Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1773/2012

Urteil vom 18. Dezember 2014

Richter Hans Urech (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Philippe Weissenberger,

Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.

X._______,

_______,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Sonja Letter, Rechtsanwältin, Schweiger Advokatur/Notariat, _______ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Büro für die Gleichstellung
von Frau und Mann EBG,

Schwarztorstrasse 51, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Finanzielle Unterstützung Beratungsstelle
Gegenstand "Y._______",
Verfügung EBG vom 6. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Gesuch vom 27. Januar 2012 stellte die X._______ beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG; nachfolgend auch: Vorinstanz) Antrag auf Finanzhilfe in Form einer Weiterfinanzierung der Beratungsstelle "Y._______" in der Beitragsperiode 2012.

B.
Das EBG verfügte daraufhin am 27. Februar 2012 Folgendes:

"1. Das Gesuch der X._______ zur kontinuierlichen Weiterfinanzierung der Tätigkeiten der Beratungsstelle "Y._______" wird abgelehnt.

2. Die X._______ erhält eine letztmalige Finanzhilfe zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen und zum Abschluss der laufenden Tätigkeiten im 2012.

2. Der Beitrag für die Abschlussphase wurde auf CHF 50'000.- festgesetzt.

3. Der Beitrag wird in folgenden Raten ausbezahlt:

CHF 40'000.- im März 2012

max. CHF 10'000.- nach Projektabschluss, voraussichtlich im November 2012."

Das EBG begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beratungsstelle einen tendenziellen Rückgang der Anzahl beratenen Personen verzeichne. Die Beratungsstelle habe die anfangs 2008 festgelegte Zielgrösse von mindestens 120 beratenen Personen pro Jahr seit 2007 nie mehr erreicht. Der Leistungsausweis der Beratungsstelle sei damit ungenügend. Der Bedarf für dieses Beratungsangebot sei zu wenig ausgeprägt. Es sehe sich deshalb gezwungen, die finanzielle Unterstützung der Beratungsstelle "Y._______" nach einer Abschlussphase einzustellen. Die zugesprochene Finanzhilfe für die Abschlussphase sei bestimmt für die geregelte Aufgabe der Geschäftstätigkeit und die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen. Die Höhe der Finanzhilfe für die Abschlussphase entspreche rund 50 % des Antrags. Die Auszahlung der Finanzhilfe erstrecke sich über die gesamte Abschlussphase. Die letzte Ratenzahlung erfolge innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Schlussabrechnung und des Schlussberichts, sofern diese durch das EBG genehmigt würden. Der definitive Betrag der letzten Ratenzahlung werde aufgrund der Schlussabrechnung festgelegt und betrage maximal CHF 10'000.-.

C.
Hiergegen hat die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. März 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erhoben, die Verfügung über die Einstellung der kontinuierlichen Weiterfinanzierung der Tätigkeiten der Beratungsstelle "Y._______" sei aufzuheben und zur Neubeurteilung (Genehmigung Gesuch um Weiterfinanzierung) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die letztmalige Finanzhilfe von Fr. 50'000.- auf Fr. 96'800.- zu erhöhen.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe zu jeder Zeit des Empfangs von Finanzhilfe sämtliche Anforderungen an die Leistung einer solchen erfüllt. Da die Anzahl der Fälle in den letzten Jahren in keiner Art und Weise gerügt worden sei und die Zielsetzung stets selbst definiert worden sei, habe sie davon ausgehen können und dürfen, dass die Beratungsstelle "Y._______" diesbezüglich die Anforderungen an die Finanzierungshilfe vollumfänglich erfülle. Aus diesem Grund sei alleine der Bezug auf die Zahlen der letzten Jahre zur Begründung der Einstellung nicht zulässig. Es sei unangemessen, die Finanzhilfe für ein Projekt einzustellen, weil in einem Jahr die Fallzahlen leicht gesunken seien. Sie habe nicht damit rechnen können und müssen, dass die Finanzhilfe aufgrund eines leichten Abfallens der Zahlen gestrichen werde. Der Beratungsstelle müsse zumindest die Möglichkeit gegeben werden, die in diesem Jahr mit grossem Aufwand vorbereiteten Veranstaltungen wie geplant zu Ende zu führen, indem die Finanzierung für das Jahr 2012 aufrechterhalten bleibe. Aus diesem Grund sei die Finanzierung für den Fall, dass der Entscheid über die Einstellung nicht aufgehoben werde, zumindest auf total CHF 96'800.- zu erhöhen.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 stellt die Vorinstanz Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Vorinstanz legt zur Begründung dar, dass es sich bei der Mindestanforderung, die als nicht erfüllt betrachtet worden sei und dazu geführt habe, dass sie das Gesuch der Beratungsstelle "Y._______" abgelehnt habe, um die Mindestanzahl Kundinnen und Kunden handle, die eine Beratungsstelle pro Jahr auszuweisen habe. Sie habe die Mindestanzahl Kundinnen und Kunden für die Beratungsstelle "Y._______" auf 120 pro Jahr festgelegt und sei im Jahre 2012 basierend auf den Zahlen von 2006 bis 2011 sowie auf den von der Beratungsstelle selbst festgelegten Zielen für 2012 zum Schluss gekommen, dass das Mindestziel von 120 Kundinnen und Kunden nicht erreicht werden könne, da die Nachfrage bzw. der Bedarf nach diesem Dienstleistungsangebot nicht ausreichend sei. Der weitere Einsatz von Fördermitteln des Bundes sei daher nicht länger zu rechtfertigen. Folgerichtig habe sie in Ausübung ihres Ermessens den Entscheid getroffen, die Finanzierung der Beratungsstelle "Y._______" einzustellen. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips habe sie unter Berücksichtigung der laufenden Verpflichtungen der Beratungsstelle eine letzte Finanzierung bewilligt, die ab Ende der letzten Finanzierungsperiode (1. Januar bis 31. Dezember 2011) weitere sechs Monate der Aktivitäten abdecke.

E.
Mit Replik vom 30. Juli 2012 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Antrag. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass eine für sie verbindliche Fallzahl zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sei. Dass für sie ein Schwellenwert von mindestens 120 Fällen im Jahr festgelegt worden sei, werde in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 erstmals mitgeteilt. Sie sei während der gesamten Dauer des Bezugs der Finanzhilfe in guten Treuen davon ausgegangen, dass sämtliche Kriterien für die Vergabe der Finanzhilfe jederzeit erfüllt seien. Sie sei weder auf die Mindestanzahl von Fällen pro Jahr aufmerksam gemacht worden, noch sei sie gemahnt worden, dass die jährlich erreichten Ziele ungenügend seien und die Weiterfinanzierung damit gefährdet sei. Indem die angefochtene Verfügung genau auf das Kriterium der Mindestkunden pro Jahr abstelle, obwohl sie stets im Glauben gelassen worden sei, dass sie die Kriterien erfülle, werde der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verletzt.

F.
In der Duplik vom 7. September 2012 bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass es der Beschwerdeführerin klar gewesen sein müsse, dass es sich bei der angegebenen Höhe der Mindestanzahl Kundinnen und Kunden um eine notwendige Voraussetzung für den Entscheid handle, ob eine Finanzhilfe überhaupt bzw. weiterhin gewährt werde. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf ihr Merkblatt vom März 2011 zur Finanzhilfevergabe nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG, Ziff. 2.1 Bst. b. Unter 120 Kundinnen und Kunden lasse sich der Einsatz öffentlicher Gelder nicht mehr rechtfertigen. Da die im Gesuch um Weiterfinanzierung festgehaltenen Ziele bezüglich der Anzahl zu beratenden Personen mehrmals hintereinander nicht erreicht worden seien, habe die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit einer Einstellung der Weiterfinanzierung rechnen müssen, dies umso mehr, als es keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfe gebe. Die Nachfrage habe sich angesichts der konstant unter 120 liegenden Fallzahlen nicht erwartungsgemäss entwickelt und dies könne insbesondere mit Blick auf den starken Abfall der Anzahl Kundinnen und Kunden von 118 (2010) auf lediglich 95 (2011) in den letzten zwei Jahren der Finanzierung auch für die Zukunft nicht erwartet werden. Die Vorinstanz habe daher in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens den Entscheid getroffen, die Finanzierung der Beratungsstelle "Y._______" einzustellen.

G.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 ist die Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden.

H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 22. Mai 1996 über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz (SR 151.15; nachfolgend: FiV-GlG) und in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG die Verfügungen des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG betreffend die finanzielle Unterstützung von privaten Beratungsstellen, die diese Gleichstellung fördern.

1.2 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 19 Abteilungen
1    Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2    Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3    Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer Entlastungsmassnahme der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer C-1773/2012 lautet deshalb fortan B-1773/2012.

1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in der Form eines Vereins nach Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

2.

2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. zum Beispiel BGE 130 V 329 und 112 V 168 E. 3c mit Hinweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Bd. I, S. 95, mit Verweis auf BGE 89 I 468 E. 3c). Demnach ist grundsätzlich bei der Beurteilung des vorliegenden Falles auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 27. Februar 2012, abzustellen.

2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.3 Gemäss Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG kann der Bund privaten Beratungsstellen Finanzhilfen gewähren. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung. Die Beratungsstellen können keinen Anspruch auf Finanzhilfen geltend machen (BBl 1993 I 1315). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe. Deshalb überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Verwaltung nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. Urteil C-5954/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.

3.1 Die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben und die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben, stellt sich wie folgt dar:

3.2 Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle im Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
SuG) und zielt darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche Grundsätze auszurichten (Vallender/Hettich/Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung. Grundzüge des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrechts, 4. Aufl. 2006, N. 79 mit Hinweisen). Der Subventionsbegriff findet im ganzen Bereich des Bundesrechts Anwendung.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten.

3.3.2 Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten (vgl. Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 24 ff., insbesondere S. 25 f. und 32 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrechtlicher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen - als Gegenteil zu Anspruchssubventionen - genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des Bundes, 1992, S. 173 ff. und 201 f. sowie Fabian Möller, a.a.O., S. 43 f.).

3.4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
1    Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
a  hinreichend begründet sind;
b  ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c  einheitlich und gerecht geleistet werden;
d  nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e  ...
2    Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
SuG sollen Finanzhilfen nur gewährt werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen.

3.5

3.5.1 Art. 13 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht oder Finanzhilfen nur im Rahmen von bewilligten Krediten gewährt werden. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
, 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten Kredite bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zuständige Behörde zu Ermessensentscheiden. Nach Art. 13
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG soll dabei als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten. Deswegen sind die Departemente gehalten, generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzustellen (vgl. BBl 1986 I 406).

3.5.2 Prioritätenordnungen sollen eine rechtsgleiche und willkürfreie Rechtsanwendung gewährleisten. Sie sollen zudem eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen, indem sie Kriterien festlegen, nach denen sich die vollziehenden Behörden zu richten haben (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 217). Prioritätenordnungen dienen bei Ermessenssubventionen der Leitung des Ermessens (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 218), indem die Prioritätenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Setzung von Prioritäten eine Rangordnung zur Verteilung der verfügbaren Mittel aufstellen (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 219). Die inhaltliche Begrenzung auf den gesetzlichen Rahmen ist deshalb so wichtig, weil die Prioritätenordnungen Aussenwirkung entfalten. Diese Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Betroffenen dürfen nicht weitergehen als dies der Gesetz- und Verordnungsgeber abgesteckt haben (Barbara Schaerer, a.a.O., S. 219).

3.6

3.6.1 Gemäss Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG kann der Bund private Organisationen finanziell unterstützen, die sich der Information und Beratung von Frauen in beruflichen Fragen widmen, oder die sich mit dem Wiedereinstieg von Personen befassen, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrochen haben (BBl 1993 I 1315). Hierbei handelt es sich somit um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprache der beantragten Finanzhilfen erfüllt sind. Daher kann eine Beratungsstelle, wenn sie einmal mit Finanzhilfen unterstützt wurde, nicht davon ausgehen, dass sie automatisch wiederkehrende Beiträge erhält (Patricia Schulz, Rz. 23 zu Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009).

3.6.2 Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweckmässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wahren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, namentlich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 441).

3.6.3 Angesichts dessen macht die Vorinstanz ausgehend von den konkreten Gegebenheiten und Möglichkeiten der Stelle Vorgaben, zum Beispiel wie viele Personen auf einer Beratungsstelle beraten werden und wie hoch der Eigenfinanzierungsgrad sein sollte. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, kann die finanzielle Unterstützung eingestellt werden, was meistens bedeutet, dass die Stelle ihre Tätigkeit einstellen muss (Patricia Schulz, Rz. 23 zu Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG, in: a.a.O.).

4.
Zudem sind die vorliegend relevanten Voraussetzungen für die Erteilung von Finanzhilfen im Bereich privater Beratungsstellen i.S.v. Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG darzustellen:

4.1

4.1.1 Der Bund kann laut Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben (Bst. a) und die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben (Bst. b). Der Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 ist zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung bezweckt wird, einen Teil der Betriebskosten privater Beratungsstellen zu decken, die Eigenfinanzierung der jeweiligen Organisation jedoch vorgehen muss (BBl 1993 I 1315).

4.1.2 Es werden nur Beratungsstellen unterstützt, die eine kontinuierliche Tätigkeit gewährleisten (Art. 2 Abs. 1
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Kinoregion: eine Gruppe von Kinos, die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum stehen;
b  Verwertung: die Verwendung von Filmen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere:
b1  das Vorführen in einem registrierten Kino,
b2  das Verkaufen auf Tonbildträgern wie DVDs oder Videos,
b3  das Vertreiben über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste.
FiV-GlG).

4.1.3 Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen, wobei das Büro den jährlichen Eingabetermin festlegt (Art. 3 Abs. 1
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 3 Evaluationen - 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
2    Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor.
3    Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird.
FiV-GlG). Dem Gesuch müssen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 3 Evaluationen - 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
2    Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor.
3    Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird.
FiV-GlG nebst einer genauen Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens (Bst. a) unter anderem eine Zielformulierung (Bst. b) sowie ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan (Bst. e) beigelegt werden. Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung (Art. 3 Abs. 3
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 3 Evaluationen - 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
2    Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor.
3    Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird.
FiV-GlG). In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung festlegen (Art. 3
Abs. 4
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 3 Evaluationen - 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
2    Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor.
3    Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird.
FiV-GlG).

4.2 Gemäss Ziff. 2.2 ("Zusätzliche Kriterien"), zweiter Absatz, der von der Vorinstanz herausgegebenen Richtlinien für die Eingabe von Gesuchen um Finanzhilfen für allgemeine Förderprojekte, Stand September 2011 (nachfolgend: Richtlinien 2011) und Stand Juni 2012 (nachfolgend: Richtlinien 2012), sollen Projekte unter anderem möglichst breite Auswirkungen auf die Gleichstellung im Erwerbsleben haben. Als Beispiele dafür, wie die Breite der Auswirkungen positiv beeinflusst werden könne, werden eine überregionale Projektkonzeption, die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen in der Trägerschaft oder der Einbezug einer Vielzahl von relevanten Akteurinnen und Akteuren genannt.

Laut dem vierten Absatz ebendieser Ziff. 2.2 der Richtlinien 2011 und 2012 werden Projekte gefördert, in denen das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zur Zielerreichung unter den gegebenen Rahmenbedingungen optimal seien.

4.3 Die Vorinstanz hat als Formular i.S.v. Art. 3 Abs. 3
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 3 Evaluationen - 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
2    Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor.
3    Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird.
FiV-GlG unter anderem das Formular "Beratungsstellen Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG - Antrag auf Weiterfinanzierung - Beitragsperiode 2012" und ein Excel-Dokument "Budget und Finanzierungsplan für Beratungsstellen" zur Verfügung gestellt. Das erstgenannte Formular enthält unter dem Titel "Angaben zum Betriebsjahr 2012" eine Rubrik Ziff. 2, "Ziele der Beratungstätigkeit". Darin soll die antragsstellende Beratungsstelle angeben, welche Ziele sie im laufenden Beitragsjahr erreichen will. Ein weiterer Kommentar findet sich dazu im Formular nicht.

5.

5.1 In casu hielt die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 27. Januar 2012 auf Weiterfinanzierung für die Beitragsperiode 2012 in der Rubrik "Ziele der Beratungstätigkeit" fest, dass sie im Jahre 2011 einen Rückgang der Beratungszahlen von 118 auf 95 zu verzeichnen gehabt habe. Sie strebe im Jahre 2012 einen erneuten Anstieg auf 105 Personen an (S. 3). Die Beschwerdeführerin rechnete damit, dass sich ihr Engagement an der Basis im Rahmen der Veranstaltungsreihe zum Thema "_______" positiv auf die Beratungszahlen auswirke (S. 4).

5.2 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 27. Februar 2012 auf diese Angaben der Beschwerdeführerin und argumentierte, dass ihre finanzielle Unterstützung wegen der seit dem Jahr 2007 fehlenden Erreichung der anfangs 2008 festgelegten Zielgrösse von mindestens 120 beratenen Personen pro Jahr nach einer Abschlussphase eingestellt werden müsse (Sachverhalt Bst. B).

5.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass erstmals in der vorinstanzlichen Vernehmlassung mitgeteilt werde, dass sie die in den Gesuchsformularen angegebenen jährlich neu gesetzten Ziele die von der Vorinstanz festgelegten Ziele - 120 Fälle pro Jahr - mindestens zu erreichen oder zu übertreffen habe. Die in den Gesuchen festgelegten Ziele seien von ihr selbständig und nach eigenem Gutdünken jährlich neu getroffen worden. Im Jahre 2010 zum Beispiel sei als Ziel eine Fallzahl von 105 angegeben worden. Sofern die Behauptungen der Vorinstanz zutreffend sein würden, hätte dieses Gesuch um Finanzhilfe nicht bewilligt werden können, da die Mindestanforderungen nicht erfüllt gewesen sein würden (Replik, S. 4).

5.4 Die Vorinstanz wendet ein, die Beratungsstellen gäben jedes Jahr in den Gesuchsformularen die Zahl der Kundinnen und Kunden an, die sie im betreffenden Jahr als Ziel anstrebten. Diese Ziele müssten jedoch den Mindestanforderungen der Vorinstanz genügen oder diese übertreffen. Sie setze ein Mindestziel fest, überlasse es aber den Beratungsstellen, sich ehrgeizigere Ziele zu setzen (Vernehmlassung, S. 3).

Der Beschwerdeführerin habe klar gewesen sein müssen, dass es sich bei der angegebenen Höhe der Mindestanzahl Kundinnen und Kunden um eine notwendige Voraussetzung für den Entscheid der Vorinstanz handle, ob eine Finanzhilfe überhaupt bzw. weiterhin gewährt werde (Duplik, S. 1). Die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass die Verfügung der Vorinstanz gestützt auf die im Gesuch gemachten Angaben ergehe. Dazu gehöre auch das Ziel betreffend Mindestanzahl der zu beratenden Personen. Es habe der Beschwerdeführerin deshalb klar gewesen sein müssen, dass es sich dabei um eine entscheidende Voraussetzung für die Gesuchsbewilligung handle (Duplik, S. 2). Da die im Gesuch um Weiterfinanzierung festgehaltenen Ziele bezüglich der Anzahl zu beratenden Personen mehrmals hintereinander nicht erreicht worden seien, habe die Beschwerdeführerin in dieser Situation mit der Möglichkeit einer Einstellung der Weiterfinanzierung rechnen müssen, umso mehr, als es keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen gebe (Duplik, S. 2-3). Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen müssen, dass die jeweils im Gesuchsformular festgelegten Ziele Grundlage der Verfügung der Vorinstanz seien und dass das Nichterreichen dieser Ziele wesentlich sei für den Entscheid über die Weiterfinanzierung (Duplik, S. 4).

5.5 Es fragt sich, ob diese Zielgrösse der Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Gesuchs für Finanzhilfe im Beitragsjahr 2012 als notwendige Voraussetzung für die Gesuchsbewilligung bekannt gewesen sein musste. Es trifft zwar klarerweise zu, dass die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass das im Gesuchsformular angegebene quantitiative Jahresziel als Kriterium für den Entscheid über die Ausrichtung der Finanzhilfe beigezogen werden würde. Denn andernfalls hätte das Gesuchsformular für den Antrag auf Weiterfinanzierung nicht zu entsprechenden Angaben aufgefordert. Offen ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin davon ausgehen musste, dass es sich hierbei um Angaben handle, welche lediglich für die Bemessung der Höhe der Finanzierungshilfe relevant wären. Würde dies zutreffen, würde dies bedingen, dass zwischen Angaben, welche für den Entscheid über die Ausrichtung von Finanzhilfen überhaupt ausschlaggebend sind, und solchen, welche für die Bestimmung der Höhe der finanziellen Hilfe von Bedeutung wären, unterschieden werden und diese Differenzierung aus dem Formular hervorgehen müsste. Gegen eine solche Annahme spricht indessen, dass das Gesuchsformular den Haupttitel "Antrag auf Weiterfinanzierung" aufweist und im Übrigen keinen Hinweis auf eine unterschiedliche Relevanz der anzugebenden Informationen enthält. Wer mit einem solchen undifferenzierten Gesuchsformular Antrag auf Ausrichtung von Geldern stellt, muss davon ausgehen, dass jede Angabe zu einer Abweisung des Gesuchs führen kann. Die antragstellenden Beratungsstellen konnten jedenfalls nicht damit rechnen, dass die angegebene Zielgrösse ausschliesslich ein Kriterium für die Bemessung der Finanzhilfe sei. Damit hätte die Beschwerdeführerin bereits bei der Gesuchstellung in Betracht ziehen müssen, dass die Erreichung bzw. Nichterreichung der angegebenen Ziele für die Zusprache weiterer Finanzhilfen von Bedeutung sein könnte.

6.

6.1 Zu prüfen ist jedoch, auf welche Grundlage sich die Zielgrösse von jährlich mindestens 120 beratenen Personen stützt und ob die Beschwerdeführerin diese für sie geltende Zielgrösse kennen musste.

6.2

6.2.1 Die Vorinstanz beruft sich darauf, die Mindestanzahl Kundinnen und Kunden für die Beratungsstelle "Y._______" der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
1    Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
a  hinreichend begründet sind;
b  ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c  einheitlich und gerecht geleistet werden;
d  nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e  ...
2    Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
SuG (zu diesem in E. 3.5.1 hiervor) i.V.m. Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG (zu diesem in E. 3.6.1 und 4.1.1 vorstehend), der Grundsätze Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz, des ihr zustehenden Ermessens sowie entsprechend ihrer langjährigen Verwaltungspraxis festgelegt zu haben.

Das Festlegen von Mindestanforderungen entspreche einer langjährigen Praxis der Vorinstanz. In Anwendung der subventionsrechtlichen Grundlagen des Bundes - Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
1    Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
a  hinreichend begründet sind;
b  ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c  einheitlich und gerecht geleistet werden;
d  nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e  ...
2    Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
SuG - i.V.m. Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG und in Ausübung ihres Ermessens lege die Vorinstanz als Bedingung für die Finanzierung einer Beratungsstelle jeweils eine Mindestanzahl Kundinnen und Kunden pro Jahr fest. Die Finanzierung einer Beratungsstruktur sei demzufolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Anzahl von Kundinnen und Kunden unter diesem Schwellenwert liege (Vernehmlassung, S. 2). Die zu vermutende Wirkung der Beratungsstelle, welche mit der Anzahl von Kundinnen und Kunden ausgedrückt werde, betrachte die Vorinstanz in einem solchen Fall als zu unbedeutend, um die Vergabe von Subventionsmitteln rechtfertigen zu können, da die subventionsrechtlichen Grundsätze - Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz der eingesetzten Mittel - nicht mehr gewährleistet werden könnten (Vernehmlassung, S. 2-3). Während der Aufbauphase hätten regelmässige Kontakte zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vorinstanz und Vertreterinnen der Beratungsstelle "Y._______" der Beschwerdeführerin stattgefunden, um die Bedingungen für eine Weiterfinanzierung zu besprechen. Eine dieser Bedingungen habe die Mindestanforderungen bezüglich der Anzahl Kundinnen und Kunden betroffen, die pro Jahr zu erreichen seien (Vernehmlassung, S. 5).

Die Kosten pro Kundinnen und Kunden würden bei allen von der Vorinstanz unterstützten Beratungsstellen, welche mehr als 200 Personen pro Jahr beraten würden, im Jahre 2011 unter Fr. 850.- liegen. Die Beratungsstelle der Beschwerdeführerin habe im Jahre 2011 mit 95 Kundinnen und Kunden und Totalkosten von Fr. 126'000.- Kosten von Fr. 1'326.- pro Kundin und Kunde erreicht. Bei 120 Kundinnen und Kunden würde sich der Wert auf Fr. 1'050.- verringert haben, was eine Reduktion um 20 % wäre. Diese Zahlen zeigten, dass eine Anzahl von 200 bis 500 Kundinnen und Kunden wirtschaftlich und wirkungsbezogen am besten sei. Zwischen 120 und 200 Kundinnen und Kunden seien die Kosten noch tolerierbar. Unter 120 Kundinnen und Kunden lasse sich der Einsatz öffentlicher Gelder jedoch nicht mehr rechtfertigen (Duplik, S. 2).

6.2.2 Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber darauf hin, dass eine für sie verbindliche Fallzahl zu keinem Zeitpunkt kommuniziert worden sei. Eine solche Mindestzahl bzw. ein Schwellenwert lasse sich auch nicht aus den massgebenden Unterlagen und/oder Gesetzen herleiten (Replik, S. 3). Die Vorgabe von einer bestimmten Anzahl zu beratenden Fälle pro Jahr sei weder im Merkblatt noch in Auflagen vermerkt (Replik, S. 4). Vielmehr handle es sich offenbar um eine Grösse, die nach einer Analyse der konkreten Umstände durch die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens ermittelt werde. Dass für sie ein Schwellenwert von mindestens 120 Fällen im Jahr festgelegt worden sei, werde in der Vernehmlassung vom 13. Juni 2012 erstmals mitgeteilt. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ein Schwellenwert von 120 neuen Fällen pro Jahr für sie festgelegt worden sei. Sie sei nicht auf die Mindestanzahl von Fällen pro Jahr aufmerksam gemacht worden (Replik, S. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Schwellenwert von 120 Fällen pro Jahr unter Beachtung der subventionsrechtlichen Gebote festgelegt worden sei respektive weshalb zum Beispiel ein Wert von 100 Fällen pro Jahr diesen Grundsätzen nicht mehr genügen würde (Replik, S. 5). Vorerst könne dahingestellt bleiben, ob eine solche Einstufung der einzelnen Beratungsstellen überhaupt im Ermessen der Bewilligungsbehörde für Finanzhilfen liege oder ob vielmehr nur die formellen Anforderungen gemäss Merkblatt für Finanzhilfen nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG angewendet werden dürften (Replik, S. 6).

6.3

6.3.1 Demgemäss ist zunächst zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Festlegung einer Mindestanzahl Kundinnen und Kunden der Beratungsstelle der Beschwerdeführerin auf 120 Personen jährlich und die darauf gestützte Einstellung von Finanzhilfen eine Grundlage in einem Gesetz oder einer Richtlinie hat.

6.3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass es weder eine gesetzliche Bestimmung oder Richtlinie über die Mindestanzahl neuer Fälle gebe noch definiert werde, ob und falls ja welche Folgen die Nichterreichung der selbstgesteckten Ziele mit sich bringen würde (Beschwerdeschrift, S. 10).

6.3.3 Laut der Vorinstanz hängt die Festlegung einer Mindestanzahl Kundinnen und Kunden für eine Beratungsstelle von einer Analyse der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Es wäre nicht sachgerecht, in einer gesetzlichen Bestimmung oder Richtlinie eine allgemeine Mindestzahl für alle Beratungsstelle festzulegen (Vernehmlassung, S. 3).

Dennoch beruft sich die Vorinstanz zur Begründung der vorliegend angefochtenen Gesuchsablehnung im Wesentlichen auf die Grundsätze Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz (vgl. E. 6.2.1 hiervor), welche aus Ziff. 2.2 der Richtlinien 2011 und 2012 hervorgehen. Damit fragt es sich, wie weit der Ermessensspielraum der Vorinstanz reicht, den sie bei der Anwendung dieser Richtlinien gehabt hat.

6.3.4 Bei den Richtlinien 2011 und 2012 der Vorinstanz handelt es sich je für sich um eine so genannte Verwaltungsverordnung, das heisst um eine generelle Dienstanweisung einer Behörde an ihre untergeordnete Behörde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 123). Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungspraxis, erhöht Kohärenz, Kontinuität und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert dessen Kontrolle (Giovanni Biaggini, Die vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrechts [Zbl] 1997, S. 4). Sie umschreibt daher grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 125; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 Rz. 9 f. und § 41 Rz. 12 ff.). Ist eine Verwaltungsverordnung allerdings - wie vorliegend - darauf ausgerichtet, der untergeordneten Behörde für die Anwendung des Gesetzes Weisungen zu erteilen, entfaltet sie unvermeidlich mittelbar oder unmittelbar Aussenwirkungen auf Private (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 103). Sie wirkt sich somit wie eine Rechtsnorm auf die Rechtsstellung der Privaten aus (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 129).

Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verwaltungsverordnungen durch die vollziehende Behörde ist im Einzelfall dann denkbar, wenn sich dafür stichhaltige Gründe anbringen lassen, das heisst das Ergebnis unbillig oder dem Gesetz widersprechend wäre. Abweichungen dürfen aber lediglich insofern erfolgen, als sie nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzen (Barbara Schaerer, a.a.O., 1992, S. 225).

Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und Rechtsverordnung. Freilich berücksichtigen Gerichte Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidfindung, soweit diese eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen, weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen wollen (BGE 122 V 19 E. 5b/bb und 132 V 200 E. 5.1.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 128; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 41 Rz. 20; anderer Meinung Biaggini, a.a.O., S. 17 ff.; kritisch auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 134).

6.3.5 Folglich durfte sich die Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheids über das Gesuch der Beschwerdeführerin auf die aus Ziff. 2.2 der Richtlinien 2011 und 2012 hervorgehenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz berufen, sofern das dabei geübte Ermessen einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs gedient hat. Die Vorinstanz hat ihre diesbezügliche Praxis zwecks Gleichbehandlung der Beratungsstellen in einem Merkblatt festgehalten:

6.3.6 Das Merkblatt der Vorinstanz zur Finanzhilfevergabe nach Art. 15
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a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG, Stand März 2008 (nachfolgend: Merkblatt 2008), Stand August 2010 (nachfolgend: Merkblatt 2010), Stand März 2011 (nachfolgend: Merkblatt 2011) und Stand Januar 2012 (nachfolgend: Merkblatt 2012), führt die gesetzlichen Grundlagen und Bedingungen für die Vergabe von Finanzhilfe an Beratungsstellen gemäss Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG aus und erläutert die Vergabepraxis der Vorinstanz. Zudem bildet es integralen Bestandteil der Verfügungen der Vorinstanz nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG und wird jeweils zusammen mit der Verfügung verschickt (Ingress der Merkblätter 2008, 2010, 2011 und 2012).

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein muss. Es ist zulässig, in der Verfügung auf ein anderes Schriftstück zu verweisen (vgl. VPB 68.6 E. 5a; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 424 f.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 3.105). Das Vorgehen der Vorinstanz, ihre Begründung durch den Hinweis auf das Merkblatt zur Finanzhilfevergabe GlG als integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung zu ergänzen, ist demnach nicht zu beanstanden.

Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin offensichtlich Kenntnis vom entsprechenden Merkblatt 2012 (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8, und Replik, S. 4 und 6).

6.3.7 Die Merkblätter 2008, 2010, 2011 und 2012 weisen in ihrem Ingress ausdrücklich darauf hin, dass die Ausrichtung eines Finanzhilfebeitrages zwingend an die Erfüllung der aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft ist. Die Merkblätter machen auch darauf aufmerksam, dass das Eidgenössische Departement des Innern per 1. Juli 2007 aufgrund der eingereichten und zu erwartenden Gesuche, welche die verfügbaren Mittel übersteigen und um den Ausgleich zwischen der Vergabe von Finanzhilfe nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG zu wahren, für die Dauer von fünf Jahren eine Prioritätenordnung gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
SuG (zu diesem in E. 3.5.2 hiervor) erlassen hat (Fussnote 2 der Merkblätter 2008, 2010 und 2011).

Laut Ziff. 2.1 der Merkblätter 2008, 2010, 2011 und 2012 wird in Anbetracht der beschränkten finanziellen Mittel, die jährlich zur Vergabe zur Verfügung stehen, in der Regel pro Region nur eine Beratungsstelle unterstützt, die für ein breites Publikum zu gleichen Bedingungen zugänglich ist (Bst. a). Beratungsstellen, deren Beratungsangebot sich nur an ein zahlenmässig beschränktes Publikum wie beispielsweise ein kleines Einzugsgebiet wenden, können nicht berücksichtigt werden (Bst. b). Unterstützt werden Beratungen im Umfang von 1-3 Gesprächen pro Klientin und Klient. Einzig bei prozessorientierten Beratungsangebote wie berufliche Standortbestimmung, Umsetzung eines beruflichen Projekts und ähnliches, an denen sich die Klientinnen und Klienten mit einem wesentlichen finanziellen Beitrag beteiligen, können mehr Gespräche unterstützt werden, jedoch auch hier nur maximal fünf Sitzungen pro Klientin und Klient (Ziff. 2.2 des Merkblattes 2008 bzw. Ziff. 2.3 der Merkblätter 2010, 2011 und 2012).

6.3.8 Aus den Merkblättern 2008, 2010, 2011 und 2012, die wie in E. 6.3.6 vorstehend erwähnt bei sämtlichen Entscheiden über Finanzhilfen i.S.v. Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG jeweils integraler Bestandteil der vorinstanzlichen Verfügungen waren, geht somit klar hervor, dass die Vorinstanz jährlich eine Auswahl treffen muss, welche Beratungsstellen sie finanziell unterstützt, und dass diese Selektion insbesondere von der Anzahl beratenen Personen abhängig ist. Dieser Verfügungsbegründung entspricht denn auch - nachvollziehbar - die Praxis der Vorinstanz, Vorgaben zur Anzahl der Kundinnen und Kunden einer Beratungsstelle zu machen und bei Nichterfüllung dieser Vorgaben die finanzielle Unterstützung einzustellen (E. 3.6.3 vorstehend).

6.4 Das auf diese Weise von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen entspricht der allgemeinen Praxis im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine Beratungsstelle weiterhin Finanzhilfen i.S.v. Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG erhält oder nicht. Gemäss dieser Praxis soll die Finanzierung von Beratungsstellen, welche einem eingeschränkten Publikum zur Verfügung stehen, aber einem wesentlichen Bedürfnis entsprechen, zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dennoch muss angesichts der knappen Ressourcen beim Entscheid über eine Unterstützung die Zahl der potentiellen Benutzerinnen und Benutzer der Beratungsstellen eine Rolle spielen (Patricia Schulz, Rz. 21 zu Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, 2. Aufl. 2009). Die Vorinstanz darf auch zahlenmässige Vorgaben machen, bei deren Nichterreichung die finanzielle Unterstützung eingestellt werden kann (E. 3.6.2 vorstehend).

6.5 Laut der Beschwerdeführerin besteht im Raum A._______ keine alternative Fachstelle bzw. Dienststelle, die das Angebot von "Y._______" abdecke. Auch in den angrenzenden grösseren Städten B._______ und C._______ gebe es keine Fachstelle, an die sich die Zielgruppe der Beschwerdeführerin wenden können würde (Beschwerdeschrift, S. 11).

Folglich ist fraglich, ob die Vorinstanz mit der von ihr verfügten Einstellung der bisherig der Beratungsstelle "Y._______" gewährten Finanzhilfe aufgrund einer festgelegten Zielgrösse von mindestens 120 beratenen Personen pro Jahr nicht doch ihr Ermessen missbraucht hat.

6.5.1 Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerdeschrift vom 29. März 2012 (S. 9) folgende Entwicklung der Zielsetzungen, tatsächlichen Fallzahlen und Beratungsgespräche:

Jahr Zielsetzung Fälle tatsächliche Fallzahlen Zielsetzung Beratungen tatsächliche Beratungen

2007 --- 122 272

2008 120 107 300 249

2009 120 105 224

2010 105 118 225 226

2011 120 95 226 225

2012 105 29. März 2012: 35 29. März 2012: 60

Nur weil in einem einzigen Jahr die Fallzahlen leicht unter 100 gefallen seien, sei die Einstellung der Finanzierung nicht gerechtfertigt. Da die Anzahl der Fälle in den letzten Jahren in keiner Art und Weise gerügt worden sei und die Zielsetzung stets selbst definiert worden sei, habe sie davon ausgehen können und dürfen, dass sie diesbezüglich die Anforderungen an die Finanzierungshilfe vollumgänglich erfülle. Aus diesem Grund sei alleine der Bezug auf die Zahlen der letzten Jahre zur Begründung der Einstellung nicht zulässig (Beschwerdeschrift, S. 9). Wenn man die Zahl der total 35 neuen Fälle auf Ende Jahr hochrechne, sei ersichtlich, dass die Fallzahl für das Jahr 2012 deutlich höher zu liegen komme als im vergangenen Jahr. Sie habe nicht damit rechnen können und müssen, dass die Finanzhilfe aufgrund eines leichten Abfallens der Zahlen gestrichen werde und die Stelle dadurch geschlossen werden müsse (Beschwerdeschrift, S. 12).

Sie sei nicht gemahnt worden, dass die jährlich erreichten Ziele ungenügend seien und die Weiterfinanzierung damit gefährdet sei. Indem die angefochtene Verfügung genau auf das Kriterium der Mindestkunden pro Jahr abstelle, obwohl die Beschwerdeführerin stets im Glauben gelassen worden sei, dass sie die Kriterien erfülle, werde der allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verletzt (Replik, S. 3). Die neusten Fallzahlen betrügen am 30. Juni 2012 bereits 76 Personen mit total 187 Beratungsgesprächen (Replik, S. 5).

Massgebend sei, dass der intern ermittelte Wert ihr nicht kommuniziert worden sei. Es widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben wie auch der Rechtssicherheit, wenn ein Entscheid aufgrund eines Kriteriums gefällt werde, welches der Beschwerdeführerin gar nicht bekannt gewesen sei (Replik, S. 6).

6.5.2 Die Vorinstanz hält fest, bei der Mindestanforderung, die als nicht erfüllt betrachtet worden sei und dazu geführt habe, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt habe, handle es sich um die Mindestanzahl Kundinnen und Kunden, die eine Beratungsstelle pro Jahr auszuweisen habe (Vernehmlassung, S. 2). Die Analyse der Entwicklung der Zahl der Kundinnen und Kunden beziehe sich auf die 5 Jahre und 4 Monate, während derer die Beratungsstelle "Y._______" eine Finanzierung von der Vorinstanz erhalten habe. Zusätzlich sei das von der Beratungsstelle selbst festgelegte Ziel für 2012 berücksichtigt worden (Vernehmlassung, S. 4). Die Mindestzahl von 120 Kundinnen und Kunden sei nach der Aufbauphase nie mehr erreicht worden. Es gebe keine Anzeichen, die auf eine steigende Tendenz in Richtung der festgelegten Mindestanzahl von 120 Kundinnen und Kunden hindeuten würden. Die Beratungsstelle habe auf eigene Initiative zum zweiten Mal das Ziel für 2012 auf 105 Kundinnen und Kunden festgelegt; diese Tatsache deute darauf, dass das realistische Potenzial der Anzahl Kundinnen und Kunden unter 120 liege. Nach der Aufbauphase habe sich die Vorinstanz während der folgenden vier Jahre gegenüber dem nicht erreichten Minimum von 120 Kundinnen und Kunden grosszügig gezeigt. Sie habe der Beratungsstelle Zeit gegeben, damit sie dieses Mindestziel erreichen könne. Allerdings sei die Vorinstanz im Jahre 2012 basierend auf den Zahlen von 2006 bis 2011 zum Schluss gekommen, dass das Mindestziel von 120 Kundinnen und Kunden nicht erreicht werden könne, da die Nachfrage bzw. der Bedarf nach diesem Dienstleistungsangebot nicht ausreichend sei (Vernehmlassung, S. 5).

6.5.3 Wie bereits in E. 3.6.2 hiervor erwähnt, kommt der Vorinstanz ein Ermessensspielraum für den individuell-konkreten Einzelfallentscheid zu. Ermessensmissbrauch liegt lediglich dann vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Ermessens handelt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt und insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, verletzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.184 mit Hinweisen).

6.5.4 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des Gebots von Treu und Glauben geltend (E. 6.5.1 vorstehend). Dabei beruft sie sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung verleiht der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, sofern eine Vertrauensgrundlage besteht, auf welche die Person, die sich darauf beruft, berechtigterweise vertrauen durfte, sofern sie gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1 und 129 I 161 E. 4.1). Eine Vertrauensgrundlage kann sich namentlich aus einer vorbehaltlosen und nicht erkennbar unrichtigen Auskunft einer dafür zuständigen Person in einem konkreten Fall ergeben (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 und 131 II 627 E. 6.1).Das Unterbleiben einer gesetzlich oder aufgrund der im Einzelfall gegebenen Umstände gebotenen Auskunft hat die Rechtsprechung der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).

6.5.5 Aus den vorliegenden Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gegenüber jemals thematisiert hätte, ihre bisherige Zielerreichung sei auch nach der Aufbauphase der Beratungsstelle genügend. Eine ausdrückliche Akzeptanz durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz offenbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie auf das Erfordernis der Erreichung des Ziels von mindestens 120 beratenen Personen jährlich hingewiesen wurde, vermag die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ebenfalls nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin bereits bei der Gesuchstellung in Betracht ziehen, dass die Erreichung bzw. Nichterreichung der angegebenen Ziele für die Zusprache weiterer Finanzhilfen von Bedeutung sein könnte (E. 5.5 vorstehend). Da die Merkblätter 2008, 2010, 2011 und 2012 unbestrittenermassen jeweils Teil der Verfügungen über die Weiterfinanzierung in den Jahren 2008 bis 2001 waren, hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass der vorinstanzliche Entscheid über die Weiterfinanzierung einer Beratungsstelle insbesondere von der Anzahl beratenen Personen abhängt (E. 6.3.8 hiervor). Insofern musste die Beschwerdeführerin durchaus selbst damit rechnen, dass die Nichterreichung der von ihr angegebenen Zielangaben allenfalls ein Grund für die Ablehnung eines Gesuchs um Weiterfinanzierung sein könnte. Damit bestand für die Beschwerdeführerin objektiv kein Anlass, begründet darauf zu vertrauen, dass sie trotz mehrfach fehlender Erreichung der angegebenen Ziele auch nach Ende der Aufbauphase von der Vorinstanz weiterhin Finanzhilfen zugesprochen erhalte. Eine Vertrauensgrundlage liegt nicht vor.

6.6 Mithin sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur erfolgten Vertrauensbetätigung nicht von Relevanz.

6.7 Besteht keine Vertrauensgrundlage, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Verletzung der Rechtssicherheit berufen.

6.8

6.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, da die Fachstelle Z._______ von "D._______" in A._______ Mitte 2012 aufgehoben werde, würden die Beratungen solcher Fälle künftig alle durch die Beratungsstelle "Y._______" der Beschwerdeführerin betreut werden. Dies werde zu einer Steigerung der Anzahl Fälle für die kommenden Jahre führen (Beschwerdeschrift, S. 12).

6.8.2 Die Vorinstanz wendet ein, dass sie von der Aufhebung der Fachstelle Z._______ auf Mitte 2012 und der damit allfällig verbundenen Erhöhung der Anzahl Kundinnen und Kunden der Beratungsstelle "Y._______" zu keinem Zeitpunkt informiert worden sei (Vernehmlassung, S. 6).

6.8.3 Selbst wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffen würden, hätte die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten:

Gemäss Ziff. 2.1 Bst. d der Merkblätter 2008, 2010 und 2011 werden bis 2012 grundsätzlich keine Gelder für den Aufbau und Betrieb zusätzlicher Beratungsangebote mehr gesprochen. Diese Regelung entspricht Ziff. 3.1 der Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG an Beratungsstellen des Eidgenössischen Departements des Innern vom 1. Juli 2007 (nachfolgend: Prioritätenordnung), wonach für die Geltungsdauer dieser Prioritätenordnung grundsätzlich keine Gelder für den Aufbau und Betrieb zusätzlicher Beratungsangebote nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG gesprochen werden und entsprechende Gesuche abgelehnt würden. Diese Prioritätenordnung galt während des ganzen Beitragsjahres 2012 (vgl. die am 1. Oktober 2012 vom Departementsvorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] angeordnete "Verlängerung der Prioritätenordnung für die Vergabe von Finanzhilfen nach Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG an Beratungsstellen vom 1. Juli 2007").

Laut der Beschwerdeführerin konnten die vom Tätigkeitsfeld der Beratungsstelle "Y._______" umfassten Fälle, die eine Schnittstelle zu rechtlichen Fragen aufweisen würden, bislang auch von ebendieser Beratungsstelle betreut werden (Beschwerdeschrift, S. 12). Insofern handelt es sich inhaltlich betrachtet nicht um ein zusätzliches Beratungsangebot, sondern lediglich um eine Ausweitung des bisherigen Angebots. Die Fachstelle "Z._______" war indessen auf die Bearbeitung rechtlicher Fragen spezialisiert, die Beratungsstelle "Y._______" jedoch nicht, so dass sich das Tätigkeitsgebiet der Beratungsstelle "Y._______" und jenes der Fachstelle "Z._______" trotz des vorhandenen Schnittbereichs nicht vollumfänglich entsprochen haben. Der Beratungsstelle "Y._______" fehlte namentlich die fachliche Spezialisierung. Die Übernahme der von der bisherigen Fachstelle "Z.________" bislang alleine betreuten Fälle stellt daher in qualitativer Hinsicht ein zusätzliches Betreuungsangebot dar, für welches gemäss der oben erwähnten Prioritätenordnung von vornherein grundsätzlich kein Geld zu sprechen war. Dass die Vorinstanz offenbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung von der Fallübernahme nichts wusste, ändert am Entscheidergebnis nichts. Ein Grund, aus dem der Beschwerdeführerin ausnahmsweise für das zusätzliche Betreuungsangebot der Beratungsstelle "Y._______" Gelder zuzusprechen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Folglich hätte die Vorinstanz ihr Ermessen selbst bei Kenntnis dieser Tatsache nicht überschritten, wenn sie in der angefochtenen Verfügung der Beratungsstelle "Y._______" der Beschwerdeführerin nicht die Anzahl der von der Fachstelle "Z._______" bearbeiteten Fälle zugerechnet und gestützt darauf das Gesuch um Weiterfinanzierung gutgeheissen hätte. Die Fallübernahme durch die Beratungsstelle "Y._______" ist ohne Entscheidrelevanz.

6.9

6.9.1 Gemäss Ziff. 9.4 des Merkblattes 2008 werden die aktuell unterstützten Beratungsstellen bis 2012 mittels Auflagen kontinuierlich verpflichtet, ihren Eigenfinanzierungsgrad auf mindestens 25 % zu erhöhen bzw. den Anteil der Finanzhilfen nach GlG auf höchstens 75 % an den jährlichen Gesamtkosten zu reduzieren und gemäss SuG angehalten, sich um weitere Drittmittel zu bemühen. Dies entspricht Ziff. 2.3 der Prioritätenordnung. Die 25 % Eigenfinanzierung gelten dabei gemäss Ziff. 9.4 des Merkblattes 2008 als minimale Richtgrösse. Das absolute Minimum für das Betriebsjahr 2008 wurde von der Vorinstanz auf 22 % festgesetzt und bildet die Ausnahme. Wird dieses absolute Minimum nicht erreicht, wird der zugesprochene bzw. der ausbezahlte Finanzhilfebeitrag entsprechend gekürzt (Ziff. 9.4 des Merkblattes 2008). Das Merkblatt 2010 weicht von dieser in Ziff. 9.4 des Merkblattes 2008 enthaltenen Regelung einzig insofern ab, als für das Betriebsjahr 2010 das absolute Minimum von der Vorinstanz auf 23 % festgelegt worden ist (Ziff. 9.4). Die Merkblätter 2011 und 2012 enthalten als alleinige Abweichung die Vorgabe, dass das absolute Minimum für das Betriebsjahr 2011 von der Vorinstanz auf 24 % und das absolute Minimum für das Betriebsjahr 2012 auf 25 % festgesetzt worden sind (Ziff. 9.4).

6.9.2 Der Eigenfinanzierungsgrad ist der nicht durch die Vorinstanz finanzierte Anteil an den Gesamtkosten der Beratungsstelle und umfasst Eigenleistungen, Drittmittel, Erträge aus der Beratungstätigkeit sowie andere Einnahmen (Ziff. 9.3 der Merkblätter 2008, 2010 und 2011).

6.9.3 Aus dem Finanzierungsplan für die Periode 1. Januar 2012 bis und mit 31. Dezember 2012, welchen die Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 27. Januar 2012 auf Weiterfinanzierung für die Beitragsperiode 2012 beilegte, geht hervor, dass sie nebst dem bei der Vorinstanz beantragten Finanzhilfebeitrag von Fr. 96'800.- Eigenleistungen in Höhe von Fr. 20'300.-, Einnahmen aus Beratungstätigkeit in Höhe von Fr. 10'000.- sowie Beiträge von Dritten in Höhe von Fr. 2'000.- veranschlagt hat. Dies entspricht einem Eigenfinanzierungsgrad von nur rund 25,02 %.

6.9.4 Die Beschwerdeführerin hat anerkannt, dass ihr der Eigenfinanzierungsgrad mitgeteilt worden sei. Er sei von ihr immer vollumfänglich eingehalten worden (Replik, S. 4).

Duplicando hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 (22 %), 2009 (22 %) und 2011 (24 %) nur das absolute Minimum an Eigenfinanzierung habe gewährleisten können. Im Jahre 2010 habe auch dieses nicht erreicht werden können (22 % statt 23 %) (Duplik, S. 3).

6.9.5 In der Tat hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 (vgl. E. 6.9.3) nur eine absolut minimale Eigenfinanzierung garantieren können, was unbestritten ist. Im Jahre 2010 hat die Beschwerdeführerin entgegen der duplicando vorgebrachten Rüge seitens der Vorinstanz das erforderliche absolute Eigenfinanzierungsminimum ebenfalls knapp erreicht: Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin zwar mit Schreiben vom 24. Februar 2011 darauf hin, dass das absolute Minimum des Eigenfinanzierungsgrads für 2010 23 % und nicht 22 % sei, wie dies von der Beschwerdeführerin im genehmigten Schlussbericht erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin antwortete auf diesen Hinweis aber alsbald mit der Bemerkung, dass die Erhöhung des Eigenfinanzierungsgrads neu auf 23 % nun entsprechend in der offiziellen Jahresrechnung des Vereins korrigiert worden sei (E-Mail von E._______, Geschäftsleiterin des Fachzentrums "D._______" der Beschwerdeführerin, vom 9. März 2011).

6.9.6 Eine Streichung oder Kürzung des Finanzbeitrags aufgrund der Höhe des erreichten Eigenfinanzierungsgrads rechtfertigt sich angesichts des letztlich in den Jahren 2008 bis 2012 immer erreichten absoluten Minimums nicht und wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nicht vorgenommen. Aus der Erreichung bloss des absoluten Minimums des verlangten Eigenfinanzierungsgrads vermag die Beschwerdeführerin jedoch auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Erbringung einer Eigenleistung durch die Subventionsempfängerin dient dazu, sparsame Lösungen sicherzustellen (vgl. BBl 1986 I 390).

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit auf die unter 100 gesunkene Fallzahl allenfalls mit einer Kürzung des Budgets hätte reagiert werden können, jedoch nicht mit der gänzlichen Einstellung der Finanzhilfe. Die leichte Abweichung der Fallzahlen im Jahre 2011 rechtfertige den für die Beratungsstelle das Ende bedeutende Entscheid über die Einstellung nicht. Aus der leichten Abnahme der Fallzahlen könne nicht geschlossen werden, dass das Angebot der Beratungsstelle "Y._______" nicht mehr benötigt werde und damit nicht mehr unterstützungswürdig sei (Beschwerdeschrift, S. 10). Die Streichung der Finanzhilfe bedeute die Schliessung der Fachstelle, da die Finanzierung des niederschwelligen Angebots nicht alleine erbracht werden könne (Beschwerdeschrift, S. 11).

Durch den Entscheid, die Finanzhilfe gänzlich zu streichen, werde der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Replik, S. 3). Die Streichung der Finanzhilfe aufgrund eines leichten Rückgangs der Anzahl Beratungsfälle sei unverhältnismässig (Replik, S. 5). Die Finanzhilfe sei für den Fall, dass der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben werde, auf Fr. 96'800.- zu erhöhen, damit die Arbeiten im Jahre 2012 ordentlich abgeschlossen werden könnten (Replik, S. 6, und auch Beschwerdeschrift, S. 12).

7.2 Die Vorinstanz legt hingegen dar, dass eine Kürzung der Finanzhilfe im Sinne einer Anpassung der Fördermittel an eine niedrigere Anzahl Kundinnen und Kunden gemäss ihrer Praxis als mildere Massnahme nur dann in Frage kommen würde, falls im Minimum die vorgegebene Mindestanzahl Kundinnen und Kunden erreicht werden würde. Unterhalb dieses Schwellenwerts stehe eine Kürzung nicht zur Diskussion, da die Zweckmässigkeit der Subventionierung an sich in Frage stehe. Die Einstellung der Finanzhilfe rechtfertige sich in diesem Fall durch das gegenüber den Interessen der Subventionsempfänger an der Weiterführung ihrer Tätigkeit überwiegende öffentliche Interesse an einem wirtschaftlichen und effizienten Umgang mit Subventionsmitteln. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips habe die Vorinstanz die Finanzierung nicht sofort eingestellt, sondern unter Berücksichtigung der laufenden Verpflichtungen der Beratungsstelle eine letzte Finanzierung bewilligt, die ab Ende der letzten Finanzierungsperiode (1. Januar bis 31. Dezember 2011) weitere sechs Monate der Aktivitäten abdecke. Da die Beratungsstelle die Verfügung am 29. Februar 2012 erhalten habe, habe sie zu diesem Zeitpunkt noch vier Monate gehabt, um die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Vernehmlassung, S. 5). Es sei nicht kohärent, einen Beitrag für Aktivitäten zu sprechen, die dazu beitrügen, die Beratungsstelle "Y._______" und ihr Angebot weiter bekannt zu machen, wenn dieses Angebot nicht mehr weiter betrieben werden solle (Vernehmlassung, S. 6).

7.3 Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine behördliche Massnahme geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar sein (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

7.4 Vorliegend ist die Einstellung der Finanzhilfe an die Beschwerdeführerin geeignet, die betreffenden Gelder statt ihr einer anderen Beratungsstelle zukommen zu lassen, welche eine grössere Anzahl beratene Personen pro Jahr aufweist als die Beschwerdeführerin. Das angestrebte Ziel wird somit erreicht, so dass die Eignung der behördlichen Massnahme gegeben ist.

7.5 Zu prüfen ist sodann, ob der verfolgte Zweck auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte. Bei dieser Prüfung der Erforderlichkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Finanzmittel knapp sind und ausdrücklich in der Regel jenen Beratungsstellen i.S.v. Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG zukommen sollen, die eine grössere Anzahl beratene Personen aufweisen (vgl. vorstehend E. 6.3.7). Mit der Ablehnung der Weiterfinanzierung der Beratungsstelle "Y._______" ermöglichte die Vorinstanz, den betreffenden Betrag einer anderen Beratungsstelle mit einer grösseren Anzahl beratenen Personen zusprechen zu können. Die Erforderlichkeit der von der Vorinstanz verfügten Massnahme ist somit gegeben.

7.6

7.6.1 Zu untersuchen bleibt, ob sich die in Frage stehende Massnahme als zumutbar erweist, indem sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, welchen sie für den betroffenen Privaten bedeutet, wahrt. Vorzunehmen ist mit anderen Worten eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin (vgl. BVGE 2011/41 E. 3.3.3 mit Hinweis).

7.6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Subventionen, zu welchen die Jahrespauschalen gehören, keine Geldgeschenke sind, sondern im öffentlichen Interesse liegende Leistungen mit Rechtsgrund im öffentlichen Recht (Vallender/Hettich/Lehne, a.a.O., N. 77 mit Verweis auf BGE 111 Ib 154 f. und 101 Ib 80). Entsprechend gilt im Subventionsrecht denn auch als oberste Richtschnur das Wirtschaftlichkeitsprinzip (Art. 7 Bst. a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 7 Besondere Grundsätze - Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
b  Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
c  Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
d  Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
e  Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
f  Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen.
g  Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet.
h  Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
i  Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.
SuG). Demnach ist die Finanzhilfe auf dasjenige Mass zu beschränken, das die Zielerreichung erfordert (BBl 1986 I 390). Der Zweck der Subventionen soll auf wirtschaftliche, wirkungsvolle, einheitliche und gerechte Art erreicht werden (BBl 1986 I 378).

Weil das Subventionsrecht vom Wirtschaftlichkeitsprinzip beherrscht wird, werden zur Erreichung des im öffentlichen Interesse stehenden Ziels (Beratung möglichst vieler Personen) jene Beratungsstellen i.S.v. Art. 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
GlG gefördert, welche vergleichsweise die meisten Personen beraten, denn Subventionen sind keine Geschenke. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sollen vornehmlich eben gerade jene Organisationen belohnt werden, welche diesem Kriterium der Publikumsbreite entsprechen. Die Beschwerdeführerin konnte diesbezüglich offensichtlich nicht mit der Konkurrenz mithalten, da laut der Vorinstanz alle von ihr unterstützten Beratungsstellen - eine einzige ausgenommen, die sich im Jahr 2011 im ersten Jahr der Entwicklungs- und Konsolidierungsphase befunden habe - eine Kundenanzahl höher als 120 Personen pro Jahr aufweisen (Duplik, S. 2). Demgemäss überwiegt das öffentliche Interesse, mit der bei der Beschwerdeführerin eingesparten Finanzhilfe andere Beratungsstellen zu unterstützen, klarerweise das private Interesse der Beschwerdeführerin, die bisherigen Finanzhilfen weiterhin zu erhalten.

7.6.3 Folglich ist die von der Vorinstanz erfolgte Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Finanzhilfen in der Beitragsperiode 2012 verhältnismässig.

8.
Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

9.

9.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 4'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

9.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

10.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 12-004; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Urech Andrea Giorgia Röllin

Versand: 19. Dezember 2014
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-1773/2012
Datum : 18. Dezember 2014
Publiziert : 05. Januar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Übriges
Gegenstand : Finanzielle Unterstützung Beratungsstelle "Y._______", Verfügung EBG vom 6. April 2012


Gesetzesregister
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
FiV: 2 
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Kinoregion: eine Gruppe von Kinos, die im Wettbewerb um ein Kinopublikum aus dem gleichen geografischen Raum stehen;
b  Verwertung: die Verwendung von Filmen zu kommerziellen Zwecken, insbesondere:
b1  das Vorführen in einem registrierten Kino,
b2  das Verkaufen auf Tonbildträgern wie DVDs oder Videos,
b3  das Vertreiben über elektronische Abruf- oder Abonnementsdienste.
3
SR 443.11 Filmverordnung vom 3. Juli 2002 (FiV)
FiV Art. 3 Evaluationen - 1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
1    Das Bundesamt für Kultur (BAK) nimmt periodisch eine Evaluation der Angebotsvielfalt in den einzelnen Kinoregionen vor.7
2    Besteht begründete Annahme, dass besondere Vorkommnisse die Angebotsvielfalt in einer Kinoregion beeinträchtigen, so nimmt das BAK8 eine Zwischenevaluation vor.
3    Das BAK nimmt zudem eine Zwischenevaluation vor, wenn dies von Verleih- und Vorführunternehmen einer bestimmten Kinoregion oder von der Trägerorganisation einer Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 2 FiG9 gefordert wird.
GlG: 15
SR 151.1 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) - Gleichstellungsgesetz
GlG Art. 15 Beratungsstellen - Der Bund kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a  die Beratung und die Information von Frauen im Erwerbsleben;
b  die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben.
SuG: 1 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
1    Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie:
a  hinreichend begründet sind;
b  ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
c  einheitlich und gerecht geleistet werden;
d  nach finanzpolitischen Erfordernissen ausgestaltet werden;
e  ...
2    Es stellt Grundsätze für die Rechtsetzung auf und formuliert allgemeine Bestimmungen über die einzelnen Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnisse.
2 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
1    Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen.
2    Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben.
3    Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist.
4    Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für:
a  Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.
b  Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland.
3 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
1    Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen.
2    Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von:
a  bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben;
b  öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind.
7 
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 7 Besondere Grundsätze - Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:
a  Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können.
b  Das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung bestimmen das Ausmass der Finanzhilfe.
c  Der Empfänger erbringt die Eigenleistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.
d  Der Empfänger ergreift die ihm zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und schöpft die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten aus.
e  Finanzhilfen werden global oder pauschal festgesetzt, wenn auf diese Weise ihr Zweck und eine kostengünstige Aufgabenerfüllung erreicht werden können.
f  Wenn möglich werden zeitlich befristete Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen vorgesehen.
g  Auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen wird in der Regel verzichtet.
h  Den Erfordernissen der Finanzpolitik wird soweit möglich Rechnung getragen, insbesondere durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze.
i  Finanzhilfen an die Kantone können im Rahmen von Programmvereinbarungen gewährt und global oder pauschal festgesetzt werden.
13
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 13 Prioritätenordnung - 1 Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
1    Dieser Artikel gilt für jene Fälle, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung Finanzhilfen und Abgeltungen nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden oder kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht.
2    Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen Departemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden. Der Bundesrat kann anordnen, dass ihm bestimmte Prioritätenordnungen zur Genehmigung vorgelegt werden.
3    Die Kantone sind vor der Festlegung der Prioritätenordnung anzuhören, wenn es um Finanzhilfen und Abgeltungen geht, die ausschliesslich ihnen gewährt oder von ihnen ergänzt werden.
4    Die Prioritätenordnungen sind den interessierten Kreisen bekannt zu geben.
5    Die zuständige Behörde weist Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab.
6    Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Behörde dennoch umfassend geprüft. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, spricht die zuständige Behörde eine Leistung dem Grundsatz nach zu und legt den Zeitraum fest, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird.
VGG: 19 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 19 Abteilungen
1    Die Abteilungen werden jeweils für zwei Jahre bestellt. Ihre Zusammensetzung wird öffentlich bekannt gemacht.
2    Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.
3    Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
101-IB-78 • 111-IB-150 • 112-V-168 • 118-V-16 • 122-V-19 • 129-I-161 • 130-V-329 • 131-II-627 • 131-V-472 • 132-V-200 • 137-I-69 • 137-II-182 • 89-I-464
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • finanzhilfe • ermessen • replik • zahl • bundesverwaltungsgericht • beschwerdeschrift • verwaltungsverordnung • duplik • bedingung • geld • subvention • treu und glauben • frage • monat • beitragsperiode • mann • weiler • kenntnis • sachverhalt
... Alle anzeigen
BVGE
2011/41
BVGer
B-1773/2012 • C-1773/2012 • C-5954/2010
BBl
1986/I/378 • 1986/I/390 • 1986/I/406 • 1993/I/1315
VPB
68.6