Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 236/2016, 5A 239/2016

Urteil vom 15. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
5A 236/2016
A.________,
vormals vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

und

5A 239/2016
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vormals vertreten durch Rechtsanwältin Serife Can,
Beschwerdegegnerin,

5A 236/2016, 5A 239/2016
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Schütt,
Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand
Abänderung/Eheschutzmassnahmen,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Februar 2016 (ZKBER.2015.66, ZKBER.2015.67, ZKBER.2015.72).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Eheleute A.________ und B.________, beide kanadische Staatsangehörige, sind die Eltern der Kinder C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2007). Am 19. Mai 2014 stellte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Dorneck-Thierstein im Rahmen von Eheschutzmassnahmen fest, dass die Parteien seit September 2013 getrennt leben. Festgehalten wurde ferner, dass die Ehegatten weiterhin über das gemeinsame Sorgerecht über ihre Söhne verfügen. Sodann regelte der Amtsgerichtspräsident die alternierende Obhut der Ehegatten über ihre Kinder und erliess weitere, hier nicht wesentliche Massnahmen.

A.b. Mit Gesuch vom 11. September 2014 beantragte die Mutter eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Insbesondere verlangte sie die Zuteilung der Obhut über beide Söhne und die Zustimmung zur Ausreise der Kinder mit ihr nach Kanada. In diesem Verfahren holte der Amtsgerichtspräsident bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie KJP T.________ ein Gutachten ein zur Erziehungsfähigkeit der Eltern, zur Obhutsregelung und Betreuungsaufteilung sowie zur Frage, ob ein allfälliger Wohnsitzwechsel der Kinder nach Kanada dem Kindeswohl und -interesse entgegenstehe. Im Weiteren ordnete er eine Kindesvertretung gemäss Art. 299 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
. ZPO an und ernannte Advokatin E.________ zur Vertreterin beider Kinder. Das Gutachten wurde am 28. Mai 2015 erstattet. Am 12. August 2015 reichte die KJP T.________ eine Stellungnahme zu den Vorbringen der Parteien bzw. einen Ergänzungsbericht zu ihrem Gutachten ein. In diesem Verfahren wurden die Kinder zweimal angehört. Im Anschluss an die erste Einvernahme der Kinder entzog der Amtsgerichtspräsident am 13. August 2015 den Eltern superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder (Art. 310 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZGB) und verfügte, die Kinder seien per sofort in einer
geeigneten sozialpädagogischen Einrichtung zu platzieren. Die KESB brachte sie daraufhin im Durchgangsheim F.________ unter. Die Verfügung wurde nach der zweiten Anhörung der Kinder am 19. Oktober 2015 aufgehoben.

A.c. Mit Urteil vom 19. Oktober 2015 änderte der Amtsgerichtspräsident die Verfügung vom 19. Mai 2014 ab: Für die weitere Dauer des Getrenntlebens der Eheleute teilte er die Obhut über den Sohn C.________ dem Vater und jene über den Sohn D.________ der Mutter zu; überdies genehmigte er den Wechsel des Aufenthaltsortes von D.________ nach Kanada (2 und 3). Im Weiteren stellte er fest, dass die Mutter aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, für ihren Sohn C.________ Unterhalt zu bezahlen (9).

A.d. Der Sohn D.________ lebt seit Ende Oktober 2015 zusammen mit seiner Mutter in Kanada.

B.
Gegen diesen Entscheid gelangten beide Parteien an das Obergericht des Kantons Solothurn. Strittig vor Obergericht waren - soweit hier relevant - die Obhut über die Kinder sowie die Unterhaltspflicht der Mutter. Mit Urteil vom 26. Februar 2016 hiess die angerufene Instanz die Berufung des Vaters teilweise gut und hob die Unterhaltsregelung bezüglich der Mutter (Ziff. 9 des erstinstanzlichen Entscheids) auf (Dispositiv-Ziff. 1). Die Mutter wurde verpflichtet, für die weitere Dauer des Getrenntlebens an den Unterhalt des Sohnes C.________ monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). Demgegenüber wurde die Berufung der Mutter abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 5). Da die Kindesvertreterin ihr Mandat bezüglich C.________ und D.________ niedergelegt hatte, ernannte die Berufungsinstanz dem Sohn C.________ für die Berufungsverfahren als neuen Kindesvertreter Rechtsanwalt Thomas Schütt und setzte seine Entschädigung auf pauschal Fr. 2'500.-- fest (Dispositiv-Ziff. 8).

C.

C.a. Die Mutter (Beschwerdeführerin) hat am 31. März 2016 (Postaufgabe) durch ihre Anwältin beim Bundesgericht Beschwerde führen lassen (5A 236/2016). Sie beantragt, die Ziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Februar 2016 seien aufzuheben. Es sei ihre Berufung teilweise gutzuheissen und die Obhut über den Sohn C.________ sofort und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ihr zuzuteilen und ihr gerichtlich zu genehmigen, den Aufenthaltsort von C.________ nach U.________/Kanada zu verlegen. Ferner sei festzustellen, dass sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber C.________ durch Pflege und Erziehung und nicht durch Geldleistung zu erbringen habe. Eventuell sei festzustellen, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, einen Beitrag an den Unterhalt von C.________ zu bezahlen. Auf die Berufung des Vaters (Beschwerdegegners) sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Ferner hat sie am 23. März 2016 eine persönlich verfasste Eingabe eingereicht. Weitere Eingaben (teilweise samt Beilagen) erfolgten am 18. April 2016, 26. April 2016, 26. Mai 2016, 10. Juni
2016, 25. Juli 2016, 12. August 2016, 21. Oktober 2016, 25. November 2016, 23. Januar 2017, 20. Februar 2017, 24. Februar 2017, 12. April 2017 sowie am 21. Juni 2017.

C.b. Der Vater hat sich am 6. September 2016 vernehmen lassen. Er schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Vertreter des Kindes C.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Kind.

C.c. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat ihr Mandat am 24. November 2016 niedergelegt.

C.d. Bereits mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2017 wurden die Vernehmlassungen der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt, um dazu Stellung zu nehmen. Da ihre Anwältin ihr Mandat niedergelegt hatte, erging überdies die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, binnen der nämlichen Frist ein Domizil in der Schweiz zu verzeigen, andernfalls auf die Zustellung gerichtlicher Urkunden verzichtet werde. Abgewiesen wurden ferner ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerdeführerin hat mindestens seit 11. August 2017 Kenntnis von dieser Verfügung.

D.

D.a. Der Vater (Beschwerdeführer) hat seinerseits gegen das Urteil des Obergerichts vom 26. Februar 2016 am 30. März 2016 Beschwerde erhoben (5A 239/2016). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm die Obhut über den Sohn D.________ zugewiesen werde. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.b. Die Mutter hat sich am 17. August 2016 zur Beschwerde des Vaters vernehmen lassen und ersucht um deren Abweisung. Der Vertreter von C.________ hat sich am 21. September 2016 zur Beschwerde geäussert; er ersucht um Gutheissung der Beschwerde. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 übermittelt.

D.c. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat sein Mandat am 16. Dezember 2016 niedergelegt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeverfahren 5A 236/2016 und 5A 239/2016 betreffen die Obhutsregelung über die Kinder der Parteien bzw. die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, beide Verfahren zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

2.

2.1. Angefochten ist ein Entscheid einer oberen kantonalen Instanz als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die Obhutsregelung bzw. die Unterhaltspflicht. Die Beschwerden richten sich somit gegen einen Entscheid über eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und beschlagen nicht ausschliesslich vermögensrechtliche Interessen. Die Beschwerdeführer waren je Partei im kantonalen Verfahren; sie sind mit ihren Anträgen unterlegen und verfügen damit über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und b BGG). Soweit die Beschwerden fristgerecht eingereicht worden sind (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist darauf einzutreten. Auf die von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste Beschwerdeergänzung vom 23. März 2016 ist nicht einzutreten, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

2.2.

2.2.1. Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin (im Verfahren 5A 236/2016) am 1. März 2016 zugestellt worden. Anfechtungsgegenstand sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 395 E. 4). Da diesfalls die Gerichtsferien nicht gelten (Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG), lief die Beschwerdefrist am 31. März 2016 ab. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nach Ablauf dieser Frist ergänzt hat, ist darauf nicht einzutreten.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin hat von der Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. Juli 2017 samt den mitgesendeten Vernehmlassungen spätestens am 11. August 2017 Kenntnis erhalten. Die dreissigtägige Frist lief damit infolge des Wochenendes vom 9./10. September 2017 am Montag, 11. September 2017 ab (Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat sich weder im Schreiben vom 11. August 2017 zum Inhalt der Vernehmlassungen geäussert noch spätere Eingaben dazu eingereicht.

2.3. Im Beschwerdeverfahren 5A 239/2016 hat sich die Mutter am 17. August 2016 durch ihre Anwältin und der Vertreter von C.________ am 12. September 2016 vernehmen lassen. Diese Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 übermittelt.

3.

3.1. Beschwerde 5A 236/2016 Zuständigkeit des Obergerichts

3.1.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem erstinstanzlichen Entscheid zusammen mit ihrem Sohn D.________ nach Kanada gezogen ist, wo beide seit Ende Oktober 2015 leben. Die Vorinstanz hat erwogen, Kanada sei kein Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen; SR 0.211.231.011; HKsÜ). Aus diesem Grund seien die schweizerischen Gerichte zur Regelung der Massnahmen betreffend den Sohn D.________ örtlich zuständig.

3.1.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen, habe sie doch mit ihren Ausführungen nicht beachtet, dass das HKsÜ gestützt auf Art. 85 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
IPRG im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten als nationales Recht zur Anwendung gelange; dies habe zur Folge, "dass in Anwendung der perpetuatio fori die Zuständigkeit der kanadischen Gerichte begründet" werde. Der Beschwerdegegner bestreitet die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist der Ansicht, die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Behandlung seiner Berufung sei gestützt auf Art. 85
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
IPRG gegeben.

3.1.3. Kanada zählt nicht zu den Vertragsstaaten des HKsÜ. Nach Art. 85 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
IPRG bestimmt sich indes die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht unabhängig davon nach den Regeln des genannten Übereinkommens. Art. 5 Abs. 1
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
HKsÜ erklärt grundsätzlich die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes für zuständig. Sodann sieht Art. 5 Abs. 2
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
HKsÜ vor, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die dortigen Behörden zuständig werden, womit der Grundsatz der perpetuatio fori in diesem Bereich nicht gilt. Nach der Rechtsprechung gelangt indes Art. 5 Abs. 2
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
HKsÜ im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten nicht zur Anwendung (BGE 142 III 1 E. 2.1 S. 4) mit der Folge, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen Nichtvertragsstaat die einmal begründete Zuständigkeit des Staates, in dem das Verfahren hängig war, bestehen bleibt. Ist aber das schweizerische Massnahmegericht trotz des während des hängigen Verfahrens erfolgten Wegzuges des Sohnes nach Kanada weiterhin örtlich zuständig, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet.

3.2. Beschwerde 5A 239/2016 Rüge von Verfahrensmängeln

3.2.1. Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht geltend gemacht, die erste Instanz habe gewisse Dokumente in einem roten Ordner abgelegt, der ihm nie zur Einsicht zugestellt worden sei. Er habe diesen Umstand vor Obergericht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Obergericht habe zwar eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts durch die erste Instanz bejaht, jedoch in der weiteren Begründung bemerkt, der Amtsgerichtspräsident habe seinen Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten gestützt; die beanstandeten Erkundigungen hätten ihm zur Abrundung seines Bildes gedient. Aufgrund der vollen Kognition und der in Kinderbelangen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt, nachträglich umfassend zum Inhalt des Ordners Stellung zu nehmen, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten sei.

3.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, vor erster Instanz hätten ihm wesentliche Beweisstücke des roten Ordners gefehlt. Die Gutachterinnen seien davon ausgegangen, dass der Kinderpsychiater neutral sei. Aus den Dokumenten des roten Ordners habe sich ergeben, dass er eine parteiische Rolle eingenommen und sich mit der Mutter solidarisiert habe. Das gelte ebenso für die frühere Beiständin, Frau G.________. Bei entsprechender Kenntnis vom Inhalt des roten Ordners wäre den Gutachterinnen das Fehlverhalten von Dr. H.________ nicht verborgen geblieben. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob der erstinstanzliche Richter bei Kenntnis der Sachlage den äusserst gewagten Schritt der Trennung der Söhne gewählt hätte. Aus diesem Grund führe die Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung des Entscheides, und eine Rückweisung an die erste Instanz sei geboten. Mit der Annahme der Heilung des Verfahrensmangels habe das Obergericht Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt.

3.2.3. Wie das Obergericht zu Recht bemerkt, gilt in den strittigen Kinderbelangen die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO), und es trifft ebenso zu, dass die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in allen Rechts- und Sachfragen voll überprüfen kann (statt vieler: KARL SPÜHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO), d.h. über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO; Urteil 5A 635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2). Damit aber hätte der Beschwerdeführer zum Inhalt des Ordners Stellung nehmen und bei dieser Gelegenheit seine Kritik an der Führung des roten Ordners und seine Einwände gegen den Kinderpsychiater und die Beiständin vorbringen können. Nicht zu beanstanden ist daher die Annahme des Obergerichts, der Verfahrensmangel sei als geheilt zu betrachten. Damit ist auf den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Obergericht habe trotz parteiischen Verhaltens des Kinderpsychiaters und der Beiständin auf das Gutachten abgestellt, nicht weiter einzugehen.

3.3. Beschwerde 5A 239/2016 Anforderungen an die Begründung

3.3.1. Das Obergericht hat im Weiteren erwogen, der Amtsgerichtspräsident stelle in seinem Entscheid grundsätzlich auf das Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie T.________ vom 28. Mai 2015 ab und halte dabei zu Recht fest, das Gutachten sei aufgrund intensiver, fundierter und umfassender Abklärungen fachgerecht und schlüssig erstellt worden. In seiner Berufung behaupte der Vater zwar, das Gutachten weise krasse Mängel auf. Dabei begnüge er sich indes mit einem Verweis auf eine Eingabe bei der Vorinstanz, womit er seiner Begründungspflicht nicht genüge.

3.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht stütze sich in seiner Begründung auf das Urteil des Bundesgerichts 5A 209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1, welches indes ein von der Verhandlungsmaxime beherrschtes Verfahren betroffen habe. Vorliegend gehe es freilich um Kinderbelange, die von der Offizial- und Untersuchungsmaxime getragen seien. Indem die Vorinstanz für dieses Verfahren die gleichen Anforderungen an die Begründung der Eingabe stelle, verletze sie Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK.

3.3.3. Die Anforderungen an die Begründung der Berufung (Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO) sind nicht auf die von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren beschränkt. Vielmehr gilt der Grundsatz allgemein, dass aus der Rechtsmittelschrift hervorgehen muss, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser abgeändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619). Weder die in Kinderbelangen herrschende Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7373 bei/in Anm. 216; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; für Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; Urteile 5A 285/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.3 und 5A 141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.4) noch die Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.5.1 S. 620; Urteil 5A 285/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.3) entbinden die Parteien davon, Eingaben an das Gericht förmlich zu begründen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK ist nicht auszumachen.

4. Beschwerde 5A 236 und 239/2016 Frage der Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien.

4.1. Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie im Scheidungsfall. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Wesentlich sein kann ferner der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund eines Altersunterschiedes, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere von verschiedenen emotionalen Bindungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts entgegen. Von
Bedeutung ist sodann auch die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (Urteile 5A 444/2008 vom 14. August 2008 E. 3.1 und 3.6; 5A 911/2012 vom 14. Februar 2013 E. 6.4.2; vgl. BGE 142 III 612 E. 4.3 und 4.4 S. 615 f.).

4.2. Beim Entscheid über die Obhut verfügen die kantonalen Gerichte über grosses Ermessen (BGE 115 II 317 E. 2 und 3 S. 319; Urteile 5A 848/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.1.2; 5A 976/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.4; 5A 266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2.2). Bei der Überprüfung dieses Ermessensentscheides auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279; 135 III 121 E. 2; 133 III 201 E. 5.4 S. 211). Was das vorliegende Verfahren angeht, ist überdies zu beachten, dass die Parteien nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen können (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

4.3. Das Obergericht hat auf die Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten verwiesen. Nach Angaben des erstinstanzlichen Richters ist das zur Frage der Obhut eingeholte Gutachten fachgerecht, schlüssig und ausgewogen, weshalb grundsätzlich der Empfehlung der Gutachterinnen gefolgt werden könnte, wonach die Kinder zusammen mit der Mutter nach Kanada ziehen und das Ferienrecht der Parteien geregelt wird. Die erste Instanz ist indes von der Empfehlung abgewichen, da sich seit der Erstellung des Gutachtens gewisse Veränderungen ergeben haben. Sie hält im Weiteren zusammengefasst dafür, insbesondere sei C.________ seit Eröffnung des Gutachtens nicht mehr bei der Mutter gewesen und hätten die Gutachterinnen ihre Empfehlung in einer späteren Stellungnahme relativiert. Im Weiteren gründe das Gutachten darauf, dass der Kindsvater praktisch ausschliesslich im Haus seiner neuen Partnerin im V.________ zusammen mit der Grossmutter von C.________ wohne und die Kinder bei einer Obhutszuteilung an den Vater im französischen Sprachraum zusammen mit Nachbarskindern aufwachsen könnten. Nunmehr beantrage der Vater aber, nach dem Wegzug der Mutter wieder in die eheliche Wohnung im deutschsprachigen W.________ zurückzukehren. Im Hinblick auf die
Erziehungsfähigkeit halte das Gutachten fest, dass die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei, diesen sehr nahe stehe und auf ihre Bedürfnisse auch in Krisenzeiten adäquat eingehen könne. Aufseiten des Vaters werde positiv vermerkt, dass er sich zurzeit sehr für die Söhne engagiere und deren Wünsche kenne. Auch eine gute Schulbildung sei ihm wichtig. Dank seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Mithilfe seiner Partnerin und der Grossmutter könne er die Zeit mit den Kindern intensiv nutzen. Nachteilig bezüglich der Mutter erwähne das Gutachten deren Probleme mit den Finanzen. Sie verunsichere die Kinder mit ihrer Sehnsucht nach Kanada. Der Vater habe das Thema Kanada dazu ausgenützt, um C.________ zu manipulieren. Der Kontakt zwischen der Mutter und C.________ sei daher nicht mehr zustande gekommen. C.________ sei gemäss den Feststellungen der Gutachterinnen äusserst intelligent, willensstark und weigere sich seit der Bekanntgabe der gutachterlichen Empfehlung, Kontakt mit seiner Mutter zu haben. Es liege eine Eltern-Entfremdung vor, weshalb C.________ unter die Obhut des Vaters zu stellen sei.
Demgegenüber sei D.________ in die Obhut der Mutter zu geben, zumal sie besser garantiere, dass er sich harmonisch entfalten und in seelischer sowie geistiger Hinsicht entwickeln könne. Da die Mutter praktisch bis zur Heimeinweisung D.________ näher gestanden sei als der Vater, sie die Kinder von Anfang an mehr betreut habe als der Vater und zwischen ihr und D.________ eine enge Bindung bestehe, sei sie besser geeignet, D.________ altersgerecht zu fördern. Sie habe momentan Zeit, sich in Kanada zu akklimatisieren und zu integrieren. Auch das Sprachproblem stelle sich nicht mehr. Finde die Mutter eine neue Stelle, habe sie in etwa die gleichen Betreuungsmöglichkeiten wie der Vater. Zwar dürfte die Trennung für die Kinder zunächst sehr schmerzlich sein. Indes könnten die Eltern die Situation massiv verbessern, indem sie immer mehr miteinander zusammenarbeiten. Eine Trennung der Geschwister sei dann mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn beide Elternteile in etwa im gleichen Mass zur Erziehung geeignet seien und die Interessen und das Wohl der Kinder beim Elternteil, dem sie zugewiesen werden, besser gewahrt seien. Da vorliegend unterschiedliche Bedürfnisse und verschiedene emotionale Bindungen bestünden, dürften die Kinder in die Obhut
je eines Elternteils gegeben werden. Zwar habe D.________ erklärt, er wolle zusammen mit seinem Bruder bei seinem Vater leben. D.________ sei indes erst acht Jahre alt, stehe unter dem Einfluss seines Bruders und könne die Tragweite der Situation zu wenig erfassen. Es sei frappant, wie unterschiedlich die beiden Brüder in Bezug auf die geistige Reife seien. Bei C.________ und D.________ sei bei der Beurteilung der Obhutsfrage von verschiedenen Bedürfnissen auszugehen, was auch der erste Bericht des Durchgangsheims F.________ bestätige. Trotz des mehrfach geäusserten Wunsches von D.________ sei er in die Obhut der Mutter zu stellen, um dem effektiven Kindeswohl Nachachtung zu verschaffen.

4.4. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts und der Vorbringen der Parteien zum Schluss, die getroffene Lösung sei mit dem Bundesrecht vereinbar.

4.5. Beschwerde 5A 236/2016

4.5.1.

4.5.1.1. Unter dem Titel willkürliche Beweiswürdigung macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten vom 28. Mai 2015 komme zum Schluss, dass die beiden Kinder in ihre Obhut zu geben seien und der Auszug der Kinder nach Kanada bewilligt werden könne. Die Vorinstanz habe in Abweichung von diesem Gutachten die Kinder getrennt, indem sie die Obhut über den Sohn D.________ ihr persönlich und jene über C.________ dem Vater übertragen habe. Angesichts der ausgewiesenen Zweifel am Gutachten habe die Vorinstanz nicht ohne zusätzliche Beweiserhebungen entscheiden dürfen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich. Der Vater erachtet die Trennung der Kinder als willkürlich, zumal sie vom Gutachten nicht vorgeschlagen worden sei (5A 236/2016 33/4 Ziff. 11).

4.5.1.2. Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet (Art. 254
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
ZPO). Von aufwändigen Beweismassnahmen ist daher grundsätzlich abzusehen (Urteile 5A 112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 1.3; 5A 813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.3; 5A 742/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3). Unbesehen davon hat das Sachgericht für die Regelung der Obhut über die Kinder am 21. November 2014 ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, wobei der Richter in Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweicht. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.; 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86; 134 I 83 E. 4.1 S. 88, je mit weiteren Hinweisen).

4.5.1.3. Das Gutachten vom 28. Mai 2015 kommt zum Schluss, es sei für die Kinder das Beste, wenn sie mit ihrer Mutter nach Kanada ziehen. In einer vom Sachgericht eingeforderten Stellungnahme zu den Vorbringen der Parteien bzw. der verlangten Ergänzung des Gutachtens, beides vom 12. August 2015, halten die Gutachterinnen dafür, während die Beschwerdeführerin grundsätzlich mit den Empfehlungen des Gutachtens einverstanden sei, stellte sich der Vater dagegen. Die Gutachterinnen skizzieren in der Folge zwei konstruktive Varianten: Nach der Variante A einigen sich die Parteien darauf, dass die Kinder zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Kanada ziehen bzw. die Beschwerdeführerin sich nur für mindestens ein Jahr zusammen mit den Kindern dorthin begibt, wo die Kinder eingeschult werden und die Beschwerdeführerin sich eine Arbeit sucht. Für den Fall, dass es den Kindern nicht gefällt, sei die Mutter bereit, einen Umzug der Kinder zu ihrem Vater zu unterstützen. Nach einer Variante B zieht die Beschwerdeführerin vorerst allein nach Kanada, wo sie nach Arbeit sucht, wobei nach einem Jahr die Situation erneut evaluiert werden soll. Eine "schwierige Variante", die für den Fall vorgeschlagen wird, dass sich die Parteien nicht einigen,
sieht eine Fremdplatzierung der Kinder vor.

4.5.1.4. Das Obergericht hat darauf hingewiesen, der Amtsgerichtspräsident halte fest, das Gutachten sei aufgrund intensiver sowie fundierter Abklärungen in alle Richtungen fachgerecht und schlüssig erstellt worden. Bei dieser Ausgangslage wäre der erstinstanzliche Richter grundsätzlich verpflichtet gewesen, den Empfehlungen des Gutachtens zu folgen. Ausschlaggebend für ein Abweichen von der Expertenempfehlung seien indes die Entwicklung seit Erstattung des Gutachtens und die Relativierung durch die Gutachterinnen selbst in ihrem Ergänzungsbericht vom 12. August 2015. Der Amtsgerichtspräsident habe in seinem Urteil überzeugend dargelegt, dass eine Zuteilung des damals elfjährigen Sohnes C.________ an die Beschwerdeführerin wegen einer "Eltern-Entfremdung" nicht infrage komme. Die kantonalen Instanzen haben damit ausreichend begründet, weshalb sich ihrer Ansicht nach eine Abweichung vom Gutachten aufdrängte. Das Obergericht hat alsdann auf den Umstand hingewiesen, dass angesichts der verfahrenen Situation auf einen raschen Sachentscheid hinzuwirken war. Schliesslich wurde auch dargelegt, dass im summarischen Verfahren auf solch umfassende Beweismassnahmen zu verzichten sei. Die kantonalen Instanzen sind daher mit einer
nachvollziehbaren Begründung vom Gutachten abgewichen und haben aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen und angesichts der verfahrenen Situation und damit aus nachvollziehbaren und überzeugenden Gründen von einem Obergutachten abgesehen. Der angefochtene Entscheid verstösst insgesamt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

4.5.2.

4.5.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die entscheidenden Kriterien für die Zuteilung der Obhut willkürlich gewürdigt. Sie gehe in E. 4.1 davon aus, das Gutachten im Hinblick auf die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter halte fest, dass die Mutter die Hauptbezugsperson der Kinder sei, sie diesen sehr nahe stehe und auf sie eingehen könne. Überdies habe sie in Kanada in einer kinderfreundlichen Umgebung ein Haus gemietet. Bezüglich des Vaters habe es dagegen festgestellt, dass er Druck auf die Kinder ausübe. Die Kinder würden durch die Mutter deutlich weniger instrumentalisiert als durch den Vater. Gestützt auf den vom Vater ausgeübten emotionalen Druck habe C.________ den Wunsch geäussert, beim Vater zu bleiben. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, indem sie einerseits die Manipulation der Kinder durch den Vater anerkenne, anderseits aber den Wunsch des Sohnes C.________, bei seinem Vater zu bleiben, als bewussten Entscheid des Sohnes heranziehe, um die Obhutszuteilung an den Kindsvater zu begründen. Überdies habe die Vorinstanz die Möglichkeit persönlicher Betreuung nicht berücksichtigt.

4.5.2.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin den Sohn D.________ nicht auch beeinflusst hat. Allgemein gehen beide kantonalen Instanzen von einem Loyalitätskonflikt der Kinder aus. Abgesehen davon war nicht ausschliesslich der Wunsch von C.________ für die vorgenommene Obhutszuteilung massgebend. Berücksichtigt hat die Vorinstanz insbesondere auch, dass sich der Vater zurzeit sehr für die Söhne engagiert und deren Wünsche kennt und ihm auch die Schulbildung wesentlich sei. Es hat damit die Erziehungsfähigkeit des Vaters als gegeben erachtet. Entscheidend für die Trennung der Obhut war für die kantonalen Instanzen zudem die unterschiedliche Reife beider Kinder und deren verschiedene Bedürfnisse. Die Vorinstanz hat unter Würdigung all dieser Parameter die nunmehr beanstandete Entscheidung getroffen. Abgesehen davon ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Vater, der zurzeit mit seiner Lebenspartnerin in deren Haus lebt, durchaus in der Lage ist, den Sohn zu betreuen, zumal er dabei von seiner Lebenspartnerin und von der Grossmutter des Sohnes unterstützt werden kann. Bei den Kindern handelt es sich nicht mehr um Kleinkinder, deren Betreuungsbedarf weit bedeutender ausfällt als
im konkreten Fall der 2004 bzw. 2007 geborenen Söhne der Parteien. Der Entscheid der Vorinstanz hat damit die wesentlichen Kriterien der Obhutszuteilung berücksichtigt und hat insbesondere auch begründet, warum von der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil abgesehen wird. Insgesamt erweist sich der Entscheid als haltbar und damit nicht willkürlich.

4.5.3. 5A 236/2016 Verletzung von Art. 13 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
. BV bzw. 8 EMRK

4.5.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe durch willkürliche Anwendung der Kriterien über die Obhutszuteilung ihr Recht auf Familienleben vereitelt und damit Art. 13 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
. BV bzw. Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt.

4.5.3.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie die entsprechenden Rügen bereits im kantonalen Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Der Berufung lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Auf die Rügen ist mangels Ausschöpfens des Instanzenzuges nicht einzutreten (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

4.6. Beschwerde 5A 239/2016

4.6.1.

4.6.1.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Begründung der Trennung der Kinder als willkürlich und macht dazu im Wesentlichen geltend, der erstinstanzliche Richter habe allein gestützt auf seine eigene Auffassung und ohne Berücksichtigung von Fachmeinungen die Trennung der Kinder befürwortet und die zweite Instanz habe sich dem angeschlossen. Die Überlegungen des Obergerichts gingen dahin, dass die Eltern für ihr unkooperatives Verhalten sanktioniert werden sollen. Damit habe das Obergericht Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletzt.

4.6.1.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ging es dem Obergericht nicht darum, die Parteien zu sanktionieren. Entscheidend für die Trennung der Kinder waren nebst den üblichen für die Regelung der Obhut geltenden Parameter insbesondere auch die unterschiedliche Reife beider Kinder und die verschiedenen Bedürfnisse. Aufgrund dieser Überlegungen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 11
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
, 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK die Obhut über den jüngeren Sohn der Mutter zuweisen.

4.6.2.

4.6.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet des Weiteren die Nichtberücksichtigung des Willens des jüngeren Sohnes, zusammen mit seinem Bruder bei seinem Vater zu bleiben. Im Wesentlichen führt er dazu aus, es sei überspitzt formalistisch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, welche das Alter von acht Jahren als ungefähre Grenze zur Urteilsfähigkeit bezeichne, obwohl D.________ gemäss den Schilderungen der Kinderanwältin und aufgrund des aus den Kindesanhörungen gewonnenen Eindrucks über eine besonders hohe Intelligenz verfüge. Auch insoweit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
, 14
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
BV und 8 EMRK.

4.6.2.2. Die Vorinstanz hat nicht nur das Alter von D.________, sondern insbesondere auch die Tatsache berücksichtigt, dass er unter dem Einfluss seines Bruders steht und die Tragweite der Situation zu wenig erfassen kann (E. 4.3 hiervor). Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Wunsch von D.________ nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht auszumachen.

4.6.3.

4.6.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall sei die Unparteilichkeit der Gutachterinnen mehrfach verletzt worden. Zum einen hätten sie weit mehr Kontakt mit der Mutter gepflegt und insbesondere mit dem Vertreter der Mutter ein Telefongespräch geführt, was mit dem Vertreter des Vaters nicht geschehen sei. Zudem hätten die Gutachterinnen in ihrem ergänzenden Bericht vom 12. August 2015 eingeräumt, dass ihnen diverse Schreiben aus dem Umfeld des Vaters unbekannt waren, die mit der Stellungnahme vom 30. Juni 2015 eingereicht worden seien. Überdies sei das Gutachten insgesamt mangelhaft, sodass die Vorinstanz nicht hätte darauf abstellen dürfen.

4.6.3.2. Wie sich aus den Darlegungen des angefochtenen Entscheides ergibt, haben die kantonalen Instanzen nicht auf die Empfehlungen des Gutachtens abgestellt, sondern eine Trennung der Kinder vorgenommen. Sodann hätte der Beschwerdeführer die Vorbehalte hinsichtlich der Unparteilichkeit der Gutachterinnen im kantonalen Verfahren vorbringen und den Ausstand der Fachpersonen verlangen müssen. Dass er entsprechend verfahren wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind diese Vorbringen infolge Verletzung des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben unbeachtlich (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; vgl. auch Art. 52
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
ZPO; BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.6.4.

4.6.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme, dass die Mutter vor Aufnahme des Getrenntlebens die Kinder hauptsächlich betreut habe, sei falsch. Sie sei bis 2013 immer voll erwerbstätig bzw. wegen ihres Burnouts arbeitsunfähig gewesen. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Grossmutter väterlicherseits neben den erwerbstätigen Eltern einen Grossteil der Erziehungsarbeit geleistet hätten.

4.6.4.2. Mit diesen Ausführungen widerspricht der Beschwerdeführer ohne klaren Aktenverweis den anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

4.6.5.

4.6.5.1. Als weitere Verletzung von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das berufliche und finanzielle Umfeld der Mutter in Kanada nicht abgeklärt.

4.6.5.2. Die Vorinstanz hat die Mutter ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers als erziehungsfähig erachtet. Überdies ist die mütterliche Obhut über den jüngeren Sohn aufgrund dessen Reifegrades und der verschiedenen Bedürfnisse angezeigt. Die Vorinstanz hat daher ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Beschwerdeführers die Obhut über den jüngeren Sohn der Mutter zuteilen dürfen. Weiterer Abklärungen bedurfte es nicht.

5. Beschwerde 5A 236/2016 Unterhaltspflicht

5.1. Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das Obergericht die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, dem Vater einen Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.________ zu bezahlen. Zur Begründung seines Entscheides hat es im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern die Schweiz verlassen, wo sie bis Ende Juni 2015 Arbeitslosentaggelder von Fr. 8'000.-- pro Monat erhalten habe. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern belege die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, was nichts anderes bedeute, als es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob sie in Kanada wieder eine Anstellung finde, die für sie zumutbar sei, könne zwar nicht leicht beurteilt werden. Sie habe sich indes die allenfalls schlechteren Erwerbsmöglichkeiten selbst zuzuschreiben, da sie in Kenntnis ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern die Schweiz verlassen habe.

5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Willkür zu belegen. Zum einen stützt sie sich auf Tatsachen (sie bemühe sich um eine Anstellung und nehme alle Anstrengungen in Kauf, um ein Erwerbseinkommen zu erzielen), die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne eine den Begründungsanforderungen entsprechende Sachverhaltsrüge vorzutragen. Zum anderen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen und zu können, sondern beschränkt sich auf die nicht weiter begründete Behauptung, es sei weder ihr noch dem Sohn D.________ zumutbar, in die Schweiz zurückzukehren.

6.
Damit sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Parteikosten sind demgegenüber wettzuschlagen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

7.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entsprechen, zumal sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat und die Beschwerdeführerin als bedürftig gilt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Ihr ist ihre frühere Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, die für ihre Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

8.
Gutzuheissen ist schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Sohnes C.________, zumal er sich vor Bundesgericht hat vernehmen lassen und sein Standpunkt nicht von vornherein aussichtslos war. Dem Sohn wird ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, der für seine Bemühungen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 236/2016 und 5A 239/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwältin Serife Can als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Das Gesuch des Sohnes C.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Ihm wird Rechtsanwalt Thomas Schütt als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von je Fr. 2'000.-- der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6.
Rechtsanwältin Serife Can und der Vertreter des Sohnes C.________, Rechtsanwalt Thomas Schütt, werden für ihre Bemühungen je mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, Rechtsanwältin Serife Can und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_236/2016
Datum : 15. Januar 2018
Publiziert : 30. Januar 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Abänderung/Eheschutzmassnahmen


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
11 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
1    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2    Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
14 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
HKsÜ: 5
IR 0.211.231.011 Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) - Haager Kindesschutzübereinkommen
HKsÜ Art. 5 - (1) Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen.
IPRG: 85
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 85 - 1 Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
1    Für den Schutz von Kindern gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 199653 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern.
2    Für den Schutz von Erwachsenen gilt in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, auf das anwendbare Recht sowie auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 200054 über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
3    Die schweizerischen Gerichte oder Behörden sind ausserdem zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist.
4    Massnahmen, die in einem Staat ergangen sind, der nicht Vertragsstaat der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Übereinkommen ist, werden anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes oder des Erwachsenen ergangen sind oder dort anerkannt werden.
ZGB: 310
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
1    Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
2    Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann.
3    Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht.
ZPO: 52 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben - Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
254 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 254 Beweismittel - 1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
1    Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.
2    Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:
a  sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b  es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c  das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
299 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes - 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
1    Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2    Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a  die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
a1  der Zuteilung der elterlichen Sorge,
a2  der Zuteilung der Obhut,
a3  wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
a4  der Aufteilung der Betreuung,
a5  des Unterhaltsbeitrages;
b  die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c  es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:146
c1  erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
c2  den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3    Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
310 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
BGE Register
115-II-317 • 128-I-81 • 129-I-49 • 130-I-337 • 132-II-485 • 133-II-384 • 133-III-201 • 133-III-393 • 133-III-638 • 134-I-20 • 134-I-83 • 135-III-121 • 136-II-539 • 136-III-278 • 137-III-617 • 138-III-193 • 138-III-374 • 142-III-1 • 142-III-612
Weitere Urteile ab 2000
5A_112/2014 • 5A_141/2014 • 5A_209/2014 • 5A_236/2016 • 5A_239/2016 • 5A_266/2015 • 5A_285/2013 • 5A_444/2008 • 5A_635/2015 • 5A_742/2008 • 5A_813/2013 • 5A_848/2014 • 5A_911/2012 • 5A_976/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • vater • obhut • vorinstanz • kanada • bundesgericht • kenntnis • erste instanz • stelle • unentgeltliche rechtspflege • beweismittel • rechtsanwalt • frist • getrenntleben • dauer • geschwister • verhalten • frage • offizial- und untersuchungsmaxime • zweifel
... Alle anzeigen
BBl
2006/7221