Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1922/2021

Urteil vom 16. Juni 2022

Richter David Weiss (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richter Beat Weber,

Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

A._______, (Deutschland),

Parteien vertreten durch lic. iur. Martin Keiser, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Gegenstand
Verfügung der IVSTA vom 10. März 2021.

Sachverhalt:

A.

A.a Der am (...) 1967 geborene deutsche Staatsangehörige, A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnt in (...)/DE und war bis zur Kündigung per 31. August 2019 als Schulungsleiter für die B._______ GmbH in der Schweiz angestellt. Er entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend: AHV/IV; vgl. Akten der Vorinstanz [act.] 2; 5; 11; 13-15; 33 und 61 S. 71).

A.b Nach erfolgtem Früherfassungsgespräch am 21. Januar 2019 (act. 20) meldete sich der Versicherte am 19. Februar 2019 zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung nannte er eine schwere Depression mit Schlafstörungen und Panikattacken. Ferner machte er Kopfschmerzen, Nackenverspannungen sowie eine Erschöpfung, eine Antriebs- und Hoffnungslosigkeit geltend (act. 15).

A.c Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 66; 71; 74-76) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. März 2021 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (act. 84).

B.

B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: es sei die angefochtene Verfügung vom 10. März 2021 aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere auf eine Rente habe; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; es sei die Gegenpartei zu verpflichten, die Kosten des psychiatrischen Konsiliums der Psychiatrie C._______ (nachfolgend: C._______)zu übernehmen (BVGer act. 1).

B.b Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 2. Juni 2021 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer act. 2). Am 5. Mai 2021 ging dieser Betrag bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 3).

B.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle D._______ (nachfolgend: IV-Stelle) vom 9. Juni 2021 -, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act. 5 samt Beilage).

B.d Mit Replik vom 27. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen und Beschwerdebegründungen fest (BVGer act. 7 samt Beilage).

B.e Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 22. September 2021 verzichtete die Vorinstanz mit Eingabe vom 27. September 2021 auf eine Duplik (BVGer act. 11).

B.f Der Schriftenwechsel wurde - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2021 abgeschlossen (BVGer act. 12).

B.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. November 2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung zwischen ihm und der deutschen Versicherung E._______ vom 8. Oktober 2021 über die Anerkennung einer vollen Berufsunfähigkeit ab 1. Mai 2021 sowie einen bereits aktenkundigen medizinischen Bericht des behandelnden Arztes (BVGer act. 13 samt Beilage).

B.h Mit Instruktionsverfügung vom 29. November 2021 wurde der Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2021 - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 14).

C.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer act. 3), ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 22a Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG) - frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 26. April 2021 einzutreten (Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG).

2.
Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
IVV (SR 831.201) vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 10. März 2021 erlassen hat. Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, bildet Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung.

3.

3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 10. März 2021 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10.03.2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1; 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).

3.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland und hat während mehrerer Jahre in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

4.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG).

4.2 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).

4.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).

4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.5 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich, wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGer 9C_24/2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd mit Hinweisen). Dennoch kommt solchen Gutachten nicht der gleiche Rang zu wie einem vom Gericht oder von der Verwaltung nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholten Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder der Verwaltung förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c).

4.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.).

5.

5.1 Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 1. September 2020 geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Oktober 2018 in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausweise. Der errechnete Invaliditätsgrad betrage 30 %. Entsprechend hat die Vorinstanz das Leistungsbegehren abgewiesen.

5.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den privat eingeholten Konsiliarbericht vom 26. April 2021 geltend, dass das Administrativgutachten, auf welches sich die Vorinstanz stütze, nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten im Sinne der geltenden Rechtsprechung genüge und es eines neuen Gutachtens bedürfe. Es fänden sich zuhauf Ungereimtheiten, insbesondere werde nicht das gesamte Beschwerdebild des Beschwerdeführers abgebildet und gewürdigt; zudem lasse der Gutachter sämtliche Beurteilungen der Behandler unberücksichtigt und werte diese in einer merkwürdigen Tonalität und gönnerhaften Süffisanz fachlich ab. In einem gewissen Widerspruch dazu nehme der Gutachter die kritisierten Beschriebe gleichwohl als Indiz, um die Wichtigkeit der eigenen Beurteilungen zu unterstreichen. Weiter verkenne der Gutachter die Entwicklung der Krankheit des Beschwerdeführers und habe versäumt, die Krankheitsbilder unvoreingenommen zu prüfen. Ferner sei die abweichende retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige den sozialen Abstieg nicht. Schliesslich sei das Administrativgutachten nicht fachärztlich überprüft worden, weshalb das Gebot der Fairness im Verfahren verletzt sei (BVGer act. 1, 7 und 13 samt Beilagen).

5.3 Die Vorinstanz sieht in der Beschwerde keine neuen Tatsachen. Vielmehr geht sie von einer unterschiedlichen Beurteilung einer anderen Fachärzteschaft bei gleichem Sachverhalt aus (BVGer act. 5).

6.
Zum Gesundheitszustand beziehungsweise zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:

- Im Bericht von F._______, Psychologe in der Klinik G._______, vom 13. Februar 2019 wird nebst einer Somatisierungs- und Panikstörung (ICD-10: F45.0 und F41.0) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) diagnostiziert (act. 27 S. 8 ff.).

- Dr. H._______, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (nachfolgend: behandelnder Arzt) hält in seinem Bericht vom 5. März 2016 [recte: 2019] eine Behandlung ab 19. April 2018 fest. Er umschreibt einen Zusammenbruch des Beschwerdeführers nach erhaltener Kündigung des Arbeitgebers im Oktober 2018 und eine daraufhin erfolgte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes. Er diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2); Probleme in Bezug auf Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73); eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0). Ferner attestiert er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 30. Oktober 2018 und hält fest, dass aktuell keine berufliche Eingliederung möglich sei (act. 24).

- Der behandelnde Hausarzt, Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, bestätigt am 20. März 2019 die schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und die Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und hält begrenzte Ressourcen durch eine depressive Blockade beim Beschwerdeführer fest. Im Übrigen verweist er auf die Berichte des behandelnden Arztes und der Klinik G._______ (act. 27 S. 1-7).

- In seinem Bericht an den Kranken-Lohnausfallversicherer hält der behandelnde Arzt am 30. April 2019 fest, dass der Beschwerdeführer im April 2018 an einer Erschöpfungsdepression mit Somatisierung, Schlafstörung, reduziertem Antrieb und Kraftlosigkeit gelitten und sich in der Phase der Wiedereingliederung befunden habe. Er bestätigt den schweren depressiven Einbruch nach Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber ab Ende Oktober 2018, hält an seinen bisherigen Diagnosen fest und umschreibt einen sozialen Rückzug, paranoide Ideen und auftretende suizidale Gedanken, wobei seit Februar 2019 - vermutlich therapiebedingt - eine leichte Besserung eingetreten sei. Weiterhin hält er an einer vollen Arbeitsunfähigkeit fest und geht von einer unklaren Prognose der Erkrankung aus (act. 35 S. 7-12).

- Dem undatierten und nicht signierten Bericht des Zentrums J._______ in (...)/DE (Eingang: 29.07.2019) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 3. Juni 2019 von montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einer teilstationären Behandlung befinde. Als Diagnose wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), angeführt (act. 38).

- Im Bericht des behandelnden Arztes vom 5. September 2019 wird beim Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits attestierten Diagnosen erstmalig ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (kombinierte
oder andere; ICD-10: F61) erwähnt (act. 41).

- Mit Austrittsbericht vom 9. Oktober 2019 informieren Dr.-medic K._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. L._______ über den teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. Juni bis 20. September 2019 in der Klinik G._______. Sie halten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), und eine Persönlichkeitsstörung (kombiniert und andere; ICD-10: F61) fest. Zur Leistungs- und Arbeitsfähigkeit äussern sie sich nicht (act. 50 S. 6-10).

- Der behandelnde Arzt führt in seinen weiteren formalisierten Berichten vom 12. November 2019 und 3. März 2020 folgende bisherigen Diagnosen auf: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1); nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51); Somatisierungsstörung (ICD-10: F45); Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) und attestiert - in Übereinstimmung mit der Klinik G._______ - am 3. März 2020 erstmalig eine Persönlichkeitsstörung (kombiniert und andere; ICD-10: F61). Weiterhin nimmt er eine Arbeitsunfähigkeit an (act. 50 S. 1-4, act. 51).

- Mit Blick auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen erachtet der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) in seiner Stellungnahme vom 13. März 2020 eine externe psychiatrische Abklärung des Beschwerdeführers als angezeigt, um die angegebenen psychiatrischen Diagnosen zu verifizieren und die funktionelle Einschränkung des Beschwerdeführers zu belegen (act. 61 S. 75).

- Dr. med. M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostiziert in seinem Gutachten vom 1. September 2020 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastisch-narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) und führt an, dass es sich bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung um eine stabile Prädisposition handle, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Oktober 2018 in seiner angestammten Tätigkeit als Schulungsleiter zu 60 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (act. 60 S. 43 und 55 f.).

- Der RAD-Arzt Dr. med. N._______, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hält in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 fest, dass das Gutachten vom 1. September 2020 das psychopathologische Zustandsbild ausführlich und gut nachvollziehbar analysiere, die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar aufzeige und dass der Gutachter seine Beurteilungen zu Leistungs- und Arbeitsfähigkeit plausibel begründe (BVGer act. 1 Beilage 2 S. 8 f.).

- Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2021 äussert sich der behandelnde Arzt zum Gutachten. In seiner zusammenfassenden Beurteilung hält er fest, beim Beschwerdeführer liege eine rezidivierende depressive Störung von mittelgradiger bis schwerer Ausprägung auf dem Boden einer gemischten Persönlichkeitsstörung vor. Nach seiner Einschätzung sei das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Schulungsleiter aufgehoben. In einer angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe allenfalls eine halbschichtige Belastbarkeit (act. 76 S. 6 und 8).

- Die Rückfragen der IV-Stelle vom 3. Februar 2021 betreffend die Reaktionen der behandelnden Ärzteschaft beantwortet der Gutachter in seinem Bericht vom 2. März 2021 (act. 80). Insgesamt nimmt er ausführlich zu den beanstandeten Punkten Stellung, hält aber an seiner gutachterlichen Einschätzung fest. Er weist daraufhin, dass vorliegend ein gleicher medizinischer Sachverhalt von Behandler und Gutachter unterschiedlich beurteilt werde (act. 80).

- Der mit der Beschwerde eingereichte Konsiliarbericht der Psychiatrie C._______ vom 26. April 2021 nennt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.30) und anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5). Dem Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Schulungsleiter keine Arbeitsfähigkeit attestierbar. In einer angepassten Tätigkeit sei bei der bestehenden massiven Symptomatik mindestens mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Die schwere Ausprägung der Zwangsstörung und der Zwanghaftigkeit in der Persönlichkeitsstruktur würden gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen (BVGer act. 1 Beilage 4).

- Der behandelnde Arzt bestätigt in seinem Bericht zur Berufsunfähigkeit an die Versicherung E._______ vom 19. Juli 2021 (ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht) im Wesentlichen seine bisherigen Diagnosen. Als aktuelle Behandlungsdiagnosen nennt er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, wobei im Behandlungsverlauf immer wieder schwere Episoden ohne psychotische Symptome auftreten würden (ICD-10: F33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) und Probleme in der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73). Unter Beurteilung des Längsschnitts des Verlaufs könne nicht mehr mit einer wesentlichen Veränderung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden (BVGer act. 7 Beilage 5).

7.

7.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, stützt sich in erster Linie auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. M._______ vom 1. September 2020 (act. 61). Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf das genannte Gutachten abgestellt hat.

7.2

7.2.1 Das im Verfahren nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG durch die Vorinstanz bei Dr. med. M._______ eingeholte Gutachten vom 1. September 2020 basiert auf den Vorakten sowie der persönlichen psychiatrischen Untersuchung vom 11. August 2020 durch einen entsprechend qualifizierten Facharzt. Der Gutachter setzt sich einlässlich mit den beklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Er hält die erhobene detaillierte Anamnese fest, führt die Untersuchungsbefunde auf, würdigt die Vorakten, die er auflistet und zusammenfasst, und begründet die gestellten Diagnosen.

7.2.2 Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Gutachter äussere sich abwertend zur fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärzteschaft, übersieht er, dass es mitunter die Aufgabe des Gutachters ist, den Behandlungs- und Rehabilitationsverlauf sowie die erfolgten Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen und sich in der Diskussion und versicherungsmedizinischen Würdigung kritisch mit den früheren fachlichen Einschätzungen und aktenkundigen Informationen auseinander zu setzen (Gerhard Ebner et al., Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten - Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, 3. Aufl. 2016, S. 11 f.). Gelangt der Gutachter bei seiner Aufgabenerfüllung retrospektiv - und somit aufgrund der Ausführungen der behandelnden Ärzteschaft - zu einer anderen fachlichen Einschätzung und begründet er diese, wie vorliegend, überzeugend und sachlich, kann ihm weder eine mangelhafte Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Fachmeinung noch ein Fehlverhalten oder eine Voreingenommenheit vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer in den Reaktionen der behandelnden Ärzteschaft auf den Inhalt des Gutachtens entsprechende Indizien dafür sieht, kann ihm nicht gefolgt werden.

7.2.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Gutachten von Dr. med. M._______ sei nicht fachärztlich überprüft worden, ist darauf hinzuweisen, dass der RAD das Gutachten geprüft hat (vgl. act. 90 S. 22 f.). Der Umstand, dass diese versicherungsmedizinische Überprüfung nicht durch einen Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie vorgenommen wurde, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu mindern, zumal der RAD-Arzt, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, weder Lücken in der gutachterlichen Argumentationsfolge erklärt, noch sonstige medizinische Ergänzungen anbringt, die ausserhalb seiner Fachkompetenz liegen. Sodann obliegt die Überprüfung der Beweiskraft des genannten Gutachtens dem Gericht und bildet somit auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gewahrt sind.

7.2.4 Aus der Tatsache, dass die deutsche Versicherung E._______ die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers anerkannt und sich bereit erklärt hat, Leistungen zu erbringen (vgl. BVGer act. 13 Beilage 5), kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren nichts für sich ableiten. Die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Rahmen einer deutschen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vergleichsweise anerkannt. Bei solchen Vergleichen wird aus ökonomischen, gelegentlich auch aus praktischen Gründen, auf präzise Abklärungen der Leistungsansprüche verzichtet. Dabei werden mögliche finanzielle Nachteile in Kauf genommen. Dieses Risiko auf eine Partei auszuweiten, die bei den Vergleichsverhandlungen nicht mitgewirkt hat - wie vorliegend die Vorinstanz -, lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BGer 8C_740/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3 mit Hinweisen). Zudem beurteilen deutsche Privatversicherer ihre Leistungspflichten nicht nach schweizerischem Sozialversicherungsrecht.

7.2.5 Das Gutachten erfüllt daher insgesamt die formellen Kriterien einer beweiswertigen medizinischen Expertise.

7.3 Angesichts der psychiatrischen Diagnosen hat grundsätzlich ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (vgl. BGE 143 V 409). Zu prüfen ist, ob im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren gestützt auf die diesbezüglichen gutachterlichen Feststellungen die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht überzeugt.

7.4

7.4.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizierenden Merkmale vorliegt, ist eine fachärztlich einwandfrei gestellte Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2;
143 V 418 E. 6; 141 V 281 E. 2.1). Bei psychiatrischen Diagnosen ist zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Entsprechend kann die ärztliche Beurteilung abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung eine grosse Varianz aufweisen und trägt deshalb ebenfalls von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Abweichende Beurteilungen behandelnder Ärzte vermögen unter Beachtung der Divergenz von medizinischen Behandlungs- und Abklärungsauftrag ein Gutachten nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG grundsätzlich nicht in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben (vgl. Urteil des BGer 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2 mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Exploration unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteile des BGer 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1; 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2; 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E.4). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung einer invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung in erster Linie nicht auf die Diagnoseeinstellung ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Denn zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht keine Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1). Massgebend ist der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen (Urteil 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; so schon BGE 127 V 294 E. 4c).

7.4.2 Vorliegend attestiert der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastisch-narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0). Bei der Diagnose stützt sich der Gutachter auf Anamnese und das Interaktions- und Kommunikationsverhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung vom 11. August 2020 sowie auf den dabei erhobenen ausführlichen psychopathologischen Befund nach dem System der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) und ordnet diese mit Hilfe des ICD-10-Kriterienkatalogs einer ICD-10-Diagnose zu. Er erläutert einleuchtend, dass bei den aktenkundigen Diagnosen (schwere depressive Episode [ICD-10: F32.2], Somatisierungsstörung [ICD-10: F45.0], nichtorganische Insomnie [ICD-10: F51.0], «Burn-out» [ICD-10: Z73.0], rezidivierende depressive Störung mittelgradiger oder schwerer Ausprägung [ICD-10: F33.1 bzw. F33.2], narzisstische oder nicht näher bezeichnete kombinierte Persönlichkeitsstörung [ICD-10: F60.8 bzw. F61.0]) der jeweilige psychopathologische Befund nicht oder nur spärlich dargelegt und praktisch ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben zur Diagnosestellung berücksichtigt worden seien. Ferner fehle es grundsätzlich an Ausführungen zu den beobachteten Verhaltensmerkmalen und eine ICD-10-Kriterienprüfung sei weggelassen worden. Daher seien die aktenkundigen Diagnosen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen (act. 61 S. 20, 43 und 45; act. 80 S. 5).

7.4.3 Bezüglich der von der behandelnden Ärzteschaft diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlicher Schweregrade
(ICD-10: F32.2; F33.1; F33.2) verweist der Gutachter auf die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung (keine monotone Prosodie; keine Verarmung der Gestik, der Mimik, des Sprechflusses mit kurzen Sätzen; keine Mimik mit sichtbarer Traurigkeit; kein verminderter Antrieb; keine Abweichungen von normalpsychologischen Konzentrationseinbussen; keine Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen), die keine objektivierbaren Merkmale eines depressiven Syndroms (ICD-10: F3) aufweisen würden (act. 61 S. 35). Er zeigt auf, dass in einer versicherungsmedizinischen Beurteilung die relevanten ICD-10-Kriterien durch eine Beschwerdenvalidierung zu ergänzen seien. Im gutachterlichen Kontext komme den objektiven Merkmalen eines ICD-10-Kriterienkatalogs daher eine besondere Bedeutung zu und könne im Vergleich zur behandelnden Ärzteschaft zu abweichenden Einschätzungen führen, da diese keine Validierungen vorzunehmen habe (act. 80 S. 9). Schliesslich führt er aus, dass depressive Merkmale bei einer Persönlichkeitsstörung erfahrungsgemäss häufig auftreten würden, da emotionale Krisen eng mit einer Persönlichkeitsstörung verbunden seien. Betroffene würden oft eine wiederkehrende Niedergeschlagenheit, ein Gefühl der inneren Leere, ein Gefühl der Sinnentleerung, ein niederes Selbstbild, autodestruktive Selbstanklagen oder auch projektive Schuldzuweisungen beschreiben. Diese habituellen Charaktermerkmale könnten von depressiven Episoden überlagert werden. Eine Abgrenzung sei nicht immer einfach. Aktenkundige und während Jahren in gleicher oder ähnlicher Weise ausgeprägte depressive Störungen, welche scheinbar ihren episodischen Charakter verloren hätten und keiner Pharmakotherapie mehr zugänglich schienen, seien mit höherer Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsstörung als einer affektiven Störung zuzuordnen (act. 80 S. 15).

7.4.4 Zur attestierten schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) der Klinik G._______ hält der Gutachter insbesondere fest, dass sich eine solche Diagnose durch eine Aktivitätsminderung des Patienten auszeichne. In den Berichten der Klinik G._______ werde beim Beschwerdeführer jedoch keine Verminderung von Aktivität umschrieben: So sei er pünktlich und zuverlässig gewesen und habe aktiv an der anforderungsreichen Therapie mitgewirkt. Ebenfalls seien persönliche Ressourcen detailliert umschrieben worden. Die nachvollziehbar beschriebene «narzistische Krise» nach Stellenverlust lasse zudem eine schwere Depression (ICD-10: F32.2 oder F.33.2) unwahrscheinlich werden. Ferner sei die Diagnosestellung mit dem SKID II, einem strukturierten klinischen Interview in Anlehnung an das diagnostische System DSM, erfolgt, welches zu Screeningzwecken und nicht zur Diagnosestellung entwickelt worden sei. Schliesslich spreche die festgehaltene durchgeführte Persönlichkeitsdiagnostik gegen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), da eine solche bei schwer depressiven Personen nicht möglich sei und auch nicht empfohlen werde (act. 61 S. 18, act. 80 S. 5).

7.4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Gutachter die Entwicklung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers berücksichtigt. Evident zeigt dieser auf, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene nachvollziehbare Kränkungssituation nach Erhalt der unvorhergesehenen Kündigung durch den Arbeitgeber Ende Oktober 2018 in normabweichender Weise zu einem anhaltenden und schwer korrigierbaren Kränkungserleben geführt habe, weshalb unter Berücksichtigung der gesamten Anamnese nicht von einem Krankheitsgeschehen (von äusseren Einflüssen weitgehend unabhängige depressive Episode) auszugehen sei, sondern von einer habituellen Prädisposition, welche in Abhängigkeit äusserer Einflüsse zu wiederholten emotionalen Krisen geführt habe (act. 61 S. 30).

7.4.6 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Konsiliarbericht der C._______ vom 26. April 2021 von einer gutachterlich unerkannten und ungewürdigten zwanghaften Störung ausgeht, unzählige Listen führen zu müssen, «um die Angst zu vermeiden, etwas zu vergessen oder anderen nicht noch mehr ausgeliefert zu sein» (Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale], ICD-10: F42.1; BVGer act. 1 Beilage 4), ist zu bemerken, dass den Vorakten keinerlei Hinweise auf Zwänge zu entnehmen sind. Zum einen werden Zwänge vom Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration ausdrücklich verneint (act. 61 S. 38 erster Abschnitt), zum anderen lassen sich auch in den Berichten des behandelnden Arztes (sowohl vor als auch nach den konsiliarischen Untersuchungen vom 12. und 19. April 2021) keine Hinweise auf einen Zwang zur Listenführung finden, obwohl der behandelnde Arzt den Beschwerdeführer seit April 2018 therapeutisch begleitet und unmittelbar nach den konsiliarischen Untersuchungen weitere Therapiesitzungen bei ihm stattgefunden haben (vgl. act. 24; 35 S. 7-12; 41; 50 S. 1-4; 51; 76; BVGer act. 7 Beilage 5; BVGer act. 13 Beilage 6 samt Anhang). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint die genannte zwanghafte Störung - jedenfalls bis zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt - weder nachvollziehbar noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

7.4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die gutachterliche Diagnose einer anankastisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) anhand der erhobenen Befunde und der klassifikatorischen Merkmale des ICD-10 nachvollziehen lässt.

7.5 Dem Gutachten sind keine Ausschlussgründe im Sinne einer Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung zu entnehmen. Solche werden auch nicht geltend gemacht.

7.6

7.6.1 Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» beurteilt sich nach den konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.3 mit Hinweisen).

7.6.2 Im Komplex «Gesundheitsschädigung» ist als erster Indikator die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu nennen. Gutachterlich wird festgehalten, dass diagnosebedingt eine Schweregradbeurteilung in der Persönlichkeitsdiagnostik bereits inhärent sei, da gemäss ICD-10-Klassifizierung zwischen Persönlichkeitsstil (ICD-10: Z00; keine signifikante Beeinträchtigung in Erleben und Verhalten unter stressvollen Bedingungen), Persönlichkeitsakzent (ICD-10: Z73.1; mögliche zeitlich limitierte Einschränkung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit, inkl. Arbeitsfähigkeit bei erheblichem, emotionalem Stress) und Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F6) unterschieden werde. Letztere zeichne sich durch das Fehlen einer tiefgreifenden und schwer korrigierbaren Verhaltens- und Erlebensrigidität in den meisten Lebenslagen mit zeitlich überdauernder Beeinträchtigung der sozialen Funktions- und Leistungsfähigkeit aus (act. 61 S. 45 und 47). Zusammenfassend beinhalte der beim Beschwerdeführer gutachterlich nach AMDP erhobene psychopathologische Befund ein selbstdeklariertes Symptom in schwerer Ausprägung (Hoffnungslosigkeit im Sinne eines hyperbolischen Sprachgebrauchs). Mittelgradig festzuhalten seien zudem beobachtbare (Einengung und Klagsamkeit) und berichtete Items (Grübeln, Misstrauen, Störung der Vitalgefühle, Insuffizienz- und Schuldgefühle, sozialer Rückzug, Krankheitsgefühl, subjektive Möglichkeit zur Beschäftigung und Durchschlafstörungen). Weiter werden Items in leichter Ausprägung festgehalten, so eine formale Denkstörung im Sinne einer Umständlichkeit und Perseveration, die leichte Theatralik, der leicht erhöhte Erzähldrang, der Negativismus (habituelles Merkmal), das berichtete Früherwachen, die leichte Tendenz zum Schwitzen mit Hitzegefühl, das gelegentlich auftretende Herzklopfen und die unfallbedingten Kopf- und Nackenschmerzen. Nicht eingeschränkt seien die Bewusstseinsfunktionen, die regelrechte Orientierung und die Aufmerksamkeit. Gedächtnisstörungen werden verneint, gleich wie Zwänge, Phobien, hypochondrische Merkmale, Wahnsymptome, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Eine gegenwärtige Suizidalität oder ein selbstschädigendes Verhalten seien nicht feststellbar, solche seien aber zu früheren Zeitpunkten bei emotional belastenden Situationen in nennenswerter Ausprägung anzunehmen. Zudem sei ein Gefühl der Gefühlslosigkeit aufgrund der ersichtlichen hohen Emotionalität beim Beschwerdeführer auszuschliessen. Verneint werden auch Appetenz- und gastrointestinale Störungen (vgl. act. 61 S. 37-45).

7.6.3 Alsdann hat der Gutachter die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt und dabei auf die Kategorien für Aktivitäten und Fähigkeiten nach ICF (International Classification of Function, Handicap and Health der WHO) Bezug genommen. Er attestiert dem Beschwerdeführer - vorwiegend aufgrund habitueller Persönlichkeitsmerkmale - eine reduzierte Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen aufgrund ungenügender Selbstregulation mit Zeiten der Überanpassung und Zeiten der mangelhaften Anpassung; eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit aufgrund rigider Verhaltensformen (insbesondere in Zeiten emotionaler Belastung) sowie Schwierigkeiten in der interpersonellen Beziehungsfähigkeit in unterschiedlichen Erscheinungsformen, namentlich bei der Selbstbehauptung, beim Kontakt zu Dritten oder in der Gruppe beziehungsweise im Team und in einer partnerschaftlichen Beziehung. Diese Einschränkungen stuft der Gutachter als mittelgradig ein. Leichtgradig eingeschränkt, das heisst ohne negative Konsequenzen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, seien die (gegenwärtige) Durchhaltefähigkeit (Dekonditionierung entfalle nach Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit), das berichtete innerfamiliäre Beziehungsverhalten und die berichteten Spontanaktivitäten (die Aktivitäten im Tierheim und zu Hause im Terrassengarten würden nicht dem habituellen Aktivitäten-Niveau des Beschwerdeführers entsprechen). Als unbeeinträchtigt anzunehmen seien die Fähigkeit zur Strukturierung (anankastisches Persönlichkeitsmerkmal), die Fachkompetenz, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Selbstpflege und die Wegefähigkeit (act. 61 S. 40 f.).

7.6.4 Sodann stellen «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz», also Verlauf und Ausgang von Therapien, wichtige Schweregradindikatoren dar (Urteil des BGer 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2).

Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim behandelnden Arzt seit 19. April 2018 in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung steht und vom 3. Juni bis 20. September 2019 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung war.

Der Gutachter nimmt eine grundsätzlich bisherige angemessene fachpsychiatrische Therapie an, auch wenn sie nicht auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ausgerichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe während der Exploration auf die tragfähige therapeutische Allianz mit dem behandelnden Arzt hingewiesen, was insbesondere im Rahmen von F6-Störungen das massgebliche Wirkprinzip einer Therapie darstelle. Solange mit der gegenwärtigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Selbstwirksamkeit mit Minderung der Dekonditionierung und Selbstlimitierung angemessen berücksichtigt werde, sei diese uneingeschränkt weiter zu empfehlen und erfolge auch lege artis (act. 61 S. 48, act. 57). Hingegen seien die seit 2018 fehlenden beruflichen Wiedereingliederungsversuche aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei belegt, dass auch bei Persönlichkeitsstörungen - gleich wie bei anderen psychischen Erkrankungen - die erprobten Methoden der Arbeitsrehabilitation (vor allem das sogenannte Supported Employment) anwendbar seien. Die bisher fehlenden Integrationsversuche seien nicht krankheitsbedingt zu begründen, sondern entstanden aus Sicht des Gutachters einerseits aus einer fehlenden Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers (zumindest teilweise überwindbare Kränkungen) und andererseits durch unreflektierte (seit Oktober 2018) attestierte Krankschreibungen. Die Chancen einer Wiedererlangung beruflicher Funktionen seien unter Anwendung eines Supported Employment mit entsprechender Inanspruchnahme durch den Beschwerdeführer intakt (act. 61 S. 49).

7.6.5 Unter dem Aspekt der Komorbiditäten sind aus Gutachtersicht beim Beschwerdeführer keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen
oder zusätzliche Diagnosen (bspw. eine affektive Störung [ICD-10: F33] oder eine andere Angststörung [ICD-10: F41]) zu attestieren, welche sich hinsichtlich des Leidensdrucks und der Symptomlast synergistisch auswirken (act. 61 S. 54). Wohl werden vom Beschwerdeführer eine Tendenz zum Schwitzen mit Hitzegefühl, ein gelegentlicher Schwindel, gelegentlich auftretendes Herzklopfen und unfallbedingte Kopf- und Nackenbeschwerden, die bedarfsweise mit Ibuprofen gelindert werden, umschrieben. Diese Symptome würden sich laut Gutachter aber maximal leicht auf das Leben des Beschwerdeführers auswirken (act. 61 S. 39 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts Gegenteiliges vor. Zudem lassen sich die Beschwerden und Befunde des Beschwerdeführers ausreichend durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung erklären (act. 61 S. 54).

7.6.6 Mit Blick auf die ebenfalls der Kategorie des funktionellen Schweregrades angehörenden Komplexe «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und «Sozialer Kontext» hält der Gutachter in seinem Gutachten vom 1. September 2020 fest, dass der Beschwerdeführer trotz seines Perfektionismus, der relativen Verhaltensrigidität, der starken Selbstwertproblematik mit negativem Selbstbild und der negativistischen Grundhaltung eine erhebliche Zahl an persönlichen Ressourcen gegenüberzustellen vermöge, nämlich seine Kreativität, seine Ausdauer, seine Geduld, seine Gründlichkeit, seine Zuverlässigkeit, seine Hilfsbereitschaft, sein breitgefächertes Wissen und sein Interesse, Lösungen entwickeln zu können. Weiter sei die klinisch anzunehmende durchschnittliche bis überdurchschnittliche Intelligenz, die ausreichende Impulskontrolle trotz hoher habitueller Zwanghaftigkeit und Kränkbarkeit, die ausreichende Fähigkeit zu sozial angepasstem Verhalten im beruflichen Kontext und seine hohe sprachliche Profizienz ausschlaggebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (act. 61 S. 47 f.). Die selbstdeklarierte soziale Isolation des Beschwerdeführers (bspw. die Wohnung werde nur abends verlassen, um anderen nicht zu begegnen und zur eigenen belastenden Situation berichten zu müssen, act. 61 S. 21) stelle eine selbstgewählte Vermeidung und somit eine aktive Handlung dar und sei mit dem Kränkungserleben des Beschwerdeführers (schambesetzte Beschäftigungslosigkeit mit Befürchtung erneuter Kränkung im Rahmen zukünftiger Anstellungen) und damit mit einer - zumindest teilweise - erhaltenen Steuerungs- und Überwindungsfähigkeit in Verbindung zu setzen. Eine soziale Isolation in allen Lebensbereichen sei nicht ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer das Haus täglich ungehindert verlassen und sich mit dem eigenen Auto ohne Einschränkungen fortbewegen könne, sei maximal eine leichte Schwierigkeit im sozialen Umfeld zu attestieren und nicht von einer immobilisierenden psychischen Beeinträchtigung auszugehen (act. 61 S. 48). Diese Einschätzung bestätigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu ein bis drei Personen eine tragfähige Beziehung aufrechterhalte (BVGer act. 7 Beilage 5 E. 9H).

7.7

7.7.1 In die Kategorie «Konsistenz» fallen verhaltensbezogene Gesichtspunkte (BGE 141 V 281 E. 4.4). Dem Gutachter sind keine nennenswerten inhaltlichen Inkonsistenzen im Sinne widersprüchlicher biographischer
oder lebensalltäglicher Schilderungen, welche über die zu erwartenden leichten Abweichungen von der Aktenlage hinausgehen, aufgefallen. Die nicht nachvollziehbare geschilderte vollständige Unfähigkeit zur beruflichen Teilhabe stuft der Gutachter als ein bewusstseinsfernes Persönlichkeitsmerkmal des Beschwerdeführers ein (ICD-10 F6). Auch die zeitweilig gewählte hyperbolische Ausdrucksweise des Beschwerdeführers sei keine Inkonsistenz, sondern im Sinne einer als persönlichkeitsdeterminierten, histrionischen Verarbeitung zu deuten. Insgesamt haben die Schilderungen des Beschwerdeführers ein konsistentes Bild seiner gesundheitlichen und sozialen Situation ergeben, weshalb die Befunde als valide zu betrachten seien (act. 61 S. 50).

7.7.2 Der Indikator einer «gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen» zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen uneingeschränkt an ausserberuflichen Tätigkeiten partizipieren und teilhaben könne: insbesondere beschäftige er sich nach dem Frühstück während einer halben Stunde mit Meditation; erledige Haus- und Gartenarbeiten; kümmere sich um das Administrative; lese; gehe Einkaufen; fahre Auto; suche jeden zweiten Tag ein Tierheim auf und gehe mit Hunden spazieren und habe eine tragfähige Beziehung zu ein bis drei Personen. Die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen seien die Folge eines kränkungsbedingten, aktiven Vermeidungsverhaltens und liessen sich als bewusstseinsferne und funktionsbehindernde Adaptionsversuche im Rahmen der F6-Störung erklären. (act. 61 S. 31 f. und 51; vgl. BVGer act. 7 Beilage 5 S. 4 und 6).

7.7.3 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen weist auf den tatsächlichen «Leidensdruck» hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 in wöchentlichem beziehungsweise in zweiwöchentlichem Rhythmus an psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapiesitzungen teilnehme und es in Krisenzeiten auch zu weiteren Spontankontakten komme (BVGer act. 7 Beilage 5 S. 1; act. 61 S. 51). Ebenfalls nimmt er die vom behandelnden Arzt verschriebenen Medikamente ein (vgl. act. 61 S. 32). Schliesslich befand er sich vom 3. Juni bis 20. September 2019 in teilstationärer psychiatrischer Behandlung (act. 61 S. 32 f.).

7.8 Nach dem Dargelegten ist mit dem Gutachter einig zu gehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers insgesamt einen leichten bis mittelgradigen funktionellen Schweregrad aufweisen. Auch wenn sich beim Beschwerdeführer eine schwer korrigierbare Verhaltens- und Erlebensrigidität zeigt, kann er doch auf eine Vielzahl mobilisierbarer Ressourcen zurückgreifen, die es ihm bei angemessener Belastung ermöglichen, seine gesundheitlichen Einschränkungen mehrheitlich zu kompensieren. So ist der Beschwerdeführer insbesondere in der Lage, regelmässig an Therapiesitzungen teilzunehmen und mitzuwirken; weder ist seine Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit eingeschränkt noch seine Selbstpflege und Wegefähigkeit; weiter kann er auf seine Strukturfähigkeit und seine Fachkompetenz zurückgreifen und ist zur Verhaltensteuerung fähig (vgl. act. 61 S. 24 f., 42, 45 f.; act. 80 S. 13). Ressourcenhemmende Komorbiditäten liegen keine vor. Hingegen weist die in Anspruch genommene therapeutische ambulante und teilstationäre Behandlung auf einen gewissen Leidensdruck hin. Die gegenwärtige ambulante Behandlung bewertet der Beschwerdeführer jedoch positiv (vgl. act. 61 S. 32) und wird gutachterlich weiterempfohlen. Sodann erscheint die berufliche Eingliederung beim Beschwerdeführer mit bewährten Methoden der Arbeitsrehabilitation realisierbar. Ferner wird ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass die soziale Isolation des Beschwerdeführers ein aktives Vermeidungsverhalten darstelle und nicht in allen Lebensbereichen ausgewiesen sei. Schliesslich überzeugen auch die gutachterlichen Ausführungen zur Konsistenz.

7.9 Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und zu deren Verlauf ist Folgendes anzuführen:

7.9.1 Bei der diagnostizierten anankastisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung handle es sich laut Gutachter um eine stabile Prädisposition. Daher könne von der aktuellen funktionellen Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf frühere geschlossen werden. Die Arbeitsfähigkeit wird gutachterlich wie folgt eingeschätzt: Die angestammte, komplexe und koordinativ anspruchsvolle Schulungstätigkeit, die eine überdurchschnittliche Sozialkompetenz fordert, sei dem Beschwerdeführer seit 30. Oktober 2018 nicht mehr zumutbar. Aufgrund der festgestellten funktionellen Einschränkung bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der fachlich anspruchsvolle Arbeiten eigenverantwortlich erledigt werden können und die einen angemessenen Routineanteil aufweist (bspw. im IT-Support), bestehe beim Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (act. 61 S. 54 f.).

7.9.2 Angesichts des geringen bis mittleren Schweregrades des diagnostizierten Gesundheitsschadens ohne ressourcenhemmende Komorbiditäten, der zahlreichen verfügbaren persönlichen Ressourcen, der angemessenen fachpsychiatrischen Therapiebemühungen der realisierbaren beruflichen Wiedereingliederung, der selbständigen Alltagsgestaltung sowie der selbstdeklarierten sozialen Isolation bei grundsätzlich erhaltener Steuerungs- und Überwindungsfähigkeit ist die gutachterliche Einschätzung insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

7.9.3 Aus den abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Entsprechende Berichte genügen den beweisrechtlichen Anforderungen nicht, namentlich sind sie hinsichtlich der zwingend durchzuführenden Indikatorenprüfung unvollständig. Daher vermögen sie auch keine Zweifel an der nachvollziehbaren und einleuchtenden Einschätzung des Gutachters zu erwecken. Überdies kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil BGer 8C_653/2019 vom 8. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Ferner ist festzuhalten, dass aus den Berichten, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2021 erstellt worden sind (Konsiliarbericht der C._______ vom 26. April 2021 [BVGer act. 1 Beilage 4]; Bericht des behandelnden Arztes an die Versicherung E._______ vom 17. Juli 2021 [BVGer act. 7 Beilage 5 bzw. BVGer act. 13 Beilage 6]), der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls nichts für sich ableiten kann. Soweit sich aus diesen Berichten allfällige Anhaltspunkte für Änderungen des Sachverhaltes beziehungsweise des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit dem 10. März 2021 ergeben sollten, so wären diese im Rahmen einer neuen Verwaltungsverfügung zu prüfen (vgl. E. 3.2 vorstehend).

7.10 Soweit der Beschwerdeführer die Erstellung eines neuen Gutachtens verlangt, ist zu entgegnen, dass das vorliegende Gutachten die Voraussetzungen an eine beweiswertige Expertise erfüllt und von weiteren Beweisabnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

7.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund der festgestellten funktionellen Einschränkungen im Rahmen einer anankastisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) in seiner angestammten Tätigkeit als Schulungsleiter ab 30. Oktober 2018 noch zu 60 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

8.
Nachfolgend ist die Invalidität zu bemessen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad zu bestimmen.

8.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1).

8.2 Die massgebliche Rentenanmeldung des Beschwerdeführers datiert vom 19. Februar 2019 (act. 15 S. 8). Ein allfälliger Rentenanspruch würde vorliegend nach Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG frühestens im Oktober 2019 entstehen.

8.3

8.3.1 Die Vorinstanz hat den Einkommensvergleich anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung aus dem Jahr 2018 (LSE 2018) vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist.

8.3.2 Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer als Schulungsleiter. Da ihm im Rahmen einer betrieblichen Umstrukturierung gekündigt wurde, zog die Vorinstanz für die Berechnung des Valideneinkommens die LSE 2018 Tabelle T17, Ziff. 25 bei. Dem ist beizupflichten (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 714/02 vom 7. Mai 2003 E. 5.1 f. mit Hinweis auf BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Die Vorinstanz geht bei einer 40-Stundenwoche inklusiv 13. Monatslohn von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 9'228.- aus (vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor zusammen [T17], Totalwert Männer: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnniveau - Schweiz Nach Berufsgruppen Tabellen, abgerufen am 03.03.2022). Umgerechnet auf die in der Branche Information und Kommunikation im Jahr 2019 für Männer üblichen 41.2 Arbeitsstunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2019 von 0.9 % resultiert ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 115'085.- (inklusiv 13. Monatslohn).

8.3.3 Für die Berechnung des Invalideneinkommens stützt sich die Vorinstanz auf die LSE 2018 Tabelle TA1_skill level (Information und Kommunikation Ziff. 58-63, Kompetenzniveau 2, Totalwert Männer), weil sie aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers als Bankkaufmann und Multimedia-Entwickler sowie seines abgeschlossenen Theologie-Studiums und seiner langjährigen Erfahrungen eine angepasste Tätigkeit in der
IT-Branche für zumutbar hält. Wohl könne der Beschwerdeführer in dieser Branche keine komplexen und koordinativ anspruchsvollen Arbeitsprozesse mehr ausführen, die eine hohe Anpassungsleistung und Flexibilität oder hohe interpersonelle Anforderungen, insbesondere Sozialkompetenz und Teamfähigkeit, erfordern würden. Jedoch seien fachlich eigenverantwortliche Tätigkeiten in der IT-Branche mit angemessenem Routineanteil für den Beschwerdeführer zumutbar.

8.3.4 Allgemein umfasst das Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten, namentlich solche im Verkauf, in der Pflege, in der Datenverarbeitung, in der Administration und beinhaltet das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Tätigkeiten im Sicherheits- beziehungsweise Fahrdienst. Vor diesem Hintergrund, den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten und unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint der gewählte Wirtschaftszweig und die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 angebracht. Basierend auf dem entsprechenden Tabellengrundwert von Fr. 6'462.- bei einer 40-Stundenwoche inklusiv 13. Monatslohn errechnet sich beim Beschwerdeführer ein hypothetisches jährliches Invalideneinkommen von Fr. 80'589.- inklusiv 13. Monatslohn (Fr. 6'462.- zuzüglich 0.9 % Teuerung, hochgerechnet auf 41.2 Arbeitsstunden, hochgerechnet auf ein Jahr; vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor zusammen [TA1_skill-level]: www.bfs.admin.ch Statistiken finden Arbeit und Erwerb Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten Lohnniveau - Schweiz Privater und öffentlicher Sektor Tabellen , abgerufen am 03.03.2022).

8.3.5 Soweit der Beschwerdeführer in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit einen unzumutbaren sozialen Abstieg sieht, ist zu entgegnen, dass eine versicherte Person, die Leistungen der Invalidenversicherung verlangt, aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine subjektiven und objektiven Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit einer solchen leidensangepassten Tätigkeit sprechen. So kann der Beschwerdeführer auf eine grosse Fachkompetenz zurückgreifen, die er angemessen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beweis stellen kann. Solange er Tätigkeiten mit komplexen und koordinativ anspruchsvollen Arbeitsprozessen vermeidet und keiner Arbeit nachgeht, die eine hohe Anpassungsleistung und Flexibilität sowie eine hohe Sozialkompetenz und Teamfähigkeit fordert (vgl. act. 61 S. 56), ist ihm eine entsprechende Tätigkeit - auch unter dem Aspekt der früheren beruflichen Stellung - zumutbar, zumal er eine solche Tätigkeit vor seiner Schulungstätigkeit bereits ausgeführt hat und weil diese nicht so spezifisch ist, dass sie nur bei ehemaligen Arbeitgebern erbracht werden kann.

8.3.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1).

8.3.7 Die Vorinstanz sieht vorliegend von einem leidensbedingten Abzug ab. Aufgrund der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit; der Tatsache, dass er trotz funktioneller Einschränkungen auf eine grosse Berufs- und Branchenerfahrung zurückgreifen kann und dass rechtsprechungsgemäss weder eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt noch das Alter des Beschwerdeführers (54 Jahre zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses) beim Invalideneinkommen mitzuberücksichtigen sind (vgl. zur Arbeitsmarktabwesenheit: Urteil des BGer 8C_166/2017 vom 3. Juli 2017 E. 6 mit Hinweisen; in Bezug auf das Alter: Urteil des BGer 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2), ist ihr diesbezüglich beizupflichten. Schliesslich ist weiter zu beachten, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind und daher nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. Urteile des BGer 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2; 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2).

8.3.8 Somit ergibt die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen eine Einkommenseinbusse von monatlich Fr. 34'496.- (Fr. 115'085.- minus Fr. 80'589.-) und damit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von (mathematisch) gerundet 30 % (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).

8.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 10. März 2021 zu bestätigen ist.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der (nicht genau bezifferten) Kosten des eingeholten Konsiliarberichtes der C._______ vom 26. April 2021.

9.2 Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war. Dies gilt unter Umständen auch dann, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (vgl. Urteile des BGer 8C_687/2015 vom 10. November 2015 E. 5.2; 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; BGE 115 V 62 E. 5c). Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Konsiliarbericht der C._______ war weder notwendig noch für die Entscheidfindung unerlässlich (vgl. insbesondere E. 7.4.6 und 7.9.3 vorstehend), weshalb die Voraussetzungen einer Kostenübernahme durch die Vorinstanz nicht erfüllt sind. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
i.V.m. Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1922/2021
Date : 16. Juni 2022
Published : 30. Juni 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 10. März 2021


Legislation register
ATSG: 6  7  8  13  16  44  59  60
BGG: 42  48  82
IVG: 4  28  28a  29  69
IVV: 40
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 22a  48  52  63  64
BGE-register
115-V-62 • 121-V-362 • 122-V-157 • 124-V-321 • 125-V-351 • 126-V-75 • 127-V-294 • 129-V-222 • 130-V-121 • 130-V-253 • 130-V-343 • 130-V-445 • 131-V-164 • 132-V-215 • 134-V-231 • 134-V-322 • 135-V-215 • 135-V-297 • 136-V-279 • 137-V-20 • 138-V-475 • 139-V-335 • 140-V-193 • 140-V-8 • 141-V-281 • 142-V-178 • 143-V-409 • 143-V-418 • 143-V-446 • 145-V-361
Weitere Urteile ab 2000
8C_136/2017 • 8C_166/2017 • 8C_29/2018 • 8C_300/2015 • 8C_312/2017 • 8C_536/2017 • 8C_61/2018 • 8C_653/2019 • 8C_687/2015 • 8C_740/2013 • 8C_95/2017 • 8C_971/2012 • 9C_21/2017 • 9C_217/2017 • 9C_24/2008 • 9C_246/2018 • 9C_266/2017 • 9C_273/2018 • 9C_353/2015 • 9C_555/2017 • 9C_573/2012 • 9C_590/2017 • 9C_644/2015 • 9C_794/2012 • 9C_833/2017 • I_655/05 • I_714/02
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • diagnosis • enclosure • invalidity insurance office • disabled's income • federal administrational court • psychiatry • statement of affairs • psychotherapy • costs of the proceedings • income • behavior • physical condition • day • income comparison • position • therapy • harm to health • function • category • employer • month • wheel • advance on costs • surgery • question • patient • doctor • authenticity • communication • time limit • member state • crisis • statistics • income without disability • gross wage • actuarial medicine • federal court • knowledge • doubt • specialist • duration • psychiatric examination • evidence • balanced job market • federal insurance court • instructions about a person's right to appeal • depression • administrative opinion • subject matter of action • minority • economic branch • germany • psychiatric expertise • sex • watch • hamlet • decision • agreement on the freedom of movement for persons • expert • incapability to work • disability • administrative procedure and legal proceedings in an administrative court • somatization disorder • job that can be reasonably expected of a person • autonomy • correspondence • rejoinder • counterplea • guideline • calculation • modification • beginning • defendant • effect • federal law on the general part of social insurance law • fair trial • president • medical classification • federal law on the disability insurance • abrogation • integrational measure • directive • demand for insurance benefit • natal infirmity • medical report • decree • line of argument • access • foreseeability • proof • statement of reasons for the adjudication • examinator • relationship between • technical device • judicial agency • employee • form and content • appeal concerning affairs under public law • personnel merit rating • prosecutional dividend • condition • end • authorization • inability to work • professional re-entry • scope • disablement assessment • administration regulation • variation of circumstances • partition • certification • extent • dimensions of the building • voting suggestion of the authority • locomotion • interview • who • half benefit • headache • indication • local medical service • prediction • forfeiture • additional insurance • documentation • quarter pension • swiss law • private insurance • blockade • expertise from a party • knowledge • condition • disablement pension • drawer • social security • lawyer • duty to limit damage • full pension • signature • reorganization • formation of real right • theology • value • outside • ordinary sojourn • presumption • within • number • rank • medical expertise • adult • character • integrational success • drawn • suspicion • ex officio • rising prices • life • meadow • anticipated consideration of evidence • parlance • three-quarter pension • ambulant treatment • discretion
... Don't show all
BVGer
C-1922/2021