125 V 383
63. Urteil vom 20. Oktober 1999 i.S. F. gegen Ausgleichskasse Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste (de):
- Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. 2 Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: a das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; b das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: a die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; e die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; f der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. 3 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54 4 Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57 SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. 2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. 3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: a alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; b der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; c Einkünfte aus Baurechtsverträgen; d Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. - Zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
Regeste (fr):
- Art. 4 al. 1 et art. 9 al. 1 LAVS; art. 17 et ancien art. 17 let. d RAVS; art. 21 aAIFD; art. 16 ss, art. 21 al. 1 let. d LIFD: obligation de cotiser en cas de cession à un tiers du droit d'exploiter une carrière.
- Qualification, en ce qui concerne l'obligation de cotiser, d'une rémunération obtenue en contrepartie de la cession du droit d'extraire du gravier, du sable et d'autres éléments du sol.
Regesto (it):
- Art. 4 cpv. 1 e art. 9 cpv. 1 LAVS; art. 17 e vecchio art. 17 lett. d OAVS; art. 21 vDIFD; art. 16 segg., art. 21 cpv. 1 lett. d LIFD: obbligo di contribuire nel caso di concessione a terzi di un diritto di sfruttare una cava.
- Qualifica, per quel che concerne l'obbligo contributivo, di un compenso ricevuto quale controprestazione per l'estrazione dal suolo di ghiaia, sabbia e altri materiali.
Sachverhalt ab Seite 383
BGE 125 V 383 S. 383
A.- Der 1943 geborene F. ist als selbstständigerwerbender Landwirt seit 1. November 1969 der Ausgleichskasse Luzern angeschlossen. Gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörde vom 4. Dezember 1995 und 5. Februar 1997, wonach in den Berechnungsperioden 1991/92 und 1993/94 Verluste resultierten und das im Betrieb investierte Eigenkapital am 1. Januar 1993 und 1995 Fr. 0.-- betrug, verfügte die Kasse am 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 die Bezahlung des Minimalbeitrages für die Jahre 1994 bis 1997. Darauf kam die Ausgleichskasse auf Grund von zwei rektifizierten Steuermeldungen vom 26. August 1998, in welchen neu "Einkommen aus Kiesabbau" (1991: Fr. 1'259'498.--, 1992: Fr. 802'336.--, 1993: Fr. 699'283.--, 1994: Fr. 166'149.--) angegeben wurde, zurück und setzte die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) für 1994/95 auf Fr. 86'894.40 und für 1996/97 auf Fr. 21'494.80 im Jahr fest (Verfügungen vom 9. Dezember 1998).
B.- F. liess hiegegen Beschwerde erheben und beantragen, die Beitragsverfügungen vom 9. Dezember 1998 seien aufzuheben. Es wurde u.a. geltend gemacht, die Erträge aus der Kiesausbeutung seien im Rahmen der direkten Bundessteuer nie als Erwerbseinkommen erfasst worden, sodass darauf auch keine Beiträge erhoben werden könnten. Als Gegenleistung für die Einräumung des Abbaurechts habe der Pflichtige einerseits Ersatzland für die
BGE 125 V 383 S. 384
landwirtschaftliche Nutzung und anderseits eine Ertragsausfallentschädigung erhalten. Die fraglichen Entgelte stellten somit nicht zu verabgabenden Vermögensertrag dar. Die Ausgleichskasse führte in der Vernehmlassung u.a. aus, das Grundstück, auf welchem der Kiesabbau erfolge, gehöre zum Geschäftsvermögen. Die von der Firma K. bezahlte Entschädigung stelle auch Ersatzeinkommen für die infolge der Ausbeutung nicht mehr mögliche landwirtschaftliche Nutzung dar. Unter den gegebenen Umständen sei von einer gewerbsmässigen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche der Beitragspflicht unterliege. Mit Entscheid vom 7. April 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde ab.
C.- F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und die Beitragsverfügungen vom 9. Dezember 1998 seien aufzuheben; eventuell sei ein Beweisverfahren durchzuführen, subeventuell die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. (Eingeschränkte Kognition; vgl. BGE 124 V 286 Erw. 1b)
2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
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1 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
2 | Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: |
a | das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; |
b | das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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1 | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: |
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54 |
4 | Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
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1 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
2 | Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: |
a | das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; |
b | das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. |
BGE 125 V 383 S. 385
Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 115 V 171 Erw. 9b mit Hinweis). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1991 S. 312 Erw. 5a mit Hinweisen). Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten werden (BGE 115 V 170 f. Erw. 9a; vgl. auch BGE 122 V 172 Erw. 3c, 283 f. Erw. 3b; zum Ganzen GREBER/DUC/SCARTAZZINI, Commentaire des articles 1 à 16 de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants [LAVS], S. 118 ff., zu Art. 4, sowie KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern, 1996, S. 66 ff.; ferner RÜEDI, Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit [einschliesslich Wechsel des Beitragsstatuts], in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen [SCHAFFHAUSER/KIESER (Hrsg.)], St. Gallen 1998, S. 125 ff.). Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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1 | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: |
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54 |
4 | Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. |
BGE 125 V 383 S. 386
dortige Hinweise zur analogen Rechtslage im Bereich der direkten Bundessteuer). b) Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
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1 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. |
2 | Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen: |
a | das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit; |
b | das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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1 | Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
2 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden: |
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3 | Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54 |
4 | Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
|
1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. |
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1 | Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. |
2 | Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. |
3 | Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. |
BGE 125 V 383 S. 387
unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In diesem Sinne ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 132 Erw. 3b). c) Im Lichte der vorstehenden Darlegungen beurteilt sich grundsätzlich auch, ob Entschädigungen als Gegenleistung für die Einräumung des Rechts auf Entnahme/Abbau von Kies und Sand beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, wie das Eidg. Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil E. vom 24. März 1995 sinngemäss erkannt hat. Unter der Herrschaft des bis Ende 1994 in Kraft gestandenen Bundesbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (aBdBSt) stellte die Entschädigung für die Einräumung des Rechts zur Kiesausbeutung, sei es durch Verpachtung des betreffenden Grundstückes oder dessen Überlassung zur Nutzniessung, unter Umständen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann der Fall, wenn der Abbau während eines längeren Zeitraumes und in zeitlicher Regelmässigkeit erfolgt, weil (nur) so trotz des dauernden Substanzverlustes das Grundstück auf längere Zeit hinaus seiner wirtschaftlichen Funktion, wiederkehrende Erträgnisse abzuwerfen, erhalten bleibt. Anders verhält es sich dagegen, wenn das Kiesvorkommen wegen seiner Grösse oder der intensiven Nutzung in ganz kurzer Zeit erschöpft wird. In einem solchen raschen Abbau ist nicht eine Pacht oder ein sonstiges Nutzungsverhältnis zu erblicken, sondern es liegt eine Veräusserung eines Teils der Substanz des Grundstückes vor. Das Entgelt hiefür ist in einem solchen Fall nicht Vermögensertrag, sondern der Preis für eine Veräusserung, und daher, soweit er zu einem Vermögenszuwachs führt, Kapitalgewinn (BGE 98 Ib 136 ff. Erw. 2, BGE 92 I 489 f. Erw. 2, BGE 86 I 231 ff. Erw. 2). Soweit mit der Entschädigung der Umstand abgegolten werden soll, dass die ausgebeutete Liegenschaft nicht (landwirtschaftlich) genutzt werden kann, stellt sie steuerpflichtiges Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a aBdBSt dar (BGE 98 Ib 138 f. Erw. 3 und 4). In zwei neueren Urteilen vom 20. Januar 1997 in Sachen B. und vom 15. Oktober 1996 in Sachen E. (auszugsweise publiziert in RDAF 1997 S. 464 ff.) hat das Bundesgericht trotz der Kritik von KÄNZIG (a.a.O., N. 83 zu Art. 21 Abs. 1 lit. b) an seiner Praxis, wonach das Entscheidungskriterium in der Dauer der Kiesausbeutung liegt, festgehalten, dies u.a. auch mit Blick auf die mit Inkrafttreten des
BGE 125 V 383 S. 388
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geänderte Rechtslage (vgl. Erw. 2d). Ausgehend von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise ergibt sich für einen selbstständigen Landwirt, der Dritten, in der Regel einer Firma, das Recht zur Entnahme von Kies und Sand auf ihm gehörendem (und bisher landwirtschaftlich genutzten) Land einräumt und als Gegenleistung eine Entschädigung erhält, beitragsrechtlich folgende - grundsätzlich bis 31. Dezember 1994 geltende - Rechtslage: Ist ein als Veräusserungsgeschäft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizierender Tatbestand gegeben, stellt das fragliche Entgelt somit Kapitalgewinn im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. d
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende - 1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9800 Franken, aber weniger als 58 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: |
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1 | Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9800 Franken, aber weniger als 58 800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet: |
2 | Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9800 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 18 Grundsatz - 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
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1 | Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. |
2 | Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 18b bleibt vorbehalten.30 |
3 | Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 58 sinngemäss. |
4 | Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften nur bis zur Höhe der Anlagekosten zugerechnet. |
BGE 125 V 383 S. 389
der Grundsatz der beitragsrechtlichen Verabgabung aller Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit statuiert, anderseits neu mit Bezug auf die Besteuerung von Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen nicht mehr danach unterschieden, ob die betreffende Person der kaufmännischen Buchführungspflicht unterliegt oder nicht (AGNER/JUNG/STEINMANN, a.a.O., S. 66 f. sowie KÄSER, a.a.O., 2. Aufl., S. 198 f. Rzn. 8.3 und 8.4). Eine weitere vorliegend beachtliche Neuerung besteht darin, dass nach Art. 21 Abs. 1 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 21 - 1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
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1 | Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere: |
a | alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung; |
b | der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; |
c | Einkünfte aus Baurechtsverträgen; |
d | Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. |
2 | Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 16 - 1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. |
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1 | Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. |
2 | Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen. |
3 | Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 17 Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit - Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG85 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG. |
3. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, BGE 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen; vgl. auch EVGE 1963 S. 86 f. Erw. 2). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige
BGE 125 V 383 S. 390
Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc mit Hinweisen).
4. Mit den vorinstanzlich angefochtenen Verfügungen vom 9. Dezember 1998 setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die (rektifizierten) Steuermeldungen vom 26. August 1998, in welchen (neu) in den Berechnungsperioden 1991/92 und 1993/94 erzieltes "Einkommen aus Kiesabbau" angegeben wurde, die persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 fest. Gleichzeitig hob sie die ursprünglichen in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 auf, mit welchen sie auf Grund der am 4. Dezember 1995 und 5. Februar 1997 gemeldeten steuerpflichtigen Einkommen für 1991/92 und 1993/94 (je Fr. 0.--) und des im Betrieb investierten Eigenkapitals am 1. Januar 1993 und 1995 (je Fr. 0.--) für die Beitragsjahre 1994 bis 1997 den Minimalbeitrag erhoben hatte.
5. a) Das kantonale Gericht hat die Rechtmässigkeit der Neufestsetzung der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 dem Grundsatz nach und in masslicher Hinsicht bejaht. Es hat im Wesentlichen erwogen, die Grundstücke des Versicherten seien unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlich genutzt oder zum Abbau von Kies einem Dritten zur Verfügung gestellt würden, als Geschäftsvermögen zu betrachten. Die Kiesausbeutung oder das Abtragen anderer Bodenmaterialien stelle nichts anderes als eine besondere Form der betrieblichen Bewirtschaftung dar. Auch wenn allgemein der betreffende Landwirt nicht selber als Kiesunternehmer auftrete, sondern die Ausbeutung einem Dritten gegen Entgelt überlasse, bleibe er Eigentümer der Liegenschaft. Als solcher sei er je nach Inhalt des entsprechenden Abbau- oder Dienstbarkeitsvertrages sowie der Abbaubewilligung vor, während und allenfalls sogar nach Beendigung der Ausbeutung, wo er sich allenfalls mit Fragen der Wiederauffüllung und der Rekultivierung des Bodens befassen muss, gefordert. Der Kiesabbau könne daher in der Regel nicht als die Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit betrachtet werden, bei welcher der Landwirt ohne besondere Vorkehrungen einen einmaligen oder wiederkehrenden Ertrag erzielt. Wesentlich sei auch, dass die berufliche Existenz des Bauern zwangsläufig mit seiner Liegenschaft verbunden ist und diese seine hauptsächliche Einkommensquelle darstellt. Dass vorliegend die Kiesausbeutung dem Geschäft dient oder vielmehr zum Geschäft gehört, zeige auch der Umstand,
BGE 125 V 383 S. 391
dass der Versicherte 1992 als Ersatz des für den Kiesabbau zur Verfügung gestellten Landes für die Dauer von mindestens neun Jahren drei Parzellen mit einer Fläche von mehr als fünf Hektaren gepachtet habe. Für die Qualifikation als Privat- oder Geschäftsvermögen könne es schliesslich nicht darauf ankommen, ob der Landwirt beim tatsächlichen Abbau seine persönliche Arbeitskraft einsetze oder dem Dritten zur Verfügung stelle. Massgebend müsse bleiben, dass eine über längere Zeit andauernde Ausbeutung des Bodens stattfinde und der Eigentümer hiefür Entschädigungen erhalte. Ob diese Entgelte in den Betrieb investiert werden, könne nicht ausschlaggebend sein. Die Qualifikation als Privatvermögen könne nur bei Vorliegen einer besonderen Situation in Betracht kommen, so wenn eine einzelne, vom übrigen Landwirtschaftsbetrieb abgetrennte Fläche zur Ausbeutung überlassen werde und eine spätere anderweitige Nutzung ausgeschlossen erscheine, die Ausbeutung intensiv und innerhalb kurzer Zeit erfolge und besondere Rekultivierungsmassnahmen unterblieben. Dem Einwand, die Nacherfassung der in den Jahren 1991 bis 1994 geflossenen Kiesausbeutungsentschädigungen stelle eine unzulässige Praxisänderung sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, weil solche Entgelte bisher nicht der Beitragspflicht unterworfen gewesen seien und die Steuerfaktoren sich nicht geändert hätten, ist die Vorinstanz in dem Sinne begegnet, ein Abweichen von der eigenen Beurteilung in früheren Beitragsperioden müsse immer möglich sein, wenn es um die Durchsetzung des öffentlichen Rechts gehe. Der Ausgleichskasse gehe es um eine neue wegleitende Beurteilung der Problematik für die ihr angeschlossenen Beitragspflichtigen. Die Praxisänderung könne sich zudem auf ernsthafte Gründe stützen, was sich nicht zuletzt aus den gesetzlichen Änderungen im Bundessteuerrecht mit dem Inkrafttreten des DBG ergebe. Ebenfalls verbiete die Rechtssicherheit nicht eine nachträgliche Korrektur der ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997. Vielmehr habe die Verwaltung auf jene Anordnungen, weil die fraglichen Entschädigungen zu Unrecht nicht erfassend, wiedererwägungsweise zurückkommen dürfen, wobei unerheblich sei, ob die fehlende Angabe der Kiesausbeutungsentschädigungen in den ersten Meldungen auf einem Fehler der Steuerbehörde oder aber auf einer unvollständigen Steuererklärung beruhe. Im Übrigen komme die Berichtigung nicht unbedingt einer Praxisänderung gleich, würden doch nach den Angaben der Ausgleichskasse solche Entschädigungen in anderen Kantonen seit jeher beitragsrechtlich
BGE 125 V 383 S. 392
erfasst und habe zudem das Eidg. Versicherungsgericht in einem nicht publizierten Urteil vom 24. März 1995 zur Problematik bereits indirekt Stellung bezogen. b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die "Kieseinkünfte" seien nicht das Ergebnis einer Tätigkeit, sondern der Zurverfügungstellung des Bodens an einen Dritten. Aus den Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974, 16. November 1978 und 15. Mai 1990 mit der Kiesabbaufirma ergebe sich, dass der Beschwerdeführer keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kiesabbau gehabt habe, jedenfalls nicht andere, als beispielsweise ein Landwirt, der seine Liegenschaft oder Teile davon an einen Dritten verpachte oder sein Land oder Teile davon für andere Zwecke entgeltlich zur Verfügung stelle. Das Überlassen von Teilen der Liegenschaft für den Zweck der Kiesausbeutung, mithin von Grundeigentum, genüge nicht, um eine selbstständige Erwerbstätigkeit darzutun. Es fehle mit anderen Worten am notwendigen beruflichen oder nebenberuflichen Zusammenhang zwischen der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt und dem Kiesabbau, um die betreffenden Entschädigungen beitragsrechtlich erfassen zu können. Daran ändere die (Zu-) Pacht von Landwirtschaftsland nichts, zumal der Beschwerdeführer für die Erhaltung seiner bäuerlichen Existenz nicht darauf angewiesen gewesen wäre.
Im Weitern seien die beiden ursprünglichen Beitragsverfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zweifellos unrichtig, sodass die Ausgleichskasse nicht habe wiedererwägungsweise darauf zurückkommen dürfen. Die nachträgliche Erfassung der in den Jahren 1991 bis 1994 erzielten Kieserträge sei auf Grund einer im Verlaufe des Jahres 1998 vorgenommenen Praxisänderung erfolgt, wobei hiezu weder das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 24. März 1995 noch eine angeblich andere Praxis in anderen Kantonen Anlass geboten habe. Dass im Übrigen auf den ersten Steuermeldungen die Kieserträge nicht angegeben worden seien, beruhe nicht auf einem Übermittlungsfehler, sondern gehe auf einen entsprechenden Wunsch der Ausgleichskasse selber zurück, solche Betreffnisse, da beitragsrechtlich nicht relevant, nicht zu melden.
6. a) Mit der Vorinstanz muss die ursprüngliche Nichterfassung der 1991 bis 1994 erhaltenen Entschädigungen für die Einräumung des Rechts zum Abbau von Kies, Sand und den übrigen Mineralien auf zwei zum Heimwesen des Beschwerdeführers gehörenden Grundstücken bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 als offensichtlich unrichtig
BGE 125 V 383 S. 393
bezeichnet werden. Die im angefochtenen Entscheid angeführten (und soweit nicht aktenmässig belegt nicht bestrittenen) Umstände lassen im Lichte der Darlegungen in Erw. 2 hievor einzig diesen Schluss zu. Dabei kann offen bleiben, ob die Eigentümerstellung als solche oder "allein die zur Verfügungstellung von Land (zwecks Kiesabbau)" gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine erwerbliche Tätigkeit im beitragsrechtlichen Sinne darstellt. Denn ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Gemäss den Dienstbarkeitsverträgen vom 20. Juli 1974 und 16. November 1978 war und ist der Beschwerdeführer über die blosse Einräumung des Abbaurechts auf den Grundstücken hinaus mit der unzweifelhaft erwerblichen Zwecken dienenden Ausbeutung rechtlich und wirtschaftlich verbunden. Unter anderem hat(te) er sich ausbedungen, dass die Abbaufirma die grösstmögliche Sorgfalt anwendet und einen allfälligen Schaden im Zusammenhang mit der Kiesentnahme ersetzt (Ziff. 2) und dass das in Anspruch genommene Land fortlaufend und zweckmässig planiert, humusiert und begrünt wird, wobei der abgestossene Humus nicht abgeführt oder anderweitig verwendet werden darf (Ziff. 3). Im Weitern bedurfte resp. bedarf die Übertragung des Kiesausbeutungsrechts auf Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des Grundeigentümers (Ziff. 5) und bestand und besteht in gewissen Fällen ein (entschädigungsloses) Recht zum Widerruf oder zur Abänderung des Vertrages (Ziff. 6). Sodann hat(te) die Regelung der Durchgangsrechte durch die Abbaufirma im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer bzw. den Berechtigten zu erfolgen (Ziff. 8); soweit die eigenen Grundstücke betreffend, wurde ein entsprechender öffentlich beurkundeter Vertrag am 15. Mai 1990 abgeschlossen. Schliesslich unterlag und unterliegt die Entschädigung für ausgebeutetes Material, das nicht Wandkies darstellt, einer separaten Vereinbarung (Ziff. 4). Die dem Beschwerdeführer auf Grund der Dienstbarkeitsverträge zustehenden, gegebenenfalls auf dem Klageweg durchsetzbaren Rechte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau lassen ihn persönlich, über seine Stellung als Eigentümer der betreffenden Parzellen hinaus, in einer Weise als an der Ausbeutung Mitbeteiligter erscheinen, welche den Rahmen der blossen Vermögensverwaltung sprengt. Es kann sich insofern nicht anders verhalten als beim Inhaber einer Erfindung, bei welchem jede in irgendeiner Form auf die Verwertung der "gefundenen Idee" gerichtete Aktivität Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. BGE 97 V 28 und EVGE 1966 S. 206 ff. Erw. 2 und 3). Ebenfalls kann nicht von der
BGE 125 V 383 S. 394
Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit gesprochen werden. Dem steht schon entgegen, dass vier Jahre nach dem ersten ein zweiter Dienstbarkeitsvertrag über die Kiesausbeutung auf einem zweiten zum Heimwesen des Beschwerdeführers gehörenden Grundstück abgeschlossen wurde. Vor diesem Hintergrund kann es keine Rolle spielen, dass seinerzeit die Initiative zum Kiesabbau von der Abbaufirma und nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen war. Dem Einwand schliesslich, zwischen dem Kiesabbau und der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt müsse ein beruflicher oder nebenberuflicher Zusammenhang gegeben sein, um die Kiesentschädigungen als Erwerbseinkommen erfassen zu können, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Konnex hier insofern vorliegt, als der Kiesabbau die angestammte (landwirtschaftliche oder eine andere zonenkonforme) Nutzung der betreffenden Parzellen verhindert, die ihrerseits klar der Beitragspflicht unterstünde. b) Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war es zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne, auf den 1991 bis 1994 geflossenen Kiesabbauentschädigungen keine Beiträge zu erheben. Gegen diese rechtliche Würdigung und somit zu Gunsten des Beschwerdeführers spricht einzig, dass er die Entgelte aus dem Kiesabbau in den Steuererklärungen jeweils als "Einkommen aus Nutzungsrechten und weitere Einkünfte" deklariert hatte. Dieser Umstand allein vermag indessen die übrigen Beurteilungselemente, neben den bereits ausdrücklich erwähnten insbesondere die lange Dauer des Kiesabbaus, nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die AHV-Organe und im Beschwerdefall der Richter autonom zu beurteilen haben, ob die von der Steuerbehörde gemeldeten Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen oder nicht (Art. 23 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 23 Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals - 1 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
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1 | Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.99 |
2 | Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.100 |
3 | Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss.101 |
4 | Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich. |
5 | Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.102 |
BGE 125 V 383 S. 395
worden. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der Tatsache, dass es keine (publizierten) höchstrichterlichen Präjudizien oder eine auf Weisungen der Aufsichtsbehörde beruhende Verwaltungspraxis zur Beitragspflicht von Kiesabbauentschädigungen gibt, beurteilt sich doch diese Frage, wie dargelegt, grundsätzlich nach den allgemein gültigen, durch Rechtsprechung und Lehre hauptsächlich im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnliegenschaften, dem Verkauf von überbauten oder überbaubaren Grundstücken und der Verwertung von Erfindungen entwickelten Kriterien. Dass die frühere insoweit rechtsgleiche Praxis der Beschwerdegegnerin, solche Entgelte ohne Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles generell nicht zu verabgaben, zweifellos unrichtig war, steht ausser Frage. c) Ist unbestrittenermassen auch das zweite Kriterium für eine Wiedererwägung (erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt, durfte die Ausgleichskasse auf die ursprünglichen Verfügungen vom 27. Februar 1996 und 14. Mai 1997 zurückkommen und die persönlichen Beiträge für 1994/95 und 1996/97 im Rahmen der (gewahrten) Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
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1 | Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. |
2 | Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden. |
3 | Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90 |
BGE 125 V 383 S. 396
dass früher, eventuell sogar jahrelang, bestimmte Einkommensbestandteile zu Unrecht von der Beitragspflicht ausgenommen und nicht verabgabt wurden. Im Gegenteil verlangen die richtige Durchführung des objektiven Rechts und auch das Rechtsgleichheitsgebot, dass nicht oder zu wenig bezahlte Beiträge, soweit nicht verwirkt, erhoben werden (vgl. Art. 39
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 39 Nachzahlung geschuldeter Beiträge - 1 Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG. |
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1 | Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG. |
2 | Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 11 - 1 Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
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1 | Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. |
2 | Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen. |
7. (Kosten)