Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2884/2019

Urteil vom 17. Februar 2020

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

A._______ AG,

vertreten durch

MLaw Ursina Müller, Rechtsanwältin,
Parteien
Müller, Streiff & Partner AG,

Burgstrasse 14, Postfach 621, 8750 Glarus,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kommando Ausbildung (Kdo Ausb),

Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Arbeitgeberregistratur zwecks Vornahme von
Gegenstand
Dienstbefreiungen nach Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG reichte am 7. Januar 2019 beim Kommando Ausbildung, Personelles der Armee, ein Gesuch um Dienstbefreiung ihrer Mitarbeiter im Sinne von Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) ein. Dieses teilte ihr mit Schreiben vom 22. März 2019 mit, dass eine Arbeitgeberregistratur zwecks Vornahme von Dienstbefreiungen für unentbehrliche Tätigkeiten nach Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG aus rechtlichen Gründen ausser Betracht falle (kein konzessioniertes Transportunternehmen). Daraufhin ersuchte die A._______ AG um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

B.
Am 7. Mai 2019 verfügte das Kommando Ausbildung die Abweisung des Gesuchs der A._______ AG um Arbeitgeberregistratur zwecks Vornahme von Dienstbefreiungen für unentbehrliche Tätigkeiten nach Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG.

In seiner Begründung führt das Kommando Ausbildung aus, Art. 18 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschliessend zu verstehen und die darin enthaltene Liste zähle die wesentlichsten Funktionen auf, die für die Gesamtverteidigung als unentbehrlich gelten könnten. Diese Liste müsse knapp gehalten werden, da die Dienstbefreiung einen gewissen Einbruch in die allgemeine Militärdienstpflicht bedeute und sie sei daher restriktiv zu handhaben. Zudem würden die aktuellen Rechtsgrundlagen für eine Dienstbefreiung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG kumulativ eine Personenbeförderungskonzession und eine Infrastrukturkonzession voraussetzen. Zwar treffe es zu, dass die A._______ AG regelmässig Güterverkehr für die Grundversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit wichtigen Schlüsselgütern durchführe und es sei unbestritten, dass sie über eine Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung sowie über eine Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung verfüge. Dies ändere jedoch nichts am Umstand, dass sie keine Personenbeförderungskonzession besitze und ohne diese keine Arbeitgeberregistratur zwecks Vornahme von Dienstbefreiungen für unentbehrliche Tätigkeiten erfolgen könne.

C.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Kommandos Ausbildung (nachfolgend: Vorinstanz) sowie die Bewilligung ihres Gesuchs vom 7. Januar 2019 um Arbeitgeberregistratur zwecks Vornahme von Dienstbefreiungen für unentbehrliche Tätigkeiten nach Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt sie vor, weder aus dem Militärgesetz noch aus der dazugehörigen Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. November 2017 (VMDP, SR 512.21) gehe hervor, dass unter einem konzessionierten Transportunternehmen lediglich Unternehmen zu verstehen seien, die sowohl über eine Infrastrukturkonzession wie auch über eine Personenbeförderungskonzession verfügten. Es sei offensichtlich und dürfte unbestritten sein, dass sie lebensnotwendige Dienste oder für die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringe. Diese Wichtigkeit ihrer Dienstleistungen werde auch von der Vorinstanz anerkannt. Diese halte in ihrer Verfügung sogar fest, dass sie regelmässigen Güterverkehr für die Grundversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft durchführe, indem sie den Flughafen X.______ mit Kerosin beliefere sowie verschiedene Tanklager mit Benzin- und Dieselzügen versorge.

D.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Verfügung vom 7. Mai 2019 vollumfänglich fest. Bei einer Bundeskonzession nach Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG handle es sich gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) um eine Personenbeförderungskonzession nach Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) oder um eine Infrastrukturkonzession mit Sicherheitsgenehmigung nach Art. 5
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101). Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über keine Bundeskonzession in diesem Sinne, sondern lediglich über eine Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Vorbereitungsmassnahmen für besondere und ausserordentliche Lagen, die sie nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 4. November 2009 (SR 531.40) - die gemäss Art. 2 Bst. b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
auch für Unternehmen mit einer Bewilligung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG gelte - treffen müsste, nicht erbracht.

E.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 26. August 2019 an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 11. Juni 2019 fest. Sie stellt die Voraussetzungen, die die Vorinstanz für eine Dienstbefreiung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG darlegt, in Frage, sei doch aus dem E-Mail des Leiters der Geschäftsstelle der Koordination des Verkehrswesens im Hinblick auf Ereignisfälle (KVOE) des BAV vom 17. Juli 2019 an die Vor-instanz - das diese nachträglich eingereicht habe - ersichtlich, dass auch solche Unternehmen von der Dienstpflicht befreit werden könnten, die über eine Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG verfügen würden. Insbesondere werde sie in dieser E-Mail selbst unter dieselbe Kategorie wie die B.______ und die C.______ subsumiert, deren Mitarbeiter von der Dienstpflicht befreit seien und ebenfalls über keine Personenbeförderungskonzession oder eine Infrastrukturkonzession verfügen würden. Eine Ungleichbehandlung sei vorliegend somit nicht gerechtfertigt. Zudem solle die Dienstbefreiung plötzlich zusätzlich aufgrund des mangelnden Nachweises für die Vorbereitungsmassnahmen für besondere und ausserordentliche Lagen nicht erfolgen können. Dies sei eine neue Voraussetzung, die die Vorinstanz erstmalig verlange und bis anhin kein Thema gewesen sei, geschweige denn seien diesbezüglich Unterlagen von ihr verlangt worden.

F.
Die Vorinstanz wiederholt in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 ihre Argumente, die sie bereits in ihrer Verfügung und Vernehmlassung vorgebracht hat. Sie weist des Weiteren darauf hin, dass andere Güterverkehrsunternehmen wie die B._______ und die C._______ in Zukunft nicht mehr dienstbefreit würden, sondern jeweils erst nach Vorliegen der konkreten Situation nach Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG eine Dispensation bzw. Beurlaubung gewährt werde.

G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Da keine solche Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, mit dem Kommando Ausbildung eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Es stellt - wie die Vorinstanz - den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

3.
Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin in die Arbeitgeberregistratur der Vorinstanz zwecks Vornahme von Dienstbefreiungen nach Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG eingetragen werden kann bzw. ob dienstpflichtige Angestellte der Beschwerdeführerin von der Militärdienstpflicht nach Art. 2 ff
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
. MG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG und Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)54
1    Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a  Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195756 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c  Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2    Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
VMDP befreit werden können. Um dies beantworten zu können, werden zunächst die Rechtsgrundlagen dargelegt (E. 4). Anschliessend wird durch Auslegung zu klären sein, wie Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG, insbesondere der Begriff "der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen" zu verstehen ist und welche Folgerungen sich daraus ergeben (E. 5).

4.

4.1 Das Militärgesetz stützt sich auf Art. 58 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
und Art. 60 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Art. 58 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV hält fest, dass die Armee der Kriegsverhinderung dient und zur Erhaltung des Friedens beiträgt; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung und unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Gemäss Art. 60 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV kommt dem Bund die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz für den gesamten Bereich des Militärwesens zu (vgl. Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1, S. 242). Er hat diese insbesondere mit dem Erlass des Militärgesetzes wahrgenommen, das die Wehrverfassung konkretisiert. Neben dieser generellen Rechtsetzungskompetenz zählt Art. 60 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
BV im Speziellen die Organisation, Ausbildung und Ausrüstung als Zuständigkeiten des Bundes auf. Auch diese Bereiche sind im Militärgesetz geregelt (Hansjörg Meyer, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 60 Rz. 3 f.).

4.2 Das Militärgesetz umschreibt neben dem sicherheitspolitischen Auftrag der Armee im ersten Titel (Art. 1) auch die Militärdienstpflicht im zweiten Titel (Art. 2 - 27), die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee (dritter Titel) sowie die Ausbildung, den Einsatz der Armee, deren Organisation sowie das Armeematerial und die Armeeleitung in den Titeln 4 - 8. Gemäss dem Grundsatz in Art. 2 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
MG ist jeder Schweizer militärdienstpflichtig. In Art. 12
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a  Ausbildungsdienste (Art. 41-61);
b  Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c  Assistenzdienst (Art. 67-75);
d  Aktivdienst (Art. 76-91);
e  allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
MG werden die verschiedenen Dienste aufgeführt, die Militärdienstpflichtige leisten müssen, z.B. Ausbildungsdienste, Friedensförderungsdienste oder Assistenzdienste. Neben dem Grundsatz der allgemeinen Militärdienstpflicht werden in Art. 17
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
und 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG Ausnahmen davon, nämlich die Dienstbefreiung für Parlamentarier und Parlamentarierinnen (Art. 17
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
) und für unentbehrliche Tätigkeiten (Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
), statuiert. Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG lautet in der Fassung vom 1. Januar 2018 wie folgt:

1 "Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

(...).

h. Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind;

(...)."

4.3 Gestützt auf das Militärgesetz führt die Verordnung über die Militärdienstpflicht in Art. 30 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls - 1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.
1    Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.
1bis    Zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten besteht ein Anspruch auf Sold und Erwerbsersatz, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.84
2    Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
zu Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG näher aus, dass Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Art. 8c Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 regelmässig Güterverkehr durchführen und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind, für den Sicherheitsverbund Schweiz in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich sind (Bst. b).

4.4 Aus dem soeben Dargelegten folgt und ist unter den Parteien unbestritten, dass sowohl das Militärgesetz als auch die Verordnung über die Militärdienstpflicht auf die dienstpflichtigen Angestellten der Beschwerdeführerin grundsätzlich anwendbar ist, sei es, dass sie während ihrer Anstellung bei der Beschwerdeführerin Militärdienst leisten müssen oder aber als Ausnahme von dieser befreit werden. Ob Letzteres der Fall ist, ist nachfolgend mittels Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG zu klären.

5.

5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische Auslegung). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
Satz 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.

Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden (ratio legis) unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (sog. Methodenpluralismus). Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches Element), den Zweck der Norm (teleologisches Element), die ihr zugrundeliegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 145 II 182 E. 5.1 und 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahelegen (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H).

5.2

5.2.1 Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG spricht von Angestellten der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind. Der Begriff "der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen" ist zu hinterfragen, zumal das Militärgesetz aus dem Jahr 1995 stammt und im Jahr 1999 mit der Bahnreform 1 das Eisenbahn- und Güterverkehrsrecht verschiedene, zum Teil grundlegende Veränderungen erfahren hat, insbesondere was das Wesen der Konzession betrifft (vgl. Stückelberger/Haldimann, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Verkehrsrecht, Band IV, 2008, S. 301, Rz. 112 und Uhlmann/Hinderling, in: Müller [Hrsg.], a.a.O, S. 92, Rz. 39).

Aus der italienischen Fassung ("[...], delle imprese di trasporto titolari di una concessione federale [...]") und dem französischen Text ("[...], des entreprises de transport titulaires d'une concession fédérale [...]") ergeben sich keine Hinweise für die Klärung des Begriffs. Damit ist der Wortlaut der Bestimmung nicht klar und es sind die weiteren Auslegungsmethoden heranzuziehen, um mit Hilfe des Methodenpluralismus' die wahre Tragweite dieser Bestimmung zu ermitteln.

5.2.2 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war. Insbesondere bei jungen Erlassen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht beigemessen werden (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.1, BGE 135 II 78 E. 2.2; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, Rz. 101). Im Rahmen der historischen Auslegung sind vorliegend neben dem MG auch die VMDP, das PBG, das EBG und die Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen vom 4. November 2009 (AS 2009 5937, nachfolgend: VEAKT), die Bahnreform 1 sowie die dazugehörigen Materialien hinzuzuziehen.

Bei der systematischen Auslegung ist die Tragweite einer Norm unter Be-rücksichtigung des umgebenden Normengefüges und der institutionellen Rahmenbedingungen zu erforschen (BGE 138 I 305 E. 1.4.4).

5.2.2.1 Um die Bedeutung des Begriffs "der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen" im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG zu erfassen, ist es unumgänglich, zunächst die zeitliche Entwicklung der massgebenden Rechtsgrundlagen näher zu erläutern:

Aus der Botschaft des Bundesrates betreffend das Militärgesetz von 1995 (BBl 1993 IV 1) geht zu Art. 18 hervor, dass als vom Bund konzessionierte Transportunternehmen beispielsweise die privaten Bahnen, private konzessionierte Carunternehmen und städtische Verkehrsbetriebe gelten. Es sollten jedoch nicht alle Angestellten dieser Transportunternehmen einen "Freipass" für eine Dienstbefreiung erhalten. Der Bundesrat wurde beauftragt in einer Verordnung die für die Gesamtverteidigung unentbehrlichen Tätigkeiten und Stellen zu definieren (BBl 1993 IV 1, 42; vgl. auch Art. 18 Abs. 4
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG). Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG wurde seit Inkrafttreten am 1. Januar 1996 nur marginal geändert. Der Teilsatz "der staatlichen und vom Bund konzessionierten Transportunternehmen" wurde per 1. Januar 2011 nach der Bahnreform 2 zu "der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen" verkürzt. Der Grund hierfür lag darin, dass die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) nun ebenfalls eine Konzession nach den Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
- 8
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr
1    Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
2    Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
4    Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
5    Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
PBG und Art. 5
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
EBG benötigten und eine Unterscheidung zwischen den SBB und anderen konzessionierten Transportunternehmen (KTU) daher nicht mehr notwendig war (vgl. Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 vom 9. März 2007 [BBl 2007 2681 S. 2732]). Das stand im Gegensatz zum vorherigen Recht, als die SBB von Gesetzes wegen über das Recht zur Personenbeförderung verfügt hatten (vgl. Botschaft zur Bahnreform vom 13. November 1996 [BBl 1997 I 937, S. 957], nachfolgend: Bahnreform 1; Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005, [BBl 2005 2415, S. 2530]).

Am 1. Januar 1999 wurde die Bahnreform 1 in Kraft gesetzt (vgl. AS 1998 2835, 2845, 2847, 2856, 2859), mit welcher die Effizienz im öffentlichen Verkehr bzw. Schienenverkehr gesteigert und das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die öffentliche Hand verbessert werden sollte (vgl. Botschaft Bahnreform 1, S. 913, BGE 138 I 274 E. 1.3). Mit Inkrafttreten der Bahnreform 1 wurde der Güterverkehr weitestgehend liberalisiert (Kern/König, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 9.63 und 9.71). Anders als bei einer regelmässigen Personenbeförderung entfiel im Zuge dieser Liberalisierung die Konzessionspflicht für die Gütertransporte auf der Schiene (vgl. Botschaft Bahnreform 1, S. 925; Uhlmann/Hinderling, a.a.O., S. 92, Rz. 39; Stückelberger/Haldimann, a.a.O., S. 291, Rz. 82 und 112). Stattdessen ist für die Durchführung von gewerbsmässigen Gütertransporten eine Bewilligung erforderlich. Für Schienentransporte ist eine sog. Netzzugangsbewilligung mit Sicherheitsbescheinigung notwendig (vgl. Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
ff. EBG i.V.m. der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 [NZV, SR 742.122]; Stückelberger/Haldimann, a.a.O., S. 292, Rz. 86). Die Einführung der neuen Kategorie des Netzzugangs ermöglicht einen diskriminierungsfreien Zugang für den Güterverkehr und die Öffnung des Marktes im Schienenverkehr allgemein (vgl. Botschaft Bahnreform 1, S. 923; Art. 9a
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
EBG). Mit dem Netzzugang ist ein Transportunternehmen berechtigt, die Bahninfrastruktur eines anderen Bahnunternehmens gegen Bezahlung eines Entgeltes zu benützen. Mit dem Erwerb einer Trasse für ein bestimmtes Zeitfenster (sog. slot) erhält das Transportunternehmen das Recht, zu einer definierten Zeit eine bestimmte Strecke gegen Entgelt (sog. Trassenpreis) zu befahren (Art. 9a Abs. 4
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
EBG und Art. 9c Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9c Trassenpreis
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis).
2    Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom).
3    Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Er muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.
4    Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.
5    Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
6    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
EBG; Kern/König, a.a.O., Rz. 9.88 f.).

Mit der Bahnreform 1 wurde somit die Einheitskonzession abgeschafft und die drei Kategorien Personenbeförderungskonzession, Infrastrukturkonzession (Art. 5
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
EBG) und Netzzugangsbewilligung (Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG) geschaffen (vgl. Botschaft Bahnreform 1, S. 923).

5.2.2.2 In der Verordnung vom 31. August 1994 über die Ausbildungsdienste (VAD, AS 1994 2907), die vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999 galt, sind zu Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG keine Einzelheiten zu entnehmen. Hingegen fanden sich solche in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, AS 2003 4609). Der 7. Titel regelte die Befreiung von der Militärdienstpflicht (Art. 70 - 82) und nach den allgemeinen Bestimmungen über das Gesuch, die Änderung der Tätigkeit und die Zuständigkeit (Art. 70
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 70 Aufgebot und Zuweisung - 1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
1    Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
a  der Bundesrat;
b  das VBS bei Katastrophen im Inland;
c  das VBS auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten bei Katastrophen im Ausland, die einen dringlichen Einsatz erfordern; das VBS kann höchstens 100 unbewaffnete Angehörige der Armee aufbieten; es informiert umgehend den Bundesrat.
2    Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
3    Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.152
- 72
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen - Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst.
) wurden in Art. 79 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen - 1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
1    Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
2    Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
Definitionen der verschiedenen Dienste von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG aufgeführt. Unter die Kategorie der als vom Bund konzessionierten Transportunternehmen fielen demnach alle konzessionierten Transportunternehmen bestehend aus Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen (Bst. c). Zudem galten als Angestellte, die in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich sind: Personen, welche Aufgaben erfüllen, die auch in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes, der Grundversorgung der Telekommunikation und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen erbracht werden müssen (Bst. d).

Mit der Änderung der MDV vom 21. November 2007 (AS 2007 6751, 6757) per 1. Januar 2008 wurden in Art. 79 Abs. 1 Bst. c
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen - (Art. 103 Abs. 1 MG)
1    Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.
2    Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
a  bei einem hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens: wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde;
b  wenn keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen;
c  wenn der Konkurs widerrufen wurde;
d  wenn sich ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde nachträglich als falsch herausstellen.
MDV neben den konzessionierten Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen neu die "Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 9a Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 regelmässig Güterverkehr durchführen" aufgeführt. Es sind keine Materialien ersichtlich, die erklären würden, weshalb diese Änderung vom Bundesrat vorgenommen wurde. Es ist jedoch naheliegend und davon auszugehen, dass die Ergänzung klarstellen sollte, dass die Bahnreform 1 diesbezüglich keine Änderung nach sich zog. Zu erwähnen ist sodann, dass diese Formulierung auch in Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)54
1    Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a  Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195756 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c  Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2    Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
VMDP von 2007 wörtlich übernommen wurde, um die Unternehmen zu definieren, die für den Sicherheitsverbund Schweiz in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich sind.

5.2.2.3 Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG setzt des Weiteren voraus, dass konzessionierte Transportunternehmen in "ausserordentlichen Lagen" unentbehrlich sind. Zum Verständnis der Bestimmung sind deshalb insbesondere auch die Verordnung über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen (VEAKT) von 2009 sowie deren Totalrevision und Umbenennung in "Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen" vom 28. August 2019 (VVTA, SR 531.40) von Bedeutung und heranzuziehen (systematische Auslegung).

In ihrem Titel sprach die VEAKT über "den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen". In Art. 2 wurde der Geltungsbereich aufgeführt. Die VEAKT galt demnach für Unternehmen, die Inhaberinnen

a. "einer Konzession für die regelmässige und gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern mit Eisenbahnen, Trolleybussen, Seilbahnen, Schiffen oder Motorfahrzeugen; oder

b. einer Bewilligung nach Artikel 8cdes Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957."

waren. In Bst. a war die Konzeption des Geltungsbereichs somit nicht - mehr - kohärent, da seit der Bahnreform 1 (1999) und der damit einhergehenden Liberalisierung des Güterverkehrs nicht mehr vorgesehen war, dass Güterverkehrsunternehmen eine Konzession benötigen, sondern mittels Netzzugangsbewilligung die Infrastruktur benützen dürfen. Wesentlich ist sodann, dass in Bst. b die Netzzugangsbewilligung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG ausdrücklich aufgeführt war, obwohl der Titel der Verordnung dies nicht vermuten lassen würde.

Die aktuell gültige Verordnung, die VVTA vom 28. August 2018, lässt denn auch den Begriff der "konzessionierten Transportunternehmen" im Titel weg und sorgt betreffend Geltungsbereich in Art. 3 für eine klare und aktuelle Auflistung der Konzessionen und Bewilligungen: So gilt die Verordnung für Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
PBG (Bst. a), einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Art. 5
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
EBG (Bst. b) sowie einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG.

Den Erläuterungen zur totalrevidierten VVTA ist ausserdem zu entnehmen, dass die Totalrevision das Ziel hatte, den Anwendungsbereich den gegenwärtigen Bedürfnissen anzupassen, die Verständlichkeit zu verbessern sowie die Definitionen und Formulierungen zu schärfen und zu vereinheitlichen, dies vor allem aufgrund der Änderungen im EBG, PBG und Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 (GüTG, SR 742.41; vgl. Erläuterung des BAV zur Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen vom August 2019 [nachfolgend: Erläuterungen VVTA], S. 1). Zu Art. 3 Abs.1 Bst. c
SR 531.40 Verordnung vom 28. August 2019 über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (VVTA)
VVTA Art. 3 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit:
a  einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG;
b  einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5 EBG;
c  einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8c EBG.
2    Sie gilt nicht für Transporte auf Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 PBG und Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20096 über die Personenbeförderung.
VVTA wird ferner konkret ausgeführt, dass Schienengütertransportunternehmen eine Netzzugangsbewilligung und eine Sicherheitsbescheinigung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG benötigen würden, um auf dem Schienennetz Transporte durchführen zu können (vgl. Erläuterungen VVTA, S. 4); Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 531.40 Verordnung vom 28. August 2019 über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (VVTA)
VVTA Art. 3 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit:
a  einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG;
b  einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5 EBG;
c  einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8c EBG.
2    Sie gilt nicht für Transporte auf Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 PBG und Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20096 über die Personenbeförderung.
VVTA entspricht dem früheren Art. 2 Bst. b VEAKT. Die Umformulierung des Titels der Verordnung zeigt sodann klar, dass nicht nur konzessionierte Transportunternehmen Aufgaben in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen müssen, sondern auch solche, die eine Netzzugangsbewilligung besitzen. Das ist zwar nicht neu, da dies bereits unter der VEAKT galt, dennoch wurde dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, dass die Formulierungen zu schärfen sind, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.

5.2.3 Als Zwischenfazit ergibt sich aus der historischen und systematischen Auslegung somit folgendes Bild: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Militärgesetzes am 1. Januar 1996 benötigte auch ein Gütertransportunternehmen eine Konzession, um seine Güter auf der Schiene zu befördern und gehörte deshalb zu den "vom Bund konzessionierten Transportunternehmen". Der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG hat sich nach der Liberalisierung des Güterverkehrs nach der Bahnreform 1 nicht grundlegend geändert, obwohl diese für den Güterverkehr grosse Veränderungen mit sich brachte. So ist es seit der Bahnreform 1 für die Gütertransportunternehmen nicht mehr nötig, eine Konzession des Bundes zu beantragen, sondern es ist ihnen mit der Netzzugangsbewilligung den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur, die ihnen durch ein Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession (vgl. Art. 5 ff
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
. EBG) zur Verfügung gestellt wird, gegen ein Entgelt zu gewähren. Eine Anpassung des Militärgesetzes hätte somit überlegt werden müssen, was jedoch - soweit ersichtlich - nicht gemacht wurde. Die Ergänzung in der MDV vom 21. November 2007 deutet darauf hin, dass die Verordnung ausformulierte, was bereits vor der Bahnreform 1 Praxis war und weiterhin gelten sollte. Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss zuliessen, liegen keine vor. Die erwähnten Erlasse deuten somit darauf hin, dass unter Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG auch Schienengütertransportunternehmen mit einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG fallen, um in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz die unentbehrlichen Dienstleistungen zu erbringen.

5.3 Schliesslich ist Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG aus teleologischer Sicht zu betrachten.

Gemäss Botschaft zum Militärgesetz ist Sinn und Zweck der Dienstbefreiung die Aufrechterhaltung unentbehrlicher Dienste in ausserordentlichen Lagen (vgl. Botschaft MG, S. 42). Die Aufzählung in Art. 18 Abs. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG listet die Personen in bestimmten Funktionen auf, die für die Belange der Gesamtverteidigung als unentbehrlich erachtet werden. Damit die Arbeitgeber ihre Dienstleistungen zur Gesamtverteidigung in genügender Art und Weise anbieten können, sind sie auf die volle Kapazität ihrer Mitarbeitenden angewiesen. Eine Einschränkung der berücksichtigten Tätigkeiten könnte von einem Grossteil der Arbeitgeber in personeller Hinsicht nicht verkraftet werden (vgl. Botschaft zum MG, S. 41). "Konzessionierte Transportunternehmen" sollen demnach in ausserordentlichen Lagen ihre unentbehrliche Leistung uneingeschränkt erbringen können und nicht durch den Einzug ihrer dienstpflichtigen Mitarbeitenden am Leistungsauftrag der Gesamtverteidigung gehindert werden. Dieser in der Botschaft festgehaltene Grundgedanke hat auch heute noch Gültigkeit. Es kann nicht Sinn und Zweck von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG sein, dass der Schienengüterverkehr gänzlich von einer Dienstbefreiung ausgeschlossen sein und somit anders behandelt werden soll als Transportunternehmen, die über eine Personenbeförderungskonzession oder eine Infrastrukturkonzession verfügen. Auch Schienengüterverkehrsunternehmen können in einem Katastrophenfall unentbehrliche Leistungen, die oft Voraussetzung für das Funktionieren von Konzessionsinhabern - wie z.B. eines Flughafens (vgl. Art. 36a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]), sind, erbringen.

5.4 Zusammengefasst folgt aus historischer, systematischer und teleologischer Auslegung, dass Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG Unternehmen, die eine Netzzugangsbewilligung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG besitzen, miteinschliesst. Damit erweist sich zudem Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)54
1    Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a  Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195756 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c  Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2    Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
VMDP diesbezüglich als gesetzeskonform.

5.5 Der Vorinstanz, die der Meinung ist, die Beschwerdeführerin würde weder die Voraussetzungen auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe erfüllen, da die aktuellen Rechtsgrundlagen zwingend und kumulativ voraussetzen würden, dass lediglich Angestellte von Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Art. 6
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
PBG sowie einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Art. 5
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
EBG von der Militärdienstpflicht befreit werden können, kann somit nicht gefolgt werden. Kumulative Voraussetzungen gehen weder aus den Rechtsgrundlagen noch aus der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung (Urteile des BVGer B-251/2009 vom 26. Mai 2009 E. 3.1, B-1832/2009 vom 27. Mai 2009 E. 2.3 und B-487/2010 vom 9. März 2010 E. 2) hervor. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sie - obwohl sie über keine Konzession verfügt (entgegen den Angaben auf ihrer Website) - mit einer Netzzugangsbewilligung nach Art. 8c Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG vom Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG erfasst wird und somit ihre dienstpflichtigen Mitarbeitenden - sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - von der Militärdienstpflicht zu befreien sind.

6.
Im Weiteren ist auf die von der Vorinstanz geltend gemachte subsidiäre Anwendbarkeit von Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG zu Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG einzugehen.

6.1 Die Vorinstanz bringt vor, im Notfall stehe es jedem Militärdienstpflichtigen frei, ein Gesuch um Dienstverschiebung aus persönlichen Gründen nach Art. 90
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen - (Art. 144 Abs. 1 MG)
1    Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschiebung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbildungsdienstes stellen.
2    Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher oder elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  eine Begründung, versehen mit den nötigen Beweismitteln;
b  den Zeitraum, in dem die gesuchstellende Person den Dienst leisten kann;
c  die Unterschrift der gesuchstellenden Person.
4    Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.
5    Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflichtig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
VMDP einzureichen. Zudem gelte aus Gründen der Wehrgerechtigkeit für eine Dienstbefreiung nach Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG das absolute Subsidiaritätsprinzip. Die Wehrgerechtigkeit beinhalte die Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht durch die persönliche Dienstleistung in der Armee oder im Zivildienst gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Das Subsidiaritätsprinzip gebiete, dass bei einem Dienstbefreiungsgesuch nach Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG, der explizit auf die ausserordentliche Lage verweise, immer zuerst eine Dispensation oder Beurlaubung nach Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG zu prüfen sei. Bei der abschliessenden Aufzählung der anspruchsberechtigten Tätigkeiten nach Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG werde ausschliesslich in Bst. h zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Lage unterschieden. Diese restriktive Präzisierung spreche umso mehr für die Anwendbarkeit von Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG. Es stelle sich nämlich die Frage, weshalb Personen, die (erst) in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich seien, bereits in der ordentlichen Lage für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung von der Militärdienstpflicht befreit werden sollten. Denn aufgrund des Wortlautes von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG werde für die Unverzichtbarkeit eine ausserordentliche Lage vorausgesetzt.

6.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich zu diesen erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ausführungen nicht näher.

6.3 Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.

6.3.1 Der Dienstbefreiung nach Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG und der Dispensation bzw. Beurlaubung nach Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG liegen verschiedene Konzepte zu Grunde: Das Gesuch um Dienstbefreiung wird vom Arbeitgeber und der militärdienstpflichtigen Person gemeinsam gestellt (Art. 18 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG). So geht es dabei nicht allein um eine Dienstbefreiung der dienstpflichtigen Person, sondern auch um den Arbeitgeber, der dadurch seine Funktionsfähigkeit in einer ausserordentlichen Lage aufrechterhalten können soll (vgl. Botschaft MG, S. 43). Anders Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG, wonach Militärdienstpflichtige für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz individuell vom Assistenz- und Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden können.

6.3.2 Des Weiteren handelt es sich bei Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG um eine "Kann-Vorschrift", bei der kein Anspruch auf eine Dispensation besteht (vgl. Botschaft MG, S. 115). Nach Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG dagegen besteht ein Anspruch auf Dienstbefreiung, wenn die Voraussetzungen hierzu erfüllt sind.

6.3.3 Sodann hält die Botschaft zum Militärgesetz u.a. fest, dass wenn die Voraussetzungen einer Dienstbefreiung nicht erfüllt würden, eine Dispensation vom Aktivdienst gewährt werden könne (vgl. Botschaft MG, S. 42). Es führt ferner aus, dass die für eine Dienstbefreiung geltende Liste möglichst knapp gehalten werden müsse, da die Dienstbefreiung einen gewissen Einbruch in die allgemeine Wehrpflicht bedeute und daher restriktiv zu handhaben sei. Soweit es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Institutionen in ausserordentlichen Lagen gehe, könne dieser Zweck oftmals durch die weniger weit gehende Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst erreicht werden (Botschaft MG, S. 43).

6.3.4 Das Vorbringen der Vorinstanz, dass ausschliesslich in Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG zwischen "ordentlicher (strategischer Normalfall des relativen Friedens)" und "ausserordentlicher Lage (Situation, in welcher in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen Abläufe nicht genügen, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen, beispielsweise bei Katastrophen und in Notlagen, die das ganze Land betreffen oder im Falle eines bewaffneten Konflikts)" unterschieden werde, ist sodann unzutreffend. Die Bestimmung trifft keine explizite Unterscheidung, sondern erwähnt einzig die ausserordentlichen Lagen: "Angestellte (...) der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen (...), die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind".

6.3.5 Auch die Positionen von Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
und Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
im Militärgesetz deuten nicht auf eine subsidiäre Anwendbarkeit von Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG zu Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG hin. Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG ist dem zweiten Titel "Militärdienstpflicht" angegliedert, während Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG unter dem achten Titel "Armeeleitung und Militärverwaltung" aufgeführt wird. Weder Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG noch Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG weist auf den anderen Artikel hin, der den Vorrang des einen oder anderen statuieren würde. Es ist vielmehr auch in systematischer Hinsicht darauf zu schliessen, dass die beiden Rechtsgrundlagen nebeneinander existieren.

6.3.6 Eine Subsidiarität von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG zu Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die beiden Rechtsgrundlagen existieren nebeneinander und sind je nach den Umständen vom Arbeitgeber und der dienstpflichtigen Person/Arbeitnehmer bzw. von der dienstpflichtigen Person allein zu beantragen.

7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Gütertransportunternehmen mit einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG ebenso unter Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG fallen wie Unternehmen, die eine Infrastrukturkonzession nach Art. 5
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
EBG oder eine Personenbeförderungskonzession nach PBG besitzen. Zudem ist aus dem Militärgesetz keine Subsidiarität von Art. 18
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG zu Art. 145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
MG abzuleiten.

8.

8.1 Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen vor, dass die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist. Bei der Wahl steht dem Gericht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt. Schliesslich bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-4153/2016 vom 16. Mai 2018 E. 9.1, A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 6.1 und A-5766/2016 vom 20. Februar 2017 E. 10.2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194).

8.2 Da sich die Vorinstanz mit den weiteren Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 Bst. h
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
MG nicht näher auseinandergesetzt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es vorliegend nicht möglich, selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind und ein Anspruch auf einen Arbeitgeberregistratureintrag besteht, ohne ein aufwändiges Beweisverfahren vorzunehmen. Die Vorinstanz und das allenfalls von dieser als Fachbehörde beizuziehende BAV sind überdies besser mit der Materie vertraut als das Bundesverwaltungsgericht. Ausserdem geht die Beschwerdeführerin so keiner Instanz verlustig.

9.
Im Ergebnis sind somit der erste Hauptantrag und der Eventualantrag der Beschwerdeführerin gutzuheissen (Ziff. 1 und 3). Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019 ist aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.

10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 ff.; 137 V 271 E. 7.1; Urteile des BVGer A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1, A-358/2018 vom 10. Januar 2019 und A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 4).

Demzufolge sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird ihr zurückerstattet. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Da dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote übermittelt wurde, ist die Parteientschädigung vorliegend aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 4'500.- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
Satz 2 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2019 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Dokument : A-2884/2019
Datum : 17. Februar 2020
Publiziert : 27. Februar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Militärische Landesverteidigung, Kriegsmaterial und Waffen
Gegenstand : Arbeitgeberregistratur zwecks Vornahme von Dienstbefreiungen nach Art. 18 MG


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 58 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
60
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 60 Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee - 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
1    Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2    ...19
3    Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
EBG: 2 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
5 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 5
1    Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).18
2    Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen19 ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.
3    Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.
4    Für den Betrieb der Infrastruktur ist zusätzlich eine Sicherheitsgenehmigung erforderlich. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Erleichterungen vorsehen.20
5    Eine Infrastrukturkonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201921 über das öffentliche Beschaffungswesen.22
8c 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
9a 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9a Gewährung des Netzzugangs
1    Die Infrastrukturbetreiberin gewährt den Eisenbahnverkehrsunternehmen den diskriminierungsfreien Netzzugang.40
2    und 3 ...41
4    Der Netzzugang auf einem örtlich und zeitlich bestimmten Fahrweg (Trasse) kann von jedem Unternehmen beantragt werden, das an der Durchführung des Eisenbahnverkehrs interessiert ist. Das Unternehmen muss spätestens einen Monat vor Betriebsaufnahme eine Netzzugangsbewilligung vorlegen oder ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der Durchführung des Eisenbahnverkehrs beauftragen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Verkehr durchführt, muss die Sicherheitsbescheinigung spätestens bei der Aufnahme des Verkehrs vorlegen.42
5    Trassen dürfen weder verkauft noch auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Der Auftrag nach Absatz 4 gilt nicht als Verkauf oder Übertragung.43
6    Der Bundesrat legt die weiteren Grundsätze des Netzzugangs fest und regelt die Einzelheiten. Er kann mit anderen Staaten Abkommen abschliessen, welche die Gewährung des Netzzugangs für ausländische Unternehmen vorsehen. Er berücksichtigt dabei den Grundsatz der Gegenseitigkeit.44
9c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9c Trassenpreis
1    Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis).
2    Die beteiligten Unternehmen regeln die Einzelheiten des Zugangsrechts in einer Vereinbarung. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom).
3    Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Er muss mindestens die Grenzkosten decken, die auf einer zeitgemäss ausgebauten Strecke normalerweise anfallen; diese Grenzkosten werden vom BAV für jede Streckenkategorie bestimmt.
4    Bei der Festlegung des Trassenpreises ist insbesondere den unterschiedlichen Kosten im Netz, der Umweltbelastung der Fahrzeuge sowie der Nachfrage Rechnung zu tragen.
5    Beim regelmässigen Personenverkehr entspricht der Trassenpreis den vom BAV für die Streckenkategorie bestimmten Grenzkosten und dem von der Konzessionsbehörde festgelegten Anteil an den Erträgen aus dem Verkehr.
6    Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung des Trassenpreises fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung der Grundsätze sorgt er dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.
LFG: 36a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 36a
1    Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich. Diese wird vom UVEK erteilt.
2    Mit der Konzessionierung wird das Recht verliehen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere Gebühren zu erheben. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festgelegten Einschränkungen für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Verfügung zu stellen, einen ordnungsgemässen, sicheren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur zu sorgen.
3    Die Konzession kann mit Zustimmung des UVEK auf einen Dritten übertragen werden. Sollen nur einzelne Rechte oder Pflichten übertragen werden, so ist der Konzessionär dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz oder Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.
4    Dem Konzessionär steht das Enteignungsrecht zu.
MDV: 30 
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung - (Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)54
1    Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
a  Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
b  Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobus- und Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8c Absatz 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195756 für die wirtschaftliche Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern regelmässig Dienstleistungen im Güterverkehr erbringen und die für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
c  Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2    Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
79 
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 79 Beförderung bei besonderen persönlichen Verhältnissen - (Art. 103 Abs. 1 MG)
1    Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse nach Artikel 33 Absatz 2 vorliegen, werden nur befördert, wenn das Kdo Ausb die Zustimmung zur Militärdienstleistung erteilt.
2    Sie können rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt hin befördert werden:
a  bei einem hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens: wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde;
b  wenn keine offenen Pfändungs- oder Konkursverlustscheine mehr bestehen;
c  wenn der Konkurs widerrufen wurde;
d  wenn sich ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungs- oder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG, eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde nachträglich als falsch herausstellen.
90
SR 512.21 Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) - Ausbildungsdienstverordnung
VMDP Art. 90 Verschiebung aus persönlichen Gründen - (Art. 144 Abs. 1 MG)
1    Aus persönlichen Gründen können Stellungspflichtige ein Gesuch um Verschiebung der Rekrutierung und Angehörige der Armee um Verschiebung eines Ausbildungsdienstes stellen.
2    Das Gesuch ist bis spätestens 14 Wochen vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher oder elektronischer Form bei den Behörden nach Anhang 6 einzureichen. Ist der Zeitpunkt der Dienstleistung nicht spätestens 14 Wochen vorher festgelegt, so ist das Gesuch innert 14 Tagen seit Kenntnis des Dienstbeginns einzureichen.
3    Das Gesuch muss enthalten:
a  eine Begründung, versehen mit den nötigen Beweismitteln;
b  den Zeitraum, in dem die gesuchstellende Person den Dienst leisten kann;
c  die Unterschrift der gesuchstellenden Person.
4    Die gesuchstellende Person bleibt einrückungspflichtig, solange die Verschiebung nicht bewilligt ist.
5    Entfällt der Grund, der zur Bewilligung einer Verschiebung führte, so wird die gesuchstellende Person gemäss ursprünglichem Aufgebot wieder einrückungspflichtig. Sie teilt dies der Bewilligungsbehörde umgehend mit.
MG: 2 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 2 Grundsatz - 1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
1    Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
2    Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
12 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 12 Grundsatz - Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a  Ausbildungsdienste (Art. 41-61);
b  Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c  Assistenzdienst (Art. 67-75);
d  Aktivdienst (Art. 76-91);
e  allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
17 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen - 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
1    Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
2    Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
18 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten - 1 Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
1    Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a  die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b  Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c  die folgenden hauptberuflich tätigen Personen:
c1  Medizinalpersonen, die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendig sind und von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden,
c2  Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden,
c3  Direktorinnen, Direktoren und Aufsichtspersonen von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden,
c4  Angehörige von Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden,
c5  Angehörige des Grenzwachtkorps,
c6  Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind,
c7  Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten,
c8  Angestellte der zivilen Flugsicherungsdienste, die für die Sicherstellung der zivilen Flugsicherung unentbehrlich sind und nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt werden;
di  ...
j  ...
2    Das VBS43 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
3    Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
4    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
5    Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstabe c werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.44
6    Nicht von der Militärdienstpflicht befreit werden Angehörige der Armee, die als Cyberspezialistinnen und Cyberspezialisten eingeteilt sind und die von der Armee zwingend benötigt werden.45
30 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls - 1 Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.
1    Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.
1bis    Zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten besteht ein Anspruch auf Sold und Erwerbsersatz, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.84
2    Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
70 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 70 Aufgebot und Zuweisung - 1 Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
1    Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
a  der Bundesrat;
b  das VBS bei Katastrophen im Inland;
c  das VBS auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten bei Katastrophen im Ausland, die einen dringlichen Einsatz erfordern; das VBS kann höchstens 100 unbewaffnete Angehörige der Armee aufbieten; es informiert umgehend den Bundesrat.
2    Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
3    Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.152
72 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 72 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen - Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei einem Aufgebot zum Assistenzdienst.
79 
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen - 1 Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
1    Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
2    Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
145
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 145 Dispensation und Urlaub - Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
PBG: 6 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
8
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr
1    Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
2    Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
3    Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
4    Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
5    Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
PublG: 14
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
1    Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30
a  die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder
b  die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen.
3    Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind.
4    Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32
5    Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34
6    Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VVTA: 3
SR 531.40 Verordnung vom 28. August 2019 über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (VVTA)
VVTA Art. 3 Geltungsbereich
1    Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit:
a  einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG;
b  einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5 EBG;
c  einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8c EBG.
2    Sie gilt nicht für Transporte auf Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 PBG und Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 20096 über die Personenbeförderung.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
131-V-407 • 135-II-78 • 136-V-216 • 137-V-210 • 137-V-57 • 138-I-274 • 138-I-305 • 141-II-262 • 142-I-135 • 145-II-182
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • norm • eisenbahngesetz • arbeitgeber • verfahrenskosten • kategorie • 1995 • historische auslegung • sbb • bundesverfassung • bundesgesetz über die sammlungen des bundesrechts und das bundesblatt • inkrafttreten • frist • systematische auslegung • sachverhalt • dauer • grammatikalische auslegung • ermessen • stelle
... Alle anzeigen
BVGE
2012/21
BVGer
A-2601/2012 • A-2884/2019 • A-358/2018 • A-4153/2016 • A-5766/2016 • A-6259/2018 • A-6519/2016 • B-1832/2009 • B-251/2009 • B-487/2010
AS
AS 2009/5937 • AS 2007/6751 • AS 2007/6757 • AS 2003/4609 • AS 1998/2859 • AS 1998/2856 • AS 1998/2845 • AS 1998/2847 • AS 1998/2835 • AS 1994/2907
BBl
1993/IV/1 • 1997/I/1 • 1997/I/937 • 2005/2415 • 2007/2681