Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 211/2014
Urteil vom 14. Juli 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht,
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer.
Gegenstand
Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens (Erwachsenenschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 19. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (Betroffene bzw. Mutter) und R.________ (Verfahrensbeteiligter bzw. Vater) sind die Eltern der Söhne B.________ (geb. 1998) und C.________ (geb. 2003). Nach Angaben des Verfahrensbeteiligten leidet die Betroffene unter einem Verfolgungswahn. In der Ehe herrscht ein angespanntes Verhältnis. Nachdem der Vater auf dem PC seines Sohnes C.________ einen Abschiedsbrief mit Hinweis auf latente Suizidalität vorgefunden und deshalb am 12. Dezember 2012 den Notfalldienst aufgesucht hatte, wurde er an die Psychiatrischen Dienste D.________ verwiesen. Der zuständige Arzt befragte den Sohn C.________ am 19. Dezember 2012. Er erklärte, er erlebe seine Mutter übermässig kontrollierend und vermute, sie leide unter einem Verfolgungswahn. Er leide unter den als unverhältnismässig erlebten Anschuldigungen seiner Mutter gegen seinen Vater. Weiter zu erwähnen ist die telefonische Meldung der Psychologin E.________ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 8. Januar 2013, wonach der Sohn gleichentags einen Zusammenbruch mit Weinen und Krämpfen erlitten hatte.
A.b. Am 4. Januar 2013 reichte der Verfahrensbeteiligte beim Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht (nachfolgend Familiengericht) eine Gefährdungsmeldung ein, in der er auf das krankhafte Verhalten der Betroffenen hinwies und um Hilfe ersuchte.
B.
B.a. Nach Anhörung der Betroffenen und des Verfahrensbeteiligten ordnete der Präsident des Familiengerichts Bremgarten mit Verfügung vom 30. Januar 2013 ihre psychiatrische Begutachtung an und gab ihr Gelegenheit, zur Fragestellung an den Gutachter Stellung zu nehmen sowie Änderungs- und Ergänzungsanträge anzubringen. In der Folge war sie über längere Zeit landesabwesend. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 ersuchte sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer, die Verfügung vom 30. Januar 2013 in Wiedererwägung zu ziehen, auf welchen Antrag der Gerichtspräsident des Familiengerichts Bremgarten mit Verfügung vom 21. Mai 2013 eintrat und ihn abwies.
B.b. Mit Entscheid vom 22. Juli 2013 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2013 nicht ein. Am 29. Oktober 2013 hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Betroffenen hin den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Behandlung der kantonalen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 21. Mai 2013 an das Obergericht zurück (5A 655/2013). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Februar 2014 ab.
C.
Die Betroffene hat am 13. März 2014 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Obergerichts vom 19. Februar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der psychiatrischen Begutachtung abzusehen.
D.
Nachdem die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zum entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin verzichtet hatte, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 4. April 2014 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E.
Das Familiengericht und die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der Verfahrensbeteiligte schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts betreffend eine Beweisverfügung (Anordnungen der psychiatrischen Begutachtung in Anwendung von Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.
2.1. Das Obergericht hat die Beschwerde gegen die im Wiedererwägungsentscheid der ersten Instanz bestätigte Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abgewiesen und dazu im Wesentlichen erwogen, die Anordnung sei im Nachgang zur Gefährdungsmeldung vom 3. Januar 2013 des am Verfahren beteiligten Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Anhörung der beiden Ehegatten erfolgt. Beides habe auf eine vermutete Hilfsbedürftigkeit hingewiesen. In der Gefährdungsmeldung habe der Ehemann geltend gemacht, seine Ehefrau leide seit einigen Jahren an Verfolgungswahn und Halluzinationen; sie sei davon überzeugt, dass alle von "einer schwarzen Gesellschaft" gekauft, abgehört überwacht und verfolgt würden. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ihrer Ansicht nach gekauft worden und habe schon mehrfach versucht, sie zu vergiften. Die Gefährdungsmeldung stütze sich auf einen Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste D.________ über die Zeitperiode vom 18. bis 27. Dezember 2012, welcher auf der Anhörung des Verfahrensbeteiligten, vor allem aber auf der Befragung des Sohnes beruhe und durch die notfallmässige Anmeldung des Verfahrensbeteiligten initiiert worden sei. Diesem sei zu einem entsprechenden Vorgehen geraten worden, nachdem die
Dienstärztin einen Brief des Sohnes mit Hinweisen auf Suizidabsichten vorgefunden habe. Der Befund des Berichts beschreibe eine tief verzweifelte Haltung des Kindes anlässlich seiner Anhörung sowie ein übermässiges Kontrollverhalten der Beschwerdeführerin. Weiter zu erwähnen sei die telefonische Meldung der Psychologin E.________ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 8. Januar 2013, wonach der Sohn gleichentags einen Zusammenbruch mit Weinen und Krämpfen erlitten habe. Diesen akuten Anzeichen von Verzweiflung mit suizidalen Tendenzen ihres Sohnes habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2013 völlig unzugänglich gezeigt, und sie bestreite jegliche Probleme in den familiären Verhältnissen. Anlass zur Anordnung der Begutachtung bilde allerdings hauptsächlich die Schilderung des Sohnes anlässlich der Anhörung bei den Psychiatrischen Diensten D.________ über verfolgungswahnhaftes Kontrollverhalten seiner Mutter im familiären Umfeld; diese Erklärung des Sohnes sei unabhängig von den Aussagen des Ehemannes erfolgt, decke sich indes mit dessen Angaben. Der Ehemann habe gegenüber der ersten Instanz detailliert und glaubwürdig über konkrete Vorkommnisse bzw. über Ängste der Beschwerdeführerin,
über den Verdacht der Vergiftung des Kaffees an ihrem Arbeitsplatz, das Vorkosten der Lebensmittel durch den Ehemann gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung von sich aus einen Vorfall erwähnt, bei dem sie das ganze Haus kontrolliert habe, weil ihr Sohn einen hohen Puls aufgewiesen habe. Ferner räumte sie ein, wegen eines Klopfens an der Tür die Polizei verständigt und im Weiteren eine Überprüfung des Telefons durch die Swisscom verlangt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin mangels Einsicht bezüglich ihrer psychischen Probleme nicht mehr fähig sei, in ihrem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden und sie dadurch nicht nur in ihren beruflichen und sozialen Beziehungen eingeschränkt werde, sondern auch ihr familiäres Umfeld schwer belaste. Da die Fachrichterin Psychologie nicht in der Lage sei, Art und Ausmass des Schwächezustandes zu ermitteln, erweise sich die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung als unumgänglich.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung handle es sich um einen schweren Eingriff in ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
|
1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
Probleme der Beschwerdeführerin. Gleich verhalte es sich mit dem Bericht der F.________ vom 24. Juni 2013. Im Weiteren erscheine es nicht möglich, das jemand unter Verfolgungswahn leide, ohne dass dies vom jeweiligen Arbeitgeber bemerkt worden wäre.
3.
Die Anordnung, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, greift unwiderruflich in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
3.1. Nach Art. 388 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
|
1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
3.2.
3.2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
3.2.2. Art. 397a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449 - 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. |
|
1 | Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. |
2 | Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449 - 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. |
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1 | Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. |
2 | Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. |
3 | Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden. |
4 | Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Begutachtung ist somit auch unter dem geltenden Recht nur unter der (zusätzlichen) Voraussetzung zulässig, dass eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (Urteil 5A 900/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.1).
3.2.3. Aufgrund der Praxis zu Art. 449 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 449 - 1 Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. |
|
1 | Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. |
2 | Die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sind sinngemäss anwendbar. |
3.3. Nach Art. 388 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
|
1 | Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. |
2 | Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. |
3.4. Das Obergericht kommt zum Schluss, vor dem Hintergrund der in E. 2.1 hiervor geschilderten tatsächlichen Umstände müsse befürchtet werden, die Beschwerdeführerin sei mangels Einsicht bezüglich ihrer psychischen Probleme nicht mehr fähig, in ihrem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden; sie schränke sich dadurch nicht nur in ihren beruflichen und sozialen Beziehungen ein, sondern belaste überdies ihr soziales Umfeld. Aufgrund derart allgemeiner Ausführungen lässt sich nicht annehmen, eine Massnahme des Erwachsenenschutzes komme aufgrund der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ernsthaft in Betracht. Es werden keine konkreten Sachverhaltselemente erwähnt, welche eine durch die angebliche psychische Störung bewirkte Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nahelegen. Insbesondere wird auch nicht näher erörtert, welche angeblichen Probleme am Arbeitsplatz auf einen Bedarf an Schutz nahelegen. Konkret bleibt einzig die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei psychisch krank. Dieser Umstand vermag für sich allein genommen die obergerichtliche Schlussfolgerung bezüglich der vermuteten Schutzbedürftigkeit nicht zu begründen (E. 3.3 hiervor). Denn allein aus der angeblichen psychischen Angeschlagenheit kann nicht ohne
Weiteres auf eine Schutzbedürftigkeit geschlossen werden. Im Lichte des Erwachsenenschutzes erweist sich die Anordnung der Begutachtung als unverhältnismässig.
3.5. Anders verhält es sich indes mit Blick auf Massnahmen des Kindesschutzes. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der Verfahrensbeteiligte auf dem PC seines Sohnes C.________ einen Abschiedsbrief mit Hinweis auf latente Suizidalität vorgefunden und deshalb am 12. Dezember 2012 den Notfalldienst aufgesucht hat. Festgestellt wird ferner, dass die Dienstärztin einen Brief des Sohnes mit Hinweisen auf Suizidabsichten vorgefunden hatte. Anlässlich der Befragung vom 19. Dezember 2012 durch die Psychiatrischen Dienste D.________ erklärte der Sohn C.________, er erlebe seine Mutter übermässig kontrollierend; er vermute, sie leide unter einem Verfolgungswahn. Er leide unter den als unverhältnismässig erlebten Anschuldigungen seiner Mutter gegen seinen Vater. Weiter zu erwähnen ist die telefonische Meldung der Psychologin E.________ des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 8. Januar 2013, wonach der Sohn gleichentags einen Zusammenbruch mit Weinen und Krämpfen erlitten hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese tatsächlichen Grundlagen, insbesondere gegen die Feststellung der psychischen Angeschlagenheit richtet, ist darauf nicht einzutreten, zumal sie diese nicht rechtsgenügend als willkürlich oder sonst
wie gegen Bundesrecht verstossend rügt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Verfahrensbeteiligten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, R.________, dem Bezirksgericht Bremgarten, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden