Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 309/2017

Urteil vom 13. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. März 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 22. Juli 2005, bestätigt durch in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005, beschied die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1965 geborenen A.________ um Rentenleistungen mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig.
Auf ein Ende März 2006 erneut gestelltes Leistungsbegehren hin trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. April 2006 nicht ein.
Nachdem A.________ Ende November 2007 abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden war, zog die Verwaltung u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 7. Dezember 2007, des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Juni 2008 und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Juli 2008 bei. Gestützt darauf stellte sie vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten wurden weitere Auskünfte des Dr. med. C.________ vom 4. September 2009 und des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie, RAD, vom 25. Januar 2010 eingeholt. Auf dieser Basis ermittelten die IV-Organe einen Invaliditätsgrad von 70 % und sprachen A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 20. Oktober 2010).

A.b. Im Rahmen der im September 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle u.a. polydisziplinäre Abklärungen durch die MEDAS Zentralschweiz, Interdisziplinäre medizinische Gutachterstelle, welche ihre Ergebnisse in der Expertise vom 24. Juli 2015 festhielt. Mit Vorbescheid vom 15. September 2015 kündigte die IV-Stelle, nachdem sie das MEDAS-Gutachten dem RAD vorgelegt und dieser sich mit Stellungnahme vom 19. August 2015 dazu geäussert hatte, infolge Vorliegens einer Invalidität von 22 % die Wiedererwägung der Verfügungen vom 20. Oktober 2010 und die Aufhebung der bisherigen Rente an. Am 24. November 2015 verfügte sie in diesem Sinne und stellte die Rentenleistungen auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats ein.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gut und hob die angefochtene Verfügung mit der Feststellung auf, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom 8. März 2017).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügungen vom 20. Oktober 2010 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden seien, und es sei die Sache zur Beurteilung des aktuellen Rentenanspruchs an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Die Vorinstanz enthält sich in materieller Hinsicht einer Stellungnahme. A.________ lässt beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen; dem Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht stattzugeben. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzte wurde, indem die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der Rentenverfügungen vom 20. Oktober 2010 verneint und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 24. November 2015 mit der Feststellung aufgehoben hat, dem Beschwerdegegner stehe weiterhin eine ganze Rente zu.

2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die entscheidwesentlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2.1. Korrekt erwogen hat das kantonale Gericht namentlich, dass der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
in Verbindung mit Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG und Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit
aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C 766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit diversen Hinweisen).

2.2.2. Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. E. 1 hiervor). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine grundsätzlich frei prüfbare Rechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteile 9C 11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.3 und 9C 994/2010 vom 12. April 2011 E. 2, in: SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213).

3.

3.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde die den Rentenverfügungen vom 20. Oktober 2010 zugrunde gelegene medizinische Aktenlage, insbesondere die Berichte des Dr. med. B.________ vom 7. Dezember 2007, des Dr. med. C.________ vom 6. Juni 2008 und 4. September 2009 sowie des Prof. Dr. med. D.________, RAD, vom 25. Januar 2010, detailliert wiedergegeben. Gestützt darauf, namentlich die nach einer psychiatrischen Standortbestimmung durch Prof. Dr. med. D.________ vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdegegner auf Grund des vorhandenen Krankheitsbildes (Lumboischialgie mit Diskushernie bei degenerativer Veränderung der Wirbelsäule, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10: F45.41] sowie Neurasthenie [ICD-10: F48.0]) in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 bis maximal 50 % arbeitsfähig sei, kam das kantonale Gericht zum Schluss, die dannzumalige Annahme der Beschwerdeführerin eines verwertbaren Leistungsvermögens des Versicherten von 30 % beruhe auf einer nachvollziehbaren, jedenfalls aber nicht zweifellos unrichtigen Würdigung der echtzeitlichen ärztlichen Angaben. Dieses Ergebnis untermauerten ferner die - von Prof. Dr. med. D.________ ebenfalls berücksichtigten - Auskünfte der Dres. med.
B.________ und C.________, welche von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen adaptierter Beschäftigungen von 50 (bis 100) % ausgegangen seien. Dazu komme, dass der Beschwerdegegner eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang mit der im August 2008 aufgenommenen teilzeitlichen Erwerbstätigkeit als Barman auch entsprechend verwertet habe. Schliesslich vermöge an dieser Schlussfolgerung, so die Vorinstanz abschliessend, der Umstand nichts zu ändern, dass ein vergleichbarer Sachverhalt nach aktueller Praxis wohl anders beurteilt würde.

3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist nicht ersichtlich, inwieweit das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit verneint hat. Wie der Beschwerdegegner zu Recht anmerken lässt, kann nicht die Rede sein, dass die damalige Einschätzung des RAD vom 25. Januar 2010 unhaltbar gewesen und nur einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Rentenverfügungen vom 20. Oktober 2010, möglich ist. Auch wenn hinsichtlich der Würdigung versicherungsinterner ärztlicher Auskünfte in beweisrechtlicher Hinsicht praxisgemäss strenge Anforderungen gelten (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.), ist nicht erkennbar, inwiefern die im "Feststellungsblatt für den Beschluss" wiedergegebene Beurteilung des Prof. Dr. med. D.________ diesen nicht genügen sollte. Vielmehr fasst sie die anlässlich der psychiatrischen Standortbestimmung erhobenen Befunde zusammen, ordnet sie konkreten Diagnosen zu, stellt die Entwicklung und den Verlauf der psychischen Erkrankung dar und berücksichtigt auch die
echtzeitlichen Angaben und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. B.________ und C.________. Anhaltspunkte dafür, dass die betreffende Stellungnahme "auch nicht nur ansatzweise nachvollziehbar oder plausibel" ist, bestehen entgegen der Behauptung in der Beschwerde mit der Vorinstanz nicht. Im Gegenteil deutet der Umstand, dass die MEDAS-Gutachter im Rahmen ihrer Expertise vom 24. Juli 2015 immer noch von einer leidensangepasst (lediglich) 50 - und nicht 100 - %igen Arbeitsfähigkeit ausgingen und auch Dr. med. C.________ dem Beschwerdegegner mit Bericht vom 4. Februar 2014 kein erheblich höheres Leistungsvermögen bescheinigte, zumindest nicht auf eine Unhaltbarkeit der damaligen medizinischen Einschätzung (und damit der Rentenzusprache) hin. Kein anderes Ergebnis lässt sich schliesslich aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Tatsache herleiten, dass das kantonale Gericht in einem anderen, ebenfalls eine Stellungnahme des Prof. Dr. med. D.________ betreffenden Fall gegenteilig entschieden hatte.
Insgesamt ist die vorinstanzliche Beurteilung unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich der für die Berentung im Jahr 2010 massgeblichen, mit einem gewissen Ermessen verbundenen Bewertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners wie auch der Kognition des Bundesgerichts nicht zu beanstanden. Dass sich die Beschwerdeführerin heute auf eine angebliche Unvollständigkeit und mithin fehlende Beweiskraft der Stellungnahme des RAD vom 25. Januar 2010 beruft, rechtfertigt nach dem Gesagten kein Rückkommen auf ihre Rentenverfügungen vom 20. Oktober 2010.

3.3.

3.3.1. Indes stellt sich hier die Frage, ob die gestützt auf den Titel der Wiedererwägung verfügte Rentenaufhebung vom 24. November 2015 mit der substituierten Begründung der revisionsweisen Anpassung nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG geschützt werden kann. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich namentlich aus der Expertise der MEDAS vom 24. Juli 2015. Darin wurde die Frage, ob im Vergleich zur Situation im Jahr 2010 eine anhand von objektiven Kriterien nachvollziehbare Verbesserung des Gesundheitsschadens - und nicht nur eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleichen Gesundheitszustands - stattgefunden habe, unter Hinweis auf die ausführliche Stellungnahme im psychiatrischen Teilgutachten klar mit "Ja" beantwortet.

3.3.2. Die Vorinstanz hat sich in dieser Hinsicht noch nicht geäussert. Aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) ist die Sache zur entsprechenden Anhandnahme an sie zurückzuweisen. Dabei wird zu beachten sein, dass nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) der versicherten Person insbesondere dann vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist, wenn eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung (BGE 125 V 368; Urteile 9C 384/2016 vom 12. Juli 2016 E. 3 und 8C 1027/2009 vom 17. August 2010 E. 2.2) oder die wiedererwägungsweise verfügte Rentenherabsetzung oder -aufhebung mit der substituierten Begründung der revisionsweisen Anpassung geschützt wird (Urteil 8C 386/2011 vom 19. September 2011 E. 3.2). In diesen besonderen Konstellationen können die Parteien grundsätzlich mit der Einräumung des rechtlichen Gehörs rechnen, wenn das Gericht eine Begründungssubstitution vornimmt (Urteil 9C 766/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

4.
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

5.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 8C 279/2015 vom 27. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Demgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdegegner zu überbinden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_309/2017
Date : 13. Juli 2017
Published : 31. Juli 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)


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