Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
B-38/2011 - 2011-04-29 - Marken-, Design- und Sortenschutz - Widerspruchsverfahren Nr.9948 - IKB / ICB BANKING GROUP
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B38/2011, B39/2011, B40/2011

Urteil vom 29. April 2011

Besetzung

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Claude Morvant, Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.

Parteien

ICB Financial Group Holdings AG, Schulhausstrasse 1, 8834 Schindellegi,
vertreten durch Bovard AG, Optingenstrasse 16, 3000 Bern 25,
Beschwerdeführerin,
gegen
IKB Deutsche Industriebank AG,
WilhelmBötzkesStrasse 1, D40474 Düsseldorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kikinis,
Waffenplatzstrasse 10, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Widerspruchsverfahren Nr. 9946 ­ IKB / ICB (fig.) Widerspruchsverfahren Nr. 9947 ­ IKB / ICB
Widerspruchsverfahren Nr. 9948 ­ IKB / ICB BANKING GROUP.

B38, 39 + 40/2011

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. 828'636 "IKB" (Widerspruchsmarke) mit Ursprungsland Deutschland. Sie wird beansprucht für folgende Dienstleistungen: Klasse
35:
Gestion
d'entreprise
administration
commerciale
renseignements d'affaires analyse de prix de revient conseil en gestion d'entreprise investigations dans le domaine des affaires services d'information commerciale recherches dans le domaine des affaires conseil en organisation d'entreprise estimation d'opérations commerciales prévisions économiques.
Klasse 36: Opérations financières opérations monétaires opérations immobilières analyse financière émission de cartes de crédit services de prêt sur gage conseil en assurances services de cautionnement opérations de compensation (secteur financier) services de prêts (financement) services de cartes de débit courtage de valeurs mobilières services d'affacturage informations financières conseil financier estimations financières (assurances, banques, immobilier) services de financement fonds communs de placement gérance d'immeubles gestion immobilière évaluation de biens immobiliers créditbail immobilier services d'agences de logement services d'agences immobilières investissement de capitaux transfert électronique de fonds prêts remboursables par versements agences de crédit créditbail services fiduciaires location de bureaux (immobilier) courtage en assurances gestion financière informations en matière d'assurances.
Klasse 37: Construction supervision de constructions de bâtiments. Klasse 42: Conseil architectural travaux d'arpentage services d'ingénierie services d'architectes étude de projets techniques.
Gestützt auf diese Marke erhob die Beschwerdegegnerin am 19. September 2008 Widerspruch gegen folgende Marken der Beschwerdeführerin:
­

Angefochtene Marke 1: CHMarke Nr. 572'653 "ICB" (fig.) (Widerspruchsvsverfahren Nr. 9946). Sie hat folgendes Aussehen:
Seite 2

B38, 39 + 40/2011

­

Angefochtene
Marke
2:
CHMarke
(Widerspruchsverfahren Nr. 9947)

Nr.

572'654

"ICB"

­

Angefochtene Marke 3: CHMarke Nr. 572'655 "ICB BANKING GROUP" (Widerspruchsverfahren Nr. 9948).

Alle drei angefochtenen Marken sind am 19. Juni 2008 veröffentlicht worden und werden für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 beansprucht:
Affaires financières affaires monétaires banque directe [homebanking] Bourse (cote en ) compensation (opérations de ) [change] prêt [finances] cartes de débits (services de ) dépôt de valeurs Bourse (courtage en ) financières (informations ) analyse financière services de financement consultation en matière financière estimations financières [assurances, banques, immobilier] fonds (placement de ) parrainage financier change (opérations de ) capitaux (investissement de ) cartes de crédits (services de ) émission de cartes de crédit agences de crédit nantissement (prêt sur ) voyage (émission de chèques de ) vérification des chèques caisses de prévoyance estimations fiscales services d'audit en matière d'impôts paiement par acomptes transfert électronique de fonds garanties [cautions] location des coffresforts transfert de knowhow financière (consultation en matière financière) fortunes (gérance de ) fiduciaires (services ) coffres forts (dépôt en ).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in allen drei Verfahren, die angefochtene Marke sei für alle beanspruchten Dienstleistungen zu löschen, und der Widerspruch sei gutzuheissen. Je mit Eingabe vom 26. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin, der Widerspruch sei vollumfänglich abzuweisen. Sie verneinte das Bestehen einer Verwechslungsgefahr nicht nur mit der Begründung, die Vergleichszeichen seien sich nicht ähnlich, sondern auch mit der Argumentation, das Zeichen IKB sei nicht markenmässig gebraucht worden und habe insbesondere für die beanspruchten Dienstleistungen praktisch keine Kennzeichnungskraft.
Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdegegnerin je mit Schreiben vom 31. März 2009, eine Replik einzureichen und zur behaupteten Kennzeichnungsschwäche des Widerspruchszeichens Stellung zu nehmen.

Seite 3

B38, 39 + 40/2011

Die Beschwerdegegnerin beantragte je mit Replik vom 9. November 2009, die Begehren der Beschwerdeführerin seien abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei. Sie habe auf Grund der eingereichten Widerspruchsbeilagen den markenmässigen Gebrauch der Marke IKB aufgezeigt, zudem sei für die Marke IKB von einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. In ihren Dupliken vom 12. März 2010 beantragte die Beschwerdeführerin, die Widersprüche seien abzuweisen.
Am 18. November 2010 hiess die Vorinstanz die Widersprüche Nr. 9946, 9947 und 9948 gut und widerrief die Schweizer Marken Nr. 572'653 "ICB" (fig.), Nr. 572'654 "ICB" und Nr. 572'655 "ICB BANKING GROUP". Zur Begründung führte sie aus, soweit die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 26. März 2009 die Einrede des Nichtgebrauchs geltend gemacht habe, bleibe diese ­ da sich die Widerspruchsmarke zu diesem Zeitpunkt noch in der Karenzfrist befunden habe ­ unbeachtlich. Hinsichtlich
der
von
den
Vergleichszeichen
beanspruchten
Dienstleistungen bestehe Dienstleistungsidentität oder zumindest ­ gleichartigkeit.
Im Widerspruchsentscheid Nr. 9947 (IKB / ICB) erläuterte sie, die Vergleichszeichen seien gleich lang (3 Buchstaben), wiesen den gleichen Anfangs und Endbuchstaben auf und unterschieden sich einzig beim Mittelbuchstaben. Daraus resultiere eine grosse visuelle Ähnlichkeit, zumal der Mittelbuchstabe C der angefochtenen Marke in Kombination mit dem vorangehenden Buchstaben I dem Mittelbuchstaben K der Widerspruchsmarke sehr ähnle. Auf Grund der schriftbildlichen Übereinstimmungen sowie des gleichen Vokals, der gleichen Silbenzahl und einer ähnlichen Vokalfolge bestehe daher eine Ähnlichkeit zwischen den Vergleichszeichen. Es bestehe die Gefahr, dass das Publikum die Abweichung in der Wortmitte der angefochtenen Marke (zumindest) übersehe, was ausreichend sei, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Dies müsse auch unter der Prämisse gelten, dass die vorliegend massgebenden Dienstleistungen der Klasse 36 keine Massengüter des täglichen Bedarfs seien, bei denen gemäss Rechtsprechung von einem tiefen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen werden könne. In Anbetracht der
Dienstleistungsidentität
respektive
hohen
Dienstleistungsgleichartigkeit sei der von der angefochtenen Marke zu beachtende Abstand somit nicht eingehalten. Eine Verwechslungsgefahr sei deshalb zu bejahen.
Seite 4

B38, 39 + 40/2011

In den Widerspruchsentscheiden Nr. 9946 (IKB / ICB [fig.]) und Nr. 9948 (IKB / ICB BANKING GROUP) bejahte die Vorinstanz die Verwechslungsgefahr im Wesentlichen mit denselben Ausführungen wie im Widerspruchsentscheid Nr. 9947. Sie erklärte zusätzlich, die figurativen Elemente der angefochtenen Marke 1 wiesen durchaus ein eigenständiges Gepräge auf, würden aber wohl in erster Linie als dekorative Elemente wahrgenommen und vermöchten daher den Gesamteindruck nicht in massgebender Weise zu beeinflussen (Widerspruchsentscheid Nr. 9946 [IKB / ICB {fig.}]) respektive der beschreibende
Zusatz
"BANKING
GROUP"
vermöge
den
Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens 3 nicht in massgebender Weise zu beeinflussen (Widerspruchsentscheid Nr. 9948 [IKB / ICB BANKING GROUP]).
B.
Gegen diese drei Widerspruchsentscheide erhob die Beschwerdeführerin je mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Widerspruchsverfahren Nr. 9946: B39/2011 Widerspruchsverfahren Nr. 9947: B40/2011 Widerspruchsverfahren Nr. 9948: B38/2011). Sie beantragt, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Eintragung der angefochtenen Marken sei vollumfänglich zu bestätigen.
C.
Die Vorinstanz erklärte je mit Vernehmlassung vom 4. März 2011, sie verzichte auf die Einreichung einer Stellungnahme und beantrage, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen, die Beschwerden seien abzuweisen.
D.
Je mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, eventualiter sei der Beschwerdegegnerin vor einem Entscheid in der Sache nochmals Frist für eine zusätzliche Eingabe anzusetzen, falls das Bundesverwaltungsgericht Bestimmungen des Bundesrechts als relevant erachten sollte, die von keiner Partei angerufen würden.

Seite 5

B38, 39 + 40/2011

E.
Die Parteien haben stillschweigend
öffentlichen Verhandlung verzichtet.

auf die Durchführung

einer

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Die drei Beschwerden richten sich gegen drei Verfügungen der Vorinstanz vom 18. November 2010, mit denen diese die Widersprüche Nr. 9946, 9947 sowie 9948 der Beschwerdegegnerin gutgeheissen hat. Alle drei Widersprüche stützen sich auf dieselbe Widerspruchsmarke (internationale Registrierung Nr. 828'636 "IKB") und richten sich gegen drei für jeweils die gleichen Dienstleistungen beanspruchte Schweizer Marken der Beschwerdeführerin, welche aus dem Zeichen "ICB" bestehen (CHMarke Nr. 572'654) respektive dieses Wortelement aufweisen (CHMarken Nr. 572'653 "ICB" [fig.] respektive Nr. 572'655 "ICB BANKING GROUP"). Der zu beurteilende Sachverhalt und auch die sich stellenden Rechtsfragen sind somit im Falle der drei Widersprüche respektive Beschwerden sehr ähnlich, so dass sich aus prozessökonomischen Gründen eine Vereinigung der Verfahren aufdrängt (ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 3.17 Art. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 4  
  Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
des Bundesgesetzes
vom
20.
Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 24
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 24  
  1.   Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
  2.   Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a.   wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b.   wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
  3.   Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
1.2. Angesichts der Verfahrensvereinigung erübrigt sich die Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdeführerin im Verfahren B39/2011 auf Eingaben, die sie im Rahmen des Verfahrens B40/2011 gemacht hat, verweisen durfte. Immerhin kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die Beschwerdebegründung nicht einzig aus der Beschwerdeschrift ergeben muss. Auf frühere Eingaben darf verwiesen werden, soweit man sich nicht mit einer reinen Wiederholung der Eingabe bei der Vorinstanz oder einem globalen Verweis darauf begnügt (FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar
zum
Bundesgesetz
über
das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 52, N. 72, mit Verweis u.a. auf BGE 123 V 335 E. 1a). Dies trifft im Falle der Beschwerdeführerin zu. Seite 6

B38, 39 + 40/2011

Deren Verweis auf die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Eingaben war somit zulässig.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
, 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
und 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG). Eingabefrist und form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die verlangten Kostenvorschüsse wurden fristgemäss geleistet
(Art.
63
Abs.
4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).

VwVG),
und
die
übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
3.
Die Beschwerdegegnerin bemängelt, die Beschwerdeführerin habe die Verletzung von Bundesrecht gerügt, ohne anzugeben, welche Normen des Bundesrechts durch den angefochtenen Entscheid angeblich verletzt sein sollten. Es bleibe deshalb auf Grund der Beschwerde unklar, welche Normen des Bundesrechts verletzt sein sollten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein, dass andere Bestimmungen des Bundesrechts relevant sein sollten, als diejenigen, auf welche die Beschwerdegegnerin
eingehe
(vor
allem
Art.
3
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04

des
Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]), hätte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin vor einem Entscheid in der Sache im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin nochmals die Möglichkeit zu einer zusätzlichen Stellungnahme einzuräumen.
Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 5 ff. hiernach), stützt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Entscheid im Wesentlichen auf den von der Beschwerdegegnerin genannten Artikel 3
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
MSchG. Die Einladung zu einer zusätzlichen Stellungnahme erübrigt sich daher. 4.
Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, sie würden ihre Marke in der Seite 7

B38, 39 + 40/2011

Schweiz nicht gebrauchen respektive hätten nicht vor, diese zu gebrauchen.
4.1. Was die Widerspruchsmarke betrifft, rügt die Beschwerdeführerin wie bereits in ihrer Eingabe vom 26. März 2009 an die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin sei den Beweis für die von ihr behauptete Benutzung der Widerspruchsmarke in der Schweiz schuldig geblieben. In der angefochtenen Verfügung erklärte die Vorinstanz, dass sich die Widerspruchsmarke zur Zeit der Einrede des Nichtgebrauchs noch in der Karenzfrist befunden habe, weshalb die Einrede des Nichtgebrauchs unbeachtlich sei.
4.1.1. Eine ältere Marke wird nur geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, hinreichend gebraucht worden ist (Art. 11 Abs. 1
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 11   Gebrauch der Marke
  1.   Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
  2.   Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
  3.   Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG).
Der
rechtserhaltende
Gebrauch
muss
im
Widerspruchsverfahren in den letzten fünf Jahren stattgefunden haben, bevor er durch die Gegenpartei einredeweise bestritten worden ist (vgl. Art. 32
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 32   Glaubhaftmachung des Gebrauchs
  Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchG). Art. 12 Abs. 1
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 12   Folgen des Nichtgebrauchs
  1.   Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
  2.   Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
  3.   Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG gewährt dem Markeninhaber allerdings eine fünfjährige Karenzfrist, um den Gebrauch aufzunehmen. Ist die Karenzfrist im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme zum Widerspruch noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 22 Abs. 3
SR 232.111 MSchV Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)

Art. 22   Schriftenwechsel
  1.   Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
  2.   Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
  3.   Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist. [1]
  4.   Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510).
der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]), soll der Nichtgebrauch durch die Widerspruchsgegnerin nicht eingewendet werden können. Jedenfalls ist die Einrede unbeachtlich, wenn sie mit der ersten Stellungnahme vor Ablauf der Karenzfrist erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B7460/2006 vom 6. Juli 2007 E. 3 ­ Adia / Aida Jobs, mit Verweis u.a. auf Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in: Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und Wettbewerbsrecht [sic!] 1999 S. 281 E. 5 ­ Genesis / Genesis).
Für internationale Registrierungen beginnt die Karenzfrist ein Jahr nach dem Datum der Mitteilung der Schutzausdehnung (,,date de notification" vgl. Richtlinien der Vorinstanz in Markensachen [Stand: 1. 1. 2011], Teil 5, Ziffer 6.3.1), soweit ­ wie im vorliegenden Fall ­ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 SR 0.232.112.3) Anwendung findet (zur Karenzfrist bei Anwendung des Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Seite 8

B38, 39 + 40/2011

Marken [MMP SR 0.232.112.4] siehe Urteil des BVGer B1077/2008 vom 3. März 2009 E. 3 ­ SKY / SkySIM).
4.1.2. Die Widerspruchsmarke wurde am 12. August 2004 notifiziert, weshalb die Karenzfrist am 12. August 2005 zu laufen begann und fünf Jahre später, d.h. am 12. August 2010, endete. Da die Karenzfrist im Zeitpunkt der Einrede des Nichtgebrauchs (26. März 2009) noch nicht abgelaufen war, worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht hinwies, ist die Einrede der Beschwerdeführerin also nicht zu beachten. Das Datum, an dem das vorliegende Urteil gefällt wird, hat diesbezüglich keinen Einfluss, da eine Nichtgebrauchseinrede im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ohnehin zu spät erfolgt (Urteil des BVGer B1641/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 4 ­ Summer Parade). 4.2.
Hinsichtlich
der
angefochtenen
Marken
zweifelt
die
Beschwerdegegnerin daran, dass die Beschwerdeführerin diese in der Schweiz benutzen wird. Die Marken seien daher wegen fehlender Gebrauchsabsicht nichtig.
4.2.1. Das Widerspruchsverfahren ist ein rein registerrechtliches Verfahren, womit für die Beurteilung einer Markenkollision der Eintrag im Markenregister massgebend ist (Urteil des BVGer B3268/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.1 ­ MBR / MR, mit Verweisen). Demnach bildet die Nichtigkeit einer Marke nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (vgl. Urteil des BVGer B6767/2007 vom 16. Dezember 2009 E. 6.1 ­ La City / TCity), weshalb die entsprechende Rüge der Beschwerdegegnerin unbeachtlich ist.
4.2.2.
Entsprechend
der
vorgenannten
Qualifikation
des
Widerspruchsverfahrens sind daher auch weitere Begleitumstände, wie sie die Beschwerdeführerin vorbringt ("Allgemeine Bemerkungen zur Beschwerdeführerin"
"Allgemeine
Bemerkungen
zur
Beschwerdegegnerin" Aktivität auf unterschiedlichen Märkten), unbeachtlich, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht betont. 5.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
MSchG).
Seite 9

B38, 39 + 40/2011

5.1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 ­ Kamillosan).
5.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln, ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb ­ Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a ­ Kamillosan Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 ­ Yello). 5.3. Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinterlassen (BGE 121 III 377 E. 2a ­ Boss / Boks EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [SIWR III/1], N. 864).
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild, und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc ­ Securitas BGE 121 III 377 E. 2b ­ Boss / Boks). Dabei genügt es für die Annahme der Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Kriterien bejaht wird (MARBACH, SIWR III/1, N. 875 RKGE in sic! 2006 S. 761 E. 4 ­ McDONALD'S / McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Seite 10

B38, 39 + 40/2011

Wortlänge und die optische Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a ­ Kamillosan BGE 119 II 473 E. 2c ­ Radion RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6 ­ Mikron [fig.] / Mikromat [fig.]).
Bei aus Wort und Bildelementen kombinierten Marken sind die einzelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Entscheidend sind
die
prägenden
Wort
oder
Bildelemente,
während
unterscheidungsschwache Wort oder Bildelemente den Gesamteindruck weniger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort wie auch Bildelemente, so können diese den Erinnerungseindruck gleichermassen prägen (Urteile des BVGer B4159/2009 vom 25. November 2009 E. 2.4 ­ EFE [fig.] / EVE, und B7500/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 6.4 ­ Diva Cravatte [fig.] / DD DIVO DIVA [fig.], je mit Verweisen).
6.
Die Vorinstanz beurteilte die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen der Vergleichszeichen als identisch respektive gleichartig, was von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bestritten wird. Es kann daher sogleich auf die von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellte Zeichenähnlichkeit eingegangen werden.
7.
Die Widerspruchsmarke besteht aus dem aus drei Grossbuchstaben bestehenden Akronym IKB, die angefochtene Marke 2 aus dem ebenfalls aus drei Grossbuchstaben bestehenden Akronym ICB. Die angefochtene Marke 3 weist zusätzlich zum Akronym ICB die beiden Wörter "BANKING GROUP" auf. Bei der angefochtenen Marke 1 ist das Akronym ICB auf weissem Grund in einer relativ fetten Schrift gehalten, welche Kapitälchen aufweist. Links davon befindet sich ein schwarzweiss gestreifter Kreis, der von der linken Seite her bis zur Hälfte von einem schwarzen Element umschlossen wird, welches an einen Holzbaustein in Form einer stilisierten Brücke erinnert.
Somit unterscheidet sich die angefochtene Marke 2 im mittleren Buchstaben von der Widerspruchsmarke (C statt K). Die angefochtenen Marken 1 und 3 unterscheiden sich zusätzlich durch das oben beschriebene Bildelement respektive den Zusatz "BANKING GROUP" von der Widerspruchsmarke.

Seite 11

B38, 39 + 40/2011

7.1. Zunächst sind die Vergleichsmarken in schriftbildlicher Hinsicht zu vergleichen.
7.1.1. Die Beschwerdeführerin hält es für verfehlt, die Kombination der Buchstaben I und C als visuell ähnlich zum mittleren Buchstaben K der Widerspruchsmarke zu betrachten, wie dies die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin tun. Die Beschwerdegegnerin ergänzt in diesem Zusammenhang noch, dass bei der Marke IKB der Buchstabe I im Schriftbild mit der vertikalen Linie, die den Rücken des Buchstabens K bilde, verschmelze, so dass sich die beiden Marken ICB und IKB trotz rundem Aussehen des Buchstabens C und eckigem Aussehen des Buchstabens K sehr ähnlich seien. Dazu komme, dass sowohl der Buchstabe K als auch der Buchstabe C beide sowohl rechts oben als auch rechts unten einen Abschluss hätten und gegen vorne geöffnet, auf der linken Seite jedoch geschlossen seien. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Buchstabe K auf Deutsch häufig für die Eindeutschung fremdsprachiger Wörter verwendet werde, zudem existiere der Buchstabe K im Französischen, Italienischen und weiteren romanischen Sprachen nicht, ausser für Fremdwörter, so dass bei ähnlich lautenden Wörtern anstelle des K im Deutschen ein C stehe. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Ähnlichkeit zwischen dem Grossbuchstaben K und dem Grossbuchstaben C nicht derart gross wie etwa zwischen einem stilisierten Grossbuchstaben P mit grossem "Bauch" und dem Grossbuchstaben D (vgl. RKGE in sic! 2001 S. 651 ­ MPC by Tenson [fig.] / MDC). Denn der Buchstabe K stellt mit den von der vertikalen Linie abgehenden Schenkeln ein eckiger Buchstabe dar, während der Buchstabe C ein nicht ganz durchgehendes Oval beschreibt und insofern im Wesentlichen rund erscheint. Angesichts dieser Grundformen erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die Kombination IC nicht als ähnlich zum Buchstaben K. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgebrachte Möglichkeit einer optischen
Verschmelzung von I und K ist auszuschliessen, zumal die gängigen Schriftarten die für die Lesbarkeit nötigen Abstände zwischen den Buchstaben einhalten (was selbst auf die Schrift "Arial Narrow" [Arial eng] zutrifft). Im Weiteren können die Grossbuchstaben K und C gestützt auf den von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Umstand, dass beide Buchstaben gegen vorne geöffnet seien, nicht als ähnlich qualifiziert werden, zumal die Öffnung des Buchstabens K weit grösser als diejenige des Buchstabens C ist. Angesichts des hier festgestellten schriftbildlichen Unterschieds zwischen den Buchstaben K und C kann die Seite 12

B38, 39 + 40/2011

Beschwerdegegnerin aus der von ihr aufgezeigten Verwandtschaft der Buchstaben K und C nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.1.2. Das zusätzliche Element "BANKING GROUP" der angefochtenen Marke 3 entstammt der englischen Sprache und bedeutet auf Deutsch "Bankengruppe, Bankenkonzern" (vgl. LANGENSCHEIDT eHandwörterbuch EnglischDeutsch 5.0) und auf Französisch "groupe bancaire" (vgl. LE ROBERT & COLLINS, Paris 2006, S. 1126 und 1481). Im Zusammenhang mit den beanspruchten Finanzdienstleistungen der Klasse 36 ist ein Hinweis auf eine Gruppe von Banken beschreibend, weil sie auf den Dienstleistungserbringer
hindeutet.
Für
die
Beurteilung
der
Markenähnlichkeit dürfen schwache oder gemeinfreie Markenbestandteile jedoch nicht einfach weggestrichen werden. Selbst gemeinfreie Bestandteile können den Gesamteindruck von Marken beeinflussen (BGE 122 III 389 ­ Kamillosan).
Der Bestandteil "BANKING GROUP" ist mit seinen 12 Buchstaben ungleich länger als das erste Element "ICB" und zudem in der gleichen Schriftgrösse gehalten insofern weist er im Vergleich zum Akronym ICB eine beachtliche Länge auf, weswegen er trotz seines beschreibenden Charakters zumindest mitzuberücksichtigen ist. Daher ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz den Zusatz "BANKING GROUP" bei der Gesamtbetrachtung zu sehr ausgeblendet hat.
7.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt auch, die Vorinstanz habe das den Gesamteindruck wesentlich mitprägende Bildelement der angefochtenen Marke 1 vollständig ausgeblendet.
Hierzu erklärte die Vorinstanz, die figurativen Elemente der angefochtenen Marke wiesen durchaus ein eigenständiges Gepräge auf, würden aber wohl in erster Linie als dekorative Elemente wahrgenommen und vermöchten daher den Gesamteindruck derselben nicht in massgebender Weise zu beeinflussen. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zeigt das Bildelement der angefochtenen Marke 1 kein bekanntes bzw. leicht einprägsames Motiv, was sich auch daran zeige, dass sich eine Beschreibung dieses Bildelements mit Worten als schwierig erweise, und ein Bildelement, das sich nicht einfach beschreiben
lasse,
kaum
in
der
Erinnerung
des
Durchschnittskonsumenten bzw. potentiellen Abnehmers bleiben werde.
Seite 13

B38, 39 + 40/2011

Die Bedeutung eines Bildelements im Gesamteindruck ist von verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Art der in Frage stehenden Waren, den Abnehmerkreisen, dem Kaufumfeld oder der konkreten Gestaltung (Grösse, Farben, Proportionen). Das Bild ist von geringerer Bedeutung, wenn es den Sinngehalt der Marke unterstützt (vgl. CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 143 vgl. auch GALLUS JOLLER, in: Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 3, N. 200). Das Bildelement der angefochtenen Marke 1 (stilisierte Brücke mit gestreiftem Kreis) ist etwa gleich breit, aber etwa doppelt so hoch wie der Schriftzug "ICB" und darf insofern ­ entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ­ alleine auf Grund seiner Grösse nicht ganz vernachlässigt werden, da es so besser in der Erinnerung haften bleibt als ein kleines Bildelement. Entgegen der Meinung der Vorinstanz handelt es sich bei diesem figurativen Bestandteil um mehr als ein dekoratives Element. Denn er fällt mit seiner schwarzen respektive schwarzweissen Einfärbung auf weissem Hintergrund auf, steht eigenständig neben dem Akronym ICB, ist wie gesagt grösser als der unauffällig gehaltene Schriftzug ICB und transportiert soweit ersichtlich keinen die Dienstleistung beschreibenden Sinngehalt (vgl. DAVID ASCHMANN, in: Michael Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Art. 2 Bst. a, N. 65). Das vorliegend zu beurteilende figurative Element vermag somit das Erinnerungsbild der Marke mitzuprägen.
7.1.4. Insgesamt ist in Bezug auf die Widerspruchsmarke und die angefochtene Marke 2 eine Ähnlichkeit im Schriftbild zu bejahen, da diese in zwei von drei Buchstaben identisch sind. Da die angefochtenen Marken 1 und 3 wie die angefochtene Marke 2 das Wortelement "ICB" enthalten, ist trotz der diese Zeichen mitprägenden Wort respektive Bildelemente eine schriftbildliche Ähnlichkeit zur Widerspruchsmarke zu bejahen.
7.2. Weiter führte die Vorinstanz aus, IKB und ICB hätten den gleichen Vokal, die gleiche Silbenzahl und eine ähnliche Vokalfolge. Damit äusserte sie sich zur Ähnlichkeit im Wortklang, denn dieser wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt (vgl. E. 5.3). Auch Konsonanten Seite 14

B38, 39 + 40/2011

können beim Wortklang ins Gewicht fallen, nämlich wenn es sich um Silbenträger handelt (GALLUS JOLLER, a.a.O., Art. 3, N. 147). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin behauptet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Ähnlichkeit des Wortklangs zu prüfen. Da sich die Vorinstanz wie ausgeführt in der angefochtenen Verfügung diesem Kriterium gewidmet hat, ist das in diesem Zusammenhang
von
der
Beschwerdegegnerin
gestellte
Eventualbegehren, die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin selbst hielt hinsichtlich des Wortklangs in der Widerspruchsschrift vom 19. September 2008 fest, es treffe zu, dass die Konsonanten K (auf Deutsch gesprochen als "Ka") und C (auf Deutsch gesprochen als "Ze") unterschiedlich klängen. Trotzdem bestehe auch im Wortklang eine erhebliche Ähnlichkeit, da sowohl der erste als auch der letzte Buchstabe des Akronyms identisch seien. Die beiden Kürzel IKB und ICB werden auf Deutsch und Französisch als IKABE respektive IZEBE ausgesprochen, auf Italienisch IKAPPABI respektive IDSCHIBI. Ausgesprochen ergibt sich demnach eine unterschiedliche, im Italienischen sogar eine deutlich unterschiedliche Vokalfolge. In der italienischen Ausspracheversion kommt sogar noch eine unterschiedliche Silbenzahl hinzu. Somit sind die Kürzel IKB (Widerspruchsmarke) und ICB (in den angefochtenen Zeichen 1 ­ 3) hinsichtlich des ersten und letzten Buchstabens klanglich identisch, im Übrigen aber unterschiedlich. Es ist daher von einer zumindest entfernten klanglichen Ähnlichkeit auszugehen.
7.3. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, die Vergleichszeichen hätten keinen bestimmten Sinngehalt. Folglich seien bei den Vergleichszeichen keine markanten Unterschiede in den Sinngehalten auszumachen, welche die festgestellte Ähnlichkeit zu kompensieren vermöchte. Die Beschwerdeführerin schloss einen übereinstimmenden Sinngehalt der beiden Kürzel IKB und ICB mangels eines erkennbaren Sinngehaltes aus.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, gerade weil das Akronym IKB kein Wort darstelle, sondern ein dreibuchstabiges Akronym, komme der Bedeutung der Wörter, für die die Buchstaben stünden, entscheidende Bedeutung zu. Für die relevanten Verkehrskreise erwecke das Akronym Seite 15

B38, 39 + 40/2011

ICB den Eindruck, als handle es sich um die englische Übersetzung von IKB ("Industrial Credit Bank"), soweit sie das Akronym IKB als Abkürzung für "Industriekreditbank" verstünden.
7.3.1. Ein als Ganzes nicht notorisches Akronym wirkt unbestimmt, selbst wenn der Sinngehalt einzelner Buchstaben erraten werden kann oder naheliegt (DAVID ASCHMANN, a.a.O., Art. 2 lit. a
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, N. 123, mit Hinweisen).
7.3.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass sich die Beschwerdegegnerin bis 1974 "Industriekreditbank" respektive in Kurzform "IKB" genannt hat (vgl. www.abkuerzungen.de). Diese Kurzform findet sich noch heute in der Firma der Beschwerdegegnerin. Die Bedeutung dieser Abkürzung dürfte indessen, wenn überhaupt, nur noch älteren Personen bekannt sein, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem unbestimmten Sinngehalt der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Das Akronym ICB kann verschiedene Bedeutungen haben (vgl. www.acronymfinder.com, www.abkuerzungen.de), wovon für die angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise (breites Publikum und Fachleute) allerdings keine klar im Vordergrund steht respektive bekannt sein dürfte. Dass diese Adressaten im Kürzel ICB die englische Version für IKB sehen, dürfte angesichts der nur geringfügigen Bekanntheit des Akronyms IKB und in Anbetracht der Vielzahl der gleich oder ähnlich gebildeten Akronyme wenig wahrscheinlich sein. Somit stimmen die angefochtene Marke 2 und das Widerspruchszeichen mangels bestimmter respektive bekannter Bedeutung der Kürzel IKB und ICB im Sinngehalt nicht überein.
Bei der angefochtenen Marke 3 ist noch der Zusatz "BANKING GROUP" zu berücksichtigen. Sofern der Sinngehalt dieses Zusatzes von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, was wegen der Ähnlichkeit zum entsprechenden Ausdruck in Deutsch und Französisch (vgl. E. 7.1.2) zu erwarten sein dürfte, enthält die angefochtene Marke 3 einen mitzuberücksichtigenden Sinngehalt. Insofern unterscheidet sich diese Marke in semantischer Hinsicht noch deutlicher als die angefochtene Marke 2 von der Widerspruchsmarke. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich zu Recht festhält, ist das Bildelement der angefochtenen Marke 1 nur schwer zu definieren. Auch Seite 16

B38, 39 + 40/2011

die Beschwerdeführerin kann sich nicht festlegen, welche Assoziationen das Bildelement auslöst (aufgehende / untergehende Sonne, globale Stabilität,
weltumspannende
Sicherheit,
eingelochter
Golfball).
Konsequenterweise ist es auch nicht möglich, darin einen sofort erkennbaren Sinngehalt zu erkennen. Somit bleibt bei der angefochtenen Marke 1 der Sinngehalt unbestimmt.
Insgesamt differieren die Vergleichszeichen im Sinngehalt. 7.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die angefochtenen Marken und die Widerspruchsmarke in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht zumindest entfernt ähnlich sind.
8.
Schliesslich ist in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
MSchG). 8.1. Da die von den Vergleichszeichen beanspruchten Dienstleistungen teilweise identisch, mindestens aber gleichartig sind (vgl. E. 6), ist in Bezug auf den Zeichenabstand ein strenger Massstab anzulegen (vgl. E. 5.2). Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den von der angefochtenen Marke und der Widerspruchsmarke beanspruchten Finanzdienstleistungen nicht um Dienstleistungen des täglichen Bedarfs handelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Adressaten das Angebot und den Anbieter etwas genauer prüfen (vgl. Urteil des BVGer B7698/2008 vom 4. Dezember 2009 E. 5.2 ­ Etavis / Estavis).
8.2. Wie die Vorinstanz kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Widerspruchsmarke ein normaler Schutzumfang zukommt, zumal sie keinen bestimmten Sinngehalt aufweist. Denn nach Lehre und Praxis sind Akronyme grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere Marken. Es ist daher bei Akronymmarken nicht a priori von einem eingeschränkten Schutzumfang auszugehen (Urteil des BVGer B 3268/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 ­ MBR / MR, mit Verweis u.a. auf RKGE in sic! 2005 S. 476 E. 4 ­ SMI / RSMI, und RKGE in sic! 2001 S. 651 E. 3 ­ MPC by Tenson [fig.] / MDC). Zusätzlich ist zu bedenken, dass sich das Publikum Akronyme respektive Kurzzeichen gut einprägt, was die Verwechslungsgefahr mindert (Urteile des BVGer B3268/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5 ­ MBR / MR, und B4159/2009 vom 25.
Seite 17

B38, 39 + 40/2011

November 2009 E. 5.2 ­ EFE / EVE, je mit Verweis auf BGE 121 III 377 E. 2b ­ Boss / Boks).
8.3. Was die angefochtenen Marken 1 und 3 anbelangt, unterscheiden sich die Vergleichszeichen nicht nur im Bildelement respektive im Zusatz "BANKING GROUP", welche nach dem Vorgenannten nicht vernachlässigt werden dürfen, sondern vor allem auch im mittleren Buchstaben C respektive K des (ersten) Wortelements. Diese Buchstaben werden in allen drei schweizerischen Amtssprachen verschieden ausgesprochen insbesondere im Italienischen ist der Unterschied
prägnant.
Unter
Berücksichtigung,
dass
das
Widerspruchzeichen ein Kurzwort ist, fallen diese kleinen, aber doch deutlichen Unterschiede ins Gewicht.
Die angefochtene Marke 2 enthält, anders als die angefochtenen Marken 1 und 3, keine mitzuberücksichtigenden zusätzlichen Elemente. Angesichts der Aufmerksamkeit, welche bei den beanspruchten Dienstleistungen aufgebracht wird (E. 8.1), fällt der schriftbildliche und klangliche Unterschied hinsichtlich des mittleren Buchstabens dennoch auf.
8.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin keine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und den angefochtenen Marken 1 ­ 3 besteht.
9.
Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide aufzuheben und alle drei Widersprüche vollumfänglich abzuweisen.
Entsprechend diesem Ergebnis fällt die Löschungsverfügung der Vorinstanz für die angefochtenen Schweizer Marken 1 ­ 3, welche zugleich die Basismarken für die entsprechenden internationalen Registrierungen sind, dahin. Hätten die Basismarken auf Grund der angefochtenen Verfügungen gelöscht werden müssen, hätte dies gestützt auf den Grundsatz der Akzessorietät auch die Löschung der entsprechenden internationalen Registrierungen zur Folge gehabt (vgl. LARA DORIGO, in: Noth / Bühler / Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Bern 2009, Vorbemerkungen Art. 44 ­ 46a, N. 23, mit Verweis auf Art. 6 Abs. 3 MMA und Urteil des BVGer B7429/2006 vom 20. März 2008 E. 3 Seite 18

B38, 39 + 40/2011

­ Diacor / Diastor), worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist. Dieses Risiko hat die eine internationale Registrierung anmeldende Person indessen systembedingt hinzunehmen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
10.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE,
SR
173.320.2]).
Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der widersprechenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000. und Fr. 100'000. festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3, mit Hinweisen). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten für alle drei Fälle insgesamt auf Fr. 9'000. festzulegen. Die von der Beschwerdegegnerin einbezahlten Widerspruchsgebühren (je Fr. 800.) verbleiben bei der Vorinstanz.
10.2. Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE auf Grund der eingereichten Kostennoten (Fr. 1'800. Fr. 2'800. Fr. 4'000.) festzusetzen. Diese Kostennoten erachtet die Beschwerdegegnerin als übersetzt. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 9'000. für die drei erstinstanzlichen Verfahren (doppelter Schriftenwechsel) und Beschwerdeverfahren angesichts der Tatsache, dass es sich um drei Parallelfälle handelt respektive gehandelt hat, angemessen.

Seite 19

B38, 39 + 40/2011

11.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 73
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 73   Ausnahme
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist deshalb rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren B38/2011, B39/2011 und B40/2011 werden zum Verfahren B38/2011 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Ziffer 1, 2 und 4 der Entscheide der Vorinstanz vom 18. November 2010 in den Widerspruchsverfahren Nr. 9946, 9947 und 9948 werden aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den CHMarken Nr. 572'653 "ICB" (fig.), Nr. 572'654 "ICB" sowie Nr. 572'655 "ICB BANKING GROUP" den Markenschutz zu gewähren.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 9'000. werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführerin sind die geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 12'000. aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000. zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
­
­

die Beschwerdeführerin (Einschreiben Beilagen: Akten zurück Rückerstattungsformular)
die Beschwerdegegnerin (Einschreiben Beilagen: Akten zurück Einzahlungsschein)

Seite 20

B38, 39 + 40/2011

­

die Vorinstanz (RefNr. W9948gs Einschreiben Beilagen: Vorakten zurück)

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli

Kathrin Bigler

Versand: 4. Mai 2011

Seite 21
B-38/2011 29. April 2011 16. August 2011 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Marken-, Design- und Sortenschutz

Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr.9948 - IKB / ICB BANKING GROUP

Gesetzesregister
BGG 73
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 73   Ausnahme
  Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen eine Marke getroffen worden sind.
BZP 24
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 24  
  1.   Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
  2.   Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a.   wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b.   wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
  3.   Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
MSchG 2
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 2   Absolute Ausschlussgründe
  Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.   Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.   Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.   irreführende Zeichen;
d.   Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG 3
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 3   Relative Ausschlussgründe
  1.   Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a.   mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b.   mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c.   einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
  2.   Als ältere Marken gelten:
a.   hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b.   Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 [1] zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
  3.   Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
 
[1] SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04
MSchG 11
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 11   Gebrauch der Marke
  1.   Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird.
  2.   Als Gebrauch der Marke gelten auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form und der Gebrauch für die Ausfuhr.
  3.   Der Gebrauch der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Gebrauch durch diesen selbst.
MSchG 12
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 12   Folgen des Nichtgebrauchs
  1.   Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen.
  2.   Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat.
  3.   Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.
MSchG 32
SR 232.11 MSchG Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz

Art. 32   Glaubhaftmachung des Gebrauchs
  Behauptet der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der älteren Marke nach Artikel 12 Absatz 1, so hat der Widersprechende den Gebrauch seiner Marke oder wichtige Gründe für den Nichtgebrauch glaubhaft zu machen.
MSchV 22
SR 232.111 MSchV Verordnung vom 23. Dezember 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchV)

Art. 22   Schriftenwechsel
  1.   Das IGE bringt einen nicht offensichtlich unzulässigen Widerspruch dem Widerspruchsgegner zur Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme an.
  2.   Die Stellungnahme des Widerspruchsgegners ist in zwei Exemplaren einzureichen.
  3.   Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen; dies ist jedoch nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist. [1]
  4.   Das IGE kann weitere Schriftenwechsel durchführen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Dez. 2021 (AS 2021 510).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 4
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 4 [1]   Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse
  In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: Streitwert in Franken Gebühr in Franken 0 - 010 000 200- 5 000 10 000 - 020 000 500- 5 000 20 000 - 50 000 1 000- 5 000 50 000 - 100 000 1 500- 7 000 100 000 - 200 000 2 000-10 000 200 000 - 500 000 3 000-14 000 500 000 - 1 000 000 5 000-20 000 1 000 000 - 5 000 000 7 000-40 000 über 5 000 000 15 000-50 000
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE 14
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 14   Festsetzung der Parteientschädigung
  1.   Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
  2.   Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 4  
  Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
VwVG 44
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BVGer
sic!
2001 S.6512002 S.1012005 S.4762006 S.761