Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6898/2019

Urteil vom 14. Januar 2022

Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

A._______,

geboren am (...),

Parteien Sri Lanka,

vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. November 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. August 2017 und reiste mithilfe eines Schleppers über B._______ nach Kenia und weiter nach Uganda. Dort hielt er sich mehrere Monate lang auf, bevor er in die Türkei flog und dann mit dem Schiff nach Griechenland gelangte. Auf dem Landweg setzte er seine Reise fort und erreichte schliesslich am 11. Dezember 2017 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. Daraufhin wurde er am 21. Dezember 2017 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen für sein Asylgesuch befragt. Das SEM hörte ihn am 27. August 2019 einlässlich zu seinen Asylgründen an.

B.

Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus D._______ (E._______, Nordprovinz) und habe dort mit seinen Eltern und zwei Schwestern gelebt. Er habe die Schule bis zum O-Level absolviert und später als (...) gearbeitet. Seine Tante F._______ sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe während des Krieges einmal bei seiner Familie eine Waffenkiste deponiert, bevor sie ins (...) gegangen sei. Kurz darauf sei die Strasse nach E._______ gesperrt worden und sie habe die Kiste nicht mehr abholen können. Sie hätten die Waffen deshalb auf dem Nachbargrundstück vergraben. Später hätten sie dieses Grundstück gekauft und dort im Jahr 2017 ein Haus für seine Schwester bauen wollen. Um die Waffenkiste vor Baubeginn loszuwerden, habe er diese eines nachts ausgegraben. Wahrscheinlich habe der Nachbar dies bemerkt und die Behörden alarmiert. Als er gerade dabei gewesen sei, die Kiste auf sein Fahrzeug zu laden, seien Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) aufgetaucht, hätten die Waffenkiste gefunden und ihn deshalb ins Camp (...) mitgenommen. Dort hätten sie ihn nach seinen Verbindungen zur Bewegung befragt und ihm vorgeworfen, er wolle die LTTE wiederaufbauen. Sie hätten ihm brennende Zigaretten auf den (...) gedrückt und mit dem Gewehrkolben gegen seinen Hinterkopf geschlagen. Am Abend sei sein Onkel mit einer einflussreichen Person namens G._______ - der Vorgesetzte eines Verwandten, der Mitglied des (...) sei - vorbeigekommen und habe mit den Behörden geredet. Daraufhin sei er freigelassen worden unter der Bedingung, dass er jeden Tag ins Camp gehe zur Unterschriftsleistung. Dieser Meldepflicht sei er etwa drei Wochen lang nachgekommen. Eines Tages sei er mit einem Kollegen auf dem Motorrad nach E._______ gefahren und auf dem Rückweg von einem weissen Lieferwagen verfolgt worden. Plötzlich habe das Fahrzeug sie überholt und unmittelbar gebremst, so dass er ebenfalls abrupt habe bremsen müssen und hingefallen sei. Zwei Personen seien aus dem Lieferwagen ausgestiegen und auf ihn zugekommen, wobei sei nach ihm gerufen hätten. Sein Freund habe das Motorrad aber aufheben können und sie seien über einen Feldweg entkommen. Vom Haus seines Freundes aus habe er seine Familie über den Vorfall informiert. In der Folge sei er zu seinem Onkel gegangen, da er befürchtet habe, die Behörden würden zu ihm nach Hause kommen, um ihn festzunehmen. Er sei seiner Meldepflicht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nachgekommen und habe sich beim Onkel versteckt. Etwa eine Woche später sei er vom Sport nach Hause gekommen, als seine Tante ihm berichtet habe, das CID sei zu ihnen gekommen und habe nach ihm gesucht. Aus diesem Grund habe er dort nicht mehr bleiben können und sei deshalb zu
H._______, einem ehemaligen LTTE-Mitglied und Freund seiner Tante F._______, gegangen. In dieser Zeit habe das CID zwei oder drei Mal bei seiner Familie nach ihm gefragt, weil er nicht mehr zur Unterschriftsleistung vorbeigekommen sei. H._______ habe dann einen Schlepper kontaktiert, welcher seine Ausreise organisiert habe. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei das CID noch ein, zwei weitere Male bei seinen Eltern vorbeigekommen.

B.a Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original und die Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister ein.

C.
Mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung vom 27. November 2019 - eröffnet am 29. November 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, dass durch die ungenügende Gewährung der Akteneinsicht das rechtliche Gehör verletzt worden sei sowie dass der Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sei. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung - ein Bericht über die aktuelle Lage in Sri Lanka vom 27. Dezember 2019, eine Sozialhilfebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht.

E.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 21. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei.

F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. Februar 2020 zur Beschwerde vom 27. Dezember 2019 vernehmen.

G.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. März 2020 eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine aktuelle Kostennote bei.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kopien des Aktenverzeichnisses der vorinstanzlichen Akten, des Rückscheins sowie der von ihm eingereichten Beweismittel inklusive vom SEM angefertigte Übersetzungen zu. Zudem räumte es ihm die Gelegenheit ein, bis zum 8. Dezember 2021 allfällige Bemerkungen dazu einzureichen.

I.
Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 In der Beschwerdeschrift wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 festgehalten, dürfen asylsuchende Personen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG). Zudem kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG) und diese wurde von der Vorinstanz auch nicht entzogen. Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist auf den betreffenden Antrag daher nicht weiter einzugehen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. So habe er sich widersprüchlich zu den Umständen seiner Festnahme nach dem Ausgraben der Waffenkiste geäussert sowie bei der BzP angegeben, er sei in der Folge zwei Tage inhaftiert gewesen. Bei der Anhörung habe er stattdessen ausgeführt, dass er noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden sei. Weiter habe er bei der ersten Befragung dargelegt, er sei nach dem Vorfall mit dem weissen Lieferwagen zu seinen Eltern gegangen. Demgegenüber sei er gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung zu seinem Freund nach Hause gegangen und habe seine Eltern von dort aus angerufen. Bei der BzP habe er auch erklärt, dass er bis (...) 2017 bei seiner Familie in D._______ gelebt habe. Im Rahmen der Anhörung habe er jedoch angegeben, dass er nach seiner Verhaftung durch das CID am (...) 2017 während drei Wochen täglich zur Unterschriftsleistung ins Camp (...) gegangen sei, wobei er während dieser Zeit noch zu Hause gewohnt habe. In Bezug auf die Waffenkiste seien die Schilderungen ebenfalls widersprüchlich. Gemäss den Angaben bei der BzP seien die Waffen, die seine Tante im Jahr 2008 zu ihnen gebracht habe, in einer Eisenkiste gewesen. Bei der Anhörung habe er dagegen geltend gemacht, die Tante habe die Waffen auf sich getragen und bei ihnen im Jahr 2006 deponiert, wobei sie diese in eine Holzkiste gelegt hätten. Sodann seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und der anschliessenden Befragung vage und wenig substanziiert ausgefallen. Er habe lediglich dargelegt, dass er verhaftet, in einen Jeep geladen und zum Verhör ins Camp (...) gebracht worden sei. Er sei nicht ins Detail gegangen und habe die Episode nur vage geschildert, was den Eindruck erwecke, dass er diese nicht selbst erlebt habe. Als wenig detailliert erwiesen sich auch seine Ausführungen zur Verfolgung durch den weissen Lieferwagen. Trotz verschiedener Fragen dazu sei es ihm nicht gelungen, den Grund für diese Verfolgung nachvollziehbar darzulegen. Zudem habe er keine ausführliche Beschreibung des Unfalls geliefert und nicht schlüssig erklären können, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug ihn beschatte. Er habe lediglich angegeben, dass dieses ein anderes Kennzeichen gehabt habe, weshalb er sicher gewesen sei, dass es ihn verfolge. Diese Ausführungen seien jedoch in keiner Weise aussagekräftig. Den Moment, als die Personen aus dem Lieferwagen gestiegen seien, habe er ebenfalls nicht genau schildern können. Von jemandem der behaupte, aus seinem Heimatstaat geflohen zu sein, weil er von einem weissen Lieferwagen verfolgt worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er die betreffende
Episode spontan und detailliert schildern könne. Dies sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Insgesamt erwiesen sich seine Ausführungen als nicht schlüssig, vage und oberflächlich, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft anzusehen seien. Überdies erweise es sich als unlogisch, dass er - nachdem er das Haus seines Onkels habe verlassen müssen - zu H._______, einem Freund seiner Tante F._______ und ehemaligen Mitglied der LTTE, gegangen sei. Da er sich auf der Flucht vor dem CID befunden habe, welches ihm vorgeworfen habe, die LTTE wiederaufbauen zu wollen, erscheine es merkwürdig, dass er sich ausgerechnet bei einem LTTE-Mitglied versteckt haben wolle. Nachdem die Vorbringen als unglaubhaft einzustufen seien, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.

4.2 In der Beschwerdeschrift wurde von der Rechtsvertreterin bemängelt, dass die Vorinstanz unvollständig Akteneinsicht gewährt habe, was in den vergangenen Monaten mehrmals vorgekommen sei. Vorliegend habe sich weder der Rückschein - welcher im Akteneinsichtsgesuch vom 9. Dezember 2019 explizit erwähnt worden sei - noch das Aktenverzeichnis bei den zugestellten Akten befunden. Eine Liste mit den eingereichten Beweismitteln fehle ebenso wie Kopien der Beweismittel. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Wahlen vom November 2019 und den Regierungswechsel in Sri Lanka in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähne, obwohl sich die politische Situation dadurch wesentlich verändert habe. Die Gefahr einer Verfolgung sei angesichts dieser Entwicklungen erheblich angestiegen. Die Vorinstanz habe dies nicht berücksichtigt und damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei festzuhalten, dass es nicht legitim sei, widersprüchliche Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung derart stark zu gewichten. Diese seien gemäss der Rechtsprechung nur dann relevant, wenn die Aussagen diametral voneinander abweichen würden, da die BzP nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausgrabung der Waffen sowie seiner Verhaftung erwiesen sich nicht als widersprüchlich und er habe diesen Vorfall detailliert und lebensnah geschildert. Aus Nervosität habe er bei der BzP davon gesprochen, dass er zwei Tage in Haft gewesen sei. Er sei bei Dunkelheit am frühen Morgen festgenommen worden und habe in der Aufregung erzählt, er sei zwei Tage inhaftiert gewesen, obwohl er gleichentags freigelassen worden sei. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem weissen Lieferwagen werfe ihm die Vorinstanz vor, dass er bei der BzP erklärt habe, er sei im Anschluss nach Hause gegangen. Dabei müsse es sich um einen Übersetzungsfehler handeln, der ihm leider bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen sei. Jedenfalls sei dieser Widerspruch für sich genommen nicht ausreichend, um die Verfolgung mit dem weissen Van als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Auch seine zeitlichen Angaben erwiesen sich als weitestgehend kohärent. Einzig in Bezug auf die Aussage, ob er bis im (...) 2017 oder - unter Berücksichtigung der dreiwöchigen Unterschriftsleistung - (...) 2017 bei seinen Eltern gelebt habe, bestehe eine minime Abweichung. Angesichts der übrigen detailreichen Schilderungen genüge dies ebenfalls nicht, um seine Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Kiste habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung erklärt, dass die Tante die Waffen in einer eisernen Kiste zu ihrem Haus
gebracht habe. Die Familie habe diese später in einer Holzkiste gelagert und die Metallkiste als Werkzeugkasten verwendet. In den Aussagen sei folglich kein Widerspruch zu erkennen. Sodann erachte es die Vorinstanz als unlogisch, dass sich der Beschwerdeführer beim ehemaligen LTTE-Mitglied H._______ versteckt habe. Dabei lasse sie ausser Acht, dass im Dorf niemand von der Verbindung seiner Familie zu H._______ gewusst habe. Ausserdem habe dieser örtlich weiter von seinem Elternhaus entfernt gelebt und der Staat habe keine Kenntnis von der Freundschaft zwischen H._______ und seiner Tante F._______ gehabt. Es sei daher nicht unlogisch, dass er sich bei dieser Person versteckt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine Verfolgung entgegen der Behauptung der Vorinstanz keineswegs stereotyp, sondern sehr detailreich geschildert. Zusammenfassend gelte es festzustellen, dass es ihm durchaus gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er sei nach seiner Verhaftung gefoltert worden und nur mithilfe von einflussreichen Verwandten freigekommen. Zudem habe er einer täglichen Unterschriftspflicht unterstanden und sei einem Entführungsversuch durch einen weissen Van nur durch Zufall entgangen. Er sei sowohl von legaler Überwachung als auch von irregulären Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen und nach der Ausreise weiterhin gesucht worden. Angesichts der bekannten Faktenlage zu den sogenannten "White Van Abductions" sei davon auszugehen, dass ihm eine Entführung und anschliessend Folter gedroht hätte, zumal er mit ausgegrabenen Waffen der LTTE erwischt und deshalb verdächtigt worden sei, diese wiederaufbauen zu wollen. Derartige Bestrebungen würden in Sri Lanka mit äusserster Härte bestraft. Die Ausführungen des SEM zum fehlenden Verfolgungsmotiv des weissen Lieferwagens vermöchten daran nichts zu ändern und zeigten nur auf, wie wenig der länderspezifische Kontext berücksichtigt worden sei. Die sri-lankischen Behörden bedienten sich neben legalen Kontrollmitteln wie der Unterschriftspflicht auch illegaler Repressionsmittel, welche sich der offizielle Staat nicht zurechnen lasse. Ein Beispiel dafür seien die ausserhalb des rechtlichen Rahmens stattfindenden "White Van Abductions", welche privaten Gruppierungen in die Schuhe geschoben würden. Gemäss Berichten von verschiedenen Organisationen fänden solche Entführungen mit weissen Lieferwagen in Sri Lanka nach wie vor statt, wobei die Opfer oft inhaftiert und Folter ausgesetzt würden. Kürzlich sei sogar eine Angestellte der Schweizerischen Botschaft von einem weissen Van entführt worden. Der sri-lankische Staat versuche mit solchen Aktionen Druck auf seine Gegner auszuüben, ohne dafür zur Verantwortung gezogen werden
zu können.

Sodann erfülle der Beschwerdeführer gleich mehrere Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15 Juli 2016. Weil er mit Waffen der LTTE ertappt worden sei, bestehe der Verdacht, dass er mit der separatistischen Bewegung in Kontakt stehe. Aufgrund seiner Brandnarben sei er auch als Opfer von Folter erkennbar, was darauf schliessen lasse, dass er bereits einmal inhaftiert gewesen sei. Unter diesen Umständen bestehe die Gefahr, dass ihm nach der Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Der aktuelle Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repressionen bestätigten diese Einschätzung.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer rüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm nicht vollständig Akteneinsicht gewährt worden sei. Auch wenn es zutreffe, dass das Dokumentenverzeichnis nicht zugestellt worden sei, reiche dies nicht aus, um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen, nachdem der Rechtsvertreterin alle von ihr angeforderten Dokumente per Post übermittelt worden seien. Hinsichtlich des angeblich fehlenden Beweismittelverzeichnisses sowie der Kopie der Beweismittel sei zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zur Untermauerung seines Asylgesuchs eingereicht habe. Die einzigen von ihm vorgelegten Dokumente seien das Original seiner Identitätskarte sowie eine Kopie seines Geburtsscheins gewesen. Weiter sei die politische Lage in Sri Lanka mit den Wahlen und dem Regierungswechsel beim Entscheid über das Asylgesuch berücksichtigt worden. Dies ändere jedoch nichts an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. In der Beschwerde werde in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung kein grosses Gewicht beigemessen werden dürfe. Die aufgezeigten Widersprüche liessen jedoch klar erkennen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise miteinander vereinbar seien. Es sei ihm auch in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, eine plausible Erklärung für die offensichtlichen Widersprüche zu liefern. Zudem erwiesen sich die Schilderungen betreffend die Verhaftung als eher dürftig und sogar verwirrend. Nicht nur habe er diese Episode im freien Bericht auf einen einfachen Satz - das CID sei bei seinem Haus eingetroffen und habe ihn mitgenommen - reduziert. Er habe auch angegeben, dass die Waffenkiste noch im Haus gewesen sei und er sie auf das Fahrzeug habe laden wollen, als fünf Beamte des CID angekommen seien. Gleichzeitig habe er erklärt, er habe die Waffen bereits ins Auto geladen und gerade losfahren wollen, als die CID-Leute eingetroffen seien. Es bleibe unklar, wo die Kiste nach dem Ausgraben platziert worden sein soll und wie sich die folgenden Ereignisse abgespielt hätten. Die betreffenden Aussagen seien auch äusserst knapp und auf die zahlreichen Fragen, welche zur Klärung der genaueren Umstände gestellt worden seien, habe er keine weiteren Einzelheiten nennen können. Da es ihm nicht gelungen sei, das Erscheinen des CID sowie seine Verhaftung glaubhaft darzulegen, erwiesen sich auch die folgenden Ereignisse als unglaubhaft, da diese daran anknüpfen würden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht darlegen können, dass er Opfer einer Verfolgung geworden sei. Zwar könnten sichtbare Narben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gemäss dem Urteil E-1866/2015
von den Behörden als Hinweis dafür gewertet werden, dass eine Person während des Krieges für die LTTE tätig gewesen sei. Es bestehe daher ein Risiko, dass Rückkehrer mit Narben an schwer zu verdeckenden Stellen bei der Einreise die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zögen und genauer überprüft sowie nach dem Grund ihres Auslandaufenthalts befragt würden. Ähnlich wie beim Fehlen von ordentlichen Reisepapieren oder einer zwangsweisen Rückführung sei jedoch nicht erwiesen, dass Narben allein eine Verhaftung und Folter nach sich ziehen würden. In der Regel stelle dies keinen Grund für die Annahme dar, dass den Betroffenen erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohten. Da vorliegend nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Behörden wegen angeblichen Verbindungen zu den LTTE bekannt sei, bestünden keine massgeblichen Hinweise dafür, dass er aufgrund seiner Narben begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung haben müsste.

4.4 In der Replik wurde einleitend festgehalten, es erstaune, dass die fehlende Zustellung des Rückscheins, des Aktenverzeichnisses und des Beweismittelverzeichnisses sowie der Kopien der Beweismittel als nicht schwerwiegend genug erachtet werde, um von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. Eine Übersicht über die Beweismittel sei von entscheidender Bedeutung und könne nicht durch nachträglichen Verweis auf die eingereichten Beweismittel geheilt werden. Ohne den Rückschein sei eine verlässliche Errechnung der Beschwerdefrist nicht möglich, was angesichts der Folgen einer verspäteten Eingabe durchaus schwerwiegend sei. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, die politische Situation in Sri Lanka sei sehr wohl berücksichtigt worden, wobei dies nicht dazu beitragen könne, dass die Vorbringen als glaubhaft einzuschätzen wären. Damit werde verkannt, dass es bei der fehlenden Evaluation der aktuellen Lage in erster Linie um die Bewertung des Risikos einer künftigen Verfolgung des Beschwerdeführers und nicht um die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Darstellung gegangen sei. Es fehle auch ein Hinweis darauf, inwiefern sich das SEM in seinem Entscheid mit der aktuellen politischen Situation auseinandergesetzt habe. Sodann beharre die Vorinstanz auf vermeintlichen Widersprüchen hinsichtlich der Verhaftung durch die Beamten des CID. Relevante Widersprüche lägen jedoch nicht vor und die vielen Details in seinen Schilderungen würden nicht beachtet. Von einer substanzarmen Erzählung könne in keiner Weise ausgegangen werden.

5.

5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

5.2.2 Die Rechtsvertreterin machte geltend, dass ihr im Rahmen der gewährten Akteneinsicht verschiedene Unterlagen nicht zugestellt worden seien, darunter der Rückschein, das Aktenverzeichnis, eine Liste der Beweismittel sowie Kopien derselben. Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass die fehlende Zustellung des Aktenverzeichnisses nicht ausreiche, um eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzustellen, nachdem der Rechtsvertreterin alle verlangten Dokumente per Post übermittelt worden seien. Damit wird jedoch verkannt, dass die Rechtsvertreterin ohne Verzeichnis gerade nicht die Möglichkeit hatte, zu überprüfen, ob ihr alle Dokumente zugestellt worden sind. Das SEM wäre offensichtlich gehalten gewesen, das Aktenverzeichnis zusammen mit den eingeforderten Dokumenten zuzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Rückschein - der im Akteneinsichtsgesuch vom 9. Dezember 2019 explizit erwähnt wurde - nicht mitgeschickt wurde, nachdem dieser am 2. Dezember 2019 beim SEM einging. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend kein Beweismittelverzeichnis erstellt hat und die einzigen eingereichten Beweismittel, ein Original der Identitätskarte und eine Kopie des Geburtsscheins, lediglich in der Lasche des Dossiers abgelegt hat. Da sich der BzP respektive der Anhörung entnehmen lässt, dass die entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden (vgl. A6, Ziff. 4.01 und A11, F5), ist diese Praxis nicht bereits als solche als rechtswidrig anzusehen (vgl. Urteil des BVGer E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.2). Es war für die Rechtsvertreterin indessen mangels Zustellung des Aktenverzeichnisses nicht erkennbar, dass kein Beweismittelverzeichnis existiert. Zudem besteht ein Anspruch auf Einsicht in die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel, wenn ein entsprechendes Ersuchen vorliegt. Das SEM hätte der Rechtsvertreterin somit Kopien der Beweismittel zustellen müssen.

5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die nur unvollständig gewährte Akteneinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2021 eine Kopie des
vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses sowie Kopien des Rückscheins und der von ihm eingereichten Beweismittel inklusive der vom SEM angefertigten Übersetzungen zugestellt. Zudem wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, dazu ergänzend Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 verzichtete er auf entsprechende Bemerkungen. Damit gilt die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als geheilt und eine Rückweisung der Sache an das SEM aus diesem Grund fällt ausser Betracht. Der betreffende Verfahrensmangel wird jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

5.3

5.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

5.3.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie die Lageentwicklung in Sri Lanka sowie generell Länderhintergrundinformationen nicht angemessen berücksichtigt habe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Risikos einer Verfolgung bei einer Rückkehr. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich keine Prüfung der Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorgenommen hat. Ebenso wenig erfolgte eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Sri Lanka. Demgegenüber hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die jüngeren Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers Bezug genommen und sich auf den Standpunkt gestellt, diese würden an seiner Einschätzung nichts ändern. Zudem hat es sich zu allfälligen Risikofaktoren - namentlich den Narben des Beschwerdeführers, der Rückkehr nach einem längeren Auslandaufenthalt mit durchlaufenem Asylverfahren sowie der Wiedereinreise ohne eigene Reisepapiere - geäussert. Im Rahmen seiner Replik erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen. Der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung lässt sich insgesamt entnehmen, aus welchen Gründen das SEM zum Schluss kam, dass ihm im Heimatstaat keine Gefahr droht. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz zur Relevanz der Entwicklungen im Heimatstaat nicht teilt, stellt keine Verletzung der Abklärungspflicht dar. Die Frage, wie die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka zu würdigen sind, wird im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein.

5.4 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist jedoch festzuhalten, dass das SEM durch die unvollständige Gewährung der Akteneinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat und zudem gehalten gewesen wäre, in seiner Verfügung allfällige Risikofaktoren des Beschwerdeführers aufzuführen und zu würdigen. Diese Verfahrensmängel wurden zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels geheilt, sie sind jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen.

6.

6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).

6.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP sowie der Anhörung in Bezug auf verschiedene Elemente voneinander abweichen, was erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen weckt. So gab er bei der BzP an, dass seine Tante im Jahr 2008 Gewehre in einer eisernen Kiste zu ihnen gebracht habe, welche sie später habe abholen wollen. Aufgrund der Strassensperrung sei dies jedoch nicht mehr möglich gewesen (vgl. A6, Ziff. 7.01). Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung soll die Tante die Waffen im Jahr 2006 bei ihnen deponiert haben (vgl. A11, F65 f.). Eine eiserne Kiste erwähnte er nicht mehr und führte vielmehr aus, die Tante und ihre Freunde seien jeweils mit ihren Waffen zu ihnen gekommen und hätten diese tagsüber nie mitgenommen, sondern sie nur in der Nacht getragen (vgl. A11, F72 f.). Seine Familie habe die Waffen in einer hölzernen Kiste versteckt, wobei diese ihnen gehört habe (vgl. A11, F75 f.). Auf Beschwerdeebene wurde in diesem Zusammenhang präzisiert, dass die Tante die Waffen in einer Metallkiste vorbeigebracht habe und sie diese nach ihrer Abreise in einer Holzkiste vergraben hätten. Die Metallkiste verwende die Familie noch heute als Werkzeugkiste (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 33). Dies erscheint jedoch insofern wenig überzeugend, als der Beschwerdeführer bei der Anhörung die ausdrückliche Frage, ob die Tante abgesehen von den Waffen sonst noch etwas zurückgelassen habe - worunter auch eine anhaltend als Werkzeugkiste genutzte Metallkiste fallen würde - verneinte (vgl. A11, F74). Ausserdem liesse die Aussage bei der Anhörung, wonach die Tante und ihre Freunde die Waffen auf sich getragen hätten, darauf schliessen, dass diese gerade nicht in einer Metallkiste vorbeigebracht wurden.

6.3 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers im (..) 2017 ist festzuhalten, dass sich die diesbezügliche Schilderung - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - als äusserst substanzarm erweist. Während des freien Berichts merkte er lediglich an, Angehörige des CID seien zu ihnen nach Hause gekommen, als er im Begriff gewesen sei, mit seiner (...) und der Waffenkiste abzufahren. Sie hätten ihn am Morgen mitgenommen und in der zweiten Tageshälfte freigelassen (vgl. A11, F59). Später führte er aus, dass fünf Personen des CID gekommen seien, welche die (...) und das Haus kontrolliert hätten. Sie hätten die Kiste geöffnet und die Waffen gefunden, woraufhin sie diese in ihren Jeep geladen und ihn zur Befragung ins Camp (...) mitgenommen hätten (vgl. A11, F91). Auf Nachfrage gab er an, dass seine Schwester und seine Mutter anwesend gewesen seien und den Sicherheitskräften gesagt hätten, sie sollen ihn freilassen (vgl. A11, F93 f.). Diesen sehr oberflächlichen Ausführungen fehlt es an jeglichen Realkennzeichen und sie erwecken in keiner Weise den Anschein, als berichte der Beschwerdeführer von eigenen Erlebnissen. Überdies erwähnte er, dass von den fünf Beamten "einige" normale Zivilkleider und "zwei, drei" Armeeuniformen getragen hätten (vgl. A11, F96). Bei der BzP führte er noch aus, dass die betreffenden Personen in zivil erschienen seien (vgl. A6, Ziff. 7.02). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zu Protokoll gab, er sei nach der Festnahme zwei Tage lang verhört respektive nach zwei Tagen entlassen worden (vgl. A6, Ziff. 7.01). Im späteren Verlauf der BzP wurde er nochmal auf die zwei Tage in Haft angesprochen (vgl. A6, Ziff. 7.02). Bei der Anhörung machte er jedoch geltend, dass er am frühen Morgen festgenommen und in der zweiten Tageshälfte freigelassen worden sei (vgl. A11, F59). Die unterschiedliche Darstellung fällt insbesondere deshalb ins Gewicht, weil der Beschwerdeführer während dieser Haft gefoltert worden sein soll und es sich um seine einzige Verhaftung gehandelt habe. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sich daran erinnern kann, ob er noch gleichentags wieder entlassen worden sei oder die Nacht in Haft habe verbringen müssen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, dass er aus Nervosität bei der BzP von zwei Tagen gesprochen habe, weil er frühmorgens noch fast bei Dunkelheit festgenommen worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 30), überzeugt dabei nicht. Der Beschwerdeführer wäre gemäss seinen Angaben bei der Anhörung etwa zwölf Stunden inhaftiert gewesen, was kaum als zwei Tage interpretiert werden kann, selbst wenn die Verhaftung bereits in der Morgendämmerung erfolgte.

6.4 Zum Vorfall mit dem weissen Lieferwagen ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Szene schwer nachvollziehbar erscheint. So will er - weil der Lieferwagen sie überholt und abrupt gebremst habe - derart unmittelbar die Vorderbremse betätigt haben, dass es ihn nach oben weggeworfen habe und sein Freund über seinen Kopf geflogen sei, wobei das Motorrad auf ihn gefallen sei (vgl. A11, F117 und F123). Trotz dieses offenbar relativ schweren Unfalls soll es ihnen gelungen sein, das Motorrad wieder aufzuheben und wegzufahren, bevor die Insassen des weissen Vans, der etwa 50 Meter vor ihnen zum Stehen gekommen sei, bei ihnen angelangt seien (vgl. A11, F118 und F121). Es ist kaum vorstellbar, dass der Freund, welcher aufgrund der heftigen Bremsung über den Kopf des Beschwerdeführers hinweggeschleudert worden sein soll, innert Sekundenschnelle aufstehen und das auf den Beschwerdeführer gefallene Motorrad aufheben konnte (vgl. A11, F114). Dabei müssten sie auch noch genügend Zeit gehabt haben, wieder loszufahren und dem weissen Lieferwagen zu entkommen, und das alles bevor dessen Insassen - welche den Stopp veranlasst hatten und damit auf diesen gefasst waren - die etwa 50 Meter bis zu ihnen zurückgelegt hätten. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP tatsächlich darauf schliessen lassen, dass er nach dem Vorfall unmittelbar nach Hause gegangen sei und seiner Familie alles erzählt habe, woraufhin er sofort zu seinem Onkel geschickt worden sei (vgl. A6, Ziff. 7.01). Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, dass sie direkt zum Haus des Freundes gefahren seien. Von dort aus habe er seine Familie angerufen, welche ihm gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen und zum Onkel gehen (vgl. A11. F59 S. 8). In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich vorgebracht, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, da er nicht nach Hause gegangen sei, sondern nur dort angerufen habe. Dies ist jedoch als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der BzP, er habe Angst gehabt, weiterhin in seinem Haus zu bleiben (vgl. A6, Ziff. 7.01), deutet ebenfalls darauf hin, dass er sich dort aufgehalten habe, bevor er zum Onkel gegangen sei.

6.5 Auch hinsichtlich der Frage, wo sich der Beschwerdeführer nach dem Ereignis mit dem weissen Van für wie lange aufgehalten hat, erweisen sich seine Angaben als uneinheitlich. Bei der BzP sagte er aus, dass er "weniger als einen Monat" beim Onkel gewesen sei. Danach sei er zu H._______ gegangen und dort etwa zwei Wochen geblieben, bevor er am (...). August 2017 nach Colombo gegangen sei, um auszureisen (vgl. A6, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung meinte er, dass er etwa zwei Wochen beim Onkel gelebt habe, während er ungefähr 40 bis 45 Tage bei H._______ gewesen sei (vgl. A11, F149 und F155). Auf entsprechenden Vorhalt vermochte er diese unterschiedlichen Ausführungen nicht überzeugend zu erklären (vgl. A11, F191). Weiter lassen die Angaben bei der BzP darauf schliessen, dass er, nachdem er beim Onkel von CID-Leuten gesucht worden sei, seine Eltern angerufen habe und dann umgehend mit dem Bus zu H._______ gefahren sei (vgl. A6, Ziff. 7.01). Bei der Anhörung erklärte er dagegen, dass er nach der Suche durch das CID noch eine Woche beim Onkel geblieben und erst dann zu H._______ gegangen sei (vgl. A11, F177).

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP sowie der Anhörung in Bezug auf verschiedene Punkte erheblich voneinander abweichen. Zudem gibt es diverse weitere Ungereimtheiten, welche er nicht nachvollziehbar erklären konnte. Auch wenn die Schilderung seiner ein- respektive zweitägigen Haft im Camp (...) durchaus gewisse Realkennzeichen aufweist (vgl. A11, F98), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, überwiegen. Es gelang ihm insbesondere nicht, die Hintergründe dieser angeblichen Verhaftung sowie die daran anknüpfenden Ereignisse - die Verfolgung durch einen weissen Van sowie der Aufenthalt beim Onkel und bei H._______ - glaubhaft zu machen. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Probleme mit den Behörden erhielt aufgrund des Vorwurfs, dass er im Besitz von Waffen gewesen sei und versuche, die LTTE wiederzubeleben. Folglich ist auch nicht anzunehmen, dass er deswegen vom CID oder der Armee gesucht worden ist, und zwar weder in der Zeit vor der Ausreise noch danach. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ihm aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).

7.2 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund einer ausgegrabenen Waffenkiste ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist und ihm vorgeworfen wurde, er wolle die LTTE wiederaufbauen. Durch seine Tante F._______ verfügt er zwar über verwandtschaftliche Beziehungen zu einem LTTE-Mitglied. F._______ wohnt jedoch bereits seit längerem in Kuwait (vgl. A11, F161 ff.) und der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er ihretwegen jemals von den Behörden behelligt worden wäre. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass andere Familienmitglieder aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft von F._______ Probleme erhalten hätten. Eigene Verbindungen zu den LTTE wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und er war weder im Heimatstaat noch im Ausland politisch tätig. Weiter gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er befürchten müsste, aus diesem Grund unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Zwar verfügt er nicht über einen eigenen Pass und müsste nach einem längeren Auslandaufenthalt mit temporären Reisedokumenten zurückkehren. Sein (...) weist zudem Narben auf, welche seinen Angaben zufolge auf die Verbrennungen mit Zigaretten (vgl. A11, F59) und den Motorradunfall (vgl. A11, F114) zurückzuführen seien. Diese Umstände sind jedoch - ebenso wie seine Ethnie - lediglich als schwach risikobegründenden Faktoren anzusehen. Insgesamt weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, welches darauf schliessen lassen müsste, dass er von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als Unterstützer der LTTE respektive als Person wahrgenommen wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen würden.

7.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2

9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3

9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die
vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.

9.3.3 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zum O-Level besucht und ab dem Jahr (...) als (...) gearbeitet hat (vgl. A11, F44 ff.). Bis wenige Monate vor der Ausreise wohnte er bei seinen Eltern, weshalb anzunehmen ist, dass er nach der Rückkehr wiederum dort leben könnte (vgl. A6, Ziff. 2.01). Sein Vater arbeitet als (...), wovon die Familie gut leben konnte (vgl. A11, F39 f.). Des Weiterein ist seine Schwester als (...) erwerbstätig (vgl. A11, F42) und in seiner Herkunftsregion leben verschiedene Onkel und Tanten (vgl. A6, Ziff. 3.01). Es ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr angesichts seiner Schulbildung sowie der mehrjährigen Arbeitserfahrung in der Lage sein wird, sich in Sri Lanka eine Existenz aufzubauen. Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn gegebenenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Massgebliche Gesundheitsprobleme machte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend (vgl. A6, Ziff. 8.02 und A11, F4). Insgesamt gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Zudem wäre die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz bei der Auferlegung allfälliger Kosten zu berücksichtigen gewesen, da der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (vgl. BVGE 2008/47 E. 5).

11.2 Dem Beschwerdeführer ist - trotz des Umstands, dass er mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist - eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, da die Vorinstanz durch die unvollständige Gewährung der Akteneinsicht sowie die Unterlassung der gebotenen Prüfung von allfälligen Risikofaktoren gemäss dem Urteil E-1866/2015 dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Im Übrigen ist der mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar auszurichten. Für die Bemessung der Parteientschädigung sind Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) massgebend, wobei diese für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sinngemäss anwendbar sind. Ferner ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für nicht-anwaltliche amtlich bestellte Rechtsvertreterinnen in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen.

Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote ein, in welcher sie bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- einen Aufwand von Fr. 3'034.- geltend machte, wovon Fr. 134.- auf Auslagen (Porto und Dolmetscherkosten) entfallen. Dabei wird ausgeführt, durch die Mehrsprachigkeit des Dossiers sei ein erhöhter Zeitaufwand entstanden. Dies erscheint nachvollziehbar und ist entsprechend zu berücksichtigen, zumal dem Beschwerdeführer kein Nachteil daraus entstehen darf, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung gestützt auf die Ausnahmebestimmung von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
1    Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37
2    Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38
3    Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn:
a  die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist;
b  dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist;
c  die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39
AsylG in einer anderen Sprache als derjenigen, die an seinem Wohnort Amtssprache ist, erlassen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen und die Rechtsvertreterin ist in entsprechendem Umfang zu entschädigen. Dabei ist dem Beschwerdeführer durch das SEM eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten, während das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin auf Fr. 2'234.- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist und zulasten des Bundesverwaltungsgerichts geht.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

4.
Der amtlichen Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 2'234.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-6898/2019
Date : 14. Januar 2022
Published : 26. Januar 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2019


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AsylG: 2  3  5  6  7  8  16  42  44  105  106  108
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EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  8
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