Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 128/2020
Urteil vom 13. April 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Nater und/oder Rechtsanwältin Gabriela Thut,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Finanzdepartement, Liegenschaften Stadt Zürich (LSZ), 8022 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verlegung einer Wegrechtsfläche,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Januar 2020 (LB190065-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Kataster-Nr. sss an der B.________strasse ttt in U.________ (im Folgenden "Grundstück sss"). Zur Liegenschaft gehört auf der Rückseite des Hauses ein Streifen Land, der als Abstellplatz für Fahrzeuge verwendet werden kann. Nördlich angrenzend liegt das Grundstück Kataster-Nr. uuu, C.________strasse vvv (im Folgenden "Grundstück uuu"). Es gehört der Stadt Zürich und ist heute zu einem kleinen Teil überbaut.
A.b. Die Zufahrt zur Rückseite von A.________s Haus ist durch zwei Dienstbarkeiten gesichert: Das Fuss- und Fahrwegrecht gemäss Servituten-Protokoll www (im Folgenden "Dienstbarkeit www") führt quer von der C.________strasse her ins Grundstück uuu und dann nach einem rechten Winkel weiter in Richtung des Grundstücks sss, das in seiner nordwestlichen Ecke erreicht wird. Von dort führt die Dienstbarkeit www über das benachbarte Grundstücke xxx und durch das Gebäude auf dem Grundstück yyy bis zur B.________strasse. Weiter besteht zugunsten des Grundstücks sss und zulasten des Grundstücks uuu die Dienstbarkeit gemäss Servituten-Protokoll zzz (im Folgenden "Dienstbarkeit zzz"). Dieses Fuss- und Fahrwegrecht erstreckt sich auf eine dreiecksförmige Fläche an der nördlichen Grenze des Grundstücks sss. Die Fläche grenzt an der kürzesten Seite des Dreiecks im Westen an die Fläche der ersten Dienstbarkeit.
A.c. Die Stadt Zürich plant, auf ihrem Grundstück uuu ein Baurecht zu vergeben. Das bestehende Haus an der C.________strasse vvv soll abgebrochen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden. Dieses würde die heute bestehende Lücke zur C.________strasse schliessen und den hinteren Teil des Grundstücks uuu zu einem Innenhof werden lassen. Der Hof soll teils begrünt werden, aber weiter auch Fahrzeugen zugänglich sein. Zu diesem Zweck ist im Bereich des heutigen Hauses C.________strasse vvv eine Gebäudedurchfahrt mit einer lichten Höhe von 3.6 Metern vorgesehen. A.________ focht die Baubewilligung für das Bauprojekt erfolglos an, zuletzt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
B.
B.a. Am 23. Januar 2019 reichte die Stadt Zürich beim Bezirksgericht Zürich gegen A.________ eine Klage ein. Sie verlangte die Änderung der Dienstbarkeit www in dem Sinn, dass die Fläche verlegt werde und das Fuss- und Fahrwegrecht zudem künftig durch eine Öffnung des neuen Baukörpers zur C.________strasse hin führe. Für eine erste Bauphase wollte die Klägerin die Dienstbarkeit www im Wesentlichen um einige Meter nach Osten verlegen. A.________ erhob Widerklage. Damit wollte er erreichen, auf der Dreiecksfläche gemäss der Dienstbarkeit zzz nicht nur gehen und fahren, sondern auch Fahrzeuge abstellen zu dürfen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Die Widerklage wies es ab.
B.b. A.________ legte gegen die Klagegutheissung beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein. Die Abweisung seiner Widerklage focht er nicht an. Das Obergericht wies die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (Urteil vom 13. Januar 2020).
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Verlegung des Wegrechts nur gemäss den klägerischen Eventualanträgen und unter Bezahlung einer Ablöseentschädigung von Fr. 50'000.-- für die Einführung der Höhenbeschränkung zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
C.b. Vom Bundesgericht dazu eingeladen, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, lässt die Stadt Zürich (Beschwerdegegnerin) beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2021). Das Obergericht erklärte, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 17. Dezember 2020). In der Folge nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung. Seine Eingabe vom 21. Januar 2021 wurde der Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen.
Erwägungen:
1.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob das Fuss- und Fahrwegrecht, das als Dienstbarkeit zugunsten des Grundstücks sss auf dem Grundstück uuu lastet, mit Blick auf ein Bauprojekt auf dem dienenden Grundstück an einen anderen Ort verlegt werden kann. Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit gemäss Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
|
1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
3 | ...624 |
3.1. Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen (Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
3 | ...624 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
3 | ...624 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
|
1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
|
1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
3 | ...624 |
mit Hinweisen).
Ob sich der neue Ort für die Ausübung der Dienstbarkeit nicht weniger eignet als der bisherige, ist eine Rechtsfrage. Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
3 | ...624 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
3.2. Auch wenn der angefochtene Entscheid und die Beschwerde dies nur stillschweigend unterstellen, ist offenkundig, dass hier lediglich die Ausübung der Dienstbarkeit mit Kraftwagen streitig ist. Dem angefochtenen Entscheid zufolge will der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gezeigt haben, dass das bestehende Wegrecht für ihn günstiger sei, namentlich weil die neue Wegführung wegen Hindernissen besondere Schwierigkeiten biete. Die Vorinstanz anerkennt, dass die engen Platzverhältnisse ein sorgfältiges Manövrieren verlangen. Zu beurteilen sei jedoch einzig, ob die Zufahrt über die von der Beschwerdegegnerin beantragte Fläche das Manövrieren zusätzlich erschwere. Das Obergericht findet, dies lasse sich anhand der Pläne gut beurteilen, weshalb es weder eines Augenscheins noch eines Gutachtens bedürfe. Für den Bereich unmittelbar vor dem Grundstück sss seien die Skizzen des Beschwerdeführers nützlich, weil sie auch die dreiecksförmige Wegrechtsfläche (Dienstbarkeit zzz) abbilden würden.
In der Folge vergleicht die Vorinstanz die aktuelle Situation mit derjenigen gemäss der eingeklagten Verlegung. Was die Ein- und Ausfahrt von und zur C.________strasse angehe, lasse sich kein Unterschied erkennen, denn in beiden Fällen zweige die Wegrechtsfläche rechtwinklig ab und sei ihre Breite unverändert. Die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers verlaufe heute über einen engen 90-Grad-Winkel nach rechts, während sie laut der Klage unter Berücksichtigung der Dienstbarkeit zzz ziemlich geradeaus führe. Die zurückzulegende Strecke sei heute grösser als nach der Klage; ausserdem müsse man nach der heutigen Regelung kurz vor dem Erreichen des Grundstücks des Beschwerdeführers etwas nach links steuern, während die verlangte neue Wegführung es erlaube, mehr oder weniger geradeaus zu fahren. Das Obergericht folgert, dass die beiden Varianten "bis hierher" mindestens gleichwertig seien; besonders der Wegfall der heute zu befahrenden engen Kurve bedeute für den Berechtigten eine Verbesserung. Wenn der Beschwerdeführer erkläre, sich bisher nicht an die Wegrechtsflächen gehalten zu haben, sondern schlicht quer über den asphaltierten Hof gefahren zu sein, möge die Beschwerdegegnerin dies toleriert haben; ein Recht könne er daraus
nicht ableiten. Auch soweit er argumentiere, dass ihm die neue Wegführung das Manövrieren erschwere, und die Drehungen erläutere, die ein Fahrzeug ausführen müsse, dürfte der Beschwerdeführer dem Denkfehler unterliegen, dass er die geplante Situation mit der heutigen vergleiche, in der er den Hof ohne Beschränkung auf die Wegrechtsflächen befahre.
Entscheidend ist für die Vorinstanz, dass jedes Ein- und Ausfahren sowohl in der aktuellen wie in der geplanten Situation entweder beim Einparken oder beim Wegfahren ein komplettes Wenden des Fahrzeuges bedinge. Wie auch die Skizzen des Beschwerdeführers zeigen würden, stehe dafür nach der geplanten Regelung nicht weniger Platz zur Verfügung. Den Einwand, dass zum Manövrieren auch die Gebäudedurchfahrt vom Hof zur B.________strasse werde benützt werden müssen, womit die Dienstbarkeit faktisch auf eine Breite von 2.3 Metern und eine Höhe von 3.1 Metern beschränkt werde, lässt die Vorinstanz nicht gelten; zwischen der bestehenden und der geplanten Wegführung sei kein Unterschied erkennbar. Allfällige Hindernisse, die das Manövrieren erschweren würden, werde die Beschwerdegegnerin beseitigen müssen, was sich schon aus Art. 737 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 737 - 1 Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
|
1 | Der Berechtigte ist befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. |
2 | Er ist jedoch verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. |
3 | Der Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
|
1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
3.3. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die geplante Verlegung der Dienstbarkeit www dem Grundsatz der Gleichwertigkeit gemäss Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
3 | ...624 |
Dienstbarkeitsfläche eine Breite von nur 2.9 Metern aufweise, treffe die vorinstanzliche Feststellung, dass für die Ein- und Ausfahrt sowohl bisher als auch künftig unverändert eine durchgehende Breite von 3.5 Metern gewährleistet sei, nicht zu. Damit habe das Obergericht den Sachverhalt unrichtig festgestellt, so die Folgerung des Beschwerdeführers.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die geplante Verlegung der Dienstbarkeit www mit der bestehenden Wegführung gleichwertig ist, beklagt sich der Beschwerdeführer ausserdem über eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
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1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3.4. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 143 III 65 E. 3.2 S. 67 mit Hinweisen) verschafft das Recht auf Beweis der beweispflichtigen Partei einen verfassungsmässigen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 133 III 295 E. 7.1 S. 299). Dieser Anspruch, der auch in Art. 152
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
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1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
Nichteintretensfolge darzutun, dass die Sachverhaltsfeststellungen, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, unvollständig und damit offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, stellt die Vorinstanz nicht fest, dass die Dienstbarkeit www dem Grundstück sss sowohl heute als auch nach der geplanten Verlegung ein durchgehend 3.5 Meter breites Wegrecht verschafft. Mit Bezug auf den Einwand, dass die Verlegung Manöver bis in die enge und niedrige Durchfahrt zur B.________strasse erfordere, erklärt das Obergericht vielmehr, die geplante Wegführung unterscheide sich nicht von der bestehenden (s. oben E. 3.2). Dass - entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen - jede Zu- und Wegfahrt unter der bestehenden wie auch unter der geplanten Wegführung ein komplettes Wenden des Fahrzeugs erfordert, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Insbesondere zeigt er auch nicht auf, inwiefern ein Automobil unter Einhaltung der bestehenden Wegrechtsflächen bei der Ein- oder Ausfahrt gewendet werden kann, ohne die (weniger breite) Wegrechtsfläche auf den weiteren benachbarten Grundstücken in Richtung B.________-strasse zu befahren, noch macht er geltend, bereits im Berufungsverfahren Entsprechendes vorgetragen zu haben und damit bundesrechtswidrig nicht gehört worden zu sein. Als Einwand gegen die Gleichwertigkeit der geplanten Wegrechtsverlegung bleibt damit
nur mehr die Reklamation übrig, dass ein Auto im Falle der beabsichtigten Verlegung des Wegrechts eine (im Vergleich zum Status quo) um 90 Grad weitere Drehung ausführen und zu diesem Zweck mehrmals vor- und zurückfahren müsse, um vom Innenhof auf die C.________-strasse herausfahren zu können. Inwiefern das Obergericht das ihm zustehende Ermessen in geradezu bundesrechtswidriger Weise ausübt, wenn es allein diese Erschwernis im Ergebnis als eine bloss geringfügige und vom Dienstbarkeitsberechtigten deshalb hinzunehmende Verschlechterung einstuft, mag der Beschwerdeführer in seinen wortreichen Erörterungen nicht erklären. Bloss die Gegenbehauptung aufzustellen, dass neu für das Wenden eines Fahrzeugs wesentlich weniger Platz zur Verfügung stehe, genügt nicht. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seines Standpunkts auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, verkennt er, dass er damit die Begründungsanforderungen im hiesigen Verfahren nicht erfüllt, denn es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, sich die Beschwerdebegründung in den kantonalen Akten selbst zusammenzusuchen (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400). Vor allem aber ist an die vorinstanzliche Erkenntnis zu erinnern, wonach der geplante Wegfall der heute zu
befahrenden engen rechtwinkligen Kurve am nördlichen Ende des Grundstücks uuu für den Berechtigten eine Verbesserung bedeutet. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Beurteilung vor Bundesgericht nicht, noch legt er dar, weshalb auch diese Optimierung der Ein fahrt die beanstandete Erschwerung der Aus fahrt nicht in demjenigen Umfang aufwiegt, dass die geplante Verlegung des Wegrechts für den Dienstbarkeitsberechtigten insgesamt als eine nur geringfügige Verschlechterung erscheint. Soweit er sich auf Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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4.
Im Zusammenhang mit der Höhenbeschränkung auf dem geplanten Verlauf des Fuss- und Fahrwegrechts www beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung von Art. 736
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
4.1. Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete gemäss Art. 736 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
kann, das zwischen dem Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstückes und der Last für den Eigentümer des belasteten Grundstückes schon von Anfang an bestand (Urteil 5A 797/2013 vom 17. September 2014 E. 4.4). Ein Anwachsen der Belastung, das eine Ablösung nach Art. 736 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang, die sich aus Art. 738
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 738 - 1 Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
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1 | Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrage deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend. |
2 | Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Kriterien (BGE 121 III 52 E. 3a S. 55; 100 II 105 E. 3c S. 118). Ein fehlendes Interesse im Zeitpunkt der Klageeinreichung führt indes nicht in jedem Fall zur Löschung der Dienstbarkeit, ist doch zu beachten, dass das Interesse durch eine spätere Veränderung der Gegebenheiten wieder aufleben kann. Für eine solche Entwicklung müssen allerdings mit einer gewissen Intensität Anhaltspunkte vorhanden sein; die rein theoretische Möglichkeit einer künftigen Veränderung der Verhältnisse genügt nicht, um die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zu rechtfertigen (BGE 130 III 393 E. 5.1 S. 393 ff. mit Hinweisen). Will der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Löschung gestützt auf Art. 736 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Die (vollumfängliche oder teilweise) Löschung einer Dienstbarkeit gegen Entschädigung nach Art. 736 Abs. 2
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
gemäss Begründungszweck - von Teilbefugnissen einer Dienstbarkeit fällt ausschliesslich unter Art. 736 Abs.1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Kann der belastete Eigentümer die Verlegung der Grunddienstbarkeit an eine andere Stelle nicht gestützt auf Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass das Wegrecht www bisher in der Höhe nicht beschränkt war, wogegen gemäss der geplanten Verlegung eine 3.6 Meter hohe Durchfahrt durch das neue Gebäude zu passieren sei. Sie wirft die Frage auf, ob diese Veränderung von Art. 742
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Demgegenüber geht der angefochtene Entscheid auf den weiteren Einwand der Beschwerdegegnerin ein, dass der Beschwerdeführer die Dienstbarkeit gar nie mit Fahrzeugen genutzt habe, die höher als 3.5 Meter waren. Anstatt diese "negative Behauptung" einfach zu bestreiten, hätte der Beschwerdeführer ausführen müssen, warum die Behauptung falsch sei, und entsprechend erklären müssen, dass er das Wegrecht tatsächlich mit höheren Fahrzeugen genutzt habe. Nachdem er dies unterlassen habe, müsse die negative Behauptung der Beschwerdegegnerin als zutreffend unterstellt werden.
Das Obergericht erklärt weiter, dass die Nichtausübung der heute streitigen Dienstbarkeit der Höhe nach im Rahmen des Interesses, das bei der Anwendung von Art. 736
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Beschwerdeführer die Dienstbarkeit künftig mit wirklich grossen Fahrzeugen in Anspruch nehmen will. Deshalb steht für die Vorinstanz mit ausreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer an der Ausübung der Dienstbarkeit mit einer nach oben unbegrenzten Höhe oder jedenfalls an einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mehr als 3.6 Metern kein plausibles bzw. vernünftiges Interesse hat. Dies erlaube es der Beschwerdegegnerin, die neue Wegführung mit der Höhenbeschränkung auf 3.6 Meter durchzusetzen.
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, kein plausibles bzw. vernünftiges Interesse an der Aufrechterhaltung der unbeschränkten Höhe bzw. an einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mehr als 3.6 Metern zu haben. Das Obergericht verlange von ihm, die Art und Nutzung des bisherigen Wegrechts konkret nachzuweisen, was unweigerlich zu einer nicht vorgesehenen Beweislastumkehr führe. Nicht nachvollziehbar sei auch die vorinstanzliche Ansicht, wonach ein künftig mögliches Interesse des Beschwerdeführers daran, den Weg für Fahrzeuge aller Art (einschliesslich solcher mit einer Höhe von mehr als 3.5 Metern) gebrauchstauglich zu erhalten, nicht ausreiche. Der Beschwerdeführer beteuert, er habe sich damit begnügen dürfen, sein Interesse an der Möglichkeit einer solchen Zufahrt zu behaupten und damit die Substanziierung der gegenteiligen gegnerischen Ausführungen diesbezüglich auszulösen. Dies lasse die Vorinstanz unberücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Interessen an einer Beschränkung der Höhe des Wegrechts darlegen müssen; von einem Wegfall seines Interesses an der unlimitierten Höhe des Wegrechts könne nicht die Rede sein. Eine Löschung der Dienstbarkeit mit unbegrenzter Höhe nach Art. 736 Abs. 1
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2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Bundesrecht.
Unzulässig ist nach der Meinung des Beschwerdeführers auch eine Ablösung der Dienstbarkeit gegen Entschädigung gestützt auf Art. 736 Abs. 2
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2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
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2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Bundesgericht gegenteiliger Meinung sein, sei die Entschädigung auf Fr. 50'000.-- zu bestimmen; alternativ sei der Vermögensnachteil durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen.
4.4. Auszugehen ist von der Erkenntnis der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sein Wegrecht gar nie mit Fahrzeugen nutzte, die höher als 3.5 Meter waren (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer hält dieser Tatsachenfeststellung lediglich entgegen, dass die Vorinstanz auf unzulässige Weise die Beweislast umkehre, indem sie von ihm verlange, Art und Nutzung des bisherigen Wegrechts konkret nachzuweisen, obwohl es an der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, ihre Interessen an einer Beschränkung der Höhe des Wegrechts darzulegen. Dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach er die Dienstbarkeit gar nie mit Fahrzeugen von mehr als 3.5 Metern Höhe nutzte, eine unbestimmte negative Tatsache beschlägt, stellt der Beschwerdeführer indes nicht in Abrede. Auch auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihn als Beweisgegner angesichts einer solchen Behauptung eine Mitwirkungsobliegenheit treffe, geht er nicht ein, noch äussert er sich dazu, weshalb von ihm im konkreten Fall trotzdem keine Erklärung hätte erwartet werden dürfen, inwiefern er sein Wegrecht tatsächlich mit höheren Fahrzeugen genutzt habe. Bloss zu bestreiten, dass er diesbezüglich einen Nachweis zu leisten habe, genügt nicht, denn ein solcher wird ihm von der Vorinstanz gerade
nicht abverlangt. Ebenso unbehelflich sind seine Beteuerungen, wonach er sein Interesse an der Möglichkeit einer Zufahrt ohne Höhenbeschränkung mehrfach behauptet habe. Denn allein damit ist nichts über die Frage gesagt, ob er die Dienstbarkeit www in der Vergangenheit tatsächlich mit über 3.5 Meter hohen Fahrzeugen genutzt habe.
Steht in tatsächlicher Hinsicht aber fest, dass der Beschwerdeführer das streitige Wegrecht der Höhe nach schon bisher jedenfalls nicht über 3.5 Meter hinaus ausübte, so bleibt für die Anwendung von Art. 736
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
der Belastung ergäbe, angesichts derer ein unverändert vorhandenes Interesse des Beschwerdeführers, sein Wegrecht ohne Höhenbeschränkung auszuüben, als unverhältnismässig gering gelten müsste. Denn allein darauf, dass sie ihr Grundstück umgestalten will, kann sich die Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Art. 736 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
Art. 736
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
4.5. Zu prüfen bleibt, ob die eingeklagte Verlegung des Wegrechts wegen der streitigen Beschränkung der Durchfahrtshöhe auf 3.6 Meter für den Berechtigten im Sinne von Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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keineswegs nur in zwei Dimensionen. So hat sich das Bundesgericht etwa gegen die Verlegung eines Wegrechts ausgesprochen, weil sich die mittlere Steigung der Zufahrt durch die Verlegung von 10 % auf 11.8 % erhöhte und die Steigung im Bereich der Einmündung in die vortrittsberechtigte Strasse sogar noch erheblich höher gewesen wäre, was beim Anfahren in rutschigen Verhältnissen zu erheblichen Schwierigkeiten hätte führen können (Urteil 5C.91/2004 vom 5. August 2004 E. 5.2.1). Gegen die Verlegung des Wegrechts sprach im zitierten Fall ausserdem der Umstand, dass die geplante gegenüber der aktuellen Zufahrt eine erheblich schlechtere Verkehrsübersicht bot (a.a.O., E. 5.2.3). In einem älteren Entscheid, wo die Verlegung eines Landungs- und Lagerplatzes am Ufer des Zugersees zur Beurteilung stand, schützte das Bundesgericht die Klage auf Verlegung der Dienstbarkeit unter anderem mit Rücksicht darauf, dass die neue Landungsstelle bis zur Tiefe der bisherigen ausgebaggert werde und die Sträucher am Ufer abgehauen werden, weshalb die Beschaffenheit des neuen Platzes gegenüber den bisherigen Anlagen keinerlei Nachteile aufweise (BGE 57 II 155 E. 1b S. 158).
4.6. Nach dem Gesagten hatte die Vorinstanz keinen Grund, die Frage der Höhenbeschränkung von ihrer Beurteilung auszuklammern, ob die geplante Verlegung der Dienstbarkeit www für den Beschwerdeführer nicht weniger geeignet ist als die bisherige (E. 3). Der angefochtene Entscheid verträgt sich in dieser Hinsicht nicht mit Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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nun die Frage, ob die Abwägung der Interessen zu einem anderen Ergebnis führen muss, wenn auch die vorgesehene Gebäudedurchfahrt mit einer lichten Höhe von 3.6 Metern in den Vergleich der aktuellen mit der projektierten Wegführung einbezogen wird. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Frage zu verneinen:
Mit Bezug auf die vertikale Dimension des Wegrechts blieb dem angefochtenen Entscheid zufolge im Berufungsverfahren unbestritten, dass die meisten Kleinlaster, leichte und sogar gewisse mittelschwere LKW die Höhe von 3.4 Metern unterschreiten und die geplante Gebäudedurchfahrt unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 0.2 Metern passieren könnten (E. 4.2). Diese vorinstanzliche Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.) stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. Was eine allfällige Nutzung des Wegrechts mit (noch) höheren Vehikeln angeht, muss laut Vorinstanz auch hierfür die bisherige Wegführung der Massstab sein. Auch diese Erkenntnis beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Dass es je Fahrzeuge geben wird, die trotz einer Höhe von über 3.4 Metern kurz und schmal genug wären, um bereits auf der heutigen Wegstrecke zum Grundstück sss (und wieder zurück auf die C.________strasse) gelangen zu können, ist laut dem angefochtenen Entscheid reine Spekulation (E. 4.2). Diese Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung ist als Ergebnis einer Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 2.3), es sei denn, die
Schlussfolgerung beruhe ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Dass Letzteres hier zutreffe und die Vorinstanz sich diesbezüglich täusche, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig behauptet er, dass die Vorinstanz aktenmässig erstellte Anhaltspunkte übersehe, die ihrer Sachverhaltsprognose entgegenstehen. In seinem Schriftsatz findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass er sein Interesse an einer Zufahrt ohne Höhenbeschränkung auf 3.6 Meter im kantonalen Verfahren mehrfach behauptet und damit die Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin ausgelöst habe. Auch damit ist nichts gewonnen. Wie im Fall der Ablösung (E. 4.1) ist die Interessenlage auch bei der Verlegung einer Grunddienstbarkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen (E. 3.1). Entsprechend kommt der Beschwerdeführer allein mit seinem pauschal behaupteten subjektiven Interesse an einer Zufahrt ohne Höhenbeschränkung nicht gegen die vorinstanzliche Einschätzung auf, wonach es reine Spekulation sei, dass das Wegrecht in seiner bisherigen Ausgestaltung je von Fahrzeugen genutzt würde, die höher als 3.4 Meter sind. Die weitere pauschale Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin mit der gewählten Durchfahrtshöhe die
Grösse des Wendeplatzes beeinflussen wolle, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze; darauf ist nicht einzutreten. Gelangt das Obergericht auf die beschriebene Weise zum (positiven) Beweisergebnis, dass der Beschwerdeführer kein plausibles Interesse an einer Durchfahrt mit einer lichten Höhe von mehr als 3.6 Metern habe, so ist auch die Frage nach der Substanziierungslast der Beschwerdegegnerin gegenstandslos (Urteil 5A 182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 5.2 mit Hinweisen).
An alledem ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen und die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf die Verlegung der Dienstbarkeit www (Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 736 - 1 Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
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1 | Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen. |
2 | Ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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die der Eigentümer des belasteten Grundstücks für die Zukunft fordert. Ausgehend von der besagten Erkenntnis kann die von der Beschwerdegegnerin geforderte Wegführung mit einer Höhenbeschränkung auf 3.6 Meter für den Beschwerdeführer als Eigentümer des herrschenden Grundstücks sss objektiv betrachtet keine Verschlechterung bedeuten, die das Mass dessen überschreitet, was er mit Blick auf die Eignung der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen neuen Stelle im Sinne von Art. 742 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
3 | ...624 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 742 - 1 Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
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1 | Wird durch die Ausübung der Grunddienstbarkeit nur ein Teil des Grundstückes in Anspruch genommen, so kann der Eigentümer, wenn er ein Interesse nachweist und die Kosten übernimmt, die Verlegung auf eine andere, für den Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle verlangen. |
2 | Hiezu ist er auch dann befugt, wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch auf eine bestimmte Stelle gelegt worden ist. |
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5.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Sinn als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn