Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.6

Urteil vom 13. Dezember 2022 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Elif Sengül,

2. B., iranischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer,

3. C., iranischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri,

4. D., iranische Staatsangehörige, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex de Capitani

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eventualiter Hinderung einer Amtshandlung, einfache Körperverletzung und Beschimpfung

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I.

1. C. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB.

2. C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

3. C. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen.

II.

1. A. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen.

III.

1. B. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB.

2. B. sei wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB und wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Haft erstanden sei. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. B. sei wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, entsprechend Fr. 1'800.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. B. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen.

IV.

1. D. sei schuldig zu sprechen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, entsprechend Fr. 4'800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 800.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen.

Eventualantrag:

1. D. sei schuldig zu sprechen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB.

2. D. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, entsprechend Fr. 1'600.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. D. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 240.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

V.

1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 12'000.-- und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien C., A., B. und D. je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

2. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
1    Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:
a  ...
b  Freiheitsstrafen;
c  therapeutische Massnahmen;
d  Verwahrung;
e  Geldstrafen;
f  Bussen;
g  Friedensbürgschaften;
gbis  Landesverweisungen;
h  Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote;
i  Fahrverbote.
2    Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.
3    Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.
4    Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.
5    Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.
StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO).

Anträge der Verteidigung von A.:

1. Es sei A. vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. A. sei für die frühere Verteidigung mit Fr. 2'700.-- zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von B.:

1. Das Strafverfahren gegen B. betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB sei einzustellen.

2. Im Weiteren sei B. von Schuld und Strafe freizusprechen.

Anträge der Verteidigung von C.:

1. C. sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

2.1 Das Verfahren gegen C. wegen einfacher Körperverletzung sei einzustellen.

2.2 Eventualiter sei C. vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten der früheren Verteidigung seien C. zu ¼ gemäss beiliegender Honorarnote von Rechtsanwalt N. vom 6. Oktober 2021 zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger sei aus der Staatskasse gemäss Kostennote zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von D.:

1. D. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. D. sei für ihre früheren Verteidigungskosten mit Fr. 2'700.--zu entschädigen.

Sachverhalt:

A. Am 25. Januar 2021 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (nachfolgend: EZV) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A., B., C. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und weiterer Delikte zum Nachteil der Beamten des Grenzwachtkorps E. und F. Es bestand der Verdacht, dass die Beschuldigten am 22. Januar 2021 bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich die Beamten unter anderem tätlich angegriffen hätten. (BA pag. 05-01-0003, -0009)

B. Am 5. Februar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am 24. Februar 2021 bestätigte, das Verfahren in Bundeskompetenz weiterzuführen (BA pag. 02-01-0001, -0004).

C. Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen C., A., B. und D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie weiterer Delikte. Gleichzeitig vereinigte sie die Verfahren gegen die Beschuldigten gestützt auf Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0001, -0003).

D. Am 1. Februar 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen C. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB), gegen A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB), gegen B. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB), einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB) und gegen D. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB).

E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Bundesstrafgericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten (Auszüge aus dem Schweizerischen Strafregister; Betreibungsregisterauszüge; Steuerunterlagen) sowie die Akten des gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. eröffneten militärgerichtlichen Verfahrens ein (TPF pag. 3.231.1.001 ff; 3.262.1.002 ff.).

F. Die Einzelrichterin setzte die Hauptverhandlung auf den 27. April 2022 fest. Mit Schreiben vom 20. April 2022 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung unter der Voraussetzung, dass die Beschuldigten weiterhin nicht anwaltschaftlich verteidigt seien (TPF pag. 3.510.002 f.). Gleichzeitig stellte sie ihre Anträge, unter anderem zum Strafmass, für die Hauptverhandlung.

G. Am 21. April 2022 übermittelte das Gericht den Beschuldigten die Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 20. April 2022 mit den darin gestellten Anträgen. Mit Schreiben vom 24. April 2022 teilte Rechtsanwältin Elif Sengül mit, dass sie die Beschuldigten verteidige und ersuchte um Verschiebung der Hauptverhandlung. Die Einzelrichterin verschob die Hauptverhandlung und teilte der erbetenen Verteidigerin mit Schreiben vom 26. April 2022 mit, dass eine Mehrfachverteidigung aufgrund potenzieller Interessenkollisionen nicht möglich ist und dass aufgrund der Teilnahme der Bundesanwaltschaft an der neu anzusetzenden Hauptverhandlung ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO vorliegt (TPF pag. 3.400.009 f.).

H. Am 11. Mai 2022 teilte Rechtsanwältin Sengül mit, dass sie A. vertrete (TPF pag. 3.522.008). Mit Schreiben der Einzelrichterin vom 24. Mai 2022 erhielten die Mitbeschuldigten Gelegenheit, eine Wahlverteidigung zu bestimmen (TPF pag. 3.200.001).

I. Mit Verfügungen vom 30. Juni 2022 wurden die von den Beschuldigten gewünschten Wahlverteidiger als amtliche Verteidiger eingesetzt (TPF pag. 3.911.1.001. ff.).

J. Die Hauptverhandlung fand am 15. November 2022 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidigerinnen und Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Dispositiv und schriftlich begründete Urteil später zugestellt werden. Das Urteil (Dispositiv) der Einzelrichterin der Strafkammer vom 13. Dezember 2022 wurde den Parteien gleichentags zugestellt (TPF pag. 3.721.001, -005).

K. Am 16. Dezember 2022 meldete die Bundesanwaltschaft fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO).

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Bundesgerichtsbarkeit und Zuständigkeit

Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
und Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).

1.2 Beweisverwertbarkeit

1.2.1 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen bei der Polizei

1.2.1.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den polizeilichen Einvernahmen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. vom 22. Januar 2021 eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Sie machen geltend, dass die Einvernahmeprotokolle nach Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
und 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar seien (TPF pag. 3.721.053 f.; 3.721.063).

1.2.1.2 Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesen Fragen zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/ee). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal im Verfahren eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Kein solches Teilnahmerecht besteht hingegen im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO handelt. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit somit nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.2, 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1, 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.2). Diese Einschränkung der Teilnahmerechte gilt analog bei der Einvernahme von Zeugen. Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.2). Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO erhoben wurden, dürfen übrigens nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO).

1.2.1.3 Was die Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Aussagen der Grenzwachtbeamten bei der Polizei vom 22. Januar 2021 anbelangt, ergibt sich folgendes: Am 26. Februar 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten. Da die belastenden Aussagen der Zeugen vor Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, aber in einem selbstständigen Ermittlungsverfahren der Polizei und nicht im Auftrag der Bundesanwaltschaft getätigt wurden, standen ihnen an den fraglichen Einvernahmen keine Teilnahmerechte zu und die dort gemachten Aussagen können unbeschränkt verwertet werden (vgl. Schleiminger Mettler, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO N. 7a; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 4.1.3.1). Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Grenzwachtbeamten nach Eröffnung der Strafuntersuchung am 1. und 2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen wurden (BA pag. 12-01-0014 ff.; 12-02-0011 ff.; 12-03-0010 ff.). Das Konfrontationsrecht und rechtliche Gehör wurden den Beschuldigten somit gewährt.

1.2.2 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen ohne Aussageermächtigung

1.2.2.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. machen geltend, die Aussagen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. bei der Bundesanwaltschaft vom 1. und 2. Juni 2021 seien aufgrund fehlender Entbindungen vom Amtsgeheimnis und Aussageermächtigungen nicht verwertbar. Die Zeugenaussagen seien entgegen den in Art. 170 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO statuierten Ermächtigungsvoraussetzungen rechtswidrig erhoben worden. Sie würden daher dem strikten Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 2 StPO unterliegen. (TPF pag. 3.720.011; 3.721.056 f.)

1.2.2.2 a) Zunächst ist festzustellen, dass die Grenzwachtbeamten als solche (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB) dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB unterstehen. Dieses bildet Grundlage der Zeugnisverweigerungspflicht von Art. 170 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 170 - Der Schuldner, der über seine Vermögenslage, namentlich durch falsche Buchführung oder Bilanz, seine Gläubiger, den Sachwalter oder die Nachlassbehörde irreführt, um dadurch eine Nachlassstundung oder die Genehmigung eines gerichtlichen Nachlassvertrages zu erwirken,
StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3). Sie dürfen mit anderen Worten Geheimnisse, die sie in Ausübung ihres Amtes wahrgenommen haben, grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung ihrer vorgesetzten Behörde offenbaren.

b) Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. haben in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 1. bzw. 2. Juni 2021 als Zeugen ausgesagt, ohne von der vorgesetzten Behörde gemäss Art. 170 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO vom Amtsgeheimnis entbunden worden zu sein. Dies war der Bundesanwaltschaft bekannt, wurden sie doch zu Beginn ihrer Einvernahmen jeweils danach gefragt, ob sie «über eine diesbezügliche schriftliche Entbindung» verfügen würden. Die Grenzwachtbeamten verwiesen allesamt auf die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Eidgenössische Zollverwaltung vom Ereignistag vom 22. Januar 2021. Diese benötigten sie für die polizeilichen Einvernahmen vom Januar 2021. Daraufhin wurden sie von der Verfahrensleitung darüber informiert, «dass die Entbindung für den Einvernahmetermin vom 22. Januar 2021 für die Funktion als Geschädigte und Auskunftsperson von H. erstellt» worden sei. Die Bundesanwaltschaft und die Zeugen kamen überein, «nach der Einvernahme» eine «schriftliche Entbindung» beim Vorgesetzen» zu organisieren und nachzuliefern (BA pag. 12-01-0016 [F.]; 12-02-0013 [E.]; 12-03-0012 [G.]). Die aktenkundigen schriftlichen Entbindungen datieren vom 3. Juni 2021 (BA pag. 12-01-0034 [F.]; 12-02-0045 [E.]; 12-03-0025 [G.]). Sie wurden somit erst im Nachgang zu den getätigten Aussagen erteilt.

c) Im Ergebnis unterliegen die Aussagen keinem Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
Satz 2 StPO, da es sich bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis und Ermächtigung zur Aussage nach Ansicht des Gerichts um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. E. 1.2.2.3). Darüber hinaus wurden die schriftlichen Aussageermächtigungen nachträglich eingereicht.

Gibt ein Beamter oder das Mitglied einer Behörde als Zeuge ein Amtsgeheimnis preis, ohne dazu berechtigt zu sein, so ist umstritten, ob die Aussage trotzdem verwertbar ist. Ein Teil der Lehre spricht sich für die Verwertbarkeit aus (Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénale, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 170
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO N. 9; Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 170
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO N. 13; vgl. auch ZR 75 [1976] Nr. 38, 116), was bedeutet, dass das Kriterium der Ermächtigung als Ordnungsvorschrift gemäss Art. 141 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO qualifiziert wird. Gemäss Art. 141 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO sind Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Um Ordnungsnormen handelt es sich bei Vorschriften, deren Funktion sich darin erschöpft, die äussere Ordnung des Verfahrens zu regeln. Das gilt für Normen, die Interessen schützen, die mit der Beweiserhebung als solcher nichts zu tun haben (Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO N. 25.). Der andere Teil der Lehre (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 62 N. 25a; Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 12034; Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 170
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO N. 8) geht von Unverwertbarkeit (i.S.v. Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO) aus. Gemäss Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Um eine Gültigkeitsvorschrift handelt es sich insbesondere dann, wenn eine Verfahrensvorschrift dazu bestimmt ist, die Grundlagen der prozessualen Subjektstellung der beschuldigten Person abzusichern (Wohlers, a.a.O., Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
1    Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet.
2    Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
3    Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar.
4    Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75
5    Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet.
StPO N. 24). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.2).

Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung vermag die von verschiedenen Stimmen in der Literatur vertretene erstere Lehrmeinung (Aussageermächtigung als Ordnungsvorschrift) zu überzeugen. Dafür sprechen der Schutzzweck und die systematische Stellung der Norm im Gesetz. Die Norm bezweckt nicht, die prozessualen Rechte der beschuldigten Person abzusichern. Da die Vorschrift betreffend Ermächtigung mit der Frage der Fairness der Beweiserhebung im Konkreten nichts zu tun hat, sondern dem Zweck dient, allfällige öffentliche Interessen zu schützen, handelt es sich nach dem Gesagten um eine Ordnungsvorschrift. Sodann dürfte in der Lehre unbestritten sein, dass Aussagen von Beamten und Mitgliedern von Behörden generell verwertbar sind, wenn anstelle der notwendigen schriftlichen lediglich eine mündliche Ermächtigung vorliegt; diese kann nachträglich schriftlich bestätigt werden (Donatsch, a.a.O., Art. 170
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 170 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses - 1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
1    Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB84 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.85
2    Sie haben auszusagen, wenn sie:
a  einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b  von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.86
3    Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
StPO N. 13).

1.2.3 Verwertbarkeit der Zeugenaussagen trotz falscher Rollenzuweisung

1.2.3.1 Die Verteidiger bringen vor, die Aussagen der Grenzwachtbeamten F. und E. vor der Bundesanwaltschaft seien aufgrund falscher Rollenzuteilung unverwertbar (TPF pag. 3.720.014).

1.2.3.2 Am 27. Januar 2021 erstatteten B., A. und D. bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kantons Zürich Gegenanzeige gegen zwei namentlich nicht bekannte Beamte des Zolls bzw. des Grenzschutzes wegen Körperverletzung (Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB), Nötigung (Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) (MJ 21.001133 pag. 03 001, -020; BA pag. 21-00-0027). Nach durchgeführtem Gerichtsstandsverfahren mit der Militärjustiz eröffnete der zuständige Untersuchungsrichter der Untersuchungsrichterregion 2 am 19. Januar 2022 das Verfahren gegen die Grenzwachtbeamten F. und E. Ihnen wird unter anderem vorgeworfen, sie hätten am 22. Januar 2021 in der Zollhalle des Terminals 2 am Flughafen Zürich vorschriftswidrig eine Zollkontrolle durchgeführt. Das Verfahren ist zurzeit bei der Militärjustiz hängig (TPF pag. 3.262.1.003). Dem militärgerichtlichen Verfahren liegt derselbe Lebenssachverhalt (Ereignis am Flughafen Zürich vom 22. Januar 2021) zugrunde. Dieses Verfahren weist einen unmittelbaren Sachkonnex mit den vorliegend abzuklärenden Straftaten auf.

1.2.3.3 Wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist, wird gemäss Art. 178 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO als Auskunftsperson einvernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2.1; BBl 2006 1209 Ziff. 2.4.4; Donatsch, a.a.O., Art. 178
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO N. 34 f.). Unter den gegebenen Umständen und in Nachachtung von Art. 178
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StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO hätte die Bundesanwaltschaft die Grenzwachtbeamten als Auskunftspersonen und nicht als Zeugen einvernehmen sollen (vgl. E. 1.2.3.4).

1.2.3.4 Aufgrund der falschen Rollenzuweisung wurden F. und E. von der Bundesanwaltschaft unter unzutreffender Rechts- und Pflichtbelehrung einvernommen. Es ist zu prüfen, ob die Aussagen von F. und E. überhaupt verwertbar sind.

a) Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht zur Verwertbarkeit von Protokollen bei falscher Rollenzuweisung (Einvernahme als Zeuge anstatt Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d
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StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO), dass der Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. d
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StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO im Unterschied zum Zeugen ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht zusteht. Dies gilt auch für die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f
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StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a  sich als Privatklägerschaft konstituiert hat;
b  zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
c  wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
d  ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
e  als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
f  in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
g  in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
StPO (Art. 180 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO «Die Auskunftspersonen nach Artikel Buchstaben b – g sind nicht zur Aussage verpflichtet, für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.»). Während die Auskunftsperson jederzeit und ohne Begründung eine Frage nicht beantworten darf (Donatsch, a.a.O., Art. 180
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StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO N. 18 und N. 21), muss ein Zeuge unter Bussandrohung grundsätzlich wahrheitsgemäss aussagen und darf nur in bestimmten Fällen die Aussage verweigern (Art. 163 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 163 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht - 1 Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
1    Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als 15 Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2    Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
und Art. 168 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 168 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen - 1 Das Zeugnis können verweigern:
1    Das Zeugnis können verweigern:
a  die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
b  wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;
c  die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;
d  die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
e  die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;
f  die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;
g  die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2    Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege81 das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.
3    Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
4    Das Zeugnisverweigerungsrecht entfällt, wenn:
a  sich das Strafverfahren auf eine Straftat nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB83 bezieht; und
b  sich die Tat gegen eine Person richtete, zu der die Zeugin oder der Zeuge nach den Absätzen 1-3 in Beziehung steht.
. StPO). Entsprechend kann das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson nicht mit dem Aussageverweigerungsrecht des Zeugen gleichgesetzt werden (BGE 144 IV 28 E. 1.3.1), sondern geht über dieses hinaus. Weiter untersteht die Auskunftsperson im Gegensatz zum Zeugen nicht einer mit Strafe nach Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB bedrohten Wahrheitspflicht (Art. 177 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 177 - 1 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB103 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
1    Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB103 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
2    Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
3    Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.
StPO). Das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson gründet auf der Überlegung, dass diese wegen ihrer tatsächlichen oder möglichen Involvierung in die abzuklärende Straftat nicht dem Druck ausgesetzt wird, sich selbst belasten zu müssen, falls sie als Täter oder Teilnehmer nicht ausgeschlossen werden kann. (Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.3; BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Ihre Stellung im eigenen Strafverfahren soll nicht dadurch erschwert werden, dass sie im fremden Verfahren gegen eine mitbeschuldigte Person einer Wahrheits- und Aussagepflicht unterstellt wird und dadurch in Gewissenskonflikt gerät, entweder sich selbst zu belasten oder erneuter Straffälligkeit auszusetzen, indem sie die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsche Aussagen macht. (Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2017 E. 3.2.2; vgl. BBl 2006 1208 f. Ziff. 2.4.4). Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die
Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Mit Urteil 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, dass in einer solchen Fallkonstellation die staatsanwaltliche Einvernahme verwertbar ist (E. 1.4 des Urteils).

b) Dass die Beschuldigten durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von F. und E. in eigenen Rechten betroffen wären, legen die Beschuldigten nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Indem die beiden Einvernommenen durch die Bundesanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurden, dass sie keine falschen Aussagen machen dürfen, andernfalls nach Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...434
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435
StGB (Falsches Zeugnis) bestraft würden, wurden sie sogar noch strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Unter diesen Umständen hat sich die falsche Rollenzuweisung nicht nachteilig auf die Rechte der Beschuldigten ausgewirkt. Im Ergebnis sind die Einvernahmeprotokolle von F. und E. verwertbar.

1.2.4 Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte

1.2.4.1 Die Verteidigerin von B. sowie der Verteidiger von C. rügen im Zusammenhang mit den Wahrnehmungsberichten der Grenzwachtbeamten vom 22., 24. und 25. Januar 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Wahrnehmungsberichte seien unverwertbar, da B. sowie C. keine Gelegenheit erhalten hätten, den Grenzwachtbeamten Fragen zu stellen. (TPF pag. 3.721.055; 3.721.063)

1.2.4.2 Voraussetzung für die Verwertbarkeit von belastenden Aussagen in Wahrnehmungsberichten ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO). In einem ähnlich gelagerten Fall mit Polizeirapporten erwog das Bundesgericht, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

1.2.4.3 Die Grenzwachtbeamten F., E. und G. verfassten am 22. Januar 2021 (G.), 24. Januar 2021 (E.) und 25. Januar 2021 (F.) je einzeln Wahrnehmungsberichte (BA pag. 12-01-0010; 12-02-0008; 12-03-0008). Der Inhalt dieser Berichte bestätigten die Grenzwachtbeamten anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 1. (F. und E.) bzw. 2. (G.) Juni 2021 (BA pag. 12-01-0018; 12-02-0015; 12-03-0014). Wie noch aufzuzeigen sein wird, waren diese Einvernahmen parteiöffentlich (E. 1.2.5.4). Bei den Einvernahmen waren jeweils der Verteidiger der Beschuldigten A. und B. anwesend. Die Beschuldigten konnten von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, vollumfänglich Gebrauch machen. Die Wahrnehmungsberichte von F., E. und G. sind damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Dezember 2017 E. 3.4.2). Bei den Wahrnehmungsberichten der übrigen Grenzwachtbeamten bestand hingegen keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen. Sie dürfen daher, sofern von Relevanz, nicht zulasten der Beschuldigten berücksichtigt werden.

1.2.5 Verwertbarkeit der angeblich teilnahmslos erhobenen Zeugenaussagen

1.2.5.1 Die Verteidigerin von B. macht geltend, ihr Mandant sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt gewesen. Es habe eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegen. Der damalige Verteidiger habe für B. weder rechtsgültig Vorladungen empfangen (Art. 87 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 87 Zustellungsdomizil - 1 Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
1    Mitteilungen sind den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
2    Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können.
3    Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, werden rechtsgültig an diesen zugestellt.
4    Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt.
StPO) noch rechtsgültig dessen Teilnahme- und Ergänzungsfragerechte wahrnehmen können (Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO). Als Folge davon seien die Zeugenaussagen der Grenzwachtbeamten bei der Bundesanwaltschaft vom 1. und 2. Juni 2021 teilnahmslos erhoben worden. Die Aussagen seien deshalb nicht zum Nachteil von B. verwertbar. (TPF pag. 3.721.054 f.; 3.721.063 [vgl. Einwand von C.]; 3.721.085 [vgl. Einwand von D.])

1.2.5.2 Gemäss Art. 127 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammenhängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Mehrfachverteidigung zustimmen. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der Verfahrensleiter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 127
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO N. 9; BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, 5.9 und 5.11, je m.w.H.; vgl. Fellmann, Kommentar zur Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA N. 107; Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014., Art. 127
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO N 13; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 127
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 127 - 1 Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
1    Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen.
2    Die Parteien können zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird. In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt.
3    Der Rechtsbeistand kann in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren.
4    Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts.
5    Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200060 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
StPO N 4). Eine Doppelvertretung erachtet das Bundesgericht daher nur als
zulässig, wenn «in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interessenkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision» besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.1). Es lässt sich ferner nicht von vornherein ausschliessen, dass im Verlauf des Verfahrens ein Beschuldigter seine Schuld einem anderen anzulasten oder zumindest zu Lasten eines anderen zu verringern versucht (BGE 141 IV 257 E. 2.1; vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA N. 107).

1.2.5.3 Im Vorverfahren bestand eine Mehrfachverteidigung. Der Bundesanwaltschaft war dieser Umstand bekannt. Dies ergibt sich aus einer Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin betreffend ein Telefonat mit dem Voranwalt vom 5. März 2021 (BA pag. 16-01-0019). Dieser ist zu entnehmen, dass die Staatsanwältin den Voranwalt auf Problematik der Mehrfachverteidigung anspricht und mit ihm übereinkommt, einerseits Vollmachten betreffend aller vier Beschuldigten zu den Akten zu reichen und andererseits eine «Erklärung zum Thema einer allfälligen Interessenkollision». Die einverlangte Erklärung wurde in der Folge nie eingereicht. Nachgereicht wurde bloss eine von allen vier Beschuldigten unterzeichnete Anwaltsvollmacht, gemäss welcher die «Klientschaft bestätigt, dass sie hinsichtlich Strafanzeige wie auch ihrer Verteidigung gemeinsam von RA N. vertreten werden möchte und hierin (zumindest vorderhand) keine Interessenkonflikte erkennt.» (BA pag. 16-01-0026).

1.2.5.4 Das Bundesstrafgericht hatte in einer ähnlich gelagerten Konstellation (erbetene Verteidigung für Ehefrau und amtliche Verteidigung für Ehemann in teils gleichen Sachverhaltskomplexen) zu klären, ob der Anspruch auf wirksame Verteidigung trotz Mehrfachverteidigung gewahrt wurde, wobei es beim Entscheid eine ex ante Betrachtung zu Grunde legte (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 E. 3.5.4.3 b). Diese Betrachtungsweise führt vorliegend zu folgendem Ergebnis: Für das Gericht war zu berücksichtigen, dass die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zwar den gleichen Sachverhaltskomplex betreffen, sie aber bei ihren Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft den äusseren Ablauf des Geschehens nicht in allen Teilen deckungsgleich schilderten, ohne sich aber gegenseitig zu belasten. Vor diesem Hintergrund war es ex ante betrachtet jedenfalls angezeigt, dass die Einzelrichterin mit Schreiben vom 26. April 2022 von einer potenziellen Interessenkollision hinsichtlich der Mehrfachverteidigung der Beschuldigten ausging, zumal im damaligen Zeitpunkt nicht voraussehbar war, wie sich das Aussageverhalten der Beschuldigten entwickeln wird. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens steht jedenfalls fest, dass den Beschuldigten aus der Mehrfachverteidigung im Vorverfahren kein Nachteil erwachsen ist. Die Einvernahmen der Grenzwachtbeamten vom 1. und 2. Juni 2021 wurden somit nicht teilnahmslos, sondern parteiöffentlich unter Wahrung der Verteidigungsrechte erhoben. Die Einvernahmeprotokolle der Beschuldigten sind daher verwertbar.

1.2.6 Verwertbarkeit der Videoaufnahmen

1.2.6.1 Der Verteidiger von C. macht geltend, die Videoaufnahmen vom inkriminierten Vorfall vom 22. Januar 2021 dürften nur zugunsten der Beschuldigten verwertet werden, da keine Beschlagnahmeverfügung erlassen worden sei. Dies wäre eine Gültigkeitsvorschrift gewesen. (TPF pag. 3.721.062)

1.2.6.2 Gemäss Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Eine verspätete oder fehlende schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten Beschlagnahme hat indessen keine Unverwertbarkeit zur Folge, da es sich bei der betreffenden Vorschrift nicht um eine Gültigkeits-, sondern lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (Heimgartner, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 25; in fine Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH120060 vom 25. Mai 2012 E. 3.2). Auch das Bundesgericht entschied in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Anordnung lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle. So ist nach Auffassung des Bundesgerichts das Erfordernis einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsanordnung eine blosse Ordnungsvorschrift (BGE 139 IV 128 E. 1.7; vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO N. 25).

1.2.6.3 Die fehlende Beschlagnahmeverfügung hat vorliegend zweifellos keine Unverwertbarkeit der Videodateien zur Folge, denn es handelt sich bei der gesetzlichen Grundlage für die Anordnung (Art. 263 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
Satz 1 StPO) lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. E.1.2.6.2).

1.3 Strafanträge

1.3.1 Die Verteidigerin von B. und der Verteidiger von C. beantragen, die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung seien mangels gültiger Strafanträge einzustellen. Zur Begründung führen sie aus, dass die Strafanträge von F. und E. nicht innert der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB gestellt worden seien. (TPF pag. 3.721.052; 3.721.076)

1.3.2

1.3.2.1 Einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB werden nur auf Antrag hin verfolgt. Gemäss Art. 304 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 304 Form des Strafantrags - 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
1    Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2    Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Unabdingbar ist die Erklärung des Willens, dass die Strafverfolgung stattfinden soll (Riedo, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB N. 48; Riedo/Boner, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 304
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 304 Form des Strafantrags - 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
1    Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2    Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
StPO N. 7). Der auf Strafverfolgung gerichtete Wille muss indes nicht explizit geäussert werden (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 304 Form des Strafantrags - 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
1    Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2    Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
StPO N. 7). Eine Strafanzeige genügt inhaltlich dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Das dürfte in aller Regel der Fall sein, denn der Verletzte erstattet nicht Anzeige bloss mit dem Ziel, die Behörden entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (Riedo, a.a.O., Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB N. 49; Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 304 Form des Strafantrags - 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
1    Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2    Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
StPO N. 7; BGE 131 IV 160, nicht publ. E. 2.2). Namentlich bei Laieneingaben genügt dies den gesetzlichen Vorgaben. Bestehen hinsichtlich des Verfolgungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (Riedo/Boner, a.a.O., Art. 304
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 304 Form des Strafantrags - 1 Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
1    Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
2    Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.
StPO N. 7).

1.3.2.2 Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB). Wird die Strafantragsfrist nicht eingehalten, liegt kein für die Strafverfolgung gültiger Strafantrag vor. Diesfalls ist das Verfahren mangels Prozessvoraussetzung einzustellen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.20 vom 15. März 2019 E. 1.3.5).

1.3.3 Der inkriminierte Vorfall ereignete sich am 22. Januar 2021. Die Bundesanwaltschaft erhob am 1. Februar 2022 gegen B. und C. Anklage wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB).

1.3.4 In Bezug auf die Anklagepunkte wegen einfacher Körperverletzung liegen keine expliziten Strafanträge vor. Der Strafanzeige der EZV vom 25. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass nebst den Offizialdelikten auch eine einfache Körperverletzung gegen B. und C. zur Anzeige gebracht wurde (BA pag. 05-01-0003, -0017). Als Beweise wurden Arztberichte betreffend die Verletzungen von F. und E. bei der Bundesanwaltschaft eingereicht. Sodann haben F. und E. in den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie in ihren Wahrnehmungsberichten vom 24. bzw. 25. Januar 2021 ausführlich die inkriminierten Ereignisse vom 22. Januar 2021, welche zu den Körperverletzungen geführt haben sollen, geschildert. Auf Nachfrage der Bundesanwaltschaft in den Einvernahmen von F. und E. vom 1. Juni 2021, ob sie sich bisher so geäussert hätten, dass sie die Täterschaft auch wegen einfacher Körperverletzung bestraft haben wollen, bestätigten sie dies (BA pag. 12-01-0023; 12-02-0022). Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung, dass es sich bei F. und E. um juristische Laien handelt, sind ihre Schilderungen vom Januar 2021 dahingehend zu verstehen, dass sie Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stellen wollten. Die Strafantragsfrist ist eingehalten.

1.3.5 Im Ergebnis liegen gültige Strafanträge vor.

1.4 Würdigungsvorbehalte

1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 344 Abweichende rechtliche Würdigung - Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu welcher der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft rechtlich nicht haben Stellung nehmen können.

1.4.2 Die Einzelrichterin gab der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin Elif Sengül sowie Rechtsanwältin Laura Jetzer an der Hauptverhandlung bekannt, den Hauptvorwurf gegen A. (Anklageziffer 1.2.1) und B. (Anklageziffer 1.3.1) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) auch unter der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) zu würdigen (TPF pag. 3.720.004). Die Würdigungsvorbehalte haben keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge. Die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidigerinnen konnten sich dazu äussern, so dass die Parteirechte gewahrt wurden.

2. Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft den Brüdern A. und C. sowie ihren Eltern B. und D. zusammenfassend vor, sie hätten am 22. Januar 2021 im Zusammenhang mit einer Zollkontrolle in der Zollhalle im Terminal 2 am Flughafen Zürich die Grenzwachtbeamten F. und E. tätlich angegriffen und sich u.a. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB schuldig gemacht. C. und B. hätten überdies die Beamten F. und E. an deren Körper verletzt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB schuldig gemacht. Des Weiteren habe B. die Beamtin E. verbal beleidigt und sich der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB schuldig gemacht.

3. Rechtliches

3.1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

3.1.1 Nach Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.

Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB umfasst somit drei Tatbestandsvarianten: Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2).

3.1.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 3).

3.1.3 Als Amtshandlung gilt jede Handlung, die Teil der Amtsbefugnisse eines Beamten ist und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die Handlung für die Ausübung des Amtes und dessen Zweck erforderlich ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5).

3.1.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung wird vorausgesetzt, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 14). Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer unmittelbaren körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 m.w.H.). Eine Tätlichkeit muss von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird wie bei der Gewalt eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2 [Schlag gegen Knie ohne Verletzungsfolgen]; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 8; RS 1954 Nr. 273; RS 1968 Nr. 39 [Ohrfeigen]; Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2009 vom 29. September 2009 [Faustschläge und Tritte]; SJZ 1971, 24, Nr. 8 [blutend kratzen]). Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). Nicht als tätliche Angriffe sind hingegen physische Gebärden zu qualifizieren (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 16; Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 9).

3.1.5 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventualvorsatz ausreicht. Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (Heimgartner, a.a.O., Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 23).

3.1.6 Bei Angehörigen des Grenzwachtkorps handelt es sich um Beamte i.S. von Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB (Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 110
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB N. 13 [z.B. Parkwächter, Nachtwächter]). Mit Bezug auf den inkriminierten Sachverhalt ist unbestritten, dass die Ereignisse im Rahmen von Amtshandlungen stattfanden. Die Grenzwächter führten die Amtshandlungen im Rahmen ihrer dienstlichen Eigenschaft durch und waren als Beamte zu erkennen.

3.2 Hinderung einer Amtshandlung

3.2.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB).

3.2.2 In Bezug auf das Angriffsobjekt (Amtshandlung) kann auf die Erwägungen 3.1.2 verwiesen werden. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Täter die Amtshandlung hindert. Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB, wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 4). Erschöpft sich die Amtshandlung in einer Anordnung, liegt in deren Nichtbefolgung grundsätzlich noch kein Hindern. Wenn die Anordnung lediglich als Teilhandlung einer Amtshandlung zu betrachten ist, liegt in deren Nichtbefolgung ebenfalls noch kein Hindern. Hindert der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung, liegt indessen eine Hinderung vor (z.B. Weigerung Ausweise zu zeigen und anschliessendes Davonfahren; Heimgartner, a.a.O., Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 12). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor. Die blosse Aufforderung an einen Beamten, von einer Amtshandlung abzusehen, ist hingegen noch unter dieser Schwelle. (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.4). Aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung, der nicht mit den von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte Intensität aufweist, ist unter Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB zu subsumieren (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 1.4: Verursachen eines «Gerangels», «Rudern» mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2011vom 30. Dezember 2011 E. 3.3; BGE 74 IV 63, 75: Herumfuchteln mit den Händen). Bei Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB handelt es sich somit um einen Auffangtatbestand im Verhältnis zu Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB. In subjektiver Hinsicht muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern.

3.3 Körperverletzung

3.3.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.

3.3.2 Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
bbis  an seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung; oder
c  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.184
StGB zu werten sind. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB N. 35).

3.4 Beschimpfung

3.4.1 Nach Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung i.S.v. Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift.

3.4.2 Erforderlich für die Erfüllung des Tatbestands der Beschimpfung ist, dass der Täter seine Verachtung gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringt. Die Verachtung muss dabei die sittliche Ehre betreffen. Bei der Ehre geht es um die Geltung als achtbarer Mensch, den Ruf, «sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Riklin, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB N. 7). Bei der Beschimpfung handelt es sich primär um die alltäglichen Schimpfworte. Die Kasuistik zählt beispielsweise die Bezeichnungen «pétasse» (auf Deutsch «Schlampe» [Urteil des Bundesgerichts 6S.634/2001 vom 20. Dezember 2001 E. 2]), «Schwein», «Luder», «salaud», «Hure», «Halunke», u.v.m., siehe dazu die Verweise auf die Rechtsprechung bei RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB N. 28 und Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB N. 4 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2; 6B_1270/2017 und 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.

A.

3.5 Anklagevorwurf

Die Anklage wirft A. konkret vor, er sei am 22. Januar 2021 in der Zollhalle Zürich von einer Zollkontrolle weggelaufen. Die Grenzwachtbeamtin E. sei ihm nachgelaufen und habe gesagt, er stehe unter Zollkontrolle und dürfe sich nicht entfernen. Er habe sich geweigert, deren Anweisungen Folge zu leisten und sei stattdessen trotzdem weggelaufen. Als E. ihn am linken Arm festgehalten und zurückgezogen habe, sei er aggressiv geworden und habe sie angeschrien und gesagt, sie habe ihm nichts zu sagen. Als sie ihn draussen in der Ankunftshalle erneut aufgefordert habe, sich wieder in die Zollhalle zu begeben, habe er seine Jacke ausgezogen und zu Boden geworfen. Er habe dann E. tätlich angegriffen, indem er sie rückwärts geschubst und mit der rechten Faust zu einem Schlag ausgeholt habe. Sodann habe sie den Mehrzweckstock herausgeholt. In dem Moment habe A. die Grenzwachtbeamtin mit der linken Hand an ihrer Weste gepackt und sie zu sich gezogen. Er habe erneut seine rechte Faust aufgezogen, um E. zu schlagen.

3.6 Beweismittel

3.6.1 Videoaufnahmen

Die Kantonspolizei Zürich stellte Überwachungsvideos von den Vorfällen beim Zollausgang sowie in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich sicher.

Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie A. aus der Schiebetür beim Zollausgang hinausläuft, wobei ihn die Grenzwachtbeamtin E. festhält und ihm zu verstehen gibt, er müsse wieder in die Zollhalle hereinkommen. (Sequenz 01:10 bis 01:20 [Zeitstempel 10:54:24 Uhr bis 10:54:34 Uhr]). Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist sodann zu sehen, wie A. in der Ankunftshalle unmittelbar vor der Grenzwachtbeamtin E. steht. Er zieht seine Jacke aus und wirft sie zu Boden. E. versucht mit dem linken Arm A. von sich wegzudrücken und zieht mit der rechten Hand sogleich ihren Mehrzweckstock. Daraufhin hebt A. seine rechte Faust und weicht gleichzeitig einen Schritt zurück. Ein körperlicher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und A. – ausser ihrem Wegdrücken –, ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:47 Uhr]).

3.6.2 Aussagen und Wahrnehmungsberichte

3.6.2.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte E. als Auskunftsperson aus, dass ihr Kollege F. bei den Eltern von A. eine Zollkontrolle durchgeführt habe. Die Zollbeamten hätten A. zum Übersetzen in die Zollhalle geholt. A. habe ausgerufen und sei von der Zollkontrolle davongelaufen. Sie sei ihm nachgegangen und habe ihm gesagt, dass er unter Zollkontrolle stehe und sich nicht entfernen dürfe. Da er nicht reagiert habe und weitergelaufen sei, habe sie seine linke Schulter gehalten und ihn zurückgezogen. Er sei sehr aggressiv geworden und habe sie angeschrien. Zu den Ereignissen in der Ankunftshalle sagte sie aus, dass A. die rechte Faust aufgezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt habe. Er habe sie mit der rechten Faust bedroht und mehrfach gestossen. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Sie habe gesehen, wie A. nochmals die Faust aufgezogen habe.

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass A. in der Ankunftshalle seine Jacke zu Boden geworfen habe. Er habe angefangen sie rückwärts zu schubsen und habe dabei die rechte Faust erhoben. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. A. habe erneut die Faust hochgenommen. (BA pag. 12-02-0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 korrespondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008, -0010).

3.6.2.2 a) Der Grenzwachtbeamte F. schilderte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson den Ablauf der Zollkontrolle im Wesentlichen gleich wie E. Er habe den Eltern von A. die Einfuhrvorschriften erklärt und gesagt, dass die importierten Pflanzenprodukte eingezogen würden und es für das Fleisch eine Busse von Fr. 150.-- geben würde. A. habe sich von der Zollkontrolle abgewandt und sei eilig zum Zollausgang gegangen. E. habe zweimal hinterhergerufen: «Halt», er befände sich in einer Zollkontrolle. Er dürfe sich nicht von der Kontrolle entfernen. Er habe auf die Aufforderung von E. nicht reagiert und sei einfach weitergelaufen. E. sei ihm nachgegangen. Er habe dann sehen können, wie sie von A. in der Ankunftshalle bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen. Daraufhin habe A. die Faust gemacht und zu einem Faustschlag gegen E. ausgeholt (BA pag. 12-01-0003, -0006).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Auch im Wahrnehmungsbericht vom 25. Januar 2021 schilderte F. die Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012).

3.6.2.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte A. aus, dass er von den Grenzwächtern zur Übersetzung in die Zollhalle geführt worden sei. Sein Vater B. habe Pflanzen und Fleisch mitgeführt, was nicht erlaubt gewesen sei. E. habe gesagt, dass die Waren verboten seien. Er sei deshalb wütend geworden und habe zum Ausgang gehen wollen, aber E. habe ihn festhalten wollen (BA pag. 13-01-0001 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 verwies A. auf seine bisherigen Aussagen. Er sagte auf Vorhalt der Videoaufnahmen von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) ergänzend aus, dass er habe weglaufen wollen. E. habe ihn die ganze Zeit anfassen wollen. Er habe ihr immer wieder gesagt, sie solle ihn nicht anfassen. Dann habe er seine Jacke ausgezogen. Als er gesehen habe, dass sie etwas raushole, habe er die Hand zur Faust geballt. (BA pag. 13-01-0030, -0035)

c) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestätige er die bisherigen Aussagen. Er führte ergänzend aus, dass er die Jacke ausgezogen habe, damit ihn E. nicht habe zu Boden führen können. (TPF pag. 3.730.010 f.)

3.7 Würdigung

3.7.1 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Eltern von A. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich in der Zollhalle von den Grenzwachtbeamten F. und E. kontrolliert wurden. Aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten wurde A. als freiwilliger Übersetzer von der Ankunftshalle in die Zollhalle geholt. F. erklärte die Einfuhrvorschriften und gab bekannt, dass für die mitgeführten Fleischprodukte eine Ordnungsbusse von Fr. 150.-- zu bezahlen sei und die Pflanzen eingezogen würden. A. war damit nicht einverstanden und verliess fluchend die Zollhalle Richtung Zollausgang, woraufhin E. ihm nachlief und ihn zurückhalten wollte. Sie fasste ihn an und sagte mehrmals, dass er unter Zollkontrolle steht und sich nicht entfernen darf. Sie hielt ihn mit der einen Hand am Arm fest und forderte ihn auf, in die Zollhalle zu kommen. A. weigerte sich anzuhalten und ging entgegen den Anweisungen der Grenzwachtbeamtin durch den Zollausgang in die Ankunftshalle. Dort forderte die Grenzwachtbeamtin A. erneut auf, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf er seine Jacke auszog und zu Boden warf. Bis zu dieser Phase des Geschehens fand keine physische Einwirkung auf den Körper von E. und auch keine unmittelbare körperliche Aggression statt.

3.7.2 Strittiger Sachverhalt

Vorliegend ist einzig strittig, ob A. die Grenzwachtbeamtin E. in der Ankunftshallte tätlich angriff, indem er sie rückwärts schubste und mit der rechten Hand zu einem Schlag ausholte, sie erneut schubste, an der Weste packte und erneut die rechte Faust zu einem Schlag ausholte.

3.7.3 Beweiswürdigung

Bei den Aussagen von E. fällt auf, dass sie den Ablauf des Kerngeschehens in einer anderen zeitlichen Abfolge schildert, als der in unmittelbarer Nähe anwesende Grenzwachtbeamte F. Laut ihrer Tatversion habe A. die rechte Faust aufgezogen und sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt. Danach habe sie den Mehrzweckstock gezogen und er habe sie gestossen und nochmals die Faust aufgezogen. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte hingegen mehrmals bei den Einvernahmen, dass A. die Faust erst erhoben habe, nachdem E. den Mehrzweckstock gezogen habe (BA pag. 12-01-0012; 12-01-0020; 12-01-0026). Die Tatversion von E. wird aber auch insofern nicht bekräftigt, als dass F. nicht gesehen hat, dass A. die Grenzwachtbeamtin an der Uniform gepackt habe (BA pag. 13-01-0026). Die Aussagen von E. finden auch keine Bestätigung durch die Aussagen des Grenzwachtbeamten G., welcher sich ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Geschehens befand (BA pag. 12-03-0001 ff.). Er schilderte vielmehr, dass sich E. in einem Handgemenge mit dem Vater von A. befunden habe (BA pag. 12-03-0015). Die Aussagen von E. finden aber vor allem keine Bestätigung in den Videoaufnahmen. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass sich A. am 22. Januar 2021 in der Ankunftshalle am Flughafen Zürich weigerte, in die Zollhalle zurückzukehren, worauf die Grenzwachtbeamtin E. ihren Mehrzweckstock zog. Als Reaktion darauf hob A. die rechte Faust und trat sogleich einen Schritt zurück. Die Sachverhaltsdarstellung von E., wonach sie den Mehrzweckstock erst gezogen haben will, nach dem A. die Faust geballt habe, ist durch den Videobeweis widerlegt. Auf der Videosequenz ist keine Angriffshandlung seitens von A. oder dergleichen zu sehen. Dass A. zu einem Faustschlag ausgeholt habe um zuzuschlagen, ist dem Video ebenfalls nicht zu entnehmen. Ebenso wenig ist aufgrund des Videos das A. in der Anklageschrift vorgeworfene Verhalten, dass er die Grenzwachtbeamtin zuerst rückwärts geschubst, dann die rechte Faust erhoben und wiederum geschubst, sie mit der linken Hand an ihrer Schutzweste gepackt und an sich gezogen habe, beweismässig erstellt. Das Gleiche gilt für den Vorwurf, er habe ein zweites Mal die Faust erhoben, um E. zu schlagen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Videoaufnahmen – entgegen den anderslautenden
Angaben von E. - beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens A. auf den Körper von E., noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand.

Die Aussagen von A. vermögen hingegen zu überzeugen, da sie sich mit den Videoaufnahmen decken. Er schildert im Kern immer gleichbleibend und nachvollziehbar die Ereignisse. Seine Aussagen geben in ihrer Gesamtheit ein eindeutiges, schlüssiges Bild. Sie sind homogen und deckungsgleich (vgl. Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 34, S. 48). Die Aussagen sind in sich stimmig und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Es besteht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie durch objektive Beweismittel (Videoaufnahmen) untermauert werden.

3.7.4 Beweisergebnis

Gestützt auf die oben vorgenommene Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs von A. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist.

3.8 A. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

3.9 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, A. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjektiver Hinsicht nicht, ob A. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren.

4. C.

4.1 Anklagevorwurf

Der angeklagte Sachverhalt reiht sich chronologisch an das Geschehen zwischen A. und der Grenzwachtbeamtin E. (vgl. E. 4).

Die Bundesanwaltschaft wirft C. vor, er habe den Grenzwachtbeamten F. am Zollausgang angerempelt, als dieser zu seiner Kollegin E. habe gehen wollen. Er habe trotz dessen Aufforderung, Abstand zu halten, seinen Körper gegen dessen ausgestreckte offene Hand gedrückt. F. sei danach wegen des Angriffs von A. auf die Grenzwachtbeamtin E. zu dieser hingeeilt. F. habe A. von hinten am Kopf gehalten und ihn zu Boden geführt. Währenddem sei C. auf F. losgegangen. Er habe nach dem Kopf von F. gegriffen, dessen Hals gepackt und ihm den Kehlkopf zusammengedrückt. Ausserdem habe er ihm mit der Hand ins Gesicht geschlagen und seine Finger in dessen Unterkiefer «gegraben». Sodann habe er versucht, F. von A. wegzuziehen und habe mit dem Würgen und Schlagen des Grenzwachtbeamten fortgesetzt.

Die Anklage wirft C. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttätiges Verhalten F. unter anderem multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsionstrauma an der rechten Hand zugefügt. C. habe wissentlich und willentlich gehandelt bzw. habe die Verletzungen als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen.

4.2 Beweismittel

4.2.1 Arztberichte und Fotodokumentationen

Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt F. während der Zollkontrolle multiple Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals und ein Distorsionstrauma an der Hand. Er war zu 100 % während drei Arbeitstagen arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0014 f.).

Am 22. Januar 2021 fotografierte die Kantonspolizei Zürich das Gesicht des Grenzwachtbeamten F. mit den Läsionen. Auf den Fotos sind im Hals- und Wangenbereich Kratzwunden, Würgemerkmale am Hals, Schürfwunden im Gesicht und gerötete Schwellungen zu erkennen. (BA pag. 10-01-0009 f., -0012)

4.2.2 Videoaufnahmen

Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, wie der Grenzwachtbeamte F. aus dem Zollausgang kommt. Auf dem Video ist weiter zu erkennen, dass C. von der Ankunftshalle zum Zollausgang kommt. Die beiden Personen stehen sich gegenüber. C. hält mit beiden Händen seine Nichte auf dem Arm, ohne den Grenzwächter zu berühren. (Sequenz 01:20 bis 01:31 [Zeitstempel 10:54:34 Uhr bis 10:54:45 Uhr]).

Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie der Grenzwachtbeamte F. in das Geschehen zwischen A. und E. eingreift. Er packt A. von hinten mit dem rechten Arm um den Hals und führt ihn mit einem Würgegriff zu Boden. In der folgenden Aufnahmesequenz des Videos ist ein Teil des weiteren Geschehens aufgrund der tumultartigen «Auseinandersetzung», mit mehreren Personen, nicht klar ersichtlich. Zu sehen ist, dass C. gestikulierend zu seinem Bruder eilt. Auf den Aufnahmesequenzen ist kein körperlicher Kontakt zwischen C. und F. ersichtlich. Das weitere angeklagte Geschehen zwischen C. und F. verlagert sich hinter eine Trennwand beim Zolleingang, welches auf den Videoaufnahmen nicht mehr ersichtlich ist. (Sequenz 04:45 bis 04:51 [Zeitstempel 10:54:46 Uhr bis 10:54:54 Uhr]).

4.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte

4.2.3.1 a) Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson aus, dass C. zum Zollausgang gekommen sei. Er habe ihn mit dem ausgestreckten Arm darauf hingewiesen, dass er Abstand halten solle. C. habe mit seinem Körper gegen seine Hand gedrückt. Zum Vorfall in der Ankunftshalle sagte er aus, dass A. zu einem Faustschlag gegen E. ausgeholt habe. Er habe sofort reagiert und ihn von hinten am Kopf gehalten und zu Boden geführt. A. habe gesagt, dass er keine Luft mehr kriege. Daraufhin sei C. dazugekommen und habe nach seinem Kopf gegriffen und ihn gewürgt. C. habe absichtlich seinen Kehlkopf zusammengedrückt. Gleichzeitig habe er immer wieder Schläge auf der linken Seite des Gesichts, auf der Höhe des Auges und der Schläfe, gespürt. C. habe weiter auf ihn eingeschlagen und ihn weiterhin gewürgt, bis er den Griff bei A. gelockert habe. Er habe ebenfalls gespürt, wie die Person mit den Fingern an seine Kieferknochen gegriffen und versucht habe, ihn von A. wegzuziehen (BA pag. 12-01-0003, -0007).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte F. als Zeuge weitestgehend gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0016, -0027). Er führte ergänzend aus, dass C. auf seinen Kehlkopf eingewirkt habe. Daraufhin habe er strake Schläge auf die linke Hals- und Gesichtsseite gespürt.

c) Im Wahrnehmungsbericht 25. Januar 2021 schilderte F. die inkriminierten Ereignisse nahezu identisch wie in den Einvernahmen (BA pag. 12-01-0010, -0012).

4.2.3.2 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte E. aus, dass der Grenzwachtbeamte F. A. gepackt und zur Seite gerissen habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Sie habe gesehen, wie F. gewürgt worden sei (BA pag. 12-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Sie sagte ergänzend aus, dass F. mit einer Person am Boden gelegen sei. Eine weitere Person sei oben auf F. gelegen und habe ihn am Hals gewürgt und mit der Hand auf den Hals geschlagen. (BA pag. 12-02-0015 f., -0017)

c) Die Darstellungen von E. im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 korrespondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen (BA pag. 12-02-0008 f.).

4.2.3.3 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte der Grenzwachtbeamte G. als Auskunftsperson aus, dass F. A. festgehalten habe. Daraufhin sei C. auf F. losgegangen. Er könne aber nicht sagen wie. Es sei alles dynamisch gewesen. Er könne nicht sagen, ob C. den Grenzwachtbeamten F. von hinten gehalten habe. Er habe keine Faustschläge gesehen (BA pag. 12-03-0003).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2021 verwies G. als Zeuge auf seine bisherigen Aussagen und sagte weitestgehend gleichbleibend aus. Er sagte ergänzend aus, dass C. versucht habe, A. von F. loszulösen. F. sei von C. angegriffen worden (BA pag. 12-03-0015 f.).

4.2.3.4 a) Der Beschuldigte C. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, dass der Grenzwachtbeamte F. seinen Arm fest um den Hals seines Bruders gedrückt und ihn zu Boden gerissen habe. Sein Bruder habe geschrien, dass er keine Luft bekomme. Er habe deshalb versucht, seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0002 f.).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt einer Videoaufnahme von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte»; Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) aus, dass man sehe, wie F. seinen Bruder von hinten an den Hals greife und auf den Boden drücke. Auf Vorhalt einer weiteren Videosequenz (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 00:00 bis 06:26 [bzw. Zeitstempel 10:49 Uhr bis 10:59 Uhr]) sagte er ergänzend aus, dass sein Bruder A. Probleme gehabt habe, nach Luft zu schnappen, da er von F. gewürgt worden sei. Er habe mehrmals geschrien, dass er keine Luft bekomme. Er sei dann zu F. gesprungen, um seinem Bruder zu helfen. Dies sei der einzige Weg gewesen, um seinen Bruder von der tödlichen Position zu befreien. Er habe F. geschubst, um seinem Bruder zu helfen (BA pag. 13-02-0012, -0020).

c) Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestätige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.013).

4.2.3.5 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sowie bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass der Grenzwächter F. ihn von hinten am Hals gepackt und gewürgt habe. Er habe keine Luft bekommen. Daraufhin habe sein Bruder C. ihm geholfen (BA pag. 13-01-0001 f.; 13-01-0030, -0038).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestätige A. seine bisherigen Aussagen. (TPF pag. 3.730.010 f.)

4.2.3.6 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte B. aus, dass sein Sohn A. wahrscheinlich erstickt wäre, wenn sein Bruder C. ihm nicht zu Hilfe gekommen wäre. (BA pag. 13-03-0010, -0015)

4.3 Würdigung

4.3.1 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass C. seinem Bruder zu Hilfe eilte, als dieser vom Grenzwachtbeamten F. um den Hals gepackt und zu Boden geführt wurde. Unbestritten sind sodann die Verletzungen von F. (vgl. E. 5.2.1).

4.3.2 Bestrittener Sachverhalt

Strittig ist einzig, ob C. den Grenzwachtbeamten beim Zollausgang anrempelte und seinen Körper gegen dessen ausgestreckte Hand drückte. Sodann ist Beweisthema, ob C. den Grenzwachtbeamten F. daraufhin an den Kopf griff, dessen Hals packte, ihm den Kehlkopf zusammendrückte, mit der Hand ins Gesicht schlug, seine Finger in den Unterkiefer grub und daraufhin mit dem Würgen und Schlagen fortsetzte, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verletzungen führte.

4.3.3 Beweiswürdigung

Beweismässig ist erstellt, dass F. seiner Kollegin E. via Zollausgang zu Hilfe eilte, als diese in der Ankunftshalle A. anhielt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist erwiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. beim Zollausgang weder angerempelt noch tätlich angegriffen hat, noch dass er seinen Körper gegen die offene Hand von F. gedrückt hat. Die Videoaufnahmen belegen, dass F. A. von hinten in den Würgegriff nahm, worauf dieser keine Luft mehr bekam. Auch F. bestätigte, dass A. gesagt habe, dass er keine mehr Luft kriegte (BA pag. 12-01-0004). In diesem Moment griff C. ins Geschehen ein (BA pag. 13-03-0015). Den Videoaufnahmen ist nicht zu entnehmen, dass er F. körperlich berührt, geschlagen oder an dessen Kopf und Hals gegriffen hat, da sich das Geschehen hinter eine Trennwand verschob. Als Nachweis für das inkriminierte Tatgeschehen in diesem Bereich, wonach C. den Grenzwachtbeamten F. im Kopf- und Halsbereich tätlich angegriffen haben soll, stehen keine Videoaufnahmen zur Verfügung. Als Beweismittel stehen einzig die Aussagen der Grenzwachtbeamten F., E. und G. sowie diejenigen von C. zur Verfügung. Vergleicht man die Aussagen, kommt das Gericht zum Schluss, dass die Realitätskriterien in den Schilderungen der Grenzwachtbeamten mehr ausgeprägt sind, als diejenigen von C. Sie sagen deckungsgleich aus, dass C. auf F. losgegangen sei. Der Grenzwachtbeamte F. schilderte detailreich, wie C. nach seinem Kopf griff, seinen Hals packte und den Kehlkopf zusammendrückte, ihm auf die linke Hals- und Gesichtshälfte schlug und mit den Fingern an seinen Kiefer griff. Seine Aussagen vermögen zu überzeugen, da sie im Kern immer gleichbleibend die Ereignisse nachvollziehbar und anschaulich darlegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F. spricht auch, dass sie sich objektivieren lassen. Er war nach dem Vorfall vom 22. Januar 2021 gleichentags in der O. AG in ärztlicher Behandlung. Gemäss ärztlichem Attest von Assistenzarzt I. wurden bei F. unter anderem multiple Schürfwunden im Gesicht und Würgemale am Hals festgestellt (BA pag. 05-01-0015). Die diagnostizierten Verletzungen stimmen mit dem von F. geschilderten Tathergang überein und ergeben ein in sich stimmiges Gesamtbild. Die Aussage von C., wonach er F. lediglich geschubst haben will, ist aufgrund des eben ausgeführten widerlegt. Ausserdem stellte er
nie in Abrede, dass er F. die Verletzungen zugefügt haben soll. Für das Gericht ist daher erwiesen, dass C. den Grenzwachtbeamten F. angegriffen (an den Kopf greifen; am Hals packen; den Kehlkopf zusammendrücken; mit der Hand auf das Gesicht schlagen; mit dem Finger in den Unterkiefer drücken; würgen) hat. Er hat ihm dadurch die Verletzungen (Schürfwunden im Gesicht, Würgemale am Hals, Distorsionstrauma) zugefügt. Beweismässig ist der angeklagte Sachverhalt in der Ankunftshalle erstellt.

4.4 Subsumtion

In objektiver Hinsicht ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Grenzwachtbeamten F. im Rahmen der Festnahme von A. tätlich angriff. Die von C. vorgenommenen Handlungen haben die erforderliche Intensität, um tatbestandsmässig zu sein. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hinderung einer Amtshandlung durch einen tätlichen Angriff ist gemäss Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB vorliegend aufgrund des Beweisergebnisses erfüllt.

C. hat dem Grenzwachtbeamten F. durch den tätlichen Angriff Verletzungen zugefügt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB sind somit erfüllt.

Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (E. 5.6.3), ist C. freizusprechen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann daher offen bleiben, ob der subjektive Tatbestand jeweils erfüllt ist.

4.5 Nichtigkeit der Amtshandlung

4.5.1 Leidet eine Amtshandlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit einer Amtshandlung besteht gemäss Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sollten gesetzeswidrige Festnahmen, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllen, als Nichtige Amtshandlungen im Sinne von Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB qualifiziert werden. (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 22; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. April 1972, in: Die Praxis des Kantonsgerichtes von Graubünden, S. 68). Die Fehleinschätzung in Bezug auf das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen ist allerdings nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens gesetzeswidrig (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 22; Hegnauer, SJZ 1956. S. 104). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist allerdings eine Nichtigkeit i.S.v. Evidenzverstössen nicht ausreichend, um der Amtshandlung den Schutz von Art. 285 f
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
. StGB zu versagen. Weiter wird vorausgesetzt, dass Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient. (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285
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StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 24).

4.5.2 Beweismässig ist erstellt, dass A. gegenüber der Grenzwachtbeamtin E. nicht tätlich wurde (E. 5.2.4.3). Es bestand somit kein rechtfertigender Anlass für den Grenzwachtbeamten F., A. von hinten in den Würgegriff zu nehmen und ihn zu Boden zu führen. A. schrie mehrmals, dass er keine Luft bekomme und drohte vermeintlich zu ersticken. Die Zwangsmassnahme von F. war nicht nur materiell rechtswidrig, sondern angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Schutz der staatlichen Funktion; Leib und Leben) eindeutig unverhältnismässig, zumal es bei der Zollkontrolle lediglich um eine Ordnungsbusse ging (E. 4.3.1). Unter diesen Umständen war die Amtshandlung schwerwiegend mangelhaft. Ausser Frage steht, dass C. angesichts der vermeintlich lebensbedrohlichen Situation keine Zeit blieb, sich mittels eines Rechtsmittels gegen die rechtswidrige Amtshandlung zur Wehr zu setzen. Es handelt sich daher um eine nichtige Amtshandlung, was die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst.

4.6 Notwehrhilfe

4.6.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB; «rechtfertigende Notwehr»). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Art. 16
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB beschreibt den Notwehrexzess. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.2). Überschreitet der Abwehrende die Grenze der Notwehr nach Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB; «entschuldbare Notwehr»). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB).

4.6.2 Der Grenzwachtbeamte F. griff den Beschuldigten A. rechtswidrig und unverhältnismässig an. A. befand sich im Würgegriff von F. und bekam keine Luft. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt und angemessen, dass C. helfend eingriff und seinen Bruder vom Würgegriff befreite. C. handelte in Notwehrhilfe (Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
StGB). Ausser Frage steht übrigens, dass kein Notwehrhilfeexzess vorlag. Aber selbst eine Überschreitung der Notwehrhilfe wäre vorliegend straflos. Der Schuldausschluss nach Art. 16 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 16 - 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
1    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2    Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB liesse den Vorwurf rechtswidriger Überschreitung der Notwehr vorliegend entfallen, hätte doch C. in entschuldbarer Aufregung über den Angriff von F. gehandelt.

4.6.3 Im Ergebnis ist C. freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB.

5. B.

5.1 Anklagevorwurf

Der Anklagevorwurf hängt unmittelbar mit dem Sachverhaltskomplex zwischen A. und der Grenzwachtbeamtin E. zusammen (vgl. E. 4.1).

Die Bundesanwaltschaft wirft B. vor, er sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. gegangen. Er sei auf E. losgegangen und habe angefangen, sie zu schubsen und zu schlagen, woraufhin sie versucht habe, ihn mit dem linken Arm von sich wegzudrücken. Mit der rechten Hand habe sie den Mehrzweckstock hervorgeholt. Als A. vom Grenzwachtbeamten F. weggenommen worden sei, habe er E. weiterhin mit den Händen gestossen und geschlagen. Ausserdem habe er mit den Füssen gegen sie gekickt, woraufhin sie ihn in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden gezogen habe. Er habe sich dagegen gewehrt, weshalb sie mit ihren Knien auf den Boden geknallt sei. Daraufhin sei B. am Boden gesessen und habe sich weiterhin gewehrt, als sie ihm Handfessel habe anlegen wollen. B. habe mehrfach seine Arme weggezogen und sich mehrfach von ihr losgerissen, woraufhin E. ihn mit Hilfe vom Grenzwachtbeamten G. an die Wand habe drücken können, um ihn definitiv mit Handfesseln fixieren zu können. Er habe am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. weggeschlagen und versucht aufzustehen.

Die Anklage wirft B. in diesem Konnex weiter vor, er habe durch sein gewalttätiges Verhalten E. unter anderem multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen und eine Prellung am Knie zugefügt. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt, indem er mit Gewalt auf den Körper von E. eingewirkt habe. Er habe ihr dadurch bewusst Verletzungen zufügen wollen, bzw. diese zumindest als Folge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen.

5.2 Beweismittel

5.2.1 Arztberichte

Gemäss Arztzeugnis von Assistenzarzt I. vom 22. Januar 2021 erlitt E. während der Zollkontrolle multiple oberflächliche Schürfwunden an den Händen und Armen sowie eine Prellung am linken Knie. Sie war zu 100 % während drei Arbeitstagen arbeitsunfähig (BA pag. 05-01-0016 f.).

Auf die übrigen Arztberichte vom 25. Februar 2021, 7. Mai 2021 und 21. April 2022 (BA pag. 12-02-0031, 12-02-0037; TPF pag. 3.510.008 f.) wird, sofern von Relevanz, im einschlägigen Kontext eingegangen.

5.2.2 Videoaufnahmen

Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie sich B. mit offenen Händen zwischen die Grenzwachtbeamtin E. und A. stellt. B. verhält sich die ganze Zeit passiv. Ein körperlicher Kontakt zwischen der Grenzwachtbeamtin und B. ist in dieser Phase des Geschehens nicht ersichtlich (Sequenz 04:39 bis 04:44 [Zeitstempel 10:54:42 Uhr bis 10:54:46 Uhr] betreffend die Anklagepunkte 1.2.1 und 1.3.1). Daraufhin greift die Grenzwachtbeamtin E. B. mit dem rechten Arm von hinten um den Hals. B. verhält sich passiv, worauf E. und der Grenzwachtbeamte G. ihn zu Boden führen. Die Grenzwachtbeamtin schlägt in diesem Moment ohne die Einwirkung von B. mit ihren Knien auf dem Boden auf. B. werden Handfesseln angelegt und er wird an eine Wand gesetzt. Er sitzt regungslos mit dem Rücken zur Wand und seine Hände sind hinten gefesselt. Er lässt die ganze Verhaftung widerstandslos über sich ergehen. (Sequenz 04:42 bis 06:42 [Zeitstempel 10:54:44 Uhr bis 10:56:44 Uhr]).

5.2.3 Aussagen und Wahrnehmungsberichte

5.2.3.1 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte E. aus, sie habe wegen A. den Mehrzweckstock gezogen. B. habe begonnen sie zu schubsen. B. habe dann versucht, sie zu stossen und zu kicken. Sie habe B. in den Kontrollgriff genommen und auf den Boden hinuntergezogen. Da er sich gewehrt habe, sei sie ziemlich heftig mit dem Knie auf den Boden gestossen (BA pag. 12-02-0002, -0004).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 wiederholte die Grenzwachtbeamtin als Zeugin ihre Aussagen im Wesentlichen (BA pag. 12-02-0011, -0029). Auch ihre Darstellungen im Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 korrespondieren im Wesentlichen mit ihren Aussagen. Sie führte ergänzend aus, dass sie durch B. mehrfach gestossen und geschlagen worden sei (BA pag. 12-02-0008 f.).

5.2.3.2 Der Grenzwachtbeamte F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson aus, dass B. bei A. und E. angekommen sei. Er habe sehen können, wie E. von B. und A. bedrängt worden sei. Sie habe dann den Mehrzweckstock gezogen (BA pag. 12-01-0003 ff.).

5.2.3.3 Der Grenzwachtbeamte G. sagte am 2. Juni 2021 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, dass E. in einem Handgemenge, in einer Rangelei, mit B. gewesen sei. Er sei ihr sofort zur Hilfe geeilt. Er habe ihr geholfen, die Person zu kontrollieren. Er meine sich zu erinnern, dass er B. die Handfesseln angelegt habe. Er wisse aber nicht mehr, ob er das gewesen sei oder zusammen mit E. Den zeitlichen Rahmen könne er nicht mehr sagen, wie lange er dort gewesen sei, bis er zu F. gegangen sei. Auf die Frage, von wem und wie E. attackiert worden sei, sagte er aus, dass sie mit B. in einem Gerangel gewesen sei. Zum Gerangel könne er nichts mehr sagen, es sei so dynamisch gewesen und zu schnell gegangen. Er könne nicht mehr sagen, wer in welcher Position gewesen sei und wer welchen Griff gehabt habe (BA pag. 12-03-0015 f.).

5.2.3.4 a) Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 18. August 2021 sagte der Beschuldigte aus, dass er zwischen E. und A. gegangen sei, weil er nicht gewollt habe, dass sie seinen Sohn angreife. In diesem Moment habe man ihn gepackt, die Hände nach hinten gedrückt und ihn auf den Boden gezwungen. Er habe niemanden angegriffen (BA pag. 13-03-0010, -0015).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestätige er seine bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.011).

5.2.3.5 In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 19. August 2021 sagte A. aus, dass sein Vater B. zwischen ihn und E. gekommen sei. Auf Vorhalt einer Videosequenz von der Ankunftshalle (Titel: «Ankunft 2 Mitte», Sequenz 04:20 bis 09:58 [bzw. Zeitstempel 10:54:22 Uhr bis 11:00:00 Uhr]) sagte er aus, dass die zwei Grenzwachtbeamten seinen Vater zu Boden gebracht hätten. Er habe gehört, wie er geschrien habe (BA pag. 13-01-0035, -0037).

5.3 Würdigung

5.3.1 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass sich B. zwischen seinen Sohn A. und die Grenzwachtbeamtin E. stellte. Sie nahm B. in den Kontrollgriff, um ihn zu verhaften. Die Grenzwachtbeamtin und B. gingen zu Boden. In diesem Moment stiess sie mit den Knien auf dem Boden auf. B. wurden durch E. und den Grenzwachtbeamten G. Handschellen angelegt. Daraufhin wurde er am Boden an eine Wand gesetzt.

5.3.2 Strittiger Sachverhalt

Vorliegend ist einzig strittig, ob B. die Grenzwachtbeamtin E. geschubst, geschlagen, mit den Händen gestossen und mit den Füssen gekickt hat, was gemäss Anklageschrift zu den diagnostizierten Verletzungen geführt haben soll. Sodann ist strittig, ob er sich am Boden sitzend gegen die Verhaftung wehrte, indem er sich von ihr losriss, ihre Hände wegschlug und mehrfach versuchte aufzustehen.

5.3.3 Beweiswürdigung

Vorab ist festzustellen, dass zum inkriminierten Vorfall nur wenige Aussagen bestehen. Hauptbeweismittel sind die Videoaufnahmen. Bei den Aussagen der Grenzwachtbeamtin E. fällt auf, dass ihre Aussagen, wonach sie tätlich angegriffen worden sei, durch die Aussagen der in unmittelbarer Nähe befindlichen Grenzwachtbeamten F. und G. keine Bestätigung finden. Aufgrund der Videoaufnahmen ist hingegen erstellt, dass B. mit offenen Händen, jedenfalls passiv, vor E. stand, als sie den Mehrzweckstock zog. Die Videoaufnahmen zeigen nicht, dass er, wie angeklagt, «auf E. losging und anfing, sie zu schubsen und zu schlagen». Schliesslich zeigen sie auch nicht, dass B., wie vorgeworfen, «E. weiterhin mit den Händen stiess, sie schlug, mit den Füssen gegen sie kickte, versuchte, mit den Händen gegen sie anzugehen». Beweismässig ist weiter erstellt, dass die Grenzwachtbeamtin B. von hinten um den Hals in den Kontrollgriff nahm und ihn mit Hilfe des Grenzwachtbeamten G. zu Boden zog. Als E. zu Boden ging, stürzte sie ohne die Einwirkung und Gegenwehr von B. mit dem Knie auf den Boden. Die beiden Beamten legten ihm Handfesseln an und setzen ihn danach mit dem Rücken zur Wand auf. Die Hände von B. waren auf seinem Rücken in Handfesseln. Die Aussagen von E., wonach sie tätlich angegriffen worden sei, finden somit weder durch die Aussagen der übrigen Grenzwachtbeamten noch durch die Videoaufnahmen Bestätigung. Der Videoaufnahme ist nicht zu entnehmen, dass sich B. gegen die Verhaftung mit einem «Aufstossen» oder dergleichen gewehrt hätte. Ebenso zeigt die Videoaufnahme nicht, dass B., wie angeklagt, «am Boden sitzend immer wieder die Hände von E. wegschlug», ihr «mehrfach die Arme wegzog», sich «mehrfach von ihr losriss» oder sich von ihr weggedreht hätte. Aktenmässig erstellt ist, dass die Hände von B., als er sitzend auf dem Boden war, mit Handschellen fixiert hinter seinem Rücken waren. Es war B. mithin nicht möglich, mit seinen Händen irgendwelche «Abwehrbewegungen» wie Schubsen, Losreissen etc. vorzunehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Videoaufnahmen – entgegen anderslautenden Angaben von E. – beweismässig erstellt ist, dass weder eine physische Einwirkung seitens B. auf den Körper von E. noch eine unmittelbare körperliche Aggression gegen sie stattfand.

5.3.4 Beweisergebnis

Die oben vorgenommene Beweiswürdigung ergibt, dass der angeklagte Sachverhalt eines tätlichen Angriffs und dadurch eine Hinderung der Amtshandlung von B. gegenüber E. nicht rechtsgenüglich erstellt ist. Ebenso wenig wurden die diagnostizierten Verletzungen von E. durch B. verursacht.

5.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB.

5.5 Was den Würdigungsvorbehalt (Hinderung einer Amtshandlung) anbelangt (vgl. E. 1.4), so ist mit Blick auf den Anklagegrundsatz festzuhalten, dass die Anklage nicht den Tatvorwurf erhebt, B. habe die Amtshandlungen in zeitlicher Hinsicht erschwert und damit gehindert. Ein Schuldspruch würde somit in objektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf (Tätlichkeit während einer Amtshandlung) hinausgehen. Sodann umschreibt die Anklage auch in subjektiver Hinsicht nicht, ob B. beabsichtigt habe, die Amtshandlung von E. zu hindern. Unter diesen Umständen wäre ein Schuldspruch wegen Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren.

5.6 Beschimpfung

5.6.1 Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft B. weiter vor, er habe E. am 22. Januar 2021 am Flughafen Zürich, nachdem sie ihn nach der Fixierung vom Boden aufgestellt habe, zu ihr gesagt, sie sei eine Schlampe und er werde sie kaputt machen. Er habe gewusst, dass er die Grenzwachtbeamtin durch seine Äusserungen abwerten und sie in ihrer Würde, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetzen würde. Er habe dies gewollt bzw. nahm dies als Folge seines Verhaltens zumindest billigend in Kauf.

5.6.2 Beweismittel

5.6.2.1 a) E. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, B. habe sie im Rahmen der Verhaftung wortwörtlich als Schlampe bezeichnet und dass er sie kaputt machen werde (BA pag. 12-02-0005).

b) Dem Wahrnehmungsbericht von E. vom 24. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass B. sie verflucht und die Wortwahl benutzt habe: «Du Schlampe, ich mache dich kaputt!» (BA pag. 12-02-0009).

c) Am 1. Juni 2021 sagte E. bei der Bundeanwaltschaft aus, dass B. sie während der ganzen Aktion als Schlampe bezeichnet habe (BA pag. 12-02-0018; 12-02-0021).

5.6.2.2 F. sagte am 22. Januar 2021 bei der Kantonspolizei Zürich aus, C. habe ihm gesagt: «Ich mache dich fertig.» (BA pag. 12-01-0004; 12-01-0007). Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sagte er gleichbleibend aus (BA pag. 12-01-0022).

5.6.2.3 Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2021 verneinte G. die Frage, ob er gehört habe, von wem und wie E. beschimpft worden sei (BA pag. 12-03-0016).

5.6.2.4 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte B. auf die Frage, ob er E. als «Schlampe» beschimpft habe, aus, dass er das sicher nicht gesagt habe (BA pag. 13-03-0003).

b) In der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestritt er den Anklagevorwurf. Er sagte aus, dass seine Deutschkenntnisse nicht so weit seien, dass er Schimpfwörter hätte sagen können (TPF pag. 3.730.012).

5.6.2.5 Im Videomaterial mit dem Titel «Ankunft 2 Mitte» ist zu sehen, wie B. mit gefesselten Händen auf dem Rücken in der Ankunftshalle regungslos an der Wand sitzt. Er verhält sich passiv. E. und der Grenzwachtbeamte G. packen B. an seinen Oberarmen und sind dabei, ihn aufzustellen und abzuführen. Es ist nicht zu sehen, dass B. mit E. kommunizieren oder emotional aufgebracht wirken würde (Sequenz 09:49 bis 09:56; [Zeitstempel 10:59:51 Uhr bis 10:59:58 Uhr]).

5.6.3 Beweiswürdigung

Das Gericht konnte sich anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte kaum Deutsch spricht. Es erscheint daher nicht plausibel, dass er ausgerechnet in der Hektik seiner Verhaftung die Grenzbeamtin in einer ihm nicht geläufigen Sprache beleidigt haben soll. Die Aussage von B., dass er das inkriminierte Schimpfwort aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse gar nicht hätte sagen können, vermag daher zu überzeugen. Vor allem ist der Umstand hervorzuheben, dass mehrere Grenzwachtbeamte in unmittelbarer Nähe von E. standen und von der Beschimpfung nichts mitbekommen haben. So ist in keinem Wahrnehmungsbericht der in der Ankunftshalle anwesenden Grenzwachtbeamten F., G., J., K. und L. erwähnt, dass sie die Beschimpfung gehört hätten. Aber auch ein weiterer Beweis spricht gegen die Sachverhaltsschilderungen von E. So soll C. dem Grenzwachtbeamten F. gesagt haben, dass er ihn fertig machen werde. Dass aber sowohl C. wie auch B. die nahezu selbe Bemerkung gemacht haben sollen, erscheint höchst unwahrscheinlich. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass E. die Bemerkung von C. wahrgenommen und fälschlicherweise auf sich bezogen hat. Schliesslich ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich, dass B. zu E. Kontakt sucht oder emotional besonders aufgeregt wirkt, was ebenfalls dagegen spricht, dass er sie beschimpft haben soll.

Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. In der Gesamtbetrachtung summieren sich signifikante Zweifel an der Täterschaft von B. Für das Gericht bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Deshalb ist in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO).

5.6.4 B. ist freizusprechen vom Vorwurf der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB.

6. D.

6.1 Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft D. vor, sie sei während einer Zollkontrolle beim Zollausgang dazwischen gegangen, als ein Grenzwachtbeamter und ein Mitarbeiter des Flughafens C. in Handfesseln hätten abführen wollen. Sie sei rund 6 Sekunden am rechten Arm von C. gehangen bzw. habe daran gezogen. Dadurch habe sie bewirkt, dass der Grenzwachtbeamte mit C. habe stehen bleiben müssen. Sodann sei sie ohne Einwirkung von Dritten zu Boden gegangen und sei liegen geblieben, woraufhin sie vom Grenzwachtbeamten J. und einem Betreuer des Flughafens habe betreut werden müssen. Daraufhin sei sie zu A. gegangen, welcher am Boden gelegen sei. Sie habe die Grenzwachtbeamten aktiv an der Verhaftung von A. hindern wollen, indem sie die Beamten attackiert habe. Sie habe mehrfach versucht, die Grenzwachtbeamten wegzustossen, zu klammern und zu schlagen, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten J. und L. habe zurückgehalten werden müssen.

Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten eventualiter zur Last, sie habe die Grenzwachtbeamten an einer Amtshandlung gehindert, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen habe. Sie habe gewollt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen, dass sie mit ihrem Verhalten die Grenzwachtbeamten an der Ausübung einer beruflichen Pflicht behindern würde.

6.2 Beweismittel

6.2.1 Videoaufnahmen

Das Videomaterial mit dem Titel «Zollausgang» zeigt, dass ein Grenzwachtbeamter und ein Mitarbeiter des Flughafens C. in Handfesseln in die Zollhalle abführen wollen, als D. dazwischen geht. Sie ist sichtlich aufgeregt und möchte mit ihrem Sohn C. sprechen. Sie hängt während rund 6 Sekunden am rechten Arm ihres Sohnes. Der Grenzwächter bleibt stehen, ohne aber zu intervenieren. (Sequenz 01:59 bis 02:26 [Zeitstempel 10:55:14 Uhr bis 10:55:41 Uhr]). D. gestikuliert weiter mit beiden Händen. Als die Grenzwächter ihren Sohn mitnehmen wollen, fällt sie nach hinten weg und liegt mit dem Rücken auf dem Boden. Sie richtet sich mit Hilfe von einem Grenzwachtbeamten und eines Mitarbeiters des Flughafens auf und fällt sogleich wieder zu Boden. (Sequenz 02:26 bis 02:35 [Zeitstempel 10:55:41 Uhr bis 10:55:49 Uhr]) Als D. aufsteht geht sie zur Verhaftung von A., wobei zwei Grenzwachtbeamte sie dabei hindern wollen. Auf der Aufnahmesequenz ist abschliessend zu sehen, wie der Reihe nach die in Handschellen gelegten Beschuldigten A., C. und B. von den Grenzwachtbeamten abgeführt werden. (Sequenz 02:35 bis 05:35 [Zeitstempel 10:55:49 Uhr bis 10:58:49 Uhr]).

6.2.2 Aussagen der Grenzwachtbeamten

6.2.2.1 a) In der Einvernahme bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 sagte E. aus, D. sei in die Knie gegangen und habe «ein Zusammenbrechen» vorgespielt. Sie habe dann versucht mitzuwirken (BA pag. 12-02-0003, -0005).

b) In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sagte die Grenzwachtbeamtin E. aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwärter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018).

6.2.2.2 Auf die Aussagen der direkt beteiligten Grenzwachtbeamten G., J., M. und L. wird, soweit von Relevanz, im einschlägigen Sachkontext eingegangen (vgl. E. 7.3.3).

6.2.3 Aussagen der Beschuldigten

a) In der Konfrontationseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2021 sagte D. auf Vorhalt einer Videosequenz beim Zollausgang (Titel: «Zollausgang»; Sequenz 04:13 bis 05:13 [Zeitstempel 10:57:28 Uhr bis 10:58:27 Uhr]) aus, dass sie nach ihrem Zusammenbruch aufgestanden sei. Als sie dann C. und A. auf dem Boden habe liegen sehen, habe sie einfach für ihre Kinder da sein wollen. Sie habe aber niemanden geschlagen. Sie sei zu C. gegangen um ihm zu sagen, dass er mit den Beamten nicht diskutieren solle (BA pag. 13-01-0009, -0018, -0021).

b) In der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 bestätige sie ihre bisherigen Aussagen (TPF pag. 3.730.014).

6.3 Würdigung

6.3.1 Unbestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass D. zu ihrem Sohn C. ging, als dieser verhaftet wurde. Daraufhin ging sie ohne Einwirkung zweimal zu Boden, woraufhin sie von den Grenzwachtbeamten betreut wurde. Daraufhin ging sie zur Verhaftung von A.

6.3.2 Bestrittener Sachverhalt

Strittig ist einzig, ob D. die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaftung von C. behinderte, indem sie 6 Sekunden an seinem Arm hing und danach zu Boden ging. Sodann ist strittig, ob sie die Grenzwachtbeamten im Rahmen der Verhaftung von A. attackierte, mehrfach versuchte wegzustossen, zu klammern und zu schlagen.

6.3.3 Beweiswürdigung

Dass D. während der Verhaftung von C. rund 6 Sekunden an dessen rechten Arm gehangen und bewirkt haben soll, dass die Beamten hätten stehen bleiben müssen, lässt sich weder den Aussagen der Grenzwachtbeamten noch den Wahrnehmungsberichten oder der Anzeige der EZV entnehmen. Einziges Beweismittel sind die Videoaufnahmen. Aufgrund der Videosequenz vom Zollausgang ist erstellt, dass D. auf ihren Sohn C., welcher abgeführt wurde, zuging und während rund 6 Sekunden am Arm ihres Sohnes hing, ohne dass sie auf die Grenzwachtbeamten körperlich eingewirkt hätte. Die Grenzwachtbeamten schritten nicht ein. Den Videoaufnahmen ist ausserdem nicht zu entnehmen, dass sie dadurch den Amtsbetrieb behindert hätte. Sie machte im Gegenteil glaubhaft geltend, dass sie ihrem Sohn lediglich sagte, er solle mit den Beamten nicht diskutieren. Sie hatte somit nicht die Absicht, die Grenzwachtbeamten in ihrer Amtshandlung zu behindern.

Daraufhin ging D. ohne Einwirkung von Drittpersonen zu Boden. Bei den Aussagen von E. fällt auf, dass sie diesen Vorfall unterschiedlich schilderte. So brachte sie zunächst bei der polizeilichen Einvernahme vor, dass D. das Zusammenbrechen bloss gespielt habe. Bei der Bundesanwaltschaft räumte sie immerhin ein, dass sie nicht genau wisse, ob der Zusammenbruch effektiv gespielt worden sei oder nicht. Es sei lediglich eine Interpretation ihrerseits gewesen (BA pag. 12-02-0021). Aufgrund der Videoaufnahmen ist hingegen einwandfrei erstellt, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes A. zwei Mal zu Boden ging und während mehrerer Sekunden auf dem Rücken liegen blieb, ohne dass sie dabei gegen die Grenzwachtbeamten tätlich geworden wäre. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch D. die Verhaftung von A. hätte behindern wollen, standen doch mehrere Grenzwachtbeamte (F., E., G., J., M., L.) gleichzeitig im Einsatz, welche ohne Weiteres getrennt voneinander die Verhaftung und Betreuung hätten vornehmen können. Es liegen auf jeden Fall keine Beweise vor, wonach sie den Zusammenbruch vorgetäuscht hätte. Für einen tatsächlichen Zusammenbruch sprechen aber vor allem die Aussagen der Grenzwachbeamten M., L. und G., welche von einem Schwächeanfall ausgingen. Das war der Grund, warum sie laut den Grenzwachtbeamten schwer amtend in Seitenlage gebracht und der Rettungsdienst alarmiert worden sei (BA pag. 12-06-0001; 12-03-0002 ff.). Die Beobachtungen der Grenzwachtbeamten sprechen eindeutig gegen einen simulierten Zusammenbruch. Auch die Aussagen von J., «dass sie wieder zu sich» gekommen sei (BA pag. 12-05-0001) belegen, dass sie phasenweise ohne Bewusstsein war. Zusammenfassend bestehen keine Zweifel, dass D. während der Verhaftung ihres Sohnes einen Zusammenbruch erlitt. In subjektiver Hinsicht schliesst der medizinische Vorfall (Wegtreten, schwer atmend am Boden liegen, siehe obige Ausführungen der Aussagen von Grenzwachtbeamten) einen Vorsatz mit Bezug auf eine Behinderungshandlung aus.

Aufgrund der Videoaufnahmen ist weiter erstellt, dass D. nach dem Zusammenbruch aufstand und sich zu A. begab. Die Beschuldigte führte mehrmals aus, sie habe die Beamten nie tätlich angegriffen (BA pag. 13-01-0015; 13-01-0019). Bei den Aussagen von E. fällt hingegen auf, dass sich diese im Verlaufe des Verfahrens zunehmend zuspitzten und sie die Beschuldigte immer mehr belastete. So sagte sie bei der Kantonspolizei Zürich vom 22. Januar 2021 aus, «die Dame habe dann auch noch versucht mitzuwirken». Bemerkenswert ist, dass E. in ihrem Wahrnehmungsbericht vom 24. Januar 2021 D. nur im Zusammenhang mit dem angeblich simulierten Zusammenbruch erwähnte (BA pag. 12-02-0009). Dass sie die Verhaftung gehindert hätte, indem sie die Grenzwachtbeamten, attackiert, weggestossen, geklammert oder geschlagen hätte, ist keine Rede. Im Gegenteil erwähnt sie in ihrem Bericht ausdrücklich, dass B. und seine Söhne äussert aggressiv gewesen seien – also offensichtlich nicht die Mutter, ansonsten sie wohl auch erwähnt worden wäre. Schliesslich führte sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 1. Juni 2021 erstmals aus, dass D. am Boden zusammengebrochen sei. Sie habe «unmittelbar» danach wieder angefangen, mit Tritten und Schubsen auf die Grenzwächter einzuwirken (BA pag. 12-02-0018). Diese Aussage ist durch die Videoaufnahmen eindeutig widerlegt. Aufgrund der Videoaufnahmen ist einwandfrei erstellt, dass unmittelbar nach dem Zusammenbruch keinerlei Tätlichkeiten durch D. gegen die Grenzwachtbeamten ersichtlich sind. Gesamthaft betrachtet summieren sich daher in den Aussagen von E. signifikante Widersprüche. Ihre Sachverhaltsschilderungen vermögen daher nicht zu überzeugen. Was das weitere Geschehen bei der Verhaftung von A. anbelangt, so sind die Videoaufnahmen zu undeutlich, als dass sich darauf erkennen liesse, was D. genau gemacht haben soll, zumal sich ein Teil des Geschehens hinter einer Trennwand ereignete. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass D. die Grenzwachtbeamten attackiert, weggestossen, geklammert oder geschlagen hätte.

Zusammenfassend ist der Nachweis, dass D. die Grenzwachtbeamten tätlich angegriffen oder bei den Verhaftungen behindert hätte, nicht erbracht. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt ist nicht rechtsgenügend erstellt.

6.3.4 D. ist freizusprechen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB sowie der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB.

7. Verfahrenskosten

Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO e contraio).

8. Entschädigungen der amtlichen Verteidiger

8.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Gemäss Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

8.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 7.1).

8.3

8.3.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Elif Sengül in Anwendung von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
, Art. 132 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO als amtliche Verteidigerin von A. bestellt (TPF pag. 3.911.2.001, -003).

8.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 9'590.21 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.822.003, -005). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 31.16 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 6 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 387.80 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 685.68 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint, mit folgender Ausnahme, gerechtfertigt: Im Zeitaufwand werden versehentlich die Kosten für das Hotel von Fr. 148.-- aufgeführt. Diese Kosten werden im Rahmen der Auslagen berücksichtig. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 2’158.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), für die Nachbesprechung von Fr. 115.-- (0.5 Stunden), die Auslagen von Fr. 203.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen von Fr. 55.--, Hotelkosten von Fr. 148.--) sowie die Mehrwertsteuer.

8.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Elif Sengül auf Fr. 11'754.55 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'323.35 [Arbeitsaufwand: 31.16 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden für die Nachbesprechung; Übriger Aufwand: 6 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 590.-- und die MWST [7.7 %] von Fr. 840.--).

8.4

8.4.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin Laura Jetzer in Anwendung von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
, Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (TPF pag. 3.911.3.001, -003).

8.4.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 8'701.30 (inkl. MWST) und die zusätzliche Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 30.31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 307.90 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 625.10 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint, mit folgender Ausnahme, gerechtfertigt: Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 1 Stunde für die Nachbesprechung ist angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 0.5 Stunden zu kürzen. Die Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer.

8.4.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Laura Jetzer auf Fr. 10'618.40 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 9'496.30 [Arbeitsaufwand: 29.81 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Aufwand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 362.90 und die MWST [7.7 %] von Fr. 759.20).

8.5

8.5.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Burim Imeri in Anwendung von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
, Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO als amtlicher Verteidiger von C. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003).

8.5.2 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 10'052.61 (inkl. MWST), zuzüglich der Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.823.006, -008). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 2 Stunden Arbeitszeit (Endfassung Plädoyer; Vorbereitung Hauptverhandlung) zu einem Ansatz von Fr. 250.-- und 7 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 314.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 708.11 zusammen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die 2 Stunden Zeitaufwand für die Endfassung des Plädoyers sowie die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind mit Fr. 230.-- pro Stunde zu entschädigen (vgl. E. 9.2). Sodann ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 1.5 Stunden für die Nachbesprechung angesichts der Freisprüche überhöht und ist um 1 Stunde zu kürzen. Die noch nicht geltend gemachten Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 sind von Amtes wegen mit Fr. 1’895.-- (inkl. MWST) zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichung der Kostennote nicht bekannt war. Darin enthalten sind das Honorar für die Hauptverhandlung von Fr. 1'840.-- (8 Stunden), die Auslagen von Fr. 55.-- (Kosten für das Mittag- und Nachtessen) sowie die Mehrwertsteuer.

8.5.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Burim Imeri auf Fr. 11'814.15 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'600.-- [Arbeitsaufwand: 32 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung; Übriger Aufwand: 7 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 369.50 und die MWST [7.7 %] von Fr. 844.65).

8.6

8.6.1 Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 30. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Alex de Capitani in Anwendung von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
, Art. 132 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
und Art. 133 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO als amtlicher Verteidiger von D. bestellt (TPF pag. 3.911.1.001, -003).

8.6.2 Der Verteidiger von D. beantragt mit Kostennote vom 14. November 2022 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 9'026.90 (inkl. MWST) und eine zusätzliche Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.824.004 f.). Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 31.7 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- und 4 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 412.50 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 645.40 zusammen. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen, mit folgenden Ergänzungen: Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. November 2022 ist von Amtes wegen mit 8 Stunden zu berücksichtigen. Ebenso ist für die Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 0.5 Stunden zu veranschlagen. Im Rahmen der Auslagen sind zusätzlich Fr. 55.-- für das Mittag- und Nachtessen zu berücksichtigen.

8.6.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwalt Alex de Capitani auf Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) festzusetzen (Honorar Fr. 10'724.10 [Arbeitsaufwand: 31.17 Stunden + 8 Stunden für die Hauptverhandlung + 0.5 Stunden Nachbesprechung; Übriger Aufwand: 4 Stunden für die Zugfahrt]; Auslagen von Fr. 467.40 und die MWST [7.7 %] von Fr. 861.75).

9. Entschädigungen der Beschuldigten

9.1 Die Beschuldigten beantragen eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von je Fr. 2‘703.30.

9.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

9.3 Aufgrund der Freisprüche haben die Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO einen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten im Zusammenhang mit dem erbetenen Verteidiger. Die eingereichte Kostennote vom erbetenen Verteidiger ist nicht zu beanstanden.

9.4 A., B., C. und D. sind für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 zu entschädigen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.

1.1 A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB.

1.2 B. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB;

– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB.

1.3 C. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB.

1.4 D. wird freigesprochen vom Vorwurf:

– der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB;

– der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 16‘200.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 12‘000.--; Gerichtsgebühr Fr. 4‘000.--, Auslagen Fr. 200.--) trägt die Eidgenossenschaft.

3.

3.1 Rechtsanwältin Elif Sengül wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘754.55 (inkl. MWST) entschädigt.

3.2 Rechtsanwältin Laura Jetzer wird für die amtliche Verteidigung von B. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10‘618.40 (inkl. MWST) entschädigt.

3.3 Rechtsanwalt Burim Imeri wird für die amtliche Verteidigung von C. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 11‘814.15 (inkl. MWST) entschädigt.

3.4 Rechtsanwalt Alex de Capitani wird für die amtliche Verteidigung von D. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12‘052.90 (inkl. MWST) entschädigt.

4. A., B., C. und D. werden für die Kosten der erbetenen Verteidigung im Vorverfahren von der Eidgenossenschaft mit je Fr. 2‘703.30 entschädigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Elif Sengül, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter)

- Rechtsanwältin Laura Jetzer, amtliche Verteidigerin von B. (Beschuldigter)

- Rechtsanwalt Burim Imeri, amtlicher Verteidiger von C. (Beschuldigter)

- Rechtsanwalt Alex de Capitani, amtlicher Verteidiger von D. (Beschuldigte)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Migrationsamt des Kantons Zürich (Art. 82 Abs. 1 VZAE)

Rechtsmittelbelehrung

Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
1    Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.
2    Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht.
3    Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben:
a  ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht;
b  welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und
c  welche Beweisanträge sie stellt.
4    Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt:
a  den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen;
b  die Bemessung der Strafe;
c  die Anordnung von Massnahmen;
d  den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche;
e  die Nebenfolgen des Urteils;
f  die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen;
g  die nachträglichen richterlichen Entscheidungen.
i.V.m. Art. 398 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
1    Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268
2    Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
3    Mit der Berufung können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
4    Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5    Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO).

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Einhaltung der Fristen

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 25. April 2023
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2022.6
Date : 13. Dezember 2022
Published : 30. Mai 2023
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), eventualiter Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB)


Legislation register
BGFA: 12
BStKR: 11  12  13  14
EMRK: 6
StBOG: 36  37  38a  74
StGB: 12  15  16  30  31  110  122  123  126  170  173  177  181  285  286  307  312  320
StPO: 3  10  19  23  26  31  87  91  127  130  132  133  135  141  147  163  168  170  177  178  180  263  304  306  344  393  396  398  399  426  429
VZAE: 82
BGE-register
103-IV-186 • 113-IA-412 • 116-IA-289 • 118-IA-462 • 124-IV-127 • 125-I-127 • 127-IV-115 • 129-I-151 • 131-I-476 • 131-IV-160 • 133-IV-97 • 134-IV-189 • 135-II-145 • 139-IV-128 • 139-IV-25 • 141-IV-257 • 143-IV-397 • 144-IV-28 • 74-IV-57
Weitere Urteile ab 2000
1B_263/2016 • 1B_611/2012 • 1B_7/2009 • 6B_1009/2014 • 6B_1057/2013 • 6B_1076/2010 • 6B_1080/2020 • 6B_1270/2017 • 6B_128/2018 • 6B_1291/2017 • 6B_132/2008 • 6B_1385/2019 • 6B_171/2017 • 6B_269/2018 • 6B_287/2016 • 6B_510/2013 • 6B_511/2014 • 6B_550/2019 • 6B_602/2009 • 6B_701/2009 • 6B_794/2007 • 6B_853/2016 • 6B_883/2018 • 6B_891/2010 • 6S.634/2001
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BBl
2006/1208 • 2006/1209
SJZ
195 S.6 • 1971 S.24
ZR
1976 75 Nr.38