Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 56/2024
Urteil vom 14. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bertschi,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Matthias Schwaibold,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung und unlauterer Wettbewerb,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2023 (LB230039-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Verein E.________ war ein gemeinnnütziger Verein im Sinn von Art. 60 ff

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
A.b. Die B.________ AG ist eine in U.________ (ZH) domizilierte Aktiengesellschaft und Herausgeberin der F.________. C.________ und D.________ sind zwei für die B.________ AG tätige Journalisten. Sie sind die Autoren eines am 29. März 2021 veröffentlichten Artikels mit dem Titel xxx (Printmedium F.________) bzw. yyy (online-Ausgabe der F.________). Der Artikel berichtet von organisatorischen und personellen Missständen in den Kitas des Vereins E.________ und thematisiert die ungenügende behördliche Krippenaufsicht. Der besagte Verein erhält im Bericht Gelegenheit, seine Sicht darzustellen. Der Artikel ist im Internet mit der Suchmaschine Google sowie auf der Webseite der B.________ AG und bei der G.________ AG nach wie vor online abrufbar.
B.
B.a. Der Verein E.________ erblickte in der besagten Berichterstattung (Bst. A.b) eine unzulässige Persönlichkeitsverletzung und reichte am 31. Januar 2022 gegen die B.________ AG sowie gegen die genannten Verfasser beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein. Der Kläger beantragte festzustellen, dass die Beklagten mit dem erwähnten Bericht seine Persönlichkeitsrechte widerrechtlich verletzt und ihn in seiner wirtschaftlichen Stellung und in seinen Geschäftsverhältnissen in unlauterer Weise herabgesetzt haben, indem sie ihm vorwerfen:
"- Missstände in der Kita-Kette H.________ zuzulassen;
- über zu wenig Personal zu verfügen und damit eine Unterbetreuung der Kinder in der Kita-Kette H.________ zuzulassen;
- über eine schlechte Qualität hinsichtlich der Kinderbetreuung in der Kita-Kette H.________ zu verfügen; und
- Mitarbeitende der Kita-Kette H.________ dazu aufgefordert bzw. zugelassen zu haben, dass Arbeitspläne und Stundentafeln frisiert wurden."
In zwei weiteren Begehren verlangte der Kläger, die B.________ AG unter Androhung der "Ungehorsamsstrafe ihrer Organe" nach Art. 292

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
"- 'Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen. Sie berichten einstimmig von Stress, Frust, Überstunden und Personalmangel. Schon Jugendlichen in Ausbildung werde mehr Verantwortung übertragen, als sie tragen dürften. Das alles wirke sich negativ auf die Kinder aus. Eine ehemalige Mitarbeiterin erzählt, dass sie allein mit einer Praktikantin auf 20 Kinder habe aufpassen müssen. Eine andere Betreuerin sei mit sieben Babys allein gelassen worden und habe stundenlang nicht auf die Toilette gekonnt. Eine Lernende sagt, dass sie zusammen mit einer Praktikantin für 17 Kinder verantwortlich gewesen sei, als diese draussen im Garten gespielt hätten.'
- 'Mehrere Mitarbeiterinnen sagen unabhängig voneinander, dass sie von der Betriebsleitung dazu aufgefordert worden seien, die Arbeitspläne und Stundentafeln zu frisieren, damit bei einer allfälligen Kontrolle kein Verstoss gegen den Betreuungsschlüssel bemerkt werde.'
- 'Eine ehemalige Kita-Leiterin sagt, am Ende litten die Kinder. Personalmangel bedeute immer schlechtere Qualität.'
- 'Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von H.________ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet.'"
Schliesslich beantragte der Verein E.________ auch noch, das Urteilsdispositiv dieses Verfahrens unter dem Titel "Urteilspublikation zugunsten des Vereins E.________ in der Print-Version der F.________ und auf der Homepage/Frontpage von zzz zu veröffentlichen.
B.b. Mit Urteil vom 13. September 2023 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2023 ab.
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Januar 2024 wendet sich der Verein E.________ an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und hält an den im kantonalen Verfahren gestellten Anträgen (s. vorne B st. B.a) fest. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Mit Umwandlungsplan vom 26. Juni 2024 und Bilanz per 31. Dezember 2023 wurde der Verein E.________ in eine Aktiengesellschaft mit der Firma A.________ AG umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 3. Juli 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Eine entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin erfolgte am 4. Januar 2025
C.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 3

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
|
1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz FusG Art. 54 Zulässige Umwandlungen - 1 Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln: |
|
1 | Eine Kapitalgesellschaft kann sich umwandeln: |
a | in eine Kapitalgesellschaft mit einer anderen Rechtsform; |
b | in eine Genossenschaft. |
2 | Eine Kollektivgesellschaft kann sich umwandeln: |
a | in eine Kapitalgesellschaft; |
b | in eine Genossenschaft; |
c | in eine Kommanditgesellschaft. |
3 | Eine Kommanditgesellschaft kann sich umwandeln: |
a | in eine Kapitalgesellschaft; |
b | in eine Genossenschaft; |
c | in eine Kollektivgesellschaft. |
4 | Eine Genossenschaft kann sich umwandeln: |
a | in eine Kapitalgesellschaft; |
b | in einen Verein, falls sie über keine Anteilscheine verfügt und der Verein ins Handelsregister eingetragen wird. |
5 | Ein Verein kann sich in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln, falls er im Handelsregister eingetragen ist. |

SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz FusG Art. 53 Grundsatz - Eine Gesellschaft kann ihre Rechtsform ändern (Umwandlung). Ihre Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert. |

SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz FusG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz gelten als: |
|
a | Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und Institute des öffentlichen Rechts; |
b | Gesellschaften: Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Genossenschaften, sofern es sich nicht um Vorsorgeeinrichtungen gemäss Buchstabe i handelt; |
c | Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung; |
d | Institute des öffentlichen Rechts: im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht; |
e | kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten: |
e1 | Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, |
e2 | Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, |
e3 | 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; |
f | Gesellschafterinnen und Gesellschafter: Anteilsinhaberinnen und -inhaber, Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, Genossenschafterinnen und Genossenschafter ohne Anteilscheine, Mitglieder im Verein; |
g | Anteilsinhaberinnen und -inhaber: Inhaberinnen und Inhaber von Aktien, Partizipationsscheinen oder Genussscheinen, Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafterinnen und Genossenschafter mit Anteilscheinen; |
h | Generalversammlung: die Generalversammlung in der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und in der Genossenschaft; die Gesellschafterversammlung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; die Versammlung der Mitglieder im Verein; die Delegiertenversammlung, soweit diese in der Genossenschaft oder im Verein nach den Statuten zuständig ist; |
i | Vorsorgeeinrichtungen: Einrichtungen, die der Aufsicht gemäss Artikel 61 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt sind und die als juristische Person ausgestaltet sind. |

SR 221.301 Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG) - Fusionsgesetz FusG Art. 67 Rechtswirksamkeit - Die Umwandlung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 936a - 1 Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. |
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1 | Die Einträge ins Handelsregister werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt elektronisch veröffentlicht. Sie werden mit der Veröffentlichung wirksam. |
2 | Ebenso erfolgen alle gesetzlich vorgesehenen Veröffentlichungen elektronisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt. |
Nachdem sich der Verein E.________ während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens in die Aktiengesellschaft A.________ AG umgewandelt hat (s. Sachverhalt Bst. C.b), ist diese Aktiengesellschaft als (neue) Trägerin der eingeklagten Ansprüche aus Persönlichkeitsschutz im vorliegenden Verfahren auch die beschwerdeführende Partei. Im Folgenden ist deshalb grundsätzlich von der Beschwerdeführerin (Aktiengesellschaft) und nicht vom Beschwerdeführer (Verein) als deren Rechtsvorgänger die Rede.
1.2. Der angefochtene Entscheid beschlägt den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
|
1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.19 |
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die Persönlichkeitsverletzung, welche die eingeklagten Passagen im streitgegenständlichen Pressebericht vom 29. März 2021 für die Beschwerdeführerin unstreitig bedeuten, durch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist.
3.1. Eine Persönlichkeitsverletzung ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Bei umfangreicherer Presseberichterstattung muss im Rahmen des festgestellten Sachverhalts daher geprüft werden, ob nur einzelne Artikel einer Serie oder gar einzelne Passagen eines Artikels widerrechtlich sind, wobei der Gesamteindruck massgebend ist. Gleichermassen differenziert ist das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen zu prüfen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Artikels zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (BGE a.a.O. mit Hinweisen).
Die Interessenabwägung als solche beschlägt eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht selbst beantworten kann. Dasselbe gilt für die Rechtsfrage, ob ein Eingriff in die persönlichen Verhältnisse verhältnismässig und zweckmässig ist. Tatfrage ist hingegen, ob die beweisbelastete Partei ein öffentliches oder privates Interesse an der Persönlichkeitsverletzung behauptet und gegebenenfalls bewiesen hat, falls es bestritten wurde (vgl. Art. 150 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
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1 | Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. |
2 | Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. |
3.2. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Demgegenüber ist die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Medien gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 f. mit Hinweisen). Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie in ihrem Ansehen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabgesetzt erscheint (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; 129 III 49 E. 2.2).
Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Gerichts noch offen ist; massgebend ist auch in diesem Zusammenhang stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck. Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGE 126 III 305 E. 4b/aa). Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage grundsätzlich frei, ob sich angesichts der Quelle der Information Zurückhaltung aufdrängte und mit Blick auf die Konsequenzen auf eine Veröffentlichung hätte verzichtet werden müssen. Die Beantwortung dieser Frage ist Teil der Interessenabwägung, steht also im Ermessen des Gerichts (s. vorne E. 3.1). Entsprechend gelten hierfür die erwähnten
Einschränkungen für die Überprüfung von Ermessensentscheiden (s. vorne E. 2.2). Unter welchen Umständen die beklagte Partei zu den Informationen über den Verdacht oder die Vermutung gelangte, ist demgegenüber eine Tatfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung. Die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (s. vorne E. 2.3).
4.
Die Auseinandersetzung dreht sich zunächst um die Frage, ob ein öffentliches Interesse daran besteht, die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Zeitungsartikel ohne ihre Einwilligung bei ihrem Namen zu nennen und Vorwürfe wiederzugeben, die ihre geschäftliche Tätigkeit betreffen.
4.1. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass das Bezirksgericht die Frage des überwiegenden öffentlichen Interesses an der identifizierenden Berichterstattung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geprüft und an sich schlüssig begründet habe. Die in den Klagebegehren zusammengefassten und zitierten Passagen würden Zustände beschreiben, die, sollten sie zutreffen, die Sicherheit der Kinder und ihre gesunde Entwicklung ernsthaft gefährden könnten. Tangiert seien nicht nur die Interessen der bei der Beschwerdeführerin aktuell und inskünftig betreuten Kinder und deren Eltern, sondern das allgemeine öffentliche Interesse an gut geführten Kinderkrippen und einer funktionierenden staatlichen Krippenaufsicht. Das Obergericht erläutert die wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Funktion der Kindertagesstätten (im Folgenden "Kita") und die entscheidende Rolle der behördlichen Krippenaufsicht und erinnert daran, dass die Krippen im Kanton Zürich einer Bewilligungspflicht unterstehen. Die Information über gravierende Missstände im Kita-Wesen sei folglich von erheblichem öffentlichem Interesse.
Zur Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvorgänger; s. vorne E. 1.1) hält der angefochtene Entscheid fest, dass sie als gemeinnützige, nicht gewinnorientierte juristische Person im Raum Zürich sieben Kitas betreibe. Sie sei daher aktuell sowie in Zukunft für die Betreuung einer Vielzahl von sehr kleinen Kindern verantwortlich und übernehme im Raum Zürich eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit von relativer Wichtigkeit. Die Vorwürfe wögen schwer und die Interessen der Kinder und deren Eltern wären, sofern sich die Vorwürfe als wahr erwiesen, erheblich gefährdet. Unter diesen Umständen decke die identifizierende Berichterstattung nicht bloss ein Unterhaltungsbedürfnis. Vielmehr bestehe ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit zu wissen, bei welchen Kitas gravierende Missstände in Frage ständen. Mit dem pauschalen Hinweis auf die beiden Titel des Artikels vermöge die Beschwerdeführerin das Argument, dass die identifizierende Berichterstattung einen Generalverdacht gegen sämtliche vereinsbetriebenen Krippen im Raum Zürich verhindere, nicht überzeugend zu entkräften. Insbesondere trage sie nicht vor, dass die Nennung ihres Namens ungerechtfertigt erscheine, weil bei anderen privat betriebenen Kitas vergleichbare Verdachte
kursieren würden. Auch ihre pauschalen und unbelegten Bedenken, dass sie eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung erleide, wögen eher leicht. Es sei notorisch, dass im Raum Zürich ein Mangel an Kitaplätzen für Kleinkinder bestehe, so dass eine nachhaltige finanzielle Einbusse durch die Berichterstattung bei der ohnehin nicht gewinnorientierten Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei. Da es sich erkennbar um die Wiedergabe eines Verdachts handle, die thematisierten Missstände somit nicht als wahre Begebenheiten, sondern als bestrittene Behauptungen dargestellt würden, vermöge auch das Argument, ihr berufliches Ansehen werde geschmälert, das öffentliche Interesse an Informationen über allfällige Missstände nicht aufzuwiegen. Gestützt auf diese Erwägungen kommt die Vorinstanz im Sinne eines Zwischenfazits zum Schluss, dass die identifizierende Berichterstattung verhältnismässig und vom überwiegenden öffentlichen Interesse getragen sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt hinsichtlich der wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Namensnennung im fraglichen Artikel willkürlich festzustellen. Erstens lasse der angefochtene Entscheid die zahlreichen, von ihr aufgezeigten evidenzbasierten Anzeichen der Quellenunglaubwürdigkeit ausser Acht und verkenne damit, dass diesbezüglich Zurückhaltung geboten gewesen wäre und die von den Informantinnen geäusserten, überdies bestrittenen und unbewiesenen Vorwürfe als zweifelhaft bzw. unglaubwürdig hätten aufgefasst werden müssen. In der Folge sei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insgesamt entscheidend geschmälert gewesen und habe die begangene Persönlichkeitsverletzung im Ergebnis nicht rechtfertigen können.
Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die identifizierende Berichterstattung einen Generalverdacht gegen sämtliche vereinsbetriebenen Krippen im Raum Zürich verhindert habe. Das Obergericht lasse willkürlich ausser Acht, dass schon das übergeordnete Thema des Artikels "überforderte Krippenaufsicht" unabhängig von der vorliegenden Namensnennung einen Generalverdacht auf die gesamte Zürcher Krippenlandschaft aufkommen lässt. Aufgrund dieses Oberthemas ständen alle unter Aufsicht stehenden Kinderkrippen im Raum Zürich unter dem Verdacht, Missstände zuzulassen, laste der Artikel der Zürcher Krippenaufsicht doch in genereller Weise an, personell unterbesetzt zu sein und damit Mängel in Kitas zu übersehen. Nachdem die Beschwerdegegner selbst im fraglichen Bericht auf Mängel in anderen Kitas hinweisen würden, könne ihr, der Beschwerdeführerin, nicht vorgehalten werden, vergleichbare Verdachte bei anderen privat betriebenen Kitas nicht zur Sprache gebracht zu haben. Dies führe zu einer Verletzung von Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
das Obergericht verkenne, dass sich der Medienbericht explizit ganz grundsätzlich zu wiederholten Missständen in Kitas äussere und deshalb die Problematik der angeblich unterbesetzten Krippenaufsicht thematisiere. Mithin übersehe die Vorinstanz, dass es sich vorliegend um eine unzulässig exemplifizierende Berichterstattung handle, die durch die öffentliche Aufgabe der Medien nicht zu rechtfertigen sei. Mit dem "namentlichen Herauspflücken" eines einzelnen Kita-Betreibers hätten die Beschwerdegegner den irreführenden und letztlich persönlichkeitsverletzenden sowie unlauteren Eindruck erweckt, dass die fraglichen Missstände sie, die Beschwerdeführerin, besonders kennzeichnen. Angesichts dessen ziehe die Vorinstanz das öffentliche Interesse zu Unrecht als Rechtfertigungsgrund der Persönlichkeitsverletzung heran.
Drittens wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, in offensichtlich tatsachenwidriger Weise als notorisch festzuhalten, dass im Raum Zürich ein Mangel an Kitaplätzen bestehe, und daraus zu folgern, dass eine Namensnennung im Artikel zu keiner nachhaltigen finanziellen Einbusse bei ihr führe. Wie die Beschwerdegegnerin 1 in einem Artikel vom 22. Januar 2021 selbst ausdrücklich festhalte, übersteige im Sektor der Kinderkrippen im Raum Zürich das Angebot die Nachfrage und würden praktisch alle Kinderkrippen um ihr Überleben kämpfen. Nachdem die angeblich gerichtsnotorische Tatsache im angefochtenen Entscheid erstmals berücksichtigt werde, sei sie, die Beschwerdeführerin, im Sinne von Art. 99

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
existenziell getroffen hat.
Unter dem Titel "Rechtsverletzungen" rügt die Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze, indem das Obergericht einerseits nicht von gesicherten Fakten, sondern von blossen Verdachtsmeldungen ausgehe und anderseits das erhebliche Schädigungspotenzial der Namensnennung "auf kontrafaktischer Basis" herunterspiele. Die Beschwerdeführerin insistiert, dass die inkriminierten Vorwürfe sie als Kita-Betreiberin im Kern ihrer Persönlichkeit träfen. Indem er ihr die Gefährdung des Kindeswohls und eine arbeitnehmerfeindliche Betriebskultur vorwerfe, spreche der Artikel ihr jede Eigenschaft ab, eine seriöse und vertrauensvolle Kita-Betreiberin zu sein. Die Vorwürfe würden auf keinem einzigen erhärteten Beweis, sondern auf blossen Behauptungen von drei geschassten ehemaligen Mitarbeiterinnen beruhen, deren Kündigungsgründe mit den erhobenen Vorwürfen zusammenhängen würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner absichtlich darauf verzichtet hätten, die Vorwürfe mittels Einsicht in den von ihr, der Beschwerdeführerin, offerierten Aktenordner mit betriebsinternen Unterlagen zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Namensnennung entgegen dem angefochtenen
Entscheid gerade nicht als verhältnismässig, dies umso weniger, als im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung die Namensnennung "nur unter grosser Zurückhaltung" geboten sei. Die Vorinstanz hätte unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erkennen müssen, dass die Publikation derartiger Verdachtsmeldungen unter Namensnennung unzulässig ist. Die Rechtsfolge der Verletzung des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei ein Ermessensmissbrauch. Dieser manifestiere sich auch darin, dass die Vorinstanz das finanzielle Schädigungspotenzial des online nach wie vor auffindbaren Artikels ausser Acht lasse, gleichzeitig aber die Namensnennung zur Vermeidung eines Generalverdachts für opportun halte, obschon dieser Generalverdacht auch trotz Namensnennung bestehe und deshalb "keine Rolle zu spielen" habe. Auch angesichts des Grundsatzes der Unschuldsvermutung könne der vorinstanzliche Ermessensentscheid nicht geschützt werden, zumal der Informationsauftrag der Medien für sich alleine keinen absoluten Rechtfertigungsgrund darstelle. Der aufgezeigte Ermessensmissbrauch führe zu einer Verletzung von Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
überwiegendes öffentliches Interesse bejahe; aus denselben Gründen liege auch eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |
4.3. Die ausführlichen vorinstanzlichen Erklärungen, weshalb die Allgemeinheit grundsätzlich ein erhöhtes Interesse daran habe zu erfahren, welche Kinderkrippen von gravierenden Missständen betroffen seien, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Soweit sie im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Namensnennung die Glaubwürdigkeit der Quellen ins Spiel bringt, übersieht sie, dass damit nicht das von der Vorinstanz ausgemachte öffentliche Interesse an der Namensnennung als solches, sondern die Frage angesprochen ist, ob auf die Veröffentlichung eines blossen Verdachts unter Namensnennung angesichts der Schwere der daraus resultierenden Persönlichkeitsverletzung verzichtet werden muss (s. vorne E. 3.2). Das Gesagte gilt gleichermassen für die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen, weshalb die Veröffentlichung blosser Verdachtsmeldungen unter Namensnennung angesichts des erheblichen Schädigungspotenzials auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht zulässig gewesen sei und das Obergericht in der Folge der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs treffe. Auf diese Elemente der Interessenabwägung und der Verhältnismässigkeit wird zurückzukommen sein (s. hinten E. 6).
Was die vorinstanzliche Überlegung angeht, dass die identifizierende Berichterstattung einen Generalverdacht gegen sämtliche vereinsbetriebenen Krippen im Raum Zürich verhindere, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, sich im kantonalen Verfahren mit dem pauschalen Hinweis auf die beiden Titel des Artikels begnügt zu haben. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern sich das Obergericht dem Vorwurf einer Bundesrechtsverletzung aussetzt, wenn es diesen pauschalen Hinweis als ungenügend erachtet, um das besagte Argument zu entkräften. Stattdessen erörtert sie die Frage, weshalb der Artikel unabhängig von der Namensnennung schon wegen des behandelten "Oberthemas" einen Generalverdacht gegen alle Zürcher Krippen aufkommen lasse. Allein aus ihrer Lesart des Zeitungsberichts, dass die Zürcher Krippenaufsicht wegen Personalmangels die Missstände in den ihr unterstellten Kitas nicht erkennen könne, folgt denklogisch jedoch keineswegs zwingend auch eine mitverstandene Unterstellung, dass alle privat betriebenen Krippen im Raum Zürich unter einem "Generalverdacht" ständen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie von Problemen bei der Aufsichtsbehörde auf Probleme bei allen beaufsichtigten Kitas schliesst. In der Folge kann entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht die Rede davon sein, dass der streitgegenständliche Artikel die Beschwerdeführerin als einzelne Anbieterin von Kita-Dienstleistungen beispielhaft auf unzulässige Weise anprangert, um vor möglichen Risiken oder negativen Aspekten der Kinderbetreuung in Krippen generell zu warnen, wie dies für eine - gegebenenfalls irreführende (vgl. BGE 124 III 72 zu Art. 3 Bst. a

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |
Die (von der Vorinstanz als notorisch bezeichnete) Tatsache, dass im Raum Zürich ein Mangel an Kitaplätzen bestehe, will die Beschwerdeführerin mit einem F.________-Artikel vom 22. Januar 2021 als offensichtlich unrichtig ausweisen. Ob dieses Beweismittel und das entsprechende Vorbringen im Sinne von Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
den weiteren Rügen, wonach das Obergericht auch das Recht auf Beweis (Art. 152

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |
Nach alledem bleibt es somit dabei, dass die umstrittene identifizierende Berichterstattung über die Beschwerdeführerin grundsätzlich von einem öffentlichen Interesse getragen ist. Soweit die Beschwerdeführerin dies bestreitet, ist ihren diesbezüglichen Anstrengungen nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht unbegründet.
5.
Streitig ist weiter, ob die im Artikel vom 29. März 2021 thematisierten Missstände bei der Beschwerdeführerin als blosse Verdachtsmeldungen erkennbar oder als wahre Begebenheiten dargestellt sind.
5.1. Das Obergericht pflichtet dem Bezirksgericht darin bei, dass hier zu prüfen war, ob die Leserschaft die im Bericht geschilderten Missstände bei der Beschwerdeführerin als wahre und feststehende Tatsachen oder als unbewiesene Vermutungen auffassen musste. Es zitiert die erstinstanzlichen Erwägungen, in denen das Bezirksgericht erklärt, weshalb die Beschwerdegegner die Missstände nicht als wahre Tatsachen dargestellt hätten und für die Durchschnittsleserschaft sogleich klar gewesen sei, dass es sich um Vorwürfe von Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin und nicht um harte Fakten handelte. Dem erstinstanzlichen Entscheid zufolge hätten die Beschwerdegegner die für die Berichterstattung bei Verdacht und Vermutungen verlangten Kriterien eingehalten und habe der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden müssen. Zur Berufung hält das Obergericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen Argumenten der ersten Instanz nicht näher befasse. Ihre Vorbringen würden rechtliche Überlegungen beinhalten oder sich darin erschöpfen, die im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene konträre Meinung zu wiederholen. Insbesondere lege die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb die Leserschaft die von den Mitarbeiterinnen geschilderten Missstände
trotz der vom Bezirksgericht dargestellten Punkte als unwiderlegbare Tatsachen hätte auffassen sollen.
Anschliessend erläutert das Obergericht, weshalb die Argumentation und Schlussfolgerung der Vorinstanz einleuchten. Der Bericht thematisiere zuerst die personelle Unterbesetzung der Krippenaufsicht und leite danach zu den Aussagen der Mitarbeiterinnen über personelle Missstände bei den Kitas der Beschwerdeführerin über. Vor den Zitaten werde offengelegt, dass sich die Informationen auf Gespräche mit sieben ehemaligen und derzeitigen Angestellten sowie zwei externen Expertinnen stützen und die Mitarbeiterinnen E-Mails, Chatverläufe und Gesprächsprotokolle mitgebracht hätten. Im Anschluss daran sei sogleich zu lesen, dass mit den vorgelegten Dokumenten die harten Vorwürfe nicht schriftlich belegt würden und in einigen Punkten der Recherche Aussage gegen Aussage stehe. Dadurch werde der Leserschaft noch vor den berichteten Missständen klar vor Augen geführt, dass die nachfolgenden Vorwürfe der Mitarbeiterinnen nicht als erwiesen betrachtet werden können. Nach den in indirekter Rede wiedergegebenen Vorwürfen der Mitarbeiterinnen folge nochmals der Hinweis, dass sich die Aussagen nicht überprüfen liessen und in keinen Protokollen schriftlich festgehalten seien. Die Beschwerdegegner seien offensichtlich bemüht gewesen, im Bericht dem
Vorwurf vorzubeugen, dass unbewiesene Tatsachen als wahr verbreitet würden. Dass laut dem Artikel gewisse Punkte der Recherche bestritten seien und nicht - wie von der Beschwerdeführerin favorisiert - alle Punkte dementiert würden, tue dem Gesamteindruck, wonach die dargestellten Vorwürfe insgesamt bestritten und unbewiesen seien, ebenso wenig Abbruch wie die Tatsache, dass der häufige Personalwechsel mit Angaben des Vereins I.________ plausibilisiert werden sollte. Letzte Zweifel an der Unbewiesenheit der Vorwürfe würden schliesslich durch die Klarstellung von J.________, dem Leiter des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), ausgeräumt. Unter dem optisch hervorgehobenen Titel xxx1 dementiere dieser die Vorwürfe, stelle die personelle Situation aus seiner Sicht dar und weise darauf hin, dass die zahlreichen Abgänge von Mitarbeiterinnen in den letzten zwei Jahren aufgrund mangelnder Leistung und der betriebsfremden Einstellung erfolgt seien. Damit signalisiere die Beschwerdeführerin der Leserschaft nicht nur, dass ihr eine hohe Arbeitsmoral und -qualität wichtige Anliegen sind, sondern lasse auch durchblicken, dass die Informantinnen den Ansprüchen nicht genügten und das Verhältnis zu ihnen getrübt
ist. Weshalb die Beschwerdeführerin annehme, dass die durchschnittliche Leserschaft die Vorwürfe unter diesen Umständen für feststehende Fakten halte und ihr Dementi die Wirkung verfehle, vermöge nicht einzuleuchten. Durch die ausgewogene Darstellung der gegensätzlichen Meinungen erfülle der Artikel die Kriterien der zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht.
Weiter stellt das Obergericht klar, dass von einem Pressemedium nicht zu verlangen ist, die Verdachtsgründe als wahr zu beweisen, ansonst über einen Verdacht nur berichtet werden dürfte, wenn er in einem späteren Gerichtsverfahren bewiesen werden kann. Dies vertrüge sich nicht mit dem allgemeinen öffentlichen Informationsbedürfnis und der Meinungsäusserungsfreiheit. Folglich könne dem Bezirksgericht auch nicht vorgeworfen werden, kein Beweisverfahren über die Richtigkeit der in den Rechtsbegehren enthaltenen Passagen durchgeführt zu haben. Auf die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin, namentlich zur unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung, geht die Vorinstanz deshalb nicht weiter ein. An der Sache vorbei gehe auch die Rüge, dass das Bezirksgericht die zu beweisenden Passagen zu Unrecht weder als Tatsachenbehauptungen noch als gemischte Werturteile, sondern mangels eines Beweisverfahrens als reine Werturteile qualifiziert habe. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin substanziiert behauptet, dass die Beschwerdegegner die ihnen berichteten und mit Belegen plausibilisierten Informationen im Artikel falsch wiedergegeben und damit insgesamt einen falschen Eindruck von ihr vermittelt hätten. Insbesondere habe die
Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt, dass sie vor erster Instanz substanziierte Behauptungen aufgestellt hätte, wonach sich die Mitarbeiterinnen konkret anders bzw. in einem positiveren Sinn über sie geäussert hätten. Daher habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung bestanden, über die Frage, ob sich die Mitarbeiterinnen wirklich im Sinne der Berichterstattung geäussert haben, Beweis zu führen.
Nicht gelten lässt das Obergericht schliesslich den Vorwurf, dass sich das Bezirksgericht unvollständig und selektiv zur Durchschnittsleserschaft geäussert habe. Der angefochtene Entscheid gibt die erstinstanzlichen Erwägungen wieder, laut denen sich die F.________ als klassische Tagespresse an ein breit gestreutes und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum richte, für das aufgrund der Einleitung vorab klar sei, dass es um von jetzigen und ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kita-Kette vorgetragene Vorwürfe gehe. Für die Vorinstanz steht damit fest, dass das Bezirksgericht die Sichtweise der Durchschnittsleserschaft beurteilte und im Rahmen der Würdigung berücksichtigte. Was daran im Einzelnen falsch sein und zu einem anderen Ergebnis führen soll, begründe die Beschwerdeführerin nicht einleuchtend und sei auch nicht ersichtlich. Der Bericht sei verständlich formuliert, in überschaubare Abschnitte gegliedert und inhaltlich nachvollziehbar strukturiert. Weshalb die Durchschnittsleserschaft der F.________ die genannten Kriterien einer zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht übersehen und den Artikel als Tatsachenbericht auffassen soll, sei nicht erkennbar.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Würdigung des Sachverhalts. Die Vorinstanz übersehe, dass im Artikel mehrfach in absoluter Weise Vorwürfe an sie gerichtet werden, die sich jenseits eines blossen Verdachts bewegen. Sie habe in der Berufung auf folgende zwei Passagen hingewiesen, in denen die Beschwerdegegner die angeblichen Missstände bei ihr ohne jede Relativierung als Tatsachen wiedergeben und die Position der Informantinnen beziehen:
"Die heutigen und ehemaligen Betreuerinnen von H.________ haben die Missstände nie der Krippenaufsicht gemeldet."
"Dabei hätten sie zahlreiche Missstände zu beklagen."
Weil das Obergericht dies willkürlich ausser Acht lasse, werde das Ergebnis entscheidend beeinflusst und das Recht in mehrfacher Hinsicht verletzt: Erstens in Bezug auf den nicht abgenommenen Wahrheitsbeweis, den die Beschwerdegegner aufgrund der Tatsachenqualität bezüglich der Missstände hätten führen müssen, der in Verletzung von Art. 152

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |
In rechtlicher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, für die Qualifikation einer Tatsachenbehauptung mit der "Bewiesenheit einer Tatsache" eine übermässig strenge und der Rechtspraxis fremde Voraussetzung zu verlangen. Eine Tatsachenbehauptung liege schon dann vor, wenn die Behauptung einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, was bei den inkriminierten Passagen der Fall sei. Für die Auffassung der Durchschnittsleserschaft, ob es sich bei den fraglichen Vorwürfen um Tatsachenbehauptungen oder blosse Verdachte handelt, dürfe die Unbewiesenheit der Vorwürfe somit keine Rolle spielen. Entsprechend gehe auch die vorinstanzliche Beurteilung des Dementis im Artikel an der Sache vorbei, wenn das Obergericht ausführe, dass dadurch letzte Zweifel an der Unbewiesenheit der Vorwürfe ausgeräumt worden seien, weshalb die Durchschnittsleserschaft von blossen Verdachten bzw. gegensätzlichen Meinungen ausgehe. Auch die weiteren von der Vorinstanz aufgezählten Punkte täten nichts zur Sache, soweit sie sich auf die Unbewiesenheit der Vorwürfe bezögen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Rechtsprechung zum "Prinzip der Unschuldsvermutung", der zufolge in einem Medienartikel an jeder Stelle, wo ein Verdacht geäussert wird, nur
eine Formulierung zulässig sei, die hinreichend deutlich macht, dass es sich einstweilen nur um einen Verdacht handelt. Dies hätten die Beschwerdegegner unterlassen; in den zitierten Passagen sei ohne relativierende Formulierung in absoluter Weise von Missständen die Rede. Diese "vorverurteilende Vorwurfserhebung" werde dadurch untermauert, dass laut dem Artikel bloss bei einigen Punkten Aussage gegen Aussage stände. Daraus schliesse die Durchschnittsleserschaft, dass in anderen Punkten gerade nicht Aussage gegen Aussage steht und diese anderen Punkte als vorverurteilende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich der Gesamteindruck nicht dadurch verändere, dass nicht alle Punkte dementiert würden, erweise sich vor diesem Hintergrund als "augenfällig falsch". Dasselbe gelte für den vorinstanzlichen Einwand, wonach nicht erkennbar sei, weshalb die Durchschnittsleserschaft der F.________ die Kriterien einer zulässigen Berichterstattung über einen blossen Verdacht übersehen und den Artikel als Tatsachenbericht auffassen solle.
Als "nicht nachvollziehbar und im Ergebnis falsch" beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Passagen im Bericht zum häufigen Personalwechsel und zu den angeblich auf ihrer Website gelöschten Logos bekannter Unternehmen nicht Eingang in die Rechtsbegehren gefunden hätten, weshalb auf die diesbezüglichen Themen nicht einzugehen sei. Das Obergericht verkenne, dass die fraglichen Darstellungen im Artikel dazu beitragen, das Gesamtbild für den Durchschnittsleser zulasten von ihr, der Beschwerdeführerin, zu beeinflussen. Der Gesamteindruck sei für die Sicht der Durchschnittsleserschaft prägend, was in einem Antrag aber nicht explizit erwähnt zu werden brauche. Hätte die Vorinstanz die besagten Passagen in die Gesamtschau einfliessen lassen, so hätte sie erkennen müssen, dass die Durchschnittsleserschaft "auch dadurch" dazu neigt, zumindest einzelne Vorwürfe als Tatsachenbehauptungen aufzufassen. Weil die Vorinstanz die erwähnten Anhaltspunkte nicht bzw. willkürlich würdige, komme sie zu einer unhaltbaren Beurteilung der Sicht der Durchschnittsleserschaft. Nach der bei der Lektüre eines Medienartikels zu berücksichtigenden allgemeinen Lebenserfahrung komme der Absolutheit der vorgetragenen Vorwürfe,
der damit verbundenen Vorverurteilung gegenüber dem Betroffenen sowie dessen dadurch unglaubwürdig erscheinenden Dementi besonderes Gewicht zu. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Durchschnittsleserschaft die erhobenen Vorwürfe und das Dementi als bloss gegensätzliche Meinungen auffasse, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung klar. Entgegen der Auffassung des Obergerichts werde der vorverurteilende Eindruck auch nicht dadurch entscheidend abgeschwächt, dass die Beschwerdegegner auf die Unbewiesenheit der Vorwürfe hinwiesen. Hätte die Leserschaft hingegen erfahren, unter welchen Bedingungen die Informantinnen aus dem Betrieb ausgeschieden waren und dass sie, die Beschwerdeführerin, der Zeitung vergeblich die Einsicht in die Betriebsunterlagen angeboten hatte, so hätten die Leserinnen und Leser nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch an der Sicht dieser Informantinnen gezweifelt. Indem sie der Durchschnittsleserschaft attestiere, die fraglichen Passagen als blosse Verdachtsberichterstattung und nicht als Tatsachenbehauptungen aufzufassen, verkenne die Vorinstanz deren vorverurteilenden Charakter und - damit einhergehend - die Sicht der Durchschnittsleserschaft, dies insbesondere aufgrund des "unwiderlegbaren Fakts",
dass im Artikel in absoluter Weise von Missständen die Rede ist. Diesen zwingend zu beachtenden Umstand ausser Acht zu lassen, komme genauso einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens gleich wie die zu Unrecht erfolgte Berücksichtigung der "Unbewiesenheit der Vorwürfe als Qualifikation für blossen Verdacht". Aus alledem folgert die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht "im Mindesten" hinsichtlich der zitierten, absolut vorgetragenen Missstandsvorwürfe den Beschwerdegegnern den eingeforderten Wahrheitsbeweis hätte auferlegen müssen. Indem es dies unterlasse, beschneide es den Beweisanspruch von ihr, der Beschwerdeführerin, und verletze Art. 152

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Schliesslich reklamiert die Beschwerdeführerin, dass das Obergericht die Kriterien zur Beurteilung einer Verdachtsberichterstattung ausserhalb von strafrechtlich relevanten Vorwürfen falsch anwende und die Würdigung, ob eine Quelle Zurückhaltung gebieten muss, verkürzt und ungenügend vornehme. Nach der vorinstanzlichen Logik sei gar keine Zurückhaltung geboten, wenn eine Quelle gegenüber Medienschaffenden nicht anonym auftritt und für den kritisierten Betrieb gearbeitet hat. Unwahre, ungeprüfte und identifizierende Vorwürfe könnten - wie hier geschehen - selbst dann veröffentlicht werden, wenn sie den Kern der Persönlichkeit des Betroffenen treffen. Dies vertrage sich nicht mit dem Schutz der Persönlichkeit als absolut geschütztes Rechtsgut. Es könne weder im Interesse der Betroffenen noch in demjenigen der Öffentlichkeit liegen, dass solche Vorwürfe "derart niederschwellig" publiziert werden dürfen. Für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung sei deshalb als Teilaspekt der Zurückhaltung bei Informationsquellen vorauszusetzen, dass hinsichtlich des betreffenden Vorwurfs ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die deutsche Rechtspraxis, die in Bezug auf den
Persönlichkeitsschutz "funktional wie historisch" mit jener der Schweiz vergleichbar sei. Demnach werde der Mindestbestand an Beweistatsachen als eigenständiges Kriterium einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vorausgesetzt und reiche etwa eine einzelne Informantenaussage gerade nicht als solcher Mindestbestand aus. Die Beschwerdeführerin will diese Regel auf die in ihren Anträgen beanstandeten Passagen (s. Sachverhalt Bst. B.a) angewendet wissen. Sie findet, dass hinsichtlich der dort erhobenen Vorwürfe kein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege. Den Beschwerdegegnern habe abgesehen von mündlichen Aussagen kein einziger Beweis vorgelegen; die Vorinstanz habe den Mindestbestand an Beweistatsachen als Teilgehalt des Kriteriums der Zurückhaltung bei Informationsquellen gänzlich ausser Acht gelassen und damit Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |
5.3. Ausgangspunkt der mehr oder weniger umständlichen, soeben resümierten Beanstandungen ist die Rüge, dass das Obergericht zwei Textstellen, in denen die Beschwerdegegner die angeblichen Missstände bei der Beschwerdeführerin als eine reine Tatsache dargestellt und vorbehaltlos die Position ihrer Informantinnen übernommen haben sollen, trotz eines entsprechenden Hinweises übergehe. Allein damit ist nichts gewonnen. Laut der Vorinstanz erläuterte schon das Bezirksgericht, weshalb die erhobenen Vorwürfe für die Durchschnittsleserschaft als blosse Verdächtigungen bzw. Vermutungen erkennbar und die einschlägigen Regeln für eine derartige Berichterstattung eingehalten sind. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht näher mit diesen erstinstanzlichen Erwägungen befasse und namentlich nicht darlege, weshalb die geschilderten Missstände entgegen den erstinstanzlichen Erklärungen als unwiderlegbare Tatsachen hätten aufgefasst werden müssen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin stellt diese Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. vorne E. 2.3) nicht in Frage. Sie tut insbesondere nicht dar, weshalb das Obergericht speziell noch auf die zwei fraglichen Textpassagen hätte eingehen
müssen, obwohl sie, die Beschwerdeführerin, sich im Berufungsverfahren nicht mit den besagten Erkenntnissen des Bezirksgerichts auseinandersetzen mochte. Stattdessen gibt sie sich im hiesigen Verfahren mit der pauschalen Behauptung zufrieden, dass die angeblichen Missstände in den zitierten Passagen unverblümt als Tatsachen wiedergegeben würden. Dabei greift sie einfach zwei Textstellen aus dem Zusammenhang heraus, obwohl sie selbst zutreffend betont, dass es für die Beurteilung auf den Gesamteindruck ankomme, welcher der Durchschnittsleserschaft vermittelt werde. Zu den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es sich bei den erörterten Missständen vom Gesamteindruck her um bestrittene, unbewiesene Vorwürfe bzw. blosse Verdächtigungen handle, hat sie nichts zu sagen. Auf diese Weise gelingt es ihr nicht, der Vorinstanz Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen. Damit ist auch den weiteren, mit dieser Sachverhaltsrüge verknüpften Beanstandungen rechtlicher Natur der Boden entzogen.
Entgegen dem "Umkehrschluss", den die Beschwerdeführerin in den angefochtenen Entscheid hineininterpretieren will, trifft es auch nicht zu, dass das Obergericht das Vorliegen einer Tatsachenbehauptung von der "Bewiesenheit" der behaupteten Tatsache abhängig macht. Die Vorinstanz verwendet das Begriffspaar "Bewiesenheit"/"Unbewiesenheit" offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der Frage, ob die im publizierten Text vermittelten Inhalte als erstellt gelten müssen oder (überhaupt) Gegenstand eines Beweises sein können, sondern zur Beurteilung, in welches Licht der publizierte Text die erörterten Tatsachen in den Augen einer durchschnittlichen Leserin oder eines durchschnittlichen Lesers rückt: ob die fraglichen Tatsachen von der Durchschnittsleserschaft als blosse ("unbewiesene") Verdächtigungen oder als feststehende ("bewiesene") Fakten wahrgenommen werden. Weshalb zur Klärung dieser Frage die Zurückweisungen der Vorwürfe durch den Kita-Leiter keine Rolle spielen sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. An alledem ändern auch die vorinstanzlichen Erwägungen nichts, wonach für blosse Verdachtsgründe und Vermutungen in einem späteren Gerichtsverfahren kein Wahrheitsbeweis zu verlangen sei und das
Bezirksgericht deshalb zu Recht auf ein Beweisverfahren über die Richtigkeit der in den Rechtsbegehren enthaltenen Passagen verzichtet habe. Damit stellt das Obergericht zum einen (zutreffend) klar, dass auch Verdächtigungen und Vermutungen Tatsachen betreffen; zum anderen erläutert es, weshalb für die blossen Verdachtsgründe kein Wahrheitsbeweis verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander.
Soweit die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht insistiert, dass laut dem Artikel nicht alle, sondern nur gewisse Punkte der Recherche ausdrücklich zurückgewiesen werden, und daraus folgert, dass die Durchschnittsleserschaft die nicht dementierten Elemente als vorverurteilende Tatsachenbehauptungen wahrnehme, begnügt sie sich, dem angefochtenen Entscheid ihre eigene Anschauung gegenüberzustellen. Dasselbe gilt für ihre Behauptung, die Passagen zum häufigen Personalwechsel und zu den auf der Internetseite gelöschten Logos bekannter Unternehmen seien geeignet, das Gesamtbild zulasten von ihr, der Beschwerdeführerin, ungünstig zu beeinflussen. Auf den Vorhalt des Obergerichts, dass sie der erstinstanzlichen Beurteilung der Durchschnittsleserschaft der F.________ nichts Brauchbares entgegenzusetzen habe, mag die Beschwerdeführerin nicht eingehen. Damit haben die Erkenntnisse des Bezirksgerichts, wonach die F.________ eine vergleichsweise gebildete und sprachlich versierte Leserschaft anspreche, auch im hiesigen Verfahren Bestand. Weshalb eine derart befähigte Durchschnittsleserschaft den Artikel insgesamt oder in gewissen Teilen als Tatsachenbericht auffassen soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Bloss zu behaupten, die
vorinstanzliche Beurteilung sei "augenfällig falsch", genügt nicht. Umsonst sind auch die Be-mühungen der Beschwerdeführerin, dem Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft als weiteren objektivierenden Massstab die "allgemeine Lebenserfahrung" überzustülpen und den angefochtenen Entscheid auf diese Weise zu Fall zu bringen. Auch die allgemeine Lebenserfahrung kommt nicht ohne Bezug zu den Gesamtumständen des konkreten Falls aus, der zur Beurteilung steht. Insofern ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich die bei der Lektüre eines Zeitungsartikels zu berücksichtigende Lebenserfahrung, auf die es die Beschwerdeführerin abgesehen hat, überhaupt vom Kriterium des Wahrnehmungshorizonts der durchschnittlichen Leserinnen und Leser von Presseerzeugnissen der fraglichen Art unterscheidet. Von vornherein nichts zur Sache tun sodann die Mutmassungen der Beschwerdeführerin, wie die Leserinnen und Leser den Artikel (nach der allgemeinen Lebenserfahrung) wahrgenommen hätten, wenn sie ihm hätten entnehmen können, unter welchen Umständen die Informantinnen die Kita-Kette verliessen und dass die Beschwerdegegner das Angebot zur Einsicht in die Betriebsunterlagen ausschlugen. Gegenstand des vorliegenden Zivilprozesses sind nicht
hypothetische Inhalte eines Medienberichts, sondern die Berichterstattung, wie sie in der F.________ am 29. März 2021 tatsächlich veröffentlicht wurde.
Unter Berufung auf ein Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) reklamiert die Beschwerdeführerin schliesslich, dass sich die Vorinstanz über das Erfordernis eines "Mindestbestands an Beweistatsachen" hinwegsetze, das bei der Beurteilung, ob die Informationsquellen Zurückhaltung bei der Veröffentlichung einer Verdachtsberichterstattung gebieten, zu berücksichtigen sei. Das fragliche Urteil fasst zusammen, unter welchen Voraussetzungen eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, untersagt werden darf. Der BGH stellt klar, dass sich die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten und für die Medien grundsätzlich strenger sind als für Privatleute. Er schildert das Spannungsverhältnis, in welchem die Meinungsfreiheit und das Interesse der Öffentlichkeit einerseits und die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht anderseits zueinander stehen, und hält fest, dass jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen notwendig sei, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst
"Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung dürfe keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass der Betroffene der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt sei. Auch sei vor der Veröffentlichung regelmässig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schliesslich müsse es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, VI ZR 211/12, E. 3a, publ. in: BGHZ 199, 237 Rz. 26). Inwiefern sich diese Grundsätze des BGH massgeblich von den eingangs erläuterten Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. vorne E. 3.2) unterscheiden, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, die im erwähnten Urteil des BGH enthaltenen Erwägungen zum konkreten Fall unbesehen auf den vorliegenden Streit zu übertragen und dann zu behaupten, dass bezüglich einiger der streitgegenständlichen Passagen im F.________-Artikel vom 29. März 2021 (s. Sachverhalt Bst. B.a) kein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen vorliege. Allein damit ist nichts
gewonnen. Weshalb die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiterinnen bzw. die damit vermittelten Tatsachen den besagten Mindestanforderungen nicht genügen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, dass der Artikel unter dem Aspekt der Berichterstattung über einen blossen Verdacht und mit Rücksicht auf den Wahrnehmungshorizont der Durchschnittsleserschaft im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, kommt die Beschwerdeführerin somit nicht auf. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.
6.
Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Informantinnen der Beschwerdegegner 2 und 3.
6.1. Das Obergericht betont, dass grundsätzlich zwischen der Glaubwürdigkeit der Informantinnen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden sei. Beide Aspekte würden eine Würdigung beinhalten und seien insoweit Rechtsfragen und keine beweisbaren Tatsachen. In der Folge widerspricht der angefochtene Entscheid dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass das Bezirksgericht die Frage der Glaubwürdigkeit der Informantinnen ignoriert habe; das Bezirksgericht sei diesbezüglich vielmehr zu einem von der Meinung der Beschwerdeführerin abweichenden Resultat gelangt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung und die Richtlinien des Schweizer Presserats stellt das Obergericht klar, dass in der Regel nur Informationen von bekannten Quellen veröffentlicht werden dürfen, unbestätigte Meldungen als solche zu bezeichnen sind und Betroffene vor der Publikation angehört werden müssen. Eine weitergehende Pflicht, die bekannten Quellen und ihre Beziehung zur betroffenen Person akribisch zu durchleuchten, verlange weder das Fairnessgebot noch die journalistische Sorgfaltspflicht. Bezogen auf den konkreten Fall konstatiert die Vorinstanz, dass die Beschwerdegegner die fraglichen Passagen auf ihnen bekannte Quellen, nämlich auf die Aussagen und
mitgebrachten Belege ehemaliger und aktueller Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin gestützt hätten, worauf die Leserschaft einleitend hingewiesen werde. Als (ehemalige) Mitarbeiterinnen hätten die Informantinnen die personellen und organisatorischen Verhältnisse der Beschwerdeführerin bestens gekannt. Somit stütze sich der Bericht erkennbar weder auf verpönte anonyme Quellen noch auf vage Beschreibungen; insoweit bestehe kein Anlass, an der Seriosität und Geeignetheit der Quellen zu zweifeln. Der angefochtene Entscheid erinnert daran, dass die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vor der Publikation Gelegenheit gegeben hätten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen; aus dieser Stellungnahme sei das getrübte Verhältnis zu den Informantinnen hervorgegangen. Der Versuch der Beschwerdeführerin, die Glaubwürdigkeit der Informantinnen zu untergraben, indem sie ihnen ein intrigantes Verhalten und zahlreiches Fehlverhalten am Arbeitsplatz vorwirft, führe nicht zum Ziel. Selbst wenn den Informantinnen ihre Anstellung zu Recht gekündigt worden wäre, bliebe die unsubstanziierte und unbelegte Behauptung, dass sie eine Intrige geschmiedet und im Ergebnis absichtlich unwahr über die Arbeitsverhältnisse berichtet hätten, eine blosse
Vermutung. Die kontroversen Meinungen würden im Artikel offengelegt, womit der Leserschaft das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Informantinnen nicht verborgen bleiben dürfte. Eine detaillierte Darstellung des Konflikts sowie vage Vermutungen zum Motiv der Informantinnen im Artikel würden demgegenüber unangemessen erscheinen.
Nach weiteren Erwägungen, wonach das überwiegende öffentliche Informationsinteresse an der Berichterstattung auch unter Berücksichtigung der Richtlinien des Schweizer Presserats nicht verneint werden könne, kommt das Obergericht zum Schluss, dass im Artikel offenbleibe, wie es um die Personalsituation bei der Beschwerdeführerin tatsächlich bestellt sei. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner hätten die von ihr zur Einsicht angebotenen Unterlagen zu den betrieblichen Abläufen, Arbeits- und Einsatzplänen, Personalplanung und Dokumentationen zu "Problemfällen" einsehen müssen, verfange unter diesen Umständen nicht. Die Kritik an den im Artikel erwähnten Äusserungen des Vereins I.________ zur Personalfluktuation verfehle im Übrigen den Verfahrensgegenstand und sei irrelevant.
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz lasse in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Informantinnen wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt und halte ihr willkürlich entgegen, dass ihre Vorwürfe hinsichtlich des intriganten Verhaltens und des zahlreichen Fehlverhaltens der Informantinnen nicht zum Ziel führen. Zur Begründung schildert die Beschwerdeführerin ausführlich, weshalb ihr Verhältnis zu den entlassenen Informantinnen K.________, L.________ und M.________ als stark vorbelastet gelten und das Arbeitsverhalten dieser ehemaligen Mitarbeiterinnen als unehrlich, ungenügend und nicht betriebsorientiert betrachtet werden müsse. Weiter bestreitet sie, dass N.________ als Informantin der Beschwerdegegner "hergehalten haben soll" und die Beschwerdegegner über drei weitere Informantinnen verfügen würden. Sodann habe sie "beweisbasiert eingebracht", dass sich die drei Informantinnen kannten und sowohl K.________ als auch L.________ beim Verein I.________ aktiv "auf Stimmenfang gegangen" seien, in der Hoffnung, dieser würde sich ebenfalls negativ über sie, die Beschwerdeführerin, äussern. Dieses Verhalten zeige, wie gezielt und koordiniert die Informantinnen sie
herabsetzen wollten. Weiter insistiert die Beschwerdeführerin, dass sie den Beschwerdegegnern vor der Publikation des Artikels den erwähnten vorgelegten Bundesordner mit betriebsinternen Unterlagen zur Einsicht angeboten habe, anhand dessen die Beschwerdegegner ihre Vorwürfe bzw. deren Richtigkeit hätten verifizieren und die Hintergründe der Entlassungen der genannten Mitarbeiterinnen hätten erfahren können. Die Beschwerdegegner hätten auf eine Einsichtnahme verzichtet; auch im Prozess habe sie den besagten Ordner vergeblich zur Edition offeriert.
Aus alledem folgert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Quellenunglaubwürdigkeit wesentliche Sachverhaltskomplexe willkürlich ausser Acht lasse und zu einer Würdigung gelange, die den tatsächlichen Verhältnissen krass widerspreche. Das Obergericht übersehe den durch die Zerrüttung der Arbeitsverhältnisse hervorgerufenen "übermässigen Belastungseifer" der Informantinnen, vor dem sie die Beschwerdegegner bereits vor der Publikation des Artikels gewarnt habe und der die Beschwerdegegner umso mehr zur Zurückhaltung hätte veranlassen müssen, als die Informantinnen die angeblichen Missstände weder ihr, der Beschwerdeführerin, noch der Krippenaufsicht je gemeldet hatten. "Zwingend" hätte die Vorinstanz auch den Zusammenhang zwischen dem kündigungsbegründenden Fehlverhalten der Informantinnen und den von ihnen geäusserten Vorwürfen erkennen müssen, der die Informantinnen als glaubwürdige Quellen ausschliesse. In der Folge wiederholt die Beschwerdeführerin die verschiedenen Verfehlungen, die der Glaubwürdigkeit der Informantinnen K.________, L.________ und M.________ angeblich entgegenstehen und die das Obergericht hätte beachten müssen. Offensichtlich unrichtig sei auch die vorinstanzliche Würdigung, wonach der
Artikel dem Umstand, dass die Informantinnen "nicht im Guten aus dem Betrieb ausgeschieden sind", Rechnung trage und der Leserschaft das konfliktbehaftete Verhältnis der Informantinnen zu ihr, der Beschwerdeführerin, nicht verborgen bleiben dürfte. Letzteres aus dem Umstand konträrer Meinungen abzuleiten, die dann in Bezug auf die Informantinnen auch noch anonym vorgetragen wurden, widerspreche diametral den tatsächlichen Verhältnissen und komme einer willkürlichen Würdigung des Sachverhalts gleich. Was N.________ angehe, lasse das Obergericht willkürlich ausser Acht, dass sich diese vierte angebliche Informantin kurz nach der Publikation des Artikels bei ihr, der Beschwerdeführerin, für eine Leitungsstelle bewarb und somit "nach allgemeiner Lebenserfahrung und Sachlogik" nicht als Informantin in Frage kommen könne, was die Vorinstanz auch als Umstand hätte berücksichtigen müssen, der die Glaubwürdigkeit der drei vorgenannten Informantinnen in Frage stellt.
Als "offensichtlich tatsachenwidrig" tadelt die Beschwerdeführerin alsdann die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegner die fraglichen Passagen auf "mitgebrachte Belege" der ihr bekannten Quellen stützten, halte der Artikel doch selbst fest, dass die Vorwürfe "nicht schriftlich festgehalten" seien und sich die Aussagen der Informantinnen nicht überprüfen lassen. Dieser augenfällige Mangel sei insofern relevant, als das Obergericht damit die Glaubwürdigkeit der genannten Informantinnen erkläre. Auch dass sie den Beschwerdegegnern "zwecks Vorwurfsverifikation vor Artikelpublikation" einen Ordner mit betriebsinternen Unterlagen zur Einsicht angeboten habe und die diesbezügliche Editionsofferte vergeblich geblieben sei, würdige das Obergericht "willkürlich nicht oder ungenügend". Mit der Schlussfolgerung, dass der fragliche Artikel offenlasse, wie es bei ihr um die Personalsituation bestellt sei, schütze das Obergericht eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung der ersten Instanz und verletze damit seinerseits den Beweisführungsanspruch von ihr, der Beschwerdeführerin. Insgesamt lägen derart viele beweisbelastete Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit der Informantinnen und ihrer Vorwürfe vor, dass es im Ergebnis
willkürlich sei, wenn die Vorinstanz diese Umstände als Vermutung abtue, ohne sich die Frage zu stellen, ob die Glaubwürdigkeit der Informantinnen damit in Zweifel gezogen sei. Die vorinstanzliche Begründung stehe in einem klaren Widerspruch zur tatsächlichen, beweisbasierten Situation und ebenso zum Grundsatz, wonach bei derart unglaubwürdigen Quellen Zurückhaltung geboten gewesen wäre. Anstatt angesichts der berechtigten und begründeten Zweifel an der Quellenglaubwürdigkeit Zurückhaltung zu üben, ignoriere das Obergericht jedes beweisbasierte Anzeichen der Quellenunglaubwürdigkeit und verdrehe den Sachverhalt sogar noch weiter zugunsten der Beschwerdegegner, indem es entgegen dem Artikel tatsachenwidrig behaupte, dass die in den fraglichen Passagen erhobenen Vorwürfe durch mitgebrachte Belege der Informantinnen plausibilisiert worden seien. Die Beschwerdeführerin stellt klar, dass an unglaubwürdigen und unwahren Vorwürfen kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen könne, das die Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen vermöchte. Damit seien Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |
29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Als "Rechtsverletzungen" tadelt die Beschwerdeführerin, dass sich der angefochtene Entscheid weder mit den Sorgfaltspflichten des Schweizer Presserats noch mit der Rechtsprechung zum Umgang mit zweifelhaften Quellen und zur Wahrheitssuche vertrage. Diese Vorgaben würden entscheidend mehr verlangen, als die Vorinstanz voraussetze. Insbesondere würden sie vorschreiben, die Quelle einer Information und deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen, und vorsehen, dass die Wahrheitssuche den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit darstellt. Bezüglich der Wahrheitsfindung berücksichtige das Obergericht ungenügend, dass sie, die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern vor der Veröffentlichung die Einsichtnahme in betriebsinterne Akten anbot, anhand derer die Beschwerdegegner die erhobenen Vorwürfe, namentlich die angebliche personelle Unterbesetzung, hätten überprüfen und deren Tatsachenwidrigkeit hätten erkennen können. Ebenso hätten die Beschwerdegegner diesen Unterlagen entnehmen können, unter welchen Umständen die Informantinnen K.________, L.________ und M.________ aus dem Betrieb ausgeschieden waren, und angesichts der gravierenden arbeitsrechtlichen Verfehlungen dieser Personen hellhörig werden müssen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zu
den im Artikel geäusserten Vorwürfen hätten die Beschwerdegegner gegenüber diesen Informantinnen Zurückhaltung üben müssen. Dem Obergericht wirft die Beschwerdeführerin vor, die Beteuerungen der Beschwerdegegner, sie hätten um die Umstände der Beendigung der besagten Anstellungsverhältnisse gewusst, nicht als tatsachenwidrige Schutzbehauptungen enttarnt zu haben. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte die Vorinstanz entnehmen können, dass die Beschwerdegegner von ihren Ausführungen betreffend die Verfehlungen insbesondere der Informantin K.________ überrascht wurden. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass sich die Beschwerdegegner im fraglichen Artikel nicht ausreichend der Wahrheit verpflichtet sahen. Entscheidend sei all dies deshalb, weil an unwahren, ungenügend verifizierten Vorwürfen kein überwiegendes Interesse bestehen könne, womit die Persönlichkeitsverletzung nicht zu rechtfertigen gewesen wäre. Im Ergebnis verletze der angefochtene Entscheid daher Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Bezüglich der "Quellenunglaubwürdigkeit" wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht ausserdem vor, willkürlich nicht zu würdigen, dass sie die Beschwerdegegner bereits vor der Veröffentlichung des Artikels auf die Unglaubwürdigkeit hingewiesen und die Gründe für ihr massiv zerrüttetes Verhältnis zu den Informantinnen prozesskonform eingebracht hatte. Weiter lasse der angefochtene Entscheid willkürlich ausser Acht, dass die Informantinnen angesichts dieser Gründe als nicht kinder- und mitarbeiterorientiert bezeichnet werden können, weshalb ihre entsprechenden Vorwürfe nicht als glaubwürdig und glaubhaft eingestuft werden können. Ebenso bleibe willkürlich unberücksichtigt, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich eingehend dazu geäussert hatte, weshalb die Informantinnen auf die Beschwerdegegner zugingen und dabei auch beim Verein I.________ nach weiteren Negativstimmen suchten, und aufgrund von alledem bereits erstinstanzlich die Befragung der Informantinnen als Zeuginnen verlangt hatte, was von den kantonalen Instanzen jedoch als nicht notwendig erachtet worden sei. Die Vorinstanz trage all dem nicht Rechnung; sie halte fest, dass sich der fragliche Artikel weder auf verpönte anonyme Quellen noch auf vage Beschreibungen stütze,
und komme zum willkürlichen Schluss, dass die Quellenglaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt sei bzw. die diesbezüglichen Ausführungen von ihr, der Beschwerdeführerin, nicht zum Ziel führten oder als blosse Vermutungen nicht zu berücksichtigen seien. Hätte sie die wesentlichen Anzeichen der Quellenunglaubwürdigkeit berücksichtigt, so hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass in Bezug auf die Informantinnen der Beschwerdegegner Zurückhaltung geboten gewesen wäre. Der angefochtene Entscheid widerspreche der Praxis, wonach von einer Berichterstattung abzusehen ist, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss; Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Nach der Meinung der Beschwerdeführerin führt die vorinstanzliche Beurteilung letztlich dazu, dass die Frage, ob bei einer Quelle Zurückhaltung geboten ist, der gerichtlichen Überprüfung entzogen wird und allein im Ermessen der Medienschaffenden verbleibt. An diesem unhaltbaren Ergebnis ändere nichts, dass im fraglichen Artikel auch die Sicht von ihr, der Beschwerdeführerin, dargelegt wurde, denn weder treffe sie zur Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte eine Äusserungspflicht, noch entbinde dies Medienschaffende davon, sich genügend der Wahrheit zu verpflichten und hinsichtlich zweifelhafter Quellen Zurückhaltung zu üben. Die zahlreichen Anzeichen der Quellenunglaubwürdigkeit, das Fehlen jeglicher schriftlicher Belege für die an sie, die Beschwerdeführerin, gerichteten Vorwürfe sowie die sorgfaltspflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdegegner, Einsicht in die zur Verfügung gestellten Betriebsunterlagen zu nehmen, würden "im Lichte der Verdachtsberichterstattung" keine Rechtfertigung verdienen. Nachdem der Schutzbereich gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 9 - 1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
|
1 | Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts29 auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |
im Kern ihrer Tätigkeit als Kita-Betreiberin träfen und damit bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet seien, sie in ihrer Marktstellung zu beeinträchtigen. Der streitgegenständliche Artikel gehe über eine im Wettbewerb noch als üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit einem Marktteilnehmer hinaus und sei geeignet, sie nachhaltig und langfristig herabzusetzen.
6.3. Als Versäumnis, das die vorinstanzliche Beurteilung der Verdachtsberichterstattung zu Fall bringen müsse, wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz immer wieder vor, ausser Acht zu lassen, dass die Beschwerdegegner den ihnen zur Einsicht angebotenen Aktenordner mit Betriebsunterlagen nicht konsultiert hätten bzw. nicht hätten konsultieren wollen und sie, die Beschwerdeführerin, diese Akten auch im Prozess vergeblich zur Edition offeriert habe. Das Obergericht lässt den Einwand, dass die Beschwerdegegner die fraglichen Unterlagen hätten einsehen müssen, nicht gelten, weil der Artikel offenlasse, wie sich die Personalsituation bei der Beschwerdeführerin tatsächlich präsentierte. Dass sich der F.________-Artikel vom 29. März 2021 entgegen dieser Erkenntnis zur tatsächlichen Personalsituation bei der von ihr betriebenen Kita-Kette äussert, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang aber vor, eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung des Bezirksgerichts zu schützen. Dieser Rüge liegt die Überlegung zugrunde, dass die (aus dem fraglichen Aktenordner) ersichtliche Personalsituation als Tatsache bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Informantinnen nicht hätte unberücksichtigt
bleiben dürfen. Um damit durchzudringen, müsste die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge dartun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, auf deren Grundlage die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der Informantinnen beurteilt, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Die oben summarisch wiedergegebenen Beanstandungen kreisen über weite Strecken um das zerrüttete Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den entlassenen Informantinnen sowie um deren "kündigungsbegründenden" Verfehlungen, welche die ehemaligen Mitarbeiterinnen als unglaubwürdig erscheinen lassen sollen. Dass dieser "Sachverhaltskomplex" im angefochtenen Entscheid keine Beachtung finde, trifft jedoch nicht zu. Das Obergericht erklärt, weshalb die Beschwerdeführerin mit den gegen die Informantinnen erhobenen Vorwürfen nichts ausrichten könne. Es hält fest, dass die Behauptung, die Informantinnen hätten eine Intrige gegen die Beschwerdeführerin geschmiedet und absichtlich unwahr über ihre Arbeitsverhältnisse berichtet, weder substanziiert noch belegt sei und selbst dann eine blosse Vermutung darstelle, wenn die Informantinnen ihre Anstellungen bei der Beschwerdeführerin zu Recht wegen unentschuldbarer Verfehlungen verloren haben sollten (s. vorne E. 6.1). Damit mag sich die Beschwerdeführerin nicht beschäftigen. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und gegebenenfalls wie sie ihre These vom "übermässigen Belastungseifer" der Informantinnen im kantonalen Verfahren entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen substanziiert und
belegt hätte und mit diesbezüglichen Vorbringen bundesrechtswidrig nicht gehört worden wäre. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern sich die Vorinstanz dem Vorwurf einer Bundesrechtsverletzung aussetzt, wenn sie die Glaubwürdigkeit der Informantinnen allein gestützt auf unsubstanziierte und unbelegte Vermutungen nicht in Frage stellt. Ganz ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf, das Obergericht leite aus den konträren, anonym vorgetragenen Meinungen die Erkenntnis ab, dass das getrübte Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den Informantinnen im Artikel genügend berücksichtigt werde und der Leserschaft nicht verborgen bleibe. Dem angefochtenen Entscheid zufolge verlangen weder das Fairnessgebot noch die journalistische Sorgfaltspflicht, die bekannten Quellen und ihre Beziehung zur betroffenen Person akribisch zu durchleuchten. In der Folge erklärt das Obergericht, dass es unangemessen gewesen wäre, im Artikel den Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren (ehemaligen) Mitarbeiterinnen detailliert zu schildern und zum Motiv der Informantinnen vage Vermutungen zu platzieren. Allein mit dem pauschalen Einwand, dass diese vorinstanzliche Erkenntnis den tatsächlichen Verhältnissen diametral widerspreche und einer willkürlichen
Würdigung des Sachverhalts gleichkomme, genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz bezüglich der (angeblichen) Informantin N.________ eine willkürliche Beweiswürdigung vorwirft, tut sie nicht dar, inwiefern diese Person bzw. die sie betreffenden Umstände für die vorinstanzliche Beurteilung der dem Artikel zugrundeliegenden Quellen überhaupt eine entscheidwesentliche Rolle spielten. Insbesondere ist der Beschwerde auch keine Begründung zu entnehmen, weshalb die (behauptete) Tatsache, dass N.________ als Informantin ausscheide, auch die Glaubwürdigkeit der drei anderen Informantinnen K.________, L.________ und M.________ in Frage stellen soll.
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, verstrickt sich das Obergericht auch nicht in Widersprüche, wenn im angefochtenen Entscheid davon die Rede ist, dass sich die umstrittenen Passagen des Medienberichts auf mitgebrachte Belege ehemaliger und aktueller Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin stützen und der Artikel klarstelle, dass die Vorwürfe nicht schriftlich festgehalten seien und sich die Aussagen der Informantinnen nicht überprüfen liessen. Worauf sich die erhobenen Vorwürfe stützen und ob die Vorwürfe selbst schriftlich festgehalten wurden, sind zwei verschiedene, voneinander unabhängige Fragen. Weist der Artikel die Leserschaft also einleitend darauf hin, dass die Mitarbeiterinnen zur Stützung ihrer Aussagen E-Mails, Chatverläufe, Gesprächsnotizen und Sitzungsprotokolle mitgebracht hätten, so ist allein damit noch nichts darüber gesagt, ob die Aussagen der Mitarbeiterinnen in schriftlicher Form vorliegen. Dem Artikel zufolge ist dies mit Bezug auf die "harten Vorwürfe" selbst gerade nicht der Fall. Von einem augenfälligen Mangel, der nicht in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Informantinnen hätte einfliessen dürfen, kann somit ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass das Obergericht den
Sachverhalt zugunsten der Beschwerdegegner "verdrehe". Auch der pauschalen Behauptung, dass für die an sie, die Beschwerdeführerin, gerichteten Vorwürfe schriftliche Belege fehlen würden, kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Weshalb die mitgebrachten Schriftstücke bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden können, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich.
Neben dem zerrütteten Verhältnis zu ihren ehemaligen Mitarbeiterinnen erörtert die Beschwerdeführerin verschiedene weitere "wesentliche Anzeichen", die sie im kantonalen Verfahren erfolglos ins Verfahren eingebracht habe und aufgrund derer das Obergericht hätte zum Schluss kommen müssen, dass die Quellenglaubwürdigkeit in Frage gestellt sei und in Bezug auf die Informantinnen Zurückhaltung geboten gewesen wäre. Sie versäumt es jedoch, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Inwiefern sich die Vorinstanz in den Kriterien irrt, anhand derer sie die Glaubwürdigkeit der Informantinnen beurteilt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, weshalb die Richtlinien des Schweizer Presserats, die das Obergericht heranzieht, keine brauchbaren Anhaltspunkte liefern, um im Einzelfall zu beurteilen, ob publizierbares Material vorliegt. Bloss zu behaupten, die Vorgaben der Rechtsprechung und die Richtlinien des Schweizer Presserats würden entscheidend mehr verlangen, als die Vorinstanz voraussetzt, genügt nicht. Gewiss sehen die besagten Richtlinien vor, dass die Quelle einer Information und deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen sind und die Wahrheitssuche
den Ausgangspunkt der Informationstätigkeit darstellt (Ziffern 3.1 und 1.1 der Richtlinien zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" vom 18. Februar 2000, in der per 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten Fassung). Zur Begründung, weshalb der angefochtene Entscheid sich mit dem Gebot der Wahrheitsfindung nicht vertrage, wiederholt die Beschwerdeführerin allerdings lediglich ihre bereits diskutierte Sachverhaltsrüge, wonach die Vorinstanz willkürlich ausser Acht lasse, dass sie den Beschwerdegegnern vor der Veröffentlichung des Artikels ohne Erfolg betriebsinterne Akten zur Einsicht angeboten habe, anhand derer die Beschwerdegegner die erhobenen Vorwürfe hätten überprüfen und von den Umständen des Ausscheidens der Informantinnen aus dem Betrieb hätten erfahren können. Weshalb diese Rüge zum Scheitern verurteilt ist, wurde bereits erläutert. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich. Zum Scheitern verurteilt ist auch die Rüge, wonach der Vorinstanz angesichts des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls habe klar sein müssen, dass die Beschwerdegegner im fraglichen Artikel ihrer Wahrheitspflicht nicht genügend nachlebten und tatsachenwidrig behaupteten, von den Umständen der Beendigung der besagten
Anstellungsverhältnisse Kenntnis gehabt zu haben. Laut dem Obergericht erkannte bereits die erste Instanz, dass die Beschwerdegegner um diese Umstände wussten und diesem Umstand im Artikel ebenfalls Rechnung getragen wird. Dem angefochtenen Entscheid ist indessen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern im Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang tatsachenwidrige Schutzbehauptungen vorgeworfen hätten, die das Gericht als solche hätte erkennen und aufgrund derer es den Beschwerdegegnern eine Verletzung der Wahrheitspflicht hätte vorwerfen müssen. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (s. dazu BGE 143 III 290 E. 1.2 mit Hinweisen) ist die Beschwerdeführerin mit dieser Beanstandung im hiesigen Verfahren daher nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen muss, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4).
Was den konkreten Fall angeht, behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich die umstrittenen Passagen zu den angeblichen Missständen bei der von ihr betriebenen Kita-Kette auf unbekannte Quellen stützen würden und die Vorinstanz dies bundesrechtswidrig verkannt hätte. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern die Vorinstanz falsch liegt, wenn sie die dem Bericht zugrundeliegenden Beschreibungen der Informantinnen nicht als vage qualifiziert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, dass im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung die Namensnennung generell nur unter grosser Zurückhaltung geboten sei. Ob Zurückhaltung am Platz und von einer Veröffentlichung abzusehen ist, hängt von den Quellen ab, auf die sich die Berichterstattung stützt (s. vorne E. 3.2). Aus dem angefochtenen Entscheid folgt nicht, dass allein dem Ermessen der Medienschaffenden anheimgestellt bleibt, ob eine bestimmte Quelle Zurückhaltung verlangt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes über eine bundesrechtswidrige Ausübung des vorinstanzlichen Ermessens beklagt, begründet sie diesen Vorwurf ausschliesslich mit den bereits diskutierten, in den vorigen Erwägungen
entkräfteten Beanstandungen. Andere Gründe, weshalb sich die identifizierende Berichterstattung angesichts der erhobenen Vorwürfe trotzdem nicht mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit vertrage, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Dass es sich für die Durchschnittsleserschaft erkennbar nicht um die Präsentation von Fakten, sondern um blosse Verdachtsmeldungen handelt, lässt die Beschwerdeführerin ebenso unberücksichtigt wie den Umstand, dass sie bzw. die Leitung der Kita-Kette Gelegenheit erhielt, sich zu den Vorwürfen zu äussern und ihre Sicht darzulegen. Ihre Erklärungen, weshalb ihre diesbezüglichen Äusserungen nicht ins Gewicht fallen sollen, überzeugen nicht. Auch der Argumentation, dass der Artikel trotz Namensnennung alle privat betriebenen Krippen im Raum Zürich unter Generalverdacht stelle, ist nach dem Gesagten der Boden entzogen. Der angefochtenen Entscheid vermittelt schliesslich auch nicht den Eindruck, dass die Vorinstanz im Informationsauftrag der Medien einen absoluten Rechtfertigungsgrund erblicken würde, der die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung generell ausschlösse.
Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der angefochtene Entscheid Art. 28

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |

SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat; |
x | Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.19 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
7.
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn