Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.16

Beschluss vom 13. Juni 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Schaffhausen, Staatsanwaltschaft Schaffhausen, Erster Staatsanwalt,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (nachfolgend «StA Frauenfeld») eröffnete gegen A. am 6. Februar 2017 ein Strafverfahren wegen mehreren Einbruchdiebstählen (Verfahrensakten TG, Ordner 1, Lasche A). A. wird unter anderem vorgeworfen, zusammen mit B. und allenfalls weiteren Mittätern zwischen 30. Januar und 2. Februar 2017 in Z./TG sowie zwischen 4. und 8. Juni 2017 in Y./ZH mehrere Einbruchdiebstähle begangen zu haben. A. wird zudem unter anderem verdächtigt, in der Nacht vom 2./3. September 2017 zusammen mit B., C. und D. in Y./ZH zum Nachteil der E. AG, des Restaurants F. und der G. AG Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Zudem wird A. verdächtigt, am 3./4. September 2017 zusammen mit B. und D. in Z./TG zum Nachteil der Gemeinde Z./TG weitere Einbruchdiebstähle verübt zu haben.

B. Am 12. September 2017 zeigte C. B. und zwei unbekannte Personen bei der Kantonspolizei Zürich des Raubes an, begangen zu seinen Lasten am 3. September 2017 in Y./ZH Die Strafanzeige wurde der Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau mitgeteilt (Verfahrensakten TG, Ordner 1, Lasche S14).

C. Am 28. August 2018 fanden in X./SH und am 30. August 2018 in W./SG zwei Raubüberfälle auf Tankstellenshops statt. A. wird verdächtigt, diese mit H. und I. begangen zu haben (Verfahrensakten SH, Ordner 1, Lasche 1). Da im Kanton Schaffhausen in Bezug auf den am 28. August 2018 in X./SH begangenen bandenmässigen Raub erste Verfolgungshandlungen vorgenommen worden waren, übernahm die Staatsanwaltschaft Schaffhausen (nachfolgend «StA SH») am 9. Oktober 2018 das im Kantons St. Gallen eröffnete Verfahren wegen des in W./SG am 30. August 2018 begangenen Raubes (act. 1.3).

D. Nachdem die Abklärungen der StA Frauenfeld ergeben hatten, dass die StA SH gegen A. ein Verfahren wegen bandenmässigen Raubes führt, ersuchte die StA Frauenfeld die StA SH am 16. Oktober 2018 um Übernahme des bei ihr hängigen Strafverfahrens gegen A. (act. 1.6). Die StA SH lehnte eine Übernahme des Verfahrens am 13. Januar 2019 ab und ersuchte zugleich die StA Frauenfeld um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A. (act. 1.11).

E. Am 12. Dezember 2018 ersuchte die StA SH die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend «StA Winterthur/Unterland») um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A. (act. 1.7). Das Ersuchen lehnte die StA Winterthur/Unterland am 14. Dezember 2018 ab (act. 1.8).

F. Die StA Frauenfeld lehnte das Übernahmeersuchen der StA SH vom 13. Januar 2019 am 21. Januar 2019 ab und ersuchte die StA SH zugleich erneut um Verfahrensübernahme (act. 1.12). Infolge des Hinweises seitens der StA SH, dass der weitere Meinungsaustausch zwischen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») und dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen zu erfolgen habe, ersuchte die GStA TG am 31. Januar 2019 den Ersten Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen um Übernahme des gegen A., H. und I. geführten Verfahrens (act. 1.15). Der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen lehnte die Übernahme des Verfahrens am 21. März 2019 ab (act. 1.16).

G. In der Folge gelangte die GStA TG mit Gesuch vom 1. April 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, es seien die Behörden des Kantons Schaffhausen zur Verfolgung und Beurteilung von A., H. und I. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit dem Gesuch reichte die GStA TG dem Gericht unter anderem beschlagnahmte Gegenstände ein. Am 3. April 2019 sandte das Gericht das mit dem Gesuch eingereichte Bargeld und den Schlagring an die GStA TG zurück (act. 3).

H. Der Erste Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen liess sich zum Gesuch der GStA TG mit Eingabe vom 11. April 2019 vernehmen, worin er dessen Abweisung beantragt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Schaffhausen, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO). Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
und Art. 34 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.35 und BG.2017.4 vom 2. Mai 2017 E. 3.1; BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; jeweils m.w.H.).

2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3).

3.

3.1 Die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat ist vorliegend der bandenmässig begangene Raub (Art. 140 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB; Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die am 28. und 30. August 2018 in X./SH und W./SG stattgefunden Raubüberfälle bandenmässig begangen wurden. Strittig ist, ob die Tat vom 3. September 2017 als erster bandenmässiger Raub zu gelten hat bzw. wo die ersten Verfolgungshandlungen stattfanden.

3.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 118 IV 227 E. 5d/aa S. 230; 108 IV 88 E. I.2a S. 92), und der ausserdem über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 120 IV 17 E. 2d S. 23; 118 IV 397 E. 2b S. 400).

3.3 Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder mehrere Täter vorhanden sind. Haben sich nur zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten zusammengefunden, so kann eine bandenmässige Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden, wenn gewisse Mindestansätze einer Organisation und die Intensität des Zusammenwirkens ein derartiges Ausmass erreichen, dass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden kann (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3). Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein sehr loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 124 IV 86 E. 2b).

3.4

3.4.1 Hinsichtlich des Vorfalles vom 3. September 2017 geht aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. September 2017 hervor, dass der mutmasslich Geschädigte C. gegenüber der Polizei angab, von B. mittels eines Pfeffersprays bedroht und zur Herausgabe des Portemonnaies und weiterer Wertsachen aufgefordert worden zu sein. Währenddessen seien neben B. zwei weitere Personen [später als A. und D. identifiziert] gestanden und hätten die Wertsachen entgegengenommen. C. habe gewusst, dass B. in seiner Hosentasche ein Butterflymesser gehabt habe. Als Tatort gab C. den Bahnhof J. in Y./ZH an. Weiter sagte C., dass die drei Täter zu dieser Zeit im Bahnhofshaus J. gewohnt hätten, wo er sich mit ihnen mehrmals getroffen habe (Verfahrensakten TG, Ordner 1, Lasche S14).

3.4.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2017 schilderte C. den Vorfall wie folgt: Er habe sich mit A., B. und D. bereits am Abend zuvor getroffen und habe sie am 3. September 2017, ca. um 18.00 Uhr, am Bahnhof J. in Y./ZH wieder getroffen. Die drei hätten C. gesagt, dass sie Hunger hätten, woraufhin er ihnen geantwortet habe, im Portemonnaie Fr. 20.-- dabei zu haben. Auf Verlangen von B. habe C. ihm das Geld gezeigt. Weiter habe B. verlangt, das Geld anfassen zu dürfen, was ihm C. jedoch nicht erlaubt habe. Daraufhin habe B. den Pfefferspray gezogen, es vor das Gesicht von C. gehalten und die Herausgabe der Fr. 20.-- verlangt. C. habe B. das Portemonnaie gegeben und habe gedacht, B. werde es ihm wieder zurückgeben. Zudem habe B. seine vergoldete Halskette gewollt und C. habe ihm diese gegeben (Verfahrensakten TG, Ordner 3, Einvernahme C. vom 12. September 2017).

Am 26. März 2018 bestätigte C. gegenüber der StA Frauenfeld im Wesentlichen die am 12. September 2017 gemachten Aussagen und führte ergänzend aus, A. und D. hätten nichts gemacht und seien einfach dort gestanden. Während des Überfalls hätten sie sich ein zwei Schritte entfernt aufgehalten und hätten gar nicht reagiert. Nach dem Vorfall seien sie zu viert nach Z./TG gefahren und nur C. sei weiter nach Frauenfeld gefahren. Er sei mit ihnen nach Z./TG gefahren, weil er gedacht habe, dass er die Sachen irgendwie wieder abnehmen könne (Verfahrensakten TG, Ordner 3, Einvernahme C. vom 26. März 2018).

3.4.3 Am 17. November 2017 gab A. zum Vorfall vom 3. September 2017 unter anderem an, dass B. ihm bereits vor dem Eintreffen von C. am Bahnhof J. gesagt habe, dass er C. «ausnehmen» wolle und A. habe versucht, es ihm auszureden. Anders als B. und C., gab A. an, der Vorfall habe sich in einem Bus in Richtung V./TG ereignet. B. habe seinen Pfefferspray hervorgenommen, entsichert und vor das Gesicht von C. gehalten und ihn aufgefordert sein Portemonnaie zu geben. C. habe es ihm ausgehändigt und dann seien sie ausgestiegen. C. habe Angst gehabt und sei im Bus sitzen geblieben. Weiter gab A. an, er habe versucht, B. von der Vollendung des Raubes abzuhalten und ihm gesagt, er solle aufhören und dass er damit nichts zu tun haben wolle. A. bestätigte, dass B. sein Butterflymesser wie immer im Hosensack mitgeführt habe (Verfahrensakten TG, Ordner 4, Lasche E, Einvernahme A. vom 17. November 2017).

3.4.4 B. bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 23. März 2018 die von C. in Bezug auf den Tatvorwurf vom 3. September 2017 gemachten Aussagen. Unter anderem bestätigte er, dass der Vorfall am Bahnhof J. und nicht in einem Bus stattgefunden habe. Hinsichtlich der anderen beiden Personen gab B. zunächst an, A. und D. seien zwar am Vorfall anwesend gewesen, hätten jedoch nichts gemacht. Nach Vorhalt der belastenden Aussage von A. vom 17. November 2017, gab B. indes an, A. habe ihn nicht davon abgehalten, C. «auszunehmen». Vielmehr habe A. von den Fr. 20.-- gegessen und getrunken und habe somit davon profitiert. A. habe ihm sogar gesagt, er solle C. mit dem Butterflymesser «ausnehmen», welches er auf sich getragen habe. A. und D. hätten auf C. psychischen Druck ausgeübt und gesagt, er solle ihnen das «Zeug» geben und er sei so eingeschüchtert worden. Weiter gab B. an, zum Tatzeitpunkt unter massiven Einfluss von Dormikum gestanden und die Tat wegen Geldnot und Hunger begangen zu haben. Den Tatentschluss habe er zum Zeitpunkt gefasst, als C. gesagt habe, Fr. 20.--dabei zu haben (Verfahrensakten TG, Ordner 3, Lasche D, Einvernahme B. vom 23. März 2018).

Konfrontiert mit der Aussage von B. gab C. anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2018 an, dass die von B. zu Protokoll gegebene Aussage, dass während der Bedrohung mit dem Pfefferspray A. und D. ihn aufgefordert hätten, die Sachen an B. herausgeben, stimmen könnte. Es könne auch sein, dass A., B. und D. miteinander gesprochen hätten. Nicht ausschliessen könne er es, weil B. dies so gegenüber den Strafbehörden angegeben habe, aber genau könne er es nicht sagen (Verfahrensakten TG, Ordner 3, Einvernahme C. vom 26. März 2018).

3.5

3.5.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Beschuldigten A. und B. zum Raub vom 3. September 2017 widersprechen und die Rolle von A. aufgrund der bisherigen Ermittlungen nicht abschliessend festgestellt werden kann. Fest steht jedoch, dass der von B. begangene Raub zum Nachteil von C. im Beisein von A. und D. stattgefunden hat und sowohl B. als auch C. zu Protokoll gaben, dass A. und D. die Wertsachen herausverlangt hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass B. den Raub alleine begangen hat.

3.5.2 Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore kann eine Beteiligung von A. am Raub vom 3. September 2017 nicht ausgeschlossen werden. Dies umso weniger, als A., B. und D. die Deliktsbeute unter einander aufgeteilt bzw. davon profitiert haben sollen. Zudem sollen sie am gleichen Abend bzw. in der Nacht vom 3./4. September 2017 gemeinsam Einbruchdiebstähle in Z./TG begangen haben, wo sie laut der Aussage von C. nach dem Vorfall vom 3. September 2017 nach der gemeinsamen Fahrt ausgestiegen sein sollen. Jedenfalls ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass A. B. am Raub zum Nachteil von C. nicht hinderte, dies obschon A. und B. zu diesem Zeitpunkt seit über drei Jahren beste Kollegen gewesen sein sollen (Verfahrensakten TG, Ordner 3, Lasche D, Einvernahme B. vom 23. März 2018, S. 12; Ordner 4, Lasche E, Einvernahme A. vom 28. September 2017) und A. damit keinen Grund gehabt hatte, B. von der Tatbegehung bzw. -vollendung zumindest verbal nicht zu hindern. Dass er dies getan haben soll, wie von A. anlässlich der Einvernahme vom 17. November 2017 behauptet worden ist, findet in den vorliegenden Verfahrensakten keine Stütze und ist als eine Schutzbehauptung zu werten. Gestützt auf den Grundsatz in dubio pro duriore ist vom für A. ungünstigeren Sachverhalt auszugehen, d.h. von dessen Beteiligung am Raub vom 3. September 2017.

3.5.3 Weiter ist zu bestimmen, ob A. sich am Delikt vom 3. September 2017 als Mittäter oder als Mitglied einer Bande beteiligt haben könnte. Hinweise auf eine bandenmässige Begehung lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Abgesehen vom Vorfall vom 3. September 2017 lassen sich den Verfahrensakten bis zu den Raubüberfällen im August 2018 keine weiteren von A. begangenen Raubhandlungen entnehmen. Ausserdem sind die Raubüberfälle im August 2018 in einer anderen Täterkonstellation erfolgt. Unter diesen Umständen ist ein Wille von A., B. und D. auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Raubhandlungen zu verneinen. Vielmehr scheint der Raub vom 3. September 2017 eine einzelne Handlung zu sein, die gestützt auf einen spontanen Entschluss von B. und allenfalls A. und D. erfolgte, der auf Hunger und Geldnot zurückzuführen ist.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse eine Beteiligung von A. als Mittäter am Raub vom 3. September 2017 in Y./ZH nicht ausgeschlossen werden kann. Da aber das im Kanton Schaffhausen geführte Verfahren wegen des qualifizierten Raubes die schwerste der zu beurteilenden Straftaten betrifft, sind die A., H. und I. zur Last gelegten Taten ebenfalls vom Gesuchsgegner zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schaffhausen berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A., H. und I. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Schaffhausen sind berechtigt und verpflichtet, die A., H. und I. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. Juni 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Erster Staatsanwalt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2019.16
Datum : 13. Juni 2019
Publiziert : 23. Juli 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StGB: 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.200
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr201 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StPO: 14 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
33 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
34 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
1    Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
2    Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt.
3    Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest.
39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...274
BGE Register
108-IV-88 • 111-IV-51 • 118-IV-227 • 118-IV-397 • 120-IV-17 • 124-IV-86 • 135-IV-158
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
raub • bundesstrafgericht • frauenfeld • beschwerdekammer • thurgau • staatsanwalt • beschuldigter • sachverhalt • in dubio pro duriore • bahnhof • meinungsaustausch • wertsache • bus • frist • geld • nacht • weiler • frage • wille • beteiligung oder zusammenarbeit • koordination • druck • anhörung oder verhör • präsident • strafbare handlung • wirkung • sankt gallen • schaffhausen • zürich • gesuch an eine behörde • entscheid • protokoll • stelle • zeuge • freiheitsstrafe • bellinzona • gesuchsteller • gemeinde • rechtsmittelbelehrung • innerhalb • uhr • restaurant • mindeststrafe • strafanzeige • leiter • wert • tag • kantonales recht • ordentliches rechtsmittel • von amtes wegen
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BstGer Leitentscheide
TPF 2011 94
Entscheide BstGer
BG.2016.10 • BG.2014.7 • BG.2019.16 • BG.2016.28 • BG.2015.38 • BG.2016.35 • BG.2016.6 • BG.2015.47 • BG.2017.4 • BG.2016.29