Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2600/2020

Urteil vom 16. Februar 2021

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Besetzung
Richterin Christine Ackermann,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Genossenschaft Schiesssportzentrum Teufen,

Parteien Krankenhausstrasse 6b, 9053 Teufen AR,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,

Hauptstrasse 247, 2532 Magglingen/Macolin,

Vorinstanz.

Turnen und Sport; Gewährung einer Finanzhilfe gemäss
Gegenstand
COVID-19-Verordnung Sport.

Sachverhalt:

A.
Die Genossenschaft Schiesssportzentrum Teufen (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte am 28. April 2020 über die Revisionsgesellschaft BDO AG beim Bundesamt für Sport BASPO ein Gesuch um Gewährung einer nicht rückzahlbaren Geldleistung im Umfang von CHF 70'000.- gestützt auf Art. 4 der Verordnung über Begleitmassnahmen im Sportbereich zur Abfederung der Folgen von Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus vom 21. März 2020 (COVID-19-Verordnung Sport, AS 2020 851) ein.

B.
Die Gesuchstellerin machte geltend, dass aufgrund der Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus der Schiessbetrieb habe eingestellt werden müssen und ihr damit Einnahmen entfallen würden, was zur Zahlungsunfähigkeit führe.

C.
In seiner Verfügung vom 14. Mai 2020 wies das BASPO das Gesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport nicht rückzahlbare Geldleistungen nur an Sportorganisationen vorsehe, die als Verein organisiert seien. Sportorganisationen mit einer Gesellschaftsform, die der wirtschaftlichen Zweckverfolgung dienen würden, seien somit von diesen Finanzhilfen ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin, die als Genossenschaft mit primär wirtschaftlicher Zweckverfolgung und nicht als Verein konstituiert sei, könne somit nicht von dieser Finanzhilfe profitieren. Im Übrigen seien die finanziellen Probleme nicht ursächlich auf die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen.

D.
Gegen die Verfügung des BASPO vom 14. Mai 2020 erhebt die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Mai 2020. Zur Begründung bringt sie vor, dass die gegenwärtige Zahlungsunfähigkeit erst durch den "Pandemie-Entscheid" des Bundesrates entstanden sei, der vom 16. März 2020 bis zum 11. Mai 2020 jeglichen Schiessbetrieb und alle Vereinsaktivitäten im Schiesssportzentrum verunmöglicht habe. Zudem sei es falsch, dass das Schiesssportzentrum wirtschaftliche Zwecke verfolge. Die Verwaltung des Schiesssportzentrums erfolge ehrenamtlich ohne jegliche Entschädigungen und Spesen. Es sei ein Label-Standort des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV) und diene den Vereinen der Ostschweizer Kantonal- und Unterverbänden AI, AR, GR, SG, SH, TG und ZH zur Nachwuchsförderung für den Breiten- und Leistungssport sowie für die Durchführung von Jugend + Sport Aus- und Fortbildungskursen nach den Konzepten des SSV, Swiss Olympic und dem BASPO. Durch diese Massnahmen würden ihr die Beträge aus den getätigten Reservationen fehlen, sie habe die bezahlten Abonnemente um zwei Monate verlängern müssen und es seien ihr die Einnahmen aus den abgesagten Breitensportanlässen und den jährlichen Betriebsbeiträgen der Ostschweizer Kantonal- und Unterverbänden in der Höhe von Fr. 50'000.- entgangen. Auch die Sistierung der Breitensportanlässe (Schützenfeste) hätten zu massiven finanziellen Ausfällen geführt. Um die Zahlungsunfähigkeit und den Konkurs abzuwenden, sei sie auf eine nicht rückzahlbare Geldleistung von Fr. 70'000.- angewiesen.

E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei nicht als Verein, sondern als Genossenschaft konstituiert. Gemäss ihren Statuten sei sie keine Sportorganisation im Sinne der COVID-19-Verordnung Sport, sondern eine Sportinfrastrukturbetreiberin, die nicht durch entsprechende Finanzhilfen unterstützt werden könne. Dies gelte auch für eine Unterstützung gemäss der revidierten Fassung (vom 1. Juni 2020) von Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport. Die Nichtverfolgung wirtschaftlicher Zwecke im Sinne einer Profitorientierung sei für die Abweisung des Gesuchs nicht ausschlaggebend gewesen, weshalb die Frage nach der Ursache der Zahlungsunfähigkeit obsolet werde.

F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 7. November 2020 und in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 21. Dezember 2020 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde und im Gesuch vorgebrachten Argumente und zeigt die Finanzierung des Schiesssportzentrums auf.

G.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit der ihr die ersuchte Finanzhilfe verweigert wurde, ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3.

3.1 Die angefochtene Verfügung erging am 14. Mai 2020 (vgl. oben Bst. C) und stützt sich auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere Art. 4 der COVID-19-Verordnung Sport in der Fassung vom 21. März 2020 (AS 2020 851; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Sport [Stand 21. März 2020]). Die auf sechs Monate befristete Verordnung wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) erlassen. Die damalige Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit insoweit verändert, als per 1. Juni 2020 die Änderung der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020 [AS 2020 1761]; nachfolgend: COVID-19-Verordnung Sport [Stand 1. Juni 2020]) in Kraft trat, mit der Art. 4 unter anderem um eine die vorliegend streitige Frage betreffende Regelung ergänzt wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3). Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die vorliegende Beschwerde bzw. die angefochtene Verfügung nach dem damaligen Recht oder dem später geltenden zu beurteilen ist.

3.2 Aus den beiden Versionen der Verordnung lässt sich hinsichtlich dieser Frage keine Antwort entnehmen; insbesondere findet sich keine einschlägige Übergangsbestimmung. Es ist deshalb auf die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zurückzugreifen. Danach ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der materiellen Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20). Bei Rechtsänderungen während eines Beschwerdeverfahrens kommt deshalb grundsätzlich das alte materielle Recht zur Anwendung. Dieser "Nachwirkungsgrundsatz" (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20) ist allerdings zu relativieren. So darf neues strengeres Recht auf hängige Beschwerdesachen gleichwohl Anwendung finden, falls es um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde bzw. zwingende Gründe für seine sofortige Anwendung sprechen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2, jeweils m.w.H.). Neues günstigeres Recht soll zudem stets berücksichtigt werden. Die sofortige Anwendung des günstigeren Rechts darf aber den Rechtsschutz Dritter nicht beeinträchtigen (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.; 126 II 522 E. 3b/aa; Urteil des BVGer A-1700/2017 vom 25. April 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20).

3.3 Mit der erwähnten Änderung der COVID-19-Verordnung Sport wurde dessen Art. 4 neu gegliedert, insbesondere Abs. 1 mit Bst. a und b ergänzt. Art. 4 der ursprünglichen Version der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 21. März 2020) statuierte, dass die Vorinstanz im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen an Organisationen ausrichten kann, die als Vereine organisiert sind und deren Zweck die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen im Breitensport ist. Art. 4 der geänderten Fassung vom 1. Juni 2020 (nachfolgend: COVID-19-Verordnung Sport [Stand Juni 2020]) wurde dahingehend geändert, als Geldleistungen neben Sportvereinen und Sportklubs (Abs. 1 Bst. a) auch an nicht gewinnorientierte Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist, ausgerichtet werden können (Abs. 1 Bst. b). Mit der neuen Bestimmung (insbesondere Art. 4 Abs. 1 Bst. b) wird die Möglichkeit einer Finanzhilfe ausdrücklich auch an nicht gewinnorientierte Organisationen, wie die Beschwerdeführerin (vgl. unten E. 5), vorgesehen. Die neue Bestimmung ist somit für die Beschwerdeführerin das günstigere Recht, weshalb sie sofort Anwendung findet. Rechtsschutzinteressen Dritter, die dadurch beeinträchtigt werden könnten, sind keine ersichtlich. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nach der geänderten COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) zu prüfen.

4.

4.1 Als Kann-Vorschrift räumt Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) der Vorinstanz einen gewissen Ermessensspielraum ein und zwar im Hinblick auf die Entscheidung, ob überhaupt eine Rechtsfolge angeordnet werden soll (Entschliessungsermessen). Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-6880/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 7.3.1 m.w.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 7).

4.2 Auch das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) regelt in Art. 13 Abs. 1 , dass Finanzhilfen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Art. 13 Abs. 1 und 2 SuG regeln zudem die Prioritätenordnung und gelten für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden. Nach Art. 13 SuG soll dabei als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten (BBl 1987 I 406, Urteil des BVGer B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.4.1).

4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei der Finanzhilfe gemäss Art. 4 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) um eine Ermessenssubvention handelt und darauf kein Rechtsanspruch besteht. Selbst wenn der Vorinstanz vorliegend also ein Ermessensspielraum über die Vergabe von Finanzhilfen zukommt, ist sie nicht völlig frei bei deren Vergabe. Insbesondere ist sie an den Rahmen der bewilligten Kredite und an die beschriebenen Verfassungsgrundsätze gebunden. Zudem hat sie die Gleichbehandlung der Gesuchsteller zu gewährleisten. Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ermessensspielraum zu respektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (Urteile des BVGer A-6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3 und BVGer B-5431/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 m.H.).

5.

5.1 Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 3.3) kann die Vorinstanz gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) auch an nicht gewinnorientierte Organisationen, deren hauptsächlicher Zweck die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist, nicht rückzahlbare Geldleistungen ausrichten, sofern das Gesuch bis zum 30. Juni 2020 eingereicht wurde (Art. 7 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Sport [Stand 1. Juni 2020]).

5.2 Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführerin, die das Gesuch am 28. April 2020 einreichte, als "nicht gewinnorientierte Organisation" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) qualifiziert werden kann.

5.2.1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist (Art. 828 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Mit dieser Legaldefinition werden der Gesellschaftszweck und das Mittel zu seiner Verfolgung verbindlich festgelegt. Die Statuten haben den Genossenschaftszweck zu konkretisieren (Art. 832 Ziff. 2 OR; Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017 E. 9.1). Durch die Förderung bestimmter wirtschaftlicher Interessen hat die Genossenschaft ihren Mitgliedern nicht einfach eine generelle Steigerung ihres Vermögens durch Geldzufluss, sondern einen direkten wirtschaftlichen Nutzen in einem spezifischen Bereich (z.B. in der Vermarktung, in der Produktion, hinsichtlich Gesundheitsförderung, in der Ausbildung) zu verschaffen (Regina Natsch, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar - Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 828 Rz. 5; Peter Forstmoser, Berner Kommentar, Band VII, 4. Abteilung, Die Genossenschaft, 1971, Rz. 92 ff.). Die gesetzliche Formulierung "in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung (...)" lässt der Genossenschaft Spielraum, nebst wirtschaftlichen Interessen auch nichtwirtschaftliche Zielsetzungen gemeinnütziger oder ideeller Art vorzusehen. Diese sollten idealtypischerweise dem wirtschaftlichen Zweck unter-, höchstens aber gleichgeordnet sein (Peter Forstmoser, a.a.O. N 66 f.). Von einem gemeinnützigen (wohltätigen) Zweck profitieren Aussenstehende, d.h. Nichtmitglieder. Der ideelle (auch: ideale) Zweck wiederum umfasst kulturelle, gesellige, politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische oder andere nicht wirtschaftliche Ziele, zu deren Verfolgung der Gesetzgeber eigentlich die Vereinsform vorgesehen hätte (Regina Natsch, a.a.O., Art. 828 Rz. 8, Peter Forstmoser, a.a.O., Rz. 100 ff.).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält in den Statuten vom 29. März 2010 ihren Zweck wie folgt fest: "Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe den Erwerb, die Sanierung, den Ausbau und den Betrieb einer Indoor-Schiessanlage für das Sportschiessen mit Kleinkaliber Sportgeräten sowie einer Indoor-Anlage für das Combat-Schiessen der Polizeikorps. Sie stellt die Anlagen in erster Linie den Genossenschaftern zu günstigen Preisen zur Verfügung. In ihrer regionalen Bedeutung unterstützt sie den Nachwuchs gemäss den Vorschriften für die Nachwuchsförderung des SSV." (Art. 2 der Statuten). Aus dem Zweck der Statuen ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur wirtschaftliche Interessen mit dem Betrieb der Schiessanlage verfolgt, sondern durchaus auch ideelle Zwecke hat. Insbesondere legt sie grossen Wert auf die Nachwuchsförderung, sowohl im Breiten- als auch im Leistungssport. Die Anlage dient sodann für die Jugend + Sport-Aus-und Fortbildungskurse nach den Konzepten des Schweizer Schiesssportverbandes, von Swiss Olympic und des Bundesamts für Sport. Das Schiesssportzentrum ist zudem als regionales Leistungszentrum des Schweizer Schiesssportverbands zertifiziert. Weiter dient die Schiessanlage einer grossen Anzahl von Kantonal- und Unterverbänden aus der gesamten Ostschweiz, namentlich aus den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich, als auch dem Ostschweizer Sportschützenverband als Trainingsstätte. Auch die Sportschule Appenzellerland und die Schiesssportschule Glarus machen von den Anlagen des Schiesssportzentrums Gebrauch. Zusätzlich wird das Schiesssportzentrum von den kantonalen Polizeikorps Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen sowie von der Stadtpolizei St. Gallen als Ausbildungsstätte genutzt. Aufgrund der breitschichtigen Nutzung des Schiesssportzentrums ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur wirtschaftliche Interessen verfolgt, sondern sich der Nachwuchsförderung im Schiesssport verpflichtet und ihre Trainingsanlage einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Insbesondere dient die Aus- und Fortbildung kantonaler Polizisten der Sicherheit der Bevölkerung, was dem Allgemeinwohl zu Gute kommt. Insgesamt dient das Schiesssportzentrum somit auch einem ideellen Zweck. Dieser Zweck ist dem wirtschaftlichen zumindest gleichgeordnet.

5.2.3 Der Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in seinem ganzen Umfange in das Genossenschaftsvermögen (Art. 859 Abs. 1 OR). Aus den Statuten der Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass ein Reinertrag aus ihrem Betrieb während des Bestandes der Genossenschaft nicht in das Genossenschaftsvermögen fallen würde bzw. anders verwendet würde. Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Reingewinns (Art. 14 Bst. c der Statuten). Einzig bei der Auflösung der Genossenschaft oder einer Fusion mit einer anderen Genossenschaft würde ein allfälliger Überschuss nach Rückzahlung der Anteilsscheine dem kantonalen Schiesssportverband Appenzell Ausserrhoden oder einer allfälligen Nachfolgeorganisation überwiesen. Die Mittel sind zweckgebunden für die Jugendförderung einzusetzen (Art. 24 der Statuten). Auch daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich gewinnorientiert ist, sondern ideelle Zwecke zur Förderung des Schiesssports verfolgt.

5.2.4 Die Vorinstanz bringt vor, aufgrund des in den Statuten der Beschwerdeführerin festgehaltenen Zwecks sei sie keine Sportorganisation im Sinne der COVID-19-Verordnung Sport (Stand 21. März 2020), sondern eine Sportinfrastrukturbetreiberin, die nicht durch entsprechende Finanzhilfen unterstützt werden könne. Dies gelte auch für die COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020). Die Vorinstanz legt nicht näher dar, worin der Unterschied zwischen einer Sportinfrastrukturbetreiberin und einer nicht gewinnorientierten Organisation besteht. Gemäss Art. 4 Abs. 1 bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine nicht gewinnorientierte Organisation auch eine Sportinfrastrukturbetreiberin sein kann. Als Sportinfrastrukturbetreiberin ist sie eine Organisation, die den Schiesssport fördert und ihren Genossenschaftern es ermöglicht, Wettkämpfe zu günstigen Konditionen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin kann also durchaus als nicht gewinnorientierte Organisation im Sinne der Verordnung angesehen werden.

5.3 Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin als "nicht gewinnorientierte Organisation" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) zu qualifizieren ist.

5.4 Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport statuiert zudem, dass der Zweck der nicht gewinnorientierten Organisation hauptsächlich die Durchführung von Wettkämpfen im Breitensport und im nicht überwiegend professionellen Leistungssport ist. Das Schiesssportzentrum dient den verschiedenen Ostschweizer Kantonal- und Unterverbänden regelmässig als Wettkampfstätte sowohl für den Breitensport als auch für einzelne Schützen im Leistungssport. Die Beschwerdeführerin fällt somit auch in dieser Hinsicht in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020).

6.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Bst. b COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) erfüllt und in den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) erfüllt, hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2020 noch nicht geäussert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 5 COVID-19-Verordnung Sport (Stand 1. Juni 2020) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 ff.; 137 V 271 E. 7.1; Urteile des BVGer A-2884/2019 vom 17. Februar 2020 E. 10.1, A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1 und A-358/2018 vom 10. Januar 2019). Demzufolge sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird ihr zurückerstattet. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

7.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da die Beschwerdeführerin rechtlich nicht vertreten ist und nicht davon auszugehen ist, dass ihr durch die Beschwerdeführung erhebliche Kosten entstanden sind respektive sie keine solchen geltend gemacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.
Dieser Entscheid betrifft eine Subvention, auf die kein Rechtsanspruch besteht, weshalb er nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 14. Mai 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Rahel Gresch

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-2600/2020
Date : 16 février 2021
Publié : 24 février 2021
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : gymnastique et sport
Objet : Turnen und Sport; Gewährung einer Finanzhilfe gemäss COVID-19-Verordnung


Répertoire des lois
CO: 828  832  859
Cst: 185
FITAF: 7
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
LSu: 13
LTAF: 31  32  33  37
LTF: 83
PA: 5  44  48  49  50  52  62  63  64
Répertoire ATF
126-II-522 • 129-II-497 • 137-V-210 • 137-V-57 • 137-V-71 • 139-II-243 • 141-II-393
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
sport • autorité inférieure • société coopérative • aide financière • tribunal administratif fédéral • prestation en argent • question • intérêt économique • but économique • frais de la procédure • appenzell rhodes-extérieures • pouvoir d'appréciation • loi fédérale sur les aides financières et les indemnités • appenzell rhodes-intérieures • décision • nombre • loi fédérale sur le tribunal fédéral • chose principale • autodéfense • acte judiciaire • état de fait • avance de frais • norme potestative • conseil fédéral • mois • d'office • utilisation • loi sur le tribunal administratif fédéral • thurgovie • constitution fédérale • organisation de l'état et administration • association sportive • code des obligations • rejet de la demande • égalité de traitement • loi fédérale sur la procédure administrative • zurich • champ d'application • schaffhouse • bénéfice • saint-gall • motivation de la décision • recours en matière de droit public • décision • assistance publique • stand de tir • examen • demande adressée à l'autorité • but • force obligatoire • but de l'aménagement du territoire • subvention • organisateur • pré • délai • réponse au recours • valeur • route principale • département • volonté • tribunal fédéral • société commerciale • emploi • ddps • assigné • adulte • droit matériel • abonnement • violation du droit • production • requérant
... Ne pas tout montrer
BVGE
2015/2
BVGer
A-1700/2017 • A-2338/2016 • A-2600/2020 • A-2884/2019 • A-358/2018 • A-6259/2018 • A-6830/2017 • A-6880/2018 • B-2184/2017 • B-5431/2013
AS
AS 2020/851 • AS 2020/1761
FF
1987/I/406