Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.38

Beschluss vom 22. Oktober 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

Kanton Aargau, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A. (nachfolgend «der Beschuldigte») eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Schändung, angeblich begangen am 9. Juni 2014 in einem Sanitätsfahrzeug auf der Strecke zwischen Rudolfstetten/AG und dem Universitätsspital Zürich, zum Nachteil der als Patientin transportierten B. (nachfolgend «die Geschädigte»).

B. Am 7. April 2015 ersuchte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme des Strafverfahrens (Gerichtsstandsakten [GstA] pag. 1 ff.). Diese leitete das Gesuch am 9. April 2015 mit Aufforderung zur Prüfung an die im Kanton Zürich gegebenenfalls örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis weiter (GstA pag. 4). Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 erklärte diese, das Ersuchen um Verfahrensübernahme abzulehnen (GstA pag. 5 ff.). Daraufhin gelangte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 25. Juni 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (GstA pag. 10), welche ihrerseits am 30. Juni 2015 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dazu aufforderte, sich der Strafuntersuchung anzunehmen (GstA pag. 11 f.). Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 beschied ihr diese, dem Begehren nicht zu entsprechen (GStA pag. 17 f.). Am 30. Juli 2015 richtete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine erneute Gerichtsstandsanfrage an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (GStA pag. 19 ff.). Auch diese wurde mit Schreiben vom 27. August 2015 abschlägig beantwortet (GStA pag. 29 ff.).

C. Mit Gesuch vom 2. September 2015 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt mit Gesuchsantwort vom 16. September 2015, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. September 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
StPO).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 20 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 16. März 2010 [EG StPO/AG; SAR 251.200]). Auf Seiten des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]).

1.3 Der dem Gerichtsstandskonflikt zugrunde liegende Meinungsaustausch wurde mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. August 2015 beendet (vgl. supra lit. B). Das Gesuch erfolgte daher rechtzeitig. Es ist darauf einzutreten.

2. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
Satz 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (sog. forum praeventionis; Art. 31 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO). Kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 32 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO). Die Anwendung des Gerichtsstandes des Wohnortes erfolgt im Verhältnis zu den übrigen Genannten subsidiär (Bartetzko, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 32
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO N. 1).

Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des Entscheids überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sie sich auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2015.23 vom 24. August 2015, E. 2.1).

3. Für die Festlegung des Gerichtsstandes ist vorliegend die Frage entscheidend, wo sich die erste der als Schändung verfolgten sexuellen Handlungen zugetragen hat.

3.1 Der Gesuchsteller stellt sich zusammenfassend auf den Standpunkt, die Geschädigte habe mehrfach und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe sich zu Beginn der Ambulanzfahrt von Rudolfstetten/AG nach dem Universitätsspital Zürich noch klaglos verhalten. Erst nach ca. fünf bis zehn Minuten sei es zur ersten medizinisch nicht indizierten, d.h. sexuell motivierten Berührung durch die beschuldigte Sanitätsperson gekommen. Aus der Nähe des Abfahrtsortes zur aargauisch-züricherischen Kantonsgrenze (zwei Kilometer) sowie der Tatsache, dass es sich um eine Blaulichtfahrt mit eingeschaltetem Wechselklanghorn gehandelt habe, leitet der Gesuchsteller ab, dass sich die erste mutmasslich strafbare Handlung erst nach Passieren der Kantonsgrenze und somit im Kanton Zürich ereignet haben müsse. Ins Zentrum stellt er sodann die Aussage der Geschädigten, nach welcher die erste Berührung nach dem Passieren eines Überkopfsignales erfolgt sei. Das fragliche Signal lasse sich aus der fünfminütigen Fahrtzeit bis zum ersten Übergriff im Verhältnis zur zurückgelegten Strecke lokalisieren. Es befinde sich auf zürcherischem Kantonsgebiet, womit e contrario im Kanton Aargau keine Schändungshandlung erfolgt sei (GStA pag 20 ff.).

Der Gesuchsgegner macht demgegenüber Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten geltend. Er hält dafür, diese habe sich anlässlich der Ambulanzfahrt in einem angeschlagenen gesundheitlichen Zustand befunden. Es erscheine zweifelhaft, dass die Geschädigte überhaupt fähig gewesen sei, sich örtlich und zeitlich zu orientieren. Sinngemäss hält er zudem fest, in emotionalen Ausnahmesituationen würden Zeitintervalle vom Opfer oft als zu lang befunden. Die Schätzung, wonach die ersten strafbaren Handlungen nach rund fünf bis zehn Minuten nach der Abfahrt erfolgt seien, beurteilt er als wenig verlässlich. Schliesslich ortet der Gesuchsgegner einen Widerspruch in den Aussagen der Geschädigten zum Überkopfsignal: So habe diese zunächst zu Protokoll gegeben, die erste Berührung habe stattgefunden, nachdem sie das Überkopfsignal aus dem Wagen habe sehen können. Später habe sie jedoch angegeben, die Augen geschlossen gehabt zu haben, bis es zur zweiten Berührung gekommen sei. Damit habe die Geschädigte bei der ersten Berührung kein Überkopfsignal wahrnehmen können, weshalb sich das Signal nicht lokalisieren lasse. Zusammenfassend bestünden keine verlässlichen Hinweise darauf, dass der erste sexuelle Übergriff auf dem Gebiet des Kantons Zürich erfolgt sei. Sollte sich der Tatort nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, käme Art. 32 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
StPO zur Anwendung, welcher im vorliegenden Fall ebenfalls zur Zuständigkeit der aargauischen Behörden führe (GStA pag. 30 f.).

3.2 Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat u. a. folgende Ermittlungshandlungen durchgeführt: Am 12. Juni 2014 wurde die Geschädigte polizeilich einvernommen (Untersuchungsakten [UA] pag. 6 ff.). Am 14. Februar 2015 fand eine polizeiliche Einvernahme mit dem Beschuldigten statt (UA pag. 23 ff.). Schliesslich führte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 2. April 2015 eine Einvernahme mit der Geschädigten als Auskunftsperson durch (UA pag. 76 ff.). Der Beschuldigte ist zur zeitlichen Einordnung der als belästigend empfundenen Berührungen nicht näher befragt worden, obschon diese teilweise als medizinisch indiziert bzw. als durch die Geschädigte missverstanden dargetan wurden, mithin also nicht gänzlich bestritten werden. Objektive Beweismittel zur Bestimmung möglicher Tatorte sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Zur Rekonstruktion des Geschehensablaufes am 9. Juni 2014 dienen damit einzig die Aussagen der Geschädigten, auf welche primär abzustellen ist.

Die Geschädigte hat sowohl bei der polizeilichen als auch bei der staatsanwaltlichen Einvernahme ihren medizinischen Zustand zur Tatzeit derart umschrieben, dass sie körperlich bis zur Hilflosigkeit geschwächt, gleichzeitig aber geistig in der Lage gewesen sei, die äusseren Vorgänge um sich herum zutreffend zu erfassen (UA pag. 8 f., 11, 76 ff. Fragen 14, 21, 23, 51). Tatsächlich hat die Geschädigte die einzelnen sexuellen Handlungen nicht nur zeitlich einordnen, sondern darüber hinaus detailreiche Beschreibungen zum Geschehen machen können. So konnte sie sich namentlich an ihre Position in der Imbissbude erinnern (UA pag. 76 ff. Frage 14), dass die Elektroden für das EKG noch vor der Abfahrt und in Anwesenheit des Fahrers angebracht wurden (UA pag. 76 ff. Fragen 39, 41, 55, 56), wieviel Zeit zwischen dem Eintreffen der Ambulanz und deren Abfahrt in Richtung Spital verging (UA pag. 76 ff. Frage 14), dass ein Hin und Her darüber geherrscht habe, welches Spital angefahren werden sollte, wie lange die Fahrt gedauert habe (UA pag. 76 ff. Frage 18), welche Route genommen worden sei (UA pag. 76 ff. Frage 17), an welchen Körperstellen welche sexuellen Handlungen vorgenommen worden seien und dass sie dem Beschuldigten mittels Gestik bedeutet habe, sich des Übergriffs bewusst zu sein, worauf dieser weitere Handlungen unterlassen habe (UA pag. 76 ff. Frage 14). Für ihre Glaubwürdigkeit spricht weiter, dass sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet hat (UA pag. 76 ff. Fragen 14, 26, 45) und gewisse Fragen aus plausiblen Gründen gar nicht beantworten konnte (UA pag. 76 ff. Fragen 57, 64, 65). Sodann lauten die Aussagen der Geschädigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 kongruent zu jenen der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2014. In diesem Zusammenhang ist erneut hervorzuheben, dass die Geschädigte bereits bei der ersten Einvernahme tatnah darauf hingewiesen hat, sie habe trotz ihres Schwächeanfalls «alles mitbekommen» (UA pag. 9). Konkrete Gründe, diese Aussage in Zweifel zu ziehen, bestehen vor dem Hintergrund der in beiden Einvernahmen ausgebreiteten Fülle an sachlich richtigen und psychologisch stimmigen Details, die zudem nicht bloss auf das Beweisthema ausgerichtet sind, nicht. Aus der Gesamtheit der Ausführungen ergibt sich ein lebhaftes und konsistentes Bild des Patiententransports. Dieses büsst durch den pauschalen Verweis auf den deplorablen Zustand der Geschädigten nichts an Klarheit ein.

Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, zur Feststellung des mutmasslichen Deliktszeitraums auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und diesen auf den Bereich von fünf bis zehn Minuten nach der Abfahrt bis zehn Minuten vor der Ankunft einzugrenzen. Dass die erste Berührung fünf bis zehn Minuten nach Abfahrt der Ambulanz erfolgt sein soll, hielt die Geschädigte bei ihrer Einvernahme vom 2. April 2015 zudem gleich zu Beginn ihrer Antwort auf Frage 14 fest. Dies wurde zwar im Protokoll nicht festgehalten, ist aber in der Videoaufzeichnung dieser Einvernahme zu sehen bzw. zu hören (UA pag. 96 ca. Minute 05:55 – 06:00).

3.3 Dass der Gesuchsgegner zutreffend auf die Unklarheit in Bezug auf das Überkopfsignal hinweist, ändert an dieser Würdigung nichts. Zwar hat die Geschädigte zunächst erklärt, das Signal vor einer ersten Berührung mit sexuellem Hintergrund, rund fünf Minuten nach der Abfahrt gesehen zu haben (UA pag. 76 ff. Frage 14 i.V.m. 20), anschliessend auf Nachfrage aber gesagt, sie habe die Augen nach der zweiten Berührung, mithin nach rund zehn Minuten Fahrtzeit, geöffnet (UA pag. 76 ff. Frage 50). Weil die beiden Aussagen betreffend den Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlung jedoch keine inhaltliche Differenz aufweisen, besteht im vorliegenden Gerichtsstandsverfahren auch kein Bedarf, den Standort des wahrgenommenen Überkopfsignales abschliessend zu lokalisieren. Wie im Meinungsaustausch dargelegt worden ist, sind auf der Strecke Rudolfstetten/AG-Reppischtal-Zürich mehrere Überkopfsignale zu passieren, alleine fünf davon im Kanton Zürich (GStA pag. 20). Welches davon die Geschädigte nach gut fünf und welches sie nach rund zehn Minuten gesehen haben könnte, ist ohne Belang.

3.4 Im vorliegenden Fall ist einzig massgebend, dass sich den Untersuchungsakten kein einziges Indiz entnehmen lässt, welches direkt darauf hindeutet, dass die erste sexuelle Handlung bereits unmittelbar nach Aufnahme der Fahrt vorgenommen wurde. Daran ändert auch der Hinweis des Gesuchsgegners auf die angeblich relativierende Antwort der Geschädigten auf Frage 19 der Einvernahme vom 2. April 2015 nichts. Anhand des bereits erwähnten Videos wird deutlich, dass sich die protokollierte Antwort («Das weiss ich nicht so genau, das kann ich leider nicht sagen») nicht auf die im Protokoll stehende Frage nach dem Zeitpunkt der ersten Berührung, sondern auf die im Protokoll nicht festgehaltene Frage, wo sie sich zu jenem Zeitpunkt befunden habe, bezieht (UA pag. 96 ca. Minute 22:50). Die rein theoretische Möglichkeit, dass es schon auf aargauischem Boden zu strafbaren Handlungen gekommen ist, stellt gegenwärtig eine Hypothese dar und kann als solche keinen gesetzlichen Gerichtsstand begründen. Hingegen steht aufgrund der Akten fest, dass sich das Sanitätsfahrzeug nach fünf bis zehn Minuten Fahrt bei eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn mit Sicherheit bereits auf zürcherischem Kantonsgebiet befunden hat (vgl. UA pag. 98 ff.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners erweist sich der Tatort denn auch nicht als unklar. Liegen keinerlei Hinweise auf strafbare Handlungen im Kanton Aargau vor, so müssen sich diese ausschliesslich im Kanton Zürich zugetragen haben.

4. Triftige Gründe, welche im Ausnahmefall ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand erlauben, sind vorliegend nicht ersichtlich. Weder der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit (mangels grösserer Anzahl an Delikten), noch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder andere triftige Gründe lassen den gesetzlichen Gerichtsstand als derart unzweckmässig erscheinen, dass sich eine Abweichung geradezu gebieterisch aufdrängte (vgl. Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 355).

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und es sind die Strafbe-hörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die

A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 26. Oktober 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2015.38
Datum : 22. Oktober 2015
Publiziert : 04. November 2015
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StPO: 14 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 14 Bezeichnung und Organisation der Strafbehörden - 1 Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
1    Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen.
2    Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
3    Sie können Ober- oder Generalstaatsanwaltschaften vorsehen.
4    Sie können mehrere gleichartige Strafbehörden einsetzen und bestimmen für diesen Fall den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich; ausgenommen sind die Beschwerdeinstanz und das Berufungsgericht.
5    Sie regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
32 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 32 Gerichtsstand bei Straftaten im Ausland oder ungewissem Tatort - 1 Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
1    Ist eine Straftat im Ausland verübt worden oder kann der Tatort nicht ermittelt werden, so sind für die Verfolgung und Beurteilung die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2    Hat die beschuldigte Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig; fehlt auch ein Heimatort, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die beschuldigte Person angetroffen worden ist.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung verlangt hat.
39 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
1    Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter.
2    Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung.
40 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
1    Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17
2    Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid.
3    Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
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