni 2016 (SEM Akte A12) hätten sich weitere Abklärungen betreffend die aktuelle Situation des Beschwerdeführers zwingend aufgedrängt (Beschwerde Art. 36-39). Insbesondere hätte das SEM weitere Abklärungen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vornehmen müssen (Beschwerde Art. 37). Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2016 (SEM Akte A15) bis zum 9. April 2019 (SEM Akte A33) rechtlich vertreten war. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG wäre dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden, mit Hilfe seines Rechtsvertreters dem SEM wesentliche neue Sachverhaltselemente mitzuteilen, was jedoch unterblieben ist. Die Rüge ist unbehelflich.

3.7 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Anhörung habe zu lange gedauert, ist unbegründet (Beschwerde Art. 40-42.). Gemäss Anhörungsprotokoll begann die Anhörung um 13:10 Uhr und um 17.30 Uhr wurde mit der Rückübersetzung des Protokolls begonnen. Dazwischen erfolgten zwei Pausen (SEM Akte A12). Es wurde zwar im Anhörungsprotokoll nicht vermerkt, wann die Rückübersetzung beendet wurde. Da zum Zeitpunkt des Beginns der Rückübersetzung die Anhörung jedoch erst knapp über vier Stunden gedauert hat, kann auch unter Berücksichtigung einer längeren Dauer der Rückübersetzung nicht von einer zu langen Anhörung gesprochen werden. Dem Protokoll ist zudem nicht zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer schwer gefallen wäre, den Fragen oder der Rückübersetzung zu folgen. Auch die Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes notiert (SEM Akte A12, letzte Seite).

3.8 Die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, da es bei der Erstbefragung vom 14. März 2016 lediglich eine Dublin-Befragung durchgeführt habe, weshalb es nur ein vollständiges Protokoll über seine Asylgründe gebe, erweist sich ebenfalls als unbegründet (Beschwerde Art. 43, Art. 52). Das SEM hat eine nach dem damaligen Asylgesetz vorgesehene Befragung zur Person durchgeführt (aArt. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG). Dabei wurde der Beschwerdeführer auch summarisch zu seinen Asylgründen befragt und es wurden mehrere Rückfragen dazu gestellt (SEM Akte A4, Ziff. 7.01 und 7.02). Inwiefern es sich dabei lediglich um eine Dublin-Befragung gehandelt haben soll, beziehungsweise weshalb das SEM keine Fragen zu den Asylgründen hätte stellen sollen, erschliesst sich nicht (Beschwerde Art. 52-55). Die Rüge geht fehl.

3.9 In Bezug auf die Rüge, das SEM habe die Beweismittel nicht korrekt in den Akten erfasst, ist auf die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 zu verwiesen. Es sind zwar kleinere Mängel in Bezug auf die Führung des Beweismittelverzeichnisses festzustellen. Dabei handelt es sich indes nicht um gravierende Mängel, welche es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter verunmöglicht hätten, einen Überblick über sämtliche eingereichten Beweismittel zu erlangen. Insbesondere wurden die Beweismittel in der Verfügung des SEM vom 29. April 2019 korrekt aufgeführt (vgl. Abschnitt I Ziff. 3). Die Rüge ist somit ebenfalls unbegründet.

3.10 Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Abklärungspflicht, indem das SEM die Beweismittel nicht konsequent habe übersetzen lassen (SEM Akte A14, Beschwerde Art. 45). Um welche Beweismittel es sich handle, wurde in der Beschwerde nicht weiter erläutert. In der Beschwerdeergänzung wurde hinzugefügt, es sei keine Übersetzung des im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels Nr. 6 ersichtlich. Die Arztberichte aus Griechenland wurden zwar nicht übersetzt, sie sind jedoch teilweise auf Englisch abgefasst, so dass zumindest aus den Berichten das Wesentliche abgeleitet werden kann (SEM Akte A14, Beweismittel Nr. 11). Zudem liegen auch Arztberichte aus der Schweiz vor, weshalb die medizinischen Beeinträchtigungen hinlänglich bekannt sind. Sodann war es auch nicht notwendig, die medizinischen Unterlagen aus F._______ übersetzen zu lassen, zumal es sich bei dem einen Dokument offenbar um ein Blutbild handelt und das andere Dokument keinen fundierten Arztbericht beinhaltet (SEM Akte A14, Beweismittel Nr. 4). Das Schreiben der YPG, in welchem angeblich die Verletzungen des Beschwerdeführers bestätigt werden (SEM Akte A14, Beweismittel Nr. 6), ist ebenfalls nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu bringen, weshalb das SEM zu Recht das Beweismittel nicht vollständig hat übersetzen lassen. Eine rudimentäre Übersetzung wurde zudem in der Anhörung vorgenommen (SEM Akte A12, F3). Die Rüge der mangelnden Übersetzung trifft somit nicht zu.

3.11 Auch sonst ist den Akten keine Verletzung der Abklärungspflicht oder Begründungspflicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führt diverse Sätze des Anhörungsprotokolls mit dem Vorwurf auf, das SEM habe diese Aussagen nicht gewürdigt (Beschwerde Art. 7-10, Art. 24ff.). Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vor-
instanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte.

3.12 Schliesslich ist auch die Rüge, das SEM sei im Wissen um die Stellungnahme des NDB befangen gewesen, abzuweisen. Nach erfolgter ergänzender Akteneinsicht durch das SEM führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung aus, dass gemäss dem NDB anscheinend staatsschutzrelevante Bedenken bestünden und er ein Risikoprofil für die Sicherheit der Schweiz aufweise. Es sei offensichtlich, dass das SEM diese entscheidrelevante Information in der angefochtenen Verfügung hätte würdigen müssen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerdeergänzung Art.116f.). Das SEM hat sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten. Bei der Entscheidfindung hat sich die Vorinstanz somit nicht auf die Akte des NDB gestützt beziehungsweise sich von allfälligen staatsschutzrelevanten Bedenken leiten lassen. Der Akte des NDB ist auch nichts zu entnehmen, was für das Asylverfahren relevant sein könnte beziehungsweise bezog sich der NDB in seiner Einschätzung ausschliesslich auf Aussagen des Beschwerdeführers (SEM Akte A20). Es besteht somit kein Anlass, die Verfügung des SEM aufzuheben.

3.13 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der einzige Mangel im vorliegenden Verfahren in einer nicht hinreichend gewährten Akteneinsicht bestand, dieser Mangel indes im Rahmen des Instruktionsverfahrens geheilt worden ist. Die weiteren Rügen formeller Natur sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die geltend gemachten Drohungen und Festnahmen durch die PDK beziehungsweise die Asayish und die PUK würden keine Asylrelevanz entfalten, da ausser verbalen Drohungen, die sich nicht verschärft hätten, nichts weiter passiert sei. Der Beschwerdeführer habe keine physischen Übergriffe, sondern nur Befragungen von weniger als einer Stunde erlitten. Nach seiner Kriegsverletzung sei er zudem über ein halbes Jahr wieder im Nordirak gewesen, und es sei ihm nichts zugestossen. Es fehle somit an der vom Asylgesetz geforderten Intensität der Verfolgung. Die Besuche der PUK- und Goran-Parteimitglieder am Krankenbett sowie seine Bekanntheit als Kriegsheld liessen zudem auf einen gewissen staatlichen Schutz schliessen. Im Weiteren fehle es seinem Vorbringen auch an einem aktuellen Kausalzusammenhang zu seiner finalen Ausreise aus dem Nordirak am 5. September 2015. Die letzte Vorladung der Asayish sei im August 2014 erfolgt, mithin über ein Jahr vor seiner Ausreise. Nach der Wiedereinreise in die Autonome Region Kurdistan (ARK) im Februar 2015 sei über ein halbes Jahr vergangen, ohne dass ihm noch etwas geschehen sei, bis er aus medizinischen Gründen das Land verlassen habe. Somit fehle es seinen Vorbringen an der sachlichen und zeitlichen Kausalität zu seiner Ausreise.

Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Islamisten seien nicht asylrelevant. Die vorgebrachten Drohungen hätten sich im Jahr 2013 und 2014 ereignet. Nach der Wiedereinreise in den Nordirak im (...) 2015 bis zu seiner Ausreise im September 2015 sei nichts mehr weiter vorgefallen. Es fehle somit ebenfalls an einem Kausalzusammenhang zur Ausreise und es mangle an der erforderlichen Intensität einer Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Schliesslich seien die Behörden der ARK, in seinem Fall die Behörden der in seiner Heimatprovinz Sulaimaniya regierenden PUK sowie die Peschmerga, für welche die ihm nahestehende Partei Goran verantwortlich sei, gegenüber Bedrohungen durch Drittpersonen, einschliesslich Islamisten und IS-Mitglieder schutzfähig und grundsätzlich schutzwillig. Seit der Zerschlagung des Kalifats des IS im Irak sowie in Syrien sei der staatliche Schutz in der ARK erst recht vorhanden und für ihn offensichtlich auch zugänglich. Er habe in seiner Heimatprovinz Sulaimaniya auf die Unterstützung der dort herrschenden PUK sowie generell auf die Unterstützung der Partei Goran und der Peschmerga zählen können, wie er bezüglich der Behandlungszeit in G._______ und betreffend die Visa für Griechenland sowie die finanzielle Unterstützung für seine medizinische Behandlung in Griechenland selber bestätigt habe.

In Bezug auf sein Vorbringen, er habe sich der YPG angeschlossen und sei dabei in Kriegshandlungen schwer verletzt worden, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine gezielte Verfolgung seiner Person gehandelt habe, sondern um Ereignisse im Zuge von Kriegshandlungen. Zudem habe er sich der YPG freiwillig angeschlossen. Somit seien seine diesbezüglichen Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Aus den Akten seien auch keine Hinweise ersichtlich, wonach eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die KDP aufgrund seiner Tätigkeiten für die YPG begründet sei. Dieser Eindruck werde dadurch bestärkt, dass er sich mehr als ein halbes Jahr noch in der ARK aufgehalten habe, ohne dass sich eine Verfolgung abgezeichnet hätte. Eine bloss subjektive Furcht sei nicht ausreichend.

Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen. Das SEM behalte sich aber eine spätere Geltendmachung vor.

Auch die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da aus diesen keine zielgerichtete Verfolgung abzuleiten sei. Die Asylakten seines in der Schweiz lebenden Bruders würden ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme liefern, dass er in seiner Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten habe.

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass er vor seiner Ausreise nach Syrien die KDP massiv kritisiert habe. Nach seiner Rückkehr in den Irak habe er aufgrund seiner Verletzungen einen PYD-Anhänger verkörpert, welche das nordirakische Regime der KDP verfolge. Bei einer Rückkehr in den Irak habe er somit mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Zudem hätten die türkische und die kurdische Regierung eine Abmachung gegen die Kurden in Westkurdistan (Syrien) getroffen. Diese Abmachung habe es dem IS erlaubt, Mosul und Shingal einzunehmen. Die PKK habe in dieser Zeit gegen den IS gekämpft und die KDP sei umso massiver gegen die PKK vorgegangen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen habe, aus Syrien nach Nordirak zurückzukehren, weshalb ihm dies auch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Das SEM sei in seiner Verfügung zudem nicht darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer in zwei Organisationen sehr engagiert gewesen sei und insbesondere auch politische Artikel veröffentlich habe. Deswegen sei er mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem habe er sich auch nicht für Geld von seinen Ideen abbringen lassen. Er werde deswegen als unbelehrbarer Kritiker und Oppositioneller wahrgenommen. Aufgrund seiner Tätigkeit für die PKK drohe ihm bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. Er gelte als Regimegegner, den es auszuschalten gelte.

Zu den Erwägungen des SEM, er sei nach seiner Rückkehr in den Nordirak im (...) 2015 nicht mehr gefährdet gewesen, sei festzuhalten, dass er schwer verletzt gewesen sei und sich kaum habe bewegen können. Auch beim IS sei sein Bekanntheitsgrad nun derart gross, dass er nirgendwo im Irak mehr sicher sei. Er werde weiterhin von islamistischen Gruppierungen gesucht und die nordirakischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es im September 2017 bei der Familie des Beschwerdeführers zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Ein Bruder sei von der PUK/KDP verhaftet worden, da er an einer Demonstration teilgenommen habe, bei welcher ein Gebäude der PUK in Brand gesetzt worden sei. Bei der Hausdurchsuchung seien Bilder und Flaggen von Abdullah Öcalan und von Märtyrern entfernt worden. Seine Mutter sei zudem geschlagen worden. Am 11. März 2019 sei es zu einer weiteren Hausdurchsuchung gekommen. Dabei seien erneut der Bruder und der Vater festgenommen worden und man habe sie aufgefordert, die PKK zu verlassen. Überdies sei nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gefragt worden. Hinzukommend sei die Mutter aufgrund des politischen Profils ihrer Familie aus ihrer leitenden Funktion in einem (...) entlassen worden. Dies zeige, dass die Familie als PKK-Anhänger bekannt sei und deshalb im Visier der Behörden stehe. Ausserdem werde das Facebook-Profil des Beschwerdeführers immer wieder gelöscht. Offenbar werde er von seinen politischen Gegnern blockiert und er werde von Islamisten konkret bedroht, wie die eingereichten Facebook-Ausdrücke illustrieren würden. Sollte er nicht als Flüchtling anerkannt werden, sei er zumindest aufgrund der Facebook-Drohungen infolge subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufzunehmen.

4.3 Nach erfolgter ergänzender Akteneinsicht durch das SEM wurde in der Beschwerdeergänzung in materieller Hinsicht ausgeführt, dass die Stellungnahme des NDB eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die irakischen Behörden aufzeige. Wenn der Beschwerdeführer bereits für die Schweiz ein Sicherheitsrisiko darstelle, treffe dies umso mehr für die irakischen Behörden zu und er werde von diesen (bei einer Rückkehr) gezielt verfolgt und verhaftet. Ferner wies der Beschwerdeführer darauf hin, die Beweismittel würden belegen, dass er über ein herausragendes politisches Profil verfüge. Das SEM habe die umfangreichen Fotos und die übrigen Beweismittel nicht gewürdigt. Weiter ergebe sich aus der ergänzend gewährten Einsicht in den irakischen Reisepass des Beschwerdeführers, dass er wahre Angaben gemacht habe. Der Pass sei echt und sei mit einem Visum für Griechenland benutzt worden.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

6.

6.1 In materieller Hinsicht ist die Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, zu bestätigen. Das SEM hat in seiner ablehnenden Verfügung ausführlich und mit treffender Begründung ausgeführt, dass seine Vorbringen nicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass sich aus den geltend gemachten (politischen) Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nach Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der irakischen Behörden ableiten lässt.

6.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizustimmen, dass sich das SEM in der ablehnenden Verfügung nicht auf die beiden Jugendorganisationen, für welche er tätig gewesen sei, bezogen hat. Das SEM hat jedoch seine Aktivitäten für die beiden Organisationen aufgeführt und diese auch gewürdigt. Aus den Akten geht insgesamt weder ein exponiertes politisches Profil noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten für die beiden Organisationen hervor. Er gab an, dass es sich bei der Organisation «Wiederbelebung der Jugend» nicht um eine politische Organisation gehandelt habe. Er sei beteiligt gewesen, eine monatliche Zeitung zu publizieren und habe für diese Artikel geschrieben. Diese seien jedoch nicht unter seinem Namen veröffentlicht worden (SEM Akte A12, F42ff.). Daneben habe er geholfen, Seminare zu organisieren. Er sei als Koordinator für die Regionen J._______ und K._______ tätig gewesen (a.a.O., F47). Daraus resultierende Probleme brachte er nicht vor. Daneben sei er in einer weiteren Organisation namens «Jugendorganisation zum Schutz von Kurdistan» tätig gewesen. Ab dem Jahr 2014 habe er für die Organisation begonnen, Kundgebungen zu organisieren. Sie hätten vorwiegend gegen den IS demonstriert, manchmal auch gegen die KDP. Er habe Bewilligungen für die Kundgebungen bei dem Statthalteramt und den Asayish eingeholt und diese meistens auch erhalten. Einige Male habe er die Bewilligung nicht abgewartet, sondern die Kundgebungen ohne eine Bewilligung durchgeführt (a.a.O., F38f.). Deswegen sei er einige Male von den Asayish zum Verhör vorgeladen worden. Er sei im Jahr 2013 ein Mal und im Jahr 2014 zwei Mal von den Sicherheitskräften vorgeladen und verhört worden. Man habe ihm bei diesen Verhören gesagt, er solle mit seinen politischen Aktivitäten aufhören, ansonsten er Schaden davontragen würde (SEM Akte A12, F49, F55). Die Verhöre hätten nicht länger als eine Stunde gedauert (a.a.O., F53). Im Jahr 2013 sei er von den Asayish beziehungsweise den Sicherheitsbehörden der PUK verhört worden. Gleichzeitig seien etwa 15 oder 16 weitere Personen festgehalten und verhört worden. Nach etwa einer halben Stunde habe er wieder gehen können. Bei den anderen beiden Verhören der Asayish sei er alleine gewesen (a.a.O., F55f.) Die KDP habe hingegen keine Massnahmen gegen ihn ergriffen (a.a.O., F61). Einige Male habe er auch Fahrzeuge der Sicherheitskräfte beobachtet, welche ihm offenbar hätten Angst einjagen wollen (a.a.O., F51). Hinzukommend habe er auch telefonische Bedrohungen erhalten. Er wisse jedoch nicht, ob diese Drohungen durch die Islamisten, durch Sicherheitskräfte oder allenfalls auch durch Privatpersonen erfolgt seien (a.a.O., F59). Weitere Probleme machte er nicht geltend. Er gab an,
die Drohungen hätten sich nicht verschärft (a.a.O., F57). Abgesehen von den drei Verhören habe er keine weiteren Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt (a.a.O., F63).

Die geltend gemachten drei Befragungen durch die PUK und Asayish sind nicht als derart intensiv zu betrachten, als dass dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat nicht mehr möglich gewesen wäre. Seinen Angaben zufolge haben sich die Massnahmen der Behörden auch nicht intensiviert, obwohl er ihrer Forderung, die politischen Aktivitäten einzustellen, nicht nachgekommen sei. Der Einwand in der Beschwerde, man habe ihm Geld angeboten, sollte er mit den Tätigkeiten aufhören, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Gefährdung aufzuzeigen (Beschwerde Art. 69ff.). Er gab hierzu nämlich an, dass er das Geld abgelehnt habe. Dennoch haben sich die Massnahmen seitens der Sicherheitsbehörden nicht verschärft. Dass die Bedrohungen objektiv stetig zugenommen hätten - wie in der Beschwerde behauptet (a.a.O., Art. 71) - ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem ergibt sich aus seinen Aussagen kein exponiertes politisches Profil. Seine Aktivitäten für die Organisation «Wiederbelebung der Jugend» seien nicht politischer Natur gewesen und er habe auch nicht unter seinem Namen Artikel veröffentlicht. Dass er aufgrund dieser Aktivitäten in Zukunft eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte, erscheint äusserst unwahrscheinlich. Für die «Jugendorganisation zum Schutz von Kurdistan» hat er bei den Sicherheitsbehörden Bewilligungen für Kundgebungen eingeholt. Dadurch dürften diese über seine Demonstrationsteilnahmen informiert gewesen sein. Bei den Demonstrationen habe es sich jedoch meist um bewilligte Veranstaltungen gehandelt. Ab und zu hätten sie auch unbewilligte Demonstrationen durchgeführt, weswegen er drei Mal verhört worden sei. Weitere Massnahmen wurden nicht gegen ihn ergriffen. Die Demonstrationen hätten sich zudem hauptsächlich gegen den IS gerichtet, nur ab und zu auch gegen die KDP (a.a.O., F39). Dass er öffentlich erhebliche Kritik an den herrschenden Parteien ausgeübt habe, geht aus den Akten insgesamt nicht hervor. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten für die «Jugendorganisation zum Schutz von Kurdistan» in Zukunft erhebliche Nachteile zu befürchten hätte. Hätten die Behörden ihn ernsthaft im Visier gehabt, hätte man ihn wohl auch bei der Einholung der Bewilligungen auf seine missliebigen Aktivitäten angesprochen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss seinen Angaben die Verhöre erfolgt seien, da er einige Male die Bewilligung für eine Kundgebung nicht abgewartet habe (SEM Akte A12, F39). Für die Befragungen gab es somit einen legitimen Grund und diese waren nicht (nur) politisch motiviert.

6.2.2 Zudem hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Syrien sich noch etwa weitere sechs Monate in der ARK aufgehalten hat, ohne weitere Drohungen oder sonstige Benachteiligungen erlitten zu haben. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer von Regierungsmitgliedern im Krankenhaus besucht. Dem in der Beschwerde vorgebrachten Einwand, er sei schwer verletzt gewesen und von den Behörden bereits totgesagt, weshalb dieses Argument untauglich sei (Beschwerde Art. 72 und 74), kann nicht gefolgt werden. Er hat einerseits im Krankenhaus Besuch von Mitgliedern der Parteien PUK und Goran erhalten. Andererseits haben die Behörden ihn unterstützt, die Ausreise zu organisieren, um eine medizinische Behandlung im Ausland zu erhalten. Gemäss seinen Angaben habe die Regierung sogar einen Teil der Kosten seiner Reise und der medizinischen Behandlung übernommen (SEM Akte A4, Ziff. 8.02). Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die KDP massiv gegen PKK-Anhänger vorgehe (Beschwerde Art. 61), sind somit nicht geeignet, eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die Jugendorganisationen oder für die YPG gefährdet gewesen, hätte es ihm kaum möglich sein dürfen, bis zu seiner Ausreise nach Europa sich unbehelligt in G._______ im Krankenhaus und bei seinen Eltern aufzuhalten. Ob er dabei aus freiem Willen von Syrien nach Irak für die medizinische Behandlung zurückgekehrt ist (Beschwerde Art. 64ff.), spielt somit keine Rolle. Es ist zwar durchaus davon auszugehen, dass die Behörden eine Person, welche in einem Einsatz für die Kurden verwundet wurde, nicht direkt nach der Rückkehr noch im Krankenhaus behelligen würden. Der Beschwerdeführer verbachte jedoch noch einige Zeit bei seinen Eltern und wurde auch von der an seinem Wohnort vorherrschenden Partei PUK unterstützt. Es ist deswegen nicht davon auszugehen, dass diese ihn als missliebige Person einschätzen. Durch die KDP hat er bis anhin keinerlei Benachteiligungen erlitten. Auch wenn sich das Gericht der komplizierten Beziehungen unter den Parteien im Nordirak bewusst ist, hat das SEM treffend ausgeführt, dass die PUK dem Beschwerdeführer gegenüber wohlgesinnt gewesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von der KDP in einem gewissen Ausmass kritisch beobachtet werden sollte, kann er zumindest die Unterstützung der an seinem Wohnort primär herrschenden Partei in Anspruch nehmen. Insgesamt ergibt sich somit weder eine Verfolgung durch die Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak im September 2015 noch ist davon auszugehen, dass eine Furcht vor einer ernsthaften Verfolgung durch die Behörden bei einer Rückkehr an seinen
Herkunftsort begründet ist. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die YPG in Shingal/Sindjar im Jahr 2014 nun bei einer Rückkehr doch noch Behelligungen durch die KDP ausgesetzt wäre. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass sich Masud Barzani von der KDP im Jahr 2014 bei der PKK für den gemeinsamen Kampf gegen den IS bedankt hat (vgl. Yilmaz, Arzu, Gegeneinander, miteinander: Die KDP und die PKK in Sindschar, in: Seufert, Günter [Hg.], Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des »Islamischen Staates«, Die Grenzen kurdischer Politik, 07.2018, S. 53).

6.2.3 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren lediglich Fotos, welche ihn an den Seminaren und Veranstaltungen zeigen würden, eingereicht (SEM Akte A14, Beweismittel Nr. 7). Weitere Informationen hierzu wurden ebenso wenig eingereicht wie konkrete Informationen oder Dokumente über die Seminare und die Organisationen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich aus den Fotos nicht ableiten. Aus dem eingereichten Schreiben der «Freedom Movement of Kurdistan Society» geht hervor, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder B._______ Mitglieder dieser Oppositionsbewegung seien. Bei einer Rückkehr in den Nordirak würden diese umgehend verhaftet werden. Zudem stehe auch die Familie der Bewegung nahe und habe deswegen Benachteiligungen erlitten (Beschwerdeergänzung Art. 115; Übersetzung des Beweismittels). Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens diese Bewegung nicht erwähnt und auch keine Tätigkeiten im Rahmen der Bewegung geltend gemachte hatte. Andererseits gelangte das Gericht oben zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweist, welches zu einer Gefährdung führen könnte. Das Schreiben vermag somit seine bisherigen Vorbringen nicht zu stützen und auch keine drohende Verfolgung zu belegen. Das Dokument ist als Gefälligkeitsschreiben einzustufen. Auch aus dem Entlassungsschreiben der Mutter, datiert auf den 9. Mai 2018, geht lediglich hervor, dass die Mutter aus der Funktion der (...)vorsitzenden entlassen worden sei (Beschwerdebeilage 7). Die Hintergründe der Entlassung werden nicht beschrieben. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde hierzu an, seine Mutter sei von ihrer leitenden Funktion entlassen worden und sei jetzt nur noch als (...) im (...) tätig, da sie an den Wahlen die PUK nicht unterstützt habe (Beschwerde Art.79, Übersetzung Beschwerdebeilage 7). Die Entlassung steht somit in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer oder seinen politischen Tätigkeiten. Zudem geht aus dem Entlassungsschreiben auch in Bezug auf die Mutter kein politisch motiviertes Vorgehen hervor. Ausserdem fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 27. Juni 2016 angab, dass seine Mutter als (...) Assistentin in einem (...) arbeite, dass sie die (...)vorsitzende gewesen sei, wurde nicht vorgebracht (SEM Akte A12, F26). Auch die mit der Beschwerde eingereichten Screenshots von Videos, welche belegen würden, dass die PUK den Kongress der Jugendorganisation verhindert habe (Beschwerdebeilagen 8 und 9), sind nicht geeignet, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen, da sie keinen direkten Bezug zu ihm aufweisen. Dasselbe
gilt für die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos, welche durch die KDP verwundete Personen zeigen sollen.

6.2.4 In der Beschwerde wurde ferner vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers im Visier der nordirakischen Behörden stehe. Im September 2017 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen und der Bruder I._______ sei verhaftet worden. Er habe an einer Demonstration teilgenommen und sei während neun Tagen inhaftiert worden (Beschwerde Art. 75). In der Folge sei er weitere Male von den Behörden mitgenommen worden. Zur Stützung des Vorbringens wurden Fotos des Bruders I._______ an der Demonstration sowie Fotos, welche eine Hausdurchsuchung zeigen würden, eingereicht (Beschwerdebeilagen 1, 2, 4, 5, 6). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Vorbringen nicht bereits zuvor im erstinstanzlichen Verfahren dem SEM zur Kenntnis gebracht hat, zumal er rechtlich vertreten gewesen ist. Des Weiteren sind die Fotos nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen, da aus ihnen weder eine Verhaftung noch eine Razzia deutlich hervorgehen. Weitere Dokumente, welche die Verhaftung des Bruders stützen würden, wurden nicht eingereicht. Darüber hinaus vermag die Verhaftung des Bruders I._______ ohnehin keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Die Verhaftung des Bruders im Jahr 2017 stand in Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme, bei der ein Haus in Brand gesetzt wurde (Beschwerde Art. 75). Ob die Verhaftung somit einen politischen Hintergrund hatte oder eher gemeinrechtlicher Natur war, lässt sich nicht feststellen. Dass dem Beschwerdeführer deswegen ernsthafte Nachteile drohen könnten, ist indes anzuzweifeln, zumal sich noch ein weiterer Bruder, L._______, im Nordirak befindet und dieser gemäss Aktenlage deswegen keine Benachteiligungen erlitten hat.

Auch die weiteren in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Schwierigkeiten der Familie blieben unbelegt. Die angebliche Hausdurchsuchung und Verhaftung des Bruders I._______ und des Vaters am 11. März 2019 wurde nicht näher erläutert und abgesehen von den eingereichten Fotos, aus denen weder eine Verhaftung noch eine Razzia deutlich hervorgehen, wurden keine Dokumente eingereicht. Dass dabei auch nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder B._______ gefragt worden sei, stellt lediglich eine Parteiaussage dar (Beschwerde Art. 77). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Vater gemäss seinen Angaben Angestellter beim (...)ministerium sei (SEM Akte A12, F27). Hätten die Behörden tatsächlich den Vater aufgrund vermeintlicher Aktivitäten für die PKK im Visier, hätte dies allenfalls auch berufliche Auswirkungen für ihn gehabt. Nach den obigen Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung erlitten hat und ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch künftig keine drohen wird, erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass vier Jahre nach seiner Ausreise die Behörden nun erstmals nach ihm hätten fragen sollen.

6.2.5 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die nordirakischen Behörden.

6.3 Sodann ist auf die vorgebrachten Schwierigkeiten mit islamistischen Gruppierungen, insbesondere dem IS, einzugehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass im irakischen Kurdistan junge Leute ermutigt worden seien, sich dem Jihad in Syrien anzuschliessen. Er habe in dieser Zeit verschiedene Aktivitäten gegen diese Rekrutierungsversuche ins Leben gerufen. Deswegen sei er von Islamisten bedroht worden (SEM Akte A12, F35). Er sei einmal von zwei Islamisten angehalten und schikaniert worden (a.a.O., F49). Er sei auch weitere Male von Islamisten beschimpft worden (a.a.O., F65). Einmal habe er einen Telefonanruf erhalten, er wisse nicht, ob es sich um Islamisten, die Behörden oder eine Privatperson gehandelt habe und man habe ihm gesagt, er solle auf seine Person aufpassen (a.a.O., F59f.). Ein weiteres Mal sei er von maskierten Männern überfallen und in ein Auto gedrängt worden. Man habe ihn im Auto geschlagen und dann in einem Wald abgesetzt. Er vermute, die Männer seien von der islamistischen Partei gewesen (a.a.O., F67ff.).

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass im Nordirak funktionierende Schutzinfrastrukturen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer hätte sich somit bei Problemen mit Drittpersonen beziehungsweise islamistischen Gruppierungen an die Behörden wenden können. Wie oben dargelegt, ist keine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Behörden ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer schutzwillig gewesen wären. Hierzu hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Organisation und Finanzierung seiner medizinischen Behandlung im Ausland auf die Unterstützung der Behörden, insbesondere der an seinem Heimatort vorherrschenden Partei PUK, hat zählen können. Dies spricht ebenfalls für die Schutzwilligkeit der Behörden. Zudem kann zu den Bedrohungen durch islamistische Personen auch festgestellt werden, dass diese nicht im zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stehen und die Bedrohungen und Beschimpfungen auch kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Der Vorfall im Wald ging zwar über einfache Bedrohungen hinaus, der Beschwerdeführer vermutet jedoch lediglich, dass es sich dabei um Personen der islamistischen Partei gehandelt hat; danach hatte er keine erheblichen Probleme mehr. Insgesamt sind die vorgebrachten Probleme mit islamistischen Personen somit ebenfalls nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

6.4 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene Ausdrucke seines Facebook-Profils eingereicht, welche belegen sollen, dass er von Islamisten bedroht worden sei (Beschwerdebeilage 3). Aus den eingereichten Auszügen geht im Wesentlichen eine Konversation mit einem Mullah hervor, welcher droht, alle PKK Anhänger zu töten. Wer konkret den Account des Facebook-Profils des Mullahs inne hat, ist jedoch ebenso wenig ersichtlich wie eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Nordirak. Subjektive Nachfluchtgründe ergeben sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers aus dieser virtuellen Konversation jedenfalls nicht (Beschwerde Art. 88).

6.5 Der Beschwerdeführer hat des Weiteren geltend gemacht, er sei im (...) 2014 nach Syrien gereist und habe sich der YPG angeschlossen. In einem Gefecht in der Stadt Shingal sei er am (...) 2015 durch eine Bombe schwer verletzt worden (SEM Akte A12, F72ff.). Er sei zunächst in F._______ notversorgt worden und nach ein paar Tagen nach G._______ in ein Krankenhaus verlegt worden. Die Tragik dieses Bombenanschlags soll nicht in Abrede gestellt werden. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Handlung, die gezielt den Beschwerdeführer hätte treffen sollen. Vielmehr wurde er im Rahmen der damaligen Situation von Kriegshandlungen und allgemeiner Gewalt um das Gebiet Shingal Opfer eines Bombenangriffs durch den IS. Wie bereits unter E. 6.2 ausgeführt, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für die YPG mit den nordirakischen Behörden Probleme erhalten werde. Nach seiner Rückkehr aus Syrien hatte er keine Probleme mit den Behörden und diese haben ihn gar unterstützt, eine medizinische Behandlung im Ausland zu erhalten. Dass sich daraus Schwierigkeiten ergeben könnten, ist den Akten somit nicht zu entnehmen.

6.6 Abschliessend kann festgehalten werden, dass sich auch aus den Akten des Bruders B._______ keine Hinweise für eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. Das Gericht gelangt im Verfahren des Bruders mit Urteil ebenfalls heutigen Datums zum Schluss, dass dieser ebenfalls kein exponiertes politisches Profil aufweist und keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche künftig zu befürchten hätte (vgl. E-2626/2019).

6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.

Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Die Sicherheitslage und Menschenrechtslage im Nordirak ist anerkanntermassen volatil. Zu Recht hält auch das SEM fest, allgemeine Aussagen dazu verlören rasch ihre Gültigkeit. Dabei beschreibt es ausführlich die Situation im kurdischen Nordirak und die entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit Verweis auf das jüngste Referenzurteil. In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E.7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG)" - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände in Bezug auf die unsichere Lage im Nordirak aufgrund des Unabhängigkeitsreferendums, aber auch der Angriffe aus der Türkei und dem Iran auf den Nordirak ändern an der vorstehenden Praxis zum aktuellen Zeitpunkt nichts (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5949/2019 vom 21. April 2021 E. 9.4.2; D-6846/2018 vom 8. Februar 2021 E. 10.3.2; E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4 m.w.H.).

8.3.3 Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2; D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3; D-7151/2018 vom 25. Februar 2020 E. 7.4.4, m.w.H.; E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; BVGE 2008/5 E. 7.5). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

8.3.4 Das SEM führte zu den individuellen Umständen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder B._______ sich bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen könnten. Sie würden über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und die Eltern seien erwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe einen Schulabschluss und habe danach Berufserfahrung als (...) gesammelt. Sein Bruder und er hätten zudem mit der Unterstützung der Familie die Reisekosten von C._______ in die Schweiz von 4000 Euro pro Person bezahlen können. Er sei ein junger Mann und es sei ihm aufgrund seiner Ausbildung zuzumuten, sich wieder um eine Arbeitsstelle zu bemühen, bei welcher er, sofern angezeigt, keine seinen Körper und insbesondere seine Armprothese belastende physische Arbeit leisten müsse. Seine Familie könne ihn bei einer Reintegration unterstützen. Auch seine Kriegsverletzungen würden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen. Es sei ihm mit Hilfe seiner Familie und der Unterstützung von der Partei Goran beziehungsweise PUK möglich gewesen, sich in G._______ und später in C._______ behandeln zu lassen. In der Schweiz habe er weitere medizinische Behandlung erhalten. Er habe die notwendigen Operationen und Behandlungen erhalten und sei genesen. Auch wenn der Verlust des (...) (...)arms und Teile (...) Finger der (...) Hand ihn im Alltag einschränken würden, sei bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, insbesondere in Anbetracht des vorhandenen sozialen und wirtschaftlich tragfähigen Beziehungsnetzes.

8.3.5 Der Beschwerdeführer wies in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass das SEM die zahlreichen Arztberichte, insbesondere auch seine psychischen Erkrankungen ignoriert habe. Es sei entgegen den Schilderungen des SEM zudem für ihn schwierig, aufgrund seiner Invalidität wieder eine Arbeitsstelle aufzunehmen. Gemäss der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besonders begünstigende Umstände vorliegen. Diese seien vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Es stelle sich einzig die Frage, ob im Fall einer gemeinsamen Ausschaffung mit dem Bruder B._______ die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werden könne. Aber auch beim Bruder B._______ könne nicht von besonders begünstigenden Umständen ausgegangen werden. Er wäre nicht in der Lage, im Nordirak auch für den Beschwerdeführer aufzukommen. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nicht in der Lage, Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung zu erhalten und könne auch finanziell nicht für sich aufkommen. Zudem sei er traumatisiert und bedürfe einer psychotherapeutischen Behandlung. Es sei für ihn schwierig, die Erlebnisse in der Heimat zu verarbeiten. Im Falle einer Rückkehr in den Nordirak würde er in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

8.3.6 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ in der Provinz Sulaimaniya, Nordirak, wo er - abgesehen von seinem etwa (...)monatigen Aufenthalt in Syrien - sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat. Er verfügt über eine langjährige Schulbildung und hat das Gymnasium abgeschlossen (SEM Akte A12, F15). Danach habe er als (...) gearbeitet. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers halten sich weiterhin diverse Verwandte (Eltern, zwei Brüder und mehrere Tanten) auf, mit denen er in Kontakt steht (vgl. SEM Akte A12, F25; F30f.). Sein Vater ist (...)-Professor und arbeitet als (...) beim (...)ministerium. Seine Mutter arbeitet in einem (...) (a.a.O., F26f.). Ein Bruder hat sein Studium bereits abgeschlossen und der andere Bruder studiert an einer (...)-Fachhochschule (a.a.O., F28ff.). Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Bruder Irak habe verlassen müssen. Weitere Informationen hierzu liegen nicht vor. Auch wenn einer seiner Brüder Irak verlassen haben sollte, kann nach wie vor von einem bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung behilflich sein kann. Zudem wird auch der Wegweisungsvollzug seines sich ebenfalls in der Schweiz befindenden Bruders B._______ vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums bestätigt (vgl. Urteil E-2626/2019). Das SEM hat hierzu treffend angemerkt, dass die beiden Brüder gemeinsam zurückkehren und sich unterstützen können. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat. Auch wenn er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr an seine bisherige Berufserfahrung anknüpfen kann, kann angenommen werden, dass er über die nötigen Voraussetzungen für den Aufbau einer neuen Existenz verfügt. Insbesondere aufgrund seines Beziehungsnetzes und seines Maturitätsabschlusses ist vom Vorliegen begünstigender individueller Faktoren auszugehen.

8.3.7

8.3.7.1 Auch die medizinischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).

8.3.7.2 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2017 einen Arztbericht seines Hausarztes vom 31. März 2017 zu den Akten (A19). Des Weiteren befindet sich ein Austrittsbericht des Kantonsspitals H._______ vom 4. Juli 2016 in den vorinstanzlichen Akten (A17). Daneben hat er diverse Arztberichte des Krankenhauses in C._______ sowie Unterlagen seiner Behandlung in G._______ und F._______ zu den Akten gereicht. Im Beschwerdeverfahren wies der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 18. September 2020 und 23. September 2020 darauf hin, dass er unter Kriegserinnerungen leide und alle zwei Wochen in therapeutischer Behandlung stehe. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 wurden ergänzend vier Arztberichte des Kantonsspitals H._______, datierend vom 24. Mai 2016, 26. April 2016, 12. August 2016 und 10. April 2018, nachgereicht. Aktuellere Arztberichte wurden nicht eingereicht. Somit darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über keine aktuelleren Arztberichte verfügt, oder er diese zumindest nicht als wesentlich für das vorliegende Asylverfahren erachtet hat.

Aus den Arztberichten geht insgesamt hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Bombenexplosion an multiplen Granatsplitterverletzungen leidet. Er leidet an einer (...)verletzung und hat eine (...)prothese, sein (...) (...)arm wurde teilamputiert und er hat eine Prothese erhalten. An der (...) Hand wurden (...) Finger teilamputiert. Vom 30. Juni 2016 bis zum 10. Juli 2016 war er im Kantonsspital H._______ hospitalisiert, insbesondere zur Behandlung einer (...). In der Folge musste er zur regelmässigen Wundkontrolle und er erhielt beim Austritt Schmerzmittel. Gemäss dem Bericht vom 12. August 2016 konnte die Behandlung abgeschlossen werden. Im Arztbericht vom 31. März 2017 empfiehlt der Hausarzt in Bezug auf seine physischen Leiden eine Physiotherapie (medizinische Trainingstherapie zum Aufbau der (...)muskulatur), regelmässige hausärztliche Verlaufskontrollen und eine bedarfsadaptierte fachorthopädische Mitbetreuung. Daneben äussert der Hausarzt den Verdacht auf eine PTBS mit einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode. Der Arzt führt weiter aus, bei unbehandelter psychischer Störung mit Aufarbeitung der posttraumatischen Kriegserlebnisse dürfte sich eine möglicherweise lebenslange Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ergeben. Bezüglich der psychischen Situation bei kontinuierlicher Psychotherapie lasse sich die Prognose seines Erachtens nur schwer abschätzen.

8.3.7.3 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind zweifelsfrei belastend und schränken ihn in seinem Alltag ein Stück weit ein. Ohne diese relativieren zu wollen, sind sie jedoch im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht geeignet, um auf eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG zu schliessen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit auf weitere Operationen oder sonstige medizinische Behandlungen angewiesen wäre. Ob es ihm in der Zwischenzeit gelungen ist, seine (...)muskulatur zu stärken oder ob er nach wie vor Physiotherapie benötigt, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Behandlung beziehungsweise die Übungen zur Stärkung der (...)muskulatur könnte er jedoch bei Bedarf auch im Nordirak weiterführen. In Bezug auf seine psychischen Leiden ist zunächst festzustellen, dass sich abgesehen von dem Bericht des Hausarztes vom 31. März 2017 keine diesbezüglichen Unterlagen in den Akten befinden. Den Akten können somit keine aktuellen Informationen zu seinem psychischen Gesundheitszustand entnommen werden. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre er gehalten gewesen, entsprechende Therapieberichte einzureichen. Da dies unterblieben ist und der Beschwerdeführer sich in der letzten Eingabe ans Gericht, mit welcher er Arztberichte eingereicht hat, nicht auf seine psychischen Beeinträchtigungen bezogen hat, kann angenommen werden, dass diesbezüglich kein Behandlungsbedarf besteht. Selbst bei Annahme von psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in einer gewissen Schwere kann mit Verweis auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8 m.w.H. und D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.5) festgehalten werden, dass von einer adäquaten Behandelbarkeit einer solchen Erkrankung im Nordirak auszugehen ist. Auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind, ist die medizinisch-psychiatrische Grundversorgung für die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in seinen Heimatstaat grundsätzlich gewährleistet. Zudem ist auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann, hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers lassen somit insgesamt nicht auf eine medizinische Notlage schliessen.

8.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das SEM nach dem Gesagten korrekt im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung verfügt hat. Es ergeben sich aus dem Verfahren keine Anzeichen, dass es sich bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs von den Abklärungsergebnissen des NDB hat leiten lassen, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vermutet hat (Beschwerdeergänzung Art. 116). Die Einschätzung des NDB hatte somit keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer.

8.7 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich, wenn überhaupt, um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. Die Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs ist demgegenüber gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erst dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2 m.w.H.). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten weiterhin gegeben, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Auch wäre der festgestellte Verfahrensmangel bei der Festlegung allfälliger Kosten zu berücksichtigen gewesen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1).

11.
Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-2625/2019
Date : 16. August 2021
Published : 27. August 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2019


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  26  44  93  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13
VwVG: 5  27  28  29  48  49  52  63
BGE-register
126-I-97 • 143-III-65 • 144-I-11
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AS
AS 2016/3101