Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2016.17
Beschluss vom 13. Dezember 2016 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwälte Jean-Noël Jaton und Patricia Spack Isenrich,
Beschwerdeführer
gegen
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
|
1 | Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen: |
a | Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; |
b | Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen; |
c | die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen. |
2 | Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. |
3 | Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53 |
Sachverhalt:
A. Das Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic") führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässige Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). A. wird vorgeworfen, er bzw. die durch ihn geführte B. Ltd. habe ohne Bewilligung von Swissmedic (nicht verwendungsfertige) Arzneimittel in die Schweiz eingeführt und habe im Ausland, jedoch von der Schweiz aus, mit Arzneimitteln gehandelt und damit die Art. 86

SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; |
b | antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt; |
c | beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Unentgeltlichkeit der Blutspende, die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt; |
d | Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; |
e | die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt; |
f | am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht; |
g | Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; |
h | gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst; |
i | Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen; |
j | für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet; |
k | menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:243 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet; |
b | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.244 |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.245 |

SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:247 |
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1 | Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:247 |
a | Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen; |
b | gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst; |
c | Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt; |
d | Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt; |
e | die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches249 verletzt sind; |
f | eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG251 über Medizinprodukte handelt; |
g | gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst; |
h | die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt. |
2 | Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.254 |
3 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.255 |
4 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
5 | Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren. |
6 | In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. |

SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 28 Bewilligung für den Grosshandel - 1 Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, benötigt dafür eine Bewilligung des Instituts. |
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1 | Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, benötigt dafür eine Bewilligung des Instituts. |
2 | Die Bewilligung wird erteilt, wenn: |
a | die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; |
b | ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist. |
3 | Die Bewilligung wird auch erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bereits über eine Herstellungs- oder eine Einfuhrbewilligung verfügt. |
4 | Die zuständige Behörde prüft in einer Inspektion, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. |
B. Die Swissmedic nahm die Untersuchung gestützt auf eine Meldung der Eidgenössischen Zollverwaltung auf, wonach A. bzw. die B. Ltd im August 2013 in Deutschland bezogene Wirkstoffe im Zollfreilager in Genf deponiert habe (act. 2, S. 2 f.). In der Folge durchsuchte die Swissmedic am 29. August 2013 die Räumlichkeiten am (ehemaligen) Wohnort von A. und am Sitz der B. Ltd. Dabei wurden diverse Unterlagen sowie nebst anderem ein Laptop der Marke "Dell Latitude E 4200" (nachfolgend „Laptop Dell“) sichergestellt und infolge der Einsprache von A. versiegelt. Das darauffolgende Entsiegelungsgesuch hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014 gut und ermächtigte die Swissmedic, nebst anderem die versiegelte forensische Kopie des Laptops Dell zu entsiegeln und zu durchsuchen.
C. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 beschlagnahmte die Swissmedic die auf der forensischen Kopie des Laptops Dell extrahierten E-Mails, Word-, Excel- und PDF-Dokumente. Die dagegen von A. erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2015.2 vom 2. September 2015 gut, hob die Beschlagnahmeverfügung aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zwecks Vornahme der Aktenausscheidung und des Erlasses einer neuen Beschlagnahmeverfügung an die Swissmedic zurück.
D. In der Folge wurden die entsiegelten IT-Dateien des Laptops Dell nach den Begriffen „B., B. Ltd., C., Pharma, Progesteron, Andro, DPA, 4 AD und 4-AD“ durchsucht. Mit Schreiben vom 18. März 2016 teilte die Swissmedic die Schlüsselbegriffe sowie das auf einer CD festgehaltene und zur Beschlagnahme vorgesehene Ausscheidungsergebnis dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Jean-Noël Jaton, mit (act. 1.2). Rechtsanwalt Jaton nahm mit Schreiben vom 20. April 2016 hierzu Stellung und teilte der Swissmedic mit, welche Dateien seiner Ansicht nach nicht beschlagnahmt werden dürften (act. 1.3). Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte die Swissmedic sämtliche sich auf der CD befindlichen Dateien (act. 1.1).
E. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 17. Mai 2016 bei der Swissmedic Beschwerde einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):
„I. La présente plainte est recevable.
II. L’Ordonnance rendue par Swissmedic le 12 mai 2016 est annulée.
III. L’Ordonnance rendue par Swissmedic le 12 mai 2016 est modifiée en ce sens que sont séquestrés les copies forensiques de tous les E-Mails, documents Word, documents Excel et documents PDF extraits et séquestrés de l’ordinateur “Dell Latitude E 4200“ et contenus dans le CD du 18 mars 2016 de SWISSMEDIC à l’exclusion des documents suivants qui doivent être détruits, respectivement écartés de la procédure:
- E-mail ABE_Presentation_11 04 2012 ppt;
- E-mail Agreement for Progesterone project + annexes;
- AW D. variation;
- E-mail E. Ltd + annexes;
- E-mail Estradio invoice & delivery conditions + annexes;
- E-mail FW E. Ltd;
- E-mail Management summary F.;
- E-mail RE 2 tests QC pour Progesterone;
- E-mail RE 4-AD maufacturing + annexes;
- E-mail RE E-mail about my job with G.;
- E-mail Re Employment contract + annexes;
- E-mail RE Letter to the management of F. (Final versions);
- E-mail RE H. update;
- E-mail RE Salary & Expenses January 2013;
- E-mail RE Update F. case (June13);
- E-mail RE F._Information Memo_26 02 2012;
- E-mail RE I.F._Salary & Expenses February & March 2013;
- E-mail Salary for Shanghai office & Daily booking update to 30th of Nov. 2011;
- E-mail SALARY-&;
- E-mail Signed Agreement for Progesterone Project;
- E-mail Situation du 31 Octobre 2012
- E-mail Turkey Action plan O.;
- E-mail Update Weekly report and order condition of J.&K.;
- E-mail Update F.;
- Documents Book1 3;
- Documents Book1 4;
- Documents Book1 5;
- Documents Book1 8;
- Documents Book1;
- Documents Book22;
- Document B. Master Services Agreement 7-31-12 execution copy;
- Document B. Master Services Agreement 7-31-12 execution copy;
- Document B. Master Services Agreement E.;
- Document B. Progesterone_Statement of Work 7-31-12 execution copy;
- Document B. Progesterone_Statement of Work E.;
- Documents Price of 16-DPA;
- Documents Price of Main Products in 2012-SH;
- Documents Price trend of diosgenin and 16-DPA form Feb. to March;
- Documents Price trend of diosgenin, 16-DPA and progesterone form Jan. to June 2012;
- Documents Price trend of main products customs data –SH 09 10 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH June 2012;
- Documents Price trend of main products customs data_september_version P.;
- Documents Price trend of main products customs data_september_version Q.;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 02 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 01 6 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data – SH, 05 11 2012: ne concernent pas B.: il s’agit d’études de marchés;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 07 5 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 10 2012 2;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 09 10 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 10 03 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 11 9 2012;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 14 01 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, 22 4 2013;
- Documents Price trend of main products_customs data –SH, June, 2012;
- Documents Price trend of main products in 2012-SH;
- Documents PRO CAPS – 2012-05-MARS-2012;
- Documents PRO CAPS – 2012-26-JUIN-2012;
- Documents Progesterone cost calculation (11) (1);
- Documents Progesterone custom data Aug. to Oct. 2011;
- Documents Progesterone Custom Data –Feb, 2012;
- Documents Progesterone Custom Data –March, 2012;
- Documents Progesterone Custom Data Update-Dec.;
- Documents Progesterone Custom Data –May, 2012;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_Feuille pour travail;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._13.10.2010;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._15.10.2010;
- Documents Progesterone_consolidated costs and revenue Dashboard_G._To play;
- Documents Worksheet in C. 1 project. pptx;
- Documents Workssheet in C. 3;
- Documents F. price and profit calculator 2;
- Documents F. price and profit calculator 3;
- Documents F. price and profit calculator 4;
- Documents F. price and profit calculator.”
F. Die Swissmedic leitete die bei ihr eingereichte Beschwerde samt ihrer Stellungnahme am 23. Mai 2016 an das hiesige Gericht weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2). Die Beschwerdereplik vom 24. Juni 2016 wurde der Swissmedic am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1

SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 90 Strafverfolgung - 1 Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR260 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005261 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009262 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 263 die Widerhandlungen. |
|
1 | Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut und vom BAG nach den Bestimmungen des VStrR260 geführt. Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heilmitteln gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005261 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009262 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG 263 die Widerhandlungen. |
2 | Ist nach diesem oder nach einem anderen Bundesgesetz die Zuständigkeit mehrerer Behörden des Bundes zur Strafverfolgung gegeben, so können diese Behörden die Vereinigung der Strafverfolgung zuhanden einer Behörde vereinbaren, sofern es sich um denselben Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang besteht. |
3 | Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich der Kantone ist Sache der Kantone. Das Institut kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Die Staatsanwaltschaft teilt dem Institut die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |
4 | Ist in einer Strafsache, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt, sowohl die Zuständigkeit des Bundes als auch die der Kantone gegeben, so können die zuständigen Behörden die Vereinigung der Verfahren zuhanden des Bundes oder des Kantons vereinbaren. |
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
|
1 | Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren. |
2 | Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
2 | Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3. |
3 | Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. |
4 | Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. |
5 | Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 26 - 1 Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
|
1 | Gegen Zwangsmassnahmen (Art. 45 ff.) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. |
2 | Die Beschwerde ist einzureichen: |
a | wenn sie gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet ist: bei der Beschwerdekammer; |
b | in den übrigen Fällen: beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung. |
3 | Berichtigt der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung in den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten. |
Die Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2016 zugestellt (act. 1.1). In Berücksichtigung des Pfingstmontags wurde die Beschwerde vom 17. Mai 2016 beim Direktor der Beschwerdegegnerin fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 31 Abs. 2

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 31 - 1 Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss. |
|
1 | Für die Berechnung der Fristen, die Fristverlängerung und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Fristversäumnis gelten die Artikel 20-24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196837 sinngemäss. |
2 | Die Fristen im gerichtlichen Verfahren richten sich nach der StPO38.39 |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 90 Beginn und Berechnung der Fristen - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
|
1 | Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. |
2 | Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.38 |
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
2 | Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3. |
3 | Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. |
4 | Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. |
5 | Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt. |
2 | Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3. |
3 | Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. |
4 | Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist. |
5 | Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt zur Begründung sinngemäss vor, die Beschwerdekammer habe in ihrem Beschluss vom 2. September 2015 festgehalten, der Betroffene müsse zu den zwecks Aussonderung verwendeten Schlüsselwörtern ("mots-clés") vorgängig Stellung nehmen können. Die von der Beschwerdegegnerin einseitig festgelegten Schlüsselwörter seien ihm erst mit Schreiben vom 18. März 2016 mitgeteilt worden. Die vorgängige Kenntnisnahme der Schlüsselwörter hätte keine Zusatzschlaufe zur Folge gehabt, sondern hätte das vorliegende Beschwerdeverfahren verhindern können. Die Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers dürfe nicht mit der Beschleunigung der Untersuchung gerechtfertigt werden. Zudem könne der Umstand, dass die Untersuchung inzwischen drei Jahre andaure, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei erneut verletzt worden, weshalb die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 7, S. 3 ff.).
3.2 Das Recht, sich auszusprechen und seinen Standpunkt einzubringen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.3
3.3.1 Aus den Akten geht unbestrittenerweise hervor, dass die zur Aussonderung der sichergestellten Unterlagen verwendeten Schlüsselwörter dem Beschwerdeführer nicht vor der Durchsuchung des Laptops, sondern erst vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 mitgeteilt worden sind. Umstritten ist, ob die Schlüsselwörter dem Beschwerdeführer bereits vor der durchgeführten Aussonderung hätten bekanntgegeben werden müssen. Der Beschwerdeführer stützt sich dabei auf die Erwägung 5.2.1 des in der vorliegenden Angelegenheit am 2. September 2015 ergangenen Beschlusses der Beschwerdekammer BV.2015.2 (act. 1, S. 4). Nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin reiche es aus, die Schlüsselwörter erst im Nachgang an die Durchsuchung und vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung mitzuteilen. Ihr Vorgehen begründet sie mit dem Argument, eine Bekanntgabe der Schlüsselworte bereits vor der Suche/Triage wäre über den Zweck des rechtlichen Gehörs hinausgeschossen und hätte das Verfahren weiter verzögert (act. 2, S. 4).
3.3.2 Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdegegnerin den Zweck des rechtlichen Gehörsanspruchs, der ein vorgängiges Äusserungsrecht vorsieht, unabhängig davon, ob das Verfahren dadurch allenfalls eine Verzögerung erfährt. Dennoch konnte die Beschwerdegegnerin auf die vorgängige Bekanntgabe der Schlüsselwörter gestützt auf folgende Überlegungen verzichten.
Die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss BV.2015.2 vom 2. September 2015 fest, der Betroffene könne sein Äusserungsrecht im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von elektronischen Daten nur dann umfassend wahrnehmen, wenn ihm die Modalitäten der Datenaussonderung bekannt seien. Soweit die Aussonderung von elektronischen Daten mittels Schlüsselwörtern erfolge, seien diese dem Betroffenen vorgängig mitzuteilen und es sei ihm Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Nur so sei der Betroffene in der Lage, sich zur Verhältnismässigkeit der beschlagnahmten Daten zu äussern (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015, E. 5.2.1). Diese Aussage gilt es nachfolgend zu präzisieren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird eine vorgängige Stellungnahme zu den Schlüsselwörtern weder vorausgesetzt noch kann eine solche Pflicht dem Beschluss der Beschwerdekammer BV.2015.2 vom 2. September 2015 entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer zitierte Erwägung hält zwar fest, dass „diese“, worunter in dieser Erwägung lediglich die Schlüsselwörter und nicht auch das Aussonderungsergebnis, zu verstehen sind, dem Betroffenen mitgeteilt werden müssen. Indes bezieht sich die vorgängige Mitteilungspflicht auf die zu erlassende Beschlagnahmeverfügung und nicht auch auf die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdekammer die Beschwerdegegnerin ermächtigt hat, den Laptop Dell zu durchsuchen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014). Somit ist sie grundsätzlich berechtigt, dessen gesamten Inhalt zu durchsuchen. Die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Durchsuchung von elektronischen Dateien ist zweckmässig, zielgerichtet und dient dem schonenden Umgang mit den Unterlagen des Betroffenen. Es ist indes Sache der untersuchenden Behörde, die Modalitäten der Durchsuchung zu bestimmen. Massgebend ist, dass im Anschluss an die Durchsuchung und vor Erlass einer allfälligen Beschlagnahmeverfügung dem Betroffenen die Aussonderungsmodalitäten sowie deren Ergebnis mitgeteilt werden, damit er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör adäquat wahrnehmen und die Zwangsmassnahme auf ihre Verhältnismässigkeit überprüfen kann.
3.3.3 Im Übrigen unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher dem Beschluss BV.2015.2 zugrunde lag, vom Vorliegenden insofern, als die Beschwerdegegnerin vor Erlass der damaligen Beschlagnahmeverfügung dem Beschwerdeführer weder die Schlüsselwörter noch das Aussonderungsergebnis zur Kenntnis gebracht hat (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015). Damit hatte der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung keine Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdekammer die Beschlagnahmeverfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben. Im Gegensatz zur ersten Beschlagnahmeverfügung teilte die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 die Schlüsselwörter und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 mit. Zudem gab sie ihm die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, bevor sie die sich auf der CD befindlichen Daten mit Verfügung vom 12. Mai 2016 beschlagnahmte. Ebenso setzte sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2016 – wenn auch nur kurz – auseinander (act. 2, S. 3).
Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 sowohl die von ihr als untersuchungsrelevant erachteten Schlüsselwörter als auch das Aussonderungsergebnis auf einer CD, welche sie zu beschlagnahmen beabsichtigte, zur Stellungnahme unterbreitet hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Die Rüge geht damit fehl.
4.
4.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, Dokumente seien nur dann zu beschlagnahmen, wenn sie für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten. Unterlagen, welche auf dem Laptop Dell gefunden und gestützt auf die Schlüsselwörter „C.“ und „Pharma“ gefiltert worden seien, stünden nicht im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widerhandlungen und seien daher auszusondern. Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Beschwerde sämtliche seiner Ansicht nach auszuscheidenden Dateien, auf welche nachfolgend im Einzelnen näher einzugehen ist.
4.2 Die Beschwerdekammer hat den für Zwangsmassnahmen vorausgesetzten hinreichenden Tatverdacht bereits im Zusammenhang mit der Entsiegelung des Laptops Dell bejaht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014). Die Strafuntersuchung befindet sich trotz der inzwischen drei Jahre andauernden Untersuchung mit Bezug auf die Möglichkeit der Beweisauswertung noch im Anfangsstadium und den vorliegenden Unterlagen sind keine tatverdachtsreduzierenden Hinweise zu entnehmen. Die nachfolgende nähere Betrachtung der gerügten Dateien bestätigt die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Verdacht, weswegen die Strafuntersuchung eingeleitet wurde, während der Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen erhärtet hat (act. 1.1, S. 3; vgl. Ziff. 4.5 hiernach). Aus diesen Gründen ist der hinreiche Tatverdacht weiterhin zu bejahen.
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Schlüsselwörter „C.“ und „Pharma“ als verfahrensrelevant einzustufen. Zum einen wird dem Beschwerdeführer bzw. der B. Ltd nach wie vor vorgeworfen, im August 2013 3'000 kg des Produktes Androstenedion (AD) von der Firma L. (Deutschland) an die "C. Ltd. c/o B. Ltd., M. SA" liefern lassen zu haben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015). Zum anderen bezieht sich das Schlüsselwort „Pharma“ auf die Gesellschaft B. Ltd und es besteht der Verdacht, dass die B. Ltd vom Beschwerdeführer benutzt wurde, um im direkten Handelsverkehr zwischen den Unternehmen L. und C. Ltd. einen ausserhalb Deutschlands zu vereinnahmenden Preisaufschlag zu generieren (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014, E. 4.2). Hinzu kommt, dass im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht abschliessend gesagt werden kann, ob und mit welchen internationalen Pharmaunternehmen der Beschwerdeführer bewilligungspflichtigen Handel betrieben bzw. von welchen Unternehmen sich Wirkstoffe liefern lassen hat. Da die Bezeichnungen der Pharmagesellschaften nicht selten den Begriff „Pharma“ beinhalten, ist dieser Begriff zur Aussonderung der sichergestellten Dateien ohne Weiteres geeignet. Ebenso ist die Auswahl der übrigen Schlüsselwörter, welche unbestrittenermassen heilmittelrelevant sind bzw. die B. Ltd betreffen, nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen sind sämtliche von der Beschwerdegegnerin verwendeten Schlüsselwörter grundsätzlich geeignet, die sichergestellten Unterlagen auszusondern.
4.4
4.4.1 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, einige der beschlagnahmten Dateien hätten zum gegenwärtigen Untersuchungsgegenstand keinen Bezug, ist vorab entgegenzuhalten, dass - soweit ersichtlich - sämtliche sich auf der CD befindlichen Dateien eines der verwendeten Schlüsselwörter beinhalten, mithin das Ergebnis eines durchgeführten Aussonderungsprozesses sind.
Indes ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, als sich einige der Dateien nicht auf den ursprünglichen Tatverdacht beziehen, namentlich auf die Einfuhr und den Handel von (nicht verwendungsfertigen) Arzneimitteln ohne die hierzu benötigte Bewilligung der Beschwerdeführerin. Einige der beschlagnahmten Dateien deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer bewilligungspflichtige Wirkstoffe im Ausland herstellen liess, um diese anschliessend möglichweise von der Schweiz aus zu verkaufen. So ist es den vorliegenden Unterlagen, wie zum Beispiel den Vereinbarungen hinsichtlich der Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und Entwicklung von neuen Wirkstoffen, zu entnehmen (vgl. E-Mail „Agreement for Progesterone project“ und „RE F. Information Memo_26 02 2012“). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Durchsuchung der Unterlagen auf den Sohn des Beschwerdeführers gestossen ist. Daher wird sie auch dessen Rolle zu prüfen und allenfalls weitere Verfahrensschritte einzuleiten haben. Da sich diese Dateien nicht auf den ursprünglichen Tatverdacht, namentlich den Handel und Einkauf von Wirkstoffen, sondern auch auf deren Herstellung sowie eine allfällige Beteiligung weiterer Personen beziehen, sind sie als Zufallsfunde zu qualifizieren. Als Zufallsfund wird ein Beweismittel definiert, das unbeabsichtigt entdeckt wird und mit der abzuklärenden Tat nicht im Zusammenhang steht, aber auf eine andere Straftat hinweist (BGE 139 IV 128 E. 2.1 S. 135 f.; TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184; Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 165). Diese sind im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich verwertbar, sofern die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte angeordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht, vorlagen (vgl. zum Ganzen TPF 2013 182 E. 2.2 S. 184 f.; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 243 N 4; Schmid, in: Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 243 N 1).
Die Durchsuchung des Laptops Dell erfolgte gestützt auf den Beschluss der Beschwerdekammer BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014, worin die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme festgehalten wurde und auf welchen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen wird. Weder der Beschwerde noch den vorliegenden Unterlagen sind Hindernisse zu entnehmen, welche der Verwertbarkeit der Zufallsfunde entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten sind die sichergestellten Unterlagen, welche sich nicht auf den ursprünglichen Tatverdacht beziehen, jedoch auf eine weitere Widerhandlung gegen das HMG deuten, grundsätzlich verwertbar.
4.5
4.5.1 Die E-Mail „ABE Presentation 11 04 2012 ppt“ beinhaltet eine Präsentation über das chinesische Pharmaunternehmen F. Ltd. sowie Angaben, die unter anderem Aufschluss über den Markt für den Wirkstoff Progesteron geben. Progesteron zählt zu den Steroiden, weshalb es zu Recht als Schlüsselwort verwendet wurde. Dieses Dokument zeigt, dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn über das Unternehmen F. Ltd. sowie mit dem Markt für Progesteron eingehend auseinandergesetzt hat. Zudem könnte dieses Dokument Hinweise hinsichtlich der Beteiligung des Sohnes des Beschwerdeführers liefern.
Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf folgende E-Mails sowie deren Anhänge, die entweder das Unternehmen F. Ltd. oder den Wirkstoff Progesteron betreffen: „Management summary F.“, „RE 2 tests QC pour Progesterone“, „RE E-Mail about my job with G.“, „Re Employment contract“, „RE Update F. case (June13)“ und „Update Weekly report and order condition of J.&K.“.
4.5.2 Die E-Mail „Agreement for Progesterone project“ beinhaltet unter anderem zwei Vereinbarungen zwischen der N. GmbH einerseits und der E. Ltd. andererseits betreffend die Entwicklung von Progesteron. Die N. GmbH ist in der Entwicklung und Vertrieb von Arzteilmitteln auf pflanzlicher Basis tätig. Dem E-Mail-Inhalt ist zu entnehmen, dass die ursprünglich angedachte B. Ltd durch E. Ltd. ersetzt wurde, mithin für die Untersuchung von Relevanz sein kann. Die Untersuchungsbehörde wird zu prüfen haben, weshalb die B. Ltd in einem beinahe fertiggestellten Vertragsentwurf ersetzt wurde und welche Rolle der E. Ltd. zukommt.
Aus sinngemässen Überlegungen ist sowohl die Beschlagnahme der E-Mails sowie deren Anhänge „E. Ltd“, „FW E. Ldt“, „RE H. update“, „Signed Agreement for Progesterone Project“ sowie der Dokumente „B. Master Services Agreement 7-31-12 execution copy“, „B. Master Services Agreement E.“ und „B. Progesterone Statement of Work E.“ nicht zu beanstanden.
4.5.3 Die E-Mail „AW D. variation“ beinhaltet zwar keine Hinweise hinsichtlich des unbewilligten Handels mit Arzneimitteln, erwähnt jedoch die Pharmaunternehmen D. Pharma, B. Ltd und F. Ltd., weshalb sie als untersuchungsrelevant zu werten ist. Ausserdem könnte sie der Beschwerdegegnerin zur Klärung einer allfälligen Beteiligung des Sohnes des Beschwerdeführers von Nutzen sein.
Der Anhang der E-Mail „Estradio invoice & delivery conditions“ betrifft eine Bestellung über eine Menge von 100 kg des Wirkstoffs Estradiol (ein Sexualhormon), welches der Bewilligungspflicht untersteht und augenscheinlich untersuchungsrelevant ist. Dies gilt ebenso für die E-Mail „RE 4-AD maufacturing“.
4.5.4 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, deutet der Anhang der E-Mail „RE Letter to the management of F. (Final versions)“ darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur ohne eine entsprechende Bewilligung mit Wirkstoffen handelt, sondern diese möglicherweise auch im Ausland herstellen lässt. Dieses Dokument bezieht sich auf einen Tatverdacht, welcher der Durchsuchung des Laptops Dell ursprünglich nicht zugrunde lag, mithin als Zufallsfund zu qualifizieren ist, der allenfalls eine Ausweitung der Untersuchung zur Folge haben könnte. Die Beschlagnahmung ist daher nicht zu beanstanden.
Das Gesagte gilt sinngemäss auch für die E-Mail „RE F. Infomation Memo_26 02 2012“ und das Dokument „Price of 16-DPA“, welche sich auf den Handel bzw. die Produktion von Progesteron oder DPA beziehen.
4.5.5 Die E-Mails „RE Salary & Expenses January 2013“ und „RE I.F. Salary & Expenses February & March 2013“ betreffen die vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen an I. von der Firma F. Ltd. und weisen mithin eine Verbindung zwischen B. Ltd und dem chinesischen Pharmaunternehmen F. Ltd. auf.
Das Gesagte gilt sinngemäss auch für folgende E-Mails: „Salary for Shanghai office & Daily booking update to 30th of Nov. 2011”, “SALARY-&” und “Situation du 31 Octobre 2012”.
4.5.6 Die E-Mail „Turkey Action plan O.“ betrifft zum einen die Vermarktung des Ultrogestan, welches den Wirkstoff Progesteron beinhaltet, in der Türkei. Zum anderen werden darin das Progesteron und das Unternehmen C. Ltd. erwähnt. Damit könnte diese E-Mail für das Verfahren ebenfalls von Bedeutung sein.
4.5.7 Die Beschlagnahme der Dokumente „Book1 3, Book1 4, Book1 5, Book 1 8, Book1 und Book22“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie die eingekaufte Menge, die jeweiligen Preise sowie die Lieferanten des Wirkstoffs Progesteron betreffen und damit untersuchungsrelevant sein können.
4.5.8 Sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Ziff. 37 bis 70 gerügten Dokumente betreffen die Markanalyse und Preisentwicklung der Wirkstoffe DPA, Diosgenin und Progesteron. Da diesen Unterlagen auch die jeweiligen Lieferanten entnommen werden können, kann auf eine Handelstätigkeit mit diesen Wirkstoffen geschlossen werden. Dies gilt ebenso für die Bedarfsberechnung und den Ausblick hinsichtlich des Wirkstoffs Progesteron. Die diesbezügliche Rüge stösst damit ins Leere.
5. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich zusammenfassend, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich und die Beschlagnahme nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich in all ihren Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
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1 | Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände. |
2 | Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen. |
3 | Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. |
4 | Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2‘000.--.
Bellinzona, 14. Dezember 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Jean-Noël Jaton und Patricia Spack Isenrich
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |