Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 165/2020
Urteil vom 14. Dezember 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Jolles
und Rechtsanwältin Katherine Bell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Beweisabnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht,
vom 20. Februar 2020 (HE190503-O).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ (Bestellerin; Beschwerdeführerin) schloss am 7./10. September 2010 mit der B.________ AG (Unternehmerin; Beschwerdegegnerin) einen Generalunternehmervertrag über die Haustechnik des Neubaus des C.________ der Bestellerin in U.________. Das C.________ umfasst ein Gebäude für das Rechenzentrum sowie ein Bürogebäude. Die lnbetriebnahme des Rechenzentrums fand im Oktober 2011 und die Bauabnahme im März 2012 statt.
B.
Die Bestellerin reichte am 3. Dezember 2019 beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme ein. Sie verlangte, es sei zum Zustand der (mittlerweile ersetzten) von der Gesuchsgegnerin abgelieferten und montierten Chromstahlleitungen des internen Kühlkreislaufs des C.________ vorsorglich Beweis zu erheben und ein gerichtliches Gutachten zu 15 im Einzelnen aufgeführten Beweisfragen einzuholen. Sie unterbreitete zudem Vorschläge bezüglich der Person des Gutachters.
Sie stützte ihr Begehren auf Art. 158 Abs. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
|
1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
B.a. Das Handelsgericht rechnete den Anspruch einer Vertragspartei, gemäss Art. 367 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |
B.b. Eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Bestellerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Handelsgerichts aufzuheben, und sie wiederholt die bereits vor Handelsgericht gestellten Begehren. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Für den Fall der Anordnung eines Gutachtens nimmt sie zum Beweisgegenstand und gewissen von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Fragen Stellung, unterbreitet eigene Ergänzungsfragen und macht ihrerseits Vorschläge in Bezug auf die Person des Gutachters. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei ihr am 24. Februar 2020 zugestellt worden. Sie ist unter Hinweis auf die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung; SR 173.110.4) der Auffassung, die Beschwerdefrist ende am 24. April 2020.
1.1. Soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstehen, beginnt nach Art. 1 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
1.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt im Zusammenhang mit der Kognition des Bundesgerichts, dass dieses den Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung als einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Nach Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
2.1. Grund für diese Einschränkung ist einerseits, dass sich das Bundesgericht nicht mehrmals mit identischen Fragen in derselben Angelegenheit befassen, und ihm erst gegen den Entscheid in der Sache die volle Prüfungsbefugnis zukommen soll. Andererseits ist das Gericht nicht verpflichtet, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen alle Tat- und Rechtsfragen vollständig abzuklären. Da vorsorgliche Massnahmen naturgemäss dringlich sind und zudem nur vorübergehend gelten, genügt für deren Anordnung, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, und es erfolgt lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage. Es wäre daher inkohärent, das Bundesgericht zu verpflichten, die vorsorglichen Massnahmen mit voller Kognition zu überprüfen. Zudem sollte keine Ausweitung der Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen erfolgen (BGE 138 III 728 E. 2.3 S. 729 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A 50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 1.2.1; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4336 f. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 90 Abs. 2 E

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt dass das Bundesgericht "in früheren" Urteilen (4A 532/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 138 III 76; 4A 82/2013 vom 16. Mai 2013 E. 2.1) noch davon ausgegangen sei, beim Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung handle es sich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
2.3. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist das Bundesgericht nicht nur "in früheren" Urteilen davon ausgegangen, es handle sich beim Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
2.3.1. Die Änderung einer Praxis lässt sich regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten. Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 145 III 365 E. 3.3 S. 369; 144 III 209 E. 2.3 S. 213; je mit Hinweisen).
2.3.2. Mit diesen Voraussetzungen setzt sich die Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander. Der blosse Hinweis auf vereinzelte Literaturmeinungen reicht dazu nicht aus. Denn an den von der Beschwerdeführerin zitierten Stellen wird lediglich ausgeführt, die Beschränkung der Kognition nach Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |
unterstanden die vorsorglichen Massnahmen weitgehend kantonalem Recht; vgl. zum Unterschied zwischen einer vorsorglichen Beweisabnahme nach kantonalem Recht und Art. 367 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
2.4. Damit kommt Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |
2.4.1. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Rügeprinzip, vgl. dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. sowie BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).
2.4.2. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt in Verfahren nach Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür auch E. 2.4.1 hiervor).
Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist - wie bei der analogen Situation im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
2.5. Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde, auch weil die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kognition des Bundesgerichts von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, über weite Strecken nicht. So insbesondere, soweit in der Beschwerde einfach ohne substanziierte Sachverhaltsrüge unter Verweis auf die Akten der Sachverhalt aus der Sicht der Beschwerdeführerin zusammengefasst wird. Soweit die Beschwerdeführerin damit über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgeht, ist sie nicht zu hören. Auch genügt es nicht, wenn sie die Fehler aufzeigt, die ihrer Ansicht nach der Vorinstanz unterlaufen sind, und den angefochtenen Entscheid anschliessend als willkürlich bezeichnet. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern dass die Auffassung der Vorinstanz in der Sache als offensichtlich unhaltbar ausgewiesen wird. Dass sie nicht der herrschenden Lehre entspricht, genügt für sich alleine nicht, zumal die Beschwerdeführerin selbst ausführt, die Vorinstanz berufe sich auf ein kantonales Präjudiz und mit GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 1517 auf eine Lehrmeinung. Wenn ein Gericht in Nachachtung der kantonalen Praxis einer derartigen Lehrmeinung folgt, ist das nicht allein deswegen
offensichtlich unhaltbar, weil allenfalls eine von dieser Praxis abweichende Auffassung herrschend ist. Um die Willkürrüge rechtsgenüglich zu begründen, müsste vielmehr im Einzelnen aufgezeigt werden, weshalb die Auffassung der Vorinstanz (gleich wie die Lehrmeinung, auf die sie sich stützt) in der Sache und im Ergebnis völlig unhaltbar ist. Dazu genügt die blosse Behauptung nicht.
3.
Gemäss Art. 367 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die herrschende Lehre qualifiziere Art. 367 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
|
1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
3.1.1. Nach Art. 158 Abs. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: |
|
a | streitige Zivilsachen; |
b | gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; |
c | gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; |
d | die Schiedsgerichtsbarkeit. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 250 Obligationenrecht - Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten:173 |
|
a | Allgemeiner Teil: |
a1 | gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR174), |
a2 | Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), |
a3 | Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), |
a4 | Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR), |
a5 | Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1175 OR), |
a6 | Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR); |
b | Einzelne Vertragsverhältnisse: |
b1 | Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR), |
b2 | Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337a OR), |
b3 | Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR), |
b4 | Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR), |
b5 | Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR), |
b6 | Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR), |
b7 | Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR), |
b8 | Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR), |
b9 | Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR); |
c | Gesellschaftsrecht und Handelsregister:176 |
c1 | vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR), |
c10 | Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR), |
c11 | ... |
c12 | Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), |
c13 | Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR), |
c14 | Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR), |
c2 | Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR), |
c3 | Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), |
c4 | Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR), |
c5 | Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR), |
c6 | Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731b, 819 und 908 OR), |
c7 | Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR), |
c8 | Sonderuntersuchung (Art. 697c-697hbis OR), |
c9 | Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR), |
d | Wertpapierrecht: |
d1 | Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR), |
d2 | Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR), |
d3 | Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR), |
d4 | Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 248 Grundsatz - Das summarische Verfahren ist anwendbar: |
|
a | in den vom Gesetz bestimmten Fällen; |
b | für den Rechtsschutz in klaren Fällen; |
c | für das gerichtliche Verbot; |
d | für die vorsorglichen Massnahmen; |
e | für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |
erhebt die Beschwerdeführerin damit nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, es bleibe den Vertragsparteien unbenommen, auf welche Weise sie ihren materiellrechtlichen Anspruch auf "Prüfung des Werkes durch Sachverständige" und "Beurkundung des Befundes" (Art. 367 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 367 - 1 Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
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1 | Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. |
2 | Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt an der Begründung des angefochtenen Entscheides vorbei und geht nicht hinreichend darauf ein, inwieweit diese zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, so dass sich eine Prüfung der Frage erübrigt. Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid, soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 158 Abs. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
4.
Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b

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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
4.1. Die Möglichkeit, Beweise zur Abklärung von Prozesschancen zu erheben, soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (BGE 140 III 16 E. 2.2.1 S. 19; 138 III 76 E. 2.4.2 S. 81 mit Hinweisen). Um ein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisführung glaubhaft zu machen, kann sich der Gesuchsteller freilich nicht mit der Behauptung begnügen, es bestehe ein Bedürfnis danach, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären. Er kann eine vorsorgliche Beweisführung nur mit Blick auf die Durchsetzung eines konkreten materiellrechtlichen Anspruchs verlangen. Wer sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
gesuchstellende Partei hat vielmehr darzutun, inwiefern die bisher vorliegenden Beweise im Blick auf einen konkreten Anspruch, den sie durchsetzen will, die Abschätzung der Prozesschancen nicht erlauben. Sie kann sich nicht damit begnügen zu behaupten, sie könne die Prozesschancen nicht abschätzen; vielmehr hat sie im Blick auf die materiellen Ansprüche, die sie durchsetzen will, konkret darzutun, dass ihr die Abschätzung ihrer Chancen nicht möglich ist und sie daher an den beantragten Beweisabnahmen ein schutzwürdiges Interesse hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 597/2018 vom 27. Juni 2019 1.4.2, für den Fall, dass ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Durchführung von Beweismassnahmen geschlossen wird, wobei klargestellt wird, dass diese Anforderungen auch bei der ursprünglichen Stellung eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisabnahme gelten).
4.1.1. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen freilich nicht überspannt werden, geht es doch beim Verfahren der vorsorglichen Beweisabnahme noch nicht um die Prüfung der Begründetheit des Hauptanspruchs. Abgesehen von der Glaubhaftmachung eines Hauptsacheanspruchs bzw. der schlüssigen und substanziierten Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die durch das vorsorglich beantragte Beweismittel bewiesen werden sollen, sind an das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein solches wäre namentlich etwa dann zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel untauglich ist, muss doch das vorsorglich abgenommene Beweismittel in einem allfälligen Hauptprozess verwertet werden können (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 20 mit Hinweisen).
4.1.2. Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
4.2. Die Vorinstanz erkannte, ob die Durchsetzung des materiellen Rechts die Einholung des beantragten Gutachtens erfordere, sei nach den Bestimmungen der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 261 ff

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
|
1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |
4.3. Die Beschwerdeführerin macht gelten, sie habe in ihrem Gesuch ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
4.3.1. Es sei unter Hinweis auf die eingeholten Privatgutachten glaubhaft dargelegt worden, dass die vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf einen konkreten materiellrechtlichen Gewährleistungsanspruch in Bezug auf arglistig verschwiegene Mängel an den Verbindungen der Rohre des internen Kühlkreislaufs beantragt werde. Die zu beweisenden Tatsachen seien substanziiert behauptet worden (Korrosionserscheinungen und weitere Unregelmässigkeiten an den Schweissnähten bzw. Rohrverbindungen; Gefahr von Leckagen oder Bersten der Rohrleitungen; fehlende Erkennbarkeit der Mängel). Im Gesuch sei ergänzt worden, Beweisthema bilde der Zustand des Kühlkreislaufs, insbesondere die Verschweissungen und Verbindungen der Chromstahlleitungen. Ferner sollte der Gutachter zu Umfang, Kosten und Dringlichkeit von Mangelbehebungsarbeiten Stellung nehmen. Eine Gefährdung von Beweismitteln sei nicht erforderlich. Das Gesuch sei nicht damit begründet worden. Und auch im Übrigen gingen die von der Vorinstanz gestellten Anforderungen weit über Art. 158 Abs. 1 lit. b

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
unter Verweis auf Art. 261 Abs. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 261 Grundsatz - 1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
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1 | Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: |
a | ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und |
b | ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. |
2 | Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
4.3.2. Mit diesen Ausführungen missachtet die Beschwerdeführerin die Einschränkung der zulässigen Rügen und die sich daraus ergebenden Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht hat nicht abstrakt zu prüfen, welche Anforderungen an ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zu stellen sind, sondern die Beschwerdeführerin hat aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Wenn die Vorinstanz festhält, ein schutzwürdiges lnteresse liege konkret vor, wenn die vorsorgliche Beweisabnahme künftige Prozesse vereinfache oder dadurch aussichtslose Prozesse vermieden würden oder wenn die gesuchstellende Person dadurch in die Lage versetzt werde, sich über die Beweis- und Prozessaussichten hinsichtlich eines konkreten Streitfalles ins Bild zu setzen, steht dies zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Widerspruch. Konnte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, die beantragte Beweisabnahme sei zur Erreichung dieser Ziele nicht notwendig oder geeignet, ist es im Ergebnis nicht unhaltbar, wenn sie dem Antrag auf vorsorgliche Beweisabnahme nicht stattgab.
4.4. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über zwei eigene Gutachten, einen Untersuchungsbericht sowie über eine Expertise der Gegenseite. Der Zustand der Beweisgegenstände sei somit bereits wiederholt beschrieben, fotografiert und beurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe nicht näher dargelegt, weshalb sie aufgrund dieser bereits bestehenden Dokumente ihren Anspruch auf Schadenersatz gerichtlich nicht durchsetzen und eine Klage im ordentlichen Verfahren nicht einleiten könne. Die von ihr erhobenen Expertisen erschienen als hinreichende Grundlage für substanziierte Behauptungen zur mangelhaften Werksausführung. Weshalb das beantragte Gutachten über mangelhafte Werkausführung geeignet sein sollte, auch Beweis darüber zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin oder deren Subunternehmerin allfällige Mängel arglistig verschwiegen hätten, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Selbst wenn ihre Frage 11 (Hätten die technischen Mängel durch die Beschwerdegegnerin erkannt werden können bzw. müssen? Falls ja: In welchem Zeitpunkt?) zugelassen und vom Gutachter bejaht würde, bliebe äusserst fraglich, ob sich daraus eine Arglist herleiten liesse. Unter all diesen Umständen sei nicht glaubhaft, dass die
beantragte vorsorgliche Beweisabnahme notwendig sei, um das spätere ordentliche Verfahren zu erleichtern oder sich über die Prozessaussichten ins Bild zu setzen.
4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von ihr eingeholten Privatgutachten und das Gegengutachten der Beschwerdegegnerin seien zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Während die von der Beschwerdeführerin beauftragten Experten zum Schluss gekommen seien, aufgrund der mangelhaften Schweissnähte müsse kurz-, mittel- oder langfristig mit einem Versagen in Form von Leckagen oder Bersten der Rohrleitungen gerechnet werden, und den kompletten Ersatz des internen Kühlkreislaufs empfohlen hätten, habe der von der Gegenpartei mandatierte Experte die Wahrscheinlichkeit eines Schadens als klein erachtet und seine Empfehlung habe sich auf eine Repassivierung der Schweissnähte ohne Systemunterbruch beschränkt. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin die Mangelhaftigkeit der Rohrverbindungen ganz generell bestreite und die Einrede der Verjährung erhoben habe. Die Beschwerdeführerin wiederum stelle sich auf den Standpunkt, es liege ein absichtlich verschwiegener Mangel vor, weshalb die Gewährleistungsansprüche erst nach 10 Jahren verjährten.
4.4.2. Soweit sich die Vorinstanz zu den bereits vorhandenen Unterlagen äussert (zwei durch die Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten, einen Untersuchungsbericht sowie eine Expertise der Gegenseite), ist der angefochtene Entscheid in der Tat problematisch. Die von den Parteien in Auftrag gegebenen Gutachten kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen - der Punkt blieb zwischen den Parteien umstritten. Mit Blick darauf, dass Parteigutachten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten, kann bei derartigen Divergenzen ohne Willkür an sich nicht angenommen werden, die Privatgutachten genügten, um die Prozesschancen zuverlässig abklären zu können (BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 23 f.; 24 E. 3.3.3 S. 28 f.; je mit Hinweisen; vgl. auch JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. 2, 2012, N. 11 zu Art. 158

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung - 1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
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1 | Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: |
a | das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder |
b | die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. |
2 | Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen. |
4.5. Die Frage braucht nicht abschliessend behandelt zu werden. Denn die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid auch damit, die Beschwerdeführerin lege nicht dar, weshalb das beantragte Gutachten über mangelhafte Werkausführung geeignet sein sollte, auch Beweis darüber zu erbringen, dass die Beschwerdegegnerin oder deren Subunternehmerin allfällige Mängel arglistig verschwiegen hätten. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Aus ihren eigenen Vorbringen vor Bundesgericht ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Einrede der Verjährung erhoben hat und dass diese auch nach Auffassung der Beschwerdeführerin selbst nur dann noch nicht eingetreten ist, wenn ein absichtlich verschwiegener Mangel vorliegt. Dafür liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 89 II 405 E. 2b S. 409; Urteile des Bundesgerichts 4A 646/2016 vom 8. März 2017 E. 3.1; 4A 97/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.1). Sie macht zwar geltend, die Fragen nach der Erkennbarkeit der Mängel durch die Bauleitung (Frage 11) oder die Bauherrin (Frage 12) seien hinsichtlich der Verjährung von entscheidender Bedeutung und dienten der Klärung der Prozesschancen. Es gehe um den tatsächlichen Sachverhalt und
nicht etwa um eine Rechtsfrage, die nicht Gegenstand eines Gutachtens sein dürfte. Ob die Mängel für die Beschwerdeführerin [sic!; dies wäre zwar für die Frage 12 zutreffend, da sich die Vorinstanz aber auf die Frage 11 bezog, fragt sich, ob nicht die Beschwerde gegnerin gemeint ist.] in tatsächlicher Hinsicht erkennbar gewesen seien oder nicht, sei eine Tatfrage; erst die rechtliche Einordnung, ob ein arglistig verschwiegener Mangel vorliege, sei eine Rechtsfrage, welche vom Gericht (und nicht vom Gutachter) zu beantworten sei. Diese Ausführungen sind indessen in entscheidenden Punkten ungenau:
4.5.1. Tatfrage ist, ob und unter welchen Umständen man die Mängel überhaupt erkennen kann. Zwar ist Rechtsfrage, wann ein arglistig verschwiegener Mangel vorliegt. Jedenfalls setzt arglistiges Verschweigen aber voraus, dass der Mangel dem Besteller unbekannt und dem Unternehmer bekannt ist (zit. Urteil 4A 646/2016 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch selbst, dass es um absichtlich verschwiegene Mängel geht. Ob ein Mangel dem Unternehmer bekannt war, ist eine Tatfrage - sie ist mit der Frage, ob ein Mangel erkennbar war, nicht identisch: Auch ein an sich erkennbarer Mangel, den eine sorgfältig arbeitende Person hätte erkennen können und müssen, kann einer Person tatsächlich unbekannt sein, die es beispielsweise an der gebotenen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Und auch ein Mangel, der für eine Person an sich nicht erkennbar ist, kann ihr bekannt sein, beispielsweise weil sie von einer anderen Person (wie etwa einem beigezogenen Experten) darüber informiert worden ist.
4.5.2. Soweit es sich um eine Tatfrage handelt, kann diese Gegenstand einer vorsorglichen Beweisabnahme bilden. Wird die Einrede der Verjährung erhoben und kommt der Frage für den Eintritt der Verjährung Bedeutung zu, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, steht und fällt das Schicksal der Klage mit der Beantwortung dieser Frage. Sie spielt mithin in einem allfälligen Hauptprozesses eine tragende Rolle im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 23 f.; 24 E. 3.3.3 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Scheitert der Beweis der Kenntnis allfälliger Mängel durch die Unternehmerin, braucht die Frage, ob überhaupt Mängel vorlagen und gegebenenfalls hätten erkannt werden können, nicht weiter behandelt zu werden, da die Klage so oder anders zufolge Eintritts der Verjährung abzuweisen wäre.
4.5.3. Vor diesem Hintergrund müsste die Beschwerdeführerin zur hinreichenden Begründung ihrer Rüge im Einzelnen darlegen, inwiefern es ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn die Vorinstanz von ihr Ausführungen dazu verlangt, inwiefern die von ihr beantragten Beweismittel in Bezug auf diesen prozessrelevanten Punkt Beweis zu erbringen vermögen. Auf diesen Punkt geht die Beschwerde nicht rechtsgenüglich ein, weshalb ihr auch insoweit kein Erfolg beschieden sein kann. Abstrakt wäre zwar ohne Weiteres denkbar, dass eine Partei in gewissen Punkten, denen eine tragende Bedeutung zukommt, nicht auf eine vorsorgliche Beweisführung angewiesen ist, weil sie bereits über hinreichend schlüssige Beweise verfügt, so dass nur die restlichen Punkte im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme geklärt werden müssten. Daraus kann die Beschwerdeführerin hier aber nichts ableiten. Hätte sie bereits hinreichende Beweise dafür, dass der Beschwerdegegnerin allfällige Mängel tatsächlich bekannt waren, käme der Frage der Erkennbarkeit keine Bedeutung mehr zu. Auch insoweit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den angefochtenen Entscheid als im Ergebnis offensichtlich unhaltbar auszuweisen.
5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak