Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 1086/2017

Urteil vom 15. März 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Fellmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Vallex Advokaten und Notare, Rechtsanwalt Ivo Walter,

gegen

1. Staatsrat des Kantons Wallis,
vertreten durch das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt, Dienststelle für Mobilität,

2. B.________AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen.

Gegenstand
Arbeitsvergabe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
vom 20. Dezember 2017 (A1 17 105).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt (DVBU) des Kantons Wallis schrieb im kantonalen Amtsblatt Nr. 12 vom 20. März 2015 Baumeisterarbeiten an der Nebenstrasse St. Niklaus-Grächen im offenen Verfahren aus (Grächerstrasse, Los 2E, Wychulwald-Wendeplatte Riedacher).
Die A.________AG und die B.________AG reichten je ein Angebot zum Preis von Fr. 2'117'712.50 bzw. Fr. 2'631'645.30 ein. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte das DVBU mit, dass es die Arbeiten aufgrund des drastisch gekürzten Budgets nicht vergeben könne. Auf Nachfrage hin bestätigte das DVBU der A.________AG mit Schreiben vom 2. März 2016 den Abbruch des Vergabeverfahrens unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Wallis. Die A.________AG verzichtete darauf, ein Rechtsmittel einzulegen.

A.b. Im Amtsblatt Nr. 7 vom 17. Februar 2017 schrieb das DVBU die Baumeisterarbeiten auf dem betreffenden Strassenabschnitt erneut aus, wobei das Auftragsvolumen in verschiedenen Positionen erhöht wurde (Aushub, Nagelwand, Rohrleitungen, Bruchsteinmauerwerk). Während die A.________AG ein Angebot zum Preis von Fr. 2'769'643.20 einreichte, offerierte die B.________AG die Ausführung der Arbeiten für Fr. 2'615'722.40.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte das DVBU der A.________AG mit, dass der Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag an die B.________AG vergeben worden sei. Gleichzeitig wies das DVBU auf die Möglichkeit zur Beschwerde an das Kantonsgericht hin.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 verlangte die A.________AG gestützt auf Art. 34 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Wallis vom 11. Juni 2003 über das öffentliche Beschaffungswesen (Beschaffungsverordnung, VöB; SGS 726.100) die Bekanntgabe der Gründe für ihre Nichtberücksichtigung. Daraufhin teilte das DVBU der A.________AG mit, dass sie bei der Bewertung der Angebote den zweiten Platz eingenommen habe. Während bei den Vergabekriterien "Organisation und Qualifikation des Anbieters" (Gewichtung: 20%) sowie "Administrative und technische Abwicklung der Baustelle" (Gewichtung: 10%) keine wesentlichen Unterschiede zum Angebot der B.________AG vorhanden seien, habe letztere einen um 5.88% günstigeren Preis offeriert, der mit 70% gewichtet worden sei.

B.
Die A.________AG gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 29. Mai 2017 an das Kantonsgericht und beantragte, die B.________AG vom Verfahren auszuschliessen, eventualiter den Vergabeentscheid aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen. Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde der A.________AG ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 erhebt die A.________AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Vergabeentscheid des DVBU aufzuheben, die B.________AG vom Verfahren auszuschliessen und (jedenfalls sinngemäss, unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung [vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteil 2C 994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.2; nicht publ. in: BGE 144 II 177]) die Erteilung des Zuschlags an sie selbst. Eventualiter sei der Vergabeentscheid aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen.
Mit erneuter Eingabe vom 1. Februar 2018 teilt die A.________AG mit, dass das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln sei, da der Schwellenwert im Sinne von Art. 83 lit. f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG nicht erreicht sei. Im Übrigen verlangt sie zusätzlich zu den bereits mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 gestellten Anträgen, dass subeventualiter die Rechtswidrigkeit der Auftragsvergabe an die B.________AG festzustellen sei. Subsubeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das DVBU und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung des Rechtsmittels. Die B.________AG beantragt, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen.
Die A.________AG reicht zu den eingeholten Vernehmlassungen eine Replik ein und beantragt neu in erster Linie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das DVBU und die B.________AG nehmen mit Eingabe vom 8. Mai und 23. Mai 2018 zur Replik der A.________AG Stellung. Die A.________AG und die B.________AG äussern sich unaufgefordert je mit weiteren Stellungnahmen vom 5. Juni 2018 und 19. Juli 2018 (A.________AG) sowie vom 8. Juni 2018 und 7. August 2018 (B.________AG).
Nachdem das Gesuch der A.________AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2018 abgewiesen worden war, teilte das DVBU im Rahmen seiner Stellungnahme zur Replik der A.________AG vom 8. Mai 2018 mit, dass im April 2018 der Werkvertrag mit der B.________AG (fortan: Beschwerdegegnerin) abgeschlossen worden sei.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).

1.1. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 20. Dezember 2017 richtet sich die Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen, verfahrensabschliessenden Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG [i.V.m. Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG]). Dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut ihrer Anträge gegen den Vergabeentscheid des DVBU vom 17. Mai 2017 wendet, der im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein zulässiges Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 86 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG), schadet nicht. Aus der Begründung geht ohne Zweifel hervor, dass sich das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20. Dezember 2017 richtet. Die Verfügung des DVBU vom 17. Mai 2017 gilt dabei aufgrund des Devolutiveffekts inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).

1.2. Gegen Entscheide auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungsrechts ist die ordentliche Beschwerde ausgeschlossen, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht erreicht (BAöB; SR 0.172.052.68).

1.2.1. Abzustellen ist auf den im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung geltenden Schwellenwert (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3.1 S. 428), der sich für Bauwerke in den Jahren 2017 und 2018 auf Fr. 8'700'000.-- belief (vgl. Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 22. November 2017 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]; Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017 [AS 2015 4743]). Für Verfahren im Anwendungsbereich des BAöB sieht A1 Anhang 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 (revidiert am 15. März 2001) über das öffentliche Beschaffungswesen (Interkantonale Vereinbarung, IVöB; SGS 726.1-1) keinen tieferen Schwellenwert vor (zum Beitritt des Kantons Wallis zur IVöB vgl. Art. 1 Abs. 1
IR 0.631.252.934.951.1 Notenaustausch vom 1. Dezember 1971 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Châtelard (Wallis)
Wallis Art. 1 - 1. Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard.
1    Es werden in Châterlard auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet, und zwar einerseits an der Forclaz-Strasse in unmittelbarer Nähe der Grenze, andererseits im Bahnhof Châterlard.
2    Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Verkehrs auf der Strasse und auf der Eisenbahnlinie, die Vallorcine mit Châterlard verbinden, finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
des Gesetzes vom 8. Mai 2003 betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung [kGIVöB; SGS 726.1]).

1.2.2. Der Schwellenwert ist im vorliegenden Fall nicht erreicht, was die Beschwerdeführerin denn auch dazu veranlasst hat, von der am 23. Dezember 2017 eingereichten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Eingabe vom 1. Februar 2018 wieder Abstand zu nehmen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher infolge Rückzugs abzuschreiben.

1.3. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Nach Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn der nicht berücksichtigte Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27; Urteil 2C 1021 / 2D 39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 II 553; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ist erfüllt. Hingegen bedarf die Frage des rechtlich geschützten Interesses der näheren Betrachtung.

1.3.1. Nach Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren kam es gemäss den Ausführungen des DVBU in der Duplik vom 8. Mai 2018 zum Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin. Dabei handelt es sich im Verhältnis zum bisherigen Verfahrensstand um eine neue Tatsache. Neue Tatsachen können nicht vorbehaltlos in das bundesgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Betreffen sie jedoch Umstände, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führen können, dürfen sie auch noch vor Bundesgericht vorgebracht werden (vgl. BGE 137 III 614 E. 3.2.1 S. 616; Urteil 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1). So verhält es sich hier: Mit dem Abschluss des Vertrags zwischen der Vergabebehörde und der Beschwerdegegnerin während des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin nicht mehr zulässig (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317; 132 I 86 E. 3.3 S. 90; Urteil 2C 384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 143 I 177). Nach Abschluss des Vertrags ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Wiederholung des Verfahrens; auf die entsprechenden
Rechtsbegehren ist nicht einzutreten (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317; 132 I 86 E. 3.3 S. 90; Urteil 2C 384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in: BGE 143 I 177).

1.3.2. Nach Art. 9 Abs. 3
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 9 Rechtsschutz - 1 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu erlassen.24
1    Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu erlassen.24
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor. Bei öffentlichen Beschaffungen gilt dies:
a  wenn der Wert eines Auftrags den Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss kantonalem oder interkantonalem Recht über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht oder überschreitet;
b  bei Aufnahme und Streichung einer Anbieterin oder eines Anbieters aus einem Verzeichnis und bei der Verhängung einer Sanktion;
c  wenn geltend gemacht wird, der Auftrag sei nach den massgebenden Vorschriften öffentlich auszuschreiben.25
2bis    Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.26
3    Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.27
4    Für Verfügungen von Organen des Bundes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) weiterhin zu prüfen ist allerdings, ob der Zuschlag rechtswidrig erteilt wurde. Eine entsprechende Feststellung erlaubt es der Beschwerdeführerin, die als zweitplatzierte Anbieterin grundsätzlich realistische Aussichten auf den Zuschlag hatte, gegebenenfalls Schadenersatz geltend zu machen. Daraus ergibt sich ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG (vgl. Art. 9 Abs. 3
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 9 Rechtsschutz - 1 Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu erlassen.24
1    Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind in Form einer Verfügung zu erlassen.24
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Behörde vor. Bei öffentlichen Beschaffungen gilt dies:
a  wenn der Wert eines Auftrags den Schwellenwert für das Einladungsverfahren gemäss kantonalem oder interkantonalem Recht über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht oder überschreitet;
b  bei Aufnahme und Streichung einer Anbieterin oder eines Anbieters aus einem Verzeichnis und bei der Verhängung einer Sanktion;
c  wenn geltend gemacht wird, der Auftrag sei nach den massgebenden Vorschriften öffentlich auszuschreiben.25
2bis    Die Wettbewerbskommission kann Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt.26
3    Erweist sich ein Rechtsmittel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens als begründet und ist mit der Anbieterin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, so stellt die Rechtsmittelinstanz lediglich fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das massgebende Recht verletzt.27
4    Für Verfügungen von Organen des Bundes gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BGBM; BGE 137 II 313 E. 1.2.2 S. 317; 132 I 86 E. 3.3 S. 90; Urteile 2C 384/2016 vom 6. März 2017 E. 1.3.1, nicht publ. in BGE 143 I 177; 2D 74/2010 vom 31. Mai 2011 E. 1.2). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, das Bundesgericht könne aufgrund einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht reformatorisch entscheiden, ist in diesem Rahmen auch der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zulässig (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; Urteil 2C 414/2014 vom 12. März 2015 E. 3.5).

1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) mit zwei Eingaben vom 23. Dezember 2017 und 1. Februar 2018 an das Bundesgericht gelangt, was nicht zu beanstanden ist, da die Begründung des Rechtsmittels nicht in einer einzigen Beschwerdeschrift enthalten sein muss. Es steht dem Rechtssuchenden frei, seine in einer ersten Eingabe geäusserte Rechtsauffassung während der laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen oder zu verbessern, solange er sich dabei an den von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG gesetzten Rahmen hält (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.1 S. 141 f., mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer in allen Teilen rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) entsprechen die Eingaben der Beschwerdeführerin im Übrigen der gesetzlichen Form (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG). Abgesehen von den vorstehenden Einschränkungen (vgl. E. 1.3.1-1.3.2 hiervor) ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid aber nur insofern auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Ansprüche verletzt worden sein sollen (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 139 I 229 E. 2.2 S. 232).

2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG beruht (vgl. Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
BGG); namentlich wenn sie gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstösst. Rügt die Beschwerdeführerin im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde eine gegen verfassungsmässige Rechte verstossende Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Ausführungen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu entsprechen (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unzulässig (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 2C 50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1, mit Hinweisen). Aus diesem Grund bleiben die von der Beschwerdeführerin erstmals vor dem Bundesgericht zu den Akten gereichten Urkunden unbeachtlich.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Vorinstanz sei nicht auf den Vorwurf eingegangen, dass die Beschwerdegegnerin mit Umlagerungen in ihrer Offerte gegen die Ausschreibungsbedingungen verstossen habe. Zum Vorbringen, dass der Ausschreibung vom 17. Februar 2017 nach dem Abbruch des ersten Vergabeverfahrens vom 20. März 2015 gleichsam der Charakter einer verpönten Abgebotsrunde zukomme, lasse sich dem vorinstanzlichen Urteil ebenfalls nichts entnehmen. Ferner habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrem Argument auseinandergesetzt, wonach die Rahmenbedingungen seit der Ausschreibung geändert hätten, indem das Höchstgewicht auf dem betreffenden Strassenabschnitt von 18 Tonnen auf 32 Tonnen erhöht worden sei.

3.1. Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1.1. Als Teilgehalt fliesst daraus die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen, wobei sie wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sie sich hat leiten lassen. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 138 I 232 E. 5.1 S. 237 f.; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

3.1.2. Weiter steht den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht zu, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen). Auf die Abnahme beantragter Beweismittel darf ein Gericht verzichten, wenn es gestützt auf die Aktenlage oder aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung schon gebildet hat und annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157 f.; Urteil 2C 807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1). Eine so erfolgende vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung ordnet das Bundesgericht der Sachverhaltsfeststellung zu. Es greift in sie nur unter den in E. 2.2 genannten Voraussetzungen ein (vgl. Urteil 4A 427/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.1.2 mit Hinweisen), d.h.
wenn der Verzicht auf die Abnahme der beantragten Beweise willkürlich erscheint (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C 807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1).

3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.

3.2.1. Das Kantonsgericht hat sich in E. 8 des angefochtenen Urteils ausführlich dem Vorwurf der Beschwerdeführerin angenommen, wonach die Beschwerdegegnerin in der Offerte zahlreiche Umlagerungen vorgenommen und damit gegen die Ausschreibungsbedingungen verstossen habe. Dass die diesbezüglichen Erwägungen die Rügen der Beschwerdeführerin nicht in jedem Punkt behandeln, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weil die für das Kantonsgericht wegleitenden Gesichtspunkte aus dem Urteil hervorgehen. Mit ihren Ausführungen, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG ohnehin über weite Strecken nicht genügen, vermag die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht darzutun, dass die Vorinstanz wesentliche Bestandteile ihrer Beschwerde ausser Acht gelassen hat. Das betrifft gleichermassen die Rüge, das Kantonsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, dass aufgrund einer Erhöhung des Höchstgewichts auf dem streitbetroffenen Strassenabschnitt gänzlich neue Rahmenbedingungen gesetzt worden seien, die zu einer neuen Ausschreibung führen müssten. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin erst in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2018 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend, dass für die
Transportfahrten Einheitspreise zu offerieren waren. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist eine derartige Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik allerdings nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen Anträge und Rügen, welche die Beschwerdeführerin bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.2.2 f. S. 142 f.; 135 I 19 E. 2.2 S. 21), was in Bezug auf die Preismodalitäten für Transportfahrten offensichtlich der Fall war.

3.2.2. Des Weiteren geht aus dem angefochtenen Urteil hinreichend deutlich hervor, dass die Vorinstanz den Vorwurf einer unzulässigen Abgebotsrunde für nicht stichhaltig erachtet. Sie setzt sich in E. 5 des angefochtenen Urteils mit dem Abbruch des am 20. März 2015 eingeleiteten Vergabeverfahrens auseinander. Dabei wird im Gesamtzusammenhang klar, dass die Vorinstanz die Rügen bezüglich der ersten Ausschreibung und damit auch den Vorwurf einer unzulässigen Abgebotsrunde für unbegründet hält. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch diesbezüglich nicht vor.

3.2.3. Was den Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweise anbelangt, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ihr das Kantonsgericht vollständige Akteneinsicht hätte gewähren und ausserdem eine Expertise hätte anordnen müssen. Dabei verkennt sie, dass der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgeleitete Anspruch auf Akteneinsicht soweit erforderlich auch im Submissionsverfahren eingeschränkt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IVöB; BGE 138 II 489 E. 3.2 S. 496 f.; Urteil 2C 445/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.5). In Bezug auf welche Unterlagen der Zugang zu den Offertunterlagen über Gebühr verweigert worden wäre, zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Einzelnen auf. Sie legt auch nicht dar, inwieweit die Vorinstanz die sich widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Akteneinsicht falsch gewichtet haben soll. Weiter ist gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz zwingend eine Expertise hätte anordnen sollen und sie den Vorwurf unzulässiger Umlagerungen nicht selber gestützt auf die bereits vorhandenen Unterlagen überprüfen konnte.

3.2.4. Soweit sie den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG überhaupt entsprechen, erweisen sich die Rügen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als unbegründet.

4.
In der Sache macht die Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Umlagerungen gegen die Ausschreibungsbedingungen verstossen. In diesem Zusammenhang ist das Kantonsgericht nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Willkür verfallen, indem es keinen echten Vergleich zwischen ihrer Offerte und jener der Beschwerdegegnerin vorgenommen habe. Sodann rügt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Änderung des Höchstgewichts auf dem streitbetroffenen Strassenabschnitt eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VöB.

4.1. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin prüft das Bundesgericht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich unter dem Blickwinkel einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Dabei steht das Willkürverbot im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV im Vordergrund, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend macht, sie sei in anderen verfassungsmässigen Rechten verletzt (vgl. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 2.1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; Urteil 2C 762/2017 vom 11. September 2018 E. 4.1.1).

4.2. Mit ihren Ausführungen im bundesgerichtlichen Verfahren vermag die Beschwerdeführerin keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz darzutun.

4.2.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe unzulässige Umlagerungen vorgenommen, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Bedingungen der Ausschreibung. Zudem führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin im Umfang von 18% des gesamten Auftragsvolumens bei einzelnen Positionen unzulässige Umlagerungen vorgenommen habe. Dabei versäumt es die Beschwerdeführerin, anhand der vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder die Ausschreibungsbedingungen im Hinblick auf unzulässige Umlagerungen in willkürlicher Weise ausgelegt haben soll (vgl. zur Auslegung von Ausschreibungsbedingungen BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 35 f. mit Hinweisen, Urteil 2C 994/2016 vom 9. März 2018 E. 4.1.1, nicht publ. in: BGE 141 II 177).

4.2.2. Mit ihren pauschalen Ausführungen zu den unstatthaften Umlagerungen, die die Beschwerdegegnerin in ihrer Offerte vorgenommen haben soll, vermag sie ebenfalls keinen Verstoss gegen das Willkürverbot darzutun. Dabei anerkennt das Bundesgericht durchaus die sich der Beschwerdeführerin stellenden Schwierigkeiten, bei beschränkter Einsicht in die Verfahrensakten darzulegen, dass und inwieweit bei der Offerte der Beschwerdegegnerin von unzulässigen Umlagerungen auszugehen ist (vgl. zur Problematik im Allgemeinen Urteil 2P.164/2002 vom 27. November 2002 E. 3.3.2; MARTIN BEYELER, Umgelagert, gemischt und offeriert - Thesen zur Preisspekulation, in: Schweizerische Baurechtstagung 2011, S. 125 ff.). Auch unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten reicht es im Rahmen der Begründungsanforderungen im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde aber jedenfalls nicht aus, ohne detaillierte Angaben zu den mutmasslich betroffenen Leistungspositionen, den jeweils anwendbaren Preismodalitäten und zur Basis für die Vermutung, dass in den betreffenden Leistungspositionen Umlagerungen vorgenommen wurden, einen Verstoss gegen die Ausschreibungsbedingungen geltend zu machen. Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht, zumal pauschale
Verweisungen auf entsprechende Ausführungen in Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens nicht ausreichen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f.). Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entsprechend auch kein willkürliches Verhalten darin zu erkennen, dass die Vorinstanz im Hinblick auf unzulässige Umlagerungen lediglich einzelne Leistungspositionen einem Vergleich unterzog.

4.2.3. Was die Beschwerdeführerin ferner im Zusammenhang mit der Änderung des Höchstgewichts für Transportfahrten auf dem betroffenen Strassenabschnitt vorbringt, lässt ebenfalls nicht auf eine willkürliche Anwendung von Art. 35 Abs. 2 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VöB durch die Vorinstanz schliessen. Nach der genannten Bestimmung kann das Verfahren aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wiederholt oder neu durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass mit der Änderung des Höchstgewichts die Transportfahrten deutlich günstiger würden. Allerdings gilt dieser Umstand für sämtliche Anbieter. Inwieweit die Änderung des Höchstgewichts für Transportfahrten auch andere Leistungspositionen beeinflussen und nachträglich zu einer Wettbewerbsverzerrung mit Einfluss auf die Rangfolge der Anbieter führen könnte, legt die Beschwerdeführerin weiter nicht substanziiert dar, zumal sich das Vorbringen, die Transportfahrten seien mit Einheitspreisen zu offerieren gewesen, ohnehin als verspätet erweist (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zufolge Rückzugs abzuschreiben. Mit ihren Rügen im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Ihr Rechtsmittel ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Unterliegerprinzip trägt sie die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten, nicht hingegen dem Kanton Wallis, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Fellmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_1086/2017
Date : 15. März 2019
Published : 02. April 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Arbeitsvergabe


Legislation register
BGBM: 9
BGG: 29  42  66  68  82  83  86  90  99  100  106  107  113  114  115  116  117  118
BV: 9  29
IVöB: 11
VoeB: 35
Wallis: 1  34
BGE-register
129-II-438 • 131-I-153 • 132-I-86 • 133-II-249 • 133-II-396 • 133-II-409 • 134-I-140 • 134-II-142 • 135-I-19 • 135-II-38 • 136-I-229 • 137-II-313 • 137-III-614 • 138-I-232 • 138-II-465 • 138-V-125 • 139-I-229 • 139-I-72 • 139-III-120 • 140-III-115 • 140-III-167 • 141-II-113 • 141-II-14 • 141-II-169 • 141-IV-305 • 142-I-135 • 142-II-369 • 143-I-177 • 143-II-425 • 143-II-553 • 144-II-177
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2C_1086/2017 • 2C_384/2016 • 2C_414/2014 • 2C_445/2017 • 2C_50/2017 • 2C_762/2017 • 2C_807/2015 • 2C_994/2016 • 2D_39/2016 • 2D_74/2010 • 2P.164/2002 • 4A_427/2017
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AS 2015/4743