Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017, B-2603/2017
Urteil vom 7. Februar 2018
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Besetzung Richter Francesco Brentani, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
1. Verein X._______,
2. Verein Y._______,
Parteien 3. Federazione Z._______,
4. Associazione ZZ._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG,
Schwarztorstrasse 51, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Finanzhilfen nach Gleichstellungsgesetz;
Verfügung EBG vom 13. März 2017.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 24. März 2016 informierte das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG; nachfolgend auch: Vorinstanz) die "A._______" des Vereins X._______, die Fachstelle "B._______" des Vereins Y._______, das "C._______" der Federazione Z._______ (im Folgenden: Z._______) und das "D._______" der Associazione ZZ._______ je für sich unter anderem darüber, dass die Beratungsstellen, die 2015 unterstützt worden seien, letztmalig für die Betriebsjahre 2017 und 2018 eine Finanzhilfe nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
A.b Am 25. Mai 2016 schrieb der Verein "E._______" (im Folgenden: "E._______") namens der Trägerschaft und der Beratungsstellen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern EDI, mit der Änderung der Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen an Beratungsstellen nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
A.c Das EDI antwortete dem Verein "E._______" am 6. Juni 2016 schriftlich, dass es dem Ersuchen um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung mangels eines aktuellen schutzwürdigen Interesses nicht nachkommen könne. Die von der Änderung der erwähnten Prioritätenordnung betroffenen Beratungsstellen würden die Möglichkeit haben, Verfügungen, die gestützt auf diese Prioritätenordnung an sie ergehen würden, direkt anzufechten.
A.d Am 8. Juni 2016 liess der Verein "E._______" namens der Trägerschaft und der Beratungsstellen den Mitgliedern des Bundesrats einen offenen Brief zukommen. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass die Mitteilung, dass bereits ab 2017 die erste Kürzung um einen Viertel der Finanzhilfen erfolgen solle, zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, da die meisten Kantone ihre Budgets für das Jahr 2017 bereits erstellt hätten. Die Mitteilung sei somit zu kurzfristig erfolgt. Sie lasse keinen Spielraum, um die nötigen Gespräche in den Kantonen zu führen. Der Antrag auf Änderung der Etappierung der Kürzung sei abgewiesen worden. Somit müsse das Angebot der Beratungsstellen wahrscheinlich bereits im nächsten Jahr abgebaut werden.
B.
B.a Am 24. Januar 2017 stellte das "C._______" ein Gesuch um Ausrichtung des Finanzhilfebeitrags nach GlG für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von Fr. 80'000.- (Gesuch Nr. 17-012).
B.b Gleichentags bat das "D._______" um Ausrichtung des Finanzhilfebeitrags nach GlG für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von Fr. 100'000.- (Gesuch Nr. 17-013).
B.c Am 27. Januar 2017 ersuchte die "A._______" um Ausrichtung des Finanzhilfebeitrags nach GlG für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von Fr. 140'250.- zusätzlich der Kürzung von 25 % im Betrag von Fr. 46'750.-. Sie sei mit dieser Kürzung nicht einverstanden (Gesuch Nr. _______).
B.d Gleichentags beantragte die Fachstelle "B._______" der Y._______ die Ausrichtung des Finanzhilfebeitrags nach GlG für das Beitragsjahr 2017 in der Höhe von Fr. 100'000.- (Gesuch Nr. _______).
C.
C.a Mit Verfügung vom 13. März 2017 entschied die Vorinstanz, dass die Y._______ für den Betrieb der Fachstelle "B._______" im Jahre 2017 einen Finanzhilfebeitrag von maximal Fr. 75'000.- erhalte.
Die Reduktion entspreche der neuen Prioritätenordnung des EDI vom 16. März 2016 für die Vergabe von Finanzhilfen an Beratungsstellen nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
C.b Mit Verfügung vom 13. März 2017 teilte die Vorinstanz der X._______ mit, dass sie zum Betrieb der "A._______" im Jahre 2017 einen Finanzhilfebeitrag von maximal Fr. 140'250.- erhalte.
Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen gleich wie in Sachverhalt Bst. C.a hiervor. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Gesuch _______) sei die Finanzhilfe 2015 auf maximal Fr. 187'000.- festgesetzt worden. Für 2017 betrage die Finanzhilfe 75 % hiervon, folglich maximal Fr. 140'250.-.
C.c Mit Verfügung vom 20. März 2017 entschied die Vorinstanz, dass die "Associazione ZZ._______" zum Betrieb des "D._______" für das Jahr 2017 einen Finanzhilfebeitrag von maximal Fr. 75'000.- erhalte.
Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen dasselbe wie in Sachverhalt Bst. C.a vorstehend an. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Gesuch _______) sei die Finanzhilfe 2015 auf maximal Fr. 100'000.- festgesetzt worden. Für 2017 betrage die Finanzhilfe 75 % hiervon, folglich maximal Fr. 75'000.-.
C.d Mit Verfügung vom 20. März 2017 entschied die Vorinstanz, dass die Z._______ zum Betrieb des "C._______" für das Jahr 2017 einen Finanzhilfebeitrag von maximal Fr. 60'000.- erhalte.
Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen wie in Sachverhalt Bst. C.a hiervor. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Gesuch _______) sei die Finanzhilfe 2015 auf maximal Fr. 80'000.- festgesetzt worden. Für 2017 betrage die Finanzhilfe 75 % hiervon, folglich maximal Fr. 60'000.-.
D.
D.a Am 13. April 2017 hat die X.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2017 erhoben, mit folgenden Anträgen:
1.Die angefochtene Verfügung sei abzuändern und es sei dem Beschwerdeführer der Beitrag für 2017 von (maximal) Fr. 187'000.- auszurichten.
2.Es sei festzustellen, dass die Prioritätenordnung vom 16. März 2016 Bundesrecht verletzt.
3.Es seien die vorliegende Beschwerde und die eingehenden Beschwerden des Vereins Y._______, der Z._______ und der Associazione ZZ._______ zu vereinen.
4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Es sei zumindest auf Kosten zulasten der Beschwerdeführerin zu verzichten.
Sie habe seit 2012 jährlich den Betrag von Fr. 187'000.- nach sorgfältiger Prüfung durch die Vorinstanz ausbezahlt erhalten. Die Prioritätenordnung biete weder eine genügende gesetzliche Grundlage noch eine hinreichende Begründung für die degressive Gewährung der Finanzhilfen. Der Entscheid, Finanzhilfen nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
D.b Am 25. April 2017 hat die Y._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2) gegen die Verfügung vom 13. März 2017 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, mit folgenden Anträgen:
1.Die angefochtene Verfügung sei abzuändern bzw. um den fehlenden Betrag von maximal Fr. 25'000.- zu ergänzen und es sei der Beschwerdeführerin der Beitrag für 2017 von (maximal) Fr. 100'000.- auszurichten.
2.Eventualiter sei ihre Fachstelle "B._______" mit einem angemessenen Betrag nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
3.Es sei festzustellen, dass die Prioritätenordnung vom 16. März 2016 Bundesrecht verletzt.
4.Es seien die vorliegende Beschwerde und die eingegangenen Beschwerden des Vereins X._______, der Z._______ und der Associazione ZZ._______ zu vereinen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
6.Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege: Es sei auf Kosten zulasten der Beschwerdeführerin zu verzichten. Sie führe als gemeinnütziger Verein und non-profit-Organisation verschiedene Beratungsfachstellen. Da die Kürzung bzw. Streichung der angefochtenen Subventionen einen wesentlichen Teil der Einnahmen ausmachen und der Verein über ein sehr begrenztes Kapital verfügt, sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Sie bringt zur Begründung im Wesentlichen dasselbe wie die Beschwerdeführerin 1 (Sachverhalt Bst. D.a vorstehend) vor. Einzig der seit 2012 jährlich erhaltene Beitrag weicht ab: er wird hier mit Fr. 100'000.- angegeben.
D.c Am 27. April 2017 hat die "Associazione ZZ._______" (im Folgenden: Beschwerdeführerin 4) gegen die Verfügung vom 20. März 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Da sich die vom Verein X._______ und von der Z._______ vorgelegten Beschwerden auf denselben Inhalt bezögen, werde beantragt, die Beschwerden gemeinsam zu prüfen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin 4 um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Gewährung der beantragten Finanzierung für das Jahr 2017 von Fr. 100'000.-. Es sei festzustellen, dass die Prioritätenordnung vom 16. März 2016 gegen Bundesrecht verstosse. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um einen gemeinnützigen Verein handle, werde darum gebeten, reduzierte Gebühren und Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Da die Prioritätenordnung gegen das Bundesrecht verstosse, sei sie keine geeignete Rechtsgrundlage für den schrittweisen Abbau der Mittel für Beratungsstellen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, als sie beschlossen habe, die Finanzhilfe für Einzelpersonen schrittweise zu kürzen. Die schrittweise Abschaffung der Finanzhilfe sei nicht von öffentlichem Interesse. Die Themen Förderung der beruflichen Neuorientierung und Berufsausbildung, Beibehaltung der Arbeit für ältere Arbeitnehmerinnen, Massnahmen zur beruflichen Umschulung und zur Aufrechterhaltung niedriger Arbeitslosigkeit und Steigerung der Arbeitsmarktintegration für Migrantinnen würden im Rahmen der von den Beratungsstellen geförderten Einzelberatungen behandelt, so dass die Kürzung der finanziellen Unterstützung zugunsten der Durchführung der Initiative für Fachkräfte keinen Sinn mache. Es würden nur die Adressaten der Finanzhilfen wechseln. Auch wegen der doppelten Diskriminierung und einer klaren Verletzung von Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
D.d Gegen die Verfügung vom 20. März 2017 hat die Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) am 28. April 2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Da sich die vom Verein Y._______, Verein X._______ und von der "Associazione ZZ._______" vorgelegten Beschwerden auf denselben Inhalt bezögen, werde beantragt, die Beschwerden gemeinsam zu prüfen und die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die Beschwerdeführerin 3 begehrt weiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der beantragten Finanzierung für das Jahr 2017 von Fr. 80'000.-. Es sei festzustellen, dass die Prioritätenordnung vom 16. März 2016 gegen Bundesrecht verstosse. Als gemeinnützige Vereinigung bitte sie um Befreiung von Gebühren und Auslagen für dieses Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin 3 trägt zur Begründung im Wesentlichen dasselbe wie die Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt Best. D.c vorstehend) vor.
E.
E.a Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 hat die Vorinstanz mitgeteilt, mit der Zusammenlegung der drei Beschwerden B-2476/2017 (Z._______ gegen EBG), B-2387/2017 (Verein Y._______ gegen EBG) und B-2184/2017 (Verein X._______ gegen EBG) einverstanden zu sein.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren B-2184/2017, B-2387/2017, B-2476/2017 und B-2603/2017 (Associazione ZZ._______ gegen EBG) vereinigt. Das Verfahren werde unter der Geschäftsnummer B-2184/2017 weitergeführt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2017 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung aller Beschwerden unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz führt zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Bundesrat die Anweisung erteilt habe, die Subventionierung nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
G.
G.a In ihrer Replik vom 11. September 2017 hält die Beschwerdeführerin 2 an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest.
G.b In ihrer Replik vom 13. September 2017 bringt die Beschwerdeführerin 1 in Ergänzung zu ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz begründe die degressive Gestaltung der Finanzhilfen mit der Doppelspurigkeit. Wenn schon hätte die Vorinstanz vor Erlass der Prioritätenordnung prüfen müssen, ob tatsächlich eine Doppelspurigkeit vorliege. Alles andere wecke den Anschein, als ob die Vorinstanz die Finanzhilfen degressiv gestaltet habe, um die frei werdenden Gelder bei der Fachkräfteinitiative einzusetzen. An den Rechtsbegehren werde festgehalten.
G.c In ihrer Replik vom 13. September 2017 bekräftigt die Beschwerdeführerin 3 ihr Rechtsbegehren. Ergänzend bringt sie vor, dass es vielleicht angemessener gewesen wäre, sowohl die Finanzierungen nach Art. 14
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 14 Förderungsprogramme - 1 Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen. |
|
1 | Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen. |
2 | Die Programme können dazu dienen: |
a | die inner- oder ausserbetriebliche Aus- und Weiterbildung zu fördern; |
b | die Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und Führungsebenen zu verbessern; |
c | die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben zu verbessern; |
d | Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen am Arbeitsplatz zu fördern, welche die Gleichstellung begünstigen. |
3 | In erster Linie werden Programme mit neuartigem und beispielhaftem Inhalt unterstützt. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
G.d In ihrer Replik vom 13. September 2017 hält die Beschwerdeführerin 4 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend wirft sie dasselbe wie die Beschwerdeführerin 3 (Sachverhalt Bst. G.c hiervor) ein.
H.
H.a Die Vorinstanz wendet in ihrer Duplik vom 10. Oktober 2017 dagegen ein, die Aufgabe, Berufs- und Laufbahnberatungen anzubieten, falle eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Somit sei von bundesrechtlichen Finanzhilfen abzusehen. Angesichts dessen sei es vorliegend nicht von Belang, ob zurzeit effektiv Doppelspurigkeiten im entsprechenden Beratungsangebot vorhanden seien. Mit dem Erlass der Prioritätenordnung sei im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Übergangsregelung geschaffen worden, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben eine rechtzeitige und zielführende Anpassung an die neuen Gegebenheiten ermögliche. Es werde die vollumfängliche Abweisung aller Beschwerden beantragt.
H.b Diese Duplik ist den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht worden.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um juristische Personen in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet den Ausgangspunkt, den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Mit den angefochtenen Entscheiden verfügte die Vorinstanz ausschliesslich über die von den Beschwerdeführenden beantragten Finanzhilfen im Sinne von Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Gemäss Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
4.
4.1 Das Subventionsgesetz vom 8. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle im Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
|
1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
|
1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |
4.3
4.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 138 II 191 E. 4.2.4 und 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen - als Gegenteil zu Anspruchssubventionen - genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (Urteil des BVGer B-4572/2012 vom 17. März 2015 E. 3.3; vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, 1. Aufl. 1992, S. 173 ff. und 201-202, sowie Fabian Möller, a.a.O., S. 43-44).
4.3.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
|
1 | Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: |
a | hinreichend begründet sind; |
b | ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; |
c | einheitlich und gerecht geleistet werden; |
d | nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden; |
e | ... |
2 | Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse. |
4.4 Zur Umsetzung dieser Bestimmung können je nachdem Prioritätenordnungen aufgestellt werden.
4.4.1 Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
|
1 | Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
2 | Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. |
3 | Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. |
4 | Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. |
5 | Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. |
6 | Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
|
1 | Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
2 | Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. |
3 | Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. |
4 | Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. |
5 | Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. |
6 | Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
|
1 | Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
2 | Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. |
3 | Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. |
4 | Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. |
5 | Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. |
6 | Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
|
1 | Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
2 | Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. |
3 | Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. |
4 | Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. |
5 | Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. |
6 | Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. |
4.4.2 Prioritätenordnungen sollen eine rechtsgleiche und willkürfreie Rechtsanwendung gewährleisten. Sie sollen zudem eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen, indem sie Kriterien festlegen, nach denen sich die vollziehenden Behörden zu richten haben (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 217). Prioritätenordnungen dienen bei Ermessenssubventionen der Leitung des Ermessens (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 218), indem die Prioritätenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Setzung von Prioritäten eine Rangordnung zur Verteilung der verfügbaren Mittel aufstellen (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 219). Die inhaltliche Begrenzung auf den gesetzlichen Rahmen ist deshalb so wichtig, weil die Prioritätenordnungen Aussenwirkung entfalten. Diese Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Betroffenen dürfen nicht weitergehen, als dies der Gesetz- und Verordnungsgeber abgesteckt haben (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 219).
4.5 Die rechtliche Natur der in casu strittigen Finanzhilfen stellt sich wie folgt dar:
4.5.1 Der Bund kann laut Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
4.5.2 Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (Urteil des BVGer B-2221/2016 vom 1. November 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409). Dies gilt auch dann, wenn der Vorinstanz im Vergleich zum Vorjahr nur beschränkte Mittel zur Verfügung stehen.
5.
5.1 Vorliegend stellt sich namentlich die Frage, welche Auswirkungen die Lage der Bundesfinanzen auf die Subventionspraxis der zuständigen Behörde haben kann, wenn kein Anspruch auf Bundesbeiträge besteht.
5.2 Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab (Art. 167
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 167 Finanzen - Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
5.3 Im vorliegenden Fall stellt sich die Grundlage für die Plafonierung der Finanzbeiträge auf 75 % des Beitragsjahres 2015 folgendermassen dar:
5.3.1 Im Schlussbericht "Erhebung zur Gesetzgebung in der Schweiz zur Beratung von Erwachsenen im Bereich (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben und berufliche Neuorientierung / Laufbahnplanung" vom 2. Dezember 2011 (unter:
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
5.3.2 In ihrem Bericht über die Wirksamkeit des Finanzmanagements des EBG (Examen de l'efficacité de la gestion financière, Bureau fédéral de l'égalité entre femmes et hommes) vom 5. Dezember 2014 (unter:
5.3.3 Im Rahmen der Überprüfung der Subventionen des EDI wurde gemäss dem Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Staatsrechnung 2015, Band 3, Zusatzerläuterungen und Statistik (unter:
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 14 Förderungsprogramme - 1 Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen. |
|
1 | Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen. |
2 | Die Programme können dazu dienen: |
a | die inner- oder ausserbetriebliche Aus- und Weiterbildung zu fördern; |
b | die Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und Führungsebenen zu verbessern; |
c | die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben zu verbessern; |
d | Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen am Arbeitsplatz zu fördern, welche die Gleichstellung begünstigen. |
3 | In erster Linie werden Programme mit neuartigem und beispielhaftem Inhalt unterstützt. |
5.3.4 Am 16. März 2016 erliess das EDI gestützt auf Art. 13 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
|
1 | Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. |
2 | Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden. |
3 | Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden. |
4 | Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben. |
5 | Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab. |
6 | Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
"Die Beratungsstellen, die 2015 unterstützt wurden, können letztmalig für die Betriebsjahre 2017 und 2018 eine Finanzhilfe nach Art. 15 erhalten. Eine solche Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn die Beratungsstelle die jeweils geltenden Anforderungen vollständig erfüllt. Für das Jahr 2017 ist die Höhe der Finanzhilfe auf 75 % des Finanzhilfebeitrags 2015 der jeweiligen Beratungsstelle plafoniert. [...]"
5.3.5 In ihrem "Merkblatt zur Finanzhilfevergabe nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
5.3.6 Im Voranschlag 2017 der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2A, mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2018-2020 der Verwaltungseinheiten B+G, EDA, EDI, EJPD, VBS (unter:
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 14 Förderungsprogramme - 1 Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen. |
|
1 | Der Bund kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben durchführen, Finanzhilfen gewähren. Er kann selbst Programme durchführen. |
2 | Die Programme können dazu dienen: |
a | die inner- oder ausserbetriebliche Aus- und Weiterbildung zu fördern; |
b | die Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und Führungsebenen zu verbessern; |
c | die Vereinbarkeit von beruflichen und familiären Aufgaben zu verbessern; |
d | Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen am Arbeitsplatz zu fördern, welche die Gleichstellung begünstigen. |
3 | In erster Linie werden Programme mit neuartigem und beispielhaftem Inhalt unterstützt. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
5.4 Die auf diese Weise vom EDI und der Vorinstanz festgelegte Plafonierung, Degression bzw. Kürzung der Finanzhilfen nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
5.5 Beim Entscheid, die Finanzhilfen gemäss Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
6.
Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die von den Beschwerdeführenden angefochtenen Verfügungen nicht bundesrechtswidrig sind und der Vorinstanz weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden kann. Aus diesem Grund sind die vier Beschwerden der Beschwerdeführenden abzuweisen.
7.
Dass das GlG die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und/oder das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) verletzt, wird weder von den Beschwerdeführenden gerügt noch bestehen Anhaltspunkte dafür. Die Anwendung des GlG durch die Vorinstanz ist wie in E. 6 vorstehend erwähnt weder bundesrechtswidrig noch ist ihr ein Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen. Was die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführenden anbelangt, welche im Vorgehen der Behörden eine weitere Diskriminierung der Frauen sehen, handelt es sich daher um Vorbringen, mit denen sich nicht das Gericht, sondern die Politik und die Gesellschaft auseinandersetzen muss.
8.
Die von den Beschwerdeführenden formulierte Aufforderung, allenfalls den in der angefochtenen Verfügung angewandten Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für: |
|
a | die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben; |
b | die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. |
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Soweit die Beschwerdeführenden unentgeltliche Rechtspflege beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass sie als juristische Personen im vorliegenden Fall über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung verfügen (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.1-2; Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 7 zu Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
9.2 Weder die unterliegenden Beschwerdeführenden noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'000.- werden in Höhe von Fr. 1'300.- dem Beschwerdeführer 1, in Höhe von je Fr. 600.- den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 sowie in Höhe von Fr. 500.- der Beschwerdeführerin 3 auferlegt. Die von den Beschwerdeführenden je in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschussanteile werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen:
jeweilige Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; _______; _______; _______; Einschreiben; Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 14. Februar 2018