Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C 325/2018
Urteil vom 15. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
gegen
WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
handelnd durch WWF Sektion St. Gallen, Merkurstrasse 2, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,
Politische Gemeinde Flums,
Marktstrasse 25, 8890 Flums,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Baugesuche (Ersatzbau/Sanierung Wohnhaus/Stallumbau und Teichanlagen) / Wiederherstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 23. Mai 2018 (B 2016/127).
Sachverhalt:
A.
A.________ erwarb im Jahr 2006 im Gebiet "Valdarsch" der Gemeinde Flums die in der Landwirtschaftszone sowie im Schongebiet "Lebensraum bedrohter Arten" gemäss kantonalem Richtplan gelegene Parzelle Nr. 988. Diese hatte eine Fläche von rund 5,5 ha und war zu rund einem Drittel bewaldet sowie mit einem Wohnhaus, einem Nebengebäude, einem Unterstand und einem Stall überbaut. Im Jahr 2007 wurde ein 966 m 2 grosser Grundstücksteil mit dem Wohnhaus und dem Nebengebäude abparzelliert (Parzelle Nr. 3603). Im Januar 2008 bewilligte der Gemeinderat Flums unter anderem gestützt auf die zustimmende raumplanungsrechtliche Teilverfügung des kantonalen Amts für Raumentwicklung (heute Amt für Raumentwicklung und Geoinformation [AREG]) eine Sanierung des Wohnhauses und den Abbruch der Remise.
B.
Im Juli 2008 und Januar 2009 verfügte der Gemeinderat wegen unbewilligter Bauarbeiten am Stall und am Wohnhaus Baustopps, worauf A.________ hinsichtlich beider Gebäude nachträgliche Baugesuche einreichte. Diese wies der Gemeinderat im Juni 2009 gestützt auf die ablehnenden raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen des AREG ab; zudem ordnete er den Abbruch des Wohnhauses und des Stalls an. Dagegen gelangte A.________ zunächst erfolglos an das Baudepartement und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Abbruchanordnung hinsichtlich des Stalls aufhob und stattdessen ein Verbot zonenwidriger Nutzung verfügte, ansonsten das Rechtsmittel aber abwies. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht im März 2012 wegen einer absehbaren wesentlichen Änderung des Raumplanungsrechts gut (vgl. Urteil 1C 187/2011 vom 15. März 2012). Es wies die Sache zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück, das sie an die Gemeinde weiterverwies.
C.
Während der erneuten öffentlichen Auflage der Baugesuchsunterlagen im Juni 2012 erhoben B.________ (zum zweiten Mal) und der WWF Schweiz (neu) Einsprache. Mit Entscheid vom 1. Juli 2013 hiess der Gemeinderat die Einsprache des WWF gut und wies die beiden nachträglichen Baugesuche gestützt auf die ablehnende raumplanungsrechtliche Teilverfügung des AREG vom 6. Juni 2013 ab; zudem ordnete er den Abbruch des Wohnhauses und die Wiederherstellung des Stalls an. B.________ setzte er Frist zur Erhebung einer Zivilklage an. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs hiess das Baudepartement am 30. Mai 2016 insoweit gut, als es die Wiederherstellungsanordnung für den Stall aufhob und stattdessen ein Verbot zonenwidriger Nutzung verfügte; im Übrigen wies es ihn ab.
D.
Gegen den Rekursentscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 23. Mai 2018 stellte dieses fest, B.________ sei zu Unrecht am Verfahren beteiligt worden; ansonsten wies es das Rechtsmittel ab, soweit darauf einzutreten sei.
E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Juli 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________ im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit damit seinem Rechtsmittel nicht stattgegeben worden sei, und die Sache zur Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs zum Wohnhaus zurückzuweisen oder dieses Gesuch zu bewilligen. Subeventuell sei für das Wohnhaus anstelle der Abbruchanordnung ein Benutzungsverbot zu verfügen und eine Frist von fünf Jahren zur Veräusserung des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nutzung anzusetzen.
Der Gemeinderat hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der WFF Schweiz, das Baudepartement und das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Raumentwicklung ARE schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 28. August 2018 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit zweier (bereits begonnener) Bauvorhaben sowie die Zulässigkeit einer Abbruchanordnung und eines Verbots zonenwidriger Nutzung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a , Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auch sonst steht einem Sachurteil grundsätzlich nichts entgegen.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person wiederum darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht als Erstes, die Verfahrensleiterin des Baudepartements habe ihn noch vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Augenscheinprotokoll zum Rückzug des Rekurses gedrängt und ihm für den Unterlassungsfall alternativlos angedroht, beim formell für den Rekursentscheid verantwortlichen Departementsvorsteher die kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels zu beantragen. Obschon sie deshalb zum Ausstand verpflichtet gewesen wäre und er gegen sie und ihre Vorgesetzten umgehend ein entsprechendes Begehren gestellt habe, habe sie am Rekursentscheid mitgewirkt und diesen samt der Ablehnung des Ausstandsbegehrens vollständig redigiert. Damit sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Prüfung und neuem Entscheid durch eine unbefangene "Verfahrensleitung" an die Vorinstanzen zurückzuweisen, zumal ihm unter den genannten Umständen das rechtliche Gehör zum Augenscheinprotokoll bloss scheinbar gewährt worden sei.
3.2. In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
Die Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung der Prozessaussichten vonseiten des zuständigen Richters bzw. Referenten an eine Verfahrenspartei kann den Anschein der Befangenheit erwecken. Zwar sind mögliche zulässige Fälle denkbar, etwa wenn einer Partei mit dem Hinweis auf einen allfälligen Rückzug möglicherweise weitere Kosten und ein aufwändiges Verfahren erspart werden können. Grundsätzlich ist mit Blick auf den Anspruch auf einen unbefangenen Richter jedoch grosse Zurückhaltung geboten. Keinesfalls sollte ein Richter den Rückzug des Rechtsmittels fordern und dabei offen oder verdeckt Druck ausüben. Ebenso wenig darf der Eindruck entstehen, er wolle sich mit der Sache nicht urteilsmässig befassen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227, insb. E. 2.6.4 S. 234; 134 I 238, insb. E. 2.4 S. 242 f.).
3.3. Vorliegend setzte die mit der Leitung des Rekursverfahrens betraute Juristin der Rechtsabteilung des Baudepartements den Parteien mit Schreiben vom 4. September 2015 Frist an, um sich zum Augenscheinprotokoll zu äussern. Anschliessend legte sie unter Hinweis auf eine offenbar am Augenschein erfolgte Ankündigung ihre "vorläufige Beurteilung" der Streitsache dar bzw. führte aus, wieso die nachträglichen Baugesuche des Beschwerdeführers zum Wohnhaus und zum Stall auch nach den geänderten raumplanungsrechtlichen Bestimmungen nicht bewilligungsfähig seien. Abschliessend hielt sie Folgendes fest (ohne Hervorhebung im Original) :
Aufgrund dieser vorläufigen Beurteilung lade ich den Rekurrenten ein, den eingangs erwähnten Rekurs bis 21. September 2015 zurückzuziehen. Das Rekursverfahren würde sodann ohne Auferlegung von amtlichen Kosten und unter vollständiger Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses von der Geschäftsliste des Baudepartements abgeschrieben (Art. 57 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
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1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
Angesichts dieser grundsätzlich zurückhaltenden und sachlichen Formulierung erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers, die Verfahrensleiterin habe ihn zum Rückzug des Rekurses "gedrängt" und ihm für den gegenteiligen Fall einen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung "angedroht", als überzogen. Dass ihn die Verfahrensleiterin unter Druck gesetzt hätte, den Rekurs zurückzuziehen, oder einen Rückzug gefordert hätte, ist nicht ersichtlich. Hingegen teilte sie ihm und den weiteren Verfahrensbeteiligten noch vor Eingehen allfälliger Stellungnahmen zum Augenscheinprotokoll gestützt auf ihre "vorläufige Beurteilung" mit, bei einem Festhalten am Rekurs "müsste" dessen Abweisung beantragt werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sie aus diesem Grund den Anschein der Befangenheit erweckte.
3.4. Das Bundesgericht führte in seiner Rechtsprechung zur Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung der Prozessaussichten aus, mache der Referent schon im Voraus aktiv eine derartige Mitteilung, werde der Eindruck erweckt, er habe sich bereits eine abschliessende Meinung gebildet und das Verfahren - auch unter Beachtung der noch bevorstehenden Berufungsverhandlung - sei nicht mehr offen, der Prozess somit bereits verloren. Der Betroffene werde nicht ohne Weiteres verstehen, dass die Mitteilung des Referenten - nach durchgeführtem Verfahren vor erster Instanz - möglicherweise auf eine Ersparnis an Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren abziele. Vielmehr bekomme er den Eindruck, dass die Berufungssache in rascher Weise erledigt werden solle, "kurzer Prozess" gemacht werde. Bei dieser Sachlage erwecke der den Kontakt mit dem Rechtsvertreter aufnehmende Referent den Anschein, in der Sache nicht mehr offen und daher voreingenommen zu sein. Die Partei könne mit Grund befürchten, der Referent unterziehe seine geäusserte Auffassung anlässlich der Verhandlung und Beratung nicht mehr einer unvoreingenommenen Prüfung. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters erscheine in einer solchen Situation aus objektiver Sicht als
begründet (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.6.2 S. 232 f.; 134 I 238 E. 2.6 S. 245 ff.).
Die vorliegende Streitsache unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von den in dieser Rechtsprechung beurteilten Fällen, in denen jeweils ein Oberrichter vor der Durchführung der strafrechtlichen Berufungsverhandlung auf eigene Initiative mit dem Rechtsvertreter des erstinstanzlich Verurteilten Kontakt aufgenommen hatte. Insbesondere erfolgte die Mitteilung der vorläufigen Einschätzung der Prozessaussichten in einem Rekursverfahren vor einer nichtgerichtlichen Verwaltungsbehörde und erst nach weitgehender Durchführung dieses Verfahrens sowie vonseiten der den Rechtsmittelentscheid lediglich vorbereitenden verfahrensleitenden Juristin der departementsinternen Rechtsabteilung. Auch war sie offenbar vorgängig angekündigt worden, ohne dass - soweit ersichtlich - der Beschwerdeführer, der sich im bis dahin durchgeführten Verfahren bereits ausführlich zur Sache geäussert hatte, dieses Vorgehen beanstandet hätte. Unter diesen Umständen erweckte die Mitteilung nicht den Eindruck, der Rekurs solle in rascher Weise erledigt werden bzw. es werde "kurzer Prozess" gemacht. Vielmehr legte sie in erster Linie nahe, dem Beschwerdeführer solle vor dem bevorstehenden Abschluss des Rekursverfahrens in einem Zeitpunkt, in dem die
Verfahrensleiterin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse mehr erwartete, empfohlen und Gelegenheit gegeben werden, den als nicht erfolgversprechend beurteilten Rekurs zurückzuziehen und dadurch unnötige Kosten zu sparen. Auch wenn mit der Mitteilung zusätzlich die Hoffnung verbunden gewesen sein mag, weiteren Aufwand für die Rekursinstanz zu vermeiden, erschien sie somit vorwiegend als Dienstleistung zugunsten des Beschwerdeführers. Bei dieser Sachlage hatte dieser grundsätzlich keinen begründeten Anlass zur Befürchtung, die Verfahrensleiterin werde sich allfälligen massgeblichen Vorbringen in seiner Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll von vornherein verschliessen, auch wenn gewisse Zweifel nahe gelegen haben mögen. Wie es sich damit genau verhält und ob in der vorliegenden Konstellation gegebenenfalls nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.5. Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur. Ein Entscheid, der in Missachtung der Ausstandsvorschriften getroffen wurde, ist deshalb regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben. Die bundesgerichtliche Praxis lässt indes eine Heilung zu und sieht im Interesse der Verwaltungseffizienz von einer Aufhebung ausnahmsweise ab, wenn die Ausstandspflichtverletzung im Verwaltungsverfahren nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil 1C 96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen).
Die der Verfahrensleiterin des Baudepartements vorgeworfene unzulässige Mitwirkung am Rekursentscheid beträfe in der Sache im Wesentlichen die Würdigung und den Einbezug der nach der Mitteilung der Prozessaussichten erfolgten Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Augenscheinprotokoll in die Entscheidfindung. Da diese Stellungnahme keine für den Entscheid ausschlaggebenden neuen Vorbringen enthielt (vgl. hinten E. 6.3 f.), wöge die Ausstandspflichtverletzung nicht schwer; zudem könnte ein Einfluss auf den Inhalt des Rekursentscheids praktisch ausgeschlossen werden. Wenn die Verfahrensleiterin - wie geltend gemacht wird - auch den Entscheid über das gegen sie gerichtete Ausstandsbegehren redigiert haben sollte, so hätte sie im Weiteren zwar an jenem mitgewirkt, obschon eine Mitwirkung am Entscheid über den eigenen Ausstand grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteil 1C 96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Den Entscheid über das Ausstandsbegehren hat aber jedenfalls der Departementsvorsteher gefällt. Eine schwere Missachtung der Ausstandspflicht würde insoweit deshalb nicht vorliegen (vgl. Urteil 1C 96/2014 vom 5. Mai 2014 E. 2.5). Zudem ist davon auszugehen, der Departementsvorsteher hätte angesichts der gegebenen
Konstellation auch ohne Mitwirkung der Verfahrensleiterin gleich entschieden. Damit wären die Voraussetzungen für die Heilung einer Ausstandspflichtverletzung auch insoweit erfüllt. Soweit im Rekursverfahren vor dem Baudepartement eine derartige Verletzung erfolgte, ist diese daher im Ergebnis als durch den Entscheid der Vorinstanz geheilt zu betrachten.
3.6. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, im Rekursverfahren sei ihm wegen der Befangenheit der Verfahrensleiterin lediglich zum Schein die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll eingeräumt worden, hätte eine allfällige Gehörsverletzung im Ergebnis ebenfalls als im vorinstanzlichen Verfahren geheilt zu gelten (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Sie wöge nicht besonders schwer. Zudem wird aus der Begründung des angefochtenen Entscheids deutlich, dass die Vorinstanz, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP/SG; sGS 951.1]), die Stellungnahme zur Kenntnis nahm, jedoch nicht als ausschlaggebend beurteilte. Dass sie die Sache nicht an das Baudepartement zurückwies, was einem prozessualen Leerlauf gleichgekommen wäre, ist daher auch insoweit nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht weiter vor, der angefochtene Entscheid sei auch deshalb aufzuheben, weil er den Grundsatz der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden und der Rechtskraftwirkung von Gerichtsentscheiden sowie die Legitimationsregel von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.2. Im Fall eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit dem neuen Entscheid befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wird. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Der neue Entscheid der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (zum Ganzen BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f.; Urteil 6B 278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1.3; jeweils mit Hinweisen).
4.3. Das Bundesgericht kam in seinem Rückweisungsentscheid zum Schluss, die Vorinstanz habe das nachträgliche Baugesuch zum Wohnhaus nach dem damals geltenden Recht zutreffend als nicht bewilligungsfähig beurteilt. Wegen des absehbaren Inkrafttretens der geänderten Regelung von Art. 24c Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass es dem Bundesgericht bei seinem Rückweisungsentscheid um eine gesamthafte Neubeurteilung der beiden nachträglichen Baugesuche zum Wohnhaus und zum Stall unter dem Gewichtswinkel der erwähnten neuen RPG-Regelung ging. Dem steht nicht entgegen, dass es in Bezug auf den Stall dem Wortlaut des Urteilsdispositivs nach bloss das Verbot zonenwidriger Nutzung aufhob und Dispositivziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts lediglich bezüglich des Wohnhauses kassierte. Diese Einschränkung erfolgte, weil das Verwaltungsgericht mit dieser Dispositivziffer die von seinen Vorinstanzen verfügte bzw. bestätigte Anordnung zum Abbruch des Stalls aufgehoben und der Beschwerdeführer dies beim Bundesgericht nicht angefochten hatte. Sie zielte mithin nicht darauf ab, den Entscheid des Verwaltungsgerichts bezüglich der Frage der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs zum Stall zu bestätigen. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Verwaltungsgericht mit Dispositivziffer 1 seines Entscheids dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers in Bezug auf den Stall lediglich hinsichtlich der Abbruchanordnung, nicht aber bezüglich der Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs stattgeben hatte. Eine Bestätigung dieses
Entscheids durch das Bundesgericht hätte die rechtskräftige Abweisung dieses Gesuchs bedeutet, was mit der Forderung einer gesamthaften Neubeurteilung im Rückweisungsentscheid nicht zu vereinbaren gewesen wäre.
4.4. Da das Bundesgericht die erwähnte Neubeurteilung der beiden nachträglichen Baugesuche verlangte und über keines dieser Gesuche bereits rechtskräftig entschieden war, verletzte deren erneute öffentliche Auflage den Grundsatz der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden und der Rechtskraftwirkung von Gerichtsurteilen nicht. Vielmehr wurde damit dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts angemessen Rechnung getragen, war doch nur so eine ordnungsgemässe Prüfung der beiden Gesuche unter dem Blickwinkel der damals absehbar in Kraft tretenden neuen RPG-Regelung möglich. Namentlich hatten dadurch auch die nach Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
machte, im zweiten Umgang neu am kantonalen Verfahren beteiligen konnte, verstösst demnach weder gegen den vom Beschwerdeführer genannten Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.5. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Zusammenhang ausserdem geltend, der Gemeinderat sei nicht auf seine Rügen betreffend die fehlende Legitimation der beiden Einsprecher und die Unzulässigkeit eines erneuten Einspracheverfahrens eingegangen und auch das Baudepartement habe sich mit seinen Legitimationsrügen nicht befasst. Damit hätten beide ihre Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; ausserdem liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. Diese Kritik ist bezüglich der Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs grundsätzlich berechtigt. Der Gemeinderat und das Baudepartement äusserten sich in ihren Entscheiden nicht ausdrücklich zu den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, auch wenn sie diese implizit zurückwiesen. Die Gehörsverletzungen wogen indes nicht besonders schwer. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid zudem auf diese Fragen ein und hiess die Beschwerde in Bezug auf die Legitimation des Einsprechers B.________ gut. Die Gehörsverletzungen haben deshalb im Ergebnis als im vorinstanzlichen Verfahren geheilt zu gelten (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Dass sich die unzulässige Teilnahme von
B.________ entscheidwesentlich zuungunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte, wie dieser ausserdem vorbringt, ist nicht ersichtlich.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht ausserdem, er habe seitens des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) weder Akteneinsicht noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im Verfahren der Gemeinde seien ihm bloss die beiden Einsprachen, nicht aber die (weiteren) entscheidrelevanten Akten zur Kenntnis gebracht worden, zu denen er sich auch nicht habe äussern können. Im Ergebnis habe er seinen Gehörsanspruch vor allem in der Rekursfrist wahrnehmen müssen, während der ihm die Verfahrensakten aber noch nicht eröffnet gewesen seien. Insoweit lägen somit Gehörsverletzungen vor. Die Vorinstanz habe sich im Weiteren mit seiner Rüge, die einverlangten Akten seien ihm in Verletzung seines Akteneinsichtsrechts vor Ablauf der Rekursschrift nicht zugestellt worden, nicht befasst. Auch dies sei eine Gehörsverletzung und auch deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
5.2. Werden Verwaltungsverfahren durch Gesuch eingeleitet, übernimmt in erster Linie die Gesuchseinreichung selbst die Funktionen des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f.; Urteil 5A 648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.2; MICHELE ALBERTIN i, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 322 f.). Dies gilt auch für das baurechtliche Gesuchsverfahren, und zwar umso mehr, wenn über das Gesuch in einem koordinierten Verfahren unter Beteiligung mehrerer Behörden entschieden wird. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aber in allen Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnungen abzuschliessen sind, das Recht, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 S. 156 f.; Urteil 1C 597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsichtnahme und Stellungnahme zu Verfügungsentwürfen (vgl. BGE 131 II 13 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Ebenso wenig besteht, von gewissen Ausnahmen abgesehen, eine Verpflichtung der Behörde, die Parteien vorgängig zur rechtlichen Würdigung anzuhören (vgl. Urteil 1C 597/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3.6.3 mit Hinweisen).
5.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wieso ihm das AREG nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen Gelegenheit zur Äusserung hätte geben müssen. Weder bringt er vor, es hätten Stellungnahmen oder Aktenergänzungen im erwähnten Sinn vorgelegen, noch macht er geltend, ausnahmsweise sei er berechtigt gewesen, sich zum Entwurf der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 6. Juni 2013 bzw. zu dessen rechtlicher Würdigung zu äussern. Er erläutert auch nicht, über welche Stellungnahmen oder Aktenergänzungen im erwähnten Sinn ihn das AREG hätte informieren bzw. hinsichtlich welcher derartiger Akten es ihm hätte Akteneinsicht gewähren sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Mit der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung verweigerte das AREG im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens in Verfügungsform und in für den Gemeinderat verbindlicher Weise die erforderliche Zustimmung zur Bewilligung der beiden nachträglichen Baugesuche zum Wohnhaus und zum Stall (vgl. insb. Art. 87 bis Abs. 2 des damals geltenden Baugesetzes vom 6. Juni 1972 des Kantons St. Gallen [BauG/SG; sGS 731.1]; Art. 112 des am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen neuen Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 des Kantons St. Gallen [PBG/SG; sGS
731.1]; Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.4. Soweit der Beschwerdeführer ausserdem rügt, er habe seinen Gehörsanspruch vor allem während der Rekursfrist wahrnehmen müssen, während der ihm die Verfahrensakten aber noch nicht eröffnet gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Gemeinde am 4. Juli 2013 im zweiten Anlauf den Bauentscheid des Gemeinderats samt der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG und den Stellungnahmen des Tiefbauamts und des Amts für Umwelt und Energie eröffnete. Damit verfügte er noch vor der Einreichung des Rekurses am 11. Juli 2013 über diese Dokumente. Welcher weiterer, ihm nicht bekannter Dokumente er für die Abfassung des Rekurses bedürft hätte, erläutert er nicht. Die Rechtsabteilung des Baudepartements räumte ihm im Weiteren eine Nachfrist bis zum 30. August 2013 ein, um seinen Rekurs zu ergänzen, worauf er am 29. August 2013 eine ergänzte Rekursschrift einreichte, der neu ein Aktenverzeichnis der Gemeinde vom 11. Juli 2013 beigelegt war, auf das er sich in der ergänzten Rekursschrift auch bezog. Dass und gegebenenfalls wieso ihm trotz dieses ihm vorliegenden Aktenverzeichnisses und der gewährten Nachfrist allfällige für die Abfassung des Rekurses zusätzlich erforderliche Dokumente nicht bekannt gewesen wären bzw. gewesen sein
sollten, erklärt er nicht. Auch insoweit ist daher keine Gehörsverletzung ersichtlich.
5.5. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich mit seiner Rüge, die einverlangten Akten seien ihm bis zum Ablauf der Rekursfrist nicht zugestellt worden, in gehörsverletzender Weise nicht befasst. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde an die Vorinstanz lediglich mit zwei Sätzen darauf hin, dass ihm die einverlangten Akten bis zur Rekurseingabe nicht zugestellt worden seien, ohne dies mit dem Vorwurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verbinden. Seine weiteren Ausführungen im fraglichen Zusammenhang wie auch die konkret gerügten Gehörsverletzungen bezogen sich auf die angeblichen Mängel im Verfahren des AREG und der Gemeinde. Bei dieser Sachlage brauchte die Vorinstanz nicht auf seine Bemerkung einzugehen.
5.6. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner materiellen Ausführungen weitere Gehörsverletzungen rügt, ist darauf im jeweiligen Zusammenhang einzugehen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht als Erstes, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, das Wohnhaus sei bei Baubeginn nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen, die Erteilung einer Baubewilligung nach Art. 24c
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.2. Gemäss Art. 24c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.3. Die Vorinstanz stützt ihre Beurteilung, das Wohnhaus sei bereits vor Baubeginn nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen, im Wesentlichen auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2009 an die Gemeinde, in dem dieser erläuterte, wieso die ohne Bewilligung durchgeführten Bauarbeiten am Wohnhaus erforderlich gewesen seien. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die tragenden Gebäudeteile fast gänzlich nicht mehr in einem brauchbaren Zustand gewesen seien. Die Ausführungen im Schreiben widerspiegelten sich in den getroffenen Baumassnahmen und erklärten diese schlüssig. Es sei geradezu offensichtlich, dass die Neukonstruktion auf den unbrauchbaren Zustand fast der gesamten tragenden Bausubstanz zurückgehe. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zwar insbesondere vor, die Vorinstanz habe sein Schreiben falsch interpretiert und bei der Beweiswürdigung massgebliche Umstände ohne ernsthaften Grund ausser Acht gelassen. Seine Ausführungen zu diesem Schreiben und den weiteren Umständen lassen die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedoch nicht als willkürlich erscheinen (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f. mit Hinweisen). Weder ist ersichtlich, dass diese sein Schreiben offensichtlich verkannt,
noch, dass sie wichtige und entscheidwesentliche Beweismittel ohne sachlichen Grund unberücksichtigt gelassen hätte; ebenso wenig ist erkennbar, dass sie auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hätte. Ihre Beweiswürdigung erscheint vielmehr nachvollziehbar und grundsätzlich überzeugend.
So durfte die Vorinstanz aus dem fraglichen Schreiben insbesondere willkürfrei folgern, der erfolgte Ersatz der tragenden Strukturen sei nicht erst wegen der beabsichtigten energetischen Sanierung des Wohnhauses ins Auge gefasst und realisiert worden. Auch brauchte sie namentlich dem Umstand, dass das (damalige) Amt für Raumentwicklung im Januar 2008 nach Art. 24d
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
im Verfahren vor dem Baudepartement geltend machte, seine Aussage am Augenschein bezüglich verfaulter Konstruktionen habe sich entgegen dem Augenscheinprotokoll nicht auf das Wohnhaus, sondern den Stall bezogen. Dies wirkt sich auf ihre Beweiswürdigung jedoch nicht weiter aus. Für diese hat weder das im angefochtenen Entscheid erwähnte angebliche Vorbringen des Beschwerdeführers noch die von diesem bestrittene Aussage am Augenschein massgebliche Bedeutung. Entscheidend waren vielmehr die Erkenntnisse vor Ort, die vom Beschwerdeführer selber als unumgänglich erachteten baulichen Massnahmen und seine Beschreibung des Zustands des Wohngebäudes im Schreiben vom 23. Februar 2009. Daraus durfte die Vorinstanz ohne Willkür folgern, dass das Wohngebäude mit vernünftigem Aufwand nicht mehr zu retten war.
Nicht erkennbar ist sodann, dass die Vorinstanz mit der Annahme, weitere Abklärungen versprächen wegen der klaren Ausgangslage keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, in Willkür verfallen wäre. Wegen der vom Beschwerdeführer eigenmächtig veranlassten Baumassnahmen besteht keine Möglichkeit mehr, den damaligen Zustand der tragenden Strukturen des Wohnhauses direkt zu untersuchen oder zu dokumentieren. Die Vorinstanz durfte daher unter den gegebenen Umständen willkürfrei davon ausgehen, ein Gutachten, wie es der Beschwerdeführer zum Beweis offerierte, die von ihm zudem angebotene Zeugenbefragung des am Bau beteiligten Architekten oder allfällige sonstige Beweiserhebungen brächten keine Erkenntnisse, die ihre auf der erwähnten Grundlage gewonnene Überzeugung in Frage zu stellen vermöchten.
6.4. Die Vorinstanz durfte demnach auch in antizipierter Beweiswürdigung von der Erhebung der vom Beschwerdeführer offerierten Beweise absehen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Zwar ist richtig, dass ihre Begründung für den Verzicht auf weitere Beweiserhebungen knapp ausgefallen ist. Aus ihrem Verweis auf die klare Ausgangslage geht jedoch hervor, sie halte unter den gegebenen Umständen die Ausführungen im erwähnten Schreiben für dermassen eindeutig, dass für abweichende Beweise kein Raum mehr bestehe. Dies gilt nicht nur für das von ihr ausdrücklich erwähnte Gutachten, sondern auch die Zeugenbefragung. Da der damalige Zustand der tragenden Strukturen gerade die entscheidwesentliche Frage war, brauchte sie überdies keine Ausführungen zur Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsache zu machen. Sie verletzte daher ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang nicht.
Da die im Augenscheinprotokoll enthaltene, vom Beschwerdeführer bestrittene Aussage bezüglich verfaulter Konstruktionen wie auch dieses Protokoll sonst für die Beweiswürdigung und damit den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht ausschlaggebend waren, verletzte diese den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers ferner auch nicht dadurch, dass sie im angefochtenen Entscheid nicht auf dessen Rügen der unzutreffenden Protokollierung einging.
6.5. Es ergibt sich, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich des Zustands der tragenden Strukturen des Wohnhauses bei Baubeginn nicht willkürlich ist und auch nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Damit ist sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2). Nach dessen Rechtsprechung ist das Wohnhaus damit als im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar zu beurteilen (vgl. vorne E. 6.2). Die Beurteilung der Vorinstanz beruht demnach auch nicht auf einer unzutreffenden Auslegung dieses Erfordernisses. Da es bei Baubeginn an der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit mangelte, kommt Art. 24c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bringt in materieller Hinsicht weiter vor, da das Wohnhaus bewilligt werden müsse, sei nach Art. 24e
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.2. Gemäss Art. 24e Abs. 1
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der Frage der Bewilligungsfähigkeit der Beurteilung des Baudepartements angeschlossen. Dieses führte in seinem Entscheid aus, Art. 24e Abs. 1
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Diese Beurteilung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Da es an einer bewilligten oder bewilligungsfähigen Wohnbaute mangelt, kommt Art. 24e Abs. 1
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.4. Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnung des Verbots zonenwidriger Nutzung einzig mit der angeblichen Bewilligungsfähigkeit des nachträglichen Baugesuchs zum Wohnhaus. Dass das Verbot aufzuheben oder neu zu beurteilen wäre, obschon dieses Gesuch nicht bewilligt werden kann, bringt er nicht vor; ebenso wenig nennt er entsprechende Gründe. Insoweit ist auf seine Beschwerde daher mangels Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht ausserdem, die Anordnung, das Wohnhaus abzubrechen, sei unverhältnismässig und verletze Art. 16b
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
8.2. Der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kommt massgebendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 359 E. 6 S. 364; vgl. auch Art. 130 Abs. 2 BauG/SG; Art. 159 Abs. 1 PBG/SG).
Die Befugnis der Behörden, im Fall einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, ist im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 35; mit gewissen Vorbehalten BGE 136 II 359 E. 8 S. 367). Auch vorher ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f.).
8.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, das Wohnhaus sei für die künftige landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich. Dies ergebe sich namentlich daraus, dass das fragliche Grundstück abparzelliert worden sei, dürfe doch nur objektiv nicht mehr betriebsnotwendiger Wohnraum aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen werden. Weiter sei nicht denkbar, dass ein Betriebsleiterwohnhaus zur Führung eines Betriebs mit einer Fläche von 5,5 ha, die überdies zu einem Drittel bewaldet sei, objektiv unentbehrlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei. Es liege auf der Hand, dass das Grundstück mit dem Wohnhaus wie auch die landwirtschaftliche Parzelle Nr. 988 durch Verkauf oder Verpachtung zu einem bestehenden Landwirtschaftsbetrieb geschlagen würden.
Der Beschwerdeführer erachtet letzteres Vorbringen zwar als richtig, hält es aber dennoch für möglich, dass das Wohnhaus künftig im Sinne der Rechtsprechung für die landwirtschaftliche Nutzung unentbehrlich sein könnte. Dass dies mehr als eine theoretische Möglichkeit wäre, geht aus seinen Ausführungen allerdings nicht hervor; konkrete mögliche Interessenten nennt er keine. Ebenso wenig äussert er sich dazu, wieso trotz der von ihm geltend gemachten möglichen Unentbehrlichkeit seinerzeit eine Abparzellierung verlangt und bewilligt wurde. Aus seinen Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Beurteilung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre oder ihr ein falsches Verständnis der für die Zonenkonformität von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone geltenden Bestimmungen zugrunde läge. Solches ist auch nicht ersichtlich. Weder dargetan noch erkennbar ist im Weiteren, dass die Vorinstanz mit der Annahme, das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offerierte Gutachten verspreche keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, in Willkür verfallen wäre.
8.4. Die Vorinstanz durfte demnach auch in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung dieses Beweismittels verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64). Zwar ist richtig, dass sie ihren Verzicht nur knapp begründet hat. Aus dem Kontext erschliesst sich jedoch, dass sie angesichts der von ihr dargelegten konkreten Umstände ausschloss, ein abstrakt-theoretisches Gutachten, wie es der Beschwerdeführer offerierte, vermöge ihre gestützt auf diese Umstände gewonnene Überzeugung massgeblich in Frage zu stellen. Da eine allfällige konkrete und absehbare Nachfrage nach dem Wohnhaus für eine landwirtschaftliche Wohnnutzung klarerweise entscheidrelevant wäre, eine allfällige bloss abstrakt-theoretische Möglichkeit hingegen nicht, brauchte die Vorinstanz überdies keine Ausführungen zur Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsache zu machen. Sie verletzte demnach ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang nicht.
Da kein konkretes Gesuch für die Nutzung des Wohnhauses als Betriebsleiterwohnung zu prüfen war, brauchte die Vorinstanz im Weiteren nicht näher auf die Voraussetzungen für die Zonenkonformität solchen Wohnraums einzugehen. Sie verletzte deshalb auch insofern weder ihre Begründungspflicht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers.
8.5. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, das Wohnhaus sei für die künftige landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich, ist somit weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Sie ist für das Bundesgericht daher verbindlich (vgl. vorne E. 2). Damit erscheint der Abbruch des Wohnhauses bzw. der ausgehöhlten und teilsanierten Aussenhülle, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, als im öffentlichen Interesse sowie grundsätzlich erforderlich, zumal der damalige Zustand nicht wiederhergestellt werden kann.
8.6. Gemäss Art. 16b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Abbruchanordnung ein Nutzungsverbot zu verfügen und dem Beschwerdeführer zunächst Frist zum Verkauf des Wohnhauses anzusetzen, folgt aus Art. 16b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Da davon auszugehen ist, das Wohnhaus sei für die künftige landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich, wäre mit einem Zuwarten nichts gewonnen; der gegenwärtige rechtswidrige Zustand bliebe lediglich über Jahre hinweg bestehen. Die vom Beschwerdeführer beantragte mildere Massnahme ist mithin im Unterschied zum angeordneten Abbruch nicht geeignet, den bestehenden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, und kommt daher nicht in Frage.
8.7. Der Abbruch des Wohnhauses bzw. der ausgehöhlten und teilsanierten Aussenhülle ist demnach im öffentlichen Interesse sowie geeignet und erforderlich. Er ist unter den gegebenen Umständen trotz der damit einhergehenden, nicht unbeträchtlichen Nachteile für den Beschwerdeführer zudem zumutbar. Dieser bringt denn auch nichts Konkretes vor, was die Zumutbarkeit in Frage stellen würde. Damit erweist sich die Abbruchanordnung als verhältnismässig. Sie verstösst ausserdem weder gegen Art. 16b
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
9.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Flums, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Raumentwicklung ARE schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Baur