Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5689/2015

Urteil vom 15. Januar 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Pascal Mollard,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ AG,

Parteien vertreten durch Stephan Erbe, Advokat,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zollkreisdirektion D._______,

handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),

Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Transitverfahren; Präferenzabfertigung.

Sachverhalt:

A.

A.a Die A._______ AG mit Sitz in B._______ bezweckt die Fabrikation sowie den Handel mit Nahrungsmitteln. Am 4. August 2014 wurde für eine für diese Gesellschaft bestimmte Sendung Honig bei der Abgangszollstelle C._______ (Belgien) im Neuen Computerisierten Transitsystem (NCTS) ein gemeinsames Versandverfahren mit Bestimmungsstelle D._______ eröffnet. Auf dem Versandbegleitdokument wurde eine Frist für die Gestellung der in das Versandverfahren überführten Waren bis 11. August 2014 festgelegt.

Die von der A._______ AG eingesetzte Zollspediteurin, die E._______ AG, meldete der Zollstelle F._______ am 12. August 2014 die Ankunft der Sendung. In der Ankunftsmeldung gab die E._______ AG an, dass die Sendung zur Einlagerung in das für die A._______ AG betriebene offene Zollager (OZL) bestimmt sei. Das NCTS blockierte die Ankunftsmeldung, weil die für das Versandverfahren festgelegte Frist im Zeitpunkt der Übermittlung bereits abgelaufen war.

Mit E-Mail vom gleichen Tag (12. August 2014) ersuchte die E._______ AG darum, die Ware abladen zu dürfen. Die Zollstelle F._______ erlaubte dies kurze Zeit später per E-Mail, und zwar mit dem Hinweis «Keine Einlagerung in OZL. Verzollung zum NT [Normaltarif] innerhalb der Deklarationsfrist ohne Präferenz».

A.b Am 14. August 2014 sprach G._______ als Vertreter der E._______ AG bei der Zollstelle F._______ vor. Dabei erklärte er, die Überschreitung der Frist für die Gestellung der in das Versandverfahren überführten Waren sei auf Kapazitätsengpässe bei der Einlagerung zurückzuführen. Diese Engpässe seien eingetreten, weil innert kurzer Zeit viele Container mit Honig aus Mexiko eingetroffen seien. Mit der Begründung, die Gestellungsfrist sei nur um einen Tag sowie ohne Verschulden des Importeurs und des Transportspediteurs überschritten worden, ersuchte G._______ darum, dass eine Nämlichkeitssicherung durchgeführt werde und das Versandverfahren damit trotz der Fristüberschreitung ordentlich geschlossen werden könne.

Mit E-Mail vom 22. August 2014 stellte G._______ namens der E._______ AG schriftlich den Antrag, dass der angelieferte Honig beschaut und die Nämlichkeit gesichert werde. Mit gleichentags versandtem E-Mail erklärte die Zollstelle F._______, sie verzichte auf eine Nämlichkeitssicherung durch Beschau des Honigs, weil nur die Anmeldung nach Fristverfall des Transitdokuments, nicht jedoch die Nämlichkeit der Ware beanstandet werde.

A.c Die E._______ AG meldete am 28. August 2014 die Sendung bei der Zollstelle F._______ wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:

«Mexiko Yucatan Dzi, Anmeldung zum Normaltarif auf Anweisung der Zollstelle F._______ da Ankunftsanmeldung nach Fristablauf Transitdokument, Rohware für industrielle Verwendung; Zolltarifnummer 0409.0000, Schlüssel 999; Eigenmasse: 22'200 kg, Rohmasse: 23'421 kg; MWST-Wert: CHF 78'224; Normal-Zollansatz CHF 38.00 je 100 kg brutto; Versendungsland: Mexiko (MX).»

Gestützt auf diese Zollanmeldung erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) am 29. August 2014 die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] über einen Zollbetrag von Fr. 8'900.-.

B.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 liess die A._______ AG bei der Zollkreisdirektion D._______ Beschwerde erheben, und zwar mit dem Antrag, unter Aufhebung der Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...] vom 29. August 2014 sei die Einfuhr des Honigs zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.00, wie er in Zolltarifnummer 0409.0000 für natürlichen Honig aus Mexiko zur industriellen Weiterverarbeitung vorgesehen sei, zu veranlagen.

C.

Mit Beschwerdeentscheid vom 10. August 2015 wies die Zollkreisdirektion D._______ (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentlichen, der für die A._______ AG bestimmte Honig habe in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden müssen, weil das Transitverfahren infolge Übermittlung der Ankunftsanmeldung nach Ablauf der Transitfrist nicht ordnungsgemäss abgeschlossen worden sei. Da innert der Transitfrist weder eine Anmeldung zur Einlagerung ins OZL noch eine solche zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt sei, habe sich die Ware unangemeldet im Zollinland befunden und sei damit der Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung verwirkt.

D.

Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Zollkreisdirektion D._______ vom 10. August 2015 sowie Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz sei (a) die Zollstelle F._______ anzuweisen, die Einfuhr des für die Beschwerdeführerin bestimmten Honigs «in Anerkennung des präferentiellen Ursprungs der Ware 'Mexiko' und des Verwendungszwecks 'industrielle Weiterverarbeitung'» entsprechend der Zolltarifnummer 0409.0000 zum Ansatz von Fr. 0.00 zu veranlagen, bzw. (b) die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde, S. 2).

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2015 beantragt die Oberzolldirektion (OZD), die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (statt vieler: Urteil des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.2 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind völkerrechtliche Bestimmungen dann direkt anwendbar (sog. «self-executing»), wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids bilden zu können. Bei blossen Programmartikeln und Bestimmungen, die eine Materie nur in Umrissen regeln oder dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum belassen, fehlen diese Voraussetzungen (BGE 140 II 185 E. 4.2, 133 I 58 E. 4.2.3, 126 I 240 E. 2b, 125 I 182 E. 3a).

1.3

1.3.1 Völkerrechtliche Verträge sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention, VRK; SR 0.111) auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch im Verhältnis zu Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (Urteile des BVGer A 4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.1, A 4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A 4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen).

1.3.2 Ein in Kraft stehender völkerrechtlicher Vertrag bindet gemäss Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
VRK die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Dieser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzügen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegung nach Treu und Glauben beachtet auch das Rechtsmissbrauchsverbot einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1, mit Hinweisen).

1.3.3 Den Ausgangspunkt der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK; Jean-Marc Sorel, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände, Brüssel 2006, Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK N. 8 und 29; Mark E. Villiger, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK N. 30). Dieser Grundsatz basiert auf der Annahme, dass der von den beteiligten Staaten anerkannte Wortlaut den nächstliegenden und zugleich wichtigsten Anhaltspunkt zur Ermittlung des gemeinsamen wahren Verpflichtungswillens bildet (vgl. BGE 97 I 359 E. 3). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren, es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31 Abs. 4
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und E. 3.5.3; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.4, A 1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.2.1).

Wurde ein völkerrechtlicher Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt, ist nach Art. 33 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 33 - (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
VRK der Text in jeder dieser Sprachen massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Parteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll. Art. 33 Abs. 3
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 33 - (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
VRK statuiert zudem die Vermutung, dass die Ausdrücke des Vertrages in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/7 E. 3.5.5, mit Hinweisen).

1.3.4 Ergänzende Auslegungsmittel - Vertragsmaterialien und die Umstände des Vertragsabschlusses - können nach Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK (lediglich subsidiär) herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK (vgl. dazu E. 1.3.3) ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK; Urteil des BGer 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteile des BVGer A 4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4.5, A 4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1; Michael Beusch, Die Bedeutung ausländischer Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die schweizerische Justiz, in: Laurence Uttinger et al. [Hrsg.], Dogmatik und Praxis im Steuerrecht - Festschrift für Markus Reich, 2014, S. 396 ff., S. 401 ff.).

1.4 Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit der Untersuchungsmaxime und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.5, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3, A 4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3).

2.

2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz (Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986, ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG), und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das Zolltarifgesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG).

2.2 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
1    Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.
2    Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.
3    Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.
ZG), welche im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung einnimmt (Barbara Schmid, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 18 N. 1).

Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Als solche gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. auch Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.1] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Anmeldepflichtig sind die zuführungspflichtigen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 Bst. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind:
a  die zuführungspflichtigen Personen;
b  die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen;
c  ...
d  Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.
und b ZG). In der Zollanmeldung müssen gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 79
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 79 Angaben in der Zollanmeldung - (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG)
1    Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls:
a  eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragen;
b  Angaben machen, die zum Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes notwendig sind; und
c  die zollrechtliche Bestimmung der Waren festlegen;
d  die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Einlagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrverfahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offenen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2    Bei einem zweistufigen Zollanmeldeverfahren muss sie dies in der ersten Zollanmeldung tun.
ZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
und 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Gestützt auf das Zollgesetz hat die Zollverwaltung verordnet, dass die Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle (ordentlich) angemeldet werden müssen (Art. 4 Abs. 1 Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013] in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
1    Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.
2    In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.
3    Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.
4    Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.
ZG). Wird die Frist nicht eingehalten, gilt dies als Unterlassen der Zollanmeldung (vgl. Barbara Henzen, Kommentar ZG, Art. 25 N. 12).

Gilt eine Zollanmeldung zollrechtlich als nicht erfolgt, dann hat eine Anmeldung zur Präferenzverzollung rechtsprechungsgemäss a fortiori als nicht erfolgt zu gelten mit der Folge, dass die Ware nicht zum Präferenz(zoll)ansatz, sondern zum Normalansatz zu verzollen ist (Urteile des BVGer A 4277/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 4.6, A 30/2012 vom 4. September 2015 E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5). Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit Art. 19 Abs. 2 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG, wonach die Ware mit dem höchsten Zollansatz belegt werden kann, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn die Ware nicht angemeldet worden ist. Auch gemäss Zollverordnung ist die Ware, für die eine Zollermässigung oder Zollbefreiung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv zu verzollen, falls die anmeldepflichtige Person innert Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht einreicht (Art. 80 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV). Die Verzollung zum Normalansatz hat schliesslich jedenfalls bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht (vgl. E. 2.1) solange und immer dann zu gelten, als die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten oder befreiten Präferenzansatz nicht rechtmässig erfolgt ist (Urteile des BVGer A 2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.2.2, A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5).

Diese Rechtsfolge deckt sich mit jener aus dem dritten Titel des Zollgesetzes (Erhebung der Zollabgaben), wonach bei unterlassener Zollanmeldung - d.h., wenn beispielsweise bereits gestellte, aber noch nicht angemeldete Waren dem zollamtlichen Gewahrsam entzogen werden - die Zollschuld im Zeitpunkt entsteht, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht (Art. 3 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum - 1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
1    Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.
2    Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.
3    Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, vom BAZG vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Das BAZG kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.
4    Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.
5    Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD5) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.
ZG) oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck - 1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
1    Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet, wenn:
a  das Zolltarifgesetz10 dies vorsieht; oder
b  das EFD die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat.
2    Das EFD darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabsetzen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die Oberzolldirektion kann die vom EFD festgesetzten Zollansätze anpassen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwellenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.
4    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einreichen und die Differenz nachentrichten.
5    Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das EFD vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.
ZG) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse - 1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
1    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten.
2    Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigegebenen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.
ZG), oder wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird (Art. 69 Bst. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG; Michael Beusch, Kommentar ZG, Art. 69 N 17 f.; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 495). Mit der Entstehung der Zollschuld wird folglich auch die Verpflichtung des Zollpflichtigen begründet, die von der Zollverwaltung zu diesem Zeitpunkt zu veranlagenden Abgaben zu bezahlen (Art. 68
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 68 Begriff - Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die vom BAZG zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.
ZG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 19 Zollbemessung - 1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:
1    Der Zollbetrag bemisst sich nach:
a  Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b  den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.
2    Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:
a  die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b  die Ware nicht angemeldet worden ist.
3    Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.
ZG). Eine Veranlagung zum Präferenzansatz kann diesfalls nicht in Betracht kommen (Urteile des BVGer A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5, A-6930/2009 vom 1. September 2011 E. 2.5).

3.

3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets, sowie zur Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (Arpagaus, a.a.O., N. 760). Im Versandverfahren darf die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen, dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt werden. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschlussmassnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmässige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck dieses Zollverfahrens dar (Arpagaus, a.a.O., N. 761). Hinsichtlich Zollabgaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen. Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz keinerlei wirtschaftliche Bedeutung (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.1; Arpagaus, a.a.O., N. 763).

3.2 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (nachfolgend: gVV-Übereinkommen; SR 0.631.242.04) regelt die Warenbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und den Staaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck führt das gVV-Übereinkommen ein sog. gemeinsames Versandverfahren ein (Art. 1 Abs. 1 gVV-Übereinkommen). Im Transitverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten gilt deshalb das gemeinsame Versandverfahren, und zwar unabhängig von der Verkehrsart (mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme insbesondere mit Bezug auf Postsendungen gemäss Art. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) und dem Status als inländischer oder zollpflichtiger ausländischer Ware (Arpagaus, a.a.O., N. 771). Art. 3 Abs. 1 Bst. a gVV-Übereinkommen definiert das Versandverfahren als ein Verfahren, «in dem Waren unter Überwachung der zuständigen Behörden von einer Zollstelle einer Vertragspartei zu einer anderen Zollstelle dieser Vertragspartei oder einer anderen Vertragspartei befördert werden, wobei mindestens eine Grenze überschritten wird».

Ziel des gVV-Übereinkommens bei seiner Verabschiedung war die Schaffung eines gemeinsamen Zollverfahrens für den Warenversand durch mehrere Staaten der europäischen Freihandelszone (Urteil des BVGer A 3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.2; Arpagaus, a.a.O., N. 772). Die Form der Versandanmeldung ist prinzipiell das Einheitspapier, doch kommt seit dem 1. Juli 2005 obligatorisch das NCTS-Verfahren zur Anwendung (Reginald Derks, Kommentar ZG, Art. 49 N. 33). Versandrechtlich wird zwischen dem T1-Verfahren und dem T2-Verfahren unterschieden (Arpagaus, a.a.O., N. 772): Das T1-Verfahren kommt prinzipiell für den Transit sämtlicher Waren im Geltungsbereich des gVV-Übereinkommens in Betracht und weist die Besonderheit auf, dass Waren, welche unabhängig von der Ursprungseigenschaft zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien befördert werden können, gegebenenfalls umgeladen, weiterversandt oder gelagert werden können (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 gVV-Übereinkommen; siehe zum Ganzen Arpagaus, a.a.O., N. 773). Das T2-Verfahren dient ausschliesslich der Beförderung von Waren zwischen zwei Orten der EU via Drittvertragsstaat, wobei es sich zwingend um Gemeinschaftswaren handeln muss, also um Waren, welche sich im Zollgebiet der EU im freien Verkehr befinden (Art. 2 Abs. 3 gVV-Übereinkommen; vgl. dazu Urteil des BVGer A-3626/2009vom 7. Juli 2010 E. 3.2; Arpagaus, a.a.O., N. 773).

3.3 Die Zollbehandlung mit gemeinsamer Versandanmeldung erfolgt in einem selbständigen, von den nationalen Vorschriften verschiedenen Verfahren. Die Durchführung des Verfahrens betreffend Versandanmeldung, Nämlichkeitssicherung sowie Förmlichkeiten bei den zuständigen Zollstellen während der Beförderung sind dem nationalen Transitverfahren (vgl. dazu Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG sowie hinten E. 4.4.2) ähnlich und in Anlage I zum gVV-Übereinkommen detailliert beschrieben (Urteil des BVGer A 3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.3; Arpagaus, a.a.O., N. 775).

3.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen hat der Hauptverpflichtete, d.h. (nach Art. 3 Bst. e der Anlage I zum gVV-Übereinkommen) die Person, welche die Waren selbst oder durch einen befugten Vertreter in das gemeinsame Versandverfahren überführt, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen sowie unter Vorlage der erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle unverändert zu gestellen (Bst. a), die sonstigen Vorschriften über das gemeinsame Versandverfahren einzuhalten (Bst. b) und den für die Überwachung zuständigen Behörden auf deren Aufforderung sowie innerhalb der möglicherweise gesetzten Frist alle erforderlichen Unterlagen und Auskünfte in jeglicher Form sowie jede Unterstützung zukommen zu lassen (Bst. c). Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen der Beförderer oder der Warenempfänger, welcher die Waren annimmt und weiss, dass sie in das gemeinsame Versandverfahren überführt worden sind, ebenfalls verpflichtet, die Waren der Bestimmungsstelle innert der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Massnahmen unter Vorlage der erforderlichen Dokumente unverändert zu gestellen.

3.3.2

3.3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen legt die Abgangsstelle die Frist fest, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und berücksichtigt die Abgangsstelle dabei die vorgesehene Beförderungsstrecke, die einschlägigen Beförderungs- und sonstigen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls die Angaben des Hauptverpflichteten. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bindet diese von der Abgangsstelle gesetzte Frist die zuständigen Behörden der Länder, deren Gebiet bei einer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren berührt wird, und darf diese Frist seitens der letzteren Behörden nicht geändert werden.

Die erwähnte Frist, innert welcher die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, wird auf dem Versandbegleitdokument vermerkt (vgl. Art. 33 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Art. 3 der Anlage III zum gVV-Übereinkommen in Verbindung mit Anhang A3 zu letzterer Anlage). Bei diesem Dokument handelt es sich um das vom EDV-System gedruckte Dokument, welches die Waren während ihrer Beförderung im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens begleitet und auf den Daten der Versandanmeldung beruht (Art. 3 Bst. c und Art. 33 Abs. 1 Satz 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).

3.3.2.2 Werden Waren der Bestimmungsstelle erst nach Ablauf der von der Abgangsstelle gesetzten Frist gestellt, so gilt nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen die Frist als gewahrt, sofern gegenüber der Bestimmungsstelle glaubhaft gemacht wird, dass die Nichteinhaltung auf hinreichend begründete, aber vom Beförderer oder Hauptverpflichteten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

3.3.2.3 Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 (in Verbindung mit Art. 3 Bst. l) der Anlage I zum gVV-Übereinkommmen entstehen die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben für die in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren, wenn

«a) Waren dem gemeinsamen Versandverfahren entzogen werden; oder

b) Waren zwar nicht entzogen werden, jedoch eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergeben, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das gemeinsame Versandverfahren nicht erfüllt ist.»

Weiter sieht Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen eine Heilungsmöglichkeit vor, indem unter bestimmten Voraussetzungen trotz Verstössen auf zollschuldrechtliche Konsequenzen verzichtet wird (vgl. Peter Witte, in: ders. [Hrsg.], Zollkodex, Kommentar, 6. Aufl., München 2013 [nachfolgend: Kommentar Zollkodex], Art. 204 N. 31 und N. 60): Nach dieser Vorschrift entstehen die erwähnten Abgaben nicht durch Unregelmässigkeiten,

«die sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben, sofern:

i) es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen;

ii) keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt;

iii) nachträglich alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen.»

Nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen können die Vertragsparteien des Abkommens «bestimmen, in welchen Fällen [Art. 114 Abs. 1] Unterabsatz 2 [der Anlage I zum gVV-Übereinkommen] Anwendung finden kann».

3.3.3 Ein gemeinsames Versandverfahren endet, wenn die in das Versandverfahren überführten Waren gemäss den hierfür geltenden Bestimmungen unter Vorlage der erforderlichen Papiere und Angaben der Bestimmungsstelle gestellt werden (Art. 40 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen). Am Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle setzt diese die Abgangsstelle durch eine «Eingangsbestätigung» über die Ankunft der Waren in Kenntnis (Art. 39 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).

Die zuständigen Behörden erledigen das gemeinsame Versandverfahren gemäss Art. 40 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, «wenn sie durch Vergleich der bei der Abgangsstelle und bei der Bestimmungsstelle vorliegenden Angaben feststellen können, dass das Verfahren ordnungsgemäss beendet wurde».

Geht bei den Zollbehörden des Abgangslandes innert der Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle keine Eingangsbestätigung ein, leiten sie ein Suchverfahren ein (vgl. dazu Art. 41 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen).

4.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das für eine Sendung Honig aus Mexiko bei der Abgangszollstelle C._______ (Belgien) - gemäss aktenkundigem Versandbegleitdokument seitens der H._______ - eröffnete gemeinsame Versandverfahren in der Variante des T1-Verfahrens nicht durch Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle innert der dafür vorgesehenen Frist bis zum 11. August 2014 endete. Streitig ist, ob aufgrund dieses Umstandes eine Verzollung zum Präferenzzollansatz von Fr. 0.00 gemäss Zolltarifnummer 0409.0000 für natürlichen Honig aus Mexiko zur industriellen Weiterverarbeitung ausgeschlossen ist.

4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Frist für die Gestellung habe im vorliegenden Fall nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt zu gelten, weil deren Nichteinhaltung auf genügend begründete, weder von ihr noch vom Beförderer zu vertretende Umstände zurückzuführen sei. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, die Frist für die Gestellung des Honigs bis zum 11. August 2014 habe einzig deshalb nicht eingehalten werden können, weil die I._______ AG in F._______, welche von der Beschwerdeführerin als Empfangsspediteurin bezeichnet worden sei, die Ware wegen Platzmangels nicht habe annehmen können.

Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Denn der Platzmangel bei der von ihr bezeichneten Empfangsspediteurin weist - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - auf rechtsrelevante organisatorische Mängel unter den Beteiligten des Transports hin (vgl. Vernehmlassung, S. 2). Diese Mängel bilden Gegebenheiten, welche von der unter den vorliegenden Umständen als Hauptverpflichtete (vgl. E. 3.3.1) zu qualifizierenden H._______ und allenfalls auch von einem (allfälligen) Beförderer zu vertreten sind. Infolgedessen kann die Frist zur Gestellung der Ware nicht als gemäss Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen gewahrt gelten (vgl. E. 3.3.2.2).

4.2 Die Beschwerdeführerin hält weiter dafür, dass ein Entstehen der Zollschuld nach Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen infolge Überschreitung der Gestellungsfrist die Gewährung der Zollpräferenz nicht ausschliesst. Indes verfängt ihre diesbezügliche Argumentation nicht:

Die vorn in E. 2.2 erwähnten, von der Vorinstanz im hier interessierenden Kontext herangezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.5 sowie A-6930/2009 vom 1. September 2009 E. 2.5 laufen nach Auffassung der Beschwerdeführerin dem Sinn und Zweck der Gewährung von Präferenzzöllen, den Marktzugang in Bezug auf Güter aus bestimmten Staaten zu erleichtern, zuwider. Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass die Präferenzgewährung eine Vorzugsbehandlung darstellt, welche nur anlässlich einer Zollanmeldung eingeräumt wird (vgl. - allerdings zum Zollkodex der EU - Hans-Joachim Priess, Kommentar Zollkodex, Art. 27 N. 3, auch zum Folgenden). Eine Zollpräferenz ist dann nicht mehr zulässig, wenn die Zollschuld - etwa durch Entziehen der Ware aus der amtlichen Zollüberwachung oder durch Pflichtverletzung (z.B. Fristsäumnis) - auf andere Weise als mittels Überführung in den freien Verkehr entsteht. Letzteres ergibt sich daraus, dass in solchen Fällen die Zollschuld nach der gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Ordnung bereits mit der Entziehung bzw. Pflichtverletzung in der Höhe des Normalansatzes entstanden ist.

Es rechtfertigt sich umso weniger, von der entsprechenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, als nur eine konsequente und damit einheitliche Handhabung der Regeln der Präferenzveranlagung, wonach die Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung vorgelegen haben müssen, in diesem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu genügen vermag (vgl. Urteil des BVGer A-5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 5.3.3, mit Hinweis auf die im Zollrecht für Deklarationen allgemein sowie für die Beanspruchung von Zollpräferenzen im Besonderen geltende Formstrenge).

Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend wegen der Überschreitung der Gestellungsfrist die Zollschuld nach Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen entstanden ist.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass das Verpassen der Frist für die Gestellung des Honigs im vorliegenden Fall nicht zum Entstehen der Zollabgabeforderung gemäss Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen (und damit verbunden zum Ausschluss einer Veranlagung zum Präferenzansatz) geführt habe. In diesem Kontext bringt sie insbesondere vor, der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seinem Urteil C 480/12 vom 15. Mai 2014 in Bezug auf Art. 203 und 204 des Zollkodexes der EU erkannt, dass das blosse Überschreiten der Gestellungsfrist kein «Entziehen» der Ware aus der zollamtlichen Überwachung darstelle. Das erwähnte Urteil sei bei der Anwendung von Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen zu berücksichtigen, weil Art. 204 des Zollkodexes die Umsetzungsvorschrift der EU zu Art. 114 Abs. 1 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen bilde und der Grundsatz der «Parallelität der Regelungen» gelte, wonach das gemeinsame Versandverfahren gemäss dem gVV-Übereinkommen inhaltlich möglichst weit mit dem Versandverfahren gemäss dem Zollkodex der EU übereinstimmen solle.

Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin - in Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung des EuGH oder ohne Rücksicht auf diese Judikatur - davon ausgegangen würde, dass das blosse Überschreitung der Frist zur Gestellung der Ware im gemeinsamen Versandverfahren kein «Entziehen» im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. a der Anlage I zum gVV-Übereinkommen darstellt, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, bei welchem die Gestellungsfrist nicht eingehalten wurde und sie auch nicht nach Art. 37 Abs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen als gewahrt gilt, ist die sich aus der Inanspruchnahme des gemeinsamen Versandverfahrens ergebende Pflicht verletzt, die Ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist der Bestimmungsstelle zu gestellen (E. 3.3.1). Deshalb ist jedenfalls der Tatbestand von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erfüllt.

Es ist damit erstellt, dass vorliegend die Zollschuld vorbehältlich einer Ausnahme gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen (siehe dazu sogleich E. 4.4 f.) aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. b der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit dem Verpassen der Gestellungsfrist entstanden ist.

4.4 In Bezug auf die in Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen vorgesehene Heilungsmöglichkeit fragt sich vorab, ob diese Bestimmung direkt anwendbar («self-executing») ist.

4.4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz muss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen jedenfalls dann die Anwendung versagt werden, soweit der betreffende Vertragsstaat die Anwendungsfälle dieser Vorschrift nicht gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen festgelegt hat. In Bezug auf die Frage, ob die Schweiz Letzteres getan hat, sind die Ausführungen der Zollverwaltung widersprüchlich: Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wird festgehalten, dass die Schweiz von der Möglichkeit, die Anwendung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen «für bestimmte Fälle zu regeln», keinen Gebrauch gemacht habe (E. 1.5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Demgegenüber erklärt die Zollverwaltung in der Vernehmlassung, der Gesetzgeber habe Art. 114 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 114 - 1 Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
1    Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
2    Die inländischen Behörden geben dem BAZG Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt, sofern dies für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig ist.93
Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG und Art. 152
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 152 Internationaler Transit - (Art. 49 ZG)
-155
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG)
1    Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2    Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.
ZV konkretisiert.

Die Beschwerdeführerin geht - anders als die Vorinstanz - davon aus, dass Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ohne Rücksicht darauf anwendbar ist, ob der involvierte Vertragsstaat zu dieser Vorschrift gestützt auf Art. 114 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 114 - 1 Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
1    Das BAZG und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
2    Die inländischen Behörden geben dem BAZG Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Daten, die auf einem Profiling, einschliesslich auf einem Profiling mit hohem Risiko, beruhen, bekannt, sofern dies für den Vollzug der vom BAZG anzuwendenden Erlasse notwendig ist.93
Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen Ausführungsbestimmungen erlassen hat.

4.4.2 Zwar hat die Schweiz mit Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG eine Vorschrift zum Transitverfahren erlassen. Freilich beschlägt diese Vorschrift - ebenso wie die zugehörigen Ausführungsvorschriften in Art. 153
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG)
1    Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet.
2    Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.
3    Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.
-155
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG)
1    Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2    Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.
ZV - nur das nationale Transitverfahren, das nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. Derks, Kommentar ZG, Art. 49 N. 1 und N. 19). Soweit abkommensrechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen, sind Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG und Art. 153
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 153 Identitätssicherung - (Art. 49 Abs. 2 ZG)
1    Die Identität der Waren wird durch Verschluss gesichert. Zugelassen sind nur Verschlüsse, die das BAZG als zweckdienlich erachtet.
2    Die anmeldepflichtige Person muss Art und Anzahl der Verschlüsse in der Zollanmeldung vermerken.
3    Das BAZG kann vom Verschluss absehen, wenn die Identität der Waren durch deren Beschreibung oder andere geeignete Massnahmen gesichert wird.
-155
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 155 Abschluss des Transitverfahrens - (Art. 49 Abs. 3 ZG)
1    Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
2    Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bis die mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.
ZV nicht einschlägig (vgl. auch Derks, Kommentar ZG, Art. 49 N. 10, wonach sich beim gemeinsamen Versandverfahren im Verkehr mit EU-Staaten bzw. anderen EFTA-Staaten die «Verfahrensabläufe für Struktur und Inhalt» nach dem gVV-Übereinkommen und nicht nach Art. 49
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 49 - 1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
1    Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2    Im Transitverfahren:
a  werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4    Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG richten [mit Hinweisen auf andere internationale Regelungen über Transitverfahren, welche - anders als das gemeinsame Versandverfahren - keine vollständig geregelten Transitverfahren seien]). Dementsprechend folgerichtig ist auf Verordnungsstufe in Art. 152
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 152 Internationaler Transit - (Art. 49 ZG)
ZV vorgesehen, dass sich internationale Transitverfahren, welche für die Schweiz aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gelten, «nach den dort festgelegten Bestimmungen» richten.

Wie im angefochtenen Beschwerdeentscheid festgehalten, hat demnach die Schweiz keine Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erlassen.

4.4.3 Es fragt sich vor dem aufgezeigten Hintergrund, ob Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen mit der Vorinstanz so zu verstehen ist, dass diese Vorschrift eine direkte Anwendung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ausschliesst, wenn von der mit ersteren Vorschrift dem Vertragsstaat eingeräumten Befugnis kein Gebrauch gemacht wurde.

4.4.3.1 Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist inhaltlich hinreichend bestimmt und klar, um im Einzelfall als Basis für einen Entscheid zu dienen. Insbesondere handelt es sich nicht um einen blossen Programmartikel oder um eine Vorschrift, welche die Nichtentstehung der Abgabeschuld bzw. die Heilungsmöglichkeit nur in Umrissen regelt und den Vertragsstaaten einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum überlässt. Entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Staatsverträgen müsste diese Bestimmung folglich - jedenfalls soweit von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen abgesehen würde - an sich als direkt anwendbar qualifiziert werden (vgl. E. 1.2).

4.4.3.2 Es fragt sich, ob die direkte Anwendbarkeit von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen durch Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ausgeschlossen ist. Letztere Vorschrift hat in den deutschen, dänischen, englischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und spanischen Sprachfassungen, welche gemäss Art. 24 gVV-Übereinkommen nebst den finnischen, isländischen, norwegischen und schwedischen Sprachfassungen gleichermassen verbindlich sind, folgenden Wortlaut (zu den massgebenden Fassungen vgl. auch vorn E. 1.3.3; die hier zitierten und weitere Sprachfassungen sind abrufbar auf www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01987A0813(01)-20130701 [zuletzt eingesehen am 31. Dezember 2015]):

«Die Vertragsparteien können bestimmen, in welchen Fällen Unterabsatz 2 Anwendung finden kann.»

«De kontraherende parter kan fastlægge de situationer, hvor andet afsnit finder anvendelse.»

«The Contracting Parties may identify situations to which the second subparagraph might apply.»

«Les parties contractantes peuvent identifier les situations auxquelles l'alinéa 2 est susceptible de s'appliquer.»

« .»

«Le parti contraenti possono individuare le situazioni a cui è applicabile il secondo comma.»

«De overeenkomstsluitende partijen kunnen de situaties omschrijven waarin de tweede alinea van toepassing kan worden geacht.»

«As partes contratantes podem identificar as situações às quais se pode aplicar o disposto no segundo parágrafo.»

«Las Partes contratantes podrán determinar las situaciones a las que pueda aplicarse el párrafo segundo.»

Als Gemeinsamkeit fällt zunächst auf, dass die Vorschrift in allen zitierten Sprachfassungen als «Kann-Vorschrift» formuliert ist, indem vorgesehen ist, dass die Vertragsparteien nähere Regelungen treffen können. Es besteht demnach gemäss dem Wortlaut jedenfalls der meisten massgebenden Sprachfassungen keine abkommensrechtliche Verpflichtung der Vertragsparteien, festzulegen, in welchen Fällen Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen Anwendung finden kann.

Weiter erscheint von Gewicht, dass in den zitierten Sprachfassungen ausser in der deutschen und der griechischen Fassung - also jedenfalls in der Hälfte aller massgebenden Fassungen - nicht von «Fällen», sondern von «Situationen» die Rede ist, welche die Vertragsparteien umschreiben bzw. definieren können. Es kommt hinzu, dass in den zitierten Fassungen jeweils im zweiten Satzteil der Bestimmung regelmässig Konstellationen angesprochen sind, bei welchen Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen Anwendung finden kann, aber nicht muss. Besonders ausgeprägt ist dies bei der französischen Fassung, welche sich nach ihrem Wortlaut auf für die Anwendung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen geeignete Situationen bezieht. Bei den zitierten Fassungen wird einzig in der dänischen Fassung von seitens der Vertragsparteien festlegbaren Situationen gesprochen, in denen Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen anwendbar ist bzw. gilt.

Die erwähnten Eigenheiten des Wortlauts von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen drängen den Schluss auf, dass damit den Vertragsparteien einzig die Befugnis eingeräumt, nicht aber die Verpflichtung auferlegt wurde, Sachverhaltskonstellationen zu umschreiben, in welchen eine Heilung nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen grundsätzlich möglich ist (vgl. dazu auch den holländischen Wortlaut, wo von der Möglichkeit der Umschreibung der Situationen die Rede ist, bei welchen Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen Anwendung finden kann). Der Abkommenswortlaut spricht damit ohne jeden Zweifel gegen die Annahme, dass aufgrund von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen die Anwendung von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen davon abhängig ist, dass zu letzterer Vorschrift durch den betreffenden Vertragsstaat Ausführungsvorschriften erlassen werden.

Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext nicht zuletzt, dass Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen der sich nicht ausdrücklich an die Vertragsparteien richtenden Vorschrift von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen folgt: Diese Abkommenssystematik stützt ebenfalls den Schluss, dass Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 3 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen einzig die allfällige Konkretisierung der bereits abkommensrechtlich vorgesehenen Heilungsmöglichkeit beschlägt und diese Möglichkeit nicht einseitig durch eine Vertragspartei mittels Verzichts auf den Erlass von Ausführungsvorschriften wegbedungen werden kann.

Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen ist nach dem Gesagten direkt anwendbar.

4.5.1 Sollte die Zollverwaltung der Ansicht sein, dass Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund einer Unregelmässigkeit, welche sich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt hat, nicht greift, wäre ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Wird die Frist zur Gestellung der in das gemeinsame Versandverfahren überführten Waren bei der Bestimmungsstelle überschritten, wirkt sich dies nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens aus, sofern die Waren nachträglich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums gestellt werden (vgl. für das - hier freilich nicht massgebende - sog. gemeinschaftliche Versandverfahren Art. 859 Ziff. 2 Bst. c der Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 in der Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 der Verordnung [EG] Nr. 444/2002 [ABl. 2002 Nr. L 68/11]; Urteil des EuGH C-480/12 vom 15. Mai 2014 E. 41; Witte, Kommentar Zollkodex, Art. 204 N. 46). Zwar stellt die Frist zur Gestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle sicher, dass der Zweck des gemeinsamen Versandverfahrens erreicht wird (vgl. für das nationale Transitverfahren Derks, Kommentar ZG, Art. 49 N. 17). Wenn unter der erwähnten Voraussetzung der nachträglichen Gestellung innert eines vertretbaren Zeitraums das Verpassen der Frist zollrechtlich grundsätzlich unbeachtlich bleibt, läuft dies aber nicht darauf hinaus, dass damit die zollrechtlichen Verfahrensbestimmungen obsolet würden (anders jedoch E. 3.3 des angefochtenen Beschwerdeentscheids) oder der Zweck des Verfahrens nicht erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Gestellung des streitbetroffenen Honigs bzw. die Ankunftsanmeldung nur einen Tag, also innert eines vertretbaren Zeitraumes nach Ablauf der Frist für die Gestellung dieser Ware. Unter diesen Umständen hat sich das Verpassen der Gestellungsfrist im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen nicht wirklich auf den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens ausgewirkt.

4.5.2 Von einem Versuch im Sinne von Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. i der Anlage I zum gVV-Übereinkommen, die Waren dem gemeinsamen Versandverfahren zu entziehen, kann im hier zu beurteilenden Fall keine Rede sein, wurde doch die Gestellungsfrist nicht etwa in der Absicht nicht eingehalten, den Honig der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Stattdessen führten nach der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdeführerin - wie erwähnt - Kapazitätsengpässe bei der Empfangsspediteurin zum ungenutzten Verstreichenlassen der Gestellungsfrist.

4.5.3 Die Heilungsmöglichkeit gemäss Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen setzt - wie dargelegt (vgl. E. 3.3.2.3) - auch voraus, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt (Ziff. ii der Bestimmung) und im Nachhinein sämtliche notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen (Ziff. iii der Bestimmung). Die für eine ordnungsgemässe Beurteilung dieser Heilungsvoraussetzungen notwendigen Sachverhaltsabklärungen hat die Vorinstanz nicht vorgenommen, da sie - wie aufgezeigt zu Unrecht (vgl. E. 4.4) - den Standpunkt vertritt, dass Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 der Anlage I zum gVV-Übereinkommen von vornherein nicht anwendbar ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Sache gestützt auf Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die für die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 114 Abs. 1 Unterabs. 2 Ziff. ii und iii der Anlage I zum gVV-Übereinkommen erforderlichen Sachverhaltsabklärungen durchführt und gestützt auf die Ergebnisse ihrer ergänzenden Sachverhaltsfeststellung neu befindet (vgl. E. 1.5).

4.6 Nach dem Vorstehenden ist die vorliegende Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Streitsache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler: BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.2, A 6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4). Demgemäss sind der Beschwerdeführerin vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Damit ist ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'900.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Die als obsiegend geltende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.

Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile des BVGer A 1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 10.2, A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 5.3, A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 8.2; vgl. ferner Abschreibungsentscheid des BVGer A-1481/2006 vom 23. Juli 2007). Letzteres muss (jedenfalls soweit sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt [vgl. Urteile des BVGer D-375/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2, E-6612/2011 vom 15. Dezember 2011]) auch dann gelten, wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wie vorliegend in der Beschwerde ankündigt, eine Honorarnote nachzureichen (vgl. Urteil des BVGer A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.2.1).

Unter diesen Umständen ist die Parteientschädigung ermessensweise sowie praxisgemäss auf Fr. 2'850.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festzusetzen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 10. August 2015 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'900.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'850.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5689/2015
Date : 15. Januar 2016
Published : 26. Januar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zoll; Transitverfahren; Präferenzabfertigung.


Legislation register
BGG: 42  82
SR 0.111: 26  31  32  33
VGG: 31  33
VGKE: 7  9  14
VwVG: 22a  48  50  52  61  63  64
ZG: 3  7  14  15  18  19  25  26  49  68  69  114  116
ZTG: 1
ZV: 79  80  152  153  155
BGE-register
125-I-182 • 126-I-240 • 131-V-407 • 132-V-215 • 133-I-58 • 140-II-185 • 97-I-359
Weitere Urteile ab 2000
2C_422/2011 • 2C_498/2013 • C_480/12 • L_68/11
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