1C_144/2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 144/2013
Urteil vom 29. September 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli, Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
gegen
Politische Gemeinde Schänis,
c/o Gemeinderat, 8718 Schänis,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Baugesuch,
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
A.________ führt oberhalb des Weilers Maseltrangen in der Gemeinde Schänis einen Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er Milchkühe, Rinder, Pferde, Ponys, Schweine und Bienenvölker hält. Zum Betrieb gehört ebenfalls ein 1951/2 errichteter Weidestall, der unterhalb von Maseltrangen in der Linthebene in 2,9 km Fahrdistanz vom Hof gelegen ist. Dieser diente ursprünglich zur Unterbringung von rund zehn Rindern, wurde jedoch später aufgegeben, weil er den Tierschutzvorschriften nicht mehr entsprach.
Am 11. Dezember 2008 reichte A.________ ein Baugesuch ein, um den seit über zehn Jahren ungenutzten Weidestall in eine Pferdepension umzuwandeln. Die Gemeinde Schänis erteilte ihm am 1. Mai 2009 die Bewilligung für die Errichtung von drei Pferdeboxen mit dem je dazugehörigen Auslauf.
Bereits kurz zuvor - am 22. April 2009 - verfügte die Gemeinde einen Baustopp, nachdem sie festgestellt hatte, dass A.________ mit den Bauarbeiten schon begonnen hatte und diese über die im Baugesuch enthaltenen Arbeiten hinausgingen. Sie ordnete zudem an, dass die Bauarbeiten erst weitergeführt werden dürften, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege.
Am 11. November 2009 reichte A.________ ein neues Baugesuch ein, das zusätzlich zum früheren Gesuch eine Abfohlbox im Gebäudeinneren (23.66 m²) und zwei neue Boxen für Ponys in einem Anbau auf der Nordseite des Weidestalls (je 14,94 m²) sowie je einen Auslauf (27,97 m², 31,22 m² und 45,07 m²) vorsieht.
Die Gemeinde Schänis verweigerte am 4. März 2011 die Bewilligung dieser zusätzlichen Änderungen und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Dazu seien der Anbau mit den zwei Ponyboxen, die drei neuen Ausläufe und ein ebenfalls ohne Bewilligung erweiterter befestigter Vorplatz zurückzubauen.
A.________ erhob gegen die Verfügung des Gemeinderats Rekurs. Nach Durchführung eines Augenscheins wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen am 19. Dezember 2011 das Rechtsmittel ab, soweit sich dieses gegen die Verweigerung der Baubewilligung und die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands richtete.
Die von A.________ daraufhin erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 11. Dezember 2012 ab.
B.
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Die Gemeinde Schänis, das Baudepartement und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erklärt, es schliesse sich der Beurteilung der kantonalen Instanzen an.
C.
Eine Delegation des Bundesgerichts hat am 12. Mai 2014 einen Augenschein durchgeführt und dabei den Weidestall (Parzelle Nr. 673, "Widenriet"), dessen strassenmässige Erschliessung und das Betriebszentrum (Parzelle Nr. 1263, "Wegscheide") besichtigt.
Der Beschwerdeführer hat sich zum Protokoll geäussert und erklärt, vollumfänglich an seinem Rechtsmittel festzuhalten.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand bildet die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umnutzung und Erweiterung des Weidestalls, soweit sie die kantonalen Behörden für unzulässig erklärt haben. Zu prüfen ist demnach, ob die im Innern des Stalls errichtete Abfohlbox, der Anbau mit zwei Boxen für Ponys, die drei dazugehörigen Ausläufe und die erfolgte Befestigung des Vorplatzes mit Kies bewilligungsfähig sind. Nicht zum Streitgegenstand gehört dagegen die bereits rechtskräftig bewilligte Einrichtung von drei Pferdeboxen mit Auslauf.
Nicht umstritten ist zudem die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall, dass sich die vorgenommene Umnutzung und Erweiterung als nicht bewilligungsfähig erweisen sollte. Zu beachten ist ferner, dass sich die Wiederherstellungsverfügung nicht auf die bisher nicht bewilligte Abfohlbox im Gebäudeinnern erstreckt, wohl aber auf den dazugehörigen Auslauf.
2.
Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der erwähnten baulichen Veränderungen nach den Vorschriften geprüft, die im Urteilszeitpunkt am 11. Dezember 2012 galten, d.h. nach Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
Nach Art. 52 Abs. 2

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 52 Übergangsbestimmungen - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 199881 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. |
Da die am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Bestimmungen die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone in einem weiteren Umfang zulassen als das bisherige Recht, sind die umstrittenen baulichen Veränderungen nach ihnen zu beurteilen. Die Parteien und das ARE haben am Augenschein Gelegenheit erhalten, sich zur Anwendung des neuen Rechts zu äussern, und haben von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Das Bundesgericht hat zudem am Augenschein die noch fehlenden Sachverhaltsermittlungen vorgenommen, die zur Anwendung der neuen Normen nötig sind.
3.
3.1. Nach Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
3.2. Die Sonderregelung von Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
3.3. Als bodenabhängig gelten nach der Rechtsprechung Bewirtschaftungsformen, die den Boden unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen als Produktionsfaktor einsetzen. Die Tierhaltung erfolgt bodenabhängig, wenn die Tiere vorwiegend auf der Grundlage der auf dem Betrieb produzierten Futtermittel ernährt werden (BGE 133 II 370 E. 4.2 S. 375 mit Hinweisen). In Übereinstimmung damit setzt auch Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
3.4. Hinsichtlich der zweiten Anforderung - der landwirtschaftlichen Art der Produktion bzw. der Zugehörigkeit zum produzierenden Gartenbau - erweitert die neue Bestimmung jedoch die Grundordnung.
Gemäss der Grundordnung (Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
Nach dem neuen Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
3.5. Nach dem neuen Recht gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft demnach weiterhin nicht als zonenkonform (vgl. auch Art. 34b Abs. 6

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24e Hobbymässige Tierhaltung - 1 Bauliche Massnahmen werden bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65 |
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die umstrittene Abfohlbox im Gebäudeinnern, der Anbau mit zwei Ponyboxen, die dazugehörigen drei Ausläufe und die Befestigung des Kiesplatzes seien nach dem neuen Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
Zunächst steht fest, dass die erwähnten baulichen Veränderungen dem Betrieb einer Pferdepension dienen, die der Beschwerdeführer selber führt und die damit eine Pferdehaltung gemäss Art 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
Weiter ergibt sich aufgrund der Erhebungen am Augenschein und der Ermittlungen der kantonalen Instanzen, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss bäuerlichem Bodenrecht erfüllt. Ebenso wenig ist bestritten, dass die gemäss Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
Die Voraussetzungen zur Führung einer Pferdepension auf dem Betrieb des Beschwerdeführers gemäss Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
4.2. Im Unterschied zur Bauzone ist die Landwirtschaftszone nicht in erster Linie für die Erstellung von Bauten und Anlagen bestimmt. Aus diesem Grund können Vorhaben, die in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zulässig sind, nicht an jedem beliebigen Ort innerhalb dieser Zone errichtet werden. Vielmehr ist dafür ein geeigneter Standort zu wählen. Die Notwendigkeit der Baute oder Anlage, welche die allgemeine Vorschrift von Art. 16a Abs. 1

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
Der Bauherr ist demnach bei der Standortwahl von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht frei. Wenn auch das Bundesrecht bei der Standortwahl grundsätzlich keine Prüfung von alternativen Varianten erfordert, so hat doch der Bauherr aufzuzeigen, dass die Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, die streitige Baute am gewählten Ort zu errichten und dort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die rechtlichen Normen eingehalten werden (Urteile 1C 437/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6.1, in: ZBl 112/2011 S. 209; 1C 372/2007 vom 11. August 2008 E. 3.1; je mit Hinweisen). Da der Bauherr jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Erstellung einer zonenkonformen Baute oder Anlage hat, kommt die völlige Verweigerung einer Baubewilligung nur in Betracht, wenn sich auf seinem Land überhaupt kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Andernfalls würde die gesetzliche Regelung von Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
Aus den Materialien zum neuen Art. 16a

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
4.3. Bei der Standortwahl für Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist auf die rationelle Bewirtschaftung des Bodens, insbesondere die Einfügung in die bestehende Betriebsstruktur, die vorhandene Erschliessung, den raumplanerisch gebotenen Schutz des Orts- und Landschaftsbilds, die Erhaltung genügender Fruchtfolgeflächen, die Belange des Natur- und Heimatschutzes sowie allenfalls den Immissionsschutz Rücksicht zu nehmen (vgl. ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 3. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 80 BauG; RUCH, a.a.O.). Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis erklärt, das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung gebiete, landwirtschaftliche Ökonomiebauten beim Betriebszentrum zu errichten. Das gelte jedenfalls, wenn das Betriebszentrum in einem Siedlungsgebiet liege. Ein Standort ausserhalb des bereits besiedelten Gebiets könne in Frage kommen, wenn für die neue Nutzung bereits bestehende, nicht mehr benötigte Bauten verwendet werden könnten (Urteil 1C 550/2009 vom 9. September 2010 E. 6.4.1 und 6.4.2). Die Rechtsprechung verlangt überdies stets eine Prüfung, ob nicht anstatt einer neuen Betriebsbaute eine schon bestehende weiter benutzt werden kann (vgl. Urteil 1C 565/2008 vom
19. Juni 2009 E. 5.5).
Die kantonalen Instanzen und das Bundesamt für Raumentwicklung erachten im Lichte dieser Praxis die Führung einer Pferdepension im ehemaligen Weidestall für bundesrechtswidrig. Sie sind der Auffassung, auch die rechtskräftig gewordene Bewilligung für drei Pferdeboxen mit Auslauf hätte seinerzeit nicht erteilt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe das Betriebszentrum mit der Aufgabe des Weidestalls zur Unterbringung von Rindern ganz auf den heutigen Hof oberhalb der Linthebene konzentriert. Eine Pferdepension müsste deshalb primär dort angesiedelt werden. Der ehemalige Weidestall sei für eine solche Nutzung zudem ungenügend erschlossen. Eine Pferdepension bewirke gegenüber der Rinderhaltung eine wesentliche Intensivierung der Nutzung von Gebäude und Umgebung.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit sie die Erschliessung des Weidestalls und die Eignung des Betriebszentrums zur Führung einer Pferdepension betreffen, als offensichtlich unzutreffend (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
4.4. Der in der zitierten Rechtsprechung hervorgehobene Grundsatz, dass Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung möglichst im Bereich des bestehenden Betriebszentrums zu errichten sind, entspricht dem raumplanerischen Ziel, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedelung des Landes sicherzustellen (Art. 75 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |

SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 40 RPG) - 1 Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass: |
Dem Gebot, Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung beim Betriebszentrum anzusiedeln, kommt damit zwar eine zentrale, aber nicht jene absolute Bedeutung zu, die ihm die kantonalen Instanzen und das ARE beilegen. Jedenfalls kann dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht bereits deshalb die Zonenkonformität abgesprochen werden, weil es nicht beim Betriebszentrum verwirklicht wird. Die Beurteilung des Standorts hat vielmehr aufgrund einer gesamthaften Würdigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse zu erfolgen. Aus den Materialien ergibt sich, dass für die Pferdehaltung vor allem bereits vorhandene, aber sonst nicht mehr benötigte Bausubstanz verwendet werden soll (BBl 2012 6595 Ziff. 3.1). Das zeigt auch Art. 24e

SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24e Hobbymässige Tierhaltung - 1 Bauliche Massnahmen werden bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. |
4.5. Das Land und die Gebäude des landwirtschaftlichen Gewerbes des Beschwerdeführers befinden sich aus geografischen Gründen an zwei Standorten, am alten Standort oberhalb der früher versumpften Linthebene und nach Durchführung der Melioration auch in der Ebene selbst. Beide Standorte liegen ausserhalb des Siedlungsgebiets, so dass sie mit Blick auf das Ziel, eine weitere Zersiedelung zu vermeiden, beide gleichermassen nicht ideal erscheinen. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist die Lage des Betriebszentrums landschaftlich etwas weniger exponiert als die Ebene, und auch seine Erschliessung ist besser, wenn auch wegen des steilen Zufahrtswegs nicht ohne Probleme. Am Ort des Hofs liesse sich zudem eine Pferdepension besser in die betrieblichen Abläufe integrieren. Dem steht jedoch gegenüber, dass es dort kein bereits bestehendes freies Gebäude für die Einrichtung von Pferdeboxen und Ausläufen gibt. Zudem konnte am Augenschein festgestellt werden, dass der Standort für die Pferdehaltung wegen des steilen - grösstenteils geteerten - Zufahrtswegs und mangels flachen Geländes für Ausläufe und Weiden schlecht geeignet ist.
Der zweite Standort in der Linthebene hat den Vorzug, dass für die Pferdepension ein ungenutzter Weidestall verwendet werden kann. Dieser ist, wie am Augenschein festgestellt werden konnte, in einem guten baulichen Zustand und ohne grössere Massnahmen für die Pferdehaltung nutzbar. Der Standort erscheint mit Blick auf die direkt angrenzenden Weiden und das flache Gelände mit vielen Wegen zum Ausritt für eine Pferdehaltung ideal. Die Vertreter der Gemeinde hoben am Augenschein denn auch die grosse Nachfrage nach Plätzen für die Pferdehaltung in der Linthebene hervor. Nicht ideal ist der Standort allerdings mit Blick auf die Erschliessung und die betrieblichen Abläufe. Wie der Beschwerdeführer am Augenschein plausibel dargelegt hat, ist die Betreuung einer geringen Zahl von Pferden aber immerhin ohne grossen Aufwand zu bewältigen. Zur Versorgung mit Wasser dient ein Tank, dessen Füllung für mehrere Tage ausreicht, und für den wenigen benötigten Strom zur Beleuchtung ein kleiner Generator. Der Zufahrtsweg reicht für eine kleine Zahl von Benützern und die gelegentliche Strohlieferung.
4.6. Unter den dargestellten Umständen erscheint die Einrichtung einer Pferdepension im ehemaligen Weidestall in dem Umfang als zonenkonform, soweit dafür die bereits vorhandene Bausubstanz benutzt und diese durch direkt angrenzende Ausläufe erweitert wird. Es handelt sich dabei im Vergleich zur früheren Rinderhaltung nur um eine geringfügige Nutzungsänderung, die zu keinen nennenswerten zusätzlichen Eingriffen in das Landschaftsbild und nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der kommunalen Infrastruktur führt.
Anders zu beurteilen ist demgegenüber der Anbau von zwei Ponyboxen am Weidestall. Die Errichtung neuer bzw. die Vergrösserung bestehender Ökonomiebauten ausserhalb des Betriebszentrums ist nach der erwähnten Rechtsprechung nur mit grosser Zurückhaltung zuzulassen. Sie bedingt in der Regel einen Ausbau der vorhandenen Infrastruktur und führt zu einer zusätzlichen Zersiedelung des Landes. Die vorhandene bescheidene Erschliessung vermöchte zwar im vorliegenden Fall auch für zwei zusätzliche Ponyboxen gerade noch auszureichen, doch treten der - bereits erstellte - Anbau und die dazugehörigen Ausläufe optisch unvorteilhaft in Erscheinung. Bauliche Erweiterungen des Weidestalls sind wegen seiner isolierten Lage in der Ebene besonders problematisch. Die Vertreter von Kanton und Gemeinde haben am Augenschein auf den grossen Siedlungsdruck in der Linthebene hingewiesen, der vom Pferdesport ausgehe. In Übereinstimmung damit erklärt es das "Raumkonzept Schweiz" als vorrangige Aufgabe, die Linthebene als grösseres zusammenhängendes Landwirtschaftsgebiet der Nordostschweiz vor der Zersiedelung zu bewahren (Schweizerischer Bundesrat/KdK/BPUK/SSV/SGV, Raumkonzept Schweiz, überarbeitete Fassung 2012, S. 88, http://www.are. admin. ch/themen/
raumplanung/ [besucht am 17. September 2014]). Soweit dieses Gebiet der Landwirtschaftszone zugeteilt ist, eignet es sich deshalb grundsätzlich nicht als Standort für neue bzw. die Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung.
5.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen in dem Umfang als begründet, als sie sich gegen die Verneinung der Zonenkonformität der Abfohlbox im Inneren des Stalls, des dazugehörigen Auslaufs und des Vorplatzes sowie gegen die Anordnung, in diesem Umfang wieder den früheren Zustand herzustellen, richtet. Dagegen ist sie unbegründet, soweit sie den Anbau mit den zwei Ponyboxen und die dazugehörigen Ausläufe betrifft. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben, soweit er sich auf die Abfohlbox, den dazugehörigen Auslauf und den Vorplatz bezieht. Die Sache ist zur Erteilung der Baubewilligung für die Abfohlbox und den dazugehörigen Auslauf an die Gemeinde zurückzuweisen. Für die Wiederherstellung des Vorplatzes bedarf es keiner neuen Bewilligung. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben, soweit er sich auf die Abfohlbox und den dazugehörigen Auslauf sowie den Vorplatz bezieht. Die Sache wird zur Erteilung der Baubewilligung für die Abfohlbox und den dazugehörigen Auslauf an die Gemeinde Schänis zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Schänis, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold
Gesetzesregister
BGG 66
BGG 68
BGG 97
BV 75
RPG 16 a
RPG 24 d
RPG 24 e
RPV 34
RPV 34 b
RPV 40
RPV 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 75 Raumplanung - 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16a Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone - 1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24d - 1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.65 |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24e Hobbymässige Tierhaltung - 1 Bauliche Massnahmen werden bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34 Abs. 1-3 RPG) - 1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 34b RPG) - 1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199136 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 40 RPG) - 1 Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass: |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 52 Übergangsbestimmungen - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom 20. März 199881 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. |
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