Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 507/2014

Urteil vom 14. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Luzern, Studiendienste,

Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung
(vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung),
vom 7. April 2014.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 13. März 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde eines durch Rechtsanwältin A.________ vertretenen deutschen Studenten gut, welcher an der Universität Luzern Jura studieren wollte, was ihm verweigert worden war. Das Bundesgericht ging davon aus, dass der in Art. IV.1 des Lissabonner Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (SR 0.414.8) verankerte Grundsatz der wechselseitigen Akzeptanz bzw. Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen für den Hochschulzugang direkt anwendbar sei ("self-executing"). Als Prinzip gelte die Vermutung der Gleichwertigkeit von Hochschulreifezeugnissen; Ausnahmen bedürften eines gewichtigen Unterschieds im jeweiligen Bildungssystem. Eine fehlende Äquivalenz müsse im Einzelfall belegt werden. Es hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern (nunmehr: Kantonsgericht) vom 8. April 2013 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Diese habe zu prüfen, ob die nach den kantonalen Regeln verneinte Äquivalenz im spezifischen Einzelfall auf einem Unterschied beruhe, der legitimerweise als "wesentlich" im Sinne der direkt anwendbaren Regelung von Art. VI.1
oder einer anderen Ausschlussbestimmung gelten könne und den Umständen des Falles (zweiter Bildungsweg des Betroffenen) angemessen erscheine (BGE 140 II 185 ff.).

B.

Das Kantonsgericht Luzern entschied am 7. April 2014, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts gutgeheissen und der Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern vom 8. November 2012 aufgehoben werde; die Sache gehe an die Universität Luzern, Studiendienste, zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu entscheide. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde gutgeheissen und Rechtsanwältin A.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt; ihr werde eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. A.________ hatte eine Kostennote über Fr. 4'351.20 eingereicht (Honorar: Fr. 3'993.90; Auslagen: Fr. 35.--; Mehrwertsteuer 8 % auf Fr. 4'028.90 = Fr. 322.30), welche das Gericht auf die Pauschale von Fr. 2'000.-- gekürzt hatte.

C.

Rechtsanwältin A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern aufzuheben, soweit er ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin betrifft; ihre Kostennote sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege voll zu entschädigen (vorbehältlich der gesetzlichen Kürzung für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung). Die Zusprechung einer Pauschale von Fr. 2'000.-- sei der Sache nicht angemessen und willkürlich. Die Kosten seien von ihr in dem Sinn präzisiert worden, dass 13.33 Stunden zum Praktikantenansatz von Fr. 80.-- und 11.71 Stunden zum Ansatz von Fr. 250.-- für die Anwältin in Rechnung gestellt worden seien.
Das Bildungs- und Kulturdepartement sowie das Kantonsgericht Luzern beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

Da sich die Beschwerde führende Rechtsanwältin gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsbeiständin wendet, ist sie zur Beschwerde in eigenem Namen legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 8C 310/2014 vom 31. März 2015 E. 1; Urteil 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 1). Auf die Eingabe ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.1 in fine).

2.

2.1. Das Verfahren vor dem Verwaltungs-/Kantonsgericht richtet sich - wie die Frage der Parteientschädigung - nach kantonalem Recht (vgl. BGE 132 V 127 nicht publ. E. 9.1.1; Urteil 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2b). Dessen Verletzung kann vor Bundesgericht abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG nicht als solches beanstandet werden; zulässig ist nur die Rüge, die Konkretisierung des kantonalen Rechts führe insofern zu einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), als das kantonale Recht ein verfassungswidriges Resultat nach sich ziehe (BGE 138 I 143 E. 2 S. 150). Die entsprechende Frage prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur im Rahmen der - rechtsgenügend und verfassungsbezogen dargelegten - Vorbringen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 II 141 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2. Eine Parteientschädigung gilt als willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch dessen Ergebnis als unhaltbar erweist (vgl. BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1; 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).

2.3. Das Bundesgericht räumt der Vorinstanz bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes praxisgemäss einen weiten Ermessensspielraum ein (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 8C 310/2014 vom 31. März 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Es schreitet unter dem Gesichtswinkel von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bloss ein, falls dieser klar überschritten worden ist oder wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines unentgeltlich beigegebenen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136; Urteil 8C 832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Nur wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die bundesverfassungsrechtlichen Minimalgarantien (BGE 134 I 92 E. 3.1.1 S. 98; 131 I 185 E. 2.1 S. 188; 122 I 49 E. 2a). Das kantonale Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden, weshalb Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn es auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (zur Publikation bestimmtes Urteil 8C 310/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2). Eine Begründungspflicht im Rahmen von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV besteht, wenn das Gericht die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in Abweichung seiner Kostennote auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C 465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1 und 5.1.1 mit Hinweis). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten aus der Kostennote, kürzt es aber andere, hat es zu zumindest kurz darzulegen, weshalb es der Kostennote nicht voll stattgibt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 8C 310/2014 vom 31. März 2015 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, die Regelung von § 201 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU [SRL Nr. 40]) verstosse als solche gegen übergeordnete Normen; demnach ist eine angemessene Parteientschädigung im Verfahren des Verwaltungsgerichts zulasten des Gemeinwesens nur geschuldet, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Regelung weder bundesrechts- noch EMRK-widrig ist (Urteile 2C 507/2013 vom 18. September 2013 E. 3.1; 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3a; 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2; ebenso zu anderen Kantonen: Urteil 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 m.w.H.). Aus BGE 140 II 185 ff. ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die kantonalen Vorentscheide hier als willkürlich hätten gelten müssen; das Bundesgericht legte das Recht lediglich anders aus und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne seiner Ausführungen an die Vorinstanz zurück.

3.2.

3.2.1. Umstritten ist, ob die Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.-- im Rahmen des im kantonalen Verfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung noch als vertretbar oder schon als willkürlich zu gelten hat. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote, da nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden sei, die Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht inklusive Beilagenverzeichnis lediglich sieben Seiten umfasst und den inhaltlichen Anforderungen bloss knapp genügt habe; die Kostennote erscheine aus diesen Gründen übersetzt. Zu berücksichtigen sei zudem die gesetzliche Reduktion des Honorars bei der unentgeltlichen Verbeiständung auf 85 % des ordentlichen Honorars (§ 98 des Luzerner Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]); schliesslich betrage der Stundenansatz praxisgemäss nur Fr. 230.-- und nicht - wie von der Rechtsanwältin in Rechnung gestellt - Fr. 250.--. Für das Zusammenstellen der UR-Unterlagen könne zudem keine Entschädigung verlangt werden.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Berechnung des Kantonsgerichts zu einem Arbeitsaufwand von 9.472 Stunden führe; das von ihr fakturierte Honorar basiere hingegen auf einem Stundenaufwand von 17.36 Stunden. Es sei schlicht unmöglich gewesen, das Verfahren mit nur rund 10 Arbeitsstunden zu führen. Ihre Darlegungen überzeugen mit Blick auf das grosse Ermessen der kantonalen Behörden in der umstrittenen Frage nicht: Mag die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin allenfalls auch knapp erscheinen, kann doch nicht gesagt werden, diese sei schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich: Die Beschwerdeführerin hat den zeitlichen Aufwand in ihrer Eingabe auf 13.33 Stunden zum Praktikantenansatz von Fr. 80.00/h und 11.71 Stunden zum Ansatz von Fr. 250.00/h eingesetzt. Sie ging damit von einem Gesamtaufwand von rund 25 Stunden aus. Aus der Honorarübersicht geht nicht direkt hervor, welche Arbeiten von der Praktikantin und welche von ihr selber wahrgenommen wurden, doch kann dies aufgrund der Stundenansätze mehr oder weniger klar ermittelt werden. Das Dossier wurde im Wesentlichen durch die Praktikantin betreut, wobei die Abschlussarbeiten der Rechtsanwältin selber zwei Stunden betragen haben. Zwar ist die
Seitenanzahl einer Eingabe, wie sie zu Recht einwendet, nicht entscheidend; vorliegend beschränkte sich diese inhaltlich aber auf ein absolutes Minimum; unterschrieben war sie von der Praktikantin; die vom Bundesgericht aufgeworfene entscheidende Frage wurde, wenn überhaupt, nur am Rande und bloss indirekt behandelt. Die wesentlichen Begründungselemente ergaben sich aus den Verwaltungsentscheiden, womit der mit dem Dossier verbundene Aufwand sich in Grenzen hielt, auch wenn es sich um ein verwaltungsrechtliches Spezialgebiet mit internationalrechtlichen Implikationen gehandelt haben mag. Von einer besonderen Komplexität kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin tut (mit ihren weitgehend appellatorisch gehaltenen Ausführungen) keinen grundlegenden Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken dar.

4.

4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung), schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_507/2014
Date : 14. Juli 2015
Published : 01. August 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Subject : Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands


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BV: 9  29
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