Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BH.2008.17
Entscheid vom 23. September 2008 I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
Bundesanwaltschaft,
Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins und Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 9. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Bestechung fremder Amtsträger, welches sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 provisorisch einstellte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 nahm sie das Verfahren infolge Vorliegens neuer Erkenntnisse wieder auf (Beilage 3 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 22. August 2008 auf Haftbestätigung, nachfolgend „Beilage“). Am 7. Mai 2008 erfolgte die Eröffnung der Strafverfolgung gegen bzw. deren Ausdehnung auf A. wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
B. Mit Gesuch vom 4. September 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 4. Dezember 2008 (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 12. September 2008 beantragte A., er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kostenfolge (act. 5).
Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 15. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. August 2008 wegen bestehender Kollusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlängerungsgesuchs am 4. September 2008 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.
Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).
Der anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2008 gegen den Gesuchsgegner formulierte Verdacht besteht darin, dass dieser als Verantwortlicher ein Konstrukt aufgebaut habe, mit welchem Gelder aus Ländergesellschaften der B. Gruppe via die B1. AG auf Offshore Gesellschaften ausgeschleust und derart bereitgestellt wurden, um im Zusammenhang mit ausländischen Grossprojekten ausländische Amtsträger oder Funktionäre zu bestechen, um damit in einzelnen Fällen den Zuschlag für Aufträge in verschiedenen Ländern zu erhalten (Beilage 2, S. 1 f). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge bestehe zudem der Verdacht, dass durch die grenzüberschreitenden Zahlungen an ausländische Funktionäre nach der illegalen Ausschleusung dieser Gelder und nach Abschluss des „Bestechungsvertrags“ qualifizierte Geldwäschereihandlungen stattgefunden hätten (act. 1, S. 2).
Der Inhalt des Vorwurfs lasse sich der Gesuchstellerin zufolge beispielhaft dem Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 4. Oktober 2006 in Sachen C. entnehmen (Beilage 5). Zum selben Sachverhalt liegt der I. Beschwerdekammer zudem auch das Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 28. März 2008 in Sachen Gesuchsgegner und Mitbeschuldigte vor (act. 5.7). Insbesondere dem zweiten, mithin den Gesuchsgegner betreffenden Urteil ist zu entnehmen, dass die B2. Inc. zwei Vertretern der Auftraggeberin (D. und E.) eine Zahlung in der Höhe von EUR 545'926.10 versprochen habe, um den Zuschlag für die Lieferung eines Boilers zu erhalten. Hierzu sei zwischen der B1. AG und der F. Llc ein fiktiver Beratervertrag abgeschlossen worden, wobei die gestützt auf diesen Vertrag geleistete Zahlung danach von C., dem Verantwortlichen der F. Llc, an D. und E. weitergeleitet worden sei. Der Gesuchsgegner habe hierbei den Schein-Beratungsvertrag mit der F. Llc unterzeichnet.
Diesbezüglich richtig ist, dass es sich bei diesem isolierten Sachverhaltskomplex um eine „res iudicata“ handelt, so dass der Sachverhalt als solcher nicht zur Begründung des eigentlichen Tatverdachts angeführt werden kann. Vielmehr besteht jedoch auf Grund weiterer Sachverhaltsmomente der Verdacht, dass es sich bei dieser Ausschleusung von Geldern aus der B. Gruppe zwecks Zahlung von Bestechungsgeldern nicht um einen Einzelfall handelte, sondern dass in weiteren Fällen nach demselben Muster vorgegangen wurde. Nicht zu hören ist der Einwand des Gesuchsgegners, wonach er lediglich von seinen Vorgesetzten an den Prozess in Italien geschickt wurde, da irgendjemand von der B. Gruppe hingehen musste. Gemäss dem vorliegenden Urteil nahm der Gesuchsgegner in jenem Strafverfahren – neben zwei Gesellschaften der B. Gruppe – persönlich die Rolle eines Beschuldigten ein; ebenso wurde gegen den Gesuchsgegner persönlich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Soweit der Gesuchsgegner diesbezüglich geltend macht, dass es bei der Annahme eines „patteggiamento“ durch ihn selber vor allem dem Konzern darum gegangen sei, unnötigen Imageschaden zu vermeiden, erscheint dies daher als blosse Schutzbehauptung. Die vom Gesuchsgegner angeführte Rechtsauskunft, wonach die Unterzeichnung des „patteggiamento“ keinerlei Schuldanerkennung der strafrechtlichen Vorwürfe oder des diesen zu Grunde gelegten Sachverhalts bedeute, dürfte eher den Sinn aufweisen, der Art. 362 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 zukommt, wonach Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren (sog. „plea bargaining“ und mit dem italienischen Institut des „patteggiamento“ vergleichbar) abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar sind (vgl. hierzu erläuternd auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts in BBl 2006 S. 1085 ff, S. 1297). Implizit wohnt der Unterzeichnung eines „patteggiamento“ durch den Beschuldigten alleweil ein Eingeständnis von Schuld inne.
Betreffend Projekten in Sambia wurden gestützt auf ein sog. Consultancy Agreement zwischen der B3. SA, Frankreich, und der Offshore Firma G. Inc., Panama, vom 28. Februar 1999 (Beilage 6) und weiteren Vereinbarungen Geldbeträge aus der B. Gruppe ausgeschleust, die letztlich über verschiedene weitere Offshore Firmen von Ende Januar 2001 bis April 2003 an den in der fraglichen Zeit jedenfalls zu Beginn noch amtierenden Minister Sambias H. weitergeleitet wurden. Diese Zahlungen betrugen insgesamt rund 1 Million EURO. Diesbezüglich gesichert ist namentlich, dass der Gesuchsgegner im Januar 2001 namens der B1. AG die vertraglichen Verpflichtungen der B3. SA gegenüber der G. Inc. übernommen und weitergeführt hat (vgl. entsprechende Addenda, Beilagen 8 bis 11). Die Rechte letzterer Firma gegenüber der B1. AG übernahm bei dieser Gelegenheit die I. S.a.r.l. des Treuhänders J. in Z. (Schweiz), über welchen dann die Zahlungen an den Begünstigten H. bzw. die von ihm gehaltenen Offshore Gesellschaften abgewickelt worden sind (Beilage 8). Der Gesuchsgegner wird diesbezüglich von K., einem Vertreter der B4., Frankreich, in den Einvernahmen durch die französische Polizei vom 11. März, 1. Juli und 2. Juli 2008 als einen der Hauptverantwortlichen für die Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit den Projekten in Sambia bezeichnet (Beilage 12, S. 2; Beilage 14, S. 1). Eingestanden wurde in diesem Zusammenhang von K. namentlich, dass die I. S.a.r.l. Kosten in Rechnung gestellt und die gestützt darauf erhaltenen Beträge dann an eine weitere Offshore Gesellschaft weitergeleitet hat, ohne dafür je eine eigene Dienstleistung im Sinne des Beratungsvertrages erbracht zu haben (Beilage 12, S. 2; Beilage 13, S. 4; Beilage 15, S. 3).
Der Gesuchsgegner bringt gegen diese Vorwürfe lediglich pauschal vor, dass die entsprechenden Vorgänge bereits von den französischen Behörden ermittelt würden und dass eine eigenständige Ermittlung durch die Gesuchstellerin unnötig sei. Ausführungen, welche die von der Gesuchstellerin ihm gegenüber gemachten Vorwürfe ernsthaft in Zweifel ziehen würden, bringt er jedoch keine vor.
Anlässlich der im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens durchgeführten Hausdurchsuchungen konnten zudem zwei weitere Consultancy Agreements gefunden werden, welche beide im Namen der B1. AG durch den Gesuchsgegner unterzeichnet worden sind (act. 1.5 und 1.6). Gestützt auf die Aussagen von L., M. AG in Y. (Schweiz), sowie von N., O. GmbH, steht fest, dass die beiden Vertragspartner der B. Gruppe keine Beratungsleistungen erbracht haben, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterleitung der Gelder dienten, einerseits direkt wieder an Mitarbeiter der B. Gruppe, andererseits an eine Offshore Gesellschaft, der P. Ltd. bzw. deren liechtensteinischen Treuhänder (Beilage 16, S. 3 ff und Beilage 17, S. 3 ff).
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage besteht der dringende Verdacht, wonach der Gesuchsgegner massgeblich an der Ausschleusung von Geldern aus der B. Gruppe zur Ausführung von nachfolgenden Korruptionszahlungen beteiligt gewesen ist und sich somit der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
4.
Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f N. 13; Piquerez, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
Vorliegend hat der Gesuchsgegner an seiner Einvernahme vom 21. August 2008 selber eingeräumt, dass er nach wie vor Kontakte zu ehemaligen Mitarbeitern und seinem Nachfolger pflege, wobei natürlich auch Fälle auftauchen würden, wo er zur Sache gefragt werde. Beispielhaft nannte der Gesuchsgegner hierzu einige Fälle, in denen die B. Gruppe involviert ist und welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden (Beilage 2, S. 9 f). Somit lässt sich neben dem dringenden Tatverdacht auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahen, zumal der Gesuchsgegner jegliche Beteiligung an den zur Diskussion stehenden Straftaten bestreitet.
5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Da die unmittelbar folgenden Ermittlungen erst noch zeigen müssen, ob es sich bei den oben erwähnten Beschaffungsprojekten tatsächlich – wie der Gesuchsgegner selber ausführt – lediglich um auch der B. Gruppe selber längst bekannte und aktenkundige Einzelfälle handelt oder ob weitere Fälle zu Tage treten, welche weitergehende Befragungen und Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen werden, wird der Verlängerung der Untersuchungshaft aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch vorerst nur bis 31. Oktober 2008 zugestimmt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss es der Gesuchstellerin gelingen, eine weitere Klärung mit konkreten (belastenden oder entlastenden) Anhaltspunkten herbeizuführen. Sollte einer der beiden Haftgründe vorher wegfallen, so hat die Gesuchstellerin umgehend die Freilassung des Gesuchsgegners anzuordnen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner trotz verkürzter Verlängerung der Haft die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Ein Entscheid betreffend Einsetzung von Fürsprecher Henrik P. Uherkovich als amtlicher Verteidiger steht offenbar noch aus (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322septies - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee, die für einen fremden Staat oder eine internationale Organisation tätig sind, im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2008 bewilligt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 24. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Peter von Ins
- Fürsprecher Henrik P. Uherkovich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |