Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-953/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Marc Steiner, Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiber Beat Lenel.

Merck KGaA,

Frankfurter Strasse 250,DE-64293 Darmstadt,
Parteien
vertreten durch Bovard AG, Patent- und Markenanwälte, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25,

Beschwerdeführerin,

gegen

Janssen R&D Ireland,

Eastgate Village, Eastgate, Little Island, County Cork, Ireland

vertreten durch E. Blum & Co. AG, Patent- und

Markenanwälte, Vorderberg 11, 8044 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 12296, IR 993'931 CIZELLO / CH 624'425 SCIELO.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke IR 993'931 CIZELLO (Widerspruchsmarke), welche am 5. Februar 2009 für folgende Waren hinterlegt wurde:

5 Produits pharmaceutiques et vétérinaires; produits hygiéniques à usage médical; substances diététiques à usage médical.

Die Eintragung der Marke im internationalen Register wurde am 12. März 2009 der Vorinstanz notifiziert.

B.
Am 21. Oktober 2011 hinterlegte die Beschwerdegegnerin unter dem Namen Tibotec Pharmaceuticals die Wortmarke CH 624'425 SCIELO, welche für folgende Waren beansprucht wird:

5 Pharmazeutische Präparate für den Humangebrauch für die Behandlung von Infektionskrankheiten und von mit Infektionskrankheiten im Zusammenhang stehenden Krankheiten, von Autoimmun- und entzündlichen Krankheitszuständen, von Herz-/Kreislauferkrankungen, von Schmerzzuständen und Krankheiten des zentralen Nervensystems, von dermatologischen Krankheiten, von Stoffwechselkrankheiten, von antiviralen Erkrankungen, von onkologischen Erkrankungen, von Erkrankungen der Atemwege, von opthalmischen Erkrankungen, von Muskeldystonie, von Falten, von Erkrankungen der glatten Muskulatur, und von Magen-Darm-Erkrankungen; pharmazeutische Präparate für den Humangebrauch für die Verwendung als hämostatische Mittel.

Ihre Eintragung ins schweizerische Markenregister wurde am 28. Dezember 2011 auf Swissreg.ch publiziert.

C.
Die Beschwerdeführerin erhob am 28. März 2012 Widerspruch gegen diese Eintragung. Sie begründete dies damit, dass die beiden Marken Ähnlichkeiten in Schriftbild und Wortklang, insbesondere bei den Wort-endungen, aufwiesen. Weil beide Marken für identische Waren eingetragen seien, bestehe eine Verwechslungsgefahr.

D.
Mit Schreiben vom 3. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, den Widerspruch abzuweisen. Sie bestritt, dass zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe, weil sie sich weder visuell, phonetisch noch vom Sinngehalt her ähnlich seien, eine unterschiedliche Anzahl Silben aufwiesen und die damit versehenen Waren mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft würden. Die beiden Marken würden bereits weltweit in den Markenregistern koexistieren.

E.
Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Entscheid vom 23. Januar 2013 ab. Sie begründete dies damit, dass sich die Zeichen im Silbenmass, der Aussprachekadenz, dem Schriftbild und den Konsonanten unterschieden. Auffällig seien insbesondere das zusätzliche "Z" und das Doppel-L der Widerspruchsmarke sowie die unterschiedlichen Wortanfänge. Aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise und der geringen Zeichenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

F.
Am 22. Februar 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den Widerspruchsentscheid der Vorinstanz aufzuheben und den Widerspruch vollumfänglich gutzuheissen. Sie erläuterte, dass Warenidentität bestehe. Beide Marken seien dreisilbig, verfügten über die gleiche Vokalfolge I-E-O und reimten sich, weshalb eine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich, weil die Verwechslungsgefahr einmal verneint und einmal bejaht werde. Auch bei Marken für rezeptpflichtige Medikamente sei nicht von einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen, da diese später auch für rezeptfreie Medikamente verwendet werden könnten.

G.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.

H.
Die Namensänderung der Beschwerdegegnerin von "Tibotec Pharmaceuticals" in "Janssen R&D Ireland" wurde am 14. Mai 2013 im schweizerischen Markenregister eingetragen.

I.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Sie führte aus, dass die angefochtene Marke nicht dreisilbig ausgesprochen werde und starke klangliche Unterschiede zur Widerspruchsmarke aufweise. Die angeführten Präzedenzien seien nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Es bestehe eine stehende Praxis, wonach Pharmaerzeugnisse mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft würden und das Warenverzeichnis der angefochtenen Marke enthalte hauptsächlich rezeptpflichtige Medikamente.

J.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien stillschweigend verzichtet.

K.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

1.2 Während des Beschwerdeverfahrens wurde die Beschwerdegegnerin von "Tibotec Pharmaceuticals" in "Janssen R&D Ireland" umfirmiert. Allerdings gilt ein Namenswechsel nicht als rechtlich relevanter Parteiwechsel (Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 5 in fine). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Zeichen sind (BGE 128 III 445 E. 3.1 Appenzeller, BGE 128 III 99 E. 2c Orfina, BGE 126 III 320 E. 6b/bb Apiella; LucasDavid, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 3 Rz. 8). Dabei sind die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der Zeichen zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2a Boss/Boks; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1618/2011 vom 25. September 2012 E. 5.2 Eiffel/Gustave Eiffel [fig.], B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.11 Stenflex/Starflex [fig.], B-7438/2006 vom 10. Mai 2007 E. 5 Cellini [fig.]/Elini [fig.]; Gallus Joller, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3 Rz. 45; Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 Rz. 17 ff.).

2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich aufgrund der Registereinträge (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 137/2009 vom 30. September 2009 E. 5.1.1 Diapason Rogers Commodity Index, B-8105/2007 vom 17. November 2008 E. 4.2.2 Activia und B-7437/2006 vom 5. Oktober 2007 E. 6 Old Navy), soweit der Schutzumfang nicht aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede eingeschränkt wird (Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 235; Willi, a.a.O., Art. 3 Rz. 37). Wenn sich die Waren unter den gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation subsumieren lassen, spricht dies für Gleichartigkeit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2.2 Etavis/Estavis [fig.], mit Hinweis auf Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 246). Weitere Indizien sind eine einheitliche Wertschöpfungskette, ein sinnvolles Leistungspaket als marktlogische Folge der zu vergleichenden Waren, sowie deren marktübliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit mit gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.5.1 Bonewelding [fig.], B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1 G-mode/Gmode; Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 300).

2.3 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas, BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks; Eugen Marbach in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [hiernach: Markenrecht], Rz. 872 ff.; Willi, a.a.O., Art. 3 Rz. 69 ff.), wobei eine Ähnlichkeit im Wortklang oder Schriftbild allein genügt (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE], sic! 2006 S. 761 E. 4 McDonald's/McLake; Marbach, Markenrecht, Rz. 875; Willi, a.a.O., Art. 3 Rz. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schriftbild durch die Anordnung, die Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan, BGE 119 II 473 E. 2c Radion). Die Zeichenähnlichkeit ist nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise zu beurteilen (BGE 128 III 446 E. 3.2 Appenzeller, BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks, BGE 98 II 141 E. 1 Luwa/Lumatic; David, a.a.O., Art. 3 Rz. 11; Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 121; Marbach, Markenrecht, Rz. 864). Weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden, beurteilt sie sich im Erinnerungsbild des Abnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a Boss/Boks, BGE 119 II 476 E. 2d Radion/Radiomat; Marbach, Markenrecht, Rz. 867; David, a.a.O., Art. 3 Rz. 15). Dabei kommt dem Wortanfang in der Regel eine erhöhte Bedeutung zu, weil er besser im Gedächtnis haften bleibt (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas/Securicall, BGE 122 III 382 E. 5 Kamillosan; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 Bally/Tally, B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 Stenflex/Star Flex [fig.] und B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 6.3 Fructa/Fructaid). Die Gross- und Kleinschreibung prägt das Erinnerungsbild des Gesamteindrucks in der Regel nicht (BGE 96 II 405 E. 3c Men's Club/Eden Club; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 317/2010 vom 13. September 2010 E. 6.3 Lifetex/Lifetea, B-758/2007 vom 26. Juli 2007 E. 7 G-Mode/Gmode; RKGE vom 4. Oktober 2001 in sic! 2001 S. 813 f. E. 4 Viva/CoopViva [fig.]; Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 132).

2.4 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzurechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen versehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zugerechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird; eine mittelbare Verwechslungsgefahr, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen. Die Zugehörigkeit der Widerspruchsmarke zu einer Markenserie kann die mittelbare Verwechslungsgefahr erhöhen, wenn mehrere Marken registriert sind und ihr Gebrauch glaubhaft gemacht worden ist ("Serienverwechselbarkeit"; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 2635/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 7.3 Anna Molinari; RKGE vom 9. August 2005 in sic! 2005, S. 805 Suprême des Ducs/Suprême de fromage Eisis Chästerrine [fig.], RKGE vom 19. Dezember 1997 in sic! 1998 S. 197 Torres, Las Torres/Baron de la Torre; Marbach, Markenrecht, a.a.O., Rz. 965; vgl. Willi, a.a.O., Art. 3 Rz. 12). Starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad einer Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die Gefahr, dass die Konsumenten ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III 445 E. 3.1 Appenzeller, BGE 128 III 97 E. 2a Orfina, BGE 127 III 165 f. E. 2a Securiton/Securicall). Als stark gelten Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen (BGE 122 III 385 E. 2a Kamillon/Kamillosan; Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.2 Yello; Marbach, Markenrecht, a.a.O., Rz. 979). Die Verwechslungsgefahr kann hingegen im Gesamteindruck entfallen, wenn es sich beim übernommenen Element um einen schwachen Bestandteil handelt, der mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wurde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-502/2009 vom 3. November 2009 E. 5.2.1 und 6 Premium ingredients, s.l. [fig.]/Premium Ingredients International [fig.]; B 1656/2008 vom 31. März 2009 E. 10 F1/F1H2O, B-386/2007 vom 4. Dezember 2009 E. 7 Sky/Skype in und Skype out). Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B 5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 jump [fig.]/Jumpman, B-5477/2007 vom 28. Februar 2008, E. 6 Regulat/H2O3 pH/Regulat [fig.] und B 7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6, Aromata/Aromathera;Marbach, Markenrecht, a.a.O., Rz. 981). Zum Gemeingut gehören
Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für welche das Zeichen hinterlegt wurde, sofern dies von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fantasieaufwand verstanden wird und sich nicht in blossen Anspielungen erschöpft (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 akustische Marke; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-283/ 2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 Noblewood, B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.1 Ironwood und B-985/2009 vom 27. August 2009 E. 2 Bioscience Accelerator). Weiter kommt allgemeinen Qualitätshinweisen und reklamehaften Anpreisungen Gemeingutcharakter zu (BGE 129 III 225 E. 5.1 Masterpiece; Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 4.3 we make ideas work; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 Noblewood). Der Gemeingutcharakter gilt für den ganzen registrierten Oberbegriff, auch wenn er nur für einen Teil der darunter fallenden Waren zutrifft (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 7.1.2 Noblewood, B-7272/2008 vom 11. Dezember 2009 E. 5.3.5 Snowsport [fig.] und B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 E. 6 Stencilmaster).

2.5 Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen mehrsilbigen Wortmarken, die beide für Pharmazeutika registriert sind, hat die Rechtsprechung schon wiederholt beschäftigt. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr wurde gewöhnlich bejaht, wenn die Marken sich entweder nur in ihrer End- oder nur in ihrer Mittelsilbe voneinander unterschieden (BGE 78 II 381 E. 1 Alucol/Aludrox, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 6 Gadovist/Gadogita; B-4070/2007 vom 8. April 2008 E. 7 Levane/Levact; RKGE in sic! 2003 S. 345 ff. Mobilat/ Mobigel, RKGE in sic! 2005 S. 576 ff. Silkis/Sipqis, RKGE in sic! 2003 S. 500 ff. Rivotril/Rimostil, RKGE in sic! 2000 S. 704 ff. Nasobol/Nascobal, RKGE in sic! 1999 S. 650 ff. Monistat/Mobilat, RKGE in sic! 1999 S. 568 ff. Calciparine/Cal-Heparine, RKGE in sic! 1997 S. 294 ff. Nicopatch/Nicoflash). Zählen die zu vergleichenden Marken unterschiedlich viele Silben oder hat ein Wortbestandteil einen im Gemeingut stehenden und darum nur schwach kennzeichnungskräftigen Sinngehalt, hängt die Beurteilung vor allem davon ab, ob auch die prägenden, kennzeichnungsstarken Silben von der angegriffenen Marke übernommen wurden (Schweizerische Mitteilungen über Immaterialgüterrecht [SMI] 1985 S. 46 ff. Jade/Naiade, BVGE 2010/32 E. 7.4 Pernaton/Pernadol 400, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5871/2011 vom 4. März 2013 E. 6 Gadovist/Gadogita; B-5780/2009 vom 12. Januar 2010 E. 3.5 Sevikar/Sevcad; RKGE in sic! 2006 S. 337 E. 3 ff. BSN medical/bsmedical Biomedical Surgery [fig.], RKGE in sic! 2003 S. 346 E. 5 Mobilat/Mobigel, RKGE in sic! 2000 S. 608 ff. Tasmar/Tasocar, RKGE in sic! 1997 S. 295 ff. Exosurf/Exomuc, RKGE in sic! 1997 S. 294 E. 2 Nicopatch/Nicoflash). Unbetonte Wortendungen fallen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in der Regel weniger ins Gewicht (vgl. Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 153; BGE 112 II 362 E. 2 Seccolino/Escolino; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2380/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3 Lawfinder/Lexfind.ch; RKGE in sic! 2003 S. 973 ff. E. 4 Seropram/Citopram).

3.

3.1 Aufgrund der für die Beurteilung relevanten Waren und Dienstleistungen sind vorab die massgeblichen Verkehrskreise zu bestimmen (Marbach, Markenrecht, Rz. 180; derselbe, Die Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007, S. 7). Eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine reduzierte Tendenz zur Verwechslungsgefahr wird in der Regel angenommen, wenn sich eine Marke nur an Fachleute wendet (Urteil des Bundesgerichts 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello/Yellow Access AG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 5.4 Etavis/Estavis 1993; David, a.a.O., Art. 3 Rz. 14) oder es sich um Dienstleistungen handelt, die nicht zum täglichen Bedarf gehören (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-38/2011 vom 29. April 2011 E. 7 ff. IKB/ICB, ICB [fig.]), während bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs mit einer geringeren Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zu rechnen ist (BGE 133 III 347 E. 4.1 trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D];Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 52). Die Bestimmung der Verkehrskreise ist eine Rechtsfrage (BGE 133 III 347 E. 4 trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D], BGE 126 III 317 E. 4b Apiella; Marbach, Markenrecht, Rz. 183). Richten sich die relevanten Waren und Dienstleistungen gleichzeitig an Fachleute und an Durchschnittskonsumenten, ist in erster Linie die Sicht der letzteren massgeblich, wobei das Verständnis der betroffenen Fachkreise aber nicht ganz ausser Acht gelassen werden darf (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6632/2011 vom 18. März 2013 E. 4.1 Adaptive Support Ventilation, B-6629/2011 vom 18. März 2013 E. 5.1 ASV und B 8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 3.3 Ironwood). Ein Spezialfall bilden die Medikamente, bei deren Kauf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verkehrskreise aufmerksamer sind als beim Kauf anderer Produkte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 4.2 Zurcal/Zorcala;
B-5780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 3.5 Sevikar/Sevcad; B-6770/2007 vom 9. Juni 2008 E. 7.2 Nasacort/Vasocorund B-4070/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2 und 9 Levane/Levact; RKGE in sic! 2000 S. 608 E. 3 Tasmar/Tasocar; Joller, a.a.O., Art. 3 Rz. 55; Willi, a.a.O., Art. 3 Rz. 21).

3.2 Die vorliegende Widerspruchsmarke ist für "Produits pharmaceutiques et vétérinaires; produits hygiéniques à usage médical; substances diététiques à usage médical" der Klasse 5 eingetragen. Dabei findet sich im Warenverzeichnis keine Einschränkung auf rezeptpflichtige Medikamente. Letzteres gilt auch für die von der angefochtenen Marke in derselben Klasse beanspruchten pharmazeutischen Präparate für den Humangebrauch. Vor diesem Hintergrund sind im hier zu beurteilenden Fall als massgebliche Verkehrskreise zum einen Fachkreise wie Ärzte und Apotheker und zum anderen die Verbraucher dieser Medikamente (Patienten) zu betrachten. Wie erwähnt ist davon auszugehen, dass diese sowohl von Fachkreisen als auch von Endverbrauchern mit grösserer Aufmerksamkeit als Produkte des täglichen Bedarfs nachgefragt werden. Entgegen der Darlegungen der Beschwerdeführerin ist deshalb vorliegend von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auszugehen.

4.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die beanspruchten Waren der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise gleichartig sind. Vorliegend ist die Widerspruchsmarke für "Produits pharmaceutiques et vétérinaires; produits hygiéniques à usage médical; substances diététiques à usage médical" der Klasse 5 registriert. Die angefochtene Marke wurde für verschiedene pharmazeutische Präparate für den Humangebrauch in derselben Klasse angemeldet. Diese fallen alle unter den mit der Widerspruchsmarke beanspruchten Oberbegriff "Produits pharmaceutiques et vétérinaires". Nachdem pharmazeutische Präparate ungeachtet ihrer jeweiligen besonderen Indikation als hochgradig gleichartig gelten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-1760/2012 vom 11. März 2013 E. 5.2 Zurcal/Zorcala; vgl. RKGE in sic! 2005 S. 576 E. 6 Silkis/Sipqis), ist von identischen Waren auszugehen.

5.

5.1 Die Vorinstanz hat bei beiden Wortmarken "trotz klarer Unterschiede" eine klangliche und schriftbildliche Zeichenähnlichkeit bejaht, aber ausgeführt, dass bezüglich des Sinngehalts beide Marken als Fantasiezeichen wahrgenommen würden. Die Beschwerdegegnerin verneint eine klangliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen, weil die Marken in den drei massgeblichen Landessprachen Deutsch, Italienisch und Französisch unterschiedlich ausgesprochen würden.

5.2 Bezüglich des Schriftbilds bestehen sowohl Unterschiede wie Gemeinsamkeiten. Die Widerspruchsmarke besteht aus sieben, die angefochtene Marke aus sechs Buchstaben. Die Marken sind unterschiedlich lang, weil entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin das doppelte L nicht als ein einziger Buchstabe zählt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7438/2006 vom 10. Mai 2007 E. 4.1 Cellini/Elini). Die Vokalfolge I-E-O haben beide Marken gemeinsam. Die Wortanfänge sind allerdings unterschiedlich; die Widerspruchsmarke beginnt mit einem "C", während die angefochtene Marke mit einem "Sc" anfängt, und die Widerspruchsmarke hat ein zusätzliches "Z" in der Wortmitte.

5.3 Was den Wortklang und die Aussprache anbetrifft, so stellte die Vorinstanz erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Marken fest. Die Beschwerdeführerin erachtet die Marken als klanglich ähnlich, denn die Widerspruchsmarke werde als "Kizello" und die angefochtene Marke als "Tsielo" oder "Skielo" ausgesprochen, wobei sich die beiden Marken reimten. Die Beschwerdegegnerin hingegen erkennt keine Gemeinsamkeiten, denn die Widerspruchsmarke werde "Sitsello" oder "Tsitsello" (deutsch), "Sizello" (französisch) oder "Tschizello" (italienisch) und die angefochtene Marke "Skilo" (deutsch), "Silo" (französisch) oder "Schelo" (italienisch) ausgesprochen.

Wenn die Vergleichszeichen nach deutschen Ausspracheregeln ausgesprochen werden, bestehen erhebliche Unterschiede. So wird die Widerspruchsmarke als "Tsitsello" und die angefochtene Marke als "Stsieelo" ausgesprochen (Duden, die deutsche Rechtschreibung, Mannheim 2009, S. 13). Unterschiede bestehen auch in der französischsprachigen Aussprache, nämlich "Sissello" für die Widerspruchsmarke und "Siélo" für die angefochtene Marke (Langenscheidt Handwörterbuch Französisch,
Berlin/München 2006, S. 14; http://de.wikibooks.org/wiki/Französisch:_La_prononciation, besucht am 9. September 2011).

Auch den Deutschschweizern und Romands ist bekannt, dass viele italienische Wörter, insbesondere Diminutive, auf -o enden: -ino, -etto, -ello, -uccio, -uzzo, -icci(u)olo, -ucolo, -(u)olo, -otto, -acchiotto, -iciattolo (Maurizio Dardano/Pietro Trifone, La nuova grammatica della lingua italiana, Bologna 2010, S. 538 f.). Beide Vergleichszeichen erwecken deshalb einen italienischen Eindruck. Daher werden sich Teile der deutsch- und französischsprachigen Verkehrskreise der italienischen Aussprache bedienen, wie sie dies auch bei anderen italienischen Marken tun (zum Beispiel IR 568873 Cinquecento, IR 172502 Campagnolo oder IR 1008214 Scirocco).

Nach den italienischen Ausspracheregeln wird ein "c" als "tsch", ein "sc" als "sch" und ein "z" als "ts" ausgesprochen. Ob ein "ie" als "ii", "ee" oder als "ié" ausgesprochen wird, lässt sich diesen Regeln allerdings nicht eindeutig entnehmen (Nicola Zingarelli, lo Zingarelli, vocabulario della lingua italiana, Bologna 2004, S. 12). Es werden jedoch einige Wörter mit "ie" aufgeführt (cièca, ciecàle, ciecare, cièco, cièra), bei denen auf die Form ohne "i" verwiesen wird, was ein Indiz dafür darstellt, dass das "i" nicht immer ausgesprochen wird (Zingarelli, a.a.O., S. 365). Damit wird die Widerspruchsmarke als "Tschitsello" ausgesprochen, während die angefochtene Marke als "Schiélo" oder "Scheelo" ausgesprochen wird. Im Gegensatz zu den Wörtern Champagner und Schlumpagner, deren Wortanfänge gleich ausgesprochen werden (Entscheid des Bundesgerichts 4C.34/2002 vom 24. September 2002 E. 2.2 Schlumpagner), bestehen hier aufgrund der auf den Anfangsbuchstaben folgenden Buchstaben markante Unterschiede in der Aussprache. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin reimen sich die beiden Marken demzufolge nicht. Es ist somit festzuhalten, dass in der italienischen Aussprache erhebliche Unterschiede im Klangbild der entgegenstehenden Zeichen bestehen.

5.4 Strittig ist weiter, aus wie vielen Silben die beiden fraglichen Zeichen bestehen. Während die Widerspruchsmarke "Cizello" klar dreisilbig ist, kann die angefochtene Marke "Scielo" zwei- oder dreisilbig ausgesprochen werden.

Für die deutschsprachigen Verkehrskreise ist die Silbe die kleinste Sprecheinheit des Wortes und besteht entweder aus einem Vokal oder aus mehreren zusammengefassten Lauten (Renate Wahrig-Burfeind, Wahrig Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2011, S. 71, 81). Sie ist intuitiv nachweisbar, hat jedoch wissenschaftlich keine einheitliche Definition. Eine Silbe muss immer genau einen Silbengipfel enthalten. Das ist meistens ein Vokal oder Doppelvokal (Diphthong). Beim "je" in "Scielo" handelt es sich um einen zum Diphthong abgeschliffenen Triphthong (http://de.wikipedia.org/wiki/Silbe, http://de.wikipedia.org/wiki/Diphthong, http://de.wikipedia.org/wiki/Triphthong, alle besucht am 23. September 2013; Hadumod Bussmann, Lexikon der Sprachwissenschaft, Stuttgart 1990, Stichwort "Silbe"), der einer einzigen Silbe zuzuordnen ist. Die Widerspruchsmarke besteht demzufolge nur aus zwei Silben, nämlich "Scie-lo".

Ähnlich verhält es sich für die französischsprachigen Verkehrskreise. Hier gilt das "je" in "Scielo" als Halbvokal, der nicht zu trennen ist (Maurice Grévisse/André Grosse, Le bon usage, grammaire lange française, Bruxelles 2011, §19 N. 19). Auch auf Französisch erscheint die Widerspruchsmarke zweisilbig.

Im Italienischen entspricht jede Silbe einem Luftstoss bei der Aussprache, wobei von Fall zu Fall Kriterien wie Aussprache, Klang, Rhythmus, Funktionalität, Psychologie etc. zu berücksichtigen sind. Diphtonge und Triphtonge zwischen zwei Konsonanten sind auch hier nicht teilbar (Dardano/Trifone, a.a.O., Rz. 17.8). Die Widerspruchsmarke wird demzufolge in die gleichen Silben wie auf Französisch oder Deutsch aufgeteilt. Dasselbe Ergebnis liefert ein elektronisches Silbentrennungsprogramm, auch wenn die phonetischen und typografischen Silben nicht immer deckungsgleich sind (Wahrig, a.a.O., S. 88; Grévisse/Grosse, a.a.O., §19 N. 20 Bst. a; http://www.silbentrennung24.de, besucht am 9. September 2013). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Widerspruchsmarke dreisilbig (Ci-zel-lo) und die angefochtene Marke zweisilbig (Scie-lo) ausgesprochen wird.

5.5 Bezüglich des Sinngehalts ist den schweizerischen Verkehrskreisen nicht geläufig, dass "Scielo" auch als Akronym für "Scientific Electronic Library Online" verwendet wird (www.scielo.org, besucht am 19. September 2013), genauso wenig, dass "Cizello" ein äusserst seltener Familienname ist (Yakubowitz Cizello, http://www.fold3.com/document/124300859/; Andrea Cizello, www.mylife.com/c-450305359, beide besucht am 9. September 2013). Anders verhält es sich mit der Endung
"-ello" der Widerspruchsmarke, die einem italienischen Diminutivsuffix entspricht. Dieses ist recht geläufig, und wird beispielsweise für die Wörter asino - asinello, paese - paesello oder povero - poverello verwendet (Dardano/Trifone, a.a.O., S. 538 f.). Das Suffix -ello ist sehr produktiv (d.h. zur Bildung neuer Wörter verwendbar), wenn auch weniger als -ino und -etto. Die Modifikativa dieses Typs haben fast immer eine positive qualitative Bewertung (Heike Necker, Modifizierende Suffixe und Adjektive im Italienischen, Dissertation, Konstanz 2004, S. 81). Als Begriff des allgemeinen italienischen Sprachgebrauchs wird das Suffix -ello über den italienischen Sprachkreis hinaus erkannt (vgl. BGE 112 II 364 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2996/2011 vom 30. Januar 2012 E. 6.2 Skincode/Swisscode; B-142/2009 vom 6. Mai 2009 E. 6.2 Pulcino/Dulcino mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 7.3.3 Botox/Botoina) und verleiht der Widerspruchsmarke eine positive Erscheinung, während die Endung der angefochtenen Marke, die mit einem L geschrieben wird, als Teil des Wortstammes erscheint. Auch wenn die Verkehrskreise den gegenüberstehenden Zeichen keinen bestimmten Sinngehalt zuordnen können, werden die Abnehmer in allen Sprachregionen die Widerspruchsmarke als Diminutiv und die angefochtene Marke als Kurzzeichen wahrnehmen, weshalb Unterschiede im Sinngehalt bestehen.

5.6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass bezüglich Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt signifikante Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen bestehen.

5.7 Ob aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität der Waren eine Verwechslungsgefahr entsteht, bestimmt sich aufgrund des Gesamteindrucks der gegenüberstehenden Zeichen. Dabei treten vorliegend erhebliche Unterschiede in den Wortstämmen, der Silbenzahl und im Wortklang in den Vordergrund: Die angefochtene Marke beginnt mit einem "S", die Widerspruchsmarke mit einem "C"; zudem enthält die Widerspruchsmarke in der Wortmitte ein klanglich und schriftbildlich markantes "Z". Der italienische Wortklang der beiden Marken, der auch die französische und deutsche Aussprache dominiert, weist grosse Unterschiede auf. Im Gegensatz zur angefochtenen Marke wird die Widerspruchsmarke als Diminutiv wahrgenommen. Selbst wenn die Wortendungen der beiden Marken identisch wären, hinterliessen sie nur einen schwachen Eindruck, da sie aufgrund ihrer Üblichkeit nicht besonders kennzeichnungskräftig sind. Damit ist auch nicht wahrscheinlich, dass die Verkehrskreise wirtschaftliche Zusammenhänge der Markeninhaber vermuten, die eine mittelbare Verwechslungsgefahr bewirken. Angesichts der erhöhten Aufmerksamkeit der Verkehrskreise und der doch markanten Unterschiede besteht deshalb weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Verwechslungsgefahr.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss eine Gleichbehandlung mit den vorinstanzlichen Entscheiden Nr. 11967 Salixyl/Cilixyl und 11617 Cip/Dip sowie dem Entscheid des Berner Handelsgerichts vom 13. Juni 2006 Zyloric/Uloric.

6.2 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachverhalte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei ohne weiteres vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (Willi, a.a.O., Art. 2 Rz. 28; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4762/2011 vom 28. November 2012 E. 7.2 Myphotobook,
B-7204/2007 vom 1. Dezember 2008 Stencilmaster). Wegen der Problematik einer erneuten Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im Markenregister eingetragen ist, muss das Kriterium, wonach Sachverhalte "ohne Weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv angewendet werden, zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von grosser Bedeutung sein können (RKGE in sic! 1998 S. 303 Masterbanking; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3036/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4 Swissair).

6.3 Beim ersten Entscheid sind beide entgegenstehenden Fantasiezeichen dreisilbig, wobei sie fünf von sieben Buchstaben gemeinsam haben und auf Französisch fast gleich ausgesprochen werden (Entscheid der Vorinstanz Nr. 11967 vom 28. Juni 2012 E. C2 Salixyl/Cilixyl), während im vorliegenden Fall Unterschiede in Silbenzahl, Wortlänge, Wortklang und Sinngehalt bestehen. Beim zweiten Entscheid handelt es sich um nicht vergleichbare Kurzzeichen von je drei Buchstaben. Beim Entscheid des Berner Handelsgerichts handelt es sich um eine andere Behörde als die Vorinstanz. Somit kann keine Gleichbehandlung mit den erwähnten Entscheiden geltend gemacht werden.

6.4 Aus den oben dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

7.2 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE), wobei dafür im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprecherin an der Löschung, beziehungsweise der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür im Einzelfall stets konkrete Aufwandsnachweise verlangt würden. Bei eher unbedeutenden Zeichen darf von einem Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- ausgegangen werden (BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten insgesamt auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist mit dem in selber Höhe von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

7.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin unterlegen. Aufgrund des Verfahrensausgangs vor Bundesverwaltungsgericht hat sie auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Kosten als unterliegend zu gelten und die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist zu bestätigen.

7.4 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Gemäss Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote fest, sofern eine solche eingereicht wird. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. Die Beschwerdegegnerin hat eine Kostennote über Fr. 3'455.- für das Beschwerdeverfahren eingereicht. Nachdem diese keine im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE detaillierte Abrechnung enthält, erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MWSt) an die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 73
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 73 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es erwächst demnach bei Zustellung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Januar 2013 bestätigt.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführerin zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 12296; Einschreiben; Vorakten zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Beat Lenel

Versand: 18. Oktober 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-953/2013
Date : 15. Oktober 2013
Published : 20. November 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Verfügung vom 23. Januar 2013 im Widerspruchsverfahren Nr. 12296, IR 993'931 CIZELLO / CH 624'425 SCIELO


Legislation register
BGG: 73
BV: 8
MSchG: 3  31
VGG: 31  32  33
VGKE: 2  4  8  14
VwVG: 11  48  50  52  63  64
BGE-register
112-II-362 • 119-II-473 • 121-III-377 • 122-III-382 • 126-III-315 • 127-III-160 • 128-III-441 • 128-III-96 • 129-III-225 • 133-III-342 • 133-III-490 • 135-II-356 • 78-II-379 • 96-II-400 • 98-II-138
Weitere Urteile ab 2000
4A.161/2007 • 4A_103/2008 • 4C.258/2004 • 4C.34/2002 • 9C_457/2009
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BVGE
2010/32
BVGer
B-137/2009 • B-1398/2011 • B-142/2009 • B-1618/2011 • B-1656/2008 • B-1760/2012 • B-2269/2011 • B-2380/2010 • B-2635/2008 • B-283/2012 • B-2996/2011 • B-3036/2011 • B-317/2010 • B-3325/2010 • B-38/2011 • B-386/2007 • B-4070/2007 • B-4762/2011 • B-502/2009 • B-5440/2008 • B-5477/2007 • B-5780/2009 • B-5871/2011 • B-6012/2008 • B-6629/2011 • B-6632/2011 • B-6770/2007 • B-7204/2007 • B-7272/2008 • B-7437/2006 • B-7438/2006 • B-7492/2006 • B-758/2007 • B-7934/2007 • B-8058/2010 • B-8105/2007 • B-953/2013 • B-985/2009
sic!
1997 S.294 • 1997 S.295 • 1998 S.197 • 1998 S.303 • 1999 S.568 • 1999 S.650 • 200 S.5 • 200 S.7 • 2000 S.608 • 2000 S.704 • 2001 S.813 • 2003 S.345 • 2003 S.346 • 2003 S.500 • 2003 S.973 • 2005 S.576 • 2006 S.337 • 2006 S.761