Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 414/2019

Urteil vom 14. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Herrn Kurt Bargetzi, Bargetzi Treuhand AG.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. März 2019 (SGSTA.2017.54, BST.2017.51).

Sachverhalt:

A.
Dr. A.________ arbeitet als selbständig erwerbender Facharzt für Allgemeine Medizin in einer Gemeinschaftspraxis in der Stadt U.________ (Kanton Solothurn). Das in seiner Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 deklarierte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beruhte auf einer Erfolgsrechnung für seine selbständigen Erwerbseinkünfte. Ausserdem erstellte die Gemeinschaftspraxis eine separate Abrechnung. Auf der Basis der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis wurde der ihm anteilsmässig zuzuordnende Aufwand ermittelt. Dieser erscheint in seiner Erfolgsrechnung als Aufwandsposition.
Dr. A.________ ist sodann seit dem 27. Januar 2011 mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der B.________ GmbH mit Sitz in U.________ (nachfolgend: Gesellschaft). Die andere Hälfte der Beteiligungsrechte wird durch seinen Bruder gehalten, der zugleich Angestellter der Gesellschaft ist. Die Gesellschaft bezweckt unter anderem den Handel und Vertrieb von pharmazeutischen Spezialitäten und liefert im Rahmen der Selbstdispensation der Ärzte Medikamente direkt an deren Patientinnen und Patienten. In der Steuerperiode 2014 fakturierte die Gesellschaft sowohl an die Gemeinschaftspraxis als auch an Dr. A.________. Letzterer beglich die an ihn gerichteten Rechnungen der Gesellschaft am 9. Dezember 2014 mit einer einmaligen Zahlung in der Höhe von Fr. 69'404.--. Am 12. Dezember 2014 bezahlte die Gesellschaft an den Bruder von Dr. A.________ einen Betrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- als Lohn. In der Erfolgsrechnung von Dr. A.________ wurde als Position "Aufwand B.________" ein Betrag von Fr. 69'404.-- berücksichtigt und dieser als Aufwand steuerlich geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 liess die Veranlagungsbehörde Solothurn (nachfolgend: Veranlagungsbehörde) Dr. A.________ unter anderem die provisorische Veranlagung der Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode 2014 zugehen. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass die Veranlagung provisorisch erfolge, bis die Beurteilung der Gesellschaft durch die Abteilung juristische Personen des Steueramts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Steueramt) vorliege.

B.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 eröffnete die Veranlagungsbehörde die definitive Veranlagungen der Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode 2014. Diese enthielten eine Aufrechnung im Umfang von Fr. 74'604.--, die neben dem Betrag von Fr. 69'404.-- weitere Aufrechnungen von Privatanteilen für ein Fahrzeug (Fr. 1'800.--), Abschreibungen (Fr. 1'000.--) und Spesen (Fr. 2'400.--) beinhaltete. Die Veranlagungsbehörde führte unter anderem aus, dass der Aufwand von Fr. 69'404.-- bereits in der Buchhaltung der Gemeinschaftspraxis verbucht sei sowie die von Dr. A.________ zusätzlich bezahlten Leistungen geschäftsmässig nicht begründet und somit steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde nach einer am 25. April 2016 durchgeführten Einspracheverhandlung mit Entscheid vom 19. Juni 2017 ab. Die Veranlagungsbehörde begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass aufgrund der erheblichen Unterschiede im Detailgrad der Rechnungen der Gesellschaft an die Gemeinschaftspraxis einerseits und an Dr. A.________ andererseits die Leistungen der Gesellschaft für Dr. A.________ weder nachgewiesen noch glaubhaft seien. Sodann sei der Aufwand bereits vollständig in der Abrechnung der Gemeinschaftspraxis enthalten. Der Aufwand von Fr. 69'404 sei nicht geschäftsmässig begründet und stelle eine nicht steuerlich abzugsfähige Kapitaleinlage in die Gesellschaft dar.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 gelangte Dr. A.________ an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Die Veranlagungsbehörde liess sich mit Eingabe vom 7. September 2017 vernehmen, worauf Dr. A.________ am 31. Oktober 2017 replizierte und weitere Beilagen einreichte. Mit Urteil vom 25. März 2019 hiess das Steuergericht das Rechtsmittel gut. Es hielt den Betrag von Fr. 69'404.--, den die Gesellschaft für ihre Dienstleistungen Dr. A.________ in Rechnung gestellt hatte, als aus steuerlicher Sicht geschäftsmässig begründet und liess ihn im Rahmen der Einkommenssteuer zum Abzug zu. Im Wesentlichen begründete es sein Urteil damit, dass Dr. A.________ diese aufwandbegründenden, steuermindernden Tatsache durch die Eingabe der Gesamtabrechnung und der monatlichen Rechnungen der Gesellschaft habe nachweisen können. Sodann hätten die Steuerbehörden nicht nachgewiesen, dass die umstrittenen Dienstleistungen nicht erbracht worden und der diesbezügliche Aufwand nicht entstanden wäre.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt das Steueramt an das Bundesgericht. Es beantragt die Aufhebung des Urteils des Steuergerichts vom 25. März 2019 betreffend die direkte Staats- und Bundessteuer für die Steuerperiode 2014. Das steuerbare Einkommen des Beschwerdegegners in der Steuerperiode 2014 sei entsprechend dem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 für die direkte Bundessteuer auf Fr. 191'500.-- und für die direkte Staatssteuer auf Fr. 190'714.-- festzusetzen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während das Steuergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hat sich mit Eingabe vom 7. Juni 2019 vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen das letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG; Art. 110
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 110 Beurteilung durch richterliche Behörde - Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
BGG; vgl. Urteile 2C 40/2017 und 2C 41/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 II 661; 2C 491/2007 vom 30. April 2008 E. 1.3). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), da dem Steueramt ein Beschwerderecht gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG und Art. 73 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG zukommt (vgl. Urteile 2C 87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1; 2C 49/2018 und 2C 70/2018 vom 23. April 2019 E. 1.4; 2C 843/2016 und 2C 844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 1.2.2). In der vorliegenden Angelegenheit hat die Vorinstanz in zulässiger Weise über die direkte Bundes- und Staatssteuer ein Urteil gefällt. Unter diesen Umständen und im Lichte der ständigen Rechtsprechung darf das Steueramt in derselben Eingabe sowohl gegen die direkte Bundessteuer als auch gegen die direkte Staatssteuer ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296;
135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; Urteile 2C 170/2019 vom 19. September 2019 E. 1.2; 2C 564/2017 vom 4. April 2019 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.
Die Vorinstanz hält die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unabhängig von den durch den Beschwerdegegner am 31. Oktober 2017 in seiner Replik eingereichten Beweismittel als erwiesen an (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdegegner habe als selbständig Erwerbstätiger die entsprechenden monatlichen Rechnungen und die Gesamtabrechnung der Gesellschaft aufbewahrt und beigebracht (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz folgt der Argumentation des Beschwerdegegners, wonach die Dienstleistungen der Gesellschaft auf Vertrauen basiert hätten und detaillierte Rapporte nicht vorlägen, da die Dienstleistungen täglich am Ort der Praxis erbracht worden seien. Im Weiteren sei es auch nie relevant gewesen, wie viel Aufwand im Rahmen des Heimlieferservices für die einzelnen Patientinnen und Patienten angefallen sei, da die Leistungen zugunsten des Beschwerdegegners und der medizinischen Praxisassistentinnen erbracht und den einzelnen Patientinnen und Patienten nicht verrechnet worden seien (vgl. E. 3.6 des angefochtenen Urteils). Auch die Höhe der Fahrzeugkosten der Gesellschaft und das Datum der einmaligen Zahlung am 9. Dezember 2014 mit anschliessender Lohnauszahlung am 12. Dezember 2014 seien nicht derart zu
würdigen, dass Zweifel an den Leistungen an den Beschwerdegegner aufkämen (vgl. E. 3.7 f. des angefochtenen Urteils). Die Zweifel der Veranlagungsbehörde würden daran nichts ändern. Sie habe nicht nachweisen können, dass die umstrittenen Dienstleistungen der Gesellschaft nicht erbracht worden und die diesbezüglichen Aufwände nicht entstanden seien (vgl. E. 3.9 des angefochtenen Urteils). Folglich habe der Beschwerdegegner durch die Eingabe der Gesamtabrechnung und der monatlichen Rechnungen der Gesellschaft den Aufwand als steuermindernde Tatsache nachweisen können (vgl. E. 3.10 des angefochtenen Urteils).

4.

4.1. Die vom Steueramt gestellten Rechtsbegehren gelten in gleicher Weise für die direkte Bundes- und Staatssteuer. Vorliegend stellen sich für beide direkten Steuern die gleichen Rechtsfragen, da es sich bei der Regelung des steuerlichen Abzugs von geschäftsmässig begründeten Kosten der selbständigen Erwerbstätigkeit um eine zwischen der direkten Bundes- und Staatssteuer harmonisierte Regelung handelt (vgl. Art. 27 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 27 Allgemeines - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
1    Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72
4    Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73
und Abs. 2 DBG; Art. 10 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 10 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
1    Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
a  die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b  die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
d  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen;
f  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.74
1ter    Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.75
2    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.76
3    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.77
StHG; § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 des Kantons Solothurn [Steuergesetz, StG SO; BGS 614.11]; zur vertikalen Steuerharmonisierung vgl. auch BGE 133 II 114 E. 3.2 S. 116; 130 II 65 E. 5.2 S. 72 ff.; Urteile 2C 473/2018 vom 10. März 2019 E. 3; 2C 263/2018 vom 11. Februar 2019 E. 2). Indessen betrifft die vorliegende Angelegenheit nebst der Beweislastverteilung im Steuerrecht insbesondere die Frage der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung, weshalb die nachfolgenden Erwägungen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkte Staatssteuer gleichermassen massgebend sind.

4.2. Macht die steuerpflichtige Person einen Abzug vom steuerbaren Einkommen geltend und bleiben die Tatsachen unbewiesen, die den Abzug begründen sollen, ist zum Nachteil der steuerpflichtigen Person vom Nichtbestehen dieser Tatsachen auszugehen. Die Folgen einer Beweislosigkeit eines zum Abzug gebrachten Aufwands hat folglich die steuerpflichtige Person zu tragen, da im Steuerrecht als Ausfluss aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB der Grundsatz gilt, dass jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit hinzunehmen hat, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt einen Vorteil für sich ableiten will (vgl. Urteile 2C 265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.2; 2C 1087/2018 vom 29. Juli 2019 E. 4.1). In diesem Sinne trägt die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die objektive Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 133 II 153 E. 4.3 S. 158; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 f.). Im Fall einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist die steuerpflichtige Person mithin für die tatsächlichen Elemente der geschäftsmässig oder berufsmässig begründeten Kosten objektiv beweisbelastet (vgl. BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; Urteile 2C 295/2018 vom 6. Februar
2019 E. 4.1; 2C 273/2013 und 2C 274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3 f.; 2C 392/2009 vom 23. August 2010 E. 3.2).

4.3. Vorliegend ist nicht die Frage massgebend, ob Zweifel an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bestehen. Vielmehr ist umstritten, ob dem von der Gesellschaft an den Beschwerdegegner in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 69'404.-- eine Leistung gegenübersteht und der Beschwerdegegner den Aufwand von Fr. 69'404.-- im Rahmen seiner Einkommenssteuer steuerlich abziehen kann. Für die vorliegende Angelegenheit bedeutet dies Folgendes: Sobald in tatsächlicher Hinsicht nachgewiesen ist, dass die Gesellschaft die an den Beschwerdegegner fakturierten Leistungen erbracht hat, ist in rechtlicher Hinsicht danach zu fragen, ob die Aufwände - hier aufgrund eines Zusammenhangs zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners - geschäftsmässig begründet sind und steuerlich abgezogen werden können. Die Frage, ob ein Aufwand steuerlich abgezogen werden kann, hat insofern eine tatsächliche (Nachweis der Leistung und Gegenleistung) sowie eine rechtliche (geschäftsmässige Begründetheit) Komponente. Die steuerpflichtige Person ist lediglich für die tatsächliche Komponente (objektiv) beweisbelastet. Während das Bundesgericht die zur Ermittlung der Tatsachen angewendete Beweislastverteilung als Rechtsfrage mit freier Kognition prüft (vgl.
E. 5.3.2 hiernach), beurteilt es die Beweiswürdigung zwecks Ermittlung des Sachverhalts mit eingeschränkter Kognition (vgl. E. 5.1 und E. 5.3.3 hiernach; BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; Urteile 2C 682/2018 vom 14. Mai 2019 E. 3.3.1 f.; 2C 307/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.2 i.f.). Die Rechtsfrage der geschäftsmässigen Begründetheit überprüft das Bundesgericht wiederum mit freier Kognition (vgl. E. 5.4 hiernach).

5.
Das Steueramt beanstandet eine offensichtlich unrichtige vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei mit Blick auf verschiedenste Tatsachen und Beweismittel unhaltbar. Eine willkürfreie Beweiswürdigung hätte zum Ergebnis, dass die von der Gesellschaft dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellten Leistungen nicht nachgewiesen seien. Würde die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei feststellen, wäre der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Aufwand der Gesellschaft - im Rahmen der rechtlichen Würdigung - nicht steuerlich abziehbar, was zu einem höheren Saldo der Erfolgsrechnung und einem höheren steuerbaren Reingewinn geführt hätte. Aus diesem Grund wirke sich die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf den Ausgang des Verfahrens aus.

5.1. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; zur Rechtsverletzung nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB i.V.m. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG und Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG vgl. Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 f. zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bedeutet willkürlich (vgl. BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; zur qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

5.2. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie die Kosten in der Höhe von Fr. 69'404.-- für nachgewiesen halte, da der Beschwerdegegner durch die Eingabe der Gesamtabrechnung und der monatlichen Rechnungen der Gesellschaft den Aufwand habe beweisen können (vgl. E. 3.10 des angefochtenen Urteils). Deshalb kann nachfolgend offen bleiben, ob eine allfällige vorinstanzliche Berücksichtigung der Beilagen, die der Beschwerdegegner nach Ablauf der vorinstanzlichen Beschwerdefrist mit seiner Replik vom 31. Oktober 2017 eingereicht hat, gegen ein allfälliges Novenverbot verstösst, oder ob der Beschwerdegegner erst mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung des Steueramts vom 7. September 2017 dazu veranlasst worden wäre, die Beilagen einzureichen. Insoweit die Beilagen dennoch vorinstanzlich beachtet werden und novenrechtlich zulässig wären, berücksichtigt die Vorinstanz diese Beilagen jedenfalls nur um Zweifel an der generellen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auszuräumen (vgl. E. 3.4 i.f. des angefochtenen Urteils). Sie leitet aus diesen aber nicht ab, dass von der Gesellschaft zugunsten des Beschwerdegegners erbrachte Leistungen in der Steuerperiode 2014 nachgewiesen würden. Hierzu wären die Beilagen ohnehin nicht
geeignet:

5.2.1. Die Bestätigungen der Gemeinschaftspraxis und der belieferten Institutionen, wonach der Bruder des Beschwerdegegners Medikamente (für den Beschwerdegegner) an seine Patientinnen und Patienten ausliefere und auch Retouren entgegennehme, stammen alle aus dem Jahr 2017. Inhaltlich bestätigen sie keine Leistungen aus dem Jahr 2014. Gleiches gilt für die eingereichten, beispielhaften Rechnungen des Beschwerdegegners an seine Patientinnen und Patienten. Zwar stammen drei Rechnungen aus dem Jahr 2014, indes ergeben sich daraus weder Lieferungen von Medikamenten noch eine Leistung der Gesellschaft. Sämtliche Rechnungen weisen lediglich die an die Patientinnen und Patienten fakturierten Medikamente aus, ohne auf einen Lieferservice oder eine andere Leistung der Gesellschaft hinzudeuten.

5.2.2. Der Beschwerdegegner vertritt im Weiteren die Auffassung, das Steueramt wisse aufgrund der vorinstanzlichen Rekursschrift, dass er seit Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2017 Tagesrapporte führe und diese mit der Replik einreichen werde. Die Rapporte erstelle er, da die Einsprache mit der Begründung abgewiesen worden sei, die monatlichen Rechnungsbelege der Gesellschaft seien zu wenig detailliert und daher nicht aussagekräftig. Mittels Tagesrapporten im Jahr 2017 könne die Arbeitssituation im Jahr 2014 abgebildet werden, wenn sich bei der Tätigkeit des Beschwerdegegners während dieser Zeit keine Veränderung ergeben habe. Eine solche Veränderung habe nicht stattgefunden. Sodann sei die Führung von Tagesrapporten nicht zwingend Bestandteil einer ordnungsgemässen Buchführung, zumal die durch die Gesellschaft erbrachten Leistungen nicht direkt an die Patientinnen und Patienten verrechnet würden.
Der Auffassung des Beschwerdegegners ist nicht zu folgen. Insoweit die Tagesrapporte aus novenrechtlicher Sicht überhaupt zu berücksichtigen sind, sagen die Rapporte aus dem Jahr 2017 über die erbrachten Leistungen in der Steuerperiode 2014 nichts aus. Den Rapporten kommt die gleiche Beweiskraft zu, wie der Behauptung des Beschwerdegegners, die Arbeitssituation hätte sich zwischen den Jahren 2014 und 2017 nicht verändert. Ein aussagekräftiger Nachweis für allenfalls erbrachte Leistungen der Gesellschaft in der Steuerperiode 2014 lässt sich daraus jedenfalls nicht entnehmen.

5.2.3. Insoweit der Beschwerdegegner mit der vorinstanzlichen Replik vom 31. Oktober 2017 aus der Sicht des Novenrechts überhaupt zulässige Beilagen eingereicht hat, bringt das Steueramt in seiner Beschwerde damit zu Recht vor, dass diese Beilagen nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden.

5.3. Damit ist festzuhalten, dass sich die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung lediglich auf die durch den Beschwerdegegner eingereichte Gesamtabrechnung und monatlichen Rechnungen der Gesellschaft stützt. Diese hat der Beschwerdegegner nach Einreichung der Steuererklärung für die Steuerperiode 2014 beigebracht, nachdem die Veranlagungsbehörde mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 weitere Unterlagen unter anderem im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Aufwand von Fr. 69'404.-- verlangt hat. Mit Schreiben vom 10. März 2017 forderte die Veranlagungsbehörde erneut weitere Beweismittel wie die Verträge zwischen der Gesellschaft und der Gemeinschaftspraxis einerseits sowie der Gesellschaft und dem Beschwerdegegner andererseits, die Ausweise über die Fakturierungsgrundsätze und die Zahlungsbelege sowie Details zu den Monatszahlungen ein. Der Beschwerdegegner hat neben den bereits erwähnten Beilagen der Replik vom 31. Oktober 2017 (vgl. E. 5.2 hiervor) indes keine weiteren Unterlagen eingereicht.

5.3.1. Gegen die Gesamtabrechnung und monatlichen Rechnungen bringt das Steueramt vor, dass die Monatsrechnungen an die Gemeinschaftspraxis detailliert seien und teilweise ungerade Rappenbeträge enthielten, während dem Beschwerdegegner pauschale Beträge ohne genauere Aufschlüsselungen in Rechnung gestellt worden seien. Sodann habe der Beschwerdegegner die Rechnungen der Gesellschaft - obwohl monatlich mit einer 15-tätigen Zahlungsfrist ausgestellt - erst am 9. Dezember 2014 gesamthaft beglichen. Per 12. Dezember 2014 habe die Gesellschaft an den Bruder des Beschwerdegegners einen Betrag in der Höhe von Fr. 50'000.-- als Lohn ausbezahlt, wobei dieser gleichentags einen Betrag von Fr. 25'000.-- in die Pensionskasse eingezahlt habe. Aufgrund dieser zeitlichen Nähe sei davon auszugehen, dass eine Fakturierung und die danach erfolgte Überweisung zugunsten der Gesellschaft nur erfolgt seien, um die Auszahlung eines Lohns an den Bruder des Beschwerdegegners mit anschliessendem Einkauf in die Pensionskasse zu ermöglichen. Die Veranlagungsbehörde habe den Beschwerdegegner mehrfach aufgefordert, die notwendigen Belege zur Überprüfung des Aufwands von Fr. 69'404.-- einzureichen. Diese habe er auch während des Einsprache- und darauffolgenden
Rechtsmittelverfahrens nicht beibringen können.

5.3.2. Gestützt auf die ins Verfahren eingebrachten Beweismittel kommt die Vorinstanz zunächst zum Schluss, die Veranlagungsbehörde habe nicht nachgewiesen, dass die umstrittenen Dienstleistungen von der Gesellschaft nicht erbracht worden und die diesbezüglichen Aufwände beim Beschwerdegegner nicht entstanden seien (vgl. E. 3.9 des angefochtenen Urteils). Vorliegend haben die kantonalen Steuerbehörden im Rahmen ihrer subjektiven Beweislast die notwendigen Dokumente beim Beschwerdegegner verlangt (vgl. E. 5.3 hiervor). Der Beschwerdegegner hätte die (berechtigten) Zweifel der Steuerbehörden auszuräumen, indem er die steuermindernden, aufwandbegründenden Tatsachen mittels genüglicher Beweismittel nachweist. Die vorinstanzliche Formulierung, die Veranlagungsbehörde hätte nicht nachgewiesen, dass die umstrittenen Dienstleistungen nicht erbracht worden und die diesbezüglichen Aufwände nicht entstanden seien, würde zwar die Verteilung der objektiven Beweislast verletzen (vgl. E. 4.2 hiervor). Im Ergebnis beruht die Sachverhaltsfeststellung indes auf einer korrekten Beweilslastverteilung, da die Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner durch die Eingabe der Gesamtabrechnung und der monatlichen Rechnungen der Gesellschaft den
Aufwand habe beweisen können (vgl. E. 3.10 des angefochtenen Urteils). Es stellt sich mithin lediglich die Frage, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheint.

5.3.3. Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass aufgrund der Beweise keine Zweifel an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bestünden (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Dies mag zwar zutreffen, zumal der Gemeinschaftspraxis detaillierte Rechnungen ausgestellt worden sind. Jedoch ist es nicht massgebend, ob keine Zweifel an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bestehen. Entscheidend ist vorliegend, ob die Gesellschaft an den Beschwerdegegner Leistungen erbracht hat. Hierzu stellt die Vorinstanz auf die eingereichte Gesamtabrechnung und auf die monatlichen Rechnungen der Gesellschaft ab und folgert, der Beschwerdegegner habe dadurch die entsprechende steuermindernde Tatsache nachgewiesen (vgl. E. 3.10 des angefochtenen Urteils). In einer Konstellation, in der eine Person im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Leistungen von einer Gesellschaft bezieht, an der sie massgebend beteiligt ist, ist sie in besonderem Masse für eine klare buchhalterische Abgrenzung und Leistungsdokumentation verantwortlich. Die Vorinstanz verkennt in unhaltbarer Weise, dass durch die blosse Fakturierung eines Betrags eine damit zusammenhängende Gegenleistung grundsätzlich nicht bewiesen werden kann, auch wenn
regelmässig eine Vermutung hierfür bestehen dürfte. In der vorliegenden Angelegenheit indes, in der der Beschwerdegegner im Umfang von 50 % an der behaupteterweise leistungserbringenden Gesellschaft beteiligt ist, es sich beim Angestellten der behaupteten Leistungserbringerin um den Bruder des Beschwerdegegners handelt, die Rechnung an die Gemeinschaftspraxis inhaltlich und betraglich erhebliche Unterschiede zu jenen an den Beschwerdegegner aufweisen sowie - trotz monatlichen Rechnungen - lediglich eine einmalige Zahlung erfolgt ist, können eine Gesamtabrechnung und die monatlichen Rechnungen der Gesellschaft keine von ihr erbrachten Leistungen an den Beschwerdegegner nachweisen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich im Lichte dieser Umstände als willkürlich.

5.3.4. An diesem Ergebnis vermögen auch die vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern, wonach die Auszahlung eines Lohns dafür spreche, dass der Bruder des Beschwerdegegners eine Arbeitsleistung erbracht habe und die Gesellschaft ihrem statutarischen Zweck nachlebe (vgl. E. 3.8 des angefochtenen Urteils) sowie das Geschäftsmodell des Beschwerdegegners und der Gesellschaft nicht absonderlich seien (vgl. E. 3.9 des angefochtenen Urteils). Diesen Erwägungen steht zwar nicht grundsätzlich etwas entgegen, sie deuten aber auch in keiner Weise darauf hin, dass die Gesellschaft dem Beschwerdegegner in tatsächlicher Hinsicht Leistungen erbracht hätte. Mangels aussagekräftiger Beweismittel wie beispielsweise Verträgen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen sowie Quittungen für Retouren oder Auslieferungen fehlen die Tatsachen, die die Leistungen der Gesellschaft an den Beschwerdegegner nachweisen würden. Die Folge dieser Beweislosigkeit ist vom Beschwerdegegner zu tragen.

5.4. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung, die sich lediglich auf die vom Beschwerdegegner eingereichte Gesamtabrechnung und monatlichen Rechnungen der Gesellschaft stützt, im Lichte der Umstände der vorliegenden Angelegenheit als willkürlich und damit offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG. Nach dem Dargelegten erübrigt sich, auf die Rechtsfrage der geschäftsmässigen Begründetheit des geltend gemachten Aufwands von Fr. 69'404.-- einzugehen. Es mangelt bereits am Nachweis des tatsächlichen Elements des steuerlich geltend gemachten Abzugs (vgl. E. 4.2 f. hiervor).

6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte Bundes- und Staatssteuer als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2019 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 zu bestätigen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird gutgeheissen. Das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. März 2019 wird aufgehoben. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 wird bestätigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Staatssteuer des Kantons Solothurn wird gutgeheissen. Das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 25. März 2019 wird aufgehoben. Der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 wird bestätigt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuergericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zollinger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_414/2019
Date : 14. November 2019
Published : 02. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106  110
DBG: 27  146
StHG: 10  73
ZGB: 8
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121-II-273 • 130-II-65 • 130-III-321 • 133-II-114 • 133-II-153 • 133-II-249 • 135-II-260 • 139-I-72 • 140-II-248 • 140-III-16 • 140-III-264 • 142-I-135 • 142-II-293 • 143-I-1 • 143-I-310 • 143-II-661
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