Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 64/2014

Urteil vom 13. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt François Bernath,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung.

Gegenstand
Sicherstellung der Parteientschädigungen im Kollokationsprozess,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 5. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 20. Mai 1999 eröffnete das Kantonsgericht Zug über die Z.________ AG mit Sitz in A.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Mangels Aktiven verfügte das Konkursgericht am 4. Dezember 2000 die Einstellung des Konkursverfahrens. Am 14. Dezember 2006 widerrief das Konkursgericht die Einstellung des Konkurses. Die erste Gläubigerversammlung setzte die Y.________ AG als ausseramtliche Konkursverwaltung ein. Diese erstellte am 24. März 2010 den Kollokationsplan, der anschliessend vom 6. bis 26. April 2010 zur Einsicht auflag.

A.b. Am 26. April 2010 reichte X.________ als Konkursgläubiger beim Kantonsgericht Zug insgesamt 127 Kollokationsklagen ein. In der Folge blieben diese Verfahren mit Rücksicht auf zwei von X.________ angehobene Beschwerden nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG bis zu den Urteilen des Bundesgerichts 5A 576/2010 vom 18. November 2010 und 5A 734/2010 vom 17. März 2011 faktisch sistiert.

A.c. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 forderte das Kantonsgericht X.________ auf, für die voraussichtlichen Verfahrenskosten der Kollokationsklagen Kostenvorschüsse von insgesamt rund Fr. 400'000.-- zu bezahlen. Die dagegen von X.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A 241/2012 vom 3. Mai 2012). Nachdem auch das Gesuch von X.________ vom 25. August 2011 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war (Urteil 5A 103/2012 vom 3. Mai 2012), bezahlte er die verlangten Kostenvorschüsse.

Am 5. September 2012 bestimmte das Kantonsgericht die Kostenvorschüsse gestützt auf die inzwischen in Kraft getretene Verordnung des Obergerichts vom 15. Dezember 2011 über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) neu. Es forderte X.________ zu einer Nachzahlung von rund Fr. 330'000.-- auf. Nachdem er sich dagegen erfolglos vor Obergericht gewehrt hatte, hiess das Bundesgericht seine Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A 123/2013 vom 10. Juni 2013).

A.d. Mit Beschluss vom 10. Juni 2013 forderte das Kantonsgericht X.________ auf, zur Sicherstellung der Parteientschädigungen der Beklagten in den Kollokationsprozessen den Betrag von insgesamt Fr. 381'460.-- zu bezahlen. Dabei berechnete das Kantonsgericht den sicherzustellenden Betrag für sechs Prozesse, in denen die Beklagten anwaltlich vertreten sind, streitwertabhängig gemäss § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 3. Dezember 1996 über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4). Bei den übrigen Verfahren, in denen die Beklagten keinen Rechtsvertreter bestimmt hatten, wurde die Kaution zur Sicherstellung der Umtriebsentschädigung auf je Fr. 800.-- veranschlagt.

B.
Am 24. Juni 2013 erhob X.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Er verlangte dessen Aufhebung und die Feststellung, dass das Kantonsgericht Rechtsverzögerung begehe.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C.
Am 24. Januar 2014 hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und des Beschlusses des Kantonsgerichts. Sinngemäss verlangt er, auf die Erhebung der Sicherstellungen zu verzichten. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Das Ober- und das Kantonsgericht haben auf Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2014 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2013 kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden, da es sich nicht um einen von einem oberen Gericht ausgehenden, kantonal letztinstanzlichen und auf Rechtsmittel hin erfolgenden Entscheid handelt (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Anfechtbar ist insoweit einzig das Urteil des Obergerichts. Bei seinem Urteil über die in 127 Kollokationsklageverfahren vor dem Kantonsgericht zu leistenden Sicherstellungen (Kautionen) für die Parteientschädigungen handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Er kann zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG führen, denn das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer für den Säumnisfall angedroht, auf seine Klagen nicht einzutreten (vgl. Urteil 4A 100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603).

1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um Kollokationsklagen gemäss Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG, wobei nicht der Rang, sondern die Höhe oder Existenz von Forderungen aus Bundeszivilrecht zur Beurteilung steht, weshalb eine Zivilsache vorliegt (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 135 III 545 E. 1 S. 547). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Streitwert bemisst sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG), d.h. nach den vor Kantonsgericht hängigen Begehren.

1.3. Der Streitwert bei der Kollokationsklage bemisst sich nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn (vgl. BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676 mit Hinweisen). Aus dem Beschluss des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2013 ergibt sich, dass der Streitwert der einzelnen Kollokationsklagen zwischen einigen tausend Franken bis weit über eine Million Franken schwankt, so dass der für die Beschwerde in Zivilsachen massgebliche Streitwert nicht für alle Verfahren erreicht wäre. Gemäss Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG werden mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. Diese Bestimmung greift Platz, wenn die Begehren im kantonalen Verfahren vereinigt wurden. Bei der subjektiven Klagenhäufung muss zudem eine Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 24 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP (SR 273) vorliegen (Urteil 4A 530/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 1). Das Kantonsgericht hat sich - soweit ersichtlich - noch nicht dazu geäussert, ob die Verfahren in der Hauptsache vereinigt werden. Es liegt nicht am Bundesgericht, diesem Entscheid vorzugreifen und darüber zu befinden, ob in
der Sache die Voraussetzungen einer subjektiven, passiven Streitgenossenschaft vorliegen. Da die Vorinstanzen das Zwischenverfahren hinsichtlich der Sicherstellungspflicht vereint geführt haben und sich am Ausgang des Verfahrens auch bei einer Aufteilung nichts ändern würde, rechtfertigt es sich, die Streitwerte gemäss Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG zusammenzurechnen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig. Es erübrigt sich deshalb zu prüfen, ob sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), wie der Beschwerdeführer hilfsweise geltend macht. Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit unzulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.4. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten. Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen).

2.
Da die Kollokationsklagen am 26. April 2010 eingeleitet wurden, haben die Vorinstanzen auf das Verfahren vor Kantonsgericht die Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940 für den Kanton Zug (ZPO/ZG) angewendet. Das Kantonsgericht hat die Sicherstellung der Parteientschädigungen nicht auf Antrag der Beklagten hin, sondern von Amtes wegen angeordnet. Es hat sich dabei auf § 43 Abs. 1 ZPO/ZG gestützt. Nach dieser Norm kann die Sicherstellung der Parteientschädigung von Amtes wegen oder auf Antrag der Gegenpartei verlangt werden, wenn der Kläger, Intervenient oder Widerkläger in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat, wenn seine Zahlungsunfähigkeit durch Konkurs, durch einen Verlustschein oder eine gleichbedeutende Urkunde nachgewiesen ist, wenn er binnen der letzten fünf Jahre einen gerichtlichen Nachlassvertrag erlangt hat oder wenn er der Gerichtskasse von früher her noch Kosten oder Bussen schuldet.

2.1. Vorneweg ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sei verletzt worden, weil das Kantonsgericht ihn vor dem Erlass des Sicherstellungsbeschlusses nicht angehört habe.

Diese Rüge hatte er bereits vor Obergericht erhoben. Das Obergericht hat sie verworfen, da es sich beim kantonsgerichtlichen Beschluss um eine prozessleitende Verfügung handle, bei der eine vorgängige Anhörung nicht vorgeschrieben sei. Eine solche würde das Verfahren unnötig verzögern. Eine Anhörung sei nur angezeigt, wenn unklar sei, ob Kautionsgründe vorliegen. Sei die Zahlungsunfähigkeit des Klägers durch einen Verlustschein ausgewiesen, so bestehe keine Veranlassung für eine Anhörung, denn nach der Konzeption des Gesetzgebers stelle der Verlustschein eine unwiderlegbare Vermutung der Zahlungsunfähigkeit dar. Eine Anhörung wäre demnach zwecklos. Dasselbe gelte, wenn der Kläger der Gerichtskasse noch Kosten oder Bussen schulde. Lägen die Kautionsgründe vor, müsse die Sicherstellung zwingend angeordnet werden. Da unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer einen offenen Verlustschein habe und er der Gerichtskasse noch Kosten schulde, sei seine Zahlungsunfähigkeit unwiderleglich nachgewiesen und eine Anhörung unnötig gewesen.

Vor Bundesgericht geht der Beschwerdeführer nicht auf die allgemeine Erwägung des Obergerichts ein, dass eine vorgängige Anhörung bei prozessleitenden Verfügungen, auf die jederzeit zurückgekommen werden kann, jedenfalls in klaren Fällen nicht vorgeschrieben ist (vgl. dazu MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO und N. 1 zu Art. 101
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO). Insoweit setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht genügend auseinander. Er bestreitet auch nicht, dass die Kautionsgründe (Verlustscheine, Kostenausstände) effektiv vorliegen. Stattdessen macht er geltend, es könnte sein, dass der Kautionspflichtige die Verlustscheinforderung inzwischen getilgt habe. Er übergeht dabei jedoch, dass das Gericht das Vorliegen der Kautionsvoraussetzungen von Amtes wegen abklären muss (Urteil des Obergerichts E. 4.2.1), was anhand von Betreibungsregisterauszügen erfolgen kann (vgl. Art. 149a Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149a - 1 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
1    Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
2    Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an das Betreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. Das Amt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihn gegebenenfalls bei der Depositenstelle.
3    Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.
SchKG). Keinen entsprechenden Einwand erhebt der Beschwerdeführer hinsichtlich der offenen Gerichtskosten, deren Existenz das Gericht ohne weiteres selber feststellen kann, wenn die Ausstände in seiner eigenen Gerichtskasse bestehen. Soweit er schliesslich geltend macht, er müsste immerhin zur
Höhe der Sicherstellung angehört werden, so ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen sowenig vorgeschrieben wie hinsichtlich der Höhe des Gerichtskostenvorschusses. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mithin unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann das vom Kantons- und vom Obergericht angewandte Prozessrecht. Entgegen seiner Ansicht beschränkt sich die Weitergeltung der kantonalen ZPO für das erstinstanzliche Verfahren, das vor dem 1. Januar 2011 angehoben wurde, nicht auf den erstinstanzlichen Verfahrensabschluss (Endurteil im Kollokationsprozess). Vielmehr erlässt das Gericht auch Zwischenentscheide bzw. prozessleitende Verfügungen wie den fraglichen Sicherstellungsbeschluss gestützt auf das kantonale Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO). Einzig deren Anfechtung richtet sich nunmehr nach der schweizerischen ZPO (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO; BGE 137 III 424 E. 2.3 S. 427 f.). Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO auch insofern, als er zwar begrüsst, dass das Obergericht das Beschwerdeverfahren nach der schweizerischen ZPO abgewickelt hat, jedoch kritisiert, dass es nicht Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO angewandt habe. Auch wenn das Obergericht auf das vor ihm durchgeführte Beschwerdeverfahren die schweizerische ZPO angewandt hat - und dies im Übrigen zu Recht -, so bedeutet dies keineswegs, dass es die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach der schweizerischen ZPO hätte überprüfen müssen oder dürfen. Das Verfahren
vor Kantonsgericht steht unter der Herrschaft der ZPO/ZG. Schliesslich gibt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Vor- oder "Reflexwirkung" von Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO insofern, als § 43 Abs. 1 ZPO/ZG bzw. die darin vorgesehene Sicherstellung von Amtes wegen nicht mehr angewandt werden dürfte.

2.3. Der Beschwerdeführer stösst sich in erster Linie daran, dass das Kantonsgericht die Sicherstellung von Amtes wegen angeordnet hat. Er macht - wie bereits vor Obergericht - geltend, die Anordnung der Sicherstellung von Parteientschädigungen von Amtes wegen verstosse gegen die Dispositionsmaxime, die in diesem Bereich von Bundesrechts wegen gelte. Die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers beschränke sich darauf, die Dispositionsmaxime auszugestalten, nicht aber, sie durch die Offizialmaxime zu ersetzen. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Parteientschädigung, sondern diese diene bloss privaten Interessen. Die Offizialmaxime werde deshalb zweckentfremdet, wenn sie in diesem Bereich angeordnet und angewandt werde, und ihre Anordnung habe keine gesetzliche Grundlage (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Die Dispositionsmaxime sei Ausfluss von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV: Wenn ein Gericht einer Partei etwas von sich aus zuspreche, so erscheine es nicht mehr als neutral und unabhängig. Die Sicherstellung von Parteientschädigungen von Amtes wegen verstosse zudem gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), da sie sehr wahrscheinlich je nach Partei oder Umfang der Klage angeordnet werde, und gegen die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV).

Die Vorinstanz hat zu Recht befunden, die Geltung der Dispositionsmaxime werde vom kantonalen Prozessrecht geregelt (BGE 109 II 452 E. 5d S. 460; vgl. CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Den Kantonen stand es mithin frei, in Bereichen ohne entsprechende bundesrechtliche Vorgaben die Dispositions- oder die Offizialmaxime vorzusehen. Inwiefern es für die Anordnung der Offizialmaxime einer anderen gesetzlichen Grundlage als § 43 Abs. 1 ZPO/ZG bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der genannten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts Kritik erwachsen ist (z.B. VOGEL/ SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, 6. Kap. Rz. 7a; vgl. auch Urteil 5C.12/2007 vom 22. März 2007 E. 4 mit Hinweisen), doch besteht kein Anlass, auf diese Frage zurückzukommen, die nach dem Inkrafttreten der schweizerischen ZPO ohnehin nur noch übergangsrechtliche Bedeutung hat. Aus der Tatsache, dass sich die Sachlegitimation aus Bundesrecht ergibt ( MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 69), kann der Beschwerdeführer ebenso wenig ableiten, wie aus BGE 109 III 4 E. 1b S. 6 (betreffend Dispositionsmaxime und
Betreibungsverfahren), da sich daraus keine Konsequenzen für die Sicherstellung der Parteientschädigungen im Zivilprozess ziehen lassen. Wie bereits gesagt, kann der Beschwerdeführer auch aus der schweizerischen ZPO und insbesondere deren Art. 99 keine Folgerungen für den vorliegenden Fall ableiten. Unbehelflich ist deshalb die Berufung des Beschwerdeführers auf das Urteil 4A 237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.3 (publiziert als BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344), welches die schweizerische ZPO betrifft und nicht ungeschriebene Grundsätze des Bundesrechts, die in das kantonale Prozessrecht eingreifen. Was die ratio legis der ZPO/ZG betrifft, die Sicherstellung von Amtes wegen anordnen zu können, so hat sich das Obergericht ausführlich dazu geäussert und auf den Schutz vor Inkassorisiken für die Beklagten verwiesen sowie darauf, dass die Parteien gewisse Kautionsgründe nicht selber feststellen können und die Bezahlung der Sicherstellung eine Prozessvoraussetzung darstelle, weshalb sich eine Anordnung von Amtes wegen rechtfertige. Der Beschwerdeführer sieht kein öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) an der Sicherstellung von Parteientschädigungen, setzt sich aber nicht detailliert mit allen vom Obergericht genannten Gründen für die
kritisierte Regelung auseinander, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, es würden dadurch rein private Interessen geschützt. Die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet. Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV steht einer Sicherstellungspflicht nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn die Sicherstellung von Amtes wegen angeordnet wird (vgl. BGE 128 I 237 E. 3 S. 239). Der Beschwerdeführer deutet zwar an, dass das Kantonsgericht mit der Sicherstellungsanordnung (wie bereits mit den vorangegangenen Gerichtskostenvorschüssen) ihn wohl an der Durchführung des Kollokationsprozesses hindern wolle. Dass ihm der Zugang ans Gericht übermässig erschwert würde, macht er jedoch nicht konkret geltend (vgl. ANDREAS KLEY, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, N. 8 zu Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV). Soweit er Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV verletzt sieht, so kann darauf nicht eingetreten werden, denn es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung (unter Hinweis auf die Zuger Praxis), dass die Anordnung der Sicherstellung bei Vorliegen der Kautionsgründe zwingend sei. Da das Gericht demnach keinen Ermessensspielraum hat, kann die Anordnung weder Ausdruck von Parteilichkeit noch sonstiger
rechtsungleicher Behandlung sein. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Anhaltspunkte, dass er entgegen der obergerichtlichen Erwägung voreingenommen oder rechtsungleich behandelt worden wäre. Der Vorwurf, die Anordnung von Sicherstellungen von Amtes wegen verstosse gegen die Dispositionsmaxime, ist deshalb unbegründet, soweit auf die entsprechenden Rügen überhaupt eingetreten werden kann.

2.4. Der Beschwerdeführer ist ausserdem der Ansicht, der Sicherstellungsbeschluss verletze Treu und Glauben bzw. das Vertrauensschutzprinzip (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Er habe nach dreijähriger Untätigkeit des Kantonsgerichts darauf vertrauen dürfen, dass von ihm keine Sicherstellung mehr verlangt würde und dies erst noch ohne entsprechende Anträge der Beklagten. Zudem sei das Verfahren verzögert worden (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

Inwieweit das Kantonsgericht beim Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt haben soll, von Amtes wegen keine Sicherstellung der Parteientschädigungen einzufordern, ist nicht ersichtlich. Blosse Untätigkeit des Gerichts reicht dazu nicht, zumal kein zwingender Grund bestand, das Verfahren durch die Anordnung einer Sicherstellung voranzutreiben. Nach der obergerichtlichen Beurteilung wäre es zwar möglich gewesen, dass das Kantonsgericht die Sicherstellung bereits nach dem 10. Januar 2013 verlangt hätte (Datum des Urteils des Obergerichts, mit dem die Beschwerde gegen die Erhöhung des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen und das später mit Urteil 5A 123/2013 vom 10. Juni 2013 aufgehoben wurde). Es sei jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht dies nicht getan habe; das Kantonsgericht hätte mit dem Sicherstellungsbeschluss auch zuwarten dürfen, bis der nachzuzahlende Gerichtskostenvorschuss eingegangen wäre, falls die Erhöhung vom Bundesgericht geschützt worden wäre. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen ein. Die lange bisherige Verfahrensdauer ist im Übrigen zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Rechtsmittel bis ans
Bundesgericht erhoben hat (oben lit. A).

2.5. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei einem Kollokationsprozess gemäss Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG habe - wenn überhaupt - nicht der Kläger die Parteientschädigungen der Beklagten sicherzustellen, sondern umgekehrt die Beklagten diejenige des Klägers, da sie die Beweislast für ihre Forderungen trügen.

Das Obergericht hat diesen Einwand verworfen. Die Kollokationsklage könne wie ein Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung betrachtet werden. Es seien demnach die Vorschriften über die Sicherstellung der Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren analog anwendbar. Die ZPO/ZG regle nicht, wer im Rechtsmittelverfahren sicherstellungspflichtig sei. Nach ständiger Zuger Praxis sei jedoch der Rechtsmittelkläger kautionspflichtig.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesrecht (insbesondere das SchKG) regelt nicht ausdrücklich, welche Partei im Kollokationsprozess gemäss Art. 250 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG die Parteientschädigung der Gegenpartei sicherzustellen hat. Soweit - wie vorliegend - noch nicht die schweizerische ZPO anwendbar ist, wird das Verfahren des Kollokationsprozesses vor den kantonalen Instanzen grundsätzlich durch kantonales Recht geregelt (Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2001, N. 80 zu Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 49 Rz. 32). Die vom Obergericht in Anwendung des kantonalen Prozessrechts getroffene Lösung erscheint keineswegs willkürlich. Insbesondere ist nicht zu bemängeln, wenn es sich nicht an der Beweislastverteilung (dazu Urteil 5A 734/2010 vom 17. März 2011 E. 4.1.1) orientiert hat. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus BGE 124 I 241 ableiten, wo es das Bundesgericht in anderem Zusammenhang als nicht verfassungswidrig erachtet hat, von einer beklagten Partei einen Gerichtskostenvorschuss zu verlangen.

2.6. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er die Entschädigungen auch für diejenigen Parteien sicherstellen muss, die nicht anwaltlich vertreten sind. Die Parteientschädigung umfasse nur die Kosten der berufsmässigen Vertretung und der diesbezüglichen Auslagen. Die Mehrheit der Beklagten sei nicht vertreten. Diesfalls komme eine Parteientschädigung (und demnach deren Sicherstellung) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur in Betracht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handle und die Sache viel Zeit in Anspruch nehme (unter anderem mit Hinweis auf BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Unhaltbar sei zudem, dass die Sicherstellung pauschal für jeden nicht vertretenen Beklagten auf Fr. 800.-- festgesetzt worden sei, ohne den jeweiligen Streitwert zu berücksichtigen.

Dasselbe hat der Beschwerdeführer bereits vor Obergericht vorgebracht. Das Obergericht hat erwogen, die vom Beschwerdeführer zitierte Praxis des Bundesgerichts zum OG sei nur für das bundesgerichtliche Verfahren relevant bzw. relevant gewesen. Nach der Praxis zur ZPO/ZG würden jedoch auch die nicht anwaltlich vertretenen Parteien in aller Regel entschädigt und ihre Parteikosten sichergestellt, ohne dies von besonderen Verhältnissen abhängig zu machen. Massgebend seien die voraussichtlichen notwendigen Kosten und Umtriebe gemäss § 40 Abs. 1 ZPO/ZG. Mit alldem setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Was die Höhe der Sicherstellung betrifft, so hat das Obergericht keine Ermessensüberschreitung des Kantonsgerichts darin gesehen, für jeden nicht anwaltlich vertretenen Beklagten eine Pauschale von Fr. 800.-- zu verlangen. Gemäss § 44 ZPO/ZG sei die Höhe der Sicherstellung nach summarischer Prüfung der Verhältnisse festzusetzen. Im Durchschnitt betrage der Streitwert in diesen 121 Verfahren mit Beklagten ohne anwaltliche Vertretung rund Fr. 56'000.--, so dass die Kaution von Fr. 800.-- für ein erstinstanzliches Verfahren mit Schriftenwechsel, Beweisverfahren und Hauptverhandlung nicht unangemessen hoch
erscheine. Auch in Bezug auf diese Erwägungen lässt der Beschwerdeführer eine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen.

2.7. Insgesamt ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_64/2014
Date : 13. Mai 2014
Published : 31. Mai 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Sicherstellung der Parteientschädigungen im Kollokationsprozess


Legislation register
BGG: 42  51  52  66  72  74  75  93  95  106  113
BV: 5  8  9  29  29a  30
BZP: 24
SchKG: 17  149a  250
ZPO: 58  99  101  404  405
BGE-register
109-II-452 • 109-III-4 • 124-I-241 • 125-II-518 • 128-I-237 • 133-II-249 • 134-III-102 • 135-III-232 • 135-III-397 • 135-III-545 • 135-III-603 • 137-III-380 • 137-III-424 • 137-III-580 • 138-III-675 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
4A_100/2009 • 4A_237/2013 • 4A_530/2012 • 5A_103/2012 • 5A_123/2013 • 5A_241/2012 • 5A_576/2010 • 5A_64/2014 • 5A_734/2010 • 5C.12/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • access to a court • adult • appeal concerning civil causes • balance sheet • bird • burdon of proof • cantonal law • cantonal legal court • cantonal proceeding • certificate of loss • cessation of investigation due to lack of assets • civil matter • civil proceedings • clerk • collocational action • collocational plan • coming into effect • condition • constitution • constitutional law • correspondence • costs of the proceedings • court and administration exercise • debt enforcement • decision • defendant • directive • disposition maxim • domicile • ensuring • equal legal treatment • estate agreement by order of the court • evaluation • ex officio • extent • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on the federal civil proceedings • forest • forfeit • fundamental legal question • good faith • guideline • hamlet • illegality • infringement of a right • interim decision • joinder of parties • judicature without remuneration • lausanne • lawfulness • lawyer • leaving do • legal representation • litigation costs • lower instance • main issue • meadow • official principle • opinion • participant of a proceeding • partition • party compensation • personal interest • position • proceeding • proceedings conditions • prosecutional dividend • question • rank • remedies • replacement • request to an authority • right to review • standard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • subsequent payment • substantive scope • value of matter in dispute • zug