Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 507/2013
Urteil vom 18. September 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geissmann,
gegen
Regierungsstatthalter der Ämter Hochdorf und Luzern, Bundesplatz 14, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Grundstückverkehr, Neuverlegung Kosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (vormals Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung),
vom 22. April 2013.
Sachverhalt:
A.
Der Regierungsstatthalter der Ämter Hochdorf und Luzern stellte mit Entscheid vom 30. September 2011 fest, dass die finanzielle Beteiligung von A.________ an der Gründung der X.________ AG der Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) unterliege. Ebenso unterliege die Begründung des Kaufrechts am Grundstück Nr. yyy (Grundbuch Vitznau) zu Gunsten der X.________ AG sowie die Ausübung dieses Kaufrechts der Bewilligungspflicht. Gleichzeitig verweigerte er in beiden Fällen die Bewilligung. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. Juli 2012 (Verfahren V 11 230) diesen Entscheid. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 12. März 2013 (2C 854/2012) eine von der X.________ AG erhobene Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und stellte fest, dass die Gründung der Gesellschaft und der Erwerb des Grundstücks Nr. yyy nicht der Bewilligungspflicht unterliege. Zugleich wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
B.
Mit Urteil vom 22. April 2013 erkannte das Verwaltungsgericht, im Verfahren V 11 230 würden keine Kosten erhoben (Urteilsdispositiv Ziff. 1) und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung ausgerichtet (Urteilsdispositiv Ziff. 2).
C.
Die X.________ AG erhebt mit Eingabe vom 31. Mai 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschwerdeführerin im Verfahren V 11 230 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine Parteientschädigung von Fr. 66'840.85, eventualiter eine Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen zuzusprechen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht (nunmehr Kantonsgericht, 4. Abteilung) beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Regierungsstatthalteramt Hochdorf und Luzern sowie das EJPD verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Kostenentscheid, welchem eine Streitsache gemäss dem BewG zu Grunde lag (vgl. vorne lit. A), ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Das Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht richtet sich nach kantonalem Verfahrensrecht, ebenso die Frage der Parteientschädigung (vgl. BGE 132 V 127 nicht publ. E. 9.1.1; Urteil 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2b). Die Verletzung kantonalen Rechts kann vor Bundesgericht abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3. Eine Parteientschädigung ist dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 V 127, nicht publ. E. 9.1.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin legt ihren Fokus auf § 201 (Marginale: Parteientschädigung) des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU [SRL Nr. 40]) und macht dessen willkürliche Anwendung geltend. Die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt:
1 Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zu Lasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
2 Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das luzernische Recht unterscheide gemäss der genannten Norm mit Bezug auf die Parteientschädigung zwischen Verfahren, an denen Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt seien, und den anderen Verfahren. Nur bei den ersteren bestehe ein Anspruch der obsiegenden gegen die unterliegende Partei auf Entschädigung. In den anderen Fällen könne das Gemeinwesen, dem die Vorinstanz angehöre, lediglich dann zur Entrichtung einer Parteientschädigung zu Gunsten der obsiegenden Partei verhalten werden, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden müssten. Die offenbare Rechtsverletzung könne sich am Willkürbegriff orientieren und sei nicht schon dann zu bejahen, wenn ein Entscheid der rechtlichen Überprüfung nicht standhalte; verlangt werde eine qualifizierte Rechtsverletzung, die gleichbedeutend sei mit einer Verletzung klaren Rechts. Vorliegend sei der Vorinstanz weder in formeller noch in materieller Hinsicht ein gravierendes Fehlverhalten vorzuwerfen; der Fall sei heikel und komplex gewesen; dass das Bundesgericht zu einer von den Vorinstanzen abeichenden Beurteilung gekommen sei, bedeute noch keine qualifizierte Rechtsverletzung.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit Recht nicht, die Regelung von § 201 VRG/LU verstosse als solche gegen übergeordnete Normen: Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Regelung nicht bundesrechts- oder EMRK-widrig ist (Urteile 2P.100/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3a; 2P.465/1998 vom 17. Mai 1999 E. 2; ebenso zu anderen Kantonen: Urteil 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 m.w.H. ).
3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert jedoch die vorinstanzliche Auffassung, wonach eine "offenbare Rechtsverletzung" im Sinne von § 201 Abs. 2 VRG/LU mit Willkür gleichzusetzen sei; sie ist der Auffassung, eine Parteientschädigung könne nach § 201 Abs. 2 VRG/LU nur dann verweigert werden, wenn der unteren Instanz ein Ermessen zukomme oder sich der Sachverhalt geändert habe, nicht aber dann, wenn eine korrekte Rechtsanwendung zum richtigen Ergebnis hätte führen müssen. Sie beruft sich dazu auf BGE 107 Ia 202 E. 4, der eine ähnlich lautende Bestimmung des zürcherischen Rechts betraf. Auch dort hat aber das Bundesgericht darauf abgestellt, dass der streitige Entscheid offensichtlich unbegründet war; als unzulässig erachtete es bloss, die Entschädigungspflicht auf Fälle "besonderer" Willkür, Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit zu beschränken (a.a.O. E. 3). Zwar betreffen die Fälle, die das Bundesgericht zu § 201 Abs. 2 VRG/LU zu behandeln hatte, zum Teil Konstellationen, in denen die untere Instanz einen Ermessensentscheid zu treffen hatte (so das zit. Urteil 2P.100/2001; ebenso Urteil 1C 488/2008 vom 21. April 2009 E. 2.4). Das bedeutet aber nicht, dass der Entscheid über eine Rechtsfrage immer schon dann als "offenbare
Rechtsverletzung" im Sinne von § 201 Abs. 2 zu betrachten wäre, wenn er durch eine Rechtsmittelbehörde als unzutreffend beurteilt wird. Schon der Wortlaut des Gesetzes ("offenbare Rechtsverletzung") spricht gegen diese Auffassung. Im Urteil P.440/1985 vom 9. September 1987 E. 6 hat denn auch das Bundesgericht erkannt, es sei nicht willkürlich, eine Parteientschädigung in Anwendung von § 201 Abs. 2 VRG/LU zu verweigern, wenn das Verwaltungsgericht eine Rechtsbestimmung anders ausgelegt habe als die unteren Instanzen.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2013 sei unzweideutig, beruhe auf einer klaren gesetzlichen Regelung und einer eindeutigen konstanten Rechtsprechung; die kantonalen Vorinstanzen hätten die klare Rechtslage schlicht nicht erkannt, sachfremde Kriterien zugrunde gelegt und in Missachtung einer eindeutigen Rechtslage und einer klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen krass falschen Entscheid gefällt.
Im genannten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen und dabei auch angenommen, das Verwaltungsgericht habe seinem Entscheid eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt (E. 5.4, 6.4). Daraus folgt aber nach dem Gesagten (E. 3.2) noch nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts oder des Regierungsstatthalteramtes eine "offenbare Rechtsverletzung" dargestellt hätte. Zwar hat das Bundesgericht auf eine wiederholt bestätigte Rechtsprechung abgestellt, wonach die Finanzierung eines Grundstückerwerbs durch grundpfandgesicherte ausländische Kredite in der üblichen Grenze zulässig ist. In Bezug auf die Finanzierung einer Immobiliengesellschaft war diese Rechtsprechung aber bisher jedenfalls höchstrichterlich noch nie angewendet worden. Sodann gab es auch Elemente, welche einen Verdacht auf ein Umgehungsgeschäft begründen konnten, so der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Gründung angegeben hatte, sie beabsichtige keine Grundstücke zu erwerben, und dass die Aktien am Gründungstag der Gesellschaft anders verteilt wurden (Urteil des Bundesgerichts E. 5.5). Schliesslich hat im bundesgerichtlichen Verfahren auch das Bundesamt für Justiz als zuständige eidgenössische Behörde (Art. 17 Abs. 3
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 17 Bewilligungsverfahren - 1 Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt, haben spätestens nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels dessen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen. |
|
1 | Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne weiteres ausschliessen lässt, haben spätestens nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels dessen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen. |
2 | Die Bewilligungsbehörde eröffnet ihre Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den Parteien, der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und mit den vollständigen Akten der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde. |
3 | Verzichtet die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde auf eine Beschwerde oder zieht sie diese zurück, so eröffnet sie die Verfügung mit den vollständigen Akten kostenlos dem Bundesamt für Justiz. |
Abs. 2 lit. b
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 20 Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz - 1 Der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz unterliegen die Verfügungen der Bewilligungsbehörde, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde. |
|
1 | Der Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz unterliegen die Verfügungen der Bewilligungsbehörde, des Grundbuchverwalters, des Handelsregisterführers und der Steigerungsbehörde. |
2 | Das Beschwerderecht steht zu: |
a | dem Erwerber, dem Veräusserer und anderen Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben: |
b | der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder, wenn diese auf die Beschwerde verzichtet oder sie zurückzieht, dem Bundesamt für Justiz; |
c | der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, gegen eine Bewilligung, gegen die Feststellung, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, und gegen den Widerruf einer Auflage. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde. |
4 | Die kantonale Beschwerdeinstanz eröffnet ihren Entscheid mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung den beschwerdeberechtigten Personen, der Bewilligungsbehörde und, kostenlos, den beschwerdeberechtigten Behörden. |
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 22 Beweiserhebung - 1 Die Bewilligungsbehörde und die kantonale Beschwerdeinstanz stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie stellen nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben. |
|
1 | Die Bewilligungsbehörde und die kantonale Beschwerdeinstanz stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie stellen nur auf Vorbringen ab, die sie geprüft und über die sie nötigenfalls Beweis erhoben haben. |
2 | Die Bewilligungsbehörde, die kantonale Beschwerdeinstanz, die eidgenössischen Gerichte und, ausserhalb eines Verfahrens dieser Behörden, die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde und das Bundesamt für Justiz können Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind.45 |
3 | Auskunftspflichtig ist, wer von Amtes wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder eines Anlagefonds durch Finanzierung oder auf andere Weise an der Vorbereitung, dem Abschluss oder dem Vollzug eines Rechtsgeschäftes über den Erwerb mitwirkt; er hat auf Verlangen auch Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und sie herauszugeben. |
4 | Die Behörde kann zu Ungunsten des Erwerbers entscheiden, wenn ein Auskunftspflichtiger die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. |
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 23 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die kantonalen Behörden und, ausserhalb eines Verfahrens, auch das Bundesamt für Justiz können vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten. |
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1 | Die kantonalen Behörden und, ausserhalb eines Verfahrens, auch das Bundesamt für Justiz können vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten. |
2 | Die Beschwerde gegen eine vorsorgliche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. |
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 24 Rechts- und Amtshilfe - 1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. |
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1 | Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. |
2 | Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, sind verpflichtet, sie sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. |
3 | Die zuständigen Behörden liefern dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben; das Bundesamt für Justiz erteilt den zuständigen Behörden Auskunft über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind. |
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 24 Rechts- und Amtshilfe - 1 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. |
|
1 | Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Bundes und der Kantone leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. |
2 | Behörden und Beamte, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Widerhandlungen wahrnehmen oder Kenntnis davon erhalten, sind verpflichtet, sie sofort der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde, der beschwerdeberechtigten kantonalen Behörde oder dem Bundesamt für Justiz anzuzeigen. |
3 | Die zuständigen Behörden liefern dem Bundesamt für Justiz die zur Führung und Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben; das Bundesamt für Justiz erteilt den zuständigen Behörden Auskunft über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind. |
SR 211.412.41 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) BewG Art. 27 Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes - 1 Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf:48 |
|
1 | Die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder, wenn diese nicht handelt, das Bundesamt für Justiz, klagt gegen die Parteien auf:48 |
a | Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wenn ein Grundstück aufgrund eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäftes erworben wurde; |
b | Auflösung der juristischen Person mit Verfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen im Falle von Artikel 57 Absatz 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches49. |
2 | Erweist sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als unmöglich oder untunlich, so ordnet der Richter die öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken an. Der Erwerber kann nur seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös fällt dem Kanton zu. |
3 | Die Klage auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entfällt, wenn die Parteien ihn wieder hergestellt haben oder ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erworben hat. |
4 | Beide Klagen sind anzubringen: |
a | innerhalb eines Jahres seit einem rechtskräftigen Entscheid, der die Nichtigkeit bewirkt; |
b | im übrigen innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb, wobei die Klagefrist während eines Verwaltungsverfahrens ruht; |
c | spätestens bis zur Verjährung der Strafverfolgung, wenn diese länger dauert. |
5 | Für den Schutz gutgläubig erworbener dinglicher Rechte und die Ersatzpflicht gilt Artikel 975 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
3.4. Schliesslich kann die Verweigerung einer Parteientschädigung auch nicht als im Ergebnis unhaltbar oder als in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufend betrachtet werden. Gewiss hat der höchstrichterlich schliesslich als unzutreffend beurteilte Entscheid der Beschwerdeführerin einen Anwaltsaufwand verursacht, wobei freilich die geltend gemachte Höhe angesichts des doch überschaubaren Streitgegenstands nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Der Aufwand ist zudem in Relation zur wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts zu sehen: In BGE 107 Ia 202 wurde die Verweigerung einer Parteientschädigung als willkürlich qualifiziert, weil die betroffene Person durch Bezahlung ihrer Anwaltskosten im Ergebnis um den erstrittenen Prozessgewinn geprellt worden wäre (E. 5). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor: Dank der Tätigkeit des Anwalts kann die Beschwerdeführerin ein wirtschaftlich vermutlich interessantes Projekt realisieren; der Anwaltsaufwand ist damit in ein Verhältnis zu den gesamten Projektkosten zu setzen. Dass für solche Projekte behördlich verursachte Aufwendungen gemacht werden müssen, die letztlich bei richtiger Rechtsauffassung unnötig gewesen wären, ist - jedenfalls in einem gewissen Rahmen - nicht
verfassungswidrig.
4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalter der Ämter Hochdorf und Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein