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BGE-138-V-324 - 2012-06-18 - BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG) - Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten...
Urteilskopf

138 V 324

40. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen B. AG und Ausgleichskasse X. (Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten) 9C_650/2011 vom 18. Juni 2012

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 324

BGE 138 V 324 S. 324

A. Z. war bei der B. AG angestellt, als er im Jahr 2008 als Kaderangehöriger der Zivilschutzorganisation Y. insgesamt 29

BGE 138 V 324 S. 325


Schutzdiensttage leistete; von diesen entfielen elf Tage (3. bis 6. März und 13. bis 21. November 2008, abzüglich ein Wochenende) auf Einsätze für die Gemeinschaft. Die entsprechende Erwerbsausfallentschädigung wurde der Arbeitgeberin ausbezahlt. Mit Verfügung vom 3. November 2010 forderte die Ausgleichskasse X. (nachfolgend: Ausgleichskasse) von der B. AG Fr. 1'320.95 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 ab mit der Begründung, von den Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft könnten zwei Tage als Wiederholungskurs anerkannt werden, während neun Tage mangels Dienstbewilligung nicht entschädigungsberechtigt gewesen seien.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde der B. AG mit Entscheid vom 30. Juni 2011 gut und hob den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 auf.

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 30. Juni 2011 sei aufzuheben. Die B. AG und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.


Erwägungen


Aus den Erwägungen:


2.


2.1 Personen, die Schutzdienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie Sold im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 3
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a [1]   ... [2]
  1.   Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a.   deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.   die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.   die Dienst in der Militärverwaltung leisten. [3]
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [4]
  2.   Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [5] Anspruch auf eine Entschädigung.
  2bis.   Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung. [6]
  3.   Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 [7] (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. [8]
  4.   Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [9] sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [10] teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. [11]
  4bis.   Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [12] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). [13]
  5.   Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[5] SR 824.0
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[7] SR 520.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).
[9] SR 415.0
[10] SR 510.10
[11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
[12] SR 831.10
[13] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
EOG [SR 834.1] in Verbindung mit Art. 23
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 23   Mobiles Sicherheitsfunksystem
  1.   Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
b.   die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen;
c.   die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.
  2.   Die Kantone tragen die Kosten für:
a.   die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
b.   die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
c.   die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind;
d.   die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1);
e.   die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
  3.   Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung der Teilnetzbetreiber für die Mitbenutzung von Sendeanlagen des Bundes fest.
  4.   Die Dritten tragen die Kosten ihrer Endgeräte.
  5.   Der Bundesrat kann festlegen, dass die Kantone oder Dritte diejenigen Mehrkosten, die sie dem Bund aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung von Massnahmen des Unterhalts oder des Werterhalts verursachen, zu tragen haben.
BZG). Gemäss aArt. 27 Abs. 2 lit. c
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG (in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; heute Art. 27a Abs. 1 lit. b
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG) können die Kantone Schutzdienstpflichtige u.a. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft aufbieten. Die Kantone regeln das Aufgebotsverfahren (aArt. 27 Abs. 3
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG; heute Art. 27a Abs. 4
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG) sowie die Bewilligungserteilung für die Gemeinschaftseinsätze auf kantonaler und kommunaler Ebene (Art. 8 Abs. 1
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
der auf den 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft [VEZG; SR 520.14]; die Bestimmung ist

BGE 138 V 324 S. 326


identisch mit Art. 7 aVEZG [AS 2003 5175]). Gemäss Art. 2
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
VEZG (resp. Art. 2 aVEZG) können diese erbracht werden, wenn die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ihre Aufgaben nicht mit eigenen Mitteln bewältigen können (lit. a); der Gemeinschaftseinsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient (lit. b); der Gemeinschaftseinsatz private Unternehmen nicht übermässig konkurrenziert (lit. c); und das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend dem Ziel der Geldmittelbeschaffung dient (lit. d).


2.2 Im Kanton Bern können nach Art. 54 lit. c des kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 24. Juni 2004 (KBZG/BE; BSG 521.1) sowohl der Kanton als auch die Gemeinden Aufgebote für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft erlassen. Diese Dienstleistungen werden gemäss Art. 55 Abs. 2 KBZG/BE auf eine Woche pro Jahr beschränkt. Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten können nach Art. 55 Abs. 3 KBZG/BE zusätzlich bis zu vier Tagen aufgeboten werden. Auf freiwilliger Basis und in Absprache mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sind länger dauernde Dienstleistungen möglich (Art. 55 Abs. 4 KBZG/BE; vgl. zur heutigen Rechtslage Art. 27a Abs. 2
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG). Dementsprechend konnten im Kanton Bern Schutzdienstpflichtige durch die Gemeinde oder den Kanton grundsätzlich zeitlich unbegrenzt aufgeboten werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. h der kantonalen Verordnung vom 27. Oktober 2004 über den Zivilschutz (KZSV/BE; BSG 521.11; in der bis am 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) überprüft das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) des Kantons Bern die Bewilligungen der Einsätze der Zivilschutzorganisation zu Gunsten der Gemeinschaft anhand der VEZG. Weiter bestimmt Art. 17 KZSV/BE, dass die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft die Vorgaben des VEZG erfüllen und vom BSM des Kantons Bern überprüft werden. Auch wenn in den dargelegten Bestimmungen von einer "Überprüfung" (resp. in der französischen Fassung "vérifier" und "contrôler") der Einsätze die Rede ist, steht ausser Frage, dass das BSM des Kantons Bern letztlich die zuständige Behörde für die Bewilligungserteilung im Sinne von Art. 8
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
VEZG resp. Art. 7 aVEZG ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid und auch von den Parteien wird nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die jeweilige Zivilschutzorganisation hat die Gemeinschaftseinsätze also vom BSM des Kantons Bern bewilligen zu lassen. Diese Bewilligung stellt eine Verfügung dar, da sie die Aufgebote für die


BGE 138 V 324 S. 327


Gemeinschaftseinsätze in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Ordnung erlaubt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 44 Rz. 1).

2.3 Das BSV hat die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft erlassen (WEO; hier relevant ist die ab 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2010 geltende Fassung www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/1820/lang:deu/category:97), welche sich an die Verwaltung richtet und zwar das Gericht nicht bindet, aber bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591, BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.; je mit Hinweisen). Danach ist folgender Verfahrensablauf vorgesehen: Nach Absolvierung des Dienstes füllt der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin des Zivilschutzes (vgl. Art. 62 Abs. 3
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 62   Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge
  1.   Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau.
  2.   Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.
  3.   Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für:
a.   die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;
b.   den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutz-zwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3);
c.   die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c;
d.   die periodische Schutzraumkontrolle;
e.   die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds;
f.   die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.
  4.   Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der verbleibenden Mittel (Abs. 3).
  5.   Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.
BZG) ein bestimmtes Anmeldeformular aus und trägt im Feld "Code der Dienstleistung" für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und für Wiederholungskurse die Codierung "20" ein (Rz. 1030 WEO). Nachdem die Dienst leistende Person ihre persönlichen Daten und der Arbeitgeber die Lohnangaben eingetragen hat, erhält die Ausgleichskasse das Anmeldeformular (Rz. 1033 f., 1045 und 1049 WEO). Diese prüft das Anmeldeformular. Gegebenenfalls sendet sie es zur Ergänzung zurück oder verlangt weitere Unterlagen. Die Entschädigung darf nur ausgerichtet werden, wenn der Anspruch vorschriftsgemäss geltend gemacht wurde, die Diensttage vom Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin bzw. der Vollzugsstelle bescheinigt worden sind und die Voraussetzungen für den Bezug der zutreffenden Entschädigung erfüllt sind (Rz. 1050 und 6009-6012 WEO).

3.


3.1 Unrechtmässig ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
Satz 1 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 1  
  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
 
[1] SR 830.1
EOG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die formlos erfolgte (vgl. Art. 18 Abs. 2
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 18   Festsetzung der Entschädigungen
  1.   Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
  2.   Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [1] festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. [2]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
EOG) Leistungszusprechung gegeben sind (vgl. Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
und 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG; BGE 122 V 367 E. 3 S. 368 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 13 zu Art. 25
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG).


3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen gemäss Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG in prozessuale Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

BGE 138 V 324 S. 328


Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 und SVR 2010 UV Nr. 22 S. 90, 8C_720/2009 E. 5.2; je mit Hinweisen).

3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungszusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2) und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (Urteile 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2; 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.

4. Die Vorinstanz hat eine Verwirkung des Rückforderungsanspruches verneint, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Sie ist der Auffassung, mit dem Abstempeln der Dienstpläne durch das zuständige kantonale Amt seien die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft bewilligt worden. Somit seien diese "soldberechtigt", weshalb die Erwerbsausfallentschädigung zu Recht ausgerichtet worden sei. Das BSV macht geltend, für die Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft liege keine gültige Bewilligung vor, da die zuständige kantonale Behörde im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 2
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
VEZG (E. 2.1) nicht lediglich aufgrund des Dienstkalenders habe beurteilen können.

5.


5.1 Das Beschwerde führende BSV beruft sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb eine prozessuale Revision ausser Betracht fällt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben sind.

BGE 138 V 324 S. 329

5.2


5.2.1 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a [1]   ... [2]
  1.   Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a.   deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.   die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.   die Dienst in der Militärverwaltung leisten. [3]
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [4]
  2.   Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [5] Anspruch auf eine Entschädigung.
  2bis.   Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung. [6]
  3.   Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 [7] (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. [8]
  4.   Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [9] sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [10] teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. [11]
  4bis.   Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [12] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). [13]
  5.   Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[5] SR 824.0
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[7] SR 520.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).
[9] SR 415.0
[10] SR 510.10
[11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
[12] SR 831.10
[13] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
EOG (vgl. E. 2.1) knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 22  
  1.   Der Bund koordiniert auf nationaler Ebene die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen betreffend die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen und:
a.   den Führungsorganen;
b.   der Armee;
c.   den Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 3.
  2.   Das BABS stellt die Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane sicher.
  3.   Es stellt die Ausbildung für den Betrieb von Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher.
  3bis.   Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie Forschungstätigkeiten beauftragen. [1]
  4.   Es kann mit den Kantonen, Dritten und zuständigen Behörden des grenznahen Auslands die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren.
  5.   Es kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten.
  6.   Es betreibt ein Ausbildungszentrum.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG an. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211 mit Hinweisen).

5.2.2 Ein Anspruch auf Sold bestand u.a. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nach einem Aufgebot nach aArt. 27 Abs. 2 lit. c
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG (Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 520.11 ZSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung

Art. 4   Zuständigkeiten
  1.   Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2004 [1] über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.
  2.   Für die medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit ist die aufbietende Stelle zuständig.
 
[1] SR 511.12
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz [Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11] in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; vgl. E. 2.1). Die Schutzdienstpflichtigen haben gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken (Art. 7
SR 520.11 ZSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung

Art. 7   Eröffnung des Entscheids
  1.   Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren, so wird der Entscheid nur schriftlich eröffnet.
  2.   Der Entscheid wird der Stelle, die das Gesuch gestellt oder weitergeleitet hat, sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
ZSV; vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 26   Ausbildung
  1.   Bund und Kantone tragen je die Kosten für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Ausbildungen nach Artikel 22.
  2.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung.
BZG). Leisten sie dem Aufgebot nicht Folge, droht ihnen eine Freiheits- oder Geldstrafe (Art. 68 Abs. 1 lit. a
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 68   Regelungen des Bundes
  1.   Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung.
  2.   Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können.
  3.   Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist.
  4.   Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen.
  5.   Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen.
BZG). Personen, die für einen Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft von der zuständigen Behörde aufgeboten werden und diesem tatsächlich Folge leisten, wird ein Sold ausgerichtet.

5.2.3 Die Soldausrichtung an den Schutzdienstleistenden bezweckt eine zumindest teilweise Abgeltung der Kosten, die ihm aus der Erfüllung der Bürgerpflicht erwachsen. Dies geht jedenfalls für den militärischen Bereich aus der Marginalie "Versorgung" von Art. 29 Abs. 1
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz

Art. 29 [1]   Versorgung
  1.   Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Bund Sold und Verpflegung.
  2.   Der Bund sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
  3.   Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten.
  4.   Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10) hervor. Den Materialien zur Zivilschutzgesetzgebung lässt sich hierzu nichts entnehmen (vgl. Botschaft vom 17. Oktober 2001 zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl 2002 1685, 1711 zu Art. 22; Botschaft vom 18. August 1993 zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl 1993 III 825, 855 zu Art. 22). Mit der Erfüllung der Dienstpflicht ist aber auch ein Erwerbsausfall zu gewärtigen, den (teilweise) zu kompensieren die Entschädigung nach EOG bezweckt. Damit besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Sold und Erwerbsausfallentschädigung.

5.2.4 In systematischer Hinsicht ist die Zusammenarbeit zwischen der Ausgleichskasse und der Zivilschutzbehörde (Art. 62 Abs. 3
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 62   Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge
  1.   Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau.
  2.   Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.
  3.   Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für:
a.   die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;
b.   den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutz-zwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3);
c.   die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c;
d.   die periodische Schutzraumkontrolle;
e.   die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds;
f.   die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.
  4.   Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der verbleibenden Mittel (Abs. 3).
  5.   Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.
BZG)

BGE 138 V 324 S. 330


vergleichbar mit jener zwischen Ausgleichskasse und kantonaler Steuerbehörde. Deren Angaben über das Einkommen und im Betrieb investierte Eigenkapital von Selbstständigerwerbenden bilden Grundlage für die Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 4
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 23 [1]   Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
  1.   Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. [2]
  2.   Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen. [3]
  3.   Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss. [4]
  4.   Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
  5.   Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
AHVV [SR 831.101]). Ebenso wie diese damit von spezifisch steuerlichen Abklärungen befreit ist, muss sie sich auch grundsätzlich auf die Angaben der zuständigen Organe des Zivilschutzes verlassen können. Diese Auffassung scheint auch das BSV insofern zu teilen, als die WEO lediglich kassenspezifische Aufgaben wie die Prüfung des Anmeldeformulars, die Auswahl der zutreffenden Entschädigungsart und die Bemessung der Entschädigung konkretisiert. Dass die Ausgleichskasse in zivildienstrechtlicher Hinsicht nichts anderes als die - vom Rechnungsführer zu bescheinigende - Soldberechtigung zu prüfen hat, gilt namentlich in Bezug auf die Dienstbewilligung für Gemeinschaftseinsätze (E. 2.1), zumal eine Ausgleichskasse für deren Beurteilung in der Regel weder über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, noch mit den örtlichen Gegebenheiten in allen 26 in Betracht fallenden Kantonen vertraut ist. Nach dem Gesagten ist kein Grund für ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Art. 1a Abs. 3
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a [1]   ... [2]
  1.   Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a.   deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.   die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.   die Dienst in der Militärverwaltung leisten. [3]
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [4]
  2.   Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [5] Anspruch auf eine Entschädigung.
  2bis.   Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung. [6]
  3.   Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 [7] (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. [8]
  4.   Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [9] sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [10] teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. [11]
  4bis.   Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [12] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). [13]
  5.   Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[5] SR 824.0
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[7] SR 520.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).
[9] SR 415.0
[10] SR 510.10
[11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
[12] SR 831.10
[13] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
EOG ersichtlich.

5.3


5.3.1 Fraglich ist, ob eine ungenügende oder gar fehlende Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes der Soldberechtigung und damit dem Anspruch auf Entschädigung des Erwerbsausfalls entgegensteht. Eine Bewilligung dient im Allgemeinen dazu, eine private Tätigkeit präventiv auf ihre Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht hin zu überprüfen. Wird eine bestimmte Tätigkeit einer Bewilligungspflicht unterstellt, darf sie nur unter der Bedingung aufgenommen werden, dass die Behörde vorweg die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 44 Rz. 2). Die Bewilligungspflicht für Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (Art. 8 Abs. 1
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
VEZG) dient - auch wenn sie für die aufbietende Behörde gilt und keine private Tätigkeit betrifft - der Sicherstellung, dass solche Einsätze den materiellen Anforderungen von Art. 2
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
VEZG (E. 2.2) genügen. Zwar hat die aufbietende Stelle vor dem Aufgebot eine Bewilligung für die Gemeinschaftseinsätze einzuholen und ist sie verpflichtet, die Schutzdienstpflichtigen nur im Rahmen der erteilten Bewilligung einzusetzen (vgl. Art. 8
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
VEZG). Jedoch ändert selbst das Fehlen der erforderlichen Dienstbewilligung grundsätzlich nichts am Soldanspruch

BGE 138 V 324 S. 331


- und am Erwerbsausfall - des Schutzdienstpflichtigen: Die Bewilligungspflicht beschlägt nicht das Rechtsverhältnis zwischen der aufbietenden Stelle und dem Dienstpflichtigen; sie betrifft das Zusammenwirken zweier Behörden eines Kantons. Zudem ist es nicht Sinn und Zweck der Soldberechtigung, die Rechtmässigkeit des Diensteinsatzes zu garantieren (E. 5.2.3). Ausserdem hat der Schutzdienstpflichtige in der Regel gar keine Kenntnis vom Bewilligungsverfahren, und ein Aufgebot für einen unbewilligten Gemeinschaftseinsatz entbindet ihn für gewöhnlich nicht von der Dienstpflicht. Namentlich angesichts der Strafdrohung (E. 5.2.2) muss er vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die aufbietende Stelle rechtmässig vorgegangen ist und dass die wirtschaftlichen Folgen der Dienstleistung durch Sold- und Entschädigungszahlungen kompensiert werden. In anderen, ähnlich gelagerten Fällen verwies das Bundesgericht auf die Missbrauchsgefahr bei Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft und hielt diesbezüglich eine erhöhte Aufmerksamkeit der Ausgleichskasse für geboten (Urteile 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.4.2 und 9C_1057/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.4.2). Diese Erwägungen stehen im Kontext der Frage nach der Verwirkung der Rückforderung und es lässt sich auch daraus nicht folgern, dass eine fehlende Dienstbewilligung den Soldanspruch ausschliesst.

5.3.2 Kein Anspruch auf Sold und Erwerbsausfallentschädigung besteht hingegen, wenn ein Aufgebot für einen Schutzdiensteinsatz erfolgt, für welchen das Gesetz eine eindeutige Höchstzahl bestimmt (vgl. Art. 35 f
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 35   Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
  1.   Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
  2.   Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.
  34.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
. BZG; E. 2.2) und dies für den Dienstleistenden aus dem Aufgebot erkennbar ist. Zur Leistung eines solchermassen rechtswidrigen Dienstes ist er nicht verpflichtet (vgl. Art. 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB; STRATHENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, N. 1 zu Art. 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB und N. 1 zu Art. 333
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 333  
  1.   Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
  2.   In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a.   Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b.   Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c.   Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
  3.   Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
  4.   Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
  5.   Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
  6.   ... [2]
  6bis.   Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3]
  7.   Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
 
[1] SR 313.0
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
StGB).


5.3.3 Schutzdienstleistende haben somit grundsätzlich einen Anspruch auf Sold, wenn sie von der zuständigen Behörde zum Schutzdienst aufgeboten werden, dieser geleistet wird und die maximal zulässige Anzahl Diensttage nicht überschritten wird. Das BSV kann sich daher für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der Entschädigungsausrichtung (E. 3.3) in der Regel nicht auf die ungültige oder fehlende Bewilligung des Gemeinschaftseinsatzes berufen.

5.4 Im konkreten Fall wurde und wird die Soldberechtigung des Z. für die 2008 geleisteten Schutzdiensteinsätze nicht in Abrede gestellt; insbesondere waren für ihn als Kaderangehöriger die umstrittenen

BGE 138 V 324 S. 332


Einsätze für die Gemeinschaft nicht limitiert (E. 2.2). Weiter fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgleichskasse die formellen Vorgaben gemäss WEO (E. 2.3) nicht befolgt oder die Erwerbsausfallentschädigung aus einem anderen Grund zu Unrecht ausgerichtet haben soll. Nach dem Gesagten ist die Rückforderung der Entschädigung mangels eines Rückkommenstitels (E. 3.1) ausgeschlossen. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.5 Dieses Ergebnis bedeutet indessen nicht, dass die Ausgleichskassen in jedem Fall die finanziellen Folgen von unbewilligten und somit rechtswidrigen Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft zu tragen hätten. Ein entsprechender Anspruch auf Schadenersatz lässt sich gegebenenfalls mit der Staatshaftung begründen (vgl. Art. 100 ff. des kantonalen Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01]).
138 V 324 18. Juni 2012 10. November 2012 Bundesgericht 138 V 324 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)

Gegenstand Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten...

Gesetzesregister
AHVV 23
SR 831.101 AHVV Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Art. 23 [1]   Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
  1.   Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. [2]
  2.   Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen. [3]
  3.   Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinngemäss. [4]
  4.   Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
  5.   Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).
[5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
ATSG 25
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 25   Rückerstattung
  1.   Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
  2.   Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
  3.   Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
ATSG 53
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 53   Revision und Wiedererwägung
  1.   Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
  2.   Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
  3.   Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
BZG 22
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 22  
  1.   Der Bund koordiniert auf nationaler Ebene die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen betreffend die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen und:
a.   den Führungsorganen;
b.   der Armee;
c.   den Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 3.
  2.   Das BABS stellt die Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane sicher.
  3.   Es stellt die Ausbildung für den Betrieb von Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher.
  3bis.   Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie Forschungstätigkeiten beauftragen. [1]
  4.   Es kann mit den Kantonen, Dritten und zuständigen Behörden des grenznahen Auslands die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren.
  5.   Es kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten.
  6.   Es betreibt ein Ausbildungszentrum.
  7.   Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG 23
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 23   Mobiles Sicherheitsfunksystem
  1.   Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
b.   die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen;
c.   die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.
  2.   Die Kantone tragen die Kosten für:
a.   die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
b.   die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
c.   die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind;
d.   die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1);
e.   die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
  3.   Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung der Teilnetzbetreiber für die Mitbenutzung von Sendeanlagen des Bundes fest.
  4.   Die Dritten tragen die Kosten ihrer Endgeräte.
  5.   Der Bundesrat kann festlegen, dass die Kantone oder Dritte diejenigen Mehrkosten, die sie dem Bund aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung von Massnahmen des Unterhalts oder des Werterhalts verursachen, zu tragen haben.
BZG 26
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 26   Ausbildung
  1.   Bund und Kantone tragen je die Kosten für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Ausbildungen nach Artikel 22.
  2.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung.
BZG 27
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 27   Weitere Kosten
  Der Bund trägt die Kosten für:
a.   die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b. [1]   ...
c.   das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d.   die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG 27 a BZG 35
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 35   Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
  1.   Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
  2.   Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.
  34.   ... [1]
 
[1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703; BBl 2024 1216).
BZG 62
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 62   Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge
  1.   Die Kantone steuern zur Gewährleistung eines ausreichenden und angemessen verteilten Schutzplatzangebots den Schutzraumbau.
  2.   Die Ersatzbeiträge nach Artikel 61 Absätze 1 und 2 gehen an die Kantone.
  3.   Sie dienen zur Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden und zur Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume. Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für:
a.   die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;
b.   den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutz-zwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3);
c.   die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c;
d.   die periodische Schutzraumkontrolle;
e.   die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds;
f.   die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.
  4.   Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest für die Steuerung des Schutzraumbaus, für die Höhe der Ersatzbeiträge und für die Verwendung der verbleibenden Mittel (Abs. 3).
  5.   Die Kantone erstatten dem BABS auf dessen Verlangen Bericht über die Verwendung der Ersatzbeiträge.
BZG 68
SR 520.1 BZG Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 68   Regelungen des Bundes
  1.   Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung.
  2.   Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können.
  3.   Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist.
  4.   Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen.
  5.   Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen.
EOG 1
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 1  
  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
 
[1] SR 830.1
EOG 1 a
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 1a [1]   ... [2]
  1.   Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen sind Angestellte der Militärverwaltungen des Bundes und der Kantone:
a.   deren Militärdienstpflicht verlängert wurde;
b.   die freiwillig Militärdienst leisten; oder
c.   die Dienst in der Militärverwaltung leisten. [3]
  1bis.   In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige haben keinen Anspruch. Der Bundesrat regelt das Verfahren. [4]
  2.   Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995 [5] Anspruch auf eine Entschädigung.
  2bis.   Personen, welche nach der schweizerischen Militärgesetzgebung rekrutiert werden, haben für jeden besoldeten Rekrutierungstag Anspruch auf eine Entschädigung. [6]
  3.   Personen, die Schutzdienst leisten, haben jeden ganzen Tag, für den sie Sold nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 [7] (BZG) beziehen, Anspruch auf eine Entschädigung. Ausgenommen ist das Personal der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen, das im Rahmen von Einsätzen des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 BZG eingesetzt wird. [8]
  4.   Personen, die an eidgenössischen und kantonalen Kursen der Kaderbildung von «Jugend und Sport» im Sinne von Artikel 9 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [9] sowie an Jungschützenleiterkursen nach Artikel 64 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [10] teilnehmen, sind den in Absatz 1 genannten Personen gleichgestellt. [11]
  4bis.   Der Anspruch auf eine Entschädigung erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 [12] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). [13]
  5.   Die in den Absätzen 1-4 genannten Personen werden in diesem Gesetz als Dienstleistende bezeichnet.
 
[1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
[2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[3] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2015 (AS 2015 187; BBl 2013 2105).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955).
[5] SR 824.0
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923).
[7] SR 520.1
[8] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4995; BBl 2019 8687).
[9] SR 415.0
[10] SR 510.10
[11] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 681; BBl 2023 2245).
[12] SR 831.10
[13] Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 27. Sept. 2013 (AS 2015 187; BBl 2013 2105). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
EOG 18
SR 834.1 EOG Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz

Art. 18   Festsetzung der Entschädigungen
  1.   Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse festgesetzt, bei welcher der Anspruch geltend zu machen ist. Die Ausgleichskasse kann jedoch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Gewähr für die richtige Erfüllung dieser Aufgabe bieten, mit der Festsetzung der Entschädigung für ihre Arbeitnehmer betrauen.
  2.   Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG [1] festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. [2]
 
[1] SR 830.1
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
MG 29
SR 510.10 MG Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz

Art. 29 [1]   Versorgung
  1.   Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Bund Sold und Verpflegung.
  2.   Der Bund sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
  3.   Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten.
  4.   Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198).
StGB 14
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 14  
  Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.
StGB 333
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 333  
  1.   Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
  2.   In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a.   Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b.   Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c.   Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
  3.   Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [1] über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
  4.   Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
  5.   Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
  6.   ... [2]
  6bis.   Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe. [3]
  7.   Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
 
[1] SR 313.0
[2] Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
[3] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VEZG 2VEZG 8 ZSV 4
SR 520.11 ZSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung

Art. 4   Zuständigkeiten
  1.   Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2004 [1] über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.
  2.   Für die medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit ist die aufbietende Stelle zuständig.
 
[1] SR 511.12
ZSV 7
SR 520.11 ZSV Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung

Art. 7   Eröffnung des Entscheids
  1.   Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren, so wird der Entscheid nur schriftlich eröffnet.
  2.   Der Entscheid wird der Stelle, die das Gesuch gestellt oder weitergeleitet hat, sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
BGE Register
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