Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-7731/2006
{T 0/2}

Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung:
Richter: Eduard Achermann
Richter: Francesco Parrino
Richterin: Franziska Schneider
Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti

O_______ C_______,
vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Jurastrasse 15, Postfach 3231, 2500 Biel,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission, c/o Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF), Passerelleprüfungen, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz,

betreffend

Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen - Ergänzungsprüfung für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellen-Prüfung), Verfügung vom 13. September 2006.

Sachverhalt:
A. O_______ C_______ (im Folgenden Beschwerdeführer) hat vom 28. August bis 5. September 2006 an der Berner Maturitätsschule für Erwachsene BME die Ergänzungsprüfungen "Passerelle Berufsmatur - universitäre Hochschulen" abgelegt. Dabei hat er folgende Noten erzielt:
Erstsprache Deutsch 3
Zweitsprache Französisch 4.5
Mathematik 2.5
Bereich Naturwissenschaften 5
Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 4.5.
Das Punktetotal betrug: 19.5.
B. Mit Verfügung vom 13. September 2006 teilte die Schweizerische Maturitätskommission (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf dieses Prüfungsergebnis und die Bestehensnormen gemäss Art. 11 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (SR 413.14, nachfolgend Verordnung vom 19. Dezember 2003) mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Eine der Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung bildet nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 19. Dezember 2003 ein Total von 20 Punkten.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2006 beim Eidgenössischen Departement des Innern (nachfolgend EDI) Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Schweizerischen Maturitätskommission sei aufzuheben, und die Prüfungsresultate seien neu zu bewerten. Jedes Prüfungsfach sei durch zwei unabhängige, nicht an der Prüfung beteiligte Experten überprüfen zu lassen, und es sei anschliessend über die Prüfung neu zu befinden. Des Weiteren sei ihm Einsicht in sämtliche Prüfungsresultate und Berichte zu geben.
Als vorsorgliche Massnahme beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm zu gestatten, sich an der Universität Bern zu immatrikulieren.
Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Prüfungsprozesse seien nicht transparent, die Prüfungsfragen hätten teilweise nicht dem erlernten Stoff entsprochen, die Notengebung sei nicht nachvollziehbar und es sei nicht auszuschliessen, dass die Examinatoren relevante Details übersehen hätten. Zudem sei er im Unterricht nur ungenügend auf die Prüfung vorbereitet worden.
Zur Begründung der beantragten vorsorglichen Massnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner gewünschten Studienrichtung, der Humanmedizin, bereits den Eignungstest für medizinische Studiengänge erfolgreich absolviert, wodurch ihm für das Studienjahr 2006/2007 an der Universität Bern ein Studienplatz in der Humanmedizin zugeteilt worden sei. Deshalb müsse er sich rechtzeitig immatrikulieren können.
D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 entsprach das EDI dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen und verwies ihn dazu an das Staatssekretariat für Bildung und Forschung SBF.
E. Auf den Antrag betreffend eine vorsorgliche Immatrikulation an der Universität Bern trat das EDI mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit nicht ein und verwies den Beschwerdeführer an die zuständige Fakultät der Universität Bern.
F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2006 an das EDI ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung. Er machte geltend, er sei im Fach Deutsch über einen Teil des in den Richtlinien vorgesehenen Stoffes nicht geprüft worden.
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die von ihr eingeholten Stellungnahmen des Prüfungsleiters und Delegierten für Passerellefragen, des Rektors der Berner Maturitätsschule für Erwachsene (BME), der Lehrpersonen sowie der Experten, denen sie sich anschloss. Der Delegierte für Passerellefragen und der Rektor der BME bestätigten aufgrund der Stellungnahmen der Experten und Fachlehrer übereinstimmend die korrekte Durchführung und Bewertung der Prüfung des Beschwerdeführers und beantragten die Abweisung der Beschwerde. Der Rektor der BME bestätigte allerdings den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand betreffend die Prüfung im Fach Deutsch. Die BME sei vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung mit Brief vom 23. Dezember 2005 auf die Problematik hingewiesen worden. Die BME ihrerseits habe die Kandidaten im Januar 2006 über die Deutschlehrer informiert.
H. Mit Verfügung vom 15. November 2006 entband das EDI den Beschwerdeführer von der Leistung eines Kostenvorschusses, lehnte aber das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ab, weil der Beschwerdeführer selbst in der Lage sei, sich, wenn nötig, noch einmal zum Prüfungsverlauf zu äussern.
I. Mit Eingabe vom 21. November 2006 liess der Beschwerdeführer über seinen Anwalt nochmals das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung des von ihm inzwischen zugezogenen Anwalts stellen.
J. Aufgrund dieses erneuten Gesuchs kam das EDI mit Verfügung vom 27. November 2006 auf dessen Entscheid vom 15. November 2006 zurück und bewilligte dem Beschwerdeführer gemäss Art. 65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unentgeltliche Rechtspflege und bestimmte den vom Beschwerdeführer mandatierten Anwalt als Rechtsbeistand.
K. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 überwies das EDI die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht.
L. Am 9. Januar 2007 informierte das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBF) das Bundesverwaltungsgericht, dass das EDI drei gleich lautende Beschwerden betreffend dieselbe Schule teilweise gutgeheissen habe, weshalb für die Rekurrenten - und je nach Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht allenfalls auch für den Beschwerdeführer - Gelegenheit zur Wiederholung der Prüfung bestehe.
M. Mit Replik vom 12. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Note im Fach Deutsch sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach Deutsch innert nützlicher Frist zu wiederholen. Zur Begründung verwies er auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Insbesondere machte er nochmals geltend, er habe für das Fach Deutsch gemäss Prüfungsreglement beide Prüfungsteile, Textinterpretation sowie Fragestellung über die Maturitätsarbeit, vorbereitet. An der Prüfung sei jedoch der zweite Teil nicht geprüft worden, nachdem das Reglement im Verlauf des Schuljahres ohne seine Kenntnis geändert worden sei. Wäre er informiert gewesen, so hätte er sich auf den einen Prüfungsstoff konzentrieren und entsprechend mehr Zeit in die Vorbereitung der Textinterpretation investieren können. Dadurch hätte er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine bessere Note als eine 3 erzielen können. Deshalb sei ihm Gelegenheit zu geben, die Prüfung im Fach Deutsch zu wiederholen, so dass er sein Studium termingerecht im Herbst 2007 beginnen könne.
N. Der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 25. April 2007 Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik gegeben, doch hat sich diese nicht vernehmen lassen.
O. Mit Verfügung vom 30. April 2007 wurde den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben. Innert Frist erfolgten keine Ausstandsbegehren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen über das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerelle Berufsmatur-Universitäre Hochschulen" unterlagen bis zum 31. Dezember 2006 gemäss Art. 12 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 unter Verweis auf Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12) der Beschwerde an das EDI.
Mit der Verordnung vom 8. November 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege (AS 2006 4705) wurde Art. 29 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung dahingehend geändert, dass sich das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kommission nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet.
1.2 Die Beurteilung der am 1. Januar 2007 beim EDI hängigen Beschwerden wird gestützt auf Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) vom Bundesverwaltungsgericht übernommen, sofern es zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. f VGG, nachdem wie hier keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.
1.3 Nach Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern das VGG nichts Abweichendes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Vorinstanz form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).
1.5 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.6 Da der Beschwerdeführer vom EDI von der Leistung eines Kostenvorschusses entbunden und die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann der Beschwerdeführer mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen.
2.2 Bei der Beurteilung von Examensleistungen auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indes besondere Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungen durch Examinatoren und Experten ab. Derartige Bewertungen sind nur schwer überprüfbar, weil der Beschwerdeinstanz zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. Sie prüft daher lediglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, so dass der Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erschiene.
Soweit aber die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist oder soweit Verfahrensmängel gerügt werden, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (Bundesgerichtsurteil 2P.311/2004 vom 31. August 2005, ferner BGE 121 I 225 E. 4b; 118 Ia 488 E. 4c; 106 Ia 1 E. 3; 105 Ia 190 E. 1; VPB 59.76 E. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer bestritt ursprünglich die Bewertung sämtlicher geprüfter Fächer sowie die Gesamtpunktzahl und beantrage eine Neubewertung. Dabei rügte er sowohl den Prüfungsablauf wie auch die Beurteilung der Examensleistungen durch die Experten. Im Verlauf des Verfahrens änderte der Beschwerdeführer seine Begehren und beschränkte den Streitgegenstand auf die Prüfung in der Erstsprache Deutsch. Die weiteren Beschwerdeanträge hielt er nicht mehr aufrecht.
Hinsichtlich der Prüfung im Fach Deutsch rügte der Beschwerdeführer nicht direkt die Bewertung, sondern den Prüfungsablauf, welcher zu dieser Bewertung geführt hatte.
Er rügt, er sei nicht gehörig darüber informiert worden, dass die ihm bei der Prüfungsanmeldung als massgeblich bezeichneten Richtlinien geändert worden seien, wodurch sich der Prüfungsinhalt nachträglich unzulässigerweise verändert habe. Er habe sich daher unverschuldeterweise nicht genügend auf die Prüfung vorbereiten können beziehungsweise nicht in gleicher Weise wie Prüflinge, welchen die Änderung der Richtlinien bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht damit eine unrichtige Anwendung der massgeblichen Richtlinien geltend.
2.4 Diese Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf Verfahrensfragen und sind nach der erwähnten Rechtsprechung und Praxis mit freier Kognition zu prüfen.
2.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 erlässt die Schweizerische Maturitätskommission in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien, welche inbesondere das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien enthalten (Bst. c).
Die für die Jahre 2005 bis 2006 erlassenen (und inzwischen bis zum 31. Dezember 2007 verlängerten) Richtlinien "Passerelle Berufsmatur - universitäre Hochschulen" (definitive Version vom 2. September 2004) sehen vor (vgl. S. 5 ff.), dass das Prüfungsverfahren in der Erstsprache zwei gleichwertige Prüfungsziele umfasst, welche mit Anweisungen versehen sind. Der erste Teil besteht aus einer Textinterpretation von Auszügen aus zwei literarischen Werken, welche für die Prüfungsperiode jeweils festgelegt werden. Der zweite Teil umfasst eine Fragestellung über die Maturitätsarbeit bzw. über das interdisziplinäre Projekt (Ziff. II). Beide Teile werden nach eigenen Kriterien bewertet Ziff. III).
2.6 Wie der Beschwerdeführer geltend macht und auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird, bestand die Prüfung 2006 nur aus dem ersten Teil, während auf den zweiten Prüfungsteil verzichtet wurde. Zur Begründung dieser Änderung des vorgesehenen Prüfungsablaufs beruft sich die BME in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2006 auf ein Schreiben des SBF datiert vom 23. Dezember 2005. Danach habe dieses mitgeteilt, dass für die Prüfungen 2006 der in den massgeblichen Richtlinien vorgesehene zweite Prüfungsteil wegfalle und dafür der erste Prüfungsteil entsprechend umfangreicher zu gestalten sei. Der Grund liege darin, dass ein beträchtlicher Teil der Kandidatinnen und Kandidaten gar keine Maturitätsarbeit bzw. kein interdisziplinäres Projekt verfasst hatten. Dies hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2006 bestätigt.
2.7 Diese Änderung hatte zur Folge, dass die Kandidaten über einen Teil des Prüfungsstoffes nicht zu prüfen waren und insoweit auch nur ein Teil der Bewertungskriterien anzuwenden war.
Eine derart einschneidende Änderung des Prüfungsablaufs musste von der Vorinstanz, welche für die Einhaltung der Bedingungen für die Prüfung verantwortlich war (vgl. Richtlinien, Ingress, Grundsatz), allen Betroffenen rechtzeitig mitgeteilt werden. Da die Vorinstanz aus der Änderung des Prüfungsablaufs Rechte ableitet, ist auch sie für den Nachweis verantwortlich, dass die entsprechende Mitteilung alle Kandidaten und Kandidatinnen rechtzeitig erreicht hat.
Der Beschwerdeführer macht indes geltend, keine Kenntnis erhalten zu haben, was die Vorinstanz unter Berufung auf die Stellungnahme der BME vom 2. November 2006 bestreitet. In dieser Stellungnahme führt der Rektor der BME aus, die Kandidaten bereits im Januar 2006 über die Deutschlehrer darüber informiert zu haben. Diese Aussage bestätigt der Deutschlehrer U_______ H_______ in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2006 in allgemeiner Weise. Der Hauptexperte im Fach Deutsch, H_______ H_______, äussert sich dazu in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 nicht. Seinen Ausführungen kann aber entnommen werden, dass der Prüfungsablauf nicht in jeder Hinsicht korrekt war. So sagt er deutlich:
"...Die einzelnen Beschwerdepunkte lassen Schwachstellen der Passerelle-Prüfung deutlich erkennen, man könnte auch sagen: sie decken eine Misere auf."
Mit der Erklärung des Rektors der BME, welche bloss die Auftragserteilung an die Deutschlehrer festhält, ist dieser Nachweis nicht erbracht. Der Deutschlehrer hat festgehalten, dass die Änderung des Prüfungsablaufs nicht in den Verantwortungsbereich des Deutschlehrers falle und die Änderung den Studentinnen und Studenten im Übrigen frühzeitig kommuniziert worden sei. Eine Bestätigung, dass alle Studentinnen und Studenten Kenntnis der Änderung des Prüfungsablaufs erhalten haben, ist mit dieser allgemeinen Aussage angesichts der Bedeutung der Änderung im Prüfungsablauf indes nicht erbracht.
Der Beschwerdeführer durfte daher davon ausgehen, dass in der Prüfung Erstsprache Deutsch entsprechend den Richtlinien beide Teile geprüft würden.
2.8 Nach dem Gesagten entsprach die durchgeführte Prüfung nicht den Richtlinien gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Bewertung im Fach Deutsch aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu geben, diese Prüfung nach den ihm inzwischen bekannten neuen Richtlinien zu wiederholen. Die übrigen Noten, die nicht mehr Streitgegenstand bilden, bleiben unverändert. Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigenmit Schreiben vom 9. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie in Bezug auf andere Rekurrenten, deren Beschwerden gutgeheissen worden seien, eine Prüfungswiederholung in die Wege geleitet habe.
2.9 Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzuräumen, die Prüfung im Fach Deutsch im Sinne der Erwägungen zu wiederholen.
3.
3.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE aufgrund der eingereichten Honorarnote des amtlichen Anwalts auf Fr. 2'606.60 (inkl. MWST) festgelegt.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Ausrichtung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 500.-- für die eigenen Aufwendungen und Auslagen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargetan, dass ihm notwendige und unverhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG) oder notwendige Auslagen (Art. 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) erwachsen seien. Dieser Antrag wird deshalb abgewiesen.
3.3 Der unterlegenen Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).
4. Dieses Urteil ist letztinstanzlich und kann nicht mehr anfochten werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird insoweit aufgehoben, als sie die Note 3 in der Erstsprache Deutsch betrifft und das Nichtbestehen der Prüfung festgehalten wird.
3. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Prüfung in der Erstsprache Deutsch zu wiederholen.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'606.60 (inkl. MWST) zugesprochen.
5. Der weiter gehende Antrag auf Ausrichtung einer Aufwand- und Auslagenentschädigung an den Beschwerdeführer wird abgewiesen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7. Dieses Urteil wird eröffnet (je mit Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer
- der Vorinstanz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Versand am:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-7731/2006
Date : 14. Mai 2007
Published : 03. September 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Mittelschule
Subject : Maturelle Ergänzungsprüfung (Passerelleprüfung), Verfügung vom 13. September 2006


Legislation register
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 9  13
VwVG: 48  49  50  52  63  64  65
BGE-register
105-IA-190 • 106-IA-1 • 118-IA-488 • 121-I-225
Weitere Urteile ab 2000
2P.311/2004
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BVGer
C-7731/2006
AS
AS 2006/4705
VPB
59.76