Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2008.75

Entscheid vom 13. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Me Maurice Harari, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); Aushändigung von Kopien

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). In diesem Zusammenhang nahm die Bundeskriminalpolizei am 21./22. August 2008 am Sitz der A1. AG in Z. eine Hausdurchsuchung vor und stellte in grossem Umfang verschiedene Unterlagen, Datenträger und Gegenstände sicher (act. 1.1). Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 27. August 2008 bezog sich die A1. AG auf die sichergestellten Akten und führte aus, dass diese für ihren weiteren Geschäftsbetrieb unabdingbar seien. Sie sei dringend darauf angewiesen, gewisse dieser Akten zumindest in Kopie umgehend ausgehändigt zu erhalten. In einem ersten Schritt beantrage sie daher, dass ihr ermöglicht werde, in den nächsten 48 Stunden Kopien von folgenden Unterlagen zu erstellen: sämtliche Akten, die in den drei Safes beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme derjenigen aus dem Safe von Herrn C., Hänger #1-35 und 109-115 (act. 1.2). In ihrem Schreiben vom 28. August 2008 wies die Bundesanwaltschaft das entsprechende Begehren ab bzw. ersuchte die A1. AG für den Fall, dass diese an ihrem Antrag festhalte, um eine gehörige Begründung und um Mitteilung, ob sie dazu eine anfechtbare Verfügung verlange (act. 1.11 S. 2). Mit zwei Schreiben vom 28. bzw. vom 29. August 2008 nahm die A1. AG diesbezüglich gegenüber der Bundesanwaltschaft erneut Stellung und ersuchte für den Fall, dass ihr Antrag nicht gutgeheissen würde, um eine anfechtbare Verfügung (act. 1.12 und 1.13). Mit Verfügung vom 1. September 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft die am 21./22. August 2008 von der Bundeskriminalpolizei bei der A1. AG sichergestellten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände gemäss den entsprechenden Verzeichnissen der Bundeskriminalpolizei und wies das Ersuchen der A1. AG vom 27. August 2008 um Erstellung und Herausgabe von Aktenkopien „zur Zeit“ ab (act. 1.3).

B. Mit Beschwerde vom 4. September 2008 gelangte die A1. AG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, Kopien der in den drei Safes beschlagnahmten Akten mit Ausnahme derjenigen von Herrn C. (Hänger #1-35 und 109-115) innert einer Frist von 48 Stunden erstellen zu lassen und ihr auszuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2008 beantragte die Bundesanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 5).

Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A1. AG neu unter A. AG.

In ihrer Beschwerdereplik vom 2. Oktober 2008 bestätigte die A. AG ihre Rechtsbegehren vom 4. September 2008 (act. 7).

Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP).

Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Beschlagnahmeverfügung bzw. durch die verweigerte Erstellung und Herausgabe von Kopien eines Teils der beschlagnahmten Akten berührt und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kenntlich zu machen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel (Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 896). Sie dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f N. 2 m.w.H.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 755; Piquerez, a.a.O., N. 910 f). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 346 N. 28; a.M. Schmid, a.a.O., N. 686, welcher für strafprozessuale Massnahmen stets einen dringenden Tatverdacht fordert). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen
und für die Ermittlungen notwendig und geeignet sein. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Genüge tun. Bei Urkundendelikten ist z. B. zu prüfen, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genüge (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 341 N. 3; Schmid, a.a.O., N. 686; Piquerez, a.a.O., N. 914).

3.

Wie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss entnehmen lässt, wird vorliegend nicht der Tatverdacht sowie der Zusammenhang der beschlagnahmten Gegenstände mit der vermuteten Straftat bestritten, sondern die Verhältnismässigkeit der erfolgten Beschlagnahme mit der anschliessenden Weigerung der Herausgabe von Kopien. Nichtsdestotrotz hat die I. Beschwerdekammer eine Prüfung des im Raum stehenden Tatverdachts vorzunehmen, da die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen muss.

Die Beschwerdegegnerin bringt im Rahmen der angefochtenen Verfügung vor, dass unter der Mitverantwortung des Beschuldigten B. durch unlautere Machenschaften Gelder aus Gesellschaften der A2. Gruppe ausgeschleust und diese später für Korruptionszwecke verwendet worden seien. Zu diesem Zwecke seien zwischen einzelnen Ländergesellschaften der A2. Gruppe, der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Beraterfirmen so genannte Consultancy Agreements abgeschlossen worden, in denen sich die Berater gegenüber den Firmen der A2. Gruppe zur Erbringung von einzelnen Dienstleistungen und die Firmen der A2. Gruppe sich zur Leistung eines entsprechenden Honorars verpflichtet hätten. Hierzu lägen konkrete Hinweise vor, dass in zahlreichen Fällen die Berater zwar gestützt auf die Beraterverträge Rechnungen ausgestellt, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen aber nie erbracht hätten, weshalb nach heutigem Kenntnisstand in diesem Zusammenhang von fiktiven Beraterverträgen auszugehen sei. Effektiv scheine in diesen Fällen mit den zuständigen Verantwortlichen der Firmen der A2. Gruppe vereinbart gewesen zu sein, dass die derart aus der Konzernbuchhaltung ausgeschleusten Gelder an Dritte weitergeleitet oder ab den Konten abdisponiert und den Verantwortlichen der A2. Gruppe in cash wieder ausgehändigt worden seien. Bei beiden Vorgehensweisen bestehe der Verdacht, dass diese Gelder für Korruptionszwecke bestimmt und auch entsprechend verwendet worden seien. In mehreren Beispielen hätte sich die erwähnte Verdachtslage ergeben und zudem lägen ernst zu nehmende Hinweise vor, dass die dargelegte Vorgehensweise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe, welche dann effektiv für Korruptionszwecke verwendet worden seien (act. 1.3 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Beschwerdeführerin auf diese Weise Zahlungen an Berater von Fr. 70 Mio. pro Jahr und aufgerechnet auf die für das Strafverfahren relevante Zeitdauer über Fr. 500 Mio. an Beraterhonoraren ausgelöst habe. Ein grosser Teil dieser Zahlungen müsse nach heutigem Erkenntnisstand insofern als verdächtig bezeichnet werden, als zahlreiche sog. Berater überhaupt keine in den Beraterverträgen vereinbarte Dienstleistungen erbracht, sondern gestützt auf fingierte Beraterverträge und mit gefälschten Rechnungen
einzig die Grundlage für die buchhalterische Ausschleusung der Rechnungsbeträge geliefert und ihre Konten für die Weiterleitung der Rechnungsbeträge an Dritte – in einzelnen Fällen (Projekt in Italien und Projekte in Sambia und Mexiko) nachgewiesenermassen an ausländische Funktionäre – zur Verfügung gestellt hätten (act. 5 S. 2 f). Die Beschwerdegegnerin führt weiter zwei Fälle auf, in welchen Firmen mit Sitz in der Schweiz als sog. Berater im oben erwähnten Sinne fungiert und zumindest Rechnungen über Fr. 10. Mio. bzw. rund EUR 300'000.-- gestellt hätten, wobei die Beträge dann – teilweise in bar – an Dritte weiter geflossen seien (act. 5 S. 3 f).

Die im Raum stehenden Vorwürfe sind schwerer Natur und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden an der im Grundsatz unbestrittenen Beschlagnahme kommt somit erhebliches Gewicht zu. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass sie – die im Übrigen nicht als Partei ins vorliegende Strafverfahren einbezogen ist – Eigentümerin der beschlagnahmten Unterlagen sei. Gemäss Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR (diesbezüglich verweist sie auf BGE 106 Ib 346 E. 1a S. 348 und E. 3a) sei sie verpflichtet, sämtliche von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Unterlagen aufzubewahren. Sie müsse fortlaufend und aktuell die geschäftlichen Vorgänge verbuchen können. Bei der Beschwerdeführerin bzw. den Unternehmen, mit denen sie in ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sei, handle es sich um einen Betrieb, der im Rahmen der Abwicklung laufender Aufträge im In- und Ausland auf eine lückenlose Dokumentation der geschlossenen Vereinbarungen mit Kunden und Unterakkordanten etc. angewiesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin ins Visier genommenen Berater würden eingesetzt, um vor Ort Machbarkeitsstudien, gesetzliche Rahmenbedingungen, Umweltbedingungen, die Auswahl von Vertragspartnern etc. zu prüfen und im Rahmen der Realisierung eines Auftrages zu begleiten. Heute könne die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, da sie über keine Unterlagen mehr verfüge. Sie sei so nicht mehr in der Lage, Rechnungen auf die Übereinstimmung mit den ursprünglich abgeschlossenen Vereinbarungen zu überprüfen, und könne einen geordneten Geschäftsgang nicht mehr sicherstellen. Dieser unhaltbare Zustand gefährde die Existenz der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines rechtlich geschützten aktuellen Bedürfnisses der Beschwerdeführerin an den Unterlagen, da diese nicht operativ tätig sei, sondern ihre Haupttätigkeit in der Abwicklung der in den genannten Beraterverträgen vereinbarten Entschädigungen bestehe (act. 1.3 S. 3). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die eingeforderten Belegskopien absolut nichts mit dem Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin zu tun hätten (act. 5 S. 3). Weiter müsse allein der aufgezeigte Missbrauch mit Beraterverträgen zu einem vorübergehenden Stopp der Auszahlungen von Beraterhonoraren führen. Die Beschwerdeführerin sei auch aus diesem Grund für ihr Tagesgeschäft nicht auf die Unterlagen angewiesen (act. 5 S. 4). Dem Protokoll zur Einvernahme der für die Beschwerdeführerin tätigen D. kann demgegenüber insbesondere entnommen werden, dass sie nach Erhalt der Rechnung deren Richtigkeit überprüfen müsse, wobei es „absolut wichtig“ sei, ob die Bankdaten auf der Rechnung mit den Angaben in den Keys übereinstimmen. Wenn die Rechnung stimme, erteile sie die Zahlungsfreigabe (vgl. act. 5.2 S. 7 Zeilen 21 ff). Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die zur Herausgabe beantragten Unterlagen sog. Keys einer Vielzahl von Beratern enthalte, u. a. deren Bankverbindung (act. 5 S. 2). Es ist demnach evident, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich zur Überprüfung gestellter Rechnungen auf die herausverlangten Unterlagen angewiesen ist, damit sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann.

In diesem Sinne ist die Beschlagnahme der fraglichen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin angesichts des Tatverdachts ein geeignetes und notwendiges Mittel, um den Untersuchungszweck sicherzustellen. Jedoch drängt es sich auf Grund der erwähnten erheblichen Interessen der Beschwerdeführerin auf, ihr die von ihr herausverlangten Unterlagen in Kopie herauszugeben. Der Zweck der Beweismittelbeschlagname wird dadurch in keiner Weise gefährdet, vielmehr entspricht eine solche Herausgabe dem Grundsatz der Subsidiarität, welchen eine Zwangsmassnahme auch zu respektieren hat.

Sofern die Beschwerdegegnerin mit der Beschlagnahme bzw. der Verweigerung der Herausgabe darüber hinaus den vollständigen Stopp des Zahlungsverkehrs und damit des Betriebs der Beschwerdeführerin bezweckt (act. 5 S. 4), geht die Massnahme eindeutig zu weit. Anhand der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Sachverhalte (welche zum Teil mit den im B. als Beschuldigten betreffenden Haftverlängerungsverfahren BH.2008.17 offen gelegten Sachverhalten übereinstimmen), besteht zwar der Verdacht, dass in einzelnen Fällen Gelder aus der A2. Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken eingesetzt worden sind. Hingegen scheint der Schluss, wonach sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin einen kriminellen Hintergrund aufweisen soll, anhand den auch der I. Beschwerdekammer vorliegenden Erkenntnissen als zu weit. So macht die Beschwerdegegnerin lediglich pauschal geltend, dass die geschilderte Vorgehensweise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe. Welche konkreten „ernst zu nehmenden Hinweise“ diesbezüglich vorliegen, bleibt jedoch unklar. Letztlich behauptet selbst die Beschwerdegegnerin nicht, dass sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevant ist, wenn sie sagt, dass „ein grosser Teil“, mithin nicht alle, dieser Zahlungen nach heutigem Erkenntnisstand – es gilt diesbezüglich dieselbe einschränkende Bemerkung wie soeben – als verdächtig bezeichnet werden muss (act. 5 S. 2). Da mit der vollständigen Verweigerung der Herausgabe der verlangten Akten seit nunmehr über einem Monat die konkrete Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Abwicklung legaler Geschäfte und Zahlungen sowie den der Beschwerdeführerin hieraus erwachsenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen ernst zu nehmen ist und die Verweigerung einer solchen Herausgabe mit Blick auf den Untersuchungszweck auch nicht geboten scheint, ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die nachgesuchten Aktenstücke umgehend in Kopie oder allenfalls in anderer geeigneter Form – offenbar scheint zumindest ein Teil der Unterlagen bereits elektronisch erfasst und auf CD-ROM verfügbar zu sein (act. 5.1) – auszuhändigen.

4.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG und Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, umgehend Kopien der in den drei Safes beschlagnahmten Akten mit Ausnahme derjenigen von Herrn C. (Hänger #1-35 und 109-115) zu erstellen oder erstellen zu lassen und der Beschwerdeführerin auszuhändigen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 13. Oktober 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Wernli

- Me Maurice Harari

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2008.75
Date : 13. Oktober 2008
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); Aushändigung von Kopien


Legislation register
BGG: 66  68
BStP: 65  105bis  214  217  245
OR: 957
SGG: 28
StGB: 158  305bis  322septies
BGE-register
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