Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1305/2012
Urteil vom 10. Oktober 2012
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Präferenzabfertigung; Verfahren.
A-1305/2012
Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2011 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bei der Zollstelle ... (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren eine Sendung "... Presscontainer" unter Angabe einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 Nr. ... zur präferenzberechtigten (zollfreien) Einfuhr von Österreich in die Schweiz an. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf "frei mit". Im Rahmen der summarischen Prüfung wies die Zollstelle die Zollanmeldung zurück und forderte die Zollpflichtige zur erneuten (berichtigten oder ergänzten) Vorlage der Zollanmeldung auf. B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 setzte die Zollstelle der Zollpflichtigen eine Frist bis 4. November 2011, um die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, einschliesslich aller massgeblichen Begleitdokumente (Rechnungen, Ursprungsnachweis usw.), einzureichen. Gleichzeitig drohte sie der Zollpflichtigen ausdrücklich an, bei Fristsäumnis würden die Abgaben von Amtes wegen festgesetzt und die Waren mit dem höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belastet, die nach ihrer Art anwendbar seien.
C.
Da die Zollpflichtige innert der angesetzten Frist keine berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, insbesondere keinen gültigen Ursprungsnachweis, vorlegte, erhob die Zollstelle mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 7. November 2011 (Nr. ...) androhungsgemäss einen Zollbetrag von Fr. 9'280.. Ausserdem wurde gegen den Deklaranten der Zollpflichtigen ein Strafverfahren eröffnet.
D.
Gegen die Veranlagungsverfügung gelangte die Zollpflichtige mit einem als "Beschwerde gegen [die] Zollabfertigung" betitelten Schreiben vom 8. Dezember 2011 an die Zollstelle. Sie beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist und die nachträgliche Veranlagung der fraglichen Sendung zum Präferenzzollansatz (zollfrei). Die Zollstelle überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zur Behandlung als Beschwerde.
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A-1305/2012
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 9. Februar 2012 trat die Zollkreisdirektion auf die "Beschwerde" nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Zollpflichtige habe die mit Schreiben der Zollstelle vom 24. Oktober 2011 angesetzte Frist zur erneuten Vorlage der Zollanmeldung unbenutzt verstreichen lassen, womit ihr Anspruch auf nachträgliche Präferenzveranlagung verwirkt sei. F.
Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Sendung vom 23. September 2011 sei unter Rückerstattung des angefallenen Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280. nachträglich zum Präferenzzollansatz (zollfrei) zu veranlagen, die Frist zur Vorlage der berichtigten oder ergänzten Zollanmeldung sei aufgrund unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen und das gegen ihren Deklaranten eröffnete Strafverfahren sei aufzuheben. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich soweit das VGG nichts anderes bestimmt nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG) und hat diese im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.
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1.2
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, nur, aber immerhin befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.164).
1.2.2 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die vorliegende Beschwerde hätte sich also grundsätzlich (formellrechtlich) mit diesem Nichteintreten auseinanderzusetzen, um als sachgemäss zu gelten (E. 1.2.1). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit begründet hat, die Beschwerdeführerin habe die von der Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur erneuten Vorlage der Zollanmeldung versäumt, wobei die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben seien. Dieser Begründung zufolge hätte die Vorinstanz nun aber auf eine Abweisung des (mit "Beschwerde" vom 8. Dezember 2011 sinngemäss gestellten) Antrags der Beschwerdeführerin auf Fristwiederherstellung und nicht auf ein Nichteintreten erkennen müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich somit in formeller Hinsicht als fehlerhaft. Der Beschwerdeführerin darf es daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich in der vorliegenden Beschwerde mit dem Nichteintreten durch die Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern vielmehr materielle Anträge stellt, wie wenn die Vorinstanz in formell korrekter Weise einen Abweisungsentscheid erlassen hätte. Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der versäumten Frist ist daher einzutreten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1; Seite 4
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zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Präferenzveranlagung vgl. nachfolgend E. 3.2). Soweit jedoch die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Aufhebung des gegen ihren Deklaranten geführten Strafverfahrens beantragt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. Ein entsprechendes Begehren wäre bei den zuständigen Instanzen des Verwaltungsstrafverfahrens anzubringen und kann nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wie dem vorliegenden sein. 1.3
1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff
. ZG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen).
1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116
ZG die Frist für die Einreichung der ersten Beschwerde gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Abs. 3). 1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.191). Das Gericht kann sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt und folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich ferner als Seite 5
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sachgerecht, wenn ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 12; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.195). 2.
2.1 Nach Art. 7
ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 1 Abs. 2
ZTG).
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1
ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a
ZG). 2.3 An die anmeldepflichtige Person werden im Zollverfahren hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so etwa Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1
ZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
ZG). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2) obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012, mit Hinweisen; BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 3 f. zu Art. 18). Seite 6
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2.4 Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16
ZV-EZV). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei mit", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3
erster Satz ZV-EZV). Die Zollstelle prüft (lediglich) summarisch, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 1
ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück (Art. 32 Abs. 2
erster Satz ZG; vgl. Art. 20 Abs. 1
ZV-EZV). Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung der (ursprünglichen) Zollanmeldung bei der Zollstelle einreichen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern (vgl. Art. 20 Abs. 2
ZV-EZV). Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren mit dem höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belasten, die nach ihrer Art anwendbar sind (vgl. Art. 20 Abs. 3
ZV-EZV). 2.5 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz können gesetzliche oder behördliche Fristen bei Säumnis unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden (vgl. BGE 117 Ia 301, 108 V 109; BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 1 zu Art. 24
, mit Hinweisen). Für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisiert Art. 24 Abs. 1
VwVG, dass die säumige Person oder ihr Vertreter hierfür innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen muss. Eine Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 24 Abs. 1
VwVG). Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keiSeite 7
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nen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass sie von der notwendigen Rechtshandlung innert Frist abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert allerdings nur solange an, als sie wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung in ihrem Handeln behindert wird. Sobald es ihr objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätigt zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V 255 E. 2a). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7).
Anzumerken bleibt, dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist allgemein sehr restriktiv ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein unverschuldeter Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen (innert Frist) verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. BGE 125 V 262 E. 5d, 124 II 358 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.139 ff., mit Hinweisen auf die Praxis).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die von der Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur Vorlage der berichtigten oder ergänzten Zollanmeldung versäumt zu haben. Sie beantragt jedoch (sinngemäss) die Wiederherstellung dieser Frist. Als Säumnisgrund bringt sie vor, sie habe die zurückgewiesene Zollanmeldung bzw. die dazugehörigen Begleitdokumente tatsächlich nie zurückerhalten. Es sei daher fraglich, ob die Zollstelle die Zollanmeldung "wirklich retourniert" habe oder ob die Zollanmeldung (samt Begleitdokumenten) nicht vielmehr bei der Zollstelle "untergegangen" sei. Wie es sich damit genau verhalte, könne indes weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten noch Seite 8
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von ihrem Deklaranten nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass aufgrund eines dreiwöchigen unfallbedingten Arbeitsausfalls ihres Deklaranten die Sache nicht weiter bearbeitet worden sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, genügen diese von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für ihre Fristsäumnis den genannten hier analog herangezogenen gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung der Frist (E. 2.5) nicht. 3.1.1 Soweit sie ein Verschulden der Zollstelle am vermuteten "Untergang" der Begleitdokumente für möglich hält und damit zumindest implizit einen unverschuldeten Säumnisgrund geltend macht, kann die Beschwerdeführerin von vornherein nicht gehört werden. Beim entsprechenden Vorbringen handelt es sich um eine reine Spekulation, die als solche wesensgemäss nicht geeignet ist, über irgendwelche Sachumstände, hier über das Vorliegen eines unverschuldeten Säumnisgrundes, den rechtsgenügenden Nachweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, es könne weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten noch von ihrem eigenen Deklaranten nachvollzogen werden, weshalb die betreffenden Dokumente nicht mehr auffindbar seien. Insofern scheint überhaupt fraglich, ob die Beschwerdeführerin über das bloss Spekulative hinaus ernsthaft ein Verschulden der Zollstelle behaupten will. Auf die unsubstantiierten Andeutungen ist jedenfalls nicht weiter einzugehen. Bei alledem hätte die Beschwerdeführerin ohnehin selbst bei einem allfälligen Verschulden bzw. Teil- oder Mitverschulden der Zollstelle in keiner Weise dargelegt, inwiefern sie dadurch unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll, binnen Frist die erforderlichen Dokumente, insbesondere den entsprechenden Ursprungsnachweis, zu beschaffen und an die Zollstelle einzureichen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin allgemein daran zu erinnern, dass sie aufgrund des im Zollveranlagungsverfahren zentralen Prinzips der Selbstanmeldung grundsätzlich selber die volle Verantwortung für die richtige, vollständige und rechtzeitige Deklaration ihrer Einfuhren trägt (E. 1.3 und 2.3). 3.1.2 Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin gemäss Aufforderung der Zollstelle vom 24. Oktober 2011 die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung (samt Begleitdokumenten) bis zum 4. November 2011 bei der Zollstelle einreichen müssen. Die Beschwerdeführerin war sich dieses Fristenlaufs gemäss eigenen Angaben bewusst. Der angeführte unfallbedingte Arbeitsausfall vermag schon deshalb keinen unverschuldeten Säumnisgrund darzustellen, war der betreffende Mitarbeiter doch gemäss eigeSeite 9
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nen Angaben der Beschwerdeführerin noch vor Fristablauf am 4. November 2011 wieder zurück an seinem Arbeitsplatz und hatte auch tatsächlich persönlich Kenntnis vom fraglichen Schreiben bzw. der darin angesetzten Frist. Aus "heute [...] nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" sei "der offene Akt" dennoch nicht fristgerecht erledigt worden. Insoweit die Beschwerdeführerin damit ein Verschulden ihres Deklaranten geltend machen sollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches ihr ohnehin zuzurechnen wäre (E. 2.5). Wenn die Beschwerdeführerin gemeint haben sollte, dass sie die Zollanmeldung und die Begleitdokumente nicht fristgerecht beibringen könne, wäre es ihr im Übrigen ohne Weiteres zumutbar gewesen, der Zollstelle innert der angesetzten Frist, wenn schon nicht die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, dann doch wenigstens ein Gesuch um entsprechende Fristverlängerung einzureichen (E. 2.4). Ebenfalls nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin soweit sie das Bundesverwaltungsgericht ersucht, "auch auf die teilweise sehr hektische Situation an den stark frequentierten Grenzstellen Rücksicht zu nehmen". Auch wenn sich das Gericht der nicht immer einfachen Arbeitsumstände an den Grenzstellen durchaus bewusst ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die geltend gemachte Situation im konkreten Fall ein unverschuldetes Hindernis gebildet haben soll, innert der angesetzten Frist die zur Fristwahrung oder Fristverlängerung notwendige Rechtshandlung vorzunehmen.
Insgesamt bestand offensichtlich kein solches objektives, unverschuldetes Hindernis. Die Fristsäumnis der Beschwerdeführerin ist vielmehr auf sogenannte "organisatorische Unzulänglichkeiten", wenn nicht gar auf eine blosse Nachlässigkeit, ihrerseits bzw. seitens ihres Deklaranten zurückzuführen (E. 2.5). Bereits aus diesem Grund steht eine Fristwiederherstellung vorliegend ausser Frage, ohne dass die weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Frist zur erneuten Vorlage der zurückgewiesenen Zollanmeldung ist somit abzuweisen. 3.2 Was schliesslich den Antrag auf nachträgliche Präferenzveranlagung anbelangt, so ist zunächst einerseits festzustellen, dass bereits die Eingabe ("Beschwerde") der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2011 an die Vorinstanz ein entsprechendes Begehren enthielt, und andererseits, dass diese "Beschwerde" innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist von 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung erhoben worden ist (E. 1.3.2). Weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch in formell unzulässiger Weise (E. 1.2.2) auf ein Nichteintreten erkannt hat, Seite 10
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findet sich dort keine materielle Prüfung des Antrags auf nachträgliche Präferenzveranlagung. Die Vorinstanz erwägt lediglich und auch nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Fristsäumnis bzw. -wiederherstellung, "dass der Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung nach unbenütztem Ablauf der behördlich festgesetzten Frist" verwirkt sei. Ein Eingriff in die Zuständigkeitsordnung in dem Sinn, dass das Bundesverwaltungsgericht über den fraglichen Antrag sogleich selbst entscheiden und auf eine Rückweisung an die funktional zuständige Vorinstanz verzichten würde, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht (E. 1.4). Die vorliegende Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Präferenzveranlagung und damit zusammenhängend auf Rückerstattung des Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280. zurückzuweisen ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anhandnahme durch die Vorinstanz nicht ausdrücklich beantragt, kann ihr aus den bereits erwähnten Gründen (E. 1.2.2) vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. 4.
Im Umfang der Rückweisung ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten, weshalb ihr insoweit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit auf ihren Antrag auf Aufhebung des gegen ihren Deklaranten geführten Strafverfahrens nicht einzutreten ist und sie in Sachen Fristwiederherstellung unterliegt, hat sie von den gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'900. einen reduzierten Betrag von Fr. 600. zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser Betrag ist im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900. zu verrechnen. Der Restbetrag (Fr. 1'300.) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die teilweise unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
VGKE).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Der Beschwerdeführerin werden im Umfang ihres Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600. auferlegt; diese werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900. verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'300. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Marc Winiger
Seite 12
A-1305/2012
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand:
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Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Präferenzabfertigung; Verfahren.
A-1305/2012
Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2011 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bei der Zollstelle ... (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren eine Sendung "... Presscontainer" unter Angabe einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 Nr. ... zur präferenzberechtigten (zollfreien) Einfuhr von Österreich in die Schweiz an. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion lautete auf "frei mit". Im Rahmen der summarischen Prüfung wies die Zollstelle die Zollanmeldung zurück und forderte die Zollpflichtige zur erneuten (berichtigten oder ergänzten) Vorlage der Zollanmeldung auf. B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 setzte die Zollstelle der Zollpflichtigen eine Frist bis 4. November 2011, um die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, einschliesslich aller massgeblichen Begleitdokumente (Rechnungen, Ursprungsnachweis usw.), einzureichen. Gleichzeitig drohte sie der Zollpflichtigen ausdrücklich an, bei Fristsäumnis würden die Abgaben von Amtes wegen festgesetzt und die Waren mit dem höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belastet, die nach ihrer Art anwendbar seien.
C.
Da die Zollpflichtige innert der angesetzten Frist keine berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, insbesondere keinen gültigen Ursprungsnachweis, vorlegte, erhob die Zollstelle mit definitiver Veranlagungsverfügung vom 7. November 2011 (Nr. ...) androhungsgemäss einen Zollbetrag von Fr. 9'280.. Ausserdem wurde gegen den Deklaranten der Zollpflichtigen ein Strafverfahren eröffnet.
D.
Gegen die Veranlagungsverfügung gelangte die Zollpflichtige mit einem als "Beschwerde gegen [die] Zollabfertigung" betitelten Schreiben vom 8. Dezember 2011 an die Zollstelle. Sie beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist und die nachträgliche Veranlagung der fraglichen Sendung zum Präferenzzollansatz (zollfrei). Die Zollstelle überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zur Behandlung als Beschwerde.
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A-1305/2012
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 9. Februar 2012 trat die Zollkreisdirektion auf die "Beschwerde" nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Zollpflichtige habe die mit Schreiben der Zollstelle vom 24. Oktober 2011 angesetzte Frist zur erneuten Vorlage der Zollanmeldung unbenutzt verstreichen lassen, womit ihr Anspruch auf nachträgliche Präferenzveranlagung verwirkt sei. F.
Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Sendung vom 23. September 2011 sei unter Rückerstattung des angefallenen Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280. nachträglich zum Präferenzzollansatz (zollfrei) zu veranlagen, die Frist zur Vorlage der berichtigten oder ergänzten Zollanmeldung sei aufgrund unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen und das gegen ihren Deklaranten eröffnete Strafverfahren sei aufzuheben. G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 116 [1] |
||||||
| Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. | ||||||
| Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 3
A-1305/2012
1.2
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, nur, aber immerhin befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.6; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.164).
1.2.2 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die vorliegende Beschwerde hätte sich also grundsätzlich (formellrechtlich) mit diesem Nichteintreten auseinanderzusetzen, um als sachgemäss zu gelten (E. 1.2.1). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten damit begründet hat, die Beschwerdeführerin habe die von der Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur erneuten Vorlage der Zollanmeldung versäumt, wobei die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben seien. Dieser Begründung zufolge hätte die Vorinstanz nun aber auf eine Abweisung des (mit "Beschwerde" vom 8. Dezember 2011 sinngemäss gestellten) Antrags der Beschwerdeführerin auf Fristwiederherstellung und nicht auf ein Nichteintreten erkennen müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich somit in formeller Hinsicht als fehlerhaft. Der Beschwerdeführerin darf es daher nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich in der vorliegenden Beschwerde mit dem Nichteintreten durch die Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern vielmehr materielle Anträge stellt, wie wenn die Vorinstanz in formell korrekter Weise einen Abweisungsentscheid erlassen hätte. Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der versäumten Frist ist daher einzutreten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1; Seite 4
A-1305/2012
zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Präferenzveranlagung vgl. nachfolgend E. 3.2). Soweit jedoch die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Aufhebung des gegen ihren Deklaranten geführten Strafverfahrens beantragt, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. Ein entsprechendes Begehren wäre bei den zuständigen Instanzen des Verwaltungsstrafverfahrens anzubringen und kann nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wie dem vorliegenden sein. 1.3
1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
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| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 21 Zuführungspflicht |
||||||
| Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1] | ||||||
| Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. | ||||||
| Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit wird in Art. 116
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 116 [1] |
||||||
| Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. | ||||||
| Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
A-1305/2012
sachgerecht, wenn ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 12; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.195). 2.
2.1 Nach Art. 7
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
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| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
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| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 21 Zuführungspflicht |
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| Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1] | ||||||
| Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. | ||||||
| Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
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| Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich: | ||||||
| die Warenführerin oder der Warenführer; | ||||||
| die mit der Zuführung beauftragte Person; | ||||||
| die Importeurin oder der Importeur; | ||||||
| die Empfängerin oder der Empfänger; | ||||||
| die Versenderin oder der Versender; | ||||||
| die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 26 Anmeldepflichtige Personen |
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| Anmeldepflichtig sind: | ||||||
| die zuführungspflichtigen Personen; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; | ||||||
| ... | ||||||
| Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 25 Anmelden |
||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. | ||||||
| In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. | ||||||
| Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen. | ||||||
| Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 25 Anmelden |
||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. | ||||||
| In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. | ||||||
| Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. | ||||||
A-1305/2012
2.4 Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 33 Annahme der Zollanmeldung |
||||||
| Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich. | ||||||
| Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest. | ||||||
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SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 16 [1] Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). | ||||||
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SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG) [1] |
||||||
| Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch. [2] | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat. | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben. | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben. [3] | ||||||
| Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses: | ||||||
| die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder | ||||||
| nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). | ||||||
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SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG) [1] |
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| Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch. [2] | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat. | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben. | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben. [3] | ||||||
| Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses: | ||||||
| die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder | ||||||
| nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 32 Summarische Prüfung |
||||||
| Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. | ||||||
| Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person. | ||||||
| Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten. | ||||||
| Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 32 Summarische Prüfung |
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| Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. | ||||||
| Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person. | ||||||
| Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten. | ||||||
| Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind. | ||||||
|
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung - (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern. [1] | ||||||
| Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). | ||||||
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SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung - (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG) |
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| Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern. [1] | ||||||
| Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). | ||||||
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SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung - (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG) |
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| Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern. [1] | ||||||
| Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 24 |
||||||
| Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. [1] | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 24 |
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| Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. [1] | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 24 |
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| Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. [1] | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
A-1305/2012
nen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass sie von der notwendigen Rechtshandlung innert Frist abgehalten wird und auch nicht mehr in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert allerdings nur solange an, als sie wegen ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung in ihrem Handeln behindert wird. Sobald es ihr objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätigt zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf, unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V 255 E. 2a). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7).
Anzumerken bleibt, dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist allgemein sehr restriktiv ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein unverschuldeter Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen (innert Frist) verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. BGE 125 V 262 E. 5d, 124 II 358 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.7; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.139 ff., mit Hinweisen auf die Praxis).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die von der Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur Vorlage der berichtigten oder ergänzten Zollanmeldung versäumt zu haben. Sie beantragt jedoch (sinngemäss) die Wiederherstellung dieser Frist. Als Säumnisgrund bringt sie vor, sie habe die zurückgewiesene Zollanmeldung bzw. die dazugehörigen Begleitdokumente tatsächlich nie zurückerhalten. Es sei daher fraglich, ob die Zollstelle die Zollanmeldung "wirklich retourniert" habe oder ob die Zollanmeldung (samt Begleitdokumenten) nicht vielmehr bei der Zollstelle "untergegangen" sei. Wie es sich damit genau verhalte, könne indes weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten noch Seite 8
A-1305/2012
von ihrem Deklaranten nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass aufgrund eines dreiwöchigen unfallbedingten Arbeitsausfalls ihres Deklaranten die Sache nicht weiter bearbeitet worden sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, genügen diese von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für ihre Fristsäumnis den genannten hier analog herangezogenen gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederherstellung der Frist (E. 2.5) nicht. 3.1.1 Soweit sie ein Verschulden der Zollstelle am vermuteten "Untergang" der Begleitdokumente für möglich hält und damit zumindest implizit einen unverschuldeten Säumnisgrund geltend macht, kann die Beschwerdeführerin von vornherein nicht gehört werden. Beim entsprechenden Vorbringen handelt es sich um eine reine Spekulation, die als solche wesensgemäss nicht geeignet ist, über irgendwelche Sachumstände, hier über das Vorliegen eines unverschuldeten Säumnisgrundes, den rechtsgenügenden Nachweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, es könne weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten noch von ihrem eigenen Deklaranten nachvollzogen werden, weshalb die betreffenden Dokumente nicht mehr auffindbar seien. Insofern scheint überhaupt fraglich, ob die Beschwerdeführerin über das bloss Spekulative hinaus ernsthaft ein Verschulden der Zollstelle behaupten will. Auf die unsubstantiierten Andeutungen ist jedenfalls nicht weiter einzugehen. Bei alledem hätte die Beschwerdeführerin ohnehin selbst bei einem allfälligen Verschulden bzw. Teil- oder Mitverschulden der Zollstelle in keiner Weise dargelegt, inwiefern sie dadurch unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein soll, binnen Frist die erforderlichen Dokumente, insbesondere den entsprechenden Ursprungsnachweis, zu beschaffen und an die Zollstelle einzureichen. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin allgemein daran zu erinnern, dass sie aufgrund des im Zollveranlagungsverfahren zentralen Prinzips der Selbstanmeldung grundsätzlich selber die volle Verantwortung für die richtige, vollständige und rechtzeitige Deklaration ihrer Einfuhren trägt (E. 1.3 und 2.3). 3.1.2 Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin gemäss Aufforderung der Zollstelle vom 24. Oktober 2011 die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung (samt Begleitdokumenten) bis zum 4. November 2011 bei der Zollstelle einreichen müssen. Die Beschwerdeführerin war sich dieses Fristenlaufs gemäss eigenen Angaben bewusst. Der angeführte unfallbedingte Arbeitsausfall vermag schon deshalb keinen unverschuldeten Säumnisgrund darzustellen, war der betreffende Mitarbeiter doch gemäss eigeSeite 9
A-1305/2012
nen Angaben der Beschwerdeführerin noch vor Fristablauf am 4. November 2011 wieder zurück an seinem Arbeitsplatz und hatte auch tatsächlich persönlich Kenntnis vom fraglichen Schreiben bzw. der darin angesetzten Frist. Aus "heute [...] nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" sei "der offene Akt" dennoch nicht fristgerecht erledigt worden. Insoweit die Beschwerdeführerin damit ein Verschulden ihres Deklaranten geltend machen sollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches ihr ohnehin zuzurechnen wäre (E. 2.5). Wenn die Beschwerdeführerin gemeint haben sollte, dass sie die Zollanmeldung und die Begleitdokumente nicht fristgerecht beibringen könne, wäre es ihr im Übrigen ohne Weiteres zumutbar gewesen, der Zollstelle innert der angesetzten Frist, wenn schon nicht die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, dann doch wenigstens ein Gesuch um entsprechende Fristverlängerung einzureichen (E. 2.4). Ebenfalls nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin soweit sie das Bundesverwaltungsgericht ersucht, "auch auf die teilweise sehr hektische Situation an den stark frequentierten Grenzstellen Rücksicht zu nehmen". Auch wenn sich das Gericht der nicht immer einfachen Arbeitsumstände an den Grenzstellen durchaus bewusst ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern die geltend gemachte Situation im konkreten Fall ein unverschuldetes Hindernis gebildet haben soll, innert der angesetzten Frist die zur Fristwahrung oder Fristverlängerung notwendige Rechtshandlung vorzunehmen.
Insgesamt bestand offensichtlich kein solches objektives, unverschuldetes Hindernis. Die Fristsäumnis der Beschwerdeführerin ist vielmehr auf sogenannte "organisatorische Unzulänglichkeiten", wenn nicht gar auf eine blosse Nachlässigkeit, ihrerseits bzw. seitens ihres Deklaranten zurückzuführen (E. 2.5). Bereits aus diesem Grund steht eine Fristwiederherstellung vorliegend ausser Frage, ohne dass die weiteren Voraussetzungen zu prüfen wären. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der Frist zur erneuten Vorlage der zurückgewiesenen Zollanmeldung ist somit abzuweisen. 3.2 Was schliesslich den Antrag auf nachträgliche Präferenzveranlagung anbelangt, so ist zunächst einerseits festzustellen, dass bereits die Eingabe ("Beschwerde") der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2011 an die Vorinstanz ein entsprechendes Begehren enthielt, und andererseits, dass diese "Beschwerde" innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist von 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung erhoben worden ist (E. 1.3.2). Weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch in formell unzulässiger Weise (E. 1.2.2) auf ein Nichteintreten erkannt hat, Seite 10
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findet sich dort keine materielle Prüfung des Antrags auf nachträgliche Präferenzveranlagung. Die Vorinstanz erwägt lediglich und auch nur im Zusammenhang mit der Frage nach der Fristsäumnis bzw. -wiederherstellung, "dass der Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung nach unbenütztem Ablauf der behördlich festgesetzten Frist" verwirkt sei. Ein Eingriff in die Zuständigkeitsordnung in dem Sinn, dass das Bundesverwaltungsgericht über den fraglichen Antrag sogleich selbst entscheiden und auf eine Rückweisung an die funktional zuständige Vorinstanz verzichten würde, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht (E. 1.4). Die vorliegende Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Präferenzveranlagung und damit zusammenhängend auf Rückerstattung des Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280. zurückzuweisen ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anhandnahme durch die Vorinstanz nicht ausdrücklich beantragt, kann ihr aus den bereits erwähnten Gründen (E. 1.2.2) vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. 4.
Im Umfang der Rückweisung ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten, weshalb ihr insoweit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Soweit auf ihren Antrag auf Aufhebung des gegen ihren Deklaranten geführten Strafverfahrens nicht einzutreten ist und sie in Sachen Fristwiederherstellung unterliegt, hat sie von den gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'900. einen reduzierten Betrag von Fr. 600. zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 11
A-1305/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.
Der Beschwerdeführerin werden im Umfang ihres Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600. auferlegt; diese werden im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900. verrechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'300. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo
Marc Winiger
Seite 12
A-1305/2012
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand:
Seite 13
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
VGG 33
VGKE 7
VwVG 3
VwVG 24
VwVG 48
VwVG 61
VwVG 63
VwVG 64
ZG 7
ZG 21
ZG 25
ZG 26
ZG 32
ZG 33
ZG 116
ZTG 1
ZV 75
ZV 80
ZV-EZV 16
ZV-EZV 17
ZV-EZV 20
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 3 |
||||||
| Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: | ||||||
| das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal [1] und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; | ||||||
| das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; | ||||||
| das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [3], [4] ... [5]; | ||||||
| das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 [7] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; | ||||||
| das Verfahren der Zollveranlagung; | ||||||
| ... | ||||||
| das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. | ||||||
| [1] Satzteil gemäss Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 19. Dez. 1986, in Kraft seit 1. Juli 1987 (AS 1987 932; BBl 1986 II 313). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 1882; BBl 1989 II 1194). [3] SR 510.10 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 4093; BBl 1993 IV 1). [5] Drittes Lemma aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). [7] SR 830.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567). [9] Eingefügt durch Art. 26 des BB vom 7. Okt. 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (AS 1984 153; BBl 1981 III 105). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, mit Wirkung seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 24 |
||||||
| Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. [1] | ||||||
| Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des BG betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 61 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. | ||||||
| Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). | ||||||
| Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 7 Grundsatz |
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| Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz [1] veranlagt werden. | ||||||
| [1] SR 632.10 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 21 Zuführungspflicht |
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| Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben. [1] | ||||||
| Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. | ||||||
| Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. | ||||||
| [1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1743; BBl 2010 2169). | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 25 Anmelden |
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| Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. | ||||||
| In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. | ||||||
| Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 26 Anmeldepflichtige Personen |
||||||
| Anmeldepflichtig sind: | ||||||
| die zuführungspflichtigen Personen; | ||||||
| die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; | ||||||
| ... | ||||||
| Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 32 Summarische Prüfung |
||||||
| Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen. | ||||||
| Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person. | ||||||
| Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten. | ||||||
| Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung angemeldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 33 Annahme der Zollanmeldung |
||||||
| Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich. | ||||||
| Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest. | ||||||
|
SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 116 [1] |
||||||
| Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. | ||||||
| Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung. | ||||||
| Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 632.10 ZTG Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz Art. 1 Allgemeine Zollpflicht |
||||||
| Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden. [1] | ||||||
| Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG) |
||||||
| Als zuführungspflichtige Personen gelten namentlich: | ||||||
| die Warenführerin oder der Warenführer; | ||||||
| die mit der Zuführung beauftragte Person; | ||||||
| die Importeurin oder der Importeur; | ||||||
| die Empfängerin oder der Empfänger; | ||||||
| die Versenderin oder der Versender; | ||||||
| die Auftraggeberin oder der Auftraggeber. | ||||||
|
SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG) |
||||||
| Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen. | ||||||
| Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv. | ||||||
|
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 16 [1] Annahme der Zollanmeldung - (Art. 33 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Die Zollanmeldung gilt als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» beziehungsweise des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen hat. Das System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). | ||||||
|
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 17 Selektion bei der Einfuhr - (Art. 35 und 40 ZG) [1] |
||||||
| Nach der Annahme der Zollanmeldung führt das System «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch. [2] | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat. | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben. | ||||||
| Lautet das Selektionsergebnis «frei ohne» oder «frei ohne / mit NZE», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle allfällige Transitdokumente und Bewilligungen sowie allfällige Zeugnisse oder Bescheinigungen, die für den Vollzug der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erforderlich sind, vorlegen. Die Waren gelten für das BAZG als freigegeben. [3] | ||||||
| Unterliegen die Waren nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes, so muss die anmeldepflichtige Person unabhängig des Selektionsergebnisses: | ||||||
| die Waren den zuständigen Kontrollorganen übergeben; oder | ||||||
| nachweisen, dass die Auflagen gestützt auf die entsprechenden nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes erfüllt sind. [5] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). [4] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Dez. 2018 (AS 2018 4045). [5] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219). | ||||||
|
SR 631.013 ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG) Art. 20 Frist zur erneuten Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung - (Art. 19 Abs. 2 Bst. a, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 2 ZG) |
||||||
| Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung berichtigt oder ergänzt wird. | ||||||
| Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut vorlegen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern. [1] | ||||||
| Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren von Amtes wegen veranlagen. Bei der Einfuhr wendet sie dabei den höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen an, die für die betreffenden Waren anwendbar sind. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2119). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 23. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2307). | ||||||
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