Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 936/2012
Urteil vom 14. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Herrn lic. iur. Dr. sc. tech. Renato Cettuzzi,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 10. August 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1956 geborene X.________ war seit 1981 in der Abteilung Sicherheit der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) angestellt, seit 1991 als Leiter des Nachtdienstes und der Erstintervention. Am 9. September 2003 erstattete die ETHZ Strafanzeige gegen X.________ und stellte ihn per sofort frei. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 kündigte der Präsident der ETHZ das Arbeitsverhältnis auf den 30. April 2004 wegen Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 bestätigte die ETH-Beschwerdekommission die Gültigkeit der Kündigung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Am 30. August 2004 stellte die ETHZ X.________ ein auf den 13. Juli 2004 datiertes Arbeitszeugnis aus, worin u.a. angegeben war, das Arbeitsverhältnis ende "per heutigem Datum". Am 2. Januar 2007 erhob X.________ beim ETH-Rat Aufsichtsbeschwerde wegen Falschbeurkundung und Ausstellens eines codierten Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 23./24. Mai 2007 wies der ETH-Rat die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit er darauf eintrat, nahm aber Vormerk, dass die ETHZ bereit sei, das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu korrigieren und als Enddatum der Anstellung den 30. April 2004 aufzuführen. Am 14. Juni 2007 erhielt X.________ ein neue Version des ansonsten unveränderten Arbeitszeugnisses, das weiterhin das Datum des 13. Juli 2004 trug, worin aber als Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neu der 30. April 2004 angegeben wurde.
A.c Mit zwei Einstellungsverfügungen vom 22. August 2006 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das gegen X.________ eingeleitete Strafverfahren ein, auferlegte ihm aber die Kosten von je Fr. 410.-, da er die Untersuchung zumindest teilweise durch leichtfertiges Benehmen verursacht habe.
A.d Mit Gesuch vom 2. November 2006 beantragte X.________ die Revision des Entscheids der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Juli 2004 betreffend die Gültigkeit der Kündigung. Nachdem die Beschwerdekommission zunächst das Revisionsgesuch abgewiesen hatte, hiess das Bundesgericht dieses letztinstanzlich mit Urteil vom 3. April 2009 (1C 513/2008) gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die ETH-Beschwerdekommission zurück. Mit Entscheid vom 3. November 2009 stellte diese wiederum die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Oktober 2003 fest und wies die Anträge auf Weiterbeschäftigung und Ausrichtung einer Abgangsentschädigung ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess mit Entscheid vom 9. Juli 2010 (A- 7764/2009) die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit es darauf eintrat; es hob den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 3. November 2009 auf und bestätigte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. April 2004 (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies verpflichtete es die ETHZ, X.________ infolge unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe eines Bruttojahreslohnes zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 1. Mai
2004 auszurichten (Dispositiv-Ziffer 2). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011 (8C 722/2010) insofern teilweise gut, als die Entschädigung auf 1 1/2 Bruttojahreslöhne festgesetzt wurde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
B.
B.a Am 21. Juni 2007 stellte X.________ bei der ETHZ einen "Antrag auf Schadenersatz und Genugtuung wegen Urkundenfälschung und Ausstellung eines codierten Arbeitszeugnisses sowie falscher Aussage in einem Verwaltungsverfahren". Er begründete diesen Antrag damit, das am 30. August 2004 ausgestellte Zeugnis sei falsch und widerrechtlich und habe dazu geführt, dass etwa 250 Bewerbungen, bei denen er das Arbeitszeugnis verwendet habe, erfolglos verlaufen seien. Mit Verfügung vom 18. Juli 2007 trat die ETHZ auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung nicht ein.
B.b Dagegen erhob X.________ mit Eingabe vom 20. August 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die ETHZ anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geforderten Schadenersatz und die Genugtuung zu leisten sowie ein Arbeitszeugnis auszustellen, das ihm die Stellensuche nicht verunmögliche. Eventuell sei die Sache an die ETHZ zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung materiell einzutreten. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin quantifizierte X.________ mit nachgebesserter Beschwerdeschrift vom 29. August 2007 seine Forderungen wie folgt:
"1. Alle seit dem 1. August 2004 bis zur Rechtskraft des Urteils entgangenen Monatslöhne und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, monatlich nachschüssig verzinst zum Satz von 5% p.a.
2. Eine Entschädigung im Umfang von drei Jahreslöhnen, zuzüglich 5% Zins ab Rechtskraft des Urteils, für den gegenüber 250 potentiellen Arbeitgebern erlittenen Imageschaden und die verursachte Abwesenheit von fast drei Jahren aus dem Arbeitsmarkt, mit der damit verbundenen Schwierigkeit, jetzt eine neue Stelle zu finden.
3. Eine Genugtuung im Umfange von einem Jahreslohn, zuzüglich 5% Zins ab Rechtskraft des Urteils, für den moralischen Schaden dadurch verursacht, dass der Kläger gezwungen wurde, seit Dezember 2006 von der Grosszügigkeit von Freunden und Bekannten mit dem Existenzminimum zu leben, unter Verzicht auf alles, was für das Überleben absolut erforderlich war.
4. Der z.Z. nicht bezifferbare Schaden, dadurch entstanden, dass der Kläger wegen der durch das gefälschte Arbeitszeugnis verursachten Arbeitslosigkeit gezwungen war, seine Wohnung in Via al Parco 4, 6644 Orselina, part. RFD n. 235, PPP 9054, (in Miteigentum mit seinem Bruder) zu verkaufen, berechnet als Differenz zwischen dem seinerzeit erzielten Kaufpreis und dem Kaufpreis derselben Wohnung oder eines vergleichbaren Objekts im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, unter Berücksichtigung aller Kosten, Honorare, Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstiger Spesen.
5. Eine angemessene Parteientschädigung, deren Bezifferung dem Ermessen des Gerichts überlassen wird."
In der Begründung bezifferte X.________ den Wert der Position 1 mit Fr. 372'917.45, den Wert der Position 2 mit Fr. 310'401.90, den Wert der Position 3 mit Fr. 103'467.30, total mithin Fr. 786'786.65 (bis zum 31. August 2007). Der Wert der Position 4 könne nicht beziffert werden, die Höhe der Position 5 müsse das Gericht festsetzen.
B.c Das Bundesverwaltungsgericht sistierte das Verfahren mit Blick auf das Verfahren A-7764/2009 (vorne Lit. A.d). Nach Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils 8C 722/2010 vom 25. Mai 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens auf, da rechtskräftig über die Zulässigkeit der Kündigung und die Höhe der Abgangsentschädigung entschieden worden sei. Mit Blick auf zwei weitere beim EFD und der ETHZ pendente Staatshaftungsverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. März 2012 unter anderem fest, dass es - zumindest im heutigen Zeitpunkt - zwar (noch) nicht für die beiden Verfahren zuständig sei, es jedoch im Interesse aller Beteiligten sei, eine Gesamtlösung für alle Verfahren zu finden. Beide Parteien wurden ersucht, sich innert Frist zu äussern, ob sie zur aktiven Teilnahme an Vergleichsgesprächen oder an einer Mediation über die vergleichsweise Erledigung aller hängigen Verfahren bereit seien. Dieser vom Bundesverwaltungsgericht initiierte Versuch einer gütlichen Einigung scheiterte.
B.d Mit Urteil vom 10. August 2012 erkannte das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
"1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat die zweite Version des Arbeitszeugnisses, das dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 ausgehändigt wurde, auf den 30. April 2004 rückzudatieren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
Zudem auferlegte das Bundesverwaltungsgericht X.________ Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- (Ziff. 2) und sprach ihm zu Lasten der ETHZ eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu (Ziff. 3).
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, worin er die Aufhebung des letztgenannten Urteils beantragt und das vorinstanzlich mit Eingabe vom 29. August 2007 gestellte Rechtsbegehren (vorne lit. B.b) erneuert. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die ETHZ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. X.________ äussert sich zur Beschwerdeantwort der ETHZ.
Erwägungen:
1.
1.1 Gegen den Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Staatshaftung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
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1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig: |
a | auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt; |
b | auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2011 (Verfahren 8C 722/2010) steht rechtskräftig fest, dass die per 30. April 2004 ausgesprochene Kündigung unbegründet und damit nichtig im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 14 Auf Amtsdauer gewählte Personen - 1 Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
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1 | Für Personen, die auf Amtsdauer gewählt werden, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen. |
2 | Fehlen spezialgesetzliche Regelungen, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes unter Vorbehalt der folgenden Abweichungen: |
a | Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet, die der Zustimmung der gewählten Person bedarf. |
b | Die Vorschriften dieses Gesetzes und des OR47 über die ordentliche Kündigung sind nicht anwendbar. |
c | Die Wahlbehörde kann von einer Wiederwahl absehen, wenn dafür sachlich hinreichende Gründe vorliegen; verfügt sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer die Nichtwiederwahl, so gilt die betreffende Person als wiedergewählt; im Beschwerdeverfahren sind Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe a und 2 sowie Artikel 34c Absatz 1 Buchstaben a, b und d und 2 anwendbar. |
d | Die gewählte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen. |
3 | Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt werden. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
|
1 | Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt. |
2 | Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen. |
3 | Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn: |
a | sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht; |
b | das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat. |
4 | Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen. |
5 | Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn. |
6 | Die Ausführungsbestimmungen: |
a | legen den Rahmen für die Entschädigungen fest; |
b | regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht. |
auf die Datierung gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Formulierung des Arbeitszeugnisses keinen Antrag mehr. Diese bildet somit nicht mehr Streitgegenstand. Zur Diskussion steht einzig die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung.
1.3 Die ETHZ ist mit ihrer Verfügung vom 18. Juli 2007 auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers infolge Verjährung nicht eingetreten. In Wirklichkeit hat die ETHZ damit nicht einen Nichteintretens-, sondern einen materiellen Abweisungsentscheid gefällt. Da Verfügungen nicht nach ihrer manchmal fehlerhaften Formulierung, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt zu interpretieren sind, hat die Vorinstanz mit Recht die Sache materiell beurteilt.
1.4 Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung des Bundesrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
2.1 Für den Schaden, den ein Angestellter der ETHZ in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die ETHZ ohne Rücksicht auf das Verschulden des Angestellten; wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat zudem bei Verschulden des Angestellten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]; Art. 5 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz ETH-Gesetz Art. 5 Autonomie - 1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
|
1 | Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. |
2 | Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt. |
3 | An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit. |
4 | ...13 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
2.2 Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
|
1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
2.3 Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist (BGE 132 III 715 E. 2.2). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 123 III 110 E. 3a; 119 Ib 334 E. 5b S. 345; Urteil 2C 834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3). Der Schaden und der natürliche Kausalzusammenhang betreffen Tatfragen (BGE 132 III 715 E. 2.2; 130 III 591 E. 5.3; 128 III 174 E. 2b; Urteil 2C 834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3), hinsichtlich derer die Beweislast beim Geschädigten liegt (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
2.2; 123 III 110 E. 2 und 3a; Urteil 2C 834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3).
2.4 Die Haftung erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 20 - 1 Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42 |
|
1 | Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts41 über die unerlaubten Handlungen.42 |
2 | Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung. 43 |
3 | Bestreitet in den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 der Bund den Anspruch oder erhält der Geschädigte innert dreier Monate keine Stellungnahme, so hat dieser innert weiterer sechs Monate bei Folge der Verwirkung Klage einzureichen.44 |
3.
Der Beschwerdeführer leitet seinen Schadenersatz- und Genugtuungsanspruch daraus ab, dass das am 30. August 2004 ausgestellte Zeugnis codierte Aussagen enthalten und auf eine fristlose Entlassung hingedeutet habe. Aufgrund dieses Zeugnisses sei es ihm verunmöglicht gewesen, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der Anspruch nicht verwirkt, da der Beschwerdeführer erst am 22. Juni 2006, nach Konsultation eines Experten, die schädlichen Auswirkungen des Arbeitszeugnisses erkannt habe. Sodann habe die Formulierung, das Arbeitsverhältnis ende "per heutigem Datum", zusammen mit dem angegebenen Datum des 13. Juli 2004 (einem Mittwoch), gegenüber potentiellen Arbeitgebern einzig den unzutreffenden Schluss zugelassen, der Beschwerdeführer sei fristlos entlassen worden. Dies verstosse gegen den im Bundespersonalrecht analog anwendbaren Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. |
|
1 | Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. |
2 | Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. |
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 3 - 1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
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1 | Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. |
2 | Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen. |
3 | Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. |
4 | Sobald ein Dritter vom Bund Schadenersatz begehrt, hat der Bund den Beamten, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, sofort zu benachrichtigen. |
Indessen werde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der adäquate Kausalzusammenhang nicht bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7764/2009 vom 9. Juli 2010 festgestellt. Dem Arbeitszeugnis komme vor allem in der Phase der ersten Vorselektion ein hoher Stellenwert zu, in welcher entschieden werde, ob ein Stellenbewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werde; sei diese erste Hürde genommen, könne ein persönlicher, meist entscheidender Eindruck vom Kandidaten gewonnen werden. Vorliegend sei der Beschwerdeführer trotz dem strittigen Arbeitszeugnis zu verschiedensten Bewerbungsgesprächen eingeladen worden; das zeige, dass das Zeugnis nicht bewirkt habe, die jeweiligen Arbeitgeber davon abzuhalten, den Beschwerdeführer zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Im Rahmen dieser Gespräche habe er die Möglichkeit gehabt, einen überzeugenden Eindruck zu hinterlassen. Es misslinge ihm daher der Beweis, dass das strittige Zeugnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geführt habe, dass seine Stellenbewerbungen erfolglos geblieben seien. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer verschiedene, von hochrangigen ETH-Persönlichkeiten verfasste
Referenzschreiben ins Recht gelegt, die sich positiv über ihn äusserten und die er im Rahmen von Bewerbungsverfahren hätte einbringen können. Im Ergebnis müsse ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitszeugnis und der Beschäftigungslosigkeit des Beschwerdeführers verneint werden; ebenso sei der geltend gemachte Schaden nicht bewiesen. Überdies habe der Beschwerdeführer in Bezug auf die Genugtuungsforderung nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Arbeitszeugnis seine Persönlichkeit in schwerer Weise beeinträchtigt haben solle, weshalb die weiteren Voraussetzungen für eine Genugtuung nicht mehr geprüft werden müssten.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Widerrechtlichkeit des ersten, am 30. August 2004 ausgestellten Zeugnisses damit, dieses habe den Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer sei fristlos entlassen worden. Die zweite, am 14. Juni 2007 ausgestellte Fassung des Zeugnisses wird von der Vorinstanz als "problematisch" beurteilt, weil Ausstellungsdatum und Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stark differierten, wodurch der Aussagewert des Zeugnisses geringer eingestuft werde. Hingegen stellt die Vorinstanz nicht fest, auch durch dieses zweite Zeugnis werde noch der Eindruck einer fristlosen Kündigung erweckt. Die übrigen Formulierungen des Zeugnisses werden vom Beschwerdeführer zwar - wenn auch eher beiläufig - kritisiert, sind aber klarerweise nicht widerrechtlich, sondern bewegen sich im Ermessensspielraum des Arbeitgebers. Zu prüfen ist somit einzig, ob der mit der ersten Fassung des Zeugnisses erweckte Eindruck der fristlosen Kündigung natürlich und adäquat kausal zum geltend gemachten Schaden ist.
3.3 Die Vorinstanz scheint mit ihren Erwägungen davon auszugehen, dass derjenige, der Schadenersatz geltend macht, auch den adäquaten Kausalzusammenhang zu beweisen habe. Dies ist unzutreffend, da die Adäquanz als Rechtsfrage (E. 2.3) nicht zu beweisen ist und insoweit daher nicht die Beweislastregeln gelten. Ungeachtet dessen geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass die Vorinstanz auch die Tatfrage verneint, ob der natürliche Kausalzusammenhang bewiesen sei, und diesbezüglich von einer korrekten Beweislastverteilung zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeht (E. 2.3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in viererlei Hinsicht:
4.1.1 Erstens sei die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend, im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2010 werde nicht festgestellt, dass die Beschäftigungslosigkeit lediglich auf das Arbeitszeugnis zurückgehe.
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil Streitgegenstand in jenem Urteil nur die Gültigkeit der Kündigung und die Abgangsentschädigung waren, nicht aber ein Schadenersatzbegehren infolge des Arbeitszeugnisses. Ausführungen, die ein Gerichtsurteil ausserhalb des Streitgegenstands macht, können in einem anderen Verfahren, welches einen anderen Streitgegenstand betrifft, von vornherein nicht als verbindliche Sachverhaltsfeststellungen betrachtet werden. Zudem hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, dass in der vom Beschwerdeführer angerufenen Aussage des Urteils der Zusammenhang zwischen Zeugnis und Stellenlosigkeit relativiert wird.
4.1.2 Zweitens sei die Aussage der Vorinstanz, es hätten verschiedenste Bewerbungsgespräche stattgefunden, wirklichkeitswidrig und widersprüchlich: Es hätten in Wirklichkeit nur drei Gespräche stattgefunden. Widersprüchlich sei die Behauptung sodann, weil die Vorinstanz davon ausgehe, dass die Tücken des Zeugnisses für jedermann erkennbar gewesen seien; indem das Gericht aber die Verwirkung verneinte, habe es zugegeben, dass die Codierungen nicht für jedermann ersichtlich seien, also auch für manchen Arbeitgeber nicht. Diese Rüge dringt nicht durch: Im Gegenteil bestätigt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, wenn er vorbringt, auch für manchen Arbeitgeber sei die Codierung des Arbeitszeugnis nicht ersichtlich gewesen: Denn wenn ein Arbeitgeber die Codierung nicht als solche erkennt, kann diese für die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers auch nicht kausal gewesen sein.
4.1.3 Drittens habe er die Referenzschreiben der ETH-Persönlichkeiten seinen Bewerbungsschreiben durchaus beigelegt, doch seien diese erst zwischen Januar und April 2007 ausgestellt worden.
Diese Darstellung trifft zu; die Referenzschreiben konnten deshalb erst ab 2007 den Bewerbungsschreiben beigelegt werden. Indessen ist damit die Entscheiderheblichkeit dieser Tatsache (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
4.1.4 Viertens habe die Vorinstanz die Feststellung im Urteil des Bundesgerichts 8C 722/2010 vom 25. Mai 2011 nicht berücksichtigt, wonach die Professoren Ursprung und Nüesch über die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers höchstens bis 1997 hätten Aussagen machen können; deshalb hätten die Referenzschreiben dieser Professoren die nachteiligen Wirkungen des Arbeitszeugnisses nicht neutralisieren können.
Diese Rüge geht fehl: Denn auch die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die Referenzschreiben attestierten, dass der Beschwerdeführer "zumindest bis Ende der 1990er-Jahre" der ETH treu und loyal gedient habe.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Vorinstanz habe ihm vorgeworfen, er habe den Kausalzusammenhang nicht genügend substantiiert, obwohl der von ihm eingereichte Kommentar des Experten Markus Schär von der Firma OTP Organisation & Training Partners AG (OTP) eindeutig festgestellte habe, auf Grund des Arbeitszeugnisses werde der Beschwerdeführer es "ausserordentlich schwer haben, eine neue Anstellung im Sicherheitsbereich sowie auch in anderen Bereichen zu finden".
Die Vorinstanz hat sich in der Tat zu dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich geäussert. Indessen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Kündigung (Urteil 8C 722/2010 E. 9.3) jedenfalls nicht als widerrechtlich bezeichnet werden können. Teilweise ist die Stellungnahme irreführend, so indem sie ausführt, der Dank für die ausgezeichnete Leistung werde verschwiegen, obwohl das Zeugnis wörtlich die "langjährige Mitarbeit" verdankt. Unverständlich ist sodann die Aussage in der Stellungnahme, nach 23 Dienstjahren müsse erwartet werden können, dass man mit den Leistungen "jederzeit ausserordentlich zufrieden" gewesen sei; langjährige Anstellung bedeutet keineswegs, dass der Arbeitgeber mit der Leistung ausserordentlich zufrieden sein müsste. Insgesamt kann die Stellungnahme der OTP nicht als beweistaugliches Gutachten für den Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Formulierung des Zeugnisses und dem Scheitern der Bewerbungen betrachtet werden.
4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Beweis für den Kausalzusammenhang kaum zu erbringen sei. Den bestehenden Beweisschwierigkeiten hat die Vorinstanz jedoch Rechnung getragen, indem sie nicht das Regelbeweismass, sondern nur das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewendet hat (E. 9.5 des angefochtenen Entscheides). Eine weitergehende Herabsetzung des Beweismasses würde auf eine Umkehr der Beweislast hinauslaufen, was nicht zulässig ist (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteile 4A 298/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.1; 4A 338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.1).
4.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er habe bis zur Ausstellung des Zeugnisses am 30. August 2004 während mehrerer Wochen überhaupt kein Zeugnis gehabt, um sich zu bewerben. Für diese Zeit erhält er jedoch aufgrund des Urteils 8C 772/2010 vom 25. Mai 2011 eine Abgangsentschädigung, so dass ihm insoweit kein Schaden entstanden ist.
4.5 Insgesamt ist somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Zeugnis und der Arbeitslosigkeit bzw. dem Scheitern der Stellenbewerbungen sei nicht bewiesen, nicht offensichtlich unrichtig. Bei dieser für das Bundesgericht verbindlichen Sachlage (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz sein Genugtuungsbegehren mangels Substantiierung abgewiesen habe. Er bringt vor, nach allgemeiner Lebenserfahrung seien sein Leidensweg und seine seelische Belastung klar, die sich aus den jahrelangen erfolglosen Arbeitsbemühungen, der leichtfertig gegen ihn erhobenen Strafanzeige, der nichtigen Kündigung nach 23 Jahren treuen Dienstes, den Verleumdungen und Falschanschuldigungen und den jahrelangen Rechtsstreitigkeiten ergäben. Er übersieht dabei, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die gesamten Umstände im Zusammenhang mit seiner Kündigung sind (vgl. vorne E. 1.2); er hat dafür eine Abgangsentschädigung enthalten, bei deren Bemessung das Bundesgericht die Nichtigkeit der Kündigung, deren Gesamtumstände und namentlich auch die Mängel der gegen den Beschwerdeführer geführten Administrativuntersuchung berücksichtigt hat. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig um die darüber hinausgehenden staatshaftungsrechtlichen Folgen des Arbeitszeugnisses (E. 1.2). Hat dieses nicht kausal zu den Nichtanstellungen geführt (E. 4), so können auch die seelischen Belastungen, die sich aus der Arbeitslosigkeit ergeben, nicht dem Zeugnis angelastet werden. Die
Formulierung des Zeugnisses als solche kann nicht als schwer wiegende Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12 |
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1 | Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12 |
2 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13 |
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 Abs. 3 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein