Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3434/2015

Urteil vom15. Dezember 2015

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),

Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,

Parteien vertreten durch Dr. Marco Donatsch, Rechtsanwalt,

Donatsch Rechtsanwälte, Kreuzplatz 1, Postfach 2016, 8032 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Crossrail AG,

Hofackerstrasse 1, 4132 Muttenz,

vertreten durch Prof. Dr. Daniel Staehelin, Advokat
und/oder MLaw Daniel Rüdin, Kellerhals Carrard Basel,

Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Entzug der Netzzugangsbewilligung / Einhaltung der
branchenüblichen Arbeitsbedingungen.

Sachverhalt:

A.
Die Crossrail AG ist ein schweizerisches Unternehmen, das eine schweizerische Netzzugangsbewilligung innehat und im internationalen Eisenbahngüterverkehr tätig ist. Sie bietet u.a. Schienengüterverkehr zwischen Holland bzw. Belgien und Italien an und befährt dabei die Gotthard- und die Lötschberg-Simplon-Linie. Sie hat u.a. in Italien eine Tochtergesellschaft, Crossrail Italia S.r.l., die am Standort Domodossola italienisches Lokpersonal stationiert hat. Die italienischen Lokführer führen die Züge in Italien bis bzw. ab Domodossola bzw. Como; von dort in die Schweiz bzw. aus der Schweiz bis dorthin führen jeweils schweizerische Lokomotivführer der Crossrail AG die Züge.

B.
Als Massnahmen zur Effizienzsteigerung sieht die Crossrail AG vor, dass das Lokpersonal statt in den Güterbahnhöfen von Domodossola bzw. Como neu in Brig bzw. Bellinzona wechselt. Hierzu hat sie einen Standort in Brig eröffnet und will bis zu 41 italienische Lokomotivführer von der Crossrail Italia S.r.l. in die Crossrail AG übernehmen, sie in Brig statt Domodossola stationieren und zuerst während fünf Monaten ausbilden, so dass sie Züge von Italien bis Brig bzw. Bellinzona und umgekehrt führen können. Während der Ausbildung erhalten die italienischen Lokführer einen Lohn von Fr. ... brutto, danach von Fr. ... brutto zuzüglich 13. Monatslohn und verschiedener Zulagen. Crossrail AG macht geltend, den italienischen Lokführern insgesamt einen durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. ... zu zahlen. Nach ihren Angaben haben die ersten italienischen Lokführer mittlerweile diese Ausbildung abgeschlossen.

C.
Am 4. April 2014 richtete die Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV, unterstützt von zwei italienischen Gewerkschaften beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Schreiben ein mit dem Titel "Denuncia cautelativa nei confronti di Crossrail SA, Muttenz, per infrazione all'Art. 8d lit. d delle Legge federale sulle ferrovie" und brachte darin vor, mit den vorgesehenen Löhnen verletze die Crossrail AG die Arbeitsbedingungen der Branche und erfülle die Voraussetzungen für den Netzzugang nicht mehr. Die Gewerkschaften forderten das BAV auf, den Entzug der Netzzugangsbewilligung zu prüfen, falls die Crossrail AG ihre Pläne in die Tat umsetze.

D.
Ebenfalls am 4. April 2014 forderte das BAV die Crossrail AG zur Stellungnahme auf. Auf ihren eigenen Wunsch erläuterte die Crossrail AG am 10. April 2014 dem BAV ihre Pläne und reichte anschliessend am 19. Mai 2014 eine Stellungnahme mit Beilagen ein.

E.
Am 17. Juni 2014 reichte der SEV beim BAV eine Anzeige gegen Crossrail AG ein wegen Verletzung von Art. 8d Ziff. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) ein. Sie wies darauf hin, dass in der Zwischenzeit zumindest ein Arbeitsvertrag zu den mit ihrem Schreiben vom 4. April 2014 beanstandeten Bedingungen abgeschlossen worden sei. Das BAV teilte den Parteien am 23. Juni 2014 mit, es sei nicht in der Lage, sofort einen Entscheid in der Sache zu fällen, vielmehr seien umfangreiche Abklärungen erforderlich, u.a. ein Gutachten zu den nun erstmals anzuwendenden Bestimmungen.

F.
Am 14. Januar 2015 reichten die vom BAV mandatierten Experten den Grundlagenbericht "Branchenübliche Arbeitsbedingungen im Schienengüterverkehr - Ergebnisse der rechtlichen und ökonomischen Analyse von Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG" ein. Darin kamen die Experten u.a. zum Schluss, es gebe zwei Branchen, eine im Binnenverkehr und eine im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr. Das Gutachten wurde verschiedenen Gewerkschaften und Schienengüterverkehrsunternehmen zugestellt, mit der Möglichkeit bis Ende März 2015 Stellung zu nehmen.

G.
Während die Crossrail AG das Ergebnis des Expertengutachtens begrüsste, bestritt der SEV dieses und reichte ein Gegengutachten ein, das zum Schluss kam, es gäbe nur eine Branche für Unternehmen mit Netzzugangsbewilligung nach schweizerischem Recht.

H.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wies das BAV den Antrag des SEV um Entzug der Netzzugangsbewilligung der Crossrail AG ab. Zur Begründung führte das BAV aus, angesichts der Entstehungsgeschichte von Art. 8d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG sei von zwei verschiedenen Branchen im schweizerischen Schienengüterverkehr auszugehen, den Binnenverkehr und dem grenzüberschreitenden. Beim Vergleich der Arbeitsbedingungen seien daher auch die Löhne ausländischer Unternehmen, die im internationalen Schienengüterverkehr tätig seien, einzubeziehen. Die von der Crossrail AG den italienischen Lokführern bezahlten Löhne lägen über den so ermittelten branchenüblichen Löhnen und stellten daher keine Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen dar.

I.
Am 28. Mai 2015 erhebt der SEV (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) und beantragt deren Aufhebung sowie die Androhung an die Crossrail AG (Beschwerdegegnerin), die Netzzugangsbewilligung zu widerrufen bzw. diese nur unter der Auflage zu belassen, dass sämtliche angestellte Lokführer entsprechend den Arbeitsbedingungen der Branche, d.h. namentlich den Lohnverhältnissen der schweizerischen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) entlöhnt würden. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Ermittlung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, namentlich der Entlöhnung bei den schweizerischen Eisenbahnverkehrsunternehmen um gestützt darauf über die Einhaltung der gesetzlichen EVU der Netzzugangsbewilligung durch die Beschwerdegegnerin neu zu befinden. Zur Begründung macht er geltend, die Beschwerdegegnerin zahle keine branchenüblichen Löhne im Vergleich zu SBB, SBB Cargo, BLS und BLS Cargo. Die Vorinstanz habe Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG falsch angewandt. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorgängerbestimmung, Art. 9 Abs. 2 Bst. e aEBG, ergebe sich, dass der Gesetzgeber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nach Branchen differenziert habe, insbesondere keine unterschiedliche Regelung für den Binnen- und den grenzüberschreitenden Verkehr wollte, sondern einen Schutz vor Sozialdumping und die Einhaltung des schweizerischen Arbeitsrechts und der Lohnbedingungen der Branche auch von ausländischen EVU bezweckt habe. Mit dem Inkrafttreten des Landverkehrsabkommens mit der EU sei jene Bestimmung bzw. Art. 8d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG bloss noch auf schweizerische EVU anwendbar, da EVU mit Sitz in der EU keine schweizerische Netzzugangsbewilligung mehr benötigten, sondern deren ausländische Netzzugangsbewilligung anerkannt werde.

J.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Verfügung und ihrer Begründung fest.

K.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, es gäbe zwei zu unterscheidende Branchen. Die italienischen Lokführer würden einzig im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr eingesetzt, weshalb sie für die Schweiz auch bloss für die Strecken Como - Bellinzona und Domodossola - Brig zugelassen würden. Die Löhne seien branchenüblich bzw. würden diejenigen anderer grenzüberschreitender Konkurrenzunternehmen überschreiten, teilweise sogar deutlich.

L.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 24. August 2015 an seinen Anträgen und Begründungen fest und betont, das vorinstanzliche Auslegungsergebnis sei politisch motiviert.

M.
In ihrer Duplik vom 8. September 2015 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag und ihren Argumenten fest.

N.
Am 21. Oktober 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht bei den Parlamentsdiensten die Protokolle zum Geschäft Nr. 96.090 "Bahnreform" der Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen des National- und Ständerates ein, soweit diese den Themenbereich Netzzugang, Bewilligung zur Benützung der Infrastruktur betreffen. Diese langten am 4. November 2015 ein.

O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindenden Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen entschieden hat. Das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und hat in Anwendung von Art. 8f
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b  das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
EBG über das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Widerruf bzw. Einschränkung des Netzzugangs der Beschwerdegegnerin entschieden. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde obliegt demzufolge dem Bundesverwaltungsgericht, zumal eine sich auf das Sachgebiet beziehende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG nicht besteht.

1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2.1 Das vorinstanzliche Verfahren ist aufsichtsrechtlicher Natur (vgl. Art. 8f
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b  das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
und Art. 10
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 10 Aufsichtsbehörden
1    Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.57
2    Aufsichtsbehörde ist das BAV.58
EBG) und betrifft die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbedingungen der Branche einhält und damit die Voraussetzungen für die Netzzugangsbewilligung nach wie vor erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich eine Aufsichtsanzeige eingereicht.

In seinem Urteil A 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Rechtsprechung zur Legitimation desjenigen, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten fordert, befasst. Gemäss der Rechtsprechung erhält der Anzeiger Parteistellung, wenn er die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c erfüllt, d.h. durch die Verfügung oder Handlung der beaufsichtigten Stelle besonders berührt bzw. aufgrund einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stärker als die Allgemeinheit betroffen ist sowie zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass sich die angerufene Instanz mit der Sache befasst (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1; Urteil des BVGer C 4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.1 mit Verweis auf Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG; ferner Benoît Bovay, Procédure administrative, 2. Aufl. 2015, S. 167; für nichtstreitige Verfahren: BGE 138 II 162 E. 2.1.2,135 II 145E. 6.1 S. 151;Urteil des BGer2C_885/2014 vom 28. April 2015 E. 5.3). Der Anzeiger muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des beanstandeten Entscheides ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der bemängelte Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 III 504 E. 3.3, 139 II 279 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_73/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1).

Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet und in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur blossen Aufsichtsbeschwerde/-anzeige, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschafft. Massgebend sind namentlich einerseits die Möglichkeit für den Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem - z.B. zivil- oder strafrechtlichem - Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1). Der Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, ist für sich allein kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen. Trotzdem soll der Kreis der Personen mit Parteistellung nicht derart weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit ausserordentlich erschwert würde (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4; Urteile des BVGer A 5664/2014 vom 18. November 2015 E. 8.5.1, C 4863/2012 vom 20. August 2014 E. 5.4.3 und B 3311/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 3.1).

Wird einem Anzeiger Parteistellung eingeräumt, nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an. Die Aufsichtsbehörde dürfte in einem solchen Fall verpflichtet sein, mittels Verfügung über die Aufsichtsbeschwerde/-anzeige zu entscheiden (vgl. Marantelli-Sonanini/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], 2009, Art. 6 N 60). Selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, sind Anzeiger gemäss Rechtsprechung schliesslich nur dann zur Beschwerdeerhebung befugt, wenn die Vorinstanz zur Ausübung der Aufsicht verpflichtet ist (BGE 135 II 145 E. 6.1; Bernhard Waldmann, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Rz. 27 zu Art. 89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2.2 Die Aufsichtspflicht der Vorinstanz ist gestützt auf Art. 8f
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b  das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
EBG ohne weiteres zu bejahen. Zu prüfen bleiben die übrigen der zuvor dargelegten Voraussetzungen. Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin die Parteistellung zuerkannt.

1.2.3 Der Beschwerdeführer ist eine Gewerkschaft in der Rechtsform des Vereins im Sinn von Art. 60
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Mitglied des Beschwerdeführers sind gemäss Art. 2 seiner Statuten insbesondere die in der Schweiz tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Verkehrs, worunter er in erster Linie Unternehmen des Personen- und Gütertransportes sowie transportverwandte Betriebe mit öffentlichem oder privatem Charakter versteht. Ferner zählt er Tochter-, Beteiligungs- und Auftragsunternehmen dieser Betriebe sowie ihre im Ausland eingesetzten Bediensteten zum öffentlichen Verkehr im Sinn der Statuten. Er wahrt und fördert die sozialen, materiellen, beruflichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder und regelt die Löhne, Anstellungs- und Arbeitsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge und ähnliche Vereinbarungen (Art. 3 Ziff. 1 und 2 der Statuten).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung steht Vereinigungen das Beschwerderecht insbesondere zur Wahrung der eigenen Interessen zu. Ein Verband kann aber auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre. Dabei geht es jeweils um private, häufig wirtschaftliche Interessen der Mitglieder, weshalb sie auch als "egoistische Verbandsbeschwerde" bezeichnet wird (BGE 136 II 539 E. 1.1; 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519 mit Hinweisen; BVGE 2007/20 E. 2.3). In Bezug auf die Legitimation von Gewerkschaften hatte das Bundesgericht festgehalten, die angefochtene Verfügung müsse die beschwerdeführende Gewerkschaft unmittelbar in ihrer eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Stellung berühren; mit der Beschwerde müsse sie bei einem Obsiegen einen materiellen oder ideellen Nachteil abwenden können, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte. Eine Verfügung zu den Ladenöffnungszeiten im Hauptbahnhof Zürich berührte die Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel (VHTL) und den Kaufmännischen Verband Zürich (KVZ), die u.a. die Interessen der Verkaufsangestellten vertreten, nicht in ihrer eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Stellung; sie hätten mit erfolgreicher Beschwerde weder einen materiellen noch einen ideellen Nachteil von sich selbst abwenden können. Es reiche nicht aus, dass sie die Interessen des Verkaufspersonals zu schützen suchen und als Vertragspartner an einer Vielzahl von Gesamtarbeitsverträgen beteiligt sind (BGE 119 Ib 374 E. 2.a).

1.2.4 Der Beschwerdeführer sieht seine eigenen Interessen dadurch betroffen, dass das um Netzzugang ersuchende Unternehmen gemäss Art. 7
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche - (Art. 8d Abs. 1 Bst. d EBG)
der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV, SR 742.122) für den Nachweis der Einhaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich einen Gesamtarbeitsvertrag vorlegen müsse. Dadurch sei eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung - die Bewilligungsvoraussetzung, dass die Arbeitsbedingungen der Branche eingehalten sind - gegeben.

Weder Art. 8d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG noch Art. 7
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche - (Art. 8d Abs. 1 Bst. d EBG)
NZV sehen eine Pflicht der EVU vor, einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen, dieser wird in der NZV zwar als erste, aber nicht einzige Möglichkeit genannt, die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nachzuweisen. Die angefochtene Verfügung äussert sich denn auch weder zu Gesamtarbeitsverträgen noch wird die Möglichkeit, einen abzuschliessen, beschränkt.

Gegenstand des Verfahrens ist, ob die Arbeitsbedingungen im Sinn von Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG eingehalten sind. Gerade für künftige Verhandlungen über die Arbeitsbedingungen erscheint der angefochtene Entscheid und die Auslegung der erwähnten Bestimmung bedeutsam, da mit dem aufsichtsrechtlichen Entscheid über das branchenübliche Lohnniveau befunden wird. Es liegt auf der Hand, dass für den Abschluss allfälliger zukünftiger Gesamtarbeitsverträge und das Aushandeln von Mindestlöhnen die vorinstanzlichen Feststellungen über den branchenüblichen Lohn die Vertragsverhandlungen bestimmen können. Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 119 Ib 374 betrifft die angefochtene Verfügung unmittelbar Kernanliegen des Beschwerdeführers, ist er doch gemäss Art. 3 Ziff. 2 seiner Statuten bestellt, um u.a. die materiellen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern und die Löhne, Anstellungs- und Arbeitsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge und ähnliche Vereinbarungen zu regeln. Unter Würdigung aller Umstände ist daher ein hinreichendes Berührtsein und ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse des Beschwerdeführers zu bejahen.

1.2.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Arbeitnehmerinteressen von rund 3000 Lokführern in der Schweiz zu vertreten und jedes einzelne Mitglied sei ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Es komme nicht darauf an, ob sie Angestellte der Beschwerdegegnerin seien und damit direkt von den streitgegenständlichen Lohnbedingungen betroffen wären. Die Verfügung wirke sich vielmehr auf die Lokführer anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz aus, die grenzüberschreitend tätig sind. Die einschlägige Norm, Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG, stelle eine Schutznorm zugunsten der Angestellten des um eine Netzzugangsbewilligung ersuchenden Eisenbahnverkehrsunternehmens dar; daraus ergebe sich die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand.

In Bezug auf die Legitimationsfrage hielt das Bundesgericht in BGE 119 Ib 374 E. 2.a.cc fest, eine virtuelle Betroffenheit der Gewerkschaftsmitglieder, d.h., dass sie potenzielles Verkaufspersonal im Hauptbahnhof Zürich bildeten, genüge nicht. Ebenso wenig war in jenem Fall erwiesen, dass eine Mehrheit oder zumindest eine grosse Zahl der Mitglieder betroffen war.

Es erscheint unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung vorliegend zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis gestützt auf die Interessen der einzelnen Mitglieder geltend machen kann. Weder ist dargetan und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine Mehrheit oder zumindest ein grosser Teil der Mitglieder bei der Beschwerdegegnerin angestellt ist noch dass ein grosser Teil grenzüberschreitend tätig ist oder aufgrund ihrer Aus- und Weiterbildung sein könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Verfügung direkt auf die Mitglieder auswirkt, also ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens direkt in relevanter Weise beeinflusst wird. Nachdem die Legitimation des Beschwerdeführers selbst zu bejahen ist, kann diese Frage jedoch offen bleiben.

1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn der Entscheid besondere Fachkenntnisse voraussetzt, denen es nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hat. In solchen Fällen weicht es nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheint oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (BVGE 2013/9 E. 3.9; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013, S. 113 N. 191).

3.
Die rechtliche Ausgangslage für die vorliegende Streitsache ist vorab darzulegen.

Art. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
EBG unterscheidet zwei Arten von Eisenbahnunternehmen, die Infrastrukturbetreiberinnen (Bst. a) und die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (EVU; Bst. b). Die Beschwerdegegnerin ist Letzteres.

Gemäss Art. 8c Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG werden zur Durchführung von Eisenbahnverkehr eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung benötigt. Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung sind in Art. 8d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG geregelt. Gemäss Art. 8d Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG erteilt das BAV die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten (Bst. a), finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt (Bst. b), die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt (Bst. c), die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält (Bst. d) und seinen Sitz in der Schweiz hat (Bst. e). Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt und kann erneuert werden (Art. 8c Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG). Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz (Art. 8c Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG). Gemäss Art. 8f
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b  das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
EBG widerruft das BAV die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerer Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.

4.
Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 6. Mai 2015, durch die Änderung des Wortlauts im Entwurf von Art. 9 Abs. 1 Ziff. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9
EBG, der vom 1. Januar 1999 bis am 30. Juni 2013 in Kraft gewesenen war (AS 1998 2835; nachfolgend aArt. 9
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9
EBG), von landesüblich zu branchenüblich habe das Parlament zwar einen Schutz vor Sozialdumping beschlossen, aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass sich dieser nicht an rein schweizerischen, landesüblichen Gegebenheiten orientieren könne und die Bestimmung auf die jeweils betroffene Branche angewendet werden müsse. Im Schweizer Schienengüterverkehr gebe es zwei Branchen, den grenzüberschreitenden und den Binnenverkehr. In Ersterer definierten sich die Arbeitsbedingungen nach denjenigen EVU, die entsprechende Dienstleistungen erbrächten, neben schweizerischen also auch ausländische Unternehmen. Die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Löhne seien im internationalen Schienengüterverkehr branchenüblich und es gebe keinen Anlass, die Löhne zu beanstanden und Massnahmen anzudrohen.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 8d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG gelte nur für schweizerische EVU und es gebe nur eine Branche. Der Gesetzgeber habe nicht nach verschiedenen Branchen differenziert, ebenso wenig der Wortlaut. Massgebend seien daher einzig die von schweizerischen EVU bezahlten Löhne, die Arbeitsbedingungen in Drittstaaten seien unerheblich. Die Prämisse des Gesetzgebers, die Bestimmung finde auch auf europäische EVU Anwendung, finde aufgrund des bilateralen Landverkehrsabkommens keine Grundlage mehr. Indessen habe der Gesetzgeber damals die nun Tatsache gewordene Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung von Netzzugangsbewilligungen nicht in Betracht gezogen. Der Gesetzgeber habe die Arbeitsbedingungen nicht verschlechtern wollen. Seit der Gesetzesrevision von 2012 finde Art. 8d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG einzig auf schweizerische Unternehmen Anwendung, es seien daher die hierzulande üblichen Arbeitsbedingungen massgebend.

4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, es gebe zwei verschiedene Branchen, was sich im Übrigen auch aus Art. 22 Abs. 1
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen - (Art. 22 AIG)
1    Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
2    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) ergebe, die sich allgemein zu orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen äussere. Sie betont, dass die italienischen Lokführer einzig im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr eingesetzt würden und daher eine Fahrberechtigung in der Schweiz für die Strecken ab der Landesgrenze zu Italien bis Brig und Bellinzona erhalten würden, zu 90 % würden sie in Italien eingesetzt und nur zu 10 % auf den erwähnten schweizerischen Strecken. Schliesslich werde ein monatlicher Bruttolohn von Fr. ... bezahlt, dieser liege deutlich über demjenigen der grenzüberschreitend tätigen Konkurrenzunternehmen und sei daher mehr als branchenüblich. Selbst wenn nur von einer Branche auszugehen sei, sei der Lohn branchenüblich, es müssten beim Lohnvergleich nicht nur SBB und BLS, sondern alle EVU mit Sitz in der Schweiz einbezogen werden, also auch bloss regional tätige EVU.

4.3 Strittig ist die Auslegung von Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG, bzw. was unter den "Arbeitsbedingungen der Branche" zu verstehen ist. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1).

Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, bei jüngeren Erlassen kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die mit den Normen verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln (vgl. Urteile des BVGer A 8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 8, A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 5.3 und A 2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1 [publiziert in: BVGE 2010/49]).

4.3.1 Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG lautet wie folgt: Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält. Der Wortlaut in der französischen und italienischen Fassung entspricht diesem: "... lorsque l'entreprise ...respecte les dispositions du droit du travail et les conditions de travail de la branche" bzw. "... se l'impresa di trasporto ferroviario osserva le prescrizioni in materia di diritto del lavoro e le condizioni di lavoro abituali nel settore". Der Begriff Branche hat die Bedeutung Wirtschafts- oder Geschäftszweig sowie, eher umgangssprachlich, Fachgebiet. Das dazugehörige Adjektiv branchenüblich bezieht sich nur auf die beiden erstgenannten Bedeutungen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2007).

Der Begriff Branche bzw. Wirtschaftszweig wird auch in anderen Rechtsgebieten verwendet, namentlich im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, die allgemeinverbindlich erklärt worden sind (Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 [AVEG, 221.215.311]), wobei der Geltungsbereich - und damit der Begriff Branche - gerichtlich zu beurteilen war. Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 134 III 11 E. 2.2 m.w.H.). Massgebend für die Frage, was eine Branche umfasst, sind demnach die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die angebotenen Leistungen.

Auch wenn der Gesetzeswortlaut den Begriff Branche jeweils in der Einzahl verwendet, lässt nichts zur Frage ableiten, ob es für die Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin eine oder mehrere Branchen gibt oder ob eine Branche auch EVU aus der EU umfasst. Der Wortlaut ist daher nicht eindeutig.

4.3.2 Art. 8d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG findet sich im zweiten Kapitel des EBG mit dem Titel "die Eisenbahnunternehmen" und dort im zweiten Abschnitt zu den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Wie Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG, dem ersten Artikel dieses Gesetzesabschnitts zu entnehmen ist, stellt die Netzzugangsbewilligung eine Voraussetzung dar, um Eisenbahnverkehr durchzuführen. Als weitere Voraussetzung ist zudem eine (streckenbezogene) Sicherheitsbescheinigung erforderlich und allenfalls eine Personenbeförderungskonzession gemäss Art. 6 ff
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
. des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1). Arbeitsbezogene Aspekte werden im Übrigen weder im betreffenden Kapitel noch anderswo im EBG thematisiert. Hervorzuheben bleibt, dass Art. 8d Abs. 1 Bst. e
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG für die Erteilung der Netzzugangsbewilligung verlangt, dass das EVU seinen Sitz in der Schweiz hat, die Regelung demnach nur auf schweizerische EVU anwendbar ist. Für EVU mit Sitz in der EU gelten gemäss Art. 8d Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG i.V.m. dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen, SR 0.740.72) die von deren Sitzstaat erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz. Der Kreis der möglichen Bewilligungsinhaber im Sinn von Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
f. EBG ist demnach eingeschränkt, woraus zu schliessen ist, dass die Branchenüblichkeit im Sinn des EBG sich eher auf schweizerische EVU beschränkt. Die Parteien sind sich im Übrigen einig, dass die erste der beiden Voraussetzungen, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften, sich auf die schweizerischen bezieht, also insbesondere auf die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) und des Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 8. Oktober 1971 (Arbeitszeitgesetz, AZG, SR 822.219).

Mit Blick auf die übrige Rechtsordnung fällt zunächst auf, dass auch in anderen Rechtsgebieten für Tätigkeiten, die einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung oder Konzession benötigen, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsbedingungen eine Bewilligungs- oder Konzessionsvoraussetzung darstellt, beispielsweise in Art. 9
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen
1    Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.
2    Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
a  die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
b  für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:
b1  keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),
b2  bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Verkehrsangebote ergänzt werden (Regionalverkehr);
c  das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;
d  das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;
e  es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.11
3    Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:
a  die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
b  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
c  die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.12
4    Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung (Art. 32k) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.13
5    Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.14
des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) oder in Art. 6 Bst. c
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 6 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz - Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen:
a  die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
b  eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten.
und Art. 15 Bst. d
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 15 Konzessionsvoraussetzungen - Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss:
a  über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;
b  glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;
c  dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;
d  dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10). Ferner sind gewisse arbeitsrechtliche Vorgaben für sämtliche Eisenbahnunternehmen im AZG geregelt, wobei diese Pflichten u.a. an den Netzzugang anknüpfen (Art. 1bis
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 15 Konzessionsvoraussetzungen - Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss:
a  über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;
b  glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;
c  dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;
d  dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.
AZG; vgl. auch Botschaft zur Bahnreform 2 vom 23. Februar 2005, BBl 2005 2415, S. 2530). Die Arbeitszeiten zählen an sich zu den Arbeitsbedingungen, hierzu besteht jedoch eine gesetzliche Sonderregelung und damit eine arbeitsrechtliche Vorschrift.

Den Sachverhalt, dass ein ausländisches Unternehmen seine Arbeitnehmer in die Schweiz zur Verrichtung von Arbeit entsendet, ist für gewisse Tätigkeiten im Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne vom 8. Oktober 1999 (Entsendegesetz, EntsG, SR 823.20) geregelt. Jenes Gesetz verpflichtet die Arbeitgeber, ihren entsandten Arbeitnehmenden mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die vorgeschrieben sind in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen in den Bereichen minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge, Arbeits- und Ruhezeit, Mindestdauer der Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen sowie Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann (Art. 2 Abs. 1
SR 823.20 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) - Entsendegesetz
EntsG Art. 2 Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen - 1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR12 in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
1    Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR12 in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
a  die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge;
b  Arbeits- und Ruhezeit;
c  Mindestdauer der Ferien;
d  Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
e  Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
f  Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.
2    Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie beispielsweise Ferien, Feiertage oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.14
2bis    Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.15
2ter    Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.16
2quater    Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.17
3    Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.18
4    Die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden.
5    Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, wonach der ausländische Arbeitgeber nachweisen muss, dass er die Sozialabgaben entrichtet. Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der Pflicht nach Absatz 3 erlassen.19
EntsG). Auch wenn dieses Gesetz EVU bzw. deren Tätigkeiten nicht umfasst und für EVU auch kein allgemeinverbindlich erklärter GAV besteht, kodifiziert es ein gesetzgeberisches Anliegen, wonach für in der Schweiz erbrachte Arbeit grundsätzlich die schweizerischen Arbeitsbedingungen einzuhalten sind.

Insgesamt lassen systematische Gesichtspunkte darauf schliessen, dass das schweizerische Recht einen Grundsatz kennt, wonach auf Arbeit, die in der Schweiz verrichtet wird, die schweizerischen Arbeitsbedingungen anwendbar sind, unabhängig davon, wo die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben.

4.3.3 Der Netzzugang für EVU wurde im Rahmen der ersten Bahnreform eingeführt (Botschaft zur Bahnreform vom 13. November 1996, BBl 1997 I 909 [nachfolgend Botschaft Bahnreform 1]) und trat am 1. Januar 1999 in Kraft (AS 1998 2835), wobei der damalige Art. 9 Abs. 2
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9
EBG die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Benützung der Infrastruktur regelte und dessen Bst. e die EVU verpflichtete, die arbeitsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche zu gewährleisten.

4.3.3.1 Der Entwurf des Bundesrats hatte vorgesehen, dass die landesüblichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten seien. In der Botschaft Bahnreform 1, S. 952 wird hierzu ausgeführt, die Unternehmen sollten verpflichtet werden, das in der Schweiz eingesetzte ausländische Personal zu landesüblichen Bedingungen anzustellen. Es gehe um die Verhinderung des sog. "Sozialdumpings". Es solle namentlich verhindert werden, dass ausländische Unternehmungen mit wesentlich schlechteren Anstellungsbedingungen des Personals auf dem schweizerischen Schienennetz eine Verzerrung des Wettbewerbs verursachten.

4.3.3.2 Der Ständerat nahm auf Antrag seiner Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen die Formulierung an, die Bewilligung wird erteilt, wenn "die arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet werden". Der Kommissionssprecher führte vor dem Ständerat (AB 1997 S 873) aus, es handle sich um eine Klausel gegen das Sozialdumping - entsprechend vergleichbaren Gesetzen. Die SBB-Verantwortlichen hätten mit aller Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht, dass es zwischen dieser Bestimmung und den Personalkosten einen direkten Zusammenhang gebe (Wettbewerbsfähigkeit). Die Kommission habe schliesslich der Aufnahme dieser Bestimmung zugestimmt, ohne sich Illusionen darüber zu machen, dass damit das Problem der hohen schweizerischen Löhne gelöst sei. Es bestünden wesentliche Lohnunterschiede zwischen den SBB und der Privatwirtschaft und noch grössere zu ausländischen Bahnen. Zudem nahm der Kommissionssprecher Bezug auf die EU-Entsendungsrichtlinie, die zahlreiche Bestimmungen zum Schutz der Mitarbeiter enthält, insbesondere eine Pflicht, die rechtlich festgelegten Mindestlöhne desjenigen Landes, in dem die Arbeit geleistet wird, zu gewährleisten. Der Nationalrat stimmte dem Beschluss des Ständerates diskussionslos zu (AB 1998 N 13).

Für die Rechtsanwendung stehen die Protokolle der vorberatenden Kommissionen zur Verfügung (Art. 7 Abs. 1 Bst. a
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung
ParlVV Art. 7 Akteneinsichtsrechte
1    In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren:
a  für die Rechtsanwendung;
b  für wissenschaftliche Zwecke.
2    Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.
3    Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4    Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an.
5    Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.
6    Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003 [ParlVV; SR 171.115]), indessen darf gemäss Art. 7 Abs. 5
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung
ParlVV Art. 7 Akteneinsichtsrechte
1    In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren:
a  für die Rechtsanwendung;
b  für wissenschaftliche Zwecke.
2    Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.
3    Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4    Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an.
5    Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.
6    Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
ParlVV nicht wörtlich zitiert werden und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmende Stellung genommen haben. Wie dem Protokoll der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 3. und 4. Juli 1997 zu entnehmen ist, war ihr bekannt, dass die Schweiz von Ländern mit einem tieferen Lohnniveau umringt und die SBB im internationalen Güterverkehr nicht konkurrenzfähig ist. Der Beamtenstatus des SBB-Personals wurde als problematisch erachtet. Ebenso war der Kommission bewusst, dass die Lohnkosten einen grossen Anteil am Gesamtaufwand haben und es einen Widerspruch zwischen der Schaffung von Wettbewerb, namentlich auf Transitstrecken, und dessen Verhinderung durch Lohnvorgaben gibt. Es gab keine Einigkeit zur Bedeutung der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Formulierung "landesübliche Bedingungen"; teilweise wurden diese als die Bedingungen der SBB als Branchenführerin verstanden, teilweise als die durch die zahlreichen schweizerischen Bahnunternehmen konditionierten. Die Formulierung "landesüblichen Bedingungen" stelle angesichts der hohen Löhne in der Schweiz keine Lösung dar. Die Kommission verlangte die Prüfung, ob die Lösung im Fernmeldegesetz übernommen werden könne, weil damals ähnliche Diskussionen geführt worden seien. Der Kommission war auch der Text der sog. Entsendungsrichtlinie der EU bekannt. Deren Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung auf ihr Hoheitsgebiet entsenden, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die im betreffenden Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder durch für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge oder Schiedssprüche festgelegt sind. Dazu zählen insbesondere Mindestlohnsätze einschliesslich Überstundensätze. Zur Bedeutung der Formulierungen "branchenübliche Arbeitsbedingungen" bzw. "Arbeitsbedingungen der Brache" gab es ebenfalls unterschiedliche Voten; einzelne hielten dafür, auch die ausländische Branchenüblichkeit würde erfasst bzw. diese Formulierung sei weniger einschränkend oder eher flexibler als "landesübliche Bedingungen". Umgekehrt wurde jedoch auch die Auffassung vertreten, dass durch das Abstellen auf das Branchenübliche die Flexibilität eingeschränkt werde und einzig auf die schweizerische Situation abzustellen sei. Zudem seien Deregulierung und Senkung der Löhne im Bahnbereich undenkbar. Die Kommission einigte sich schliesslich darauf, die Formulierung aus dem
Fernmeldegesetz zu übernehmen.

4.3.3.3 Zur erwähnten Regelung im Fernmeldegesetz (Totalrevision, Geschäftsnummer 96.048), die ausdrücklich als Vorbild diente, herrschte zwischen den Räten Uneinigkeit, ob und wie der Schutz vor Lohndumping zu erreichen sei. In der Differenzbereinigung wurde eine Einigung gefunden, die von der Regelung im öffentlichen Beschaffungswesen ausgeht und die Gewährleistung der Arbeitsbedingungen der Branche für die Konzessionserteilung voraussetzt. Betont wurde damals im Ständerat (AB 1997 S 331), daraus könne nicht abgeleitet werden, dass alle Konzessionäre einem Gesamtarbeitsvertrag der Telecom PTT unterstellt werden könnten. Die Liberalisierung solle aber auch nicht einfach Lohndruck bedeuten. Was branchenüblich sei, befinde sich im steten Wandel, und es sei klar, dass die Liberalisierung eine Veränderung der Arbeitsbedingungen der Branche mit sich bringen werde. Es könne aber nicht sein, dass Konkurrenten gezwungen seien, den Gesamtarbeitsvertrag der Telecom zu übernehmen. Es gehe darum, dass eine Konkurrentin ihre Dienste deswegen nicht günstiger anbieten können solle, einzig weil sich die Arbeitsbedingungen wesentlich von denjenigen der Branche unterschieden, also eigentliche Dumpinglöhne angeboten würden. Die strengen Kontrollmechanismen und der ausgebaute Apparat aus dem öffentlichen Beschaffungswesen würde im Fernmeldebereich nicht analog ausgestaltet werden.

4.3.3.4 Auch in der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates herrschte anlässlich der Sitzung vom 3./4. November 1997 Uneinigkeit, was unter den "Arbeitsbedingungen der Branche" im Sinn des EBG zu verstehen sei. Ein Antrag, die Bestimmung zu ergänzen, dass die Arbeitsbedingungen der Branche im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen zu gewährleisten seien, wurde abgelehnt. Anscheinend bestand mehrheitlich die Auffassung, dass sich die Branche auf die Eisenbahn bezieht und nicht auf das gesamte Transportwesen sowie, dass "landesüblich" einschränkender ist als die Fassung des Ständerats. Mehrere Voten hielten dafür, es handle sich bei der Branche um die Bahnen der EU. Mit dieser Erklärung wurde schliesslich ein Streichungsantrag zu dieser Bestimmung zurückgezogen. Es gab aber auch Widerspruch, die (damals) 15 EU-Länder seien kein einheitliches Lohngebiet. Ein Kommissionsmitglied äusserte sich dahingehend, es gebe zwei verschiedene Ebenen, den Verkehr innerhalb der Schweiz und den Transitverkehr. Es sei nicht möglich, dass eine Bahn, die drei oder vier Länder durchquere, die personalrechtlichen Rahmenbedingungen jedes Landes erfülle. Ferner wurde ausgeführt, in der Formulierung "die Arbeitsbedingungen der Branche" seien Gesamtarbeitsverträge inbegriffen; sie seien massgeblich. Im Ausland kenne man diesen Begriff jedoch nicht. Es gäbe aber etwa in Deutschland Tarifverträge, diese würden natürlich gelten. Eine eher knappe Mehrheit der Kommission schloss sich schliesslich der Fassung des Ständerats an. Der Nationalrat nahm den Antrag seiner Kommission, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen, diskussionslos an (AB 1998 N 13).

4.3.3.5 Aus den Materialien ergibt sich zusammenfassend kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers; die abgegebenen Voten sind äusserst unterschiedlich und die angenommene Variante ein letztlich nicht näher definierter Kompromiss zwischen der Schaffung von Wettbewerb im Schienengüterverkehr und dem Schutz vor Sozialdumping, insbesondere Lohndumping. Die Erwartung eines Kommissionsmitglieds, im Rat würde gesagt, was mit dieser Formulierung gemeint sei, erfüllte sich nicht. Als gesichert kann gelten, dass den übrigen EVU nicht die Bedingungen, namentlich die Löhne der SBB oder deren Gesamtarbeitsvertrag auferlegt werden sollten, dass umgekehrt aber Lohndumping verhindert werden sollte. Zudem gibt es Anzeichen, dass "branchenüblich" weiter gefasst ist als "landesüblich" und allenfalls auch die Bedingungen von Bahnen aus der EU als branchenüblich erachtet worden sind. Die damalige Regelung sah denn auch keinen Sitz in der Schweiz als Erfordernis vor, eine Netzzugangsbewilligung konnte demnach auch ein ausländisches EVU erhalten, worauf im Übrigen auch verschiedene Voten in der Kommission bzw. Bezugnahmen auf konkrete ausländische Eisenbahnen schliessen lassen. Vereinzelte Voten haben zwischen dem Binnenverkehr und dem Transitverkehr unterschieden.

4.3.3.6 Unter historisch-teleologischen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bahnreform 2 das EBG erneut teilrevidiert wurde. Auch die Regelung des Netzzugangs (Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 vom 16. März 2012, AS 2012 5619) wurde geändert und ist seit dem 1. Juli 2013 nicht mehr in Art. 9
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9
EBG, sondern in Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
ff. EBG zu finden. Der Netzzugang war im Rahmen dieser Gesetzesrevision eher ein Nebenpunkt, wobei es in diesem Zusammenhang vor allem darum ging, die EU-Sicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2004/49/EG) zu übernehmen (Botschaft zum zweiten Schritt der Bahnreform 2 vom 20. Oktober 2010, BBl 2011 911, S. 944). Die Neuordnung der Voraussetzungen für eine Netzzugangsbewilligung wurde im Parlament diskussionslos angenommen (AB 2011 N 374 f.; AB 2011 S 420 und 422). Wesentlich erscheint aber dennoch, dass die Bewilligung des Netzzugangs nach dem neuem, geltenden Recht den Sitz des EVU in der Schweiz voraussetzt, während EVU aus der EU gestützt auf Art. 8c Abs. 3
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
EBG und auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Landverkehrsabkommen Netzzugang erhalten. Selbst wenn ursprünglich eine europäische Branchenüblichkeit als Bewilligungsvoraussetzung angestrebt gewesen wäre, lässt der neu auf EVU mit Sitz in der Schweiz eingeschränkte Geltungsbereich der revidierten Art. 8c
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
ff. EBG eher auf eine Branchenüblichkeit schliessen, die sich auf die bei den schweizerischen EVU üblichen Arbeitsbedingungen bezieht.

4.4 Zusammenfassend ergeben die verschiedenen Auslegungsmethoden letztlich übereinstimmend, dass sich die Branchenüblichkeit im Sinn von Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG an den schweizerischen Verhältnissen orientiert. Der Auffassung der Vorinstanz, die Arbeitsbedingungen definierten sich nach allen schweizerischen und europäischen EVU, die grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr anbieten, kann demnach nicht gefolgt werden. Massgebend für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsbedingungen der Branche einhält oder nicht, sind die Verhältnisse bei den schweizerischen EVU.

4.5 Ob innerhalb der Unternehmen mit schweizerischem Netzzugang zwischen verschiedenen Branchen zu unterscheiden ist, also zwischen dem Binnenverkehr und dem grenzüberschreitenden Verkehr, beurteilt sich nach den angebotenen Leistungen und damit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 4.3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers schliesst der Umstand, dass es bloss eine einzige Art von Bewilligung für EVU gibt, keineswegs aus, dass verschiedene Branchen bestehen. Die Vorinstanz ist aufgrund ihrer Fachkenntnis zum Schluss gekommen, im schweizerischen Schienengüterverkehr gebe es in diesem Sinn zwei zu unterscheidende Branchen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen oder weitere Beweise hierzu zu erheben (vgl. E. 2).

5.
Gestützt auf ihre Auslegung von Art. 8d Abs. 1 Bst. d
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
EBG hat die Vorinstanz die Branchenüblichkeit der Löhne auch unter Einbezug der Bedingungen ausländischer Bahnen geprüft und als offensichtlich bejaht. Die Verfügung enthält keine konkreten Feststellungen zu den Arbeitsbedingungen der Branche der schweizerischen EVU, die grenzüberschreitend tätig sind, diese sind jedoch nach dem Gesagten massgebend und entscheidwesentlich. Der Sachverhalt ist daher unvollständig erhoben und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Ebenso ist eine Rückweisung angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des BGer 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer A 1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.194).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ohne Weiteres in der Lage, die erforderlichen Sachverhaltsergänzungen selbst vorzunehmen. Zudem kommt der Vorinstanz bei der Beurteilung der Branchenüblichkeit von Löhnen ein technisches Ermessen zu. Unter diesen Umständen ist es angezeigt, die Angelegenheit zur Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Keine Kosten hat die Vorinstanz als Bundesbehörde zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung in der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1, Urteil des BGer 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6 sowie Urteil des BVGer A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 16.1).

6.1 Der Beschwerdeführer gilt somit als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Demgegenüber unterliegt die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag und wird demzufolge kostenpflichtig für die auf Fr. 2'000.- festzulegenden Verfahrenskosten (Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

6.2 Nach Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden Beschwerdeführer ausserdem für die ihm durch das Verfahren entstandenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Dem Beschwerdeführer steht demnach eine aufgrund der Akten auf Fr. 4'500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, festzulegende Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu entrichten ist (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Keine Parteientschädigung steht der Vorinstanz als Bundesbehörde zu (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; Maillard, VwVG Praxiskommentar, Art. 64 N. 14).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.
Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.

4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV / BAV-240.0-00001/00003/00007;
Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Bernhard Keller

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Dokument : A-3434/2015
Datum : 15. Dezember 2015
Publiziert : 21. Dezember 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Entzug der Netzzugangsbewilligung / Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen


Gesetzesregister
AZG: 1bis
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 2
SR 823.20 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG) - Entsendegesetz
EntsG Art. 2 Minimale Arbeits- und Lohnbedingungen - 1 Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR12 in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
1    Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR12 in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
a  die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge;
b  Arbeits- und Ruhezeit;
c  Mindestdauer der Ferien;
d  Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
e  Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
f  Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.
2    Sind im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Lohnansprüchen, wie beispielsweise Ferien, Feiertage oder Kinderzulagen, Beiträge an Ausgleichskassen oder vergleichbare Einrichtungen durch allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vorgesehen, so gelten diese Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er für den gleichen Zeitabschnitt Beiträge an eine solche Einrichtung im Staat seines Sitzes leistet.14
2bis    Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildungskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, sofern deren Entsendung länger als 90 Tage dauert.15
2ter    Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.16
2quater    Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag die Möglichkeit der Verhängung einer Konventionalstrafe durch die mit der Durchsetzung des Vertrages betrauten paritätischen Organe vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen bei Verstössen gegen Artikel 2 auch für Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.17
3    Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.18
4    Die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen müssen für die ganze Dauer des Einsatzes eingehalten werden.
5    Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, wonach der ausländische Arbeitgeber nachweisen muss, dass er die Sozialabgaben entrichtet. Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der Pflicht nach Absatz 3 erlassen.19
EBG: 2 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 2 Eisenbahnunternehmen - Eisenbahnunternehmen sind Unternehmen, die:
a  die Infrastruktur bauen und betreiben (Infrastrukturbetreiberinnen);
b  den Verkehr auf der Infrastruktur durchführen (Eisenbahnverkehrsunternehmen).
8c 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8c Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung
1    Wer den Eisenbahnverkehr durchführen will, benötigt eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen (Netzzugangsbewilligung) und eine Sicherheitsbescheinigung. Der Bundesrat kann für regional tätige Unternehmen Ausnahmen vorsehen.
2    Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, ist berechtigt, auf allen eigenen Strecken sowie auf den fremden Strecken, für welche die Sicherheitsbescheinigung gilt, den Eisenbahnverkehr durchzuführen.
3    Das Unternehmen muss die schweizerischen Rechtsvorschriften einhalten, insbesondere:
a  die technischen und betrieblichen Vorschriften;
b  die Vorschriften über sicherheitsrelevante Tätigkeiten.
4    Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6-8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200934 verliehen wird.
8d 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8d Erteilung und Erneuerung der Netzzugangsbewilligung
1    Das BAV erteilt die Netzzugangsbewilligung, wenn das Unternehmen:
a  über eine genügende Organisation und über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb zu gewährleisten;
b  finanziell leistungsfähig ist und über einen genügenden Versicherungsschutz verfügt;
c  die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen erfüllt;
d  die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält;
e  seinen Sitz in der Schweiz hat.
2    Die Netzzugangsbewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann erneuert werden.
3    Besteht mit anderen Staaten eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung, so gelten die von diesen Staaten erteilten Genehmigungen auch in der Schweiz.
8f 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 8f Entzug der Netzzugangsbewilligung und der Sicherheitsbescheinigung - Das BAV entzieht die Netzzugangsbewilligung und die Sicherheitsbescheinigung jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn:
a  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
b  das Eisenbahnverkehrsunternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz, die Bewilligung oder die Bescheinigung verstossen hat.
9 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 9
10
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 10 Aufsichtsbehörden
1    Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.57
2    Aufsichtsbehörde ist das BAV.58
FMG: 6 
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 6 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz - Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen:
a  die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten;
b  eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten.
15
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 15 Konzessionsvoraussetzungen - Wer eine Grundversorgungskonzession erwerben will, muss:
a  über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen;
b  glaubhaft darlegen, dass das Dienstleistungsangebot, insbesondere in finanzieller Hinsicht, und der Betrieb während der ganzen Konzessionsdauer sichergestellt sind, und ausweisen, welche finanzielle Abgeltung nach Artikel 19 dafür beansprucht wird;
c  dafür Gewähr bieten, dass er das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;
d  dafür Gewähr bieten, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.
NZV: 7
SR 742.122 Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV)
NZV Art. 7 Arbeitsrechtliche Vorschriften, Arbeitsbedingungen der Branche - (Art. 8d Abs. 1 Bst. d EBG)
PBG: 6 
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1    Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2    Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3    Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre erteilt.7 Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4    Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf von Konzessionen.8
5    Eine Personenbeförderungskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20199 über das öffentliche Beschaffungswesen.10
9
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen
1    Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.
2    Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
a  die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
b  für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:
b1  keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr),
b2  bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Verkehrsangebote ergänzt werden (Regionalverkehr);
c  das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;
d  das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;
e  es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet.11
3    Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:
a  die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
b  die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
c  die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.12
4    Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung (Art. 32k) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.13
5    Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.14
ParlVV: 7
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung
ParlVV Art. 7 Akteneinsichtsrechte
1    In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren:
a  für die Rechtsanwendung;
b  für wissenschaftliche Zwecke.
2    Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig.
3    Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen.
4    Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an.
5    Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben.
6    Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VZAE: 22
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 22 Lohn- und Arbeitsbedingungen - (Art. 22 AIG)
1    Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamt- und Normalarbeitsverträgen sowie den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
2    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
1    Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
2    Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.
BGE Register
119-IB-374 • 130-II-202 • 130-II-514 • 131-III-33 • 131-V-407 • 132-V-215 • 134-III-11 • 135-II-145 • 136-II-539 • 138-II-162 • 139-II-279 • 139-III-504
Weitere Urteile ab 2000
1C_277/2007 • 1C_397/2009 • 2C_73/2014 • 2C_762/2010 • 2C_959/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitsbedingungen • vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • bedingung • sbb • arbeitsrecht • sachverhalt • arbeitnehmer • italienisch • gesamtarbeitsvertrag • verfahrenskosten • frage • bundesgericht • norm • bellinzona • zahl • ermessen • lohn • stelle • legitimation
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BVGE
2013/9 • 2012/21 • 2010/49 • 2007/20
BVGer
A-1128/2012 • A-1305/2012 • A-2607/2009 • A-2812/2010 • A-3434/2015 • A-5664/2014 • A-770/2013 • A-8666/2010 • B-3311/2012 • C-4863/2012
AS
AS 2012/5619 • AS 1998/2835
BBl
1997/I/909 • 2005/2415 • 2011/911
AB
1997 S 331 • 1997 S 873 • 1998 N 13 • 2011 N 374 • 2011 S 420
EU Richtlinie
2004/49